Landgericht Essen Urteil, 16. Sept. 2016 - 16 O 165/16


Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.021,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges W, „T, mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: … zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages im Zusammenhang mit dem so genannten „W1-Abgasskandal“.
3Bei der Beklagten, die in Q eine Niederlassung betreibt, handelt es sich um eine Vertragshändlerin der W2 AG.
4Der Kläger erwarb bei der Beklagten auf Grundlage einer verbindlichen Bestellung vom 23.12.2014 mit Kaufvertrag vom 28.12.2014 einen Pkw des Typs W zum Preis von 22.250,00 €.
5Zum Zeitpunkt des Kaufvertrages machte der Hersteller W3 in seinem Verkaufsprospekt zu dem vom Kläger erworbenen Fahrzeugmodell folgende Angaben:
6 Kraftstoffverbrauch innerorts 5,1 l / 100 km
7 Kraftstoffverbrauch außerorts 4,2 l / 100 km
8 Kraftstoffverbrauch kombiniert 4,5 l / 100 km.
9In der dem Kläger ausgehändigten Bestellübersicht finden sich folgende Angaben zum Emissionsausstoß:
10 CO2-Emissionen kombiniert: 110 g/km
11 Effizienzklasse A.
12In der Anlage zum Kaufvertrag wurde das Fahrzeug u.a. wie folgt beschrieben:
13 Schadstoffarm nach Abgasnorm Euro 5.
14Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger mit der Klageschrift überreichten Vertragsunterlagen Bezug genommen.
15Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs … ausgerüstet. Der verbaute Dieselmotor ist – was weder der Kläger noch die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages wussten – von einer Software betroffen, die Stickoxidwerte im Prüflaufstand „optimiert“.
16Der Pkw hatte bei Übergabe an den Kläger Anfang Januar 2015 eine Laufleistung von 18.500 km. Bei Klageerhebung betrug die Laufleistung 35.721 km und bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.09.2016 rund 41.500 km.
17Nachdem die V-Umweltbehörde im September 2015 den so genannten „W1-Abgasskandal“ öffentlich gemacht hatte, stellte der Kläger fest, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war.
18Der Kläger wandte sich mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2015 an die Beklagte und rügte darin nicht nur den Einbau der Manipulationssoftware, sondern darüber hinaus auch einen deutlich erhöhten Kraftstoffverbrauch. Mit dem vorgenannten Anwaltsschreiben ließ der Kläger der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung bis zum 02.11.2015 setzen.
19Der Kläger erhielt daraufhin am 22.10.2015 ein Schreiben der Beklagten, in dem diese mitteilte, dass ab Januar 2016 mit der Nachbesserung der von der Manipulationssoftware betroffenen Fahrzeuge begonnen werde. Der Kläger solle sich mit weiteren Anfragen an die Kundenbetreuung des Herstellers richten.
20Mit Anwaltsschreiben vom 04.01.2016 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug eines Nutzungsvorteiles bis zum 18.01.2016 auffordern.
21Mit Schreiben vom 06.01.2016 wies die Beklagte den vom Kläger erklärten Rücktritt zurück. Das Schreiben lautet auszugsweise:
22„Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass die ersten Fahrzeuge ab Januar 2016 auf den erforderlichen technischen Stand gebracht werden. W2 arbeitet mit Hochdruck daran, dass sämtliche Maßnahmen für alle Motorvarianten so schnell wie möglich abgeschlossen werden. Selbstverständlich erfolgt die Durchführung der Maßnahmen auf Kosten von W2. Wir werden Sie sobald wie möglich näher über den Zeitplan und die für Ihr Fahrzeug konkret vorgesehenen Maßnahmen informieren. Wir können Ihnen bereits jetzt versichern, dass die W2 AG Ihnen zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten gerne für den Zeitraum der Durchführung der Maßnahme eine individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene angemessene Ersatzmobilität kostenfrei zur Verfügung stellen wird. Bis zur konkreten Durchführung der Maßnahmen möchten wir Sie um Geduld und Ihr Verständnis dafür bitten, dass wir alle notwendigen Schritte mit dem gebotenen Tempo, aber auch mit der Sorgfalt angehen, die Sie jetzt von uns erwarten dürfen. (…) Das Zuwarten ist für Sie nicht nachteilig, da wir ausdrücklich bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp … eingebauten Software bestehen, verzichten. Der Verjährungsverzicht für derartige Ansprüche gilt auch, soweit diese bereits verjährt sind. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Ihrem Wunsch, Ihr Fahrzeug zurückzunehmen, nicht entsprechen können.“
23Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Rücktrittsbegehren weiter. Er begehrt eine Zahlung in Höhe von insgesamt 19.839,06 EUR, die sich aus dem Kaufpreis abzüglich eines von ihm mit 2.410,94 EUR in Ansatz gebrachten Nutzungsvorteils errechnet. Darüber hinaus begehrt er – neben der Feststellung des Annahmeverzugs – die Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 7 und 8 der Klageschrift Bezug genommen.
