Landgericht Freiburg Urteil, 24. Nov. 2016 - 3 S 145/16

published on 24/11/2016 00:00
Landgericht Freiburg Urteil, 24. Nov. 2016 - 3 S 145/16
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 03.06.2016 - 3 C 1663/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 107,01 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 22.01.2016 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellung wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, wegen restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 107,01 EUR. Die alleinige Haftung eines Versicherungsnehmers der Beklagten für den eingetretenen Schaden (u.a. Reparaturkosten iHv 1335,72 EUR netto; merkantiler Minderwert von 200,00 EUR) ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Der Geschädigte beauftragte nach dem Verkehrsunfall einen Sachverständigen mit der Feststellung der Schadenshöhe. Im entsprechenden schriftlichen Auftrag vom 19.10.2015 ist - in der Berufungsinstanz nach entsprechendem Hinweis entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil unter 3., erster Absatz unstreitig - vereinbart, dass Nebenkosten für die Erstellung des Gutachtens nach Aufwand abgerechnet werden, mit Einsatzpreisen wie aus folgender Aufstellung ersichtlich. Das Grundhonorar orientiere sich am ermittelten Schaden, wobei Grundlage der Berechnung „der im Honorarbereich V ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015“ sei.
Der Gutachter rechnete seine Kosten gegenüber dem Geschädigten mit Rechnung vom 22.10.2015 sodann wie folgt ab:
Gutachtenerstellung incl. EDV-Anlage    
376,00 EUR
Fotokosten 10 Stück x 2,00 EUR
20,00 EUR
Fotoindex und 2. Satz je Foto 0,50 EUR
5,00 EUR
Fahrtkosten 29 km x 0,70 EUR
20,30 EUR
Telefon- und Portoauslagen
15,00 EUR
Schreibgebühren 10 Seiten á 1,80 EUR
18,00 EUR
Zweitschrift pro Seite 0,50 EUR
5,00 EUR
Rechnungssumme
459,30 EUR
MwSt. 19 %
87,27 EUR
Endsumme
546,57 EUR
Der Geschädigte hat seine Ersatzansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Gutachter abgetreten. Dieser hat die Ansprüche aus der - bislang nicht bezahlten - Rechnung an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte hat auf die Rechnung 439,56 EUR bezahlt.
Das Amtsgericht hat im Rahmen des § 287 ZPO die erforderlichen Kosten aufgrund eines „Honorartableau 2012 basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011“ auf 433,00 EUR geschätzt und demgemäß die auf den Differenzbetrag zur geleisteten Zahlung gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Amtsgericht zugelassenen Berufung.
Die Kammer hat ein Gutachten zur Frage der üblichen Vergütung im hiesigen Bezirk eingeholt.
Im Übrigen wird nach § 540 Abs. 2 iVm § 313 a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.
II.
10 
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten noch 107,01 EUR verlangen.
1.
11 
Die Klägerin ist unstreitig aktivlegitimiert. Sie hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht. Der Geschädigte hat den Schadensersatzanspruch teilweise an den Sachverständigen abgetreten. Es erfolgte durch diesen eine Abtretung an die Klägerin. Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt. Ein den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2016 (VI ZR 475/15, VI ZR 476/15, VI ZR 477/15 - zitiert, wie alle anderen Entscheidungen, soweit nicht anders angegeben, nach juris) vergleichbarer Fall einer iSd § 305 c Abs.1 BGB überraschenden und damit unwirksamen Abtretungsklausel liegt nicht vor.
2.
12 
Die Beklagte ist grundsätzlich zur Erstattung von Sachverständigenkosten verpflichtet. Die Kammer geht mit einer verbreiteten Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 26.02.2016 - 10 U 579/15 -) davon aus, dass die Bagatellschadensgrenze bei 750,00 EUR anzusetzen ist, d. h., dass darunter eine Beauftragung eines eigenen Sachverständigen durch den Geschädigten regelmäßig nicht erforderlich sein wird und er deshalb keine Erstattung der Kosten durch den Schädiger bzw. die Versicherung des Schädigers erhält. Aufgrund der hier vorliegenden Schadenshöhe durfte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Schadens in Auftrag gegeben werden, die hierfür aufgewendeten Kosten sind ersatzfähig, soweit sie erforderlich waren.
3.
13 
Nach welchen Grundsätzen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Schadensbemessung durchzuführen ist, hat in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine weitgehende Klärung erfahren (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13; Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13; Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15):
14 
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, ihm obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots jedoch grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.
4.
15 
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Maßgeblich ist nämlich allein, ob der in seiner Person entstandene Schadensersatzanspruch die vereinbarten und/oder in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab, ob sich die vom Sachverständigen berechneten Kosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB halten.
