Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Dez. 2012 - 6 O 281/12
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,
bei Stromlieferungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,
die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, die nach dem 1. April 1977 geschlossen wurden, zu berufen:
a) "Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkostenpauschale (brutto)";
b) "Mahnkosten: brutto 5,00 €".
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.- €. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten ferner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, welcher nach seiner Satzung u.a. für die Interessen der Konsumenten eintritt. Darüber hinaus ist der Kläger befugt, Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und andere Verbraucherschutzgesetze durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden, erforderlichenfalls durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen. Bei dem Kläger handelt es sich um eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG.
- 2
Die Beklagte ist eine Stromversorgerin und erbringt die von ihr angebotenen Dienstleistungen u.a. gegenüber Endverbrauchern. Im Rahmen dieser Verträge verwendet die Beklagte "Ergänzende Bedingungen" zur Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - abgekürzt: StromGVV).
- 3
In diesen Ergänzenden Bedingungen der Beklagten - gültig ab 1. April 2012 - war u.a. unter I.2. Folgendes geregelt:
- 4
"Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu zahlen.
- 5
Die Kosten können auch pauschal berechnet werden und zwar:
- 6
- Mahnkosten brutto 8,00 €
- Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkostenpauschale (brutto)".
- 7
Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (Bl. 9 ff. d.A.) die von der Beklagten vorgenannt angeführten pauschalen Berechnungen von Kosten in ihren ergänzenden Bedingungen und forderte sie unter Fristsetzung zum 1. Juni 2012 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
- 8
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2012 (Bl. 13 ff. d.A.) gaben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten u.a. insoweit eine Unterlassungserklärung ab, als sich die Beklagte verpflichtete, künftig in ihren Ergänzenden Bedingungen keine pauschalen Mahnkosten in Höhe von 8,00 € zu fordern. Weitergehende Ansprüche des Klägers wurden zurückgewiesen.
- 9
Seit 15. Juli 2012 heißt es in den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten unter Ziffer I.2. u.a. (vgl. Bl. 66 d.A.):
- 10
„Wird eine Rechnung oder ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Kunde für schriftliche Mahnungen, den Forderungseinzug und Abschaltung/Wiederinbetriebnahme die Kosten in Höhe des Aufwandes zu zahlen.
- 11
Die Kosten können auch pauschal berechnet werden und zwar:
- 12
- Mahnkosten brutto 5,00 €
- 13
[…]
- 14
Dem Kunden steht der Nachweis zu, dass kein oder ein gegenüber der Pauschale wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.“
- 15
Der Kläger trägt vor,
ihm stehe gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zu. Die streitgegenständliche Klauseln seien überprüfbar. Bei den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten handele es sich nicht um eine wörtliche Wiedergabe der Regelung in der StromGVV, sondern eine konkrete Umsetzung durch den Versorger, das heißt die Beklagte. Dies gelte auch für die Klausel, die die Bearbeitungskosten im Falle des Forderungseinzugs zum Gegenstand habe. Die Beklagte habe hier die Regelungen in der StromGVV umgesetzt und konkrete Beträge in ihre ergänzenden Bedingungen als Pauschale aufgenommen. Diese Pauschale müsse jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften überprüfbar sein. Die Klausel verstoße gegen den in § 254 BGB enthaltenen Gedanken der Schadensminderungspflicht. Selbst wenn man die Pauschale für zulässig erachte, stelle die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar, denn nach der streitgegenständlichen Regelung könnten bei verbraucherfeindlichster Auslegung auch bei geringfügigen Forderungen die Kosten dadurch in die Höhe getrieben werden, dass solche Forderungen durch Hausbesuche beigetrieben werden. Die Regelung sehe zudem keine Obergrenze vor, so dass bei verbraucherfeindlichster Auslegung auch mehrfache Besuche denkbar seien und damit jedes Mal die entsprechenden Kosten geltend gemacht werden könnten. Soweit die Beklagte nach Änderung ihrer Bedingungen nunmehr die Klausel "Mahnkosten: brutto 5,00 €" verwende, sei auch insofern die Höhe der Pauschale zu beanstanden. Diese Pauschale übersteige die erstattungsfähigen Kosten, weil allgemeine Geschäftskosten (u.a. Personal- oder IT-Kosten), die durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden könnten.