24Nach Rechtshängigkeit ließ der Kläger die Rücktrittserklärung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.05.2016 wiederholen.
25Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist dem Kläger kein konkreter Termin zur Nachrüstung seines Fahrzeuges mitgeteilt worden.
26Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei zum Rücktritt berechtigt gewesen. Hierzu behauptet er zum einen, der Kraftstoffverbrauch sei mehr als doppelt so hoch wie in den Herstellerangaben ausgewiesen. Im kombinierten Fahrzyklus betrage der Kraftstoffverbrauch mehr als 11 Liter pro 100 km. Auch unter Laborbedingungen bestehe ein Mehrverbrauch von über 10 %. Zum anderen vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Ausrüstung seines Pkw mit der Manipulationssoftware als Mangel zu qualifizieren sei.
27Der Kläger meint, dass die der Beklagten gesetzte Frist zur Nachbesserung angemessen sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, monatelang oder womöglich jahrelang auf eine Nachbesserung warten zu müssen.
28Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass der von ihm vorgetragene erhöhte Kraftstoffverbrauch von mehr als 10 % einen erheblichen Mangel i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB darstelle. Auch hinsichtlich der Manipulationssoftware sei der Mangel als erheblich zu qualifizieren. Angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von mehreren Monaten, in denen eine Nacherfüllung nicht erfolgt sei, könne nicht mehr von einem einfachen, unproblematisch zu behebenden Mangel ausgegangen werden. Im Übrigen sei bei der Erheblichkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen.
29Zum anderen behauptet der Kläger, dass sich die von dem Hersteller angekündigte Nachrüstung negativ auf die Motorleistung und den Kraftstoffverbrauch auswirken werde.
30Der Kläger behauptet ferner, dass auch nach der vom Hersteller angekündigten Nachrüstung ein erheblicher merkantiler Minderwert wegen der vorangegangenen Manipulation an seinem Pkw verbleiben werde.
31Der Kläger beantragt,
321. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.839,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges W in der Farbe „T“ mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: … zu zahlen;
332. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet;
343. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2015 zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe ein Rücktrittsrecht nicht zu. Das Fahrzeug weise schon keinen Mangel auf; der Kläger habe einen solchen auch nicht substantiiert vorgetragen. Hierzu trägt die Beklagte vor, das Fahrzeug sei technisch sicher und in seinen Fahreigenschaften in keiner Weise eingeschränkt. Es besitze die erforderliche EG-Typgenehmigung, die auch unverändert wirksam und nicht aufgehoben sei. Das Fahrzeug könne deshalb vom Kläger uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei dem Fahrzeug nach den Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes ein Software-Update erforderlich sei. Dies beruhe auf einer freiwilligen Maßnahme des W4-Konzerns, woraus nicht das Eingeständnis eines Mangels geschlossen werden könne. Vielmehr werde der W4-Konzern mit dem beabsichtigten Software-Update lediglich seiner unternehmenspolitischen Verantwortung gerecht.
38Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass ein etwaiger Mangel in Bezug auf die Manipulationssoftware jedenfalls als geringfügig zu bewerten sei. Hierzu behauptet sie, dass das Software-Update mit einem Aufwand von voraussichtlich weniger als 100 EUR pro Fahrzeug zu installieren sei, womit sich die Kosten der Mangelbeseitigung auf weniger als 0,5 % des Kaufpreises beliefen.
39Es könne „für eine Vielzahl von Fahrzeugen“ davon ausgegangen werden, dass das Software-Update zu keinen negativen Folgen für Motorleistung, Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen führen werde.