16 
Gelingt der Nachweis der Erforderlichkeit, sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten in voller Höhe zu erstatten. Liegen die berechneten und geltend gemachten Sachverständigenkosten unter den erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, die gegebenenfalls nach § 287 ZPO geschätzt werden können (hierzu unter 6.), steht dem Geschädigten allerdings im Hinblick auf das Bereicherungsverbot nur ein Anspruch in Höhe der tatsächlich vereinbarten bzw. in Rechnung gestellten Kosten zu.
17 
Eine Beweiserleichterung ergibt sich für den Geschädigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter folgenden Voraussetzungen: Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13). Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15; ebenso Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15) aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
5.
18 
Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach diesen Grundsätzen Folgendes:
19 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für die Indizwirkung einer Rechnung aufgestellt hat - tatsächliche Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten in Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung - , sind im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Geschädigte die Rechnung nicht selbst beglichen, mithin keinen eigenen Aufwand gehabt hat. Eine der beglichenen Rechnung vergleichbare Indizwirkung, tritt bei einer Abtretung der Schadensersatzforderung erfüllungshalber an den Sachverständigen nicht ein (BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15). Die Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten greift vorliegend infolgedessen nicht ein.
20 
Bezüglich der zu erstattenden Nebenkosten haben Geschädigter und Sachverständiger konkrete Einsatzpreise vereinbart. Aber auch bezüglich des Grundhonorars liegt durch die Bezugnahme auf den Honorarbereich V der BVSK Befragung 2015 eine Honorarvereinbarung vor, auch wenn dem Sachverständigen insoweit im von HB V vorgegebenen Rahmen ein Ermessen eingeräumt wird.
6.
21 
Um zu überprüfen, ob die vereinbarten und in Rechnung gestellten Kosten erforderlich sind, hatte die Kammer zum Vergleich die üblichen Kosten zu bestimmen. Falls nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung gebieten, schätzt die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO die übliche Vergütung, was das Grundhonorar betrifft, auf der Grundlage der BVSK-Befragung 2015 (a), soweit es die Schätzung der im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Nebenkosten auf der Grundlage des § 287 ZPO betrifft, zieht die Kammer allerdings im Wesentlichen die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heran, wobei nicht verkannt wird, dass genau die in diesem enthaltenen Kostenansätze in der BVSK Honorarbefragung 2015 teilweise vorgegeben waren (b).
a)
22 
Der von der Kammer mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragte Sachverständige L hat aufgrund einer von ihm getätigten Umfrage bei verschiedenen Sachverständigenbüros dargelegt, dass es eine einheitliche Abrechnungspraxis im Landgerichtsbezirk nicht gibt, auch wenn sich eine knappe Mehrheit der befragten Sachverständigen an dem Tableau der BVSK Honorarbefragung orientiert. Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen. Nachdem sich somit eine einheitliche Abrechnungspraxis im Bezirk nicht feststellen lässt, schätzt die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO die übliche Vergütung, was das Grundhonorar betrifft, auf der Grundlage der BVSK-Befragung 2015. Sie stellt dabei auf den Mittelwert aus HB I und HB III der BVSK Honorarbefragung 2015 ab, was ausreichend ist um die Extremwerte zu eliminieren (so auch LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2016 - 5 S 333/15).
23 
Für die Anwendung der BVSK 2015 als Schätzungsgrundlage für das Grundhonorar, die auch von anderen Gerichten insoweit herangezogen wird, spricht zum einen, dass deren Datenerhebung hier in zeitlicher Hinsicht am nächsten zum Unfallzeitpunkt liegt und zum anderen aber auch, dass sich ein Großteil der vom gerichtlichen Sachverständigen befragten Sachverständigen(büros) hieran orientiert.
b)
24 
Soweit die Schätzung der im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Nebenkosten auf der Grundlage des § 287 ZPO im Einzelfall erforderlich wird, zieht die Kammer allerdings in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15) gebilligten Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2014 - 13 S 41/13) weitgehend die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heran.
25 
Im Einzelnen:
26 
Bei Schätzung der Kosten für Originalfotos (2,00 EUR), den 2. Abzug von Fotos (0,50 EUR) und einer Zweitschrift (Fotokopie) je Seite (0,50 EUR) orientiert sich die Kammer direkt an den Bestimmungen des JVEG, wobei zu beachten ist, dass Kosten für den 2. Abzug nur zu erstatten sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens selbst sind (§ 12 Abs.1 Nr. 2 JVEG), weil dann die entsprechenden Aufwendungen schon nach § 7 Abs. 2 JVEG ersetzt werden (zur Problematik: Schneider, JVEG, 2. Aufl., § 7 Rn 44, § 12 Rn 44f).
27 
Was die Höhe der Fahrtkosten betrifft, hält die Kammer die Regelung des JVEG nicht für geeignet, da sich diese nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (BT-Drs. 15/1971, S. 177, 232). Vielmehr ist es angemessen, diese anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung verschiedener Landgerichte (u.a. LG Saarbrücken Urteil vom 19.12.2014 - 13 S 41/13; LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2016 - 5 S 333/15; LG Bochum, Urteil vom 31.05.2016 - 9 S 36/16), die der Bundesgerichtshof gebilligt hat (Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15), auf 70 ct/km zu schätzen.