- 16
Der Kläger begehrte ursprünglich von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von zwei Klauseln in ihren Ergänzenden Bedingungen sowie die Erstattung der Abmahnkosten über 214,20 €. Die Abmahnkosten wurden am 22. August 2012 erstattet. Im Hinblick auf die Änderung der Ergänzenden Bedingungen der Beklagten ab 15. Juli 2012 (Bl. 66/67 d.A.) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2012 eine Klageerweiterung vor. Auf Grund der Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärten die Prozessbevollmächtigten beider Parteien die ursprünglich angekündigten Anträge unter I.1. sowie II. übereinstimmend für erledigt.
- 17
Der Kläger beantragte zuletzt,
- 18
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen,
- 19
bei Stromlieferungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,
- 20
die nachfolgenden oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, die nach dem 1. April 1977 geschlossen wurden, zu berufen:
- 21
a) "Bearbeitungskosten, Forderungseinzug: gültiger Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteur-Stunde zzgl. 11,00 € Fahrtkostenpauschale (brutto)";
- 22
b) Mahnkosten: brutto 5,00 €".
- 23
Die Beklagte beantragt,
- 24
die Klage abzuweisen.
- 25
Sie trägt vor,
dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nicht zu. Die Klausel in ihren Ergänzenden Bedingungen, welche es ihr ermögliche, für den Einzug ausstehender Forderungen entstehende Kosten pauschal mit einem gültigen Weiterverrechnungssatz für eine Fachmonteurstunde zzgl. pauschaler Fahrtkosten in Höhe von 11,00 € brutto zu berechnen, verstoße weder gegen die gesetzlichen Vorschriften noch die Schadensminderungspflicht. Zunächst sei diese Klausel nicht überprüfbar. Bei dieser Klausel handele es sich nämlich lediglich um eine deklaratorische, welche die entsprechende Regelung der StromGVV wiedergebe. Mit ihrer Pauschale für die Forderungseinzugskosten regele sie lediglich die Höhe der in § 17 Abs. 2 Satz 1 StromGVV vorgesehenen pauschalen Berechnung für diese Kosten.
- 26
Selbst wenn aber eine Überprüfbarkeit gegeben sei, liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht vor. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz sei gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein sorgfältiger und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Schadensminderung ergreifen würde. Vor diesem Hintergrund sei der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Rechte zu beauftragen, ebenso ein Inkassounternehmen. Im Hinblick hierauf sei eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Schuldner durch die streitige Klausel nicht zu erkennen. Es seien z.B. bei der Einschaltung eines Inkassounternehmens die Kosten in voller Höhe ersatzfähig und diese lägen weit höher als die aufgrund der Pauschale verlangten. Schließlich würden aufgrund einer internen Festlegung der Beklagten lediglich Forderungen von mindestens 200.- € persönlich beigetrieben, wobei insoweit stets nur ein Besuch erfolge.
- 27
Die seit Juli 2012 in den Ergänzenden Bedingungen vorgesehen Mahnkostenpauschale in Höhe von 5,00 € sei angemessen und nicht zu beanstanden, weil sie noch nicht einmal die tatsächlich für die Durchführung von Mahnvorgängen entstehenden Kosten beinhalte. So seien an Sachkosten im letzten Jahr allein für IT-Kosten 286.542,00 € sowie für Material und Versand 75.974,60 € angefallen. Dies ergebe Kosten von 6,62 € pro Mahnung, weshalb die festgesetzte Pauschale nicht zu beanstanden.
- 28
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 29
Die zulässige Klage ist begründet.
- 30
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung, wie er sich aus dem Urteilstenor Ziffer 1 ergibt, gemäß §§ 1, 4 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 254 Abs. 2 BGB zu.
