Landgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juli 2015 - 8 S 20/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 2015 erlassene Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
41. Zutreffend hat das Amtsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des Individualbeitrags gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zuerkannt.
5a) Die Beklagte hat etwas durch Leistung der Klägerin erlangt, nämlich den in dem Darlehensvertrag ausgewiesenen Individualbeitrag. Diesen hat die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts an die Beklagte gezahlt.
6b) Die Zahlung auf den Individualbeitrag hat die Klägerin ohne rechtlichen Grund erbracht. Die Vereinbarung des „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags“ in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
7Dies hat die Kammer bereits in mehreren, ebenfalls von der Beklagten geschlossene Darlehensverträge mit Individualbeitrag betreffenden Fällen entschieden. Die Berufungsbegründung und die Stellungnahme der Beklagten vom 16. Juli 2015 – einschließlich des mit ihr in Ablichtung überreichten Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2015 (s. dazu die Ausführungen nachfolgend unter bb [2] [b]) – geben keinen Anlass, einzelne der aufgeworfenen Fragen nunmehr anders zu entscheiden:
8aa) Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Vereinbarung des Individualbeitrags stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Dies sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klausel über den Individualbeitrag.
9(1) Bei ihr handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung.
10Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine spätere Verwendung in irgendeiner Weise fixiert sind. Ob die Vertragsbedingungen schriftlich vorbereitet oder lediglich „im Kopf“ des Verwenders gespeichert sind, macht keinen Unterschied (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai – XI ZR 170/13 [unter II 1 a aa]; Urteil vom 30. September 1987 – IVa ZR 6/86, NJW 1988, 410 [unter I 1]). Darlegen und beweisen muss das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar derjenige, der sich auf den Schutz der AGB-Vorschriften beruft; es kann sich jedoch nach der Lebenserfahrung aus den Umständen, namentlich Inhalt und Gestaltung der Vertragsbedingungen, ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – VII ZR 204/90, NJW 1992, 2160 [unter III 2 a]).
11Hier spricht für das Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits das von der Beklagten vorgehaltene und standardmäßig aufgebaute Vertragsformular, das Raum für den Eintrag eines Individualbeitrags lässt; ob dieser stets oder nur in einzelnen Fällen und dann in variierender Höhe erhoben wird, ist ohne entscheidende Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 [unter II 1 b bb]).
12(2) Die Vertragsbedingung gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten gestellt. Die Beklagte hat weder dargetan, dass sie durch die Klägerin in den Vertrag eingeführt wurden und damit die Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerlegt, noch dass die Bestimmung zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist und deshalb gemäß § 305 Abs. 1 S. 3 BGB keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen.
13(a) Von einem Aushandeln – das mehr erfordert als Verhandeln – im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen, wozu er sich – was zu seiner Darlegungs- und Beweislast steht – deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären muss (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 [unter II 2 a cc]). Eine solche Bereitschaft schlägt sich in aller Regel in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder; allenfalls unter besonderen Umständen kann eine Vertragsklausel auch dann als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 – VII ZR 222/12 [unter II 1 a aa]).
14(b) Tatsachen, die danach für ein „Aushandeln“ des Individualbeitrags sprechen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die von ihr hervorgehobene Möglichkeit ihrer Kunden, sich für einen Vertrag ohne Individualbeitrag zu entscheiden und einen „Basis-Kredit“ zu wählen, die von ihr vorgetragene Bereitschaft, über die Höhe des Individualbeitrags zu verhandeln, und der Umstand, dass der Individualbeitrag nicht anhand fester Sätze, sondern anhand verschiedener Kriterien berechnet werden mag, ändern nichts daran, dass die Beklagte die Einbeziehung dieser Tarifstruktur in Kreditverträge über „Individual-Kredite“ im Rahmen ihres üblichen Geschäftsganges routinemäßig vorgibt und der Kunde regelmäßig keine Möglichkeit hat, hiervon abweichende Vorschläge in die Verhandlung einzubringen, sondern die Beklagte einen Individualbeitrag erhebt, wenn sie einen Vertrag über einen Individual-Kredit abschließt. Die Beklagte bringt letztlich selber vor, dass der Individualbeitrag integraler Bestandteil des von ihr angebotenen Individual-Kredits ist. Für die Annahme, die Klägerin habe von ihr die reale Möglichkeit erhalten, insoweit den Vertragsinhalt zu beeinflussen, ist nichts ersichtlich.