28 
Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens schätzt die Kammer die erforderlichen Kosten aus Praktikabilitätsgründen nicht nach der Zahl der Anschläge (§ 12 Abs.1 Nr. 3 JVEG) sondern, wie auch in früheren Fassungen des JVEG vorgesehen, nach Seitenanzahl, wobei 1,80 EUR pro Seite angemessen erscheinen (ebenso etwa im Ergebnis LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 - 3 S 289/15).
29 
Hinzu kommen kann eine Pauschale für Portoauslagen, Telefonkosten etc. die nur dann näherer Begründung bedarf, wenn sie den von der Kammer auch ansonsten für eine Unkostenpauschale - ohne Einzelnachweis - noch als maximal angemessen angesehenen Betrag von 20,00 EUR übersteigt.
30 
Halten sich die geltend gemachten Nebenkosten in diesem Rahmen, sind auch diese grundsätzlich zu ersetzen. Liegen die tatsächlich geltend gemachten Nebenkosten darunter sind nur diese zu ersetzen. Liegen sie darüber, ist zu differenzieren (siehe oben II 4 2.Absatz).
7.
31 
Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter hat hier für seine Sachverständigentätigkeit eine Pauschale und zusätzlich bestimmte Nebenkosten abgerechnet. Dies legt die Kammer so aus, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Ingenieurleistung mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll und daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt wird. Dies entspricht nach den überzeugenden Ausführungen des von der Kammer vernommenen gerichtlichen Sachverständigen im Übrigen auch einer im hiesigen Bezirk mehrheitlich verbreiteten Praxis. Lediglich zwei der von ihm befragten Sachverständigenbüros rechnen mit Pauschalpreisen ab.
8.
32 
Unter Beachtung der dargelegten Grundsätze ergibt sich damit, dass die Rechnung des Sachverständigen auszugleichen ist. Auf die Rechnungssumme von 508,49 EUR hat die Beklagte 439,56 EUR bezahlt, weshalb sich ein restlicher Anspruch der Klägerin iHv 107,01 EUR ergibt.
33 
Das in Übereinstimmung mit der Vereinbarung in Rechnung gestellte Grundhonorar ist zu erstatten, da dieses nicht - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht ist (vgl. etwa, auch zu Nebenkosten: LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016 - 5 S 333/15; LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016 - 1 S 119/15; BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15; BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die üblichen Kosten für das Grundhonorar nach Schätzung der Kammer (§ 287 ZPO) lediglich 344,00 EUR (Mittelwert aus HB I und HB III) betragen würden, der Sachverständige jedoch bis an die Obergrenze von HB V herangegangen ist und damit 376,00 EUR in Rechnung gestellt hat. Beide Beträge liegen noch innerhalb vom vereinbarten Honorarbereich HB V der BVSK Befragung 2015. Die Möglichkeit, dass der Sachverständige auf Grund der Vereinbarung an die Obergrenze von HB V geht und daher möglicherweise die übliche Vergütung etwas überschreitet, war für den Geschädigten jedoch bei Abschluss der Vereinbarung nicht zu erkennen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass vereinbarte Kosten bei einer Überhöhung von 15% - 20% für einen Laien, der sich nicht mit Sachverständigenkosten befasst hat, im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar sind und daher für eine weiteren Prüfung keine Veranlassung besteht (vgl. etwa LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016 - 5 S 333/15 mwN). Vorliegend liegen auch keine einzelfallbezogenen Umstände vor, aus denen der Geschädigte den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige ein Honorar vereinbart hat, dass die branchenüblichen Sätze deutlich übersteigt bzw. - bei Ausschöpfung des vereinbarten Honorarbereichs bis zu dessen Obergrenze - deutlich übersteigen könnte.
34 
Die in Rechnung gestellten Nebenkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen oben II 6 b). Diese sind daher ebenfalls zu ersetzen.
35 
Die Tatsache, dass der Sachverständige insgesamt 29 km gefahren ist zur Besichtigung des Unfallfahrzeugs in Sch. hatte die Beklagte schon erstinstanzlich nicht mehr bestritten. Die Fahrtstrecke ergibt sich im Übrigen schon aus der Entfernung zwischen dem Sitz des Sachverständigen und dem Besichtigungsort.
III.
36 
Die Nebenforderungen rechtfertigen sich unter Verzugsgesichtspunkten.
IV.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO.
38 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Schadensschätzung beruht auf einer einzelfallbezogenen Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und eines eingeholten Sachverständigengutachtens.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 21/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 477/15 Verkündet am: 21. Juni 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR477.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
published on 19/07/2016 00:00

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published on 21/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 476/15 Verkündet am: 21. Juni 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR476.15.0 Der VI. Zivilsenat des B
published on 21/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 475/15 Verkündet am: 21. Juni 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 398, § 305c Abs.
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.