Landgericht Freiburg Urteil, 19. Juli 2005 - 14 O 199/05

published on 19/07/2005 00:00
Landgericht Freiburg Urteil, 19. Juli 2005 - 14 O 199/05
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten die strafbewehrte Unterlassung verschiedener Behauptungen und Bildveröffentlichungen.
Der Verfügungskläger ist aufgrund Erbfolge nach seinem am 06.04.2005 verstorbenen Vater Fürst Rainier von Monaco Thronfolger und Staatsoberhaupt des Fürstentums Monaco. Die Verfügungsbeklagte verlegt und vertreibt die wöchentlich erscheinende Zeitschrift „BUNTE“. In den Ausgaben Nr. 19 vom 04.05.2005 und Nr. 20 vom 12.05.2005 hat sie unter gleichzeitiger Bebilderung mit teilweise den Verfügungskläger, die Kindesmutter N und das Kind A zeigenden Fotografien im Rahmen eines Interviews mit der Kindesmutter über deren Beziehung zum Verfügungskläger und dessen Vaterschaft für den 2-jährigen A berichtet, wobei wegen der Einzelheiten auf die als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegten Illustrierten Bezug genommen wird. Die inhaltliche Richtigkeit der Darstellung bestreitet der Verfügungskläger nicht, gesteht sie aber auch nicht ausdrücklich zu.
Der Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte erfolglos mit Schreiben vom 13.05.2005 wegen der Bildberichterstattung und mit Telefaxschreiben vom 16.05.2005 wegen der Bild- und der Textberichterstattung abgemahnt.
Der Verfügungskläger ist der Auffassung,
ihm stehe gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB und nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu. Die Wort- und Bildberichterstattung greife in rechtswidriger Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein Recht am eigenen Bild ein. Die angegriffenen Äußerungen zu A I 6, 19, 20, 21, 23, 24 und 26 beträfen seine, des Klägers absolut geschützte Intimsphäre. Auch soweit in den Äußerungen zu A. I. 3, 4, 5, 8, 13, 14, 20, 21, 23, 25, 28, 33 und 34 sowie zu A. II. 4 die Privatsphäre betroffen sei, rechtfertige die Informationsfreiheit nicht diesen schweren Eingriff in das nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es handele sich überwiegend um private Fragen, die nur ihn und die Interviewgeberin etwas angingen, nicht dagegen die Öffentlichkeit. Es fehle zudem an einer ernsthaften, sachbezogenen Erörterung. Insgesamt sei das Unterlassungsbegehren sowohl hinsichtlich der Punkte I. 1 - 35 und II. 1 - 4 als auch hinsichtlich der Behauptung, er, der Verfügungskläger sei der Vater des am 24.08.2003 in Paris geborenen Kindes A. der Nicole C. (A. 3), begründet. Dies gelte umso mehr, als die Äußerungen der Nicole C. erklärtermaßen dazu dienten, Druck auf ihn, den Verfügungskläger auszuüben.
Desweiteren verstoße die Berichterstattung gegen den Schutz der Privatsphäre für den familiären Umgang der Eltern mit ihrem Kind, der eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfahre. In diesen Bereich griffen die beanstandeten Aufnahmen ein. Darüber hinaus beträfen die veröffentlichen Bilder Zeiträume, in denen er noch nicht regierender Fürst von Monaco und damit auch keine absolute Person der Zeitgeschichte gewesen sei.
Der Verfügungskläger stellt die folgenden Anträge:
A. Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
I. in Bezug auf den Antragsteller, wie in der Ausgabe der Zeitschrift „BUNTE“ Nr. 19 vom 04.05.2005 im Rahmen des Interviews mit Frau N geschehen und nachstehend wiedergegeben, folgendes - wörtlich oder sinngemäß - zu behaupten und/oder zu verbreiten:
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1. „Ich habe ihn auf einem Flug Nizza - Paris am 13.07.1997 kennen gelernt.“
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2. „Der Chefsteward hatte mir gesagt, dass er ein Auge auf mich geworfen habe und mich deshalb zu ihm in die 1. Klasse geschickt.“
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3. „Bei den Sicherheitsdemonstrationen schaute er mich mit viel Nachdruck an, und nachdem ich meine normale Arbeit getan hatte, fragte er zum Schluss, ob er meine Telefonnummer haben dürfe, die ich ihm auch gegeben habe. Ich habe ihn noch um ein Autogramm gebeten, er hat auf einer kleinen Spielkarte unterschrieben.“
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4. „Ungefähr zwei Wochen später hat er auf meinen Anrufbeantworter gesprochen, hat eine Nachricht hinterlassen, die mich ein bisschen überrascht hat, weil er sagte: „Guten Tag, hier spricht A. . Ich weiß nicht ob Sie sich an mich erinnern. Wir haben uns auf einem Flug Nizza - Paris kennen gelernt. Hier meine Telefonnummer. Ich würde mich freuen, wenn Sie mich anrufen.““
