Landgericht Düsseldorf Urteil, 04. Apr. 2014 - 8 O 89/12
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen auf folgende Geschäfte freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende W gegenüberstehen:
- Zinsphasenswap vom 5. März 2008 mit der Ref.-Nr. 2159206D;
- Invers-CMS-Stufenswap mit Wandlungsrecht vom 5. März 2008 und 11. September 2009 mit der Ref.-Nr. 2159219D / 2159222D / 2159224D und
- CHF-Plus-Swap vom 19. August 2008, 1. März 2010, 13. September 2010 und 28. Februar 2011 mit der Ref.-Nr. 2221246D / 2221248D / 2221250D.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihm aus und im Zusammenhang mit diesen Derivate-Kontrakten noch entstehen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 2) € 124.776,89 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 77.901,89 seit dem 1. September 2013 und aus weiteren € 46.875 seit dem 15. September 2013 zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst zu 83 % und die Klägerin zu 17 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 17 % und der Beklagten zu 2) zu 83 % auferlegt.
Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist eine kommunale Gebietskörperschaft in Nordrhein-Westfalen mit ca. 140.000 Einwohnern. Die Beklagte zu 2) ist infolge einer am 17. September 2012 in das Handelsregister eingetragenen Abspaltung bestimmter Geschäftsbereiche S der Beklagten zu 1), die vor dem 1. Juli 2012 als „X AG“ firmierte (fortan auch einheitlich als Beklagte bezeichnet). Sämtliche Rechtsbeziehungen, die Gegenstand dieses Rechtsstreites sind, werden von der Abspaltung umfasst. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte zu 2) anstelle der zunächst verklagten X AG in den Rechtsstreit eingetreten.
3Im Jahr 2000 trat die Beklagte an den Kläger heran, um ihm Geschäfte zur Senkung der Darlehenszinsen zu empfehlen („Aktives Schuldenmanagement“). Am 28. August 2000 kam es zum Abschluss eines „Rahmenvertrages für G“ (Anlage L2 1). Am 2. Oktober 2002 vereinbarten die Parteien einen Schulden -Portfolio-Management-Vertrag (im Folgenden SPM), wegen dessen Inhalt auf die als Anlage L2 3 überreichte Kopie C genommen wird. Mit Änderungsvereinbarung vom 30. November 2006 wurde der SPM-Vertrag vorübergehend ausgesetzt und das aktive Schuldenmanagement in eine Schulden-Portfolio-Beratung (im Folgenden SPB) überführt. Am 14./20. August 2007 unterzeichneten die Parteien einen neuen Rahmenvertrag (Anlage L2 8), der im Anhang unter Ziffer 2 (b) eine neue Klausel en thielt, aber im Übrigen bis auf die Währung (DM/€) gleich lautete.
4In beiden Rahmenverträgen heißt es:
5„1. Zweck und Gegenstand des Vertrages
6(1) Die Parteien beabsichtigen, zur Gestaltung von Zinsänderungs-, Währungskurs- und sonstigen Kursrisiken im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit G abzuschließen […].
7(2) Für jedes Geschäft, das unter Zugrundelegung dieses Rahmenvertrages abgeschlossen wird (nachfolgend „Einzelabschluss“ genannt), gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Alle Einzelabschlüsse bilden untereinander und zusammen mit diesem Rahmenvertrag einen einheitlichen Vertrag (nachstehend der „Vertrag“ genannt); sie werden im Sinne einer einheitlichen Risikobetrachtung auf dieser Grundlage und im Vertrauen darauf getätigt.
8[…]
97. Beendigung
10(1) Sofern Einzelabschlüsse getätigt und noch nicht vollständig abgewickelt sind, ist der Vertrag nur aus wichtigem Grund kündbar. […] Eine Teilkündigung, insbesondere die Kündigung einzelner und nicht aller Einzelabschlüsse, ist ausgeschlossen. Nr. 12 Abs. 5 (B) bleibt unberührt.
11[…]
128. Schadensersatz und Vorteilsausgleich
13(1) Im Fall der Beendigung steht der kündigenden bzw. der solventen Partei (nachstehend „ersatzberechtigte Partei" genannt) ein Anspruch auf Schadensersatz zu. […] Der Schaden wird unter Berücksichtigung aller Einzelabschlüsse berechnet; ein finanzieller Vorteil, der sich aus der Beendigung von Einzelabschlüssen (einschließlich solcher, aus denen die ersatzberechtigte Partei bereits alle Zahlungen oder sonstigen Leistungen der anderen Partei erhalten hat) ergibt, wird als Minderung des im übrigen ermittelten Schadens berücksichtigt.