- 31
1. Die nach der Teilerledigung verbliebenen streitgegenständlichen Klauseln sind entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
- 32
Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch für die Klausel bezüglich der im Rahmen der Forderungsbeitreibung anfallenden pauschalen Bearbeitungskosten.
- 33
Die beanstandete Klausel ist Bestandteil der "Ergänzenden Bedingungen" der Beklagten zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Erstversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz. Die "Ergänzenden Bedingungen" haben mithin, wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt, den Zweck, die Vorschriften der StromGVV zu ergänzen und beschränken sich nicht auf eine bloße Wiedergabe der dort vorhandenen Regelungen. Die StromGVV regelt spezialgesetzlich die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu allgemeinen Preisen mit Elektrizität beliefern. In § 17 Abs. 2 StromGVV wird dabei geregelt:
- 34
"Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen."
- 35
Die Beklagte macht in ihren Ergänzenden Bedingungen von der mit der oben zitierten Vorschrift durch den Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit der Geltendmachung einer Pauschale Gebrauch und bestimmt konkret deren Höhe. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dieser Umsetzung nicht um eine nicht überprüfbare deklaratorische, den Inhalt gesetzlicher Vorschriften lediglich wiederholende Klausel im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB. Vielmehr sind die Ergänzenden Bestimmungen der Beklagten an § 307 Abs. 1, 2 BGB zu messen, weil sie die Vorgaben der StromGVV im Konkreten umsetzen. Vorliegend geht es nicht um die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der nach § 17 Abs. 2 StromGVV eingeräumten Möglichkeit einer pauschalen Berechnung, sondern deren konkrete Ausgestaltung in den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten. Dass der Gesetzgeber den Versorgern mit der Bestimmung in § 17 Abs. 2 StromGVV keinen Blankoscheck in die Hand geben wollte, ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 306/06, S. 37 f.), wo es u.a. heißt:
- 36
"Die Pauschale muss der Billigkeit nach § 315 Abs. 2 des BGB entsprechen und kostenorientiert sein. … In die Pauschale darf nur ein nach Vertrag oder Gesetz erstattungsfähiger und ursächlich mit der Zahlungsverzögerung zusammenhängender Schaden einfließen." …
- 37
2. Die streitgegenständliche Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 254 Abs. 2 BGB.
- 38
Im hier gegebenen Verbandsprozess ist bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten die kundenfeindlichste, die im Zweifel zur Unwirksamkeit führt, zu wählen, da sie tatsächlich die dem Kunden Vorteilhafteste ist (Palandt/Grüneberg, BGB 70. Aufl. § 305c Rn.18 mwN.). Dabei ist die Auslegung von AGB gem. den §§ 133, 157 BGB nach dem Horizont eines durchschnittlichen Kunden vorzunehmen. Darauf, wie der Verwender eine Klausel tatsächlich handhabt, kommt es nicht an (vgl. nur BGH NJW 2003, 1237, 1237/1238).
- 39
Die hier verwendete Klausel beinhaltet Kosten für die persönliche, mit der Fahrt zum Wohnort des säumigen Kunden verbundene Forderungsbeitreibung durch eine Person, welche jedenfalls wie ein Fachmonteur zu entlohnen ist. Der sich mit der Zahlung einer Forderung im Rückstand befindliche Kunde muss daher nach dem Wortlaut der Klausel mit einer nach oben nicht begrenzten Anzahl von (nicht notwendiger Weise angekündigten) Besuchen durch von der Beklagten entsandte Personen rechnen, die ihm einschließlich der (möglicherweise - etwa wegen Abwesenheit des Verbrauchers - unnütz aufgewandten) Fahrtkosten uneingeschränkt in Rechnung gestellt werden können. Dies gilt nach der vorzunehmenden verbraucherfeindlichsten Auslegung auch dann, wenn es sich um kleine oder kleinste Zahlungsrückstände handelt und die nach den Ergänzenden Bedingungen anfallenden Beitreibungskosten die Kosten der rückständigen Forderung möglicherweise weit übersteigen. Dies ist mit dem in der gesetzlichen Bestimmung des § 254 Abs. 2 BGB verkörperten Rechtsgedanken nicht zu vereinbaren.