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5. „Wir haben ein paar Mal auf unseren Anrufbeantwortern aneinander vorbeitelefoniert. Ich stand im Shuttle-Bus, als er mich erreichte und fragte, ob ich ihn in Monaco besuchen wolle. Ich habe ihn gefragt, ob das nicht kompliziert sei. Er sagte: „Nein, machen Sie sich keine Sorgen, ich habe eine Wohnung dort, es gibt keine Probleme.“ Als ich ihn dort traf, war er vom vielen Sport müde. Er ging in ein anderes Zimmer, weil seine Schwester S ihn anrief. Später besuchten wir ein Restaurant, ein Freund von ihm kam dazu. Dann sind wir im Park hinter dem Casino spazieren gegangen.“
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6. „Ich kann mich genau daran erinnern, wie er meine Hand hielt. Wir lagen uns dann zuhause bis zum Morgen einfach in den Armen.“
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7. „Ich war oft mit ihm im Restaurant, im Kino. Wenn er keine offiziellen Verpflichtungen hatte, nahm er mich überall mit.“
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8. (auf Frage: Wie hat er reagiert, als Sie ihm erzählten, dass Sie schon zwei Kinder haben, in Scheidung leben?) „Sehr gut. Er sagte es störe ihn nicht.“
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9. „Wenn er offizielle Verpflichtungen hatte, wartete ich in seiner Wohnung auf ihn. Ich machte das Diner.“
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10. „Ich merkte aber, dass ihm meine Art gefiel. Auch in der Öffentlichkeit und vor anderen jungen Frauen hatte er zärtliche Gesten für mich. Er zeigte sein Vertrauen. So gab er mir schnell seine Wohnungsschlüssel.“
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11. „Am Anfang, die ersten zwei, drei Jahre, trafen wir uns durchschnittlich einmal im Monat, jedes mal 3 bis 4 Tage. Sein Vertrauensmann holte mich am Flughafen ab und stand zu meiner Verfügung, wenn A. keine Zeit hatte. Er brachte mich in Museen oder so. A.  war oft sehr beschäftigt. Unsere Zeit zusammen war meistens ruhig. Aber wir gingen auch zu offiziellen Terminen gemeinsam, etwa zum MTV Music Award.“
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12. (auf Frage: Gab es damals in Ihrem Leben nur A. ?): „Ja.“
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13. „Eines Abends wurde ein Diner mit 20 Gästen gegeben. A. hatte mir gesagt, dass wir nicht gemeinsam hingehen können, da sein Vater teilnehme. Um 19.00 Uhr hat er mich angerufen, dass ich doch an dem Diner teilnehmen solle. Er konnte mich nicht abholen, hat stattdessen seine Bodyguards geschickt. A. erwartete mich vor dem Restaurant. Ich habe ihm gesagt, dass ich etwas nervös sei bei diesem fast offiziellen Anlass und mit meinem grauen Kostüm mein Bestmögliches getan hätte. Er sagte: „Mach dir keine Sorgen, du bist sehr schön.“ Er führte mich zu seinem Vater und sagte ihm: „Hier ist N, von der ich Ihnen erzählt habe.“ In der Aufregung habe ich statt des protokollarischen „Monseigneur“ „Bonsoir Monsieur“ gesagt. Niemand hatte mich gebrieft. Seine Reaktion war ein wenig kalt, aber während des Diners habe ich den Eindruck gewonnen, dass er sehr sympathisch ist, nicht so streng, wie er auf den Bildern wirkte. Am Ende des Diners hat er dann zu seinem Sohn gesagt: „Wir müssen sprechen.“ A. ist mit ihm weggefahren, hat mir aber bei dieser Gelegenheit sein schönstes indirektes Kompliment gemacht. Einem Freund sagte er: „Pass gut auf N auf, sie ist mir sehr teuer.“ Dann hat er mich geküsst. Fast zwei Stunden später holte er mich wieder ab.“
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14. „Wir haben am nächsten Morgen geredet. Ich fand ihn seltsam, war beunruhigt. „Ich habe nachgedacht“, sagte er mir, „ich glaube es wäre besser, wenn wir nur Freunde bleiben.“ Ich habe gleich an das Treffen mit seinem Vater gedacht und habe ihn darauf angesprochen. Er sagte zu mir: „Selbst wenn mein Vater etwas sagen würde, mit dem ich nicht einverstanden wäre, würde ich es Dir nicht erzählen.““
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15. „(...) also rief ich ihn an und sagte ihm: „Es geht mir dreckig, ich liebe dich, muss wissen, ob jetzt Schluss ist. Jetzt will ich dich etwas fragen und möchte eine ehrliche Antwort von dir: „Was würdest du an meiner Stelle tun?“ Da sagte er, „An deiner Stelle würde ich warten, nicht lange, aber ich würde trotzdem warten.“