14(2) Erlangt die ersatzberechtigte Partei aus der Beendigung von Einzelabschlüssen insgesamt einen finanziellen Vorteil, so schuldet sie vorbehaltlich Nr. 9 Abs. 2 und, falls vereinbart, Nr. 12 Abs. 4 der anderen Partei einen Betrag in Höhe dieses ihres Vorteils, höchstens jedoch in Höhe des Schadens der anderen Partei. Bei der Berechnung des finanziellen Vorteils finden die Grundsätze des Absatzes 1 über die Schadensberechnung entsprechende Anwendung.
159. Abschlusszahlung
16(1) Rückständige Beträge und sonstige Leistungen und der zu leistende Schadensersatz werden von der ersatzberechtigten Partei zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Euro zusammengefasst […]“
17Die Parteien schlossen im Zeitraum von 2000 bis 2008 insgesamt 50 Derivatge-
18schäfte ab, davon ab dem Jahr 2006 insgesamt 12 Swaps auf Grundlage der SPB.
19Unter anderem kam es jeweils nach Einzelberatungen mit schriftlichen Präsentationen und Emails der Beklagten sowie mündlichen Besprechungen zu folgenden Einzelabschlüssen:
20Zur teilweisen Ablösung des bestehenden Empfängerswaps (Ref.-Nr. 1506169D) vereinbarten die Parteien u. a. am 5. März 2008 nach Maßgabe der als Anlage L2 11 vorgelegten Geschäftsbestätigung, auf die wegen der weiteren F C genommen wird, den Abschluss des Zinsphasenswaps mit der Ref.-Nr. 2159206D. Dieser hat eine Laufzeit bis zum 15. März 2015 und sieht die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem Bezugsbetrag von € 1.000.000,- vor. Die Beklagte hat einen Festzinssatz von 3,50 % p. a. zu entrichten, während der Kläger bis zum 15. März 2009 stets einen Zinssatz von 2,50 % p. a. und ab dem 15.03.2009 bis zum Enddatum weiterhin einen Festzinssatz in dieser Höhe zu leisten hat, wenn der 3-Monats-Euribor an allen Feststellungstagen einer Berechnungsperiode größer oder gleich 3,40 % und gleichzeitig kleiner oder gleich 5,00 % ist. Hingegen hat er einen festen Zinssatz von 3 % zu entrichten, wenn der 3-Monats-Euribor an allen Feststellungstagen einer Berechnungsperiode größer oder gleich 3,10 % und gleichzeitig kleiner oder gleich 5,30 % ist sowie mindestens an einem Feststellungstrag außerhalb der Bandbreite 3,40 % bis 5 % festgelegt wurde, und einen festen Zinssatz von 6,75 %, wenn der 3-Monats-Euribor an einem Feststellungstag der Berechnungsperiode kleiner als 3,10 % oder größer als 5,30 % ist.
21Des Weiteren schlossen die Parteien am 5. März 2008 infolge der Auflösung des Empfängerswaps den Invers-CMS-Stufenswap mit Wandlungsrecht, Ref.-Nr. 2159219D / 2159222D / 2159224D ab. Er sieht eine Laufzeit bis zum 15. März 2015 vor und die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem Bezugsbetrag von € 1.000.000,-, wobei die Beklagte einen Festzins von 3,50 % p.a. zu entrichten hat. Der Kläger zahlt bis zum 15. März 2009 einen festen Zinssatz von 2,75 % p. a. und in den Folgeperioden einen variablen Zinssatz nach der Formel „Zins der Vorperiode minus 2,5 x (Basis-Satz minus 4,50 %)“, wobei Basis-Satz die 10-Jahres-Swaprate (CMS10) ist und die Zinsobergrenze 14 % p. a. beträgt. Die Beklagte hat ab dem 15. März 2009 jeweils vierteljährlich das Recht, die Zahlung variabler Beträge seitens des Klägers durch einen Festzinssatz in Höhe von 2,75 % p. a. zu ersetzen. Hinsichtlich der weiteren F wird auf den Inhalt der als Anlage L2 15 vorgelegten Geschäftsbestätigung C genommen.
22Der Invers-CMS-Stufenswap wurde am 11. September 2009 umstrukturiert. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Zahlungen zum 15. Juni bis zum 15. Dezember 2009 entfallen und die Formel sich ändert. Im Gegenzug wird die Laufzeit um ein Jahr verlängert und die Zinsobergrenze auf 19 % p. a. erhöht. Wegen der F wird auf die Anlage L2 16 verwiesen.
