Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 06. Okt. 2017 - 1 T 165/17

ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2017:1006.73XVII86.18.00
published on 06/10/2017 00:00
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 06. Okt. 2017 - 1 T 165/17
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde vom 06.03.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 31.01.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingang beim AG Speyer am 16.03.2016 eine Anregung auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung eingereicht (Bl. 1ff. d.A.).

2

Ausweislich einer Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie A vom 26.11.2015 (Bl. 5f. d.A.) war die Beschwerdeführerin mit dem Betroffenen bei diesem in der Praxis. In der Bescheinigung heißt es unter anderem: „Zum Zeitpunkt der Untersuchung schien der P. (Betroffener) jedenfalls nicht mehr in der Lage, sich selbst vorzustehen“.

3

Die Beteiligte Beteiligte zu 2 hat eine „Vollmacht“ des Betroffenen zur Akte gereicht, welche auf den 03.01.2016 datiert (Bl. 14ff. d.A.). Hierin sind die Beteiligten Beteiligte zu 3 und Beteiligte zu 4 als „bevollmächtigte Person“ bezeichnet und Ersatzbevollmächtigte sollten hiernach die Beteiligten Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 2 sein.

4

Der Betroffene hat mit seinem Enkel B Beteiligte zu 2 unter dem 10.03.2016 einen Kaufvertrag über Einzelteile des Anlagevermögens seiner früher betriebenen Bäckerei geschlossen (Bl. 51ff. d.A.). Der Kaufpreis betrug einen Euro.

5

Mit Beschluss vom 08.04.2016 (Bl. 8. d.A.) hat das Amtsgericht ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung beauftragt. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. C vom 22.04.2016 (Bl. 17 d.A.) verwiesen.

6

Die Echtheit der Unterschrift des Betroffenen unter der Vorsorgevollmacht ist mit notarieller Urkunde vom 18.05.2016 des Notar D, Urkundenrolle Nr. …, beglaubigt worden (Bl. 44 d.A.).

7

Mit Beschluss vom 31.01.2017 hat das Amtsgericht die Einstellung des Verfahrens beschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Betreuungsanordnung aufgrund der bestehenden Vorsorgevollmacht nicht erforderlich sei (Bl. 71ff. d.A.). Der Beschluss ist der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 07.02.2017 zugegangen (Bl. 74 d.A.). Hiergegen hat sie mit Telefax vom 06.03.2017 Beschwerde eingelegt (Bl. 75ff. d.A.).

8

Mit Beschluss vom 03.05.2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 98 d.A.).

9

Die Kammer hat durch den beauftragten Richter die Beteiligte Beteiligte zu 4 am 01.08.2017 telefonisch, sowie die weiteren Beteiligten, die Beschwerdeführerin und den Betroffenen im Anhörungstermin am 24.08.2017 persönlich angehört und eine mündliche fachärztliche Stellungnahme des Sachverständigen E eingeholt. Zum Ergebnis der Anhörung der Beteiligten Beteiligte zu 4 wird auf den Vermerk vom 01.08.2017 (Bl. 132 d.A.) und zum Ergebnis der weiter durchgeführten Maßnahmen auf das Protokoll vom 24.08.2017 (Bl. 141ff. d.A.) verwiesen.

II.

10

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

11

A. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin als Abkömmling gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt und die Beschwerde wurde innerhalb der Monatsfrist eingelegt.

12

B. Die Beschwerde ist unbegründet.

13

Die Entscheidung des Amtsgericht beruhte zwar auf unzureichenden Tatsachenermittlungen, ist aber im Ergebnis, nach Durchführung der erforderlichen Aufklärung im Beschwerdeverfahren, zutreffend. Die erteilte Generalvollmacht ist als wirksam anzusehen (I.) und gegenwärtig für eine Vertretung des Betroffenen hinreichend geeignet (II.).