40Die Beklagte bewertet ferner die ihr vom Kläger gesetzte Frist zur Nachbesserung als nicht angemessen. Hierzu trägt sie vor, dass sie selbst abwarten müsse, bis das erforderliche Software-Update von dem W4-Konzern zur Verfügung gestellt werde, um dann in einem mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan installiert werden zu können. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es sei dem Kläger zuzumuten, diesen Zeit- und Maßnahmenplan abzuwarten, zumal er sein Fahrzeug bis dahin ohne Einschränkungen nutzen könne.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
42Entscheidungsgründe
43Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
44I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 22.250 EUR abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 3.228,70 EUR aus §§ 346, 347, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges.
45Lediglich der Nutzungsersatz war geringfügig höher anzusetzen als in der Klageschrift beantragt.
461. Zwischen den Parteien hat ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) über den streitgegenständlichen Pkw W bestanden.
472. Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – hier am 04.01.2016 – waren insgesamt zwei Sachmängel im Sinne des § 434 BGB gegeben. Dies steht auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme fest.
48a) Der erste Sachmangel liegt in dem erhöhten Kraftstoffverbrauch begründet.
49aa) Das gesetzliche Rücktrittsrecht ergibt sich insoweit daraus, dass dem vom Kläger gekauften Fahrzeug i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 u. S. 3 BGB eine Beschaffenheit fehlte, die er nach dem Verkaufsprospekt des Herstellers erwarten durfte.
50Aus dem Verkaufsprospekt (dort S. 11) ergibt sich, dass das von dem Kläger erworbene Modell (W 77 kW, 105 PS, 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe E) nach dem vorgeschriebenen Messverfahren den aus Bl. 24 d.A. ersichtlich Kraftstoffverbrauch aufweist. Namentlich soll der kombinierte Verbrauch bei 4,5 Litern pro 100 km liegen. Daraus folgt zwar keine Sollbeschaffenheit in dem Sinne, dass diese Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden müssten. Denn ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen. Der Käufer kann aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07. Februar 2013, I-28 U 94/12, zitiert nach juris). Das ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug indes nicht der Fall. Der gesamte Vortrag des Klägers ist hierzu unstreitig geblieben, worauf der Klägervertreter wiederholt hingewiesen hat, ohne dass insoweit irgendeine Reaktion der Beklagtenseite erfolgt ist. Zuletzt wurde dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 thematisiert. Auch auf den entsprechenden ausdrücklichen Hinweis des Gerichts hat die Beklagtenseite hierzu nichts vorgetragen.
51Danach überschreitet der Kraftstoffverbrauch bei kombiniertem Zyklus auch unter Laborbedingungen die Herstellerangaben im Verkaufsprospekt um mehr als 10 %.
52bb) Der Mangel ist erheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
53Eine erhebliche Pflichtverletzung im vorgenannten Sinne ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene (kombinierte) Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Mai 2007. VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111), was hier der Fall ist.
54b) Der zweite Sachmangel liegt in dem Einbau der Manipulationssoftware begründet.
55aa) Insoweit liegt ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor.
56Ein Fahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht ein Fahrzeug vielmehr von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, I-28 W 14/16,zitiert nach juris).
57Die Mangelhaftigkeit folgt im Übrigen schon daraus, dass das Fahrzeug auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Laufe des Jahres 2016 einem Software-Update unterzogen werden muss, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Wenn es dem Kläger mithin nicht freisteht, dem Rückruf seines Fahrzeugs im Laufe des Jahres 2016 Folge zu leisten und dessen Zulassung zum Straßenverkehr damit zu erhalten, dann kann aus dem derzeitigen Fehlen des beim Rückruf aufzuspielenden Software-Updates auch auf die Mangelhaftigkeit des klägerischen Fahrzeugs geschlossen werden (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2016, 8 O 208/15, zitiert nach juris).
58bb) Der Mangel ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch erheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
59Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln im Grundsatz auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290-310). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei einem behebbaren Mangel im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, VIII ZR 94/13, a.a.O.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der (Un-)Erheblichkeit und damit auch für die Höhe der Mangelbeseitigungskosten ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH, Urteil vom 06.02.2013, VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365; vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, Urteil vom 22. März 2016, I-28 U 44/15, zitiert nach juris).