23Zuletzt kam es am 19. August 2008 im Zuge einer Teilauflösung von nominal € 1 Million des bestehenden USD-Quanto-Swaps, Ref.-Nr. 1814087D, zum Abschluss des CHF-Plus-Swaps mit der Ref.-Nr. 2221246D / 2221248D / 2221250D, wobei wegen der F auf die als Anlage L2 20 zu den Akten gereichte Geschäftsbestätigung C genommen wird. Er sieht eine Laufzeit bis zum 1. September 2016 und die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem Bezugsbetrag von € 2.000.000,- vor, wobei die Beklagte einen Festzins von 3 % p.a. und der Kläger zunächst bis zum 1. September 2009 einen festen Zinssatz von 2.00 % p. a. sowie anschließend bis zum Enddatum einen variablen Satz von 2 % + Basis-Satz zu entrichten hat, der mit „(X minus EUR/CHF Kurs) x 100 % geteilt durch EUR/CHF Kurs“ definiert ist. Der Höchstsatz beträgt 18,00 % p. a. Der Wert X (= Schwellenwert) beträgt anfänglich (ab dem 1. September 2009) 1,5300 und sinkt sodann jedes Jahr (am 1. September) um ein 0,0075 bis zuletzt (ab dem 1. September 2015) auf 1,4850. Der EUR/CHF Kurs ist der EUR/CHF Devisenkassakurs. Falls dieser am Devisenmarkt den Wechselkurs 1,6390 überschreitet, gilt für den jeweiligen Berechnungszeitraum und alle nachfolgenden Berechnungszeiträume ein Festzinssatz von 2 % (sog. Digital-Bedingung). 2 % p.a. sind zugleich als „Mindestsatz“ vereinbart, der zu zahlen ist, wenn der vom Kläger geschuldete variable Betrag kleiner oder gleich 2 % ist.
24Der CHF-Plus-Swap wurde in der Folgezeit mehrmals, und zwar am 1. März 2010, 13. September 2010 und 28. Februar 2011 umstrukturiert, insbesondere Zahlungen ausgesetzt und die Laufzeit verlängert. Am 1. März 2010 wurde insbesondere auch der Schwellenwert ab dem 1. Juni 2010 bis zum Ende der Laufzeit konstant auf 1,4975 festgelegt und die Zinsobergrenze auf 24,5 % p. a. erhöht. Bei der Umstrukturierung am 28. Februar 2011 wurden die Zahlungen vom 1. Dezember 2010 und vom 1. März 2011 ausgesetzt, der Schwellenwert (nur) für den 1. Juni 2011 auf 1,4875 herabgesetzt und die Laufzeit um neun Monate bis zum 1. Dezember 2018 verlängert. Wegen F wird auf die zu den Akten gereichten Geschäftsbestätigungen L2 21 bis L2 23 verwiesen.
25Der Kläger hat auf diese Swaps insgesamt Zahlungen in Höhe von € 604.420,61 geleistet. Seit Juni 2012 hat er nicht mehr gezahlt. Mit seiner am 31. Mai 2012 bei Gericht eingegangenen Klage erklärt er die Anfechtung der oben genannten Swapgeschäfte wegen arglistiger Täuschung und die Aufrechnung mit ihm zustehenden Schadenersatzansprüchen gegenüber etwaigen Ansprüchen der Beklagten aus den streitgegenständlichen Swaps.
26Der Kläger erzielte mit weiteren Swapgeschäften – Zinsoptimierungsgeschäften – insgesamt Zinsersparnisse in Höhe von € 729.197,50.
27Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
28Der Kläger hält die von ihm in diesem Rechtsstreit angegriffenen drei Swaps für hochspekulative Geschäfte, die wegen Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Spekulationsverbot und dem daraus folgenden Handeln außerhalb des Wirkungskreises („ultra vires“), wegen Sittenwidrigkeit und infolge der erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig seien.
29Weiter meint er, die Beklagte habe ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung bereits deshalb verletzt, weil diese ihn vorsätzlich nicht über den anfänglichen negativen Marktwert der Swapgeschäfte und deren Höhe, über das bestehende asymmetrische Chancen-Risiko-Verhältnis sowie über den aus der bewussten Strukturierung der Derivate zu seinen Lasten folgenden schwerwiegenden Interessenkonflikt aufgeklärt habe. Außerdem habe die Beklagte nicht über Vorhandensein und Ergebnisse der finanzwissenschaftlichen Bewertungsmodelle aufgeklärt, derer sie sich bedient habe, und statt dessen suggeriert, eine Entscheidung über den Abschluss der Geschäfte könne auf Grundlage seiner – des Klägers – subjektiven Meinung über die künftige Zins- und Wechselkursentwicklung getroffen werden.