14

I. Die Generalvollmacht ist wirksam. Es besteht eine Vermutung für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht, da grundsätzlich von einer Geschäftsfähigkeit auszugehen ist. Ein bloßer Verdacht genügt nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Daher ist die Bevollmächtigung als wirksam zu behandeln, wenn die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden kann (BGH FamRZ 2016, 701 = FGPrax 2016, 123 Rn. 11; FGPrax 2016, 224, beck-online). Über Art und Umfang der im Rahmen von § 26 FamFG vorzunehmenden Ermittlungen entscheidet grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Frage der Wirksamkeit einer Vollmacht ist jedoch umfassend zu ermitteln, insbesondere wenn wie vorliegend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die gegen eine Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung sprechen (BGH, Beschluss vom 3.2.2016 – XII ZB 425/14, Rn. 12).

15

1. Die Ermittlungen des Amtsgerichts zur Wirksamkeit der Vollmacht waren ungenügend.

16

a. Das eingeholte Sachverständigengutachten stellt keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Der Sachverhalt wird darin nicht hinreichend ausgewertet und der Sachverständige verfügt nicht über die erforderliche Sachkunde.

17

Weder das Amtsgericht noch der von diesem beauftragte Sachverständige nehmen Bezug auf die ärztliche Stellungnahme des Facharztes A vom 26.11.2015, der zu dem Schluss kommt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht mehr in der Lage schien, sich selbst vorzustehen (Bl. 82 d.A.). Diese ärztliche Stellungnahme datiert vor dem aus der Kopie der Vorsorgevollmacht ersichtlichen Datum vom 03.01.2016 (Bl. 41 d.A.) und wäre insofern in die Beurteilung einzubeziehen gewesen. Darüber hinaus enthält das vom Erstgericht eingeholte Gutachten, welches etwa drei Monate nach der Erteilung der Vorsorgevollmacht erstellt wurde, keine eindeutige Stellungnahme zur Frage einer Geschäftsunfähigkeit. Allein die Annahme, dass eine „offensichtliche Geschäftsunfähigkeit“ nicht vorliegt, lässt keinerlei Rückschluss darauf zu, ob eine nicht offensichtliche Geschäftsunfähigkeit vorliegt.

18

Weiter handelt es sich bei dem vom Amtsgericht verwertetem Gutachten nicht um die Stellungnahme eines Facharztes. Vorliegend bedarf es zwar nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 I FamFG. Das ändert freilich nichts an dem Umstand, dass regelmäßig jedenfalls die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme und nicht lediglich die Stellungnahme eines Allgemeinmediziners erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 3.2.2016 – XII ZB 425/14, Rn. 19). Eine solche Stellungnahme liegt nicht vor. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige ist ausweislich seiner Homepage (www.biomedical-center.de/team/) Facharzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren, jedoch nicht für Neurologie und Psychiatrie.

19

b. Die in Bezug genommene Stellungnahme der Kreisverwaltung gibt für die Beurteilung der Vollmacht keinen Aufschluss. Ob und inwiefern die Regelungen in der Vollmacht dem Wunsch und Willen des Betroffenen entspricht, wovon das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Kreisverwaltung ausgeht, hat keinerlei Indizwert für die Frage der Geschäftsfähigkeit. Die Möglichkeit der Bildung eines Wunsches und eines Willens besteht unabhängig von der Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen.

20

2. Die Kammer hat deshalb im Termin vor dem beauftragten Richter am 24.08.2017 die sachverständige Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E eingeholt (Bl. 141ff. d.A.). Eine Unwirksamkeit der Vollmacht konnte hiernach nicht festgestellt werden.