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16. „Es stimmt, die Beziehung wurde komplizierter. Es schien, als hätte er Angst, sich zu trauen, machte einen Schritt vorwärts und zwei zurück. Jetzt rief ich ihn öfter an, aber wir sahen uns im gleichen Rhythmus, nur jeweils viel kürzere Wochenenden. Manchmal trafen wir uns jetzt auch in Paris.“
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17. „Er ist niemand, der streitet, ich auch nicht. Er spricht nicht über Gefühle. Lieber zeigt er seinen Humor.“
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18. „Es war an um meinen Geburtstag, meinen 31., im Dezember 2002, den ich gerne mit ihm gefeiert hätte. An dem Tag selbst war er bei einer Bobsleigh-Meisterschaft in Skandinavien, also lud er mich zwei Tage vorher zum Feiern nach Monaco ein. Ich gestehe, ich war genervt, denn schon am Flughafen stieß ich auf eine Illustrierte mit dem Cover „A. hat seine Prinzessin gefunden: Alicia W. “. Ich hätte wirklich Lust, gleich wieder nach Hause zu fliegen. A. wurde im letzten Augenblick durch eine Sitzung verhindert, hatte einen Freund gebeten, mich ins Restaurant auszuführen. Er kam tatsächlich nach, ich habe meinen Geburtstagskuchen mit Kerzen bekommen. Wir sind dann noch in einen Klub und dort waren nun besonders viele Mädchen um ihn herum. Es war alles ein bisschen zu viel für mich. Kein guter Abend. Als wir nach Hause gingen, haben wir über diese Hochzeitsgeschichte gesprochen, und er sagte, dass sie nicht stimme.“
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19. „Ich wurde in der Nacht schwanger, wobei weder er noch ich es wollten.“
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20. „Als er kam, habe ich von meinen Symptomen gesprochen und gefragt: „Was machen wir , wenn ich schwanger bin?“ Da sagte er: „Wenn es so ist, musst du das Kind behalten.“ Später am gleichen Tag fing er an, Jungennamen zu suchen - und ich Mädchennamen. Ich fragte ihn: „Warum suchst du Jungennamen, du weißt, dass ich schon zwei Jungen habe?“ Er sagte: „Weil ich weiß, dass du nur Söhne kriegst!“
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21. „Ich habe einen Test gemacht und war dermaßen unruhig, dass ich es ihm am Telefon sagen wollte. Ich wollte dass er sehr, sehr schnell eine Entscheidung trifft. Er konnte mich nicht sprechen, rief am übernächsten Abend zurück. Zwei Stunden haben wir telefoniert. Er sagte mir: „Behalte das Kind. Ich kümmere mich darum. Euch wird es an nichts fehlen. Ich verspreche dir nicht die Heirat, aber behalte es und habe keine Angst. Ich werde es peu à peu in die Familie einführen. Ich möchte, dass es erst mal unter uns bleibt. Ich muss es nur meinem Anwalt und Jugendfreund sagen.“
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22. (auf Frage: Hat er sich während der Schwangerschaft für Sie interessiert?): „Von Zeit zu Zeit. Er war sehr lieb zu mir, erkundigte sich nach meinem Zustand.“
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23. Er reservierte mir eine Suite im Hotel „C.“ wo ich drei Tage blieb. Er ist jeden Tag gekommen, jedes Mal ungefähr eine Stunde. Er zeigte sich jedes Mal sehr zärtlich, er streichelte mich, war aber auch nervös. Am zweiten und letzten Abend wollte er bei mir übernachten. (...) Bei diesem Treffen habe ich ihm auch gesagt, dass ich in dem Falle, dass er das Kind nicht anerkennt, gerichtlich gegen ihn vorgehen müsste. Noch etwas wollte ich: Dass er für uns ein Haus ganz in seiner Nähe findet. Er versprach, sich umzuhören, wie man eine Vaterschaftsanerkennung diskret regelt und ebenso diskret ein Haus finden könnte. Übrigens haben wir bei diesem Treffen wieder über Vornamen gesprochen, er mochte Eric, Stéphane und auch seinen eigenen zweiten Vornamen A..
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24. „Ich glaube tatsächlich, dass er sich wegen seiner katholischen Erziehung vorwarf, ein uneheliches Kind gezeugt zu haben.“
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25. „A. hat mir einmal gesagt: „Wäre ich jemand anderer, wäre es kein Problem.“ Nach fünf Monaten Schwangerschaft hat er aber den Kontakt zu mir abgebrochen.“
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26. „Ich gestattete am Tag meiner Entlassung bereitwillig die von A. Anwalt organisierte DNA-Probe eines Schweizer Labors. A. ist dazu in der Schweiz gewesen. Ich habe das Resultat nicht gesehen, aber sein Anwalt hat mir später mal gesagt: „Es hätte mich überrascht, wenn der Test negativ gewesen wäre“.