30Ferner sei die Beratung aus mehreren, näher dargelegten Gründen nicht anlegergerecht und nicht objektgerecht gewesen. Ohnehin hätte sie ihm den Abschluss der Geschäfte nicht empfehlen dürfen, weil diese aufgrund ihres hochspekulativen Charakters nicht zum Risikoprofil einer Kommune passten. Über Risikostruktur und Funktionsweise der Swaps habe sie ihn nicht aufgeklärt und die allgemeinen oder besonderen Risiken nicht erläutert.
31Der Kläger behauptet weiter, die Geschäfte bei zutreffender Aufklärung nicht abgeschlossen zu haben.
32Der Kläger beantragt,
33- 34
1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn € 604.420,61 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (29. Juni 2012) zu zahlen;
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2. festzustellen dass der Beklagten zu 2) gegen ihn keine Ansprüche zustehen aus den Derivate-Kontrakten
- Zinsphasenswap vom 5. März 2008 mit der Ref.-Nr. 2159206D;
38- Invers-CMS-Stufenswap mit Wandlungsrecht vom 5. März 2008 und 11. September 2009 mit der Ref.-Nr. 2159219D / 2159222D / 2159224D und
39- CHF-Plus-Swap vom 19. August 2008, 1. März 2010, 13. September 2010 und 28. Februar 2011 mit der Ref.-Nr. 2221246D / 2221248D / 2221250D.
40- 41
3. festzustellen, dass die Beklagte ihm sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihm aus und im Zusammenhang mit den Derivate-Kontrakten
- Zinsphasenswap vom 5. März 2008 mit der Ref.-Nr. 2159206D;
43- Invers-CMS-Stufenswap mit Wandlungsrecht vom 5. März 2008 und 11. September 2009 mit der Ref.-Nr. 2159219D / 2159222D / 2159224D und
44- CHF-Plus-Swap vom 19. August 2008, 1. März 2010, 13. September 2010 und 28. Februar 2011 mit der Ref.-Nr. 2221246D / 2221248D / 2221250D
45noch entstehen.
46Die Beklagte zu 2) beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Sie meint, keine Beratungspflichten verletzt zu haben. Zu einer Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert der Geschäfte sei sie nicht verpflichtet gewesen. Abgesehen davon sei dem Kläger dieser zumindest aus ihren Erläuterungen zum laufenden und eingepreisten Marktwert bei Umstrukturierungen, zur einstrukturierten Gewinnmarge und den getätigten Gegengeschäften bewusst gewesen.
49Sie behauptet, eine etwaige Pflichtverletzung sei für die Entscheidung des Klägers zum Abschluss der Swapgeschäfte nicht kausal geworden. Sie habe gegen etwa doch bestehende weitergehende Aufklärungspflichten jedenfalls nicht vorsätzlich verstoßen.
50Ferner verweist sie auf die vom Kläger mit anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne, die ihrer Ansicht nach auf erlittene Verluste anzurechnen seien. Neben den zu berücksichtigenden Zinsersparnissen von € 729.197,50 aus Zinsoptimierungsgeschäften müsse sich der Kläger W anrechnen lassen, die er durch die Auflösung eines noch unter dem SPM-Vertrag abgeschlossenen Empfänger-Swaps und eines USD Quanto-Swaps aus dem Jahr 2007 erlangt habe, weil er die Auflösungspreise von € 84.000,- und € 54.000,- nicht habe zahlen müssen, sondern diese teilweise in die vier am 5. März 2008 abgeschlossenen Swaps und den CHF-Plus-Swap vom 19. August 2008 eingepreist worden seien.
51Zudem macht die Beklagte im Wege der Widerklage gegenüber dem Kläger fällige Zahlungen bis zum 5. November 2013 auf die streitgegenständlichen Swapgeschäfte in Höhe von € 910.376,- geltend. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Darstellung auf S. 73 des Schriftsatzes vom 8. November 2013 C genommen.
52Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,
53den Kläger zu verurteilen, an sie € 910.376,- nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
54- € 107.500 seit dem 1. Juni 2012,
55- weiteren € 46.875,- seit dem 15. Juni 2012,
56- weiteren € 107.500 seit dem 1. September 2012,
57- weiteren € 46.875,- seit dem 15. September 2012,
58- weiteren € 107.500 seit dem 1. Dezember 2012,
59- weiteren € 46.875,- seit dem 15. Dezember 2012,
60- weiteren € 107.500 seit dem 1. März 2013,
61- weiteren € 46.875,- seit dem 15. März 2013
62- weiteren € 95.633,50 seit dem 1. Juni 2013,
63- weiteren € 46.875,- seit dem 15. Juni 2013,
64- weiteren € 103.492,50 seit dem 1. September 2013,
65- weiteren € 46.875,- seit dem 15. September 2013,
66zu zahlen.
