Landgericht Essen Urteil, 20. Mai 2015 - 18 O 277/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallversicherungsvertrag. Sie sind seit dem Jahre 2009 durch eine Unfallversicherung verbunden, die Ehefrau des Klägers ist versicherte Person. Wegen der Einzelheiten der vereinbarten Leistungen wird auf die Ablichtungen des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 10.02.2011 (Anlage K 1, Anlagenband) Bezug genommen.
3Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (AUB 2008) zugrunde.
4Dort heißt es unter anderem:
5„1. Was ist versichert?
6(…)
71.3
8Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.
91.4
10Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
11- ein Gelenk verrenkt wird oder
12- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.“
13Wegen der weiteren Einzelheiten der zugrunde liegenden Bedingungen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung derselben (Bl. 30 f. d. A.) Bezug genommen.
14Der Kläger und seine Ehefrau meldeten der Beklagten am 18.11.2011 einen Unfall.
15In dieser Unfallanzeige heißt es auszugsweise zum Unfallhergang:
16„Wegen einer Schulter-OP befand ich mich im o.g. Krankenhaus. Mein rechter Arm war fixiert. Ich versuchte, mit meiner linken Hand eine Wasserflasche zu öffnen. Ich rutschte dabei ab, weil die Flasche sehr schwer zu öffnen war. Dabei kugelte ich mir den linken Daumen aus.“
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Unfallberichtes wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 74 bis 76 d. A.) Bezug genommen.
18Die Ehefrau des Klägers wurde unter anderem von Herrn Dr. T untersucht, der unter dem 25.06.2013 ein Gutachten erstellte. Er kam zu dem Ergebnis einer unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung des linken Daumens der Klägerin von 7/10. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 12.07.2013:
19„Sehr geehrter Herr I,
20für den Unfall von Frau I1 vom 16.09.2011 zahlen wir:
21Invaliditätsleistungen 10.220,00 €.
22Wie sich die Leistung berechnet, finden Sie im Anhang.
23(…)“
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Schreibens (Anlage K 5, Anlagenband) Bezug genommen.
25Nach ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen teilte die Beklagte gegenüber den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 13.11.2013 mit:
26„Sehr geehrte Damen und Herren,
27anbei erhalten Sie die ärztlichen Unterlagen des Herrn Dr. T und des Herrn Dr. E zur Kenntnisnahme.
28Wir stellen die Angelegenheit zurück und werden zum Ablauf des dritten Unfalljahres erneut ein Gutachten bei Herrn Prof. F in D in die Wege leiten.
29Bitte schicken Sie uns inzwischen beiliegenden Vordruck „Entbindung von der Schweigepflicht“ von Frau I1 unterschrieben zurück. Vielen Dank.
30(…)“
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Ablichtung desselben (Anlage K 11, Anlagenband) Bezug genommen.
32Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Invaliditätsleistungen und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Unfallrente bei Eintritt einer 50-%igen Invalidität bei seiner Ehefrau.
33Der Kläger meint, das Ereignis am 16.09.2011 sei als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen zu qualifizieren. Hierzu behauptet er, seine Ehefrau habe am 16.09.2011 den Drehverschluss einer Wasserflasche, welche sie in der Hand gehalten habe, mit der linken Hand öffnen wollen und sich dabei den linken Daumen verrenkt. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.12.2014 (Bl. 117 d. A.) behauptet der Kläger, nicht nur der erhöhte Kraftaufwand zum Öffnen der Wasserflasche sei signifikant für den konkreten Unfallhergang sondern auch, dass die Flasche gleichzeitig weggerutscht sei, wodurch das Daumengelenk praktisch „mitgerissen“ wurde.
34Der Kläger meint ferner, es sei jedenfalls von einer erhöhten Kraftanstrengung im Sinne von Ziffer 1.4 der Versicherungsbedingungen auszugehen. Hierzu behauptet er, dass seine Ehefrau zum Öffnen des extrem festsitzenden Flaschenverschlusses eine erhöhte Kraftanstrengung habe aufwenden müssen.
35Der Kläger meint zudem, der Beklagten sei aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, in der gegebenen Konstellation das Vorliegen eines Unfallereignisses zu bestreiten. Die Beklagte habe durch ihr Regulierungsverhalten gezeigt, dass sie den Anspruch anerkenne. Sie habe - insoweit unstreitig - Krankenhaustagegeld unter Vorbehalt und - vorbehaltlos - 10.220,-- € bezahlt sowie auf eine erneute Begutachtung nach Ablauf des dritten Unfalljahres verwiesen. Aus diesen Schreiben folge, dass es der Beklagten im Prozess nunmehr verwehrt sei, ihre Einstandspflicht dem Grunde nach zu bestreiten.
36Der Kläger behauptet schließlich, die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand seiner Ehefrau sei zu 95 % eingeschränkt, weshalb unter Berücksichtigung der Gliedertaxe der Beklagten ein Invaliditätsgrad von 52,25 % gegeben sei.