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27. „Zunächst hatte unser Sohn einen anderen Vornamen. Eric A. Stéphan. Ich mochte Eric überhaupt nicht, tat es aber für A. , um ihm zu zeigen, wie wichtig er mir als Vater war. Letztendlich fand er Eric aber auch nicht so schön und inzwischen heißt unser Sohn A., was auch der zweite Vorname von A. ist.“
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28. „Er war überwältigt und sagte, dass es schwer für ihn sein würde, seiner Vaterrolle gerecht zu werden. Letztendlich hat er den Kleinen mit 2 ½ Monaten zum ersten Mal gesehen. Er hat ein wenig gewartet, bevor er ihn auf den Arm genommen hat.“
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29. „Inzwischen hatte A. über seinen Anwalt angefangen mich finanziell zu unterstützen.“
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30. „Der Anwalt hat mir dann gesagt, dass ich in A. Pariser Wohnung im 16. Pariser Arrondissement gehen kann, weil er sie so selten nutzt.“
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31. „A. , sein Anwalt und ich trafen uns am 15.12.2003 um 14.00 Uhr beim Notar. Ich musste früher kommen, damit die Bodyguards mich nicht sehen. Wir legten die Geburtsurkunden von A. , A. und mir vor. Er hat ein Dokument unterzeichnet. Ich habe mich zuvor erkundigt, ob diese notarielle Anerkennung gültig ist. Sie ist es, muss aber ans Rathaus übertragen werden. A. hatte angeordnet, dass dies erst nach seiner Thronbesteigung geschehen sollte.“
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32. (auf Frage: Haben Sie ihr Haus bekommen?) „Ich habe es im April 2004 gefunden. Es ist noch eine Baustelle. Offiziell gehört das Haus zur Hälfte einer Immobiliengesellschaft, die andere Hälfte ist auf meinen Sohn eingetragen. Ich habe Wohnrecht bis zum 18. Geburtstag meines Kindes, was ich nicht sehr großzügig finde.“
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33. „Ich wollte, dass er sich zumindest regelmäßig meldet, er tut es. Einmal allerdings tauchte er 5 Monate nicht auf. Beim letzten Mal, als er da war, schlief der Kleine, also habe ich was gekocht und wir haben eine DVD angeschaut (...). Zuletzt hat er nicht mehr bei uns übernachtet, sondern in der Pariser Wohnung seines Vaters, die nicht weit weg ist. Wenn er mal einen Monat nicht kommen konnte, dann reiste ich zum an die Côte d`Azur in eine Wohnung, die mir ein Freund geliehen hatte, und er besuchte uns dort. Wir waren dann nur noch wie Vater und Mutter. „Für den Moment möchte ich dass nichts passiert, denn wenn wir weiter machen, glaube ich, dass wir ein zweites Kind kriegen“, sagte er. (...) Er hat sich auch um A. gekümmert als ich krank war, hat ihn sogar gewickelt.“
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34. (auf Frage: Seit wann haben Sie ihn nicht mehr am Telefon gesprochen?) „Seit er mir zum letzten Mal im Februar die Notarpapiere versprochen hat. Er hat mich gebeten ihm noch ein bisschen Zeit zu lassen. Das war, als es seinem Vater schon schlecht ging. Er hat mir gesagt, dass er nicht frei ist, sein Kind zu sehen.“
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35. „A. hat immer für uns gesorgt. Wir wohnen in seiner Wohnung und er kommt für unseren Unterhalt auf.“
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II. in Bezug auf den Antragsteller, wie in der Ausgabe der Zeitschrift „BUNTE“ Nr. 20 vom 12.05.2005 im Rahmen des Interviews mit Frau Nicole C. geschehen und nachstehend wiedergegeben, folgendes - wörtlich oder sinngemäß - zu behaupten und/oder zu verbreiten:
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1. „Ich habe kein Schriftstück, nur die Registernummer des Dokuments vom 15.12.2003. Mehrmals habe ich ein notarielles Attest verlangt, das bestätigt, dass es diesen Akt meinen Sohn betreffend gibt. Immer hieß es: „Später!“. Nach der Beisetzung R. habe ich wieder den Notar gebeten, dass das Versprechen von A. gehalten wird, die damals ausgestellte Vaterschaftsanerkennung auf der Geburtsurkunde eintragen zu lassen (...). Also habe ich eine Kopie der Notarakte gefordert. Er hat es verweigert und dann meinem Notar gesagt: „Sie fängt an, uns zu nerven“. A. Berater rief mich an und meinte lakonisch: „Du bekommst schon deine Papiere. In einer Woche oder in acht Monaten...“.
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2. „Ich weiß, dass A. ein eleganter Mensch ist. Und auch so einfach. Ich weiß auch, dass er im Grunde seines Herzens keine Komplikationen will. Wie soll ich es erklären, A. ist der Typ Mann, der, wenn wir zusammen gegessen haben, den Tisch abräumen hilft. Ich appelliere an sein Herz und weiß, dass er die Interessen seines Sohnes verstehen wird. Ich mache nichts gegen ihn. Ich wünsche mir nur, dass er ein bisschen Verantwortung übernimmt. Ich weiß, dass A. meine Offenheit und meine Einfachheit sehr schätzt, ich bin keine Goldgräberin. Niemand wird ihm übel nehmen, dass er eine schöne Liebesgeschichte hatte - und so ein hübsches Kind. In meiner Kultur ist ein Kind immer ein Segen, ein positives Ereignis. Ein Vater erkennt immer sein Kind an.“
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3. „(...) Die finanzielle Unterstützung wird mir bar ausgezahlt, ich bin offiziell nicht in A. Pariser Wohnung im 16. Arrondissement eingetragen, kann also keinen Beweis für meinen Wohnort vorlegen (...).“
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4. „Er hat mir immer gesagt, dass eine Ehe nicht möglich ist. (...)“
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III. wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, der Antragsteller sei der Vater des am 24.08.2003 in Paris geborenen Kindes A. der Nicole C.;
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IV. Folgende Fotos erneut zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:
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1. in der Ausgabe der Zeitschrift „BUNTE“ Nr. 19 vom 04.05.2005
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a) das kleine Foto auf der Titelseite, das den Antragsteller mit einem Kind auf dem Arm zeigt und mit dem Text „A. von Monaco mit dem kleinen A.“ versehen ist und das auf S. 25 im Heftinneren erneut abgedruckt ist mit dem Text „Schnappschuss Prinz A.  hält den kleinen A. auf dem Arm. Er scheint Kinder zu mögen“.
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b) das Foto auf S. 24 dieser Ausgabe, das den Antragsteller zusammen mit Frau N zeigt und mit dem Zitat versehen ist „Wir lagen uns einfach in den Armen. Das war sehr süß“.