67Der Kläger beantragt,
68die Widerklage abzuweisen.
69E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
70I.
71Die Klageforderung ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG und § 8a Abs. 8 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) gerechtfertigt.
721.
73Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB sind erfüllt.
74a) Zwischen den Parteien bestanden Schuldverhältnisse in Form von Beratungsverträgen.
75Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig stillschweigend zustande, wenn – gleichgültig auf wessen Initiative – im Zusammenhang mit Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen tatsächlich eine Beratung stattfindet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02 [unter II A 2 a]; Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05 [unter II 1]).
76Diese Voraussetzungen sind, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, hinsichtlich der zwischen den Parteien – d. h. dem Kläger und der X – im Vorfeld sowohl des Abschlusses des Rahmenvertrages wie auch der verschiedenen Einzelabschlüsse über Swapgeschäfte geführten Gespräche erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob auf der Grundlage der Beratung von den Parteien (wirksame) Verträge geschlossen wurden, so dass es auf die vom Kläger verneinte Wirksamkeit der Swapgeschäfte in diesem Zusammenhang nicht ankommt.
77b) Aus diesen Beratungsverträgen war die Beklagte als beratende Bank zur anleger- und objektgerechten Beratung des Klägers verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 [unter II 2 a aa] – „Bond- Urteil“; Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 b] – „Swap- Urteil; ille Q GmbH ./. Deutsche Bank“). Inhalt und konkrete Ausgestaltung der einer beratenden Bank obliegenden Pflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind vor allem die Person des Kunden – insbesondere sein, auch durch seine Vorerfahrung bestimmter, Wissensstand, seine Risikobereitschaft und seine Zielvorstellungen – und die Eigenschaften und Risiken des Finanzproduktes, die für die Entscheidung des Kunden wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Hierzu zählen sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch die speziellen Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Produktes ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 [unter II 2 a aa und bb]; Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 b, unter II 2 c aa und bb sowie unter II 2 d aa]; Urteile vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 [jeweils unter B II 2 a]). Während die Aufklärung des Kunden über die relevanten Umstände richtig, vollständig und verständlich zu sein hat, muss die von der beratenden Bank außerdem geschuldete Bewertung und Empfehlung eines Finanzproduktes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine aufgrund kunden- und objektgerechter Beratung getroffene Entscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05 [unter II 2 a]; Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 b]).
78Außerdem hat nach einem Beratungsvertrag die Bank mögliche Interessenkollisionen, die das Beratungsziel einer alleine am Kundeninteresse auszurichtenden Empfehlung der Bank in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden könnten, zu vermeiden bzw. offen zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (1)]). Ist ein Interessenkonflikt hingegen offenkundig – wie beispielsweise die von einem Anbieter wirtschaftlicher Leistungen am Markt typischerweise verfolgte generelle Gewinnerzielungsabsicht –, muss darauf nicht gesondert hingewiesen werden, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011, a.a.O. [unter II 2 d bb (2) (d)] und Urteil vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11 [unter II 2 b aa (1) und unter III 2]). Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn der Anleger über den Interessenkonflikt der Bank bewusst getäuscht wird, indem sie als Empfänger offen ausgewiesener Provisionen ungenannt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11 [unter III 2]) oder die Risikostruktur eines Produktes von der Bank bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet wurde, um das von dem Kunden auf Empfehlung der Bank übernommene Gegenrisiko anschließend weitergeben und einen Gewinn erzielen zu können, mit dem der Kunde gewöhnlich nicht rechnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (b) und (d)]; Urteil vom 26. Juni 2012, a.a.O.).
79c) Die Beklagte hat ihre danach bestehende Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass sämtliche von ihr empfohlenen Swaps zum Abschlusszeitpunkt einen negativen Marktwert aufwiesen.