21

Der Sachverständige hat nach der Exploration in Gegenwart des mit der Anhörung beauftragen Berichterstatters und in Kenntnis der Angaben der bei der Vollmachtserteilung anwesenden Töchter, sowie in Kenntnis der Stellungnahme des Facharztes A festgestellt, dass der Betroffene an einer fortgeschrittenen demenziellen Erkrankung leidet und er deshalb gegenwärtig von einer Geschäftsunfähigkeit ausgehe. Auch rückblickend auf den Tag der Vollmachterteilung bestünden erhebliche Zweifel an der Möglichkeit einer freien Willensbildung, eine tragfähige Beurteilung sei aber rückblickend nicht mehr möglich. Dieser überzeugenden Würdigung schließt sich die Kammer an. Während der Exploration im Beisein des beauftragten Richters hat der Betroffene erkennbar Fragen mit Bezug zur nahen und mittleren Vergangenheit nicht zutreffend beantworten können und wies auch im übrigen erhebliche Erinnerungsdefizite auf, so dass die Annahme einer fortgeschrittenen Demenz einleuchtet. Dass bei dieser Ausprägung etwa 1,5 Jahre nach Erteilung der Vollmacht auch bei deren Erstellung erhebliche Beeinträchtigungen nicht sicher ausgeschlossen, aber auch aufgrund der langen Zeitspanne nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, erscheint naheliegend.

22

Hiernach ist auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung gesehen eine Geschäftsunfähigkeit nicht sicher feststellbar.

23

Weitere Anknüpfungstatsachen waren nicht ermittelbar. Der Facharzt A hat auch in seiner schriftlichen Anhörung durch die Kammer am 03.07.2017 (Bl. 109 d.A.) keine weiterführenden Angaben machen können (Bl. 109 d.A.). Der vom Amtsgericht beauftragte Allgemeinmediziner hat auf Nachfrage der Kammer am 22.04.2016 mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen mehr über die Begutachtung vorhanden sind (Bl. 125 d.A.).

24

Nach alledem kann die Unwirksamkeit der Vollmacht nicht positiv festgestellt werden, sodass es bei der wirksamen Bevollmächtigung bleibt.

25

II. Eine Betreuung ist hiernach gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erforderlich, da durch die Vorsorgevollmacht die Möglichkeit besteht, die Belange des Betroffenen ebenso gut wie durch eine Betreuung zu besorgen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt wäre, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil Entsprechendes konkret zu besorgen ist (BGH, Beschluss vom 3.2.2016 – XII ZB 425/14, Rn. 12).

26

Solche durchgreifenden Bedenken an der Akzeptanz im Rechtsverkehr sind gegenwärtig jedoch nicht ersichtlich. Einzig die Beteiligten Beschwerdeführerin und Beteiligte zu 4 haben in ihren Anhörungen angegeben, dass sie Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht hätten. Diese Bedenken stehen einer Eignung der Vollmacht zur Vertretung des Betroffenen nicht entgegen. Hierzu wäre erforderlich, dass Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder entsprechendes konkret zu besorgen ist (BGH, Beschl. V. 30.08.2017 - XII ZB 16/17).

27

Hinsichtlich der beiden Beteiligten ist bereits nicht ersichtlich, dass zwischen ihnen und dem Betroffenen Rechtsgeschäfte zu erwarten stehen, so dass diese nicht den maßgeblichen Rechtsverkehr mit dem Betroffenen prägen. Darüber hinaus ist im Hinblick auf deren Akzeptanz der Vollmacht zu berücksichtigen, dass sie Beteiligte des Betreuungsverfahrens sind und ihnen insofern die Entscheidung der Kammer zur Wirksamkeit der Vollmacht bekannt ist. Dass hiernach tatsächlich weiterhin die Wirksamkeit der Vollmacht in Abrede gestellt werden wird, ist nicht hinreichend wahrscheinlich.

28

Dass andere Personen, die den Rechtsverkehr des Betroffenen prägen, die Vollmacht nicht akzeptiert haben oder akzeptieren würden und ihnen gegenüber beispielsweise eine gerichtliche Geltendmachung von Rechten erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Hierzu wäre erforderlich, dass Verkehrskreise, denen gegenüber von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden soll (z.B. Banken, Ärzte, Pflegepersonal) aus eigener Kenntnis der gesundheitlichen Entwicklung des Vollmachtgebers Bedenken gegen die Wirksamkeit anmelden könnten (vgl. OLG München, NJW-RR 2009, 1599, beck-online). Dass derartige Vertragspartner des Betroffenen über entsprechende Kenntnisse verfügen oder beabsichtigen diese geltend zu machen, ist nicht erkennbar.

29

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

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(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.