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2. in der Ausgabe der Zeitschrift „BUNTE“ Nr. 20 vom 12.05.2005
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a) das auf der Titelseite der Ausgabe Nr. 20 groß veröffentlichte Foto, dass den Antragsteller mit einem Kind auf dem Arm zeigt und mit dem Text „Fürst A. und A.“ versehen ist;
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b) die auf dem Titelblatt veröffentlichten zwei kleinen Fotos, die den Antragsteller zusammen mit einem Kind zeigen;
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c) sämtliche auf den Seiten 28 und 29 veröffentlichten Fotos, die den Antragsteller mit einem Kind zeigen;
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d) die auf S. 32 veröffentlichten zwei kleinen Fotos, die den Antragsteller mit seinem Kind zeigen (Vater und Sohn? (...)).
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Die Verfügungsbeklagte beantragt
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Zurückweisung des Verfügungsantrages.
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Sie bestreitet,
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dass die Veröffentlichungen nebst Bildberichterstattung in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingreifen würden. Die der Wahrheit entsprechenden Veröffentlichungen hätten im Kern zum Gegenstand, dass der Verfügungskläger als künftiger Regierender Fürst von Monaco und damit Staatsoberhaupt des Fürstentums seit 2 Jahren einen nichtehelichen Sohn habe, zu dem er sich bislang nicht bekannt habe. Die bereits etwa 8 Jahre andauernde Beziehung zu Nicole C. selbst, über die gleichfalls wahrheitsgemäß berichtet worden sei, sei nicht geheim gehalten worden. Das besondere öffentliche Interesse ergebe sich bereits aus der besonderen Situation der konstitutionellen Erbmonarchie des Fürstentums Monaco und ausschließlich männlicher Thronfolge. Die geschützte Persönlichkeitssphäre des Verfügungsklägers sei nicht verletzt. Die Informationen beträfen auch in Teilbereichen nicht die absolut geschützte Intimsphäre, sondern nur die relativ geschützte Privatsphäre. Dies gelte beispielhaft für die Punkte A. I. 6., 19 - 21, 23, 24 und 26, die eher der Sozialsphäre zuzuordnen seien. Andere Bereiche beträfen den nicht vom Verfügungskläger zu bestimmenden persönlichen Bereich der Interviewpartnerin N und des Kindes A., nicht dagegen den eigentlichen familiären Bereich. Das aus der Stellung des Verfügungsklägers als Staatsoberhaupt resultierende besondere Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege vor diesem Hintergrund das Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Privatsphäre. Gleiches gelte für die begleitende Bildberichterstattung, zumal es sich nicht um heimliche, sondern im Einverständnis des Verfügungsklägers gemachte Aufnahmen handele. Schließlich falle die Abwägung im Bereich des § 23 Abs. 2 KUG wegen des öffentlichen Interesses am Vorhandensein eines nichtehelichen Sohnes des regierenden Fürsten von Monaco zu Gunsten der Pressefreiheit aus.
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Dass sich der Verfügungskläger bezüglich der Anerkennung der Vaterschaft unter Druck gesetzt fühle, ändere nichts an der Zulässigkeit der Veröffentlichungen.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Begehren des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ist zulässig, in der Sache jedoch insgesamt unbegründet.
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I. Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten weder gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der beanstandeten Passagen aus den ihn betreffenden Veröffentlichungen in den Wochenzeitschriften „BUNTE“ Nr. 19 und 20 noch gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG die Unterlassung der Veröffentlichung der beanstandeten Fotos verlangen. Dies folgt daraus, dass eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers und seines Rechts am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit ein Überwiegen des allgemeinen Informationsinteresses ergibt.
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1. Die Kammer verkennt nicht, dass der Verfügungskläger durch die beanstandeten Veröffentlichungen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen ist und dass dies ohne seine Einwilligung geschehen ist. Diese Eingriffe muss er indessen hinnehmen, da der Öffentlichkeitswert der Berichterstattung diesen Eingriff deutlich überwiegt. Der Verfügungskläger ist als Nachfolger seines am 06.04.2005 verstorbenen Vaters Fürst Rainier von Monaco neuer Regent und Fürst des Großherzogtums Monaco, einer Erbmonarchie mit männlicher Thronfolge. Als solcher ist er eine absolute Person der Zeitgeschichte, die im Rampenlicht der Öffentlichkeit steht und in der Vergangenheit - wenn auch ungleich weniger - gestanden hat. Mangels demokratischer Kontrolle und Legitimation ist das öffentliche Interesse an einer umfassenden Presseberichterstattung sehr hoch einzustufen. Dies gilt auch für das Vorhandensein männlicher Nachkommen des neuen Fürsten, mag sein zweijähriger Sohn A. für eine Erbfolge im Moment auch mangels ehelicher Legitimation nicht in Betracht kommen. Der Wahrheitsgehalt der Veröffentlichungen der Verfügungsbeklagten, auch soweit es Einzelaussagen der Interviewpartnerin und Kindesmutter N sowie die Vaterschaft des Verfügungsklägers für A. angeht, wird von ihm in keinem einzigen Punkt konkret bestritten. Die Veröffentlichung ist für ein Blatt der Boulevardpresse eher zurückhaltend, ernsthaft und sachbezogen und lässt den Verfügungskläger in keinem unsympathischen Licht erscheinen. Dass bei der Darstellung der Beziehung zur Kindesmutter und zum nichtehelichen Sohn auf persönliche und private Vorgänge, Gespräche und Ereignisse zurückgegriffen wird, sei es im Rahmen des Kennenlernens, der Kontakte und der Vaterschaftsfeststellung, ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Insgesamt muss sich der Verfügungskläger eine solche Veröffentlichung als absolute Person der Zeitgeschichte, die im Wege der Erbfolge zum Regenten eines Fürstentums aufgestiegen ist, gefallen lassen.