37Der Kläger beantragt,
381. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 54.385,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 43.820,00 € seit dem 01.09.2013 und aus 10.565,00 € seit Klagezustellung zu zahlen;
392. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger aus der Unfallversicherung Nr.: … bedingungsgemäß eine Unfallrente in Höhe von monatlich 415,-- € ab dem Zeitpunkt des Eintritts einer 50 %igen Invalidität bei der versicherten Frau I1 zu zahlen;
403. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.880,20 € zu zahlen.
41Die Beklagte beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines versicherten Ereignisses. Sie beruft sich ferner auf Mitwirkung vorhandener Gebrechen und Vorerkrankungen zu einem Anteil von mindestens 75 %. Sie erwidert, ein Unfallereignis im Sinne der Bedingungen unterstellt, wären die Beeinträchtigungen der Klägerin nicht ursächlich darauf zurückzuführen.
44Sie tritt ferner der Rechtsauffassung des Klägers zur Frage eines Anerkenntnisses dem Grunde nach entgegen.
45Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin I1.
46Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
47E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
48Die bezüglich des Leistungsbegehrens zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
49Dem Kläger stehen keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte aus der zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung i.V.m. § 1 S. 1 VVG wegen des Ereignisses am 16.09.2011 zu.
50Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei dem Ereignis am 16.09.2011 um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt hat.
51Ein Unfall im Sinne der Ziffer 1.3 liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
52Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis ist gegeben, wenn Kräfte auf den Körper der versicherten Person einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2012, Az.: 20 U 92/12, zitiert nach juris).
53Von einem von außen auf den Körper der Zeugin I1 wirkendes Ereignis ist die Kammer nach deren Vernehmung zum Unfallhergang nicht überzeugt.
54Die Zeugin I1 hat bekundet, sie habe mit der linken Hand eine Wasserflasche öffnen wollen. Diese habe sie zwischen ihre Beine geklemmt, da ihre rechte Hand aufgrund einer Schulteroperation fixiert gewesen sei. Sie habe dann versucht, die Flasche zu öffnen, was ihr nicht sofort gelungen sei. Die Flasche sei ihr dann weggerutscht bzw. sie sei von der Flasche abgerutscht und habe sodann einen Schmerz im Daumen gefühlt. Die Zeugin hat ferner ausgesagt, sie habe die Flasche erst losgelassen, kurz bevor diese auch zu Boden gegangen sei.
55Unter Berücksichtigung dieser Schilderung vermochte sich die Kammer kein hinreichend genaues Bild von dem Ablauf der Ereignisse zu machen.
56Die Zeugin I1 konnte auf Nachfragen der Kammer oftmals nur bekunden, sich nicht so genau an das Ereignis erinnern zu können. Nur das Kernereignis war der Zeugin noch gut erinnerlich. Hinzu kommt, dass die Zeugin den von ihr geschilderten Ablauf auf Fragen der Kammer auch nicht plausibel machen konnte. Die Zeugin hat bekundet, sie habe den Flaschenhals festgehalten und mit einer Fausthaltung der Hand den Flaschenhals umfasst und versucht zu drehen. Weil sich die Flasche nicht leicht habe öffnen lassen, habe sie dann etwas fester zugefasst. Unter Berücksichtigung dieser Schilderung ist nicht nachvollziehbar, wie der Zeugin die Flasche aus der Hand gleiten konnte. Die Zeugin vermochte dies auf Nachfrage der Kammer auch nicht näher zu erklären.
57Insoweit ist auch nach Vernehmung der Zeugin I1 offen geblieben, wann genau und woran genau sie mit dem Daumen „hängengeblieben“ ist und sich deshalb den Daumen verdreht hat.
58Die Kammer vermochte daher auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass eine Verletzung der Klägerin auf eine Einwirkung von außen – in Form des Wegrutschens der Wasserflasche – zurückzuführen ist.
59Die Zeugin hat hierzu bekundet, die Flasche sei ihr runtergerutscht und sie sei dann vermutlich mit dem Daumen hängengeblieben. Es sei richtig, dass sie den Druck verstärken musste, um die Flasche zu öffnen. Trotzdem sei ihr die Flasche irgendwie aus den Händen gerutscht. So genau wisse sie das heute auch nicht mehr. Sie vermute, dass sie dann mit dem Daumen an der Flasche hängengeblieben und sich den Daumen deshalb verrenkt habe. An etwas anderem könne sie nicht hängengeblieben oder angestoßen sein, da sie nur die Flasche in der Hand gehabt habe. Die Zeugin hat weiter bekundet, sie habe die Flasche erst ganz zum Schluss losgelassen. Den Schmerz habe sie bereits verspürt, als sie die Flasche noch in der Hand hatte.