60Zwar ist der Vortrag der Beklagten, die Installation des Software-Updates werde nur mit Kosten von maximal 100,-- €, also weniger als einem Prozent des Kaufpreises, verbunden sein, von dem Kläger nicht bestritten worden. Der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei solchen geringfügigen Nachbesserungskosten ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sei, verfängt indes nicht. Die Beklagte übersieht dabei, dass für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist und es dem erklärten Rücktritt deshalb nicht die Wirksamkeit nimmt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand behebbare Mangel mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand korrigiert werden kann (BGH, Urteil vom 15. Juni 2011, VIII ZR 139/09, zitiert nach juris).
61Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2016 ausgeführt hat, bereits im November 2015 seien die Kosten der Nachrüstung "bekannt" gewesen, so ist dieser Vortrag unerheblich. Es ist nämlich zum einen nicht vorgetragen worden, dass dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt eine solche Mitteilung für sein konkretes Fahrzeugmodell gemacht worden ist. Zum anderen ist bis heute nicht eindeutig geklärt, ob die vom Hersteller beabsichtigte Maßnahme auch für das klägerische Fahrzeug erfolgreich sein wird. Die Beklagtenseite hat insbesondere mit Schriftsatz vom 24.05.2016 lediglich allgemeine Ausführungen dazu gemacht, dass das Kraftfahrtbundesamt bereits diverse nachgerüstete Fahrzeug geprüft habe. Hierzu hat sie u.a. ausgeführt:
62„Auch alle anderen Modellreihen werden nach Umsetzung der technischen Maßnahmen vom Kraftfahrtbundesamt überprüft werden. Genau wie für die oben genannten Modellreihen wird es also auch für die anderen Modellreihen, u.a. für diejenige des Klägers, im Anschluss an deren technische Überarbeitung einen amtlichen Prüfbescheid geben. Es wird Auskunft darüber geben, ob alle im Hinblick auf die Schadstoffemissionen geltenden Grenzwerte eingehalten werden und die Umsetzung der technischen Maßnahme erfolgreich war.“
63Daraus ergibt sich indes, dass für den Kläger zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch gar nicht absehbar war, wann eine Überprüfung der Modellreihe seines Fahrzeuges erfolgen und ob diese erfolgreich sein wird. Auf die sich daraus ergebene Unsicherheit musste sich der Kläger nicht einlassen.
64In der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 hat die Beklagtenvertreterin überdies bestätigt, dass sogar bis zum heutigen Zeitpunkt kein amtlicher Prüfbescheid für die Modellreihe des klägerischen Fahrzeuges ergangen ist.
65Der auf Grund der eingebauten Manipulationssoftware bestehende Mangel ist auch in Ansehung der verbleibenden zeitlichen Unsicherheit des Klägers erheblich. Die umfangreichen schriftlichen Ausführungen der Beklagtenseite zum Zeit- und Maßnahmenplan des Herstellers sind insoweit nicht zielführend. Entscheidend ist die Vorgehensweise im konkreten Fall, d.h. bezogen auf das klägerische Fahrzeug. Die Beklagtenvertreterin musste indes in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2016 einräumen, dass nach wie vor kein konkreter Termin für die Nachrüstung des Klägerfahrzeuges feststeht.
663. Die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts gem. § 323 Abs. 1 BGB sind ebenfalls erfüllt.
67Der Kläger hat der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2015 eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt.
68Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Vertrags, wobei die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Einerseits hat der Gläubiger ein Interesse an alsbaldiger Klarheit darüber, ob der Schuldner die Leistung erbringen wird; andererseits soll dem Schuldner die letzte Möglichkeit gegeben werden, die Leistung tatsächlich noch zu erbringen. Die Frist muss daher so lang bemessen sein, dass der Schuldner in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie braucht jedoch nicht so lang zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, erst jetzt mit der Leistungsvorbereitung zu beginnen (vgl. statt aller: LG Wuppertal, Urteil vom 23. April 2015, 9 S 255/14, zitiert nach juris, m.w.N.).
69a) Hinsichtlich des erhöhten Kraftstoffverbrauchs ist die mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2015 gesetzte Nachbesserungsfrist bis zum 02.11.2015 ohne weiteres angemessen. In diesem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass der erhöhte Kraftstoffverbrauch seine Ursache offenbar in einer Funktionsstörung der Kraftstoffanlage bzw. des Motors habe. Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, warum es der Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte, diesen Defekt innerhalb der o.g. Frist zu beheben. Die Beklagte hat sich hierzu auch vorgerichtlich nicht erklärt, und zwar weder mit Schreiben vom 22.10.2015 noch mit Schreiben vom 06.01.2016.