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a) Die Veröffentlichung ist nicht - auch nicht teilweise - unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Intimsphäre unzulässig. Diese umfasst den letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit, den engsten Persönlichkeitsbereich und genießt den stärksten Schutz gegen Angriffe Dritter. Vorgänge aus der Intimsphäre haben daher einer ungenehmigten öffentlichen Erörterung verschlossen zu bleiben, und zwar auch bei absoluten Personen der Zeitgeschichte. Unter die Intimsphäre fallen insbesondere Vorgänge aus dem Sexualbereich, nicht wahrnehmbare körperliche Gebrechen, gesundheitliche Zustände und Ergebnisse medizinischer Untersuchungen. Ob eine Darstellung der Intims- oder der Privatsphäre zuzurechnen ist, hängt weitgehend davon ab, inwieweit auf Einzelheiten eingegangen wird. So betrifft - wie die Rechtsprechung in anderen Fällen entschieden hat - der bloße Hinweis auf ehebrecherische Beziehungen zu mehreren Frauen im Allgemeinen nur die Privatsphäre. Auch die Erwähnung eines Triolenverkehrs berührt den Intimbereich nicht notwendig (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 5, Randnummer 49 ff. mit weiteren Beispielen und Rechtsprechungsnachweisen). Nicht mehr zur Intimsphäre gehören auch Vorgänge, wenn sie eine soziale Dimension erlangt haben, etwa wenn aus einer Intimbeziehung ein Kind hervorgegangen ist. In derartigen Fällen genießt die Angelegenheit nur einen begrenzten Schutz, bei dem es darauf ankommt, ob der Vorgang nur die Beteiligten oder infolge ihres Öffentlichkeitsbezuges auch die Allgemeinheit etwas angeht.
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Legt man diese Kriterien zu Grunde, sind die im Zusammenhang gemachten Angaben, sei es zur Nacht im Dezember 2002 und ihren Folgen, zum Zärtlichkeitsaustausch, zur Regelmäßigkeit der Treffen und zum Versuch der Vaterschaftsfeststellung, nicht dem Intimbereich, sondern der weniger geschützten Privatsphäre zuzuordnen. Dies gilt umso mehr, als konkrete Vorgänge und Einzelheiten aus dem Sexualbereich oder ärztliche Untersuchungsergebnisse nicht kundgetan werden.
71 
b) Hiernach fallen die von N gemachten Äußerungen, die sich die Verfügungsbeklagte erkennbar zu eigen gemacht hat, zwar in den häuslichen Bereich, zu dem auch private Gespräche, religiöse Überzeugungen und Kirchenzugehörigkeiten gehören (vgl. Burkhardt, a. a. O., Kapitel 5, Randnummern 57 ff.). Anders als die Intimsphäre ist die Privatsphäre aber nicht absolut geschützt. Vorliegend ergibt sich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus der sozialen Stellung des Verfügungsklägers, wie diese oben dargestellt ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die nicht zuvor genehmigte Veröffentlichung und Darstellung, wie sie im Interview mit Nicole C. erfolgt, wegen des Überwiegens des allgemeinen Informationsinteresses gegenüber den persönlichen Belangen des Verfügungsklägers zulässig.
72 
c) Eine Unzulässigkeit, auch bezüglich einzelner Beanstandungspunkte, ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die Veröffentlichung auf den Verfügungskläger Druck zur Vaterschaftsanerkennung ausgeübt werden könnte. Dies ist gegebenenfalls die notwendige Folge einer derartigen Veröffentlichung, die der Verfügungskläger hinnehmen muss. Ziel der Veröffentlichung durch die Verfügungsbeklagte ist nämlich nicht, im Interesse von N Druck auf den Verfügungskläger auszuüben. Ziel der Presse ist vielmehr - unbeschadet etwaiger Nebeneffekte - die berechtigte Information der Öffentlichkeit.
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d) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger vor den Veröffentlichungen nicht gehört hat. Dies gilt umso mehr, als der Wahrheitsgehalt sämtlicher Aussagen der Veröffentlichungen vom Verfügungskläger jedenfalls nicht bestritten wird, diese gem. § 138 Abs. 3 ZPO also als wahr zu behandeln sind. Unzulässig wäre die Veröffentlichung allenfalls bei Wahrheitswidrigkeit und unzureichender Recherche.
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2. Die angegriffenen Bildveröffentlichungen sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Zwar dürfen nach § 22 Satz 1 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus, es sei denn, dem steht nach § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Verletzten entgegen. Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung und Anwendung der §§ 22, 23 KUG allerdings nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers, sondern auch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Dazu zählt die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Die Presse muss grundsätzlich nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Dem steht im Spannungsverhältnis zu § 23 Abs. 2 KUG die schützenswerte Privatsphäre des Betroffenen entgegen, die auch den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte zusteht in Form einer örtlichen Abgeschiedenheit, in die sich jemand zurückziehen kann, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein und in der er sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde (vgl. BVerfG in NJW 2000, 1021 ff./1025). Dies betrifft indessen vorwiegend Bilder, die von einem Betroffenen heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die veröffentlichten Bilder wurden im Einverständnis des Verfügungsklägers im privaten Bereich gefertigt und von einer gleichfalls berechtigten Person, nämlich Nicole C., zur Verfügung gestellt. Wegen des überragenden öffentlichen Informationsinteresses bezogen auf die Kindesmutter und sein nichteheliches Kind A. muss daher vorliegend der Schutz der Privatsphäre des Verfügungsklägers und das Recht am eigenen Bild hinter der Pressefreiheit zurücktreten.
