Landgericht Essen Beschluss, 30. Mai 2016 - 17 OH 22/15
Tenor
Die Vergütung des Sachverständigen H für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 24.04.2016 wird von Amts wegen auf insgesamt 2.500,00 € festgesetzt.
1
I.
2Der Sachverständige H ist durch Beschluss der Kammer vom 15.01.2016 mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt worden. Als Auslagenvorschuss ist ein Betrag von 2.500,00 € festgesetzt worden.
3Der Sachverständige erstellte sein Gutachten mit Datum vom 24.04.2016 und stellte mit Schreiben vom selben Tag eine Vergütung in Höhe von 3.651,14 € in Rechnung.
4Mit Schreiben vom 17.05.2016 teilte die Kammer dem Sachverständigen mit, dass sie eine Festsetzung und Kürzung der Vergütung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG prüfen werde und gab dem Sachverständigen Gelegenheit darzulegen, dass er eine Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten habe, § 8a Abs. 5 JVEG.
5Mit Schreiben vom 19.05.2016 teilte der Sachverständige mit, dass die Höhe der Kosten der Gutachtenbearbeitung immer erst dann eindeutig ermittelbar seien, wenn diese Bearbeitung abgeschlossen sei und der Umfang der Sachkosten zusammengestellt werden könne. Deshalb habe er umgehend nach Feststellung des Umfangs die Rechnung zur Anforderung eines weiteren Vorschusses am 24.04.2016 vorab übermittelt, um die Gutachtenbearbeitung nicht bis zur Einzahlung eines weiteren Vorschusses zu unterbrechen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu höheren Kosten geführt hätte. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben des Sachverständigen vom 19.05.2016.
6II.
7Die Vergütung des Sachverständigen H war gemäß §§ 4, 8a Abs. 4 JVEG auf 2.500,00 €, die Höhe des Auslagenvorschusses, festzusetzen, da die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat.
81. Eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses liegt jedenfalls dann vor, wenn die Vergütung diesen um 20-25% überschreitet (OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015, I-12 U 62/14, Rn. 5; Binz, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, JVEG § 8a Rn. 16 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 407a Rn. 3a, § 413 Rn. 8). Vorliegend ist eine erhebliche Überschreitung gegeben, da die Vergütung den Auslagenvorschuss von 2.500,00 € um 1.151,14 € und damit um mehr als 45% überschreitet.
92. Der Sachverständige hat objektiv die ihm obliegende Hinweispflicht gemäß § 407 Abs. 3 S. 2 ZPO verletzt. Nach dieser Vorschrift hat der Sachverständige, sofern voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Steitgegenstandes stehen oder - wie hier (vgl. II. 1.) - einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, rechtzeitig hierauf hinzuweisen. Der Sachverständige hat vor Übersendung seiner Rechnung auf die Überschreitung des Kostenvorschusses überhaupt nicht hingewiesen.
103. Der Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht auch zu vertreten. Nach § 8a Abs. 5 JVEG ist die Vergütung nicht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG zu kürzen, wenn der Sachverständige die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. Nach dieser Norm wird das Vertretenmüssen vermutet, so dass es dem Sachverständigen obliegt, entlastende Umstände darzutun (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 6; Binz, a.a.O. Rn. 17; Zöller/Greger, a.a.O. Rn. 8). Soweit der Sachverständige vorliegend vorgetragen hat, die Höhe der Kosten der Gutachtenbearbeitung seien immer erst dann eindeutig ermittelbar, wenn diese Bearbeitung abgeschlossen sei und der Umfang der Sachkosten zusammengestellt werden könne und er habe aus diesem Grund die Rechnung vorab zur Anforderung eines weiteren Vorschusses übersandt, um weitere Verzögerungen in der Gutachtenbearbeitung zu vermeiden, entlastet ihn dieser Vortrag nicht. Zum Einen war das Gutachten ausweislich des Schreibens des Sachverständigen vom 24.04.2016 (Bl. 144 d.A.) bereits vollständig fertiggestellt und wurde "mit Ausgang morgen versandt". Zum Anderen verlangt § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO nicht den Hinweis auf die endgültigen Kosten des Gutachtens. Vielmehr dient die Anzeigepflicht des Sachverständigen gemäß § 407 Abs. 3 S. 2 ZPO dem Schutz des Interesses der Parteien, das Prozessrisiko gegen das Kostenrisiko abwägen zu können (vgl. hierzu Zöller/Greger, a.a.O., § 407a Rn. 3a), so dass der Sachverständige bereits während der laufenden Begutachtung die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens jedenfalls überschlägig zu ermitteln und ggf. auf eine Überschreitung des Kostenvorschusses hinzuweisen hat. Ob sich der Sachverständige der vergütungsrechtlichen Folgen aus § 8a Abs. 4 JVEG bewusst war oder bewusst gewesen sein musste, ist dagegen für das Vertretenmüssen unerheblich (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 6).