15bb) Die Klausel über den Individualvertrag unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach den § 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB.
16(1) Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Damit sind all jene Bestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die bloß deklaratorisch sind oder unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder einer rechtlich nicht geregelten, zusätzlich angebotenen Sonderleistung bestimmen, während Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen ebenso kontrollfähig sind wie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 1]; Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 78/10 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.; s.a. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13 [unter II 1 a]).
17Ob Entgeltklauseln – wie sie hier in Rede stehen – sich als kontrollfreie Preisabrede darstellen, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c]). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – soweit sich nicht ein vorrangiger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 331/07 [unter II 1 a]) übereinstimmender Wille der Parteien feststellen lässt – nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei solche Verständnismöglichkeiten auszuscheiden sind, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind; verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel und sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 2 a aa]; Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09 [unter II 2 a aa] jeweils m.w.N.). Außerdem gilt der Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre, weshalb Ausnahmefälle, auf die eine Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf sie schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13 [unter II 2 a bb]). Soweit die Unklarheitenregel zur Anwendung gelangt, ist für den Kunden dasjenige Verständnis günstiger, das den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]).
18(2) Gemessen daran hat die Regelung einen kontrollfähigen Inhalt.
19(a) Die Regelung sieht vor, das von dem Kunden geschuldete Entgelt für die von der Beklagten erbrachten Leistungen in zwei Positionen – die monatlich zu zahlenden Zinsen einerseits und den einmalig zu zahlenden Individualbetrag andererseits – aufzuteilen. Dabei stellt die Summe von Zinsen und Individualbeitrag das Gesamtentgelt für die Gesamtheit aller von der Beklagten erbrachten Leistungen dar und zwar dergestalt, dass die beiden Bestandteile des Gesamtentgelts nicht einzelne abgegrenzte Entgeltpositionen zur Abgeltung konkret zugeordneter vertraglicher Gegenleistungen der Beklagten bilden, sondern zwei Teile eines Gesamtentgelts, das in seiner Gesamtheit pauschal alle Gegenleistungen der Beklagten abgilt. Nach dieser, auch von der Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung kann der Individualbeitrag nicht als Entgelt ausschließlich für die Sonderleistungen des Individual-Kredits verstanden werden, sondern dient auch der Abgeltung der Kapitalüberlassung, und zwar als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation.
20Mit diesem Inhalt ist die Regelung über den laufzeitunabhängig zu zahlenden Individualbeitrag der Inhaltskontrolle unterworfen und kann nicht als kontrollfreie Preishauptabrede eingeordnet werden. Abgesehen davon, dass auch Preishauptabreden einer Kontrolle unterworfen sind, wenn sie von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13 [unter II 1 a]), kann eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Darlehensgewährung (lediglich) der gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Zins sein. Diesen Zins kann die Bank zwar aufspalten und beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Mit einem solchen Disagio ist der hier in Rede stehende Individualbeitrag jedoch nicht vergleichbar, da er laufzeitunabhängig berechnet wird. Ein zinsähnliches Teilentgelt liegt jedoch nur vor, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt, weil dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]).
21(b) Offenbleiben kann, ob die Regelung auch dahin verstanden werden könnte, dass mit dem Individualbeitrag diejenigen von der Beklagten außerhalb der bloßen Darlehensgewährung erbrachten Leistungen abgegolten werden sollen, die der Kunde bei Abschluss eines Individual-Kredits ohne gesonderte Berechnung bzw. zu günstigeren Preisen als bei Wahl des Basiskredites in Anspruch nehmen kann, der Individualbeitrag also ein (pauschaliertes) Entgelt darstellt zur Abgeltung konkreter, von der Beklagten nur bei Abschluss des Individual-Kredites überhaupt oder zu günstigeren Konditionen auf Wunsch des Kunden erbrachter vertraglicher Gegenleistungen wie dem teilweisen Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung oder der Änderung des Ratenplanes. Ebenso kann offenbleiben, ob und inwieweit die Regelung mit diesem Inhalt einer Inhaltskontrolle unterworfen wäre. Denn jedenfalls wäre der zuerst – vorstehend unter (a) – dargestellten Auslegungsvariante deshalb der Vorzug zu geben, weil sie zu einer vollständen Inhaltskontrolle führt.