- 40
Nach dem oben Gesagten irrelevant und daher unbehelflich ist dagegen der Vortrag der Beklagten, wonach aufgrund einer internen Festlegung eine Beitreibung nur bei Forderungen von mindestens 200.- € stattfinde und mehrfache Besuche nicht erfolgten, wobei im Übrigen selbst bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe eine Unverhältnismäßigkeit zwischen beizutreibender Forderung und entstehenden Beitreibungskosten im Einzelfall nicht völlig ausgeschlossen werden kann.
- 41
3. Die nach Klageerhebung von der Beklagten verwendete Klausel "Mahnkosten: brutto 5,00 €" verstößt gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB, weil die Pauschale den nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.
- 42
Für Mahnungen können nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung nur Material- und Portokosten ersetzt verlangt werden. Allgemeine Geschäftskosten, die durch die Mahnung säumiger Abnehmer entstehen, können daneben grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem ganz ungewöhnliche Belastungen entstehen. Das hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nicht erstattungsfähig sind insbesondere Personalkosten, welche beim Unternehmer entstehen (vgl. grds. BGH, NJW 2009, 3570, 3571), sowie dort anfallende IT-Kosten (vgl. OLG München, Urteil vom 28.07.2011 - 29 U 634/11, Rn. 54; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 1082; OLG Hamburg, NJW-RR 1987, 1449, 1451 jew. mwN; abw. OLG Schleswig, Urteil vom 27.03.2012 - 2 U 2/11).
- 43
Danach kann die Beklagte nicht - wie vorliegend geschehen - in der Position Sachkosten die von ihr geltend gemachten IT-Kosten über 286.542,00 € in Ansatz bringen, so dass es auf die vom Kläger substantiiert bestrittene Richtigkeit der Berechnung nicht ankommt. Bei der Berechnung der entstehenden Sachkosten sind vielmehr allenfalls die von der Beklagten vorgebrachten Kosten für Material und Versand in Höhe von 75.974,60 € in Ansatz zu bringen, wonach sich die Kosten pro Mahnung auf unter 1,50 € belaufen und damit zur Höhe der in den Ergänzenden Bedingungen beanspruchten Pauschale außer Verhältnis stehen.
II.
- 44
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 den ursprünglichen Klageantrag unter I.1. für erledigt erklärt haben, waren insoweit dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dabei war bezüglich dieses Punktes unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Parteien haben insoweit darüber gestritten, ob unter die von der Beklagten vorprozessual abgegebene (teilweise) Unterlassungserklärung auch das Berufen auf die Klausel fällt. Nach Ansicht der Kammer ist unter dem von der Beklagten im Text der Erklärung gewählten Begriff "fordern" entsprechend der Erklärung des Beklagtenvertreters im Termin vom 27. November 2012 die gesamte Verwendung iSd § 1 UKlaG und damit auch das "Berufen" auf die Klausel zu fassen, so dass der Kläger mit seinem für erledigt erklärten Antrag in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
- 45
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 46
Beschluss
- 47
Der Streitwert für das Verfahren wird für die Zeit bis 4. Oktober 2012 auf
5.000.- €, für die Zeit zwischen 4. Oktober und 27. November 2012 auf
7.500.- € und für die Zeit danach wiederum auf 5.000.- € festgesetzt, wobei die Kammer den Angaben des Klägers folgend pro angegriffener Klausel einen Wert von 2.500,00 € ansetzt.
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Annotations
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- 1.
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder - 2.
sofern - a)
der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und - b)
der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- 1.
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder - 2.
sofern - a)
der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und - b)
der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- 1.
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder - 2.
sofern - a)
der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und - b)
der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.