114. Nach § 8a Abs. 4 JVEG war die Vergütung in Höhe des Auslagenvorschusses von 2.500,00 € festzusetzen.
12Ein Zuschlag in Höhe eines Toleranzrahmens von etwa 25%, wie er teilweise befürwortet wird (so Binz, a.a.O. Rn. 16), war dagegen nicht vorzunehmen. Dagegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut von § 8a Abs. 4 JVEG ("nur in Höhe des Auslagenvorschusses"; so auch OLG Hamm, a.a.O. Rn. 7, wonach der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung grundsätzlich keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung zulässt).
13Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation auch von der dem Beschluss des OLG Hamm vom 14.10.2014 (I-10 U 104/11) zugrunde liegenden, in der das Oberlandesgericht einen angemessenen Sicherheitszuschlag auf den Auslagenvorschuss in Höhe von 20% zugebilligt hatte. Denn in dem dortigen Fall hatte der Sachverständige in einem Schreiben mitgeteilt, dass sich die Kosten für das Gutachten auf mehr als 5.000,00 € belaufen würden, eine genauere Angabe insbesondere angesichts des noch nicht bekannten Umfangs der noch beizuziehenden Unterlagen noch nicht möglich sei. Das Gericht hatte daraufhin einen Auslagenvorschuss in Höhe von insgesamt 5.000,00 € angefordert; weitere Hinweise zu den Gutachtenkosten durch den Sachverständigen erfolgten vor Gutachtenvorlage und Rechnungsstellung nicht. Die Zubilligung des Sicherheitszuschlags von 20% hatte das OLG Hamm "im vorliegenden Einzelfall" mit den "konkreten Formulierungen des Schreibens" des Sachverständigen begründet, aus dem sich ergebe, dass der "von ihm genannte Betrag von 5.000,- € keinesfalls als feste Obergrenze der voraussichtlichen Kosten verstanden werden dürfe. Gleichzeitig hat er damit jedoch objektiv zum Ausdruck gebracht, dass mit Kosten in der ungefähren Größenordnung des genannten Betrages zu rechnen sei." (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 19). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Der Sachverständige hat zu dem angeforderten Auslagenvorschuss in Höhe von 2.500,00 € keine Stellung genommen, so dass vor der Rechnungsstellung nicht absehbar war, dass dieser Auslagenvorschuss als feste Obergrenze nicht ausreichen würde.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen die gerichtliche Festsetzung der Vergütung, Entschädigung oder des Vorschusses gemäß § 4 Abs. 1 JVEG ist die Beschwerde an das Landgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
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(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
Tenor
wird die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. T für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 5.2.2015 auf insgesamt 2.000 € festgesetzt.
Der weitergehende Antrag des Sachverständigen wird abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Der Sachverständige ist durch Beweisbeschluss des Senats vom 5.11.2014 mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt worden. Der Auslagenvorschuss ist zunächst auf 1.000 € und auf den Hinweis des Sachverständigen schließlich auf 2.000 € festgesetzt worden.
4Mit Schreiben vom 5.2.2015 hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten übersandt und seine Vergütung mit 2.672,25 € berechnet. Unter dem 23.2.2015 hat er die Festsetzung der Vergütung in dieser Höhe beantragt.
5II.
6Der Antrag ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG zulässig. In der Sache ist die Vergütung des Sachverständigen auf insgesamt 2.000 € festzusetzen.
7Dem weitergehenden Antrag steht § 8a Abs. 4 JVEG entgegen. Nach dieser Vorschrift erhält der Berechtigte die Vergütung lediglich in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich überschreitet und der Berechtigte nicht rechtzeitig gemäß § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Das gilt nicht, wenn er die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat, § 8a Abs. 5 JVEG.