70b) Das Gericht bewertet die vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2015 gesetzte Nachbesserungsfrist aber auch hinsichtlich der Manipulationssoftware als angemessen. Zumindest war eine Fristsetzung nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2015 entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
71Das Gericht hat hierbei folgende Umstände in die Betrachtung einbezogen:
72Zwar ist das Interesse der Beklagten als Autohändlerin verständlich, von negativen wirtschaftlichen Folgen als Konsequenz des „Abgasskandals“ verschont zu bleiben und daher den Kunden zu einem geduldigen Zuwarten bis zur Abarbeitung des Zeit- und Maßnahmenplans des Herstellers verpflichten zu wollen. Es ist aber schon im Ansatz nicht die Obliegenheit des Klägers, als betroffener Kunde an einem möglichst reibungslosen Ablauf der Nachrüstungsaktion mitzuwirken.
73Die Beklagte verkennt zudem, dass es vorliegend schlicht um einen mangelhaften Gebrauchsgegenstand geht. Insoweit stellen sich Nachbesserungsfristen von mehreren Monaten als unangemessen lang dar. Derart außerordentlich lange Fristen haben, soweit ersichtlich, für Gebrauchsgegenstände wie Fahrzeuge o.ä. in der obergerichtlichen Rechtsprechung keinen Niederschlag gefunden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werden soll.
74Darüber hinaus würde eine mehrmonatige Nachbesserungsfrist die Beklagte nicht lediglich in die Lage versetzen, eine begonnene Erfüllung zu vollenden. Vielmehr würde der Beklagten die – vom Sinn und Zweck der Nachbesserungsfrist nicht umfasste – Möglichkeit eröffnet, überhaupt erst den Versuch der Bewirkung einer Leistung zu unternehmen.
75Zudem muss die Bemessung der Nachfrist in Relation zur üblichen Nutzungszeit bewertet werden. Kraftfahrzeuge werden regelmäßig nicht mehrere Jahrzehnte genutzt, sondern nach einigen Jahren ausgetauscht. Selbst wenn man eine durchschnittliche Nutzungszeit von 10 Jahren zugrundelegt, umfasst die dem Kläger von der Beklagten zugemutete Wartezeit mittlerweile fast ein Jahr und damit bereits 1/10 der Gesamtnutzungszeit. In diesem Zusammenhang ist auch zu konstatieren, dass die Dispositionsfreiheit des Klägers über das streitgegenständliche Fahrzeug durch eine mehrmonatige Wartezeit in erheblicher Weise eingeschränkt wird. Solange die Nachrüstung des Pkw nicht erfolgt, kann der Kläger im Falle eines beabsichtigen Weiterverkaufs seines Fahrzeuges lediglich einen mangelhaften Kaufgegenstand anbieten, der ihm seinerseits Hinweispflichten gegenüber dem Kaufinteressenten auferlegt.
76Die weitere Argumentation der Beklagten, wonach sich eine angemessene Frist im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB an den Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber dem Hersteller zu orientieren habe, ist nicht überzeugend. Die Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes sind für die rechtliche Bewertung des Gerichts nicht bindend. Zudem richten sich die Maßnahmen an den Hersteller und nicht an die einzelnen Käufer. Das Kraftfahrtbundesamt mag – verständlicherweise – insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen den Zeit- und Maßnahmenplan des Herstellers akzeptiert haben, um die Stilllegung von mehreren hunderttausend Fahrzeugen zu vermeiden.
77Die hingegen von der Beklagten angedeutete Intention des Kraftfahrtbundesamtes, den betroffenen Käufern eine „Wartepflicht“ hinsichtlich der Nachrüstungsaktion zu signalisieren (vgl. S. 26 des Schriftsatzes vom 08.09.2016), ist abwegig.
78Nach Würdigung aller vorgenannten Umstände hält das Gericht die vom Kläger gesetzte zweiwöchige Nachbesserungsfrist für angemessen.