80aa) Wie soeben ausgeführt muss eine beratende Bank mögliche Interessenkollisionen, die das Beratungsziel einer alleine am Kundeninteresse auszurichtenden Empfehlung in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden könnten, vermeiden bzw. offenlegen. Vor diesem Hintergrund hat eine Bank bei dem Vertrieb von Swaps über einen in ein solches Produkt bewusst strukturierten negativen Anfangswert (auch Marktwert) aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (a) und (b)]). Bei Swapgeschäften erhält, anders als dies bei gängigen Austauschverträgen wie Kauf oder Darlehen der Fall ist, nicht jeder Vertragspartner unabhängig von seiner eigenen Leistung einen eigenständigen Wert aus der Leistung des anderen, so dass nicht beide von dem Geschäft profitieren (vgl. Roberts, BKR 2012, 377 [378]); vielmehr ist der Gewinn der einen Seite spiegelbildlich der Verlust der anderen Seite (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (a)]). Mit Vorbereitung und Abschluss eines solchen Geschäftes begibt sich die Bank in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, da sie einerseits Berater des Kunden und andererseits dessen von seinem Verlust profitierender Gegner ist (vgl. BGH, a.a.O.).
81Dieser Interessenkonflikt wird nicht dadurch gelöst, dass die Bank ihre Rolle als Geschäftsgegner ihres Kunden nicht über die vereinbarte Laufzeit beibehält, sondern ihre Risiken und Chancen aus dem Geschäft durch „Hedge-Geschäfte“ an andere Marktteilnehmer weitergibt, sie also – wie die Beklagte es formuliert – nur die Funktion eines Finanzintermediärs einnimmt, der am Markt verfügbare Konditionen sondiert, strukturiert und an seine Kunden weiterreicht. Denn dies ist der Bank nur möglich, weil sie die Konditionen des Swapvertrages bewusst so gestaltet hat, dass sein Anfangswert von dem anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle ermittelten theoretischen mathematischen („rechnerisch fairen“) Wert zu Lasten des Kunden abweicht, so dass die Bank Gegengeschäfte („Hedging“) abschließen kann (vgl. BGH, a.a.O.). Durch das Hedging wird die Bank im Übrigen auch nicht zu einem bloßen Vermittler im klassischen Sinne; sie bleibt vielmehr rechtlich Inhaber der Gegenposition des Kunden und gibt die eingegangenen Risiken lediglich über weitere Verträge an Dritte weiter.
82Der sich auf diese Weise für den Kunden ergebende, von der Bank bewusst in das Produkt eingearbeitete anfängliche negative Marktwert ist damit Ausdruck des schwerwiegenden Interessenkonfliktes, in dem sich eine Bank bei dem Abschluss derartiger Geschäfte befindet, bei denen sie sich das von dem Kunden auf ihre Empfehlung hin übernommene Risiko (bzw. das dem gegenläufige Risiko) von ihren Hedgingpartnern „abkaufen“ lässt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (b)]). In diesem Zusammenhang ist nicht erheblich, ob die von der Bank einstrukturierte Marge marktüblich ist, inwieweit die Erfolgschancen des Kunden beeinträchtigt werden, die Prognose der Bank zu künftigen Entwicklungen vertretbar oder Verluste vorauszusehen waren; entscheidend ist, dass dem Kunden nicht alle zur Beurteilung der Integrität der Anlageempfehlung der Bank notwendigen Informationen an die Hand gegeben sind solange er nicht (auch) darüber aufgeklärt ist, dass das ihm empfohlene Produkt von der Bank zur Ermöglichung des Hedgings bewusst so gestaltet wurde, dass der Markt die Risiken des Kunden nach den zur Verfügung stehenden Simulationsmodellen negativer sieht als die gegenläufigen Interessen seines Geschäftsgegners (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (b) und (d)]), der Swap also keine ausgeglichenen Startchancen beinhaltet (vgl. BGH, a.a.O. [unter II 2 d bb (2) (c)]).
83bb) Diese Grundsätze gelten nicht nur für CMS Spread Ladder Swaps, sondern im Grundsatz uneingeschränkt für alle Produkte, deren Risikostruktur bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet wurde, dem sie verkauft werden, und damit grundsätzlich für alle Swaps, die zum Abschlusszeitpunkt einen von der Bank bewusst einstrukturierten negativen Marktwert aufweisen (Kammerurteil vom 11. Mai 2012 – 8 O 77/11, bestätigt durch Urteil des OLG Düsseldorf vom 7. Oktober 2013 – 9 U 101/12), mithin auch für die zwischen den Parteien geschlossenen streitgegenständlichen Swapgeschäfte.
84(1) Die Frage der (rechnerischen) Komplexität eines Swaps ist insoweit ohne Bedeutung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 9 U 101/12; a. A. etwa OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2012 – 13 U 150/11, BeckRS 2012, 16363 [unter II 3 a]; OLG Köln, Urteil vom 18. Januar 2012 – 13 U 232/10, BeckRS 2012, 03597 [unter II 3]). Abgesehen davon, dass die rechnerische Komplexität eines Swaps kein griffiges Abgrenzungskriterium darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]), kommt es hierauf nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Begründung der Aufklärungspflicht nicht an. Diese knüpft nicht an die Komplexität des empfohlenen Produktes, sondern an die von der Bank eingenommene Doppelrolle an.