75 
3. Schließlich kann sich der Verfügungskläger zur Begründung seiner Verfügungsanträge nicht - auch nicht teilweise - auf den Privatsphärenschutz für den familiären Umgang zwischen Eltern und Kindern berufen. Zwar ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, damit sie sich ungestört zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln können. Die Frage, ob die Einbeziehung des zweijährigen Kindes A. in diesen geschützten häuslichen Bereich fällt, hat allerdings die erziehungsberechtigte Kindesmutter N und nicht der Verfügungskläger, der die Vaterschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einmal anerkannt hat, zu entscheiden. N hat sich im Bereich der ihr zustehenden Personensorge jedoch für eine Einbeziehung des Kindes in die öffentliche Darstellung, auch was die veröffentlichten Bilder angeht, entschieden.
76 
II. Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.
77 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Gründe

 
66 
Das Begehren des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ist zulässig, in der Sache jedoch insgesamt unbegründet.
67 
I. Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten weder gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der beanstandeten Passagen aus den ihn betreffenden Veröffentlichungen in den Wochenzeitschriften „BUNTE“ Nr. 19 und 20 noch gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG die Unterlassung der Veröffentlichung der beanstandeten Fotos verlangen. Dies folgt daraus, dass eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers und seines Rechts am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit ein Überwiegen des allgemeinen Informationsinteresses ergibt.
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1. Die Kammer verkennt nicht, dass der Verfügungskläger durch die beanstandeten Veröffentlichungen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen ist und dass dies ohne seine Einwilligung geschehen ist. Diese Eingriffe muss er indessen hinnehmen, da der Öffentlichkeitswert der Berichterstattung diesen Eingriff deutlich überwiegt. Der Verfügungskläger ist als Nachfolger seines am 06.04.2005 verstorbenen Vaters Fürst Rainier von Monaco neuer Regent und Fürst des Großherzogtums Monaco, einer Erbmonarchie mit männlicher Thronfolge. Als solcher ist er eine absolute Person der Zeitgeschichte, die im Rampenlicht der Öffentlichkeit steht und in der Vergangenheit - wenn auch ungleich weniger - gestanden hat. Mangels demokratischer Kontrolle und Legitimation ist das öffentliche Interesse an einer umfassenden Presseberichterstattung sehr hoch einzustufen. Dies gilt auch für das Vorhandensein männlicher Nachkommen des neuen Fürsten, mag sein zweijähriger Sohn A. für eine Erbfolge im Moment auch mangels ehelicher Legitimation nicht in Betracht kommen. Der Wahrheitsgehalt der Veröffentlichungen der Verfügungsbeklagten, auch soweit es Einzelaussagen der Interviewpartnerin und Kindesmutter N sowie die Vaterschaft des Verfügungsklägers für A. angeht, wird von ihm in keinem einzigen Punkt konkret bestritten. Die Veröffentlichung ist für ein Blatt der Boulevardpresse eher zurückhaltend, ernsthaft und sachbezogen und lässt den Verfügungskläger in keinem unsympathischen Licht erscheinen. Dass bei der Darstellung der Beziehung zur Kindesmutter und zum nichtehelichen Sohn auf persönliche und private Vorgänge, Gespräche und Ereignisse zurückgegriffen wird, sei es im Rahmen des Kennenlernens, der Kontakte und der Vaterschaftsfeststellung, ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Insgesamt muss sich der Verfügungskläger eine solche Veröffentlichung als absolute Person der Zeitgeschichte, die im Wege der Erbfolge zum Regenten eines Fürstentums aufgestiegen ist, gefallen lassen.
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a) Die Veröffentlichung ist nicht - auch nicht teilweise - unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Intimsphäre unzulässig. Diese umfasst den letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit, den engsten Persönlichkeitsbereich und genießt den stärksten Schutz gegen Angriffe Dritter. Vorgänge aus der Intimsphäre haben daher einer ungenehmigten öffentlichen Erörterung verschlossen zu bleiben, und zwar auch bei absoluten Personen der Zeitgeschichte. Unter die Intimsphäre fallen insbesondere Vorgänge aus dem Sexualbereich, nicht wahrnehmbare körperliche Gebrechen, gesundheitliche Zustände und Ergebnisse medizinischer Untersuchungen. Ob eine Darstellung der Intims- oder der Privatsphäre zuzurechnen ist, hängt weitgehend davon ab, inwieweit auf Einzelheiten eingegangen wird. So betrifft - wie die Rechtsprechung in anderen Fällen entschieden hat - der bloße Hinweis auf ehebrecherische Beziehungen zu mehreren Frauen im Allgemeinen nur die Privatsphäre. Auch die Erwähnung eines Triolenverkehrs berührt den Intimbereich nicht notwendig (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 5, Randnummer 49 ff. mit weiteren Beispielen und Rechtsprechungsnachweisen). Nicht mehr zur Intimsphäre gehören auch Vorgänge, wenn sie eine soziale Dimension erlangt haben, etwa wenn aus einer Intimbeziehung ein Kind hervorgegangen ist. In derartigen Fällen genießt die Angelegenheit nur einen begrenzten Schutz, bei dem es darauf ankommt, ob der Vorgang nur die Beteiligten oder infolge ihres Öffentlichkeitsbezuges auch die Allgemeinheit etwas angeht.