22Soweit das Landgericht Stuttgart (vgl. der von der Beklagten vorgelegte Beschluss vom 15. Juni 2015 – 13 S 45/15) die vorstehend unter (a) dargestellte erste Auslegungsvariante mit der Begründung ausscheidet, es liege für jeden Bankkunden auf der Hand, dass der Individualbeitrag für die Individualleistungen zu zahlen sei und ein anderer Zusammenhang sei völlig fernliegend, vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Im Übrigen verweist nicht zuletzt die Beklagte selbst darauf, dass der Individualbeitrag nicht die Gegenleistung für die besonderen Leistungen des Individualkredits darstelle.
23cc) Der danach eröffneten Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hält die Bestimmung über den Individualbeitrag nicht Stand. Sie benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
24(1) Die Vereinbarung über die Aufteilung des von dem Kunden für die Gesamtheit der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu zahlenden Entgeltes in laufzeitabhängige Zinsen einerseits und einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag andererseits weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
25(a) Nach der gesetzlichen Regelung ist das in § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB geregelte Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1)]). Aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag folgt, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d bb (2)] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (1) (b)]), die Zinspflicht also vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2011 – XI ZR 341/10 [unter II 2 a aa]).
26(b) Von diesem, aus dem Wesen des Darlehens folgenden Grundgedanken weicht das von der Beklagten entwickelte Vergütungssystem mit einer Aufteilung des von dem Kunden zu zahlenden Entgeltes in einen laufzeitabhängig zu zahlenden Zinsanteil und einen laufzeitunabhängig zu zahlenden Einmalbetrag ab.
27Dies folgt zwar nicht bereits aus der Aufspaltung des Entgeltes in zwei Bestandteile, da eine Bank frei darin ist, den Zins aufzuspalten und sie beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben darf (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]). Ohne weiteres zulässig ist eine solche Aufspaltung aber nur, wenn auch der Einmalbetrag laufzeitabhängig berechnet wird, da dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges (zulässiges) Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]). An diesem Merkmal aber fehlt es dem Individualbeitrag, weil er laufzeitunabhängig berechnet wird.
28Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich mit Abschluss eines Vertrages über einen Individual-Kredit nicht nur zur Überlassung der Darlehensvaluta verpflichtet, sondern darüber hinaus zur Erbringung weiterer Leistungen. Dieses Leistungspaket mag den Individual-Kredit von anderen am Markt angebotenen Verbraucherdarlehen abgrenzen. Die dem Kunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Leistungen ändern aber nichts daran, dass der Vertrag sein wesentliches Gepräge durch die von der Beklagten geschuldete zeitweise Überlassung des Darlehenskapitals erhält und es sich ungeachtet der Zusatzleistungen um einen Darlehensvertrag in Form eines Verbraucherdarlehensvertrages handelt.
29(2) Die Abweichung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – wie sie nach den vorstehenden Ausführungen hier vorliegt – indiziert eine unangemessene Benachteiligung (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]). Diese Vermutung ist zwar widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12 [unter II 2 c bb]), wobei die Rechtfertigung der Benachteiligung durch höherrangige Interessen des Verwenders zu dessen Darlegungs- und Beweislast steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 – X ZR 60/04 [unter II 2 c bb (3) (c)]). Solche Gründe bestehen für ein Bearbeitungsentgelt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 d cc] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b dd (2)]) und sind von der Beklagten auch für den von ihr entwickelten Individualbeitrag nicht aufgezeigt worden. Der für den Kunden sich aus der Preisgestaltung ergebende Nachteil, einen Teil des auf die angestrebte Gesamtlaufzeit des Darlehens berechneten Entgeltes unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Belassung der Darlehensvaluta zahlen zu müssen, ist auch bei einem Individual-Kredit nicht gerechtfertigt.
30Die Regelung über den Individualbeitrag benachteiligt den Kunden nicht lediglich geringfügig. Abgesehen davon, dass sie letztlich die beliebige Aufteilung des Entgeltes in einen laufzeitabhängigen und einen laufzeitunabhängigen Teil zulässt, beläuft sich der der Klägerin abverlangte Individualbeitrag auf € 375,10. Dies macht 3 % des Gesamtkreditbetrages bzw. gut 5 % des zu zahlenden Gesamtentgelts aus. Ein Betrag in einer solchen Größenordnung ist nicht lediglich geringfügig, was auch die Regelung in § 502 Abs. 1 BGB zeigt.