81. Die ihm obliegende Hinweispflicht im Sinne des § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO hat der Sachverständige objektiv verletzt. Denn die von ihm abgerechnete Vergütung überschreitet den angeforderten Auslagenvorschuss um 672,25 €, mithin um etwa 33 %. Es handelt sich um eine erhebliche Überschreitung, die allgemein angenommen wird, wenn die Vergütung um mehr als 20-25 % über dem Vorschuss liegt (vgl. etwa OLG Thüringen BauR 2015, 301, juris Tz. 5). Auf die Vorschussüberschreitung hat der Sachverständige im Anschluss an die von ihm mit 2.000 € bezifferten voraussichtlichen Kosten nicht hingewiesen.
92. Die Verletzung der Hinweispflicht ist vom Sachverständigen zu vertreten. Er ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, beruflich erfahren und mit der gerichtlichen Gutachtertätigkeit vertraut. Die Akten sind ihm mit dem Bemerken übersandt worden, die voraussichtlichen Kosten zu prüfen und eine erhebliche Kostenüberschreitung mitzuteilen. Dem ist er nachgekommen und hat darauf hingewiesen, dass 2.000 € voraussichtlich ausreichend sein werden. Zwar hat er deutlich gemacht, dass es sich dabei um eine Schätzung handelt. Ein Hinweis auf eine erhebliche weitere Kostenüberschreitung ist hierdurch jedoch nicht entbehrlich geworden. Das musste der Sachverständige auch erkennen. Das Vertretenmüssen wird nach der Systematik des § 8a JVEG vermutet, so dass es dem jeweiligen Berechtigen obliegt, entlastende Umstände dazutun (vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 260). Dahingehende Anhaltspunkte sind vorliegend nicht gegeben. Ob sich der Sachverständige auch der vergütungsrechtlichen Folgen aus § 8a Abs. 4 JVEG bewusst war oder bewusst gewesen sein musste, kann dahinstehen. Denn Bezugspunkt für ein fehlendes Vertretenmüssen ist allein die Verletzung der aus § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO folgenden Hinweispflicht (OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014 - 10 U 104/11 -, IBR 2015, 46, juris Tz. 22).
103. Die Vergütung beschränkt sich in diesem Falle auf die Höhe des Auslagenvorschusses. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471, a.a.O.) heißt es hierzu: „Wenn die Vergütung einen geforderten Vorschuss erheblich übersteigt, soll sie mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden“. Es kommt hiernach nicht darauf an, ob eine Partei von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte. Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt. Auch besteht nicht mehr die Möglichkeit, von der Partei einen die bereits entstandenen Mehrkosten deckenden Vorschuss nachzufordern. Zwar mag es unbillig erscheinen, dem Sachverständigen einen Teil seiner Vergütung auch dann zu versagen, wenn sich seine Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat. Jedoch lässt der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung insoweit keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung (OLG Hamm, a.a.O., juris Tz. 23 sowie OLG Hamm, Beschluss vom 24.7.2014 - 24 U 220/12 -, BauR 2015, 714).
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
Tenor
wird die Vergütung des Sachverständigen Dr. T für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens vom 04.03.2014 unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf insgesamt 5.981,60 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 04.07.2013 hat der Senat die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T zu der Frage einer etwaigen Geschäfts- und Testierunfähigkeit der Beklagten insbesondere im August/September 2009 sowie bei Abgabe der weiteren Rücktrittserklärungen vom 08.12.2010 und vom 30.04.2011 angeordnet und die Beauftragung des Sachverständigen von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses i.H.v. 2.000,- € durch die Klägerin abhängig gemacht.
4Nach Eingang des Vorschusses wurde der Sachverständige mit Schreiben vom 04.10.2013 mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt. In dem Begleitschreiben hieß es unter anderem:
5Bitte prüfen Sie ferner, welche Kosten voraussichtlich für das Gutachten entstehen werden. Sollten voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder den Betrag von 3.000,00 EUR erheblich übersteigen, bitte ich Sie, dem Gericht (nicht den Parteien) umgehend die ermittelte Höhe der Kosten mitzuteilen und von einer Bearbeitung vorerst abzusehen. Dies gilt auch, wenn Sie erst im Laufe Ihrer weiteren Tätigkeit erkennen, dass höhere Kosten entstehen werden als zunächst angenommen.