70 
Legt man diese Kriterien zu Grunde, sind die im Zusammenhang gemachten Angaben, sei es zur Nacht im Dezember 2002 und ihren Folgen, zum Zärtlichkeitsaustausch, zur Regelmäßigkeit der Treffen und zum Versuch der Vaterschaftsfeststellung, nicht dem Intimbereich, sondern der weniger geschützten Privatsphäre zuzuordnen. Dies gilt umso mehr, als konkrete Vorgänge und Einzelheiten aus dem Sexualbereich oder ärztliche Untersuchungsergebnisse nicht kundgetan werden.
71 
b) Hiernach fallen die von N gemachten Äußerungen, die sich die Verfügungsbeklagte erkennbar zu eigen gemacht hat, zwar in den häuslichen Bereich, zu dem auch private Gespräche, religiöse Überzeugungen und Kirchenzugehörigkeiten gehören (vgl. Burkhardt, a. a. O., Kapitel 5, Randnummern 57 ff.). Anders als die Intimsphäre ist die Privatsphäre aber nicht absolut geschützt. Vorliegend ergibt sich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus der sozialen Stellung des Verfügungsklägers, wie diese oben dargestellt ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die nicht zuvor genehmigte Veröffentlichung und Darstellung, wie sie im Interview mit Nicole C. erfolgt, wegen des Überwiegens des allgemeinen Informationsinteresses gegenüber den persönlichen Belangen des Verfügungsklägers zulässig.
72 
c) Eine Unzulässigkeit, auch bezüglich einzelner Beanstandungspunkte, ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die Veröffentlichung auf den Verfügungskläger Druck zur Vaterschaftsanerkennung ausgeübt werden könnte. Dies ist gegebenenfalls die notwendige Folge einer derartigen Veröffentlichung, die der Verfügungskläger hinnehmen muss. Ziel der Veröffentlichung durch die Verfügungsbeklagte ist nämlich nicht, im Interesse von N Druck auf den Verfügungskläger auszuüben. Ziel der Presse ist vielmehr - unbeschadet etwaiger Nebeneffekte - die berechtigte Information der Öffentlichkeit.
73 
d) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger vor den Veröffentlichungen nicht gehört hat. Dies gilt umso mehr, als der Wahrheitsgehalt sämtlicher Aussagen der Veröffentlichungen vom Verfügungskläger jedenfalls nicht bestritten wird, diese gem. § 138 Abs. 3 ZPO also als wahr zu behandeln sind. Unzulässig wäre die Veröffentlichung allenfalls bei Wahrheitswidrigkeit und unzureichender Recherche.
74 
2. Die angegriffenen Bildveröffentlichungen sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Zwar dürfen nach § 22 Satz 1 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus, es sei denn, dem steht nach § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Verletzten entgegen. Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung und Anwendung der §§ 22, 23 KUG allerdings nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers, sondern auch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit zu berücksichtigen. Dazu zählt die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Die Presse muss grundsätzlich nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Dem steht im Spannungsverhältnis zu § 23 Abs. 2 KUG die schützenswerte Privatsphäre des Betroffenen entgegen, die auch den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte zusteht in Form einer örtlichen Abgeschiedenheit, in die sich jemand zurückziehen kann, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein und in der er sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde (vgl. BVerfG in NJW 2000, 1021 ff./1025). Dies betrifft indessen vorwiegend Bilder, die von einem Betroffenen heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die veröffentlichten Bilder wurden im Einverständnis des Verfügungsklägers im privaten Bereich gefertigt und von einer gleichfalls berechtigten Person, nämlich Nicole C., zur Verfügung gestellt. Wegen des überragenden öffentlichen Informationsinteresses bezogen auf die Kindesmutter und sein nichteheliches Kind A. muss daher vorliegend der Schutz der Privatsphäre des Verfügungsklägers und das Recht am eigenen Bild hinter der Pressefreiheit zurücktreten.
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3. Schließlich kann sich der Verfügungskläger zur Begründung seiner Verfügungsanträge nicht - auch nicht teilweise - auf den Privatsphärenschutz für den familiären Umgang zwischen Eltern und Kindern berufen. Zwar ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, damit sie sich ungestört zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln können. Die Frage, ob die Einbeziehung des zweijährigen Kindes A. in diesen geschützten häuslichen Bereich fällt, hat allerdings die erziehungsberechtigte Kindesmutter N und nicht der Verfügungskläger, der die Vaterschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht einmal anerkannt hat, zu entscheiden. N hat sich im Bereich der ihr zustehenden Personensorge jedoch für eine Einbeziehung des Kindes in die öffentliche Darstellung, auch was die veröffentlichten Bilder angeht, entschieden.
76 
II. Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 18/11/2005 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 19.07.2005 - 14 O 199/05 - abgeändert: a) Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, das in der Ausgabe Nr. 19 vom 14.
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.