31Die dem Kunden bei Abschluss eines Individual-Kredits gewährten Vorteile gleichen die Benachteiligung nicht aus. Zwar können für sich genommen unangemessene Vertragsklauseln durch vorteilhafte Bestimmungen des Vertrages ausgeglichen werden, doch vermögen auf diese Weise grundsätzlich nur konnexe, in Wechselbeziehung zu der benachteiligenden Bestimmung stehende Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auszuschließen, nicht hingegen – sofern es sich nicht um ein kollektiv ausgehandeltes anerkanntes Klauselwerk handelt – die Ausgewogenheit der gesamten Vertragsgestaltung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 – V ZR 105/02 [unter II 4 b]). Schon weil der Individualbeitrag kein Entgelt für bestimmte Sonderleistungen darstellt, sondern als ein nicht bestimmten Gegenleistungen zugeordneter Bestandteil des Gesamtentgelts im Rahmen einer Mischkalkulation konzipiert ist (und er damit auch Entgelt für die Kapitalüberlassung ist), kommt nach diesen Maßstäben eine Kompensation durch dem Kunden bei einem Individual-Kredit gewährte Vorteile nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgebrachten preiskalkulatorischen Erwägungen sind im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ohnehin grundsätzlich nicht statthaft, da die Bestimmung des angemessenen Preises nicht durch die Gerichte, sondern durch die am relevanten Markt herrschende Angebots- und Nachfragesituation zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 – XII ZR 61/05 [unter I 3 c cc]). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen mit dem von der Beklagten ihren Kunden außerdem angebotenem Basis-Kredit nicht vor. Schon mangels Zuordnung des Individualbeitrags zu bestimmten Leistungen kann die Sachlage nicht mit derjenigen einer dem Kunden ermöglichten Tarifwahl zwischen Vertragsmodellen, die unterschiedliche Risikotragung mit einer entsprechenden Preisgestaltung verknüpfen (vgl. zur Zulässigkeit des „Preisargumentes“ in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007, a.a.O., sowie Staudinger/Coester, § 307 BGB Rn. 138), verglichen werden.
32dd) Infolge der Unwirksamkeit ist die Vereinbarung über die Zahlung des Individualbeitrags nicht Vertragsbestandteil geworden.
33Rechtsfolge einer sich aus einer Klausel ergebenden unangemessenen Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel an sich. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt, darf nicht im Wege einer der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden; lediglich in Fällen, in denen sich eine Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – VIII ZR 3/05 [unter II 3 b]; BGH, Urteil vom 6. April 2005 – XII ZR 158/01 [unter II 6]).
34Hieraus ergibt sich die Unwirksamkeit der Vereinbarung des Individualbeitrags in der Aufzählung der Kreditbestandteile eingangs des Darlehensvertrages. Anderes lässt sich nicht zugunsten der Beklagten aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1990 (XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 = NJW 1990, 2250) herleiten. Dieses Urteil, in welchem die Klausel über die fehlende Rückzahlbarkeit eines Disagios bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung für unwirksam gehalten und das Disagio als laufzeitabhängiger Vergütungsteil eingeordnet wurde, ist durch die weitere Entwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der heute anerkannten Maßgeblichkeit der „kundenfeindlichsten“ Auslegung auch im Individualprozess in Fällen, in denen diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 [unter II 3 c bb]; Urteil vom 23. September 2010 – III ZR 246/09 [unter II 3 a bb]), überholt. Hielte man die Streichung des Wortes „laufzeitunabhängiger“ in der Aufzählung der Kreditbestandteile für zulässig, müsste der verbleibende, für sich genommen nicht zweifelsfreie Rest dahin ausgelegt werden, dass der Individualbeitrag laufzeitunabhängig geschuldet ist, was wiederum zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen würde.
35c) Der Beklagten kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ein Anspruch auf Zahlung des Individualbeitrags zugebilligt werden, der anstelle der unwirksamen Vereinbarung einen Rechtsgrund für erhaltene Zahlungen darstellen könnte.
36aa) Sind einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam mit der Maßgabe, dass sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit er nun Lücken aufweist. Insgesamt unwirksam ist der Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB nur, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung derjenigen Inhaltsvorgaben, die sich aus der Geltung der gesetzlichen Vorschriften nach Absatz 2 ergeben, eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Da zu den in § 306 Abs. 2 BGB genannten gesetzlichen Vorschriften auch die §§ 133, 157 BGB zählen, schließt § 306 BGB eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus, doch kommt sie nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt, wobei zu berücksichtigen ist, welche Regelung die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und bestehender AGB-rechtlicher Schranken als redliche Vertragspartner getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13 [unter II 2 a]; Urteil vom 3. Dezember 2014 – VIII ZR 370/13 [unter III 1 a]; Urteil vom 29. April 2008 – KZR 2/07 [unter II 6]).