6Daraufhin teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 08.10.2013 mit, angesichts des außergewöhnlichen Aktenumfangs und der vom Gericht gewünschten Untersuchung der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Kosten für das Gutachten voraussichtlich deutlich über 2.000,- € liegen würden.
7Auf die gerichtliche Anfrage vom 16.10.2013, soweit möglich die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung mitzuteilen, teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 21.10.2013 mit, die Kosten für das Gutachten würden sich auf mehr als 5.000,- € belaufen; eine genauere Angabe sei insbesondere angesichts des noch nicht bekannten Umfangs der noch beizuziehenden Unterlagen noch nicht möglich.
8Daraufhin gab der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 05.11.2013 auf, einen weiteren Vorschuss i.H.v. 3.000,- € einzuzahlen. Eine Abschrift dieses Beschlusses wurde dem Sachverständigen mit der Bitte zugeleitet, die Begutachtung erst fortzusetzen, wenn er Nachricht von der Einzahlung des weiteren Vorschusses erhalte. Über den anschließend erfolgten Eingang des weiteren Vorschusses wurde der Sachverständige mit Schreiben vom 17.12.2013 unterrichtet.
9Mit Schreiben vom 04.03.2014 übermittelte der Sachverständige sodann sein 247 Seiten umfassendes Gutachten und legte eine Rechnung vor, die sich auf einen Gesamtbetrag von 17.094,69 € belief. Weiterhin legt er Fremdrechnungen in Höhe von insgesamt 18,40 € vor.
10Mit Schreiben vom 18.03.2014 teilte der Anweisungsbeamte des Gerichts dem Sachverständigen mit, gemäß § 8a Abs. 4 JVEG könne eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses gewährt werden. Die Rechnung sei daher auf 5.000,- € abzüglich der Fremdkosten von 18,40 € zu kürzen. Dem Sachverständigen wurde eine Zahlung von 4.981,60 € angewiesen; die Fremdrechnungen wurden i.H.v. 18,40 € beglichen.
11Mit Schreiben vom 21.03.2014 beantragte der Sachverständige die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung. Er wies auf den ungewöhnlich hohen Aufwand der Begutachtung und den Umfang der auszuwertenden Unterlagen hin und vertrat die Auffassung, weitere sukzessive Mitteilungen der Überschreitung des Vorschusses hätten die Angelegenheit unvertretbar verzögert, was auch die Bearbeitung des Gutachtens erschwert hätte. Der notwendige Bearbeitungsumfang sei – wie er mitgeteilt habe – nicht von Anfang an klar abzusehen gewesen, sondern habe sich erst im Laufe der Begutachtung nach und nach herauskristallisiert. Sein Rechnungsbetrag stehe auch nicht außer Verhältnis zu dem über mehrere Millionen € liegenden Streitwert.
12Der Leiter des Dezernats 10 des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vertritt in seiner hierzu vorgelegten Stellungnahme vom 15.08.2014 die Auffassung, die Vergütung des Sachverständigen sei auf insgesamt 5.981,60 € festzusetzen. Die insgesamt abgerechneten Kosten überstiegen den angeforderten Vorschuss annähernd um das dreieinhalb-fache, so dass eine erhebliche Vorschussüberschreitung im Sinne von § 8a Abs. 4 JVEG vorliege. Zudem habe der Sachverständige seine Hinweispflicht nach § 407a Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO verletzt, was auch schuldhaft geschehen sei. Der Sachverständige habe nämlich – nach eigenem Vortrag – im Laufe der Begutachtung den immer weiter steigenden Kostenaufwand erkannt, das Gericht hierüber jedoch nicht informiert. Dabei habe der Sachverständige seine Hinweispflicht gekannt, was nicht nur aus den ihm bei der Beauftragung erteilten Hinweisen, sondern auch daraus folge, dass er mit Schreiben vom 08.10.2013 und 21.10.2013 zunächst darauf hingewiesen habe, dass der ursprünglich angeforderte Vorschuss nicht ausreiche und jedenfalls ein Betrag von 5.000,- € benötigt werde. Von dem gebotenen Hinweis habe der Sachverständige auch nicht im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts oder die Eilbedürftigkeit absehen dürfen. Vielmehr hätte er die Entscheidung, ob die Begutachtung gegebenenfalls zu verschieben war, dem Gericht und den Parteien überlassen müssen, wie es § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgebe. Nach