60Mangels hinreichend konkreter Feststellungsmöglichkeit zum Ablauf des Schadensfalles kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Angaben der Zeugin I1 glaubhaft waren. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass nicht nachvollziehbar geworden ist, warum nicht bereits bei den früheren Unfallmitteilungen von dem Wegrutschen der Wasserflasche berichtet worden ist. Die Erklärung der Zeugin hierzu dahingehend, sie habe nicht gewusst, dass sie den Unfall genau beschreiben müsse, überzeugt nicht. Denn die Unfallmeldung ist gegenüber der Beklagten detailliert erfolgt und ergibt ein abweichendes Bild vom Ablauf des Ereignisses.
61Auch wenn die Kammer der Zeugin insoweit nicht unterstellt, sie habe bewusst etwas Unzutreffendes geschildert, führen die Widersprüche in den Unfalldarstellungen dazu, dass die Kammer sich von der Richtigkeit des in der mündlichen Verhandlung geschilderten Ablaufs nicht überzeugen konnte.
62Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des erweiterten Unfallbegriffes gemäß Ziffer 1.4 der AUB nicht gegeben. Voraussetzung hierfür wäre, dass keine typische Kraftanstrengung, sondern eine spezielle Kraftanstrengung bzw. deren Folgen in Erweiterung des Unfallbegriffes nach Ziffer 1.4 anzunehmen ist (vgl. hierzu OLG Hamm, a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Krafteinsatz nicht objektiv zu sehen ist, da der Begriff „Kraftanstrengung“ auf die individuelle körperliche Konstitution und Kräfteverhältnisse abstellt (vgl. Prölss-Martin, 29. Auflage, AUB 2010, Rn. 8 m.w.N.).
63Auch eine solche erhöhte Kraftanstrengung vermag die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht anzunehmen.
64Die Zeugin hat hierzu bekundet, die Flasche habe sich zunächst nicht öffnen lassen, weshalb sie fester gedrückt und gedreht habe. Auf Nachfrage hat die Zeugin angegeben, sie habe „etwas“ fester gedreht. In dieser Aussage vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Zeugin zum Zeitpunkt des Ereignisses gehandikapt war durch die Fixierung ihrer rechten Schulter, keinen erhöhten Einsatz von Muskelkraft erkennen, der über das übliche Maß hinausgeht. Es handelt sich bei dem Öffnen einer Flasche um einen alltäglichen Bewegungsablauf, der grundsätzlich keiner erhöhten Kraftanstrengung bedarf. Auch soweit sich eine Flasche nicht im ersten Ansatz öffnen lässt, kann in etwas festerem Zudrehen noch keine Bewegung erkannt werden, die im Vergleich zu einem Durchschnittsmenschen einen bemerkenswerten Krafteinsatz erfordert. Dass der individuelle Krafteinsatz der Zeugin I1 besonders hiervon abweichend erhöht war, hat sich aus ihrer Aussage nicht ergeben.
65Der Beklagten ist auch nicht verwehrt, sich im Rahmen des Prozesses darauf zu berufen, dass ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorliege bzw. die Verletzungen nicht ursächlich hierauf zurückzuführen seien. Die Beklagte hat durch ihr Schreiben vom 12.07.2013, mit welchem sie das Ereignis erstmals abgerechnet hat, kein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben. Ein solches Anerkenntnis ist in den Äußerungen des Versicherers nur im Ausnahmefall zu sehen, der hier nicht gegeben ist.
66Ein solcher Ausnahmefall kann anzunehmen sein, wenn z.B. ein früher zwischen den Parteien bestehender Streit nach dem Willen des Versicherers beigelegt werden sollte. Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil zwischen den Parteien vor diesem Schreiben nicht über die Einzelheiten des Unfallereignisses gestritten wurde. Gleiches gilt für das Schreiben der Beklagten vom 13.11.2013, mit welchem die Beklagte die nach dem Bedingungswerk vorgesehenen Erklärungen abgegeben hat.
67Der Beklagten ist im Hinblick auf ihr Regulierungsverhalten auch nicht unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von Treu und Glauben verwehrt, sich im Prozess auf das Fehlen eines versicherten Ereignisses zu berufen.
68Aus dem Umstand, dass die Beklagte bei der Leistungsprüfung zunächst nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Unfalls im Einzelnen in Frage gestellt hat, konnte der Kläger nicht berechtigter Weise schlussfolgern, die Beklagte werde jegliche von ihm gestellten Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadensfall ohne Weiteres erfüllen.
69Der Kläger hat danach weder Anspruch auf eine Invaliditätsleistung noch Anspruch auf eine Unfallrente wegen mehr als 50 %iger Invalidität der Zeugin I1. Der Feststellungsantrag ist wegen der bestehenden Möglichkeit der Bezifferung bereits unzulässig, worauf die Kammer den Kläger hingewiesen hat. In der Sache ist auch der Feststellungsantrag unbegründet, weil ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht bewiesen ist.
70Mangels Erfolg der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
71Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.