37bb) Die zuletzt genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass die Beklagte infolge der Unwirksamkeit der von ihr entworfenen Klausel nur ein um den Individualbeitrag vermindertes Entgelt vereinnahmen kann, führt nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis. Die Beklagte erhält weiterhin den vereinbarten Sollzinssatz. Gewichtige, zu einem gravierenden Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistungen führende Störungen des Vertragsgefüges, wie sie etwa bei dem von der Beklagten als Beispiel herangezogenen Wegfall eines Preisanpassungsrechts im Rahmen langfristiger Versorgungsverträge auftreten können (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 [unter II 3]), nicht dargetan.
38d) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist für eine Vertragsanpassung in Gestalt einer Änderung des Zinssatzes, wie sie die Beklagte angeregt hat, ebenfalls kein Raum. Ferner bietet die von der Beklagten angeführte Nennung des effektiven Jahreszinses in dem Vertragstext keinen Ansatzpunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung. Der den Preis für die Kapitalnutzung darstellende Zins ist (lediglich) der vereinbarte Nominalzins, nicht hingegen der weitere Kosten einbeziehende effektive Jahreszins, der kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (1) (b) (aa)]). Für die Bestimmung des Vertragsinhaltes hat er demzufolge keine Bedeutung.
392. Die eingeklagte Zinsforderung hat das Amtsgericht der Klägerin zutreffend unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes zuerkannt.
40II.
41Die Voraussetzungen für die im – gebundenen – Ermessen der Kammer stehende Vorgehensweise der Beschlusszurückweisung liegen vor.
42Die Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Offensichtliche Unbegründetheit ist gegeben, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können, wobei „offensichtlich“ nicht bedeutet, dass dies gewissermaßen „auf der Hand“ liegen muss und anhand paraten Wissens festgestellt werden kann, sondern sie auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein kann (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs 17/6406, S. 8 f.). In diesem Rahmen erachtet die Kammer die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen einstimmig als zweifelsfrei beantwortbar.
43Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Gründe, aufgrund derer bei einer Entscheidung durch Urteil gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen sind erst in jüngerer Zeit durch den Bundesgerichtshof beantwortet worden und weiterer Klärungsbedarf in für die Entscheidung des Falles tragenden Punkten ist nicht erkennbar. Ferner weicht die Kammer – soweit ersichtlich – mit ihrer Entscheidung nicht von einer Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers des Landgerichts Düsseldorf ab. Die sich nach dem Vortrag der Beklagten andeutende abweichende Rechtsaufassung des Landgerichts Mainz stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar, weil eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Mainz noch nicht gefasst wurde. Gleiches gilt für die von der Beklagten angeführte Auffassung des Landgerichts Stuttgart, das diese bislang lediglich in einem Hinweisbeschluss niedergelegt hat. Die von der Beklagten beobachtete Uneinheitlichkeit der erstinstanzlichen Rechtsprechung stellt in Fällen, in denen das erstinstanzliche Gericht die Beschwer mindestens einer der Parteien mit € 600 oder weniger bemisst, für dieses Gericht einen maßgeblichen Zulassungsgrund nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO dar, nicht aber einen solchen nach § 543 Abs. 2 ZPO, der für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich ist. Vor dem Hintergrund der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Sache besteht auch kein Anlass zu einer Aussetzung des Verfahrens. Dies gilt umso mehr als unklar ist, ob sich in dem von der Beklagten angesprochenen einstweiligen Verfügungsverfahren die Frage der Zulässigkeit des Individualbeitrags überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellt.
44Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Beklagte einer solchen bedürfte, um ihren Rechtsstandpunkt deutlich zu machen. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht in Abweichungen der Beurteilung der Frage, ob die Bestimmung über den Individualbeitrag gegen das Transparenzgebot verstößt. Das Amtsgericht hat die Klage für begründet gehalten, weil die Vereinbarung des Individualbeitrages eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle und sie als solche nach den für sie geltenden Vorschriften unwirksam sei. Die für die Zurückweisung der Berufung von der Kammer angeführte Begründung ist keine vollständig neue, sondern hält sich in diesem Rahmen.
45III.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder - 2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
- 1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, - 2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)