der durch § 8a Abs. 4 JVEG eingeführten gesetzlichen Neuregelung komme es auch nicht mehr auf eine rückschauende Betrachtung an, ob sich eine rechtzeitige Anzeige des Sachverständigen auf den Fortgang des Gutachtens tatsächlich ausgewirkt hätte. Insofern sei der Gesetzeswortlaut eindeutig. Auch sei nicht nur das Interesse der Partei, einen Beweisantritt zu überdenken, zu berücksichtigen, sondern auch das vom Gesetzeszweck geschützte Interesse der Landeskasse, Zahlungsausfällen vorzubeugen. Daher sei die Vergütung auf den vom Vorschuss gedeckten Betrag gemäß § 8a Abs. 4 JVEG zu kappen. Ein maßvoller Aufschlag sei dem Sachverständigen lediglich deshalb zuzugestehen, weil er im Schreiben vom 21.10.2013 mitgeteilt habe, die Gutachtenkosten würden sich auf mehr als 5.000,- € belaufen. Damit habe der Sachverständige hinreichend deutlich gemacht, dass bei der Vorschussanforderung ein gewisser Sicherheitszuschlag berücksichtigt werden müsse.
13Mit Schreiben vom 15.09.2014 kündigt der Sachverständige an, eine Festsetzung seiner Vergütung in Höhe des vom Dezernats 10 des Präsidenten des Oberlandesgerichts für gerechtfertigt gehalten Betrages werde er akzeptieren.
14Die Klägerin vertritt die Ansicht, dem Sachverständigen stehe gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG überhaupt keine Vergütung zu. Hierzu verweist sie auf ihre inhaltlichen Einwendungen gegen das Gutachten. Allenfalls hält sie eine Vergütung i.H.v. 5.981,60 € für gerechtfertigt.
15Die Beklagte nimmt zu dem Vergütungsantrag des Sachverständigen keine Stellung.
16II.
171.
18Die dem Sachverständigen Dr. T für die Erstattung seines Gutachtens vom 04.03.2014 zustehende Vergütung war gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss festzusetzen, da der Sachverständige eine solche Beschlussfassung beantragt hat.
192.
20Da der Sachverständige durch das Gericht im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zur Gutachtenerstattung herangezogen wurde und seine Vergütung rechtzeitig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG geltend gemacht hat, kann er grundsätzlich ein Honorar sowie Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz nach Maßgabe von §§ 8, 9 Abs. 1 JVEG beanspruchen, wobei die Vergütungsgruppe M3 zugrundezulegen ist. Angesichts des Umfangs der vom Sachverständigen zu sichtenden Unterlagen, der Notwendigkeit einer Untersuchung der Beklagten sowie des Umfangs des 247 Seiten starken Gutachtens erscheint der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand ohne weiteres nachvollziehbar, so dass sich grundsätzlich ein Vergütungsanspruch in der vom Sachverständigen geltend gemachten Höhe errechnet.
213.
22Der Vergütungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Klägerin keinesfalls gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG entfallen. Mangelhaft im Sinne dieser Regelung ist eine gutachterliche Leistung dann, wenn sie wegen fachlicher Mängel oder Darstellungsmängeln nicht oder nur eingeschränkt verwertbar ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43 Aufl., § 8a JVEG Rn. 53, 54). An derartigen Mängeln leidet das Gutachten des Dr. T, dessen hohe medizinische Fachkunde dem Senat aus einer Reihe weiterer gerichtlicher Verfahren bekannt ist, keineswegs. Vielmehr geht der Sachverständige ausführlich und in nachvollziehbarer Darstellung auf die Fragestellung des Beweisbeschlusses ein und beantwortet diese. Der Umstand, dass hierauf aufbauend Anlass für ergänzende Fragen – auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen von Geschäfts- und Testierfähigkeit – besteht, macht die bisherige gutachterliche Leistung keineswegs unbrauchbar, sondern allenfalls erläuterungsbedürftig. Insoweit ist es das gute Recht der Klägerin, sich mit dem Inhalt des Gutachtens kritisch auseinanderzusetzen und sich auf den Standpunkt zu stellen, die getroffenen Feststellungen trügen nicht die gezogenen Schlussfolgerungen und seien zudem ergänzungsbedürftig. Mit diesen Einwänden wird sich der Senat selbstverständlich ergebnisoffen im Rahmen der weiteren Verfahrensleitung und der Beweiswürdigung auseinandersetzen.