85Die erforderliche Aufklärung darüber, dass dem Kunden von seiner beratenden Bank ein Produkt empfohlen wird, dessen Risikostruktur von der Bank bewusst zu seinen Lasten gestaltet wurde, ist nicht Bestandteil der objektgerechten Beratung im engeren Sinne, sondern beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes sowie der Aufdeckung (potentiell) vertragszweckgefährdender Interessenkonflikte (vgl. Schmieder, WuB I G 1. – 16.12). Insoweit gilt nichts anderes als für die Pflicht einer beratenden Bank zur Offenlegung von Rückvergütungen, die ihrerseits ebenfalls eine Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über (mögliche) Interessenkollisionen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 196/09 [unter II 2 a aa]; Urteil vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11 [unter III 2]; Beschluss vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09 [unter 1 b aa und bb] sowie Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07 [unter II 1 b bb (1)]). Bestehen, Art und Reichweite dieser allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 242 BGB) ergeben sich aus einer auf den Regelfall abstellenden, typisierenden Betrachtung der betroffenen Vertragsverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 170/10 [unter II 2 c aa (1)]), und nicht aus dem Wissensstand der Beteiligten im konkreten Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11 [unter II 2 b bb (2)]). Bestandteil dieser, nicht spezifisch an die Eigenschaften des konkreten Produktes und seine Eignung für den Kunden anknüpfenden Aufklärungspflicht ist die Pflicht zur Aufklärung über den schwerwiegenden Interessenkonflikt, in dem sich die Bank bei Empfehlung eines Swaps befindet (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (b) und (d)]). Auf die Komplexität des Swaps kommt es dabei nicht an; der Interessenkonflikt wird nicht durch die (Un‑)Verständlichkeit oder (Un‑)Überschaubarkeit der Rechenformel des Swaps begründet sondern dadurch, dass die Bank die Konditionen des Produktes bewusst so gestaltet hat, dass sein Anfangswert von dem „rechnerisch fairen“ Wert zu Lasten des Kunden abweicht, was dieser unabhängig von der Komplexität der Berechnungsformel so nicht erkennen kann.
86Dies klingt letztlich auch in dem oben genannten Urteil des Oberlandesgerichts Köln an, wo es (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. Januar 2012 – 13 U 232/10, BeckRS 2012, 03597 [unter II 3]) nach Hinweis darauf, dass sich aus dem Vortrag der dortigen Parteien nicht ergebe, dass der Marktwert des Swaps negativ sei und die Bank hieraus durch Hedging bereits Gewinne erzielt habe, weiter heißt: „Damit fehlt es an dem Verheimlichen eines auf der Seite der Bank bestehenden Interessenkonfliktes, der die maßgebliche Grundlage für die Annahme einer Aufklärungspflicht in der angegebenen Entscheidung des BGH darstellte.“
87(2) Ebenso ist es für die Frage, ob der Kunde über einen bewusst zu seinen Lasten einstrukturierten negativen Anfangswert aufzuklären ist, zunächst einmal ohne Bedeutung, zu welchem Zweck das Swapgeschäft abgeschlossen worden ist (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]; insoweit unergiebig Schmieder, WuB I G 1. – 16.12, die sich lediglich zu der Frage des Bestehens einer Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert bei nicht zu Absicherungszwecken geschlossenen Swapgeschäften ohne konkreten Grundgeschäftsbezug äußert und zu einer Aufklärungspflicht bei zu Sicherungszwecken abgeschlossenen Swaps nicht Stellung bezieht).