79Jedenfalls war eine Fristsetzung nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2015 entbehrlich i.S.d. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
80Die Beklage hat sich in ihrer Reaktion auf die Nachfristsetzung am 22.10.2015 ausschließlich darauf beschränkt, den Kläger an den Hersteller zu verweisen. Eine eigenverantwortliche Nachbesserung hat die Beklagte dem Kläger nicht angeboten. Einen konkreten Termin für die Durchführung der Nachrüstung hat die Beklagte dem Kläger nicht genannt, wozu sie auch bis heute nicht in der Lage ist. Bei objektiver Würdigung des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2015 musste der Kläger davon ausgehen, dass weitere, an seinen Vertragspartner gerichtete Fristsetzungen sinnlos sein werden. Zwar befindet sich die Beklagte nachvollziehbar in einer schwierigen Lage, weil sie die Nachbesserung selbst nicht eigenverantwortlich gestalten kann, sondern auf die Maßnahmen des Herstellers in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt angewiesen ist. Dieser Umstand liegt aber allein in der Risikosphäre der Beklagten.
814. Die erforderliche Rücktrittserklärung des Klägers im Sinne des § 349 BGB ist mit dem Anwaltsschreiben vom 04.01.2016 gegeben.
825. Der Kläger hat gegen die Beklagte infolge des Rücktritts einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises in Höhe von 22.250,00 EUR abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 3.228,70 EUR und hat seinerseits das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben und zu übereignen (§ 346 BGB).
83Gemäß § 346 Abs. 2 BGB hat der Kläger Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 18.500 km. Während der Besitzzeit des Klägers wurde eine Laufleistung von 41.500 km erreicht, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 unwidersprochen erklärt hat. Ausgangspunkt ist damit eine Laufleistung von 23.000 km.
84Für die Berechnung der Nutzungsvorteile ist das Gericht gem. § 287 ZPO von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Pkw von 200.000 km ausgegangen. Bei Berücksichtigung dieser Gesamtfahrleistung ergibt sich ein Wert von 0,14037855 EUR je gefahrenem Kilometer (22.250,00 EUR Kaufpreis : 158.500 km Restlauferwartung = 0,14037855). Bei den gefahrenen Kilometern ergibt dies einen Nutzungsvorteil von gerundet 3.228,70 EUR (= 23.000 km x 0,14037855 EUR).
85II. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges aus §§ 293 ff. BGB.
86Die Beklagte befindet sich spätestens aufgrund des Klageabweisungsantrages vom 24.05.2015 in Annahmeverzug.
87III. Die Beklagte hat dem Kläger die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR auf Grundlage des § 439 Abs. 2 BGB zu erstatten.
88§ 439 Abs. 2 BGB stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar und erfasst verschuldensunabhängig auch diejenigen Kosten, die einem Käufer entstehen, um zur Vorbereitung eines Nacherfüllungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014, VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83-90).
89Die mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2015 erfolgte Mängelanzeige mit Fristsetzung diente seinerzeit auch der Klärung der Einstandspflicht der Beklagten, um damit die Durchsetzung eines Nacherfüllungsanspruchs ermöglichen. Die Beauftragung eines Anwalts war bei objektiver Würdigung auch erforderlich. Der Kläger als juristischer Laie musste sich nicht darauf einlassen, ohne anwaltlichen Beistand die sich aus dem "W1-Abgasskandal" ergebenen - und im Einzelnen hoch umstrittenen - Rechte des Käufers gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
90Dem Ersatzanspruch des Kläger aus § 439 Abs. 2 BGB steht auch nicht entgegen, dass er mittlerweile keine Nacherfüllung mehr verlangt, sondern den Rücktritt erklärt hat. Dies ändert nichts daran, dass die angefallenen Anwaltskosten jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer für den Ersatzanspruch maßgeblichen Entstehung zumindest auch zum Zwecke der Nacherfüllung als dem anderen Gewährleistungsrechten vorgeschalteten Gewährleistungsrecht aufgewandt worden sind und aus damaliger Sicht zur Klärung der Zurechnung des Sachmangels erforderlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014. VIII ZR 275/13. BGHZ 201, 83-90).
91Der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von bis zu 19.839,06 EUR ist nicht zu beanstanden. Abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und die Höhe des Kaufpreises. Auf dieser Grundlage ist auch die Berechnung der Kosten auf S. 7 der Klageschrift zutreffend.
92IV. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich seit Ablauf der mit Anwaltsschreiben vom 15.10.2015 gesetzten Frist spätestens seit dem 03.11.2015 in Verzug.
93V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
94Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Annotations
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.