234.
24Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG war die dem Sachverständigen grundsätzlich zustehende Vergütung auf einen Betrag von 6.000,- € abzüglich der direkt durch das Gericht abgerechneten Fremdkosten i.H.v. 18,40 € zu begrenzen.
25Dass die abgerechnete Vergütung von 17.094,69 € den i.H.v. 5.000,- € angeforderten Auslagenvorschuss ganz erheblich übersteigt, ist offenkundig und wird auch von dem Sachverständigen nicht in Abrede gestellt.
26Auf diesen Umstand hat der Sachverständige insoweit nicht rechtzeitig im Sinne von § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO hingewiesen, als sich sein zuletzt gegebener Hinweis vom 21.10.2013 auf die Mitteilung beschränkte, die voraussichtlichen Kosten würden sich auf „mehr als 5.000,- €“ belaufen, wobei eine „genauere Angabe derzeit nicht möglich“ sei. Hierdurch hat der Sachverständige zwar deutlich gemacht, dass der von ihm genannte Betrag von 5.000,- € keinesfalls als feste Obergrenze der voraussichtlichen Kosten verstanden werden dürfe. Gleichzeitig hat er damit jedoch objektiv zum Ausdruck gebracht, dass mit Kosten in der ungefähren Größenordnung des genannten Betrages zu rechnen sei. Unter Zubilligung eines angemessenen Sicherheitszuschlags von 20 % sieht der Senat daher im vorliegenden Einzelfall einen Betrag von 6.000,- € als vom Hinweis des Sachverständigen gedeckt an, wobei sich die Notwendigkeit des Sicherheitszuschlags aus den konkreten Formulierungen des Schreibens vom 21.10.2013 ergibt.
27Die Notwendigkeit, im weiteren Verlauf der Begutachtung darauf hinzuweisen, dass auch der vorgenannte Kostenrahmen überschritten werden würde, entfiel auch nicht deshalb, weil sich die letztlich abgerechneten Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert bewegen. Gemäß §§ 407a Abs. 3 S. 2 ZPO; 8a Abs. 3, 4 JVEG hat der Sachverständige sowohl auf ein Missverhältnis zwischen Gutachtenkosten und Streitwert hinzuweisen, als auch auf eine Überschreitung des Vorschusses. Diese Hinweispflichten stehen selbstständig nebeneinander.
28Der Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht betreffend die Überschreitung des Vorschusses auch im Sinne von § 8a Abs. 5 JVEG zu vertreten. Seine Verpflichtung, auf eine sich im Laufe der Begutachtung herausstellende Überschreitung des Vorschusses hinzuweisen, war ihm insbesondere aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 04.10.2013 bekannt. Daher konnte er erkennen, dass er auch nach seiner Mitteilung vom 21.10.2013 weiterhin verpflichtet war, auf eine weitere Kostensteigerung hinzuweisen, derer er sich im weiteren Verlauf der Bearbeitung des Gutachtenauftrags auch tatsächlich bewusst wurde.
29Ob dem Sachverständigen zum Zeitpunkt der Bearbeitung seines Gutachtens bereits die aus der Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG folgende Konsequenz der Verletzung seiner Hinweispflichten bewusst war oder bewusst gewesen sein musste, kann dahinstehen. Denn Bezugspunkt für ein fehlendes Vertretenmüssen ist gemäß § 8a Abs. 5 JVEG allein die Verletzung der aus § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO folgenden Hinweispflicht, nicht aber die Kenntnis der vergütungsrechtlichen Konsequenzen einer Hinweispflichtverletzung.
30Weiterhin kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte. Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt (Greger in Zöller, ZPO, 30 Aufl. § 413 Rn. 8). Zwar mag es nach wie vor unbillig erscheinen, dem Sachverständigen einen Großteil seiner Vergütung auch dann zu versagen, wenn sich seine Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat. Jedoch lässt der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung insoweit keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.