88Die vom Bundesgerichtshof angenommene Aufklärungspflicht knüpft nicht an die Motive des Kunden und den von ihm mit dem Geschäft verfolgten Zweck an, sondern an das Bestehen eines für den Kunden so nicht erkennbaren Interessenkonfliktes. Das Oberlandesgericht Stuttgart kommt für einen zu Sicherungszwecken geschlossenen Swap letztlich deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil es die Pflicht zur Aufklärung über den negativen Marktwert (vor allem) aus dem Gesichtspunkt der anlagegerechten Beratung im engeren Sinne und der Bedeutung des Marktwertes für das weitere Risikomanagement des Kunden herleitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 2010 – 9 U 164/08, BeckRS 2010,05267 [unter 2 b bb]; Urteil vom 27. Oktober 2010 – 9 U 148/08, BeckRS 2010, 26420 [unter II 2 c]; Urteil vom 14. Dezember 2011 – 9 U 11/11, BeckRS 2012, 00710 [unter II 1 b aa (3) und (5)]). In diesem Zusammenhang mag der Marktwert bei Swaps, die nicht zu Spekulationszwecken abgeschlossen werden, sondern beispielsweise ein festverzinsliches Darlehen „virtuell“ in ein variabel verzinsliches Darlehen „umwandeln“ (oder umgekehrt) keine maßgebliche Rolle spielen. Sofern man hieraus den Schluss zöge, unter dem Gesichtspunkt der rein anlagegerechten Beratung müsse über den negativen Anfangswert nicht informiert werden, weil dies kein für die Dispositionen des Kunden maßgeblicher Umstand sei, folgt hieraus jedoch nichts für die Beantwortung der Frage, ob unter anderen Gesichtspunkten eine Offenlegungspflicht besteht.
89Auf einem anderen, von der rein anlagegerechten Beratung abweichenden Gesichtspunkt aber beruht – wie ausgeführt – die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehende Verpflichtung zur Aufklärung über den negativen Marktwert. Sie ergibt sich – unabhängig davon, ob bei bestimmten Geschäften ggf. weitere Gründe für eine Aufklärungspflicht hinzukommen – bereits aus der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 242 BGB) über (mögliche) Interessenkollisionen. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Pflicht zur Aufklärung über den bewusst strukturierten negativen Anfangswert des Swapvertrages auf die zuvor ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Februar und 27. Oktober 2010 mit der Einschränkung „im Ergebnis auch“ verwiesen, auf den Aufsatz von Roller/Elster/Knappe (ZBB 2007, 345; wo [a.a.O. S. 357] die Pflicht zur Aufklärung über den negativen Marktwert aus der allgemeinen Pflicht zur Information über Interessenkonflikte abgeleitet wird) hingegen mit dem Zusatz „ebenso“ (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2)]).
90Wenn auch bei Swapgeschäften, die nicht zu Absicherungszwecken geschlossen, sondern ohne konkreten Grundgeschäftsbezug zu Spekulationszwecken eingegangen werden, der in dem negativen Marktwert zum Ausdruck kommende Interessenkonflikt besonders augenfällig ist (vgl. Schmieder, WuB I G 1. – 16.12), ist die Lage bei einem zu Absicherungszwecken geschlossenen Swap nicht grundsätzlich anders. Ebenso wie bei einem zu Spekulationszwecken geschlossenen Swap muss auch bei einem solchen Geschäft der mit derivativen Geschäften nicht vertraute Kunde gewöhnlich nicht erkennen, dass die Berechnungsformel des Absicherungsswaps nicht (nur) so gewählt ist, dass die Bank während der Laufzeit des Swaps Gewinne erzielen kann, wenn sich das Zinsniveau für sie günstig entwickelt, sondern sie darüber hinaus durch die Einstrukturierung eines negativen Marktwertes durch Hedgegeschäfte einen Gewinn erzielt.
91(3) Zusammenfassend liegt es der Sache nach bei der Verpflichtung zur Information über den negativen Marktwert nicht anders als bei der – ebenfalls eine Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen darstellenden – Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen. Für deren Bestehen ist weder die Höhe der dem Kunden nicht offenbarten Vergütung entscheidend, noch das Anlageprodukt, noch der Umstand, ob das Finanzgeschäft dem Anwendungsbereich des WpHG unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07 [unter II 1 b bb]). Ebenso wenig kommt es für das Bestehen der allgemeinen Aufklärungspflicht auf die Motive des Kunden und den von ihm mit dem Finanzgeschäft verfolgten Zweck an. Diese Umstände können vielmehr erst Bedeutung erlangen im Rahmen der Prüfung, ob die Verletzung der in Rede stehenden Aufklärungspflicht für den Entschluss des Kunden zum Vertragsschluss ursächlich war, woran es beispielsweise fehlen kann, wenn sich der von dem Kunden gewünschte Effekt nur mit vergleichbaren Finanzprodukten erzielen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 b bb (2) (c) (aa)], Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 318/10 [unter II 2 b bb]; Beschlüsse vom 20. November 2012 – XI ZR 440 und 441/11 [jeweils unter II 4 b bb] sowie XI ZR 415/11 [unter II 6 b bb]; Beschluss vom 19. Februar 2013 – XI ZR 414/11 [unter II 3 b]; Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 183/11 [unter A II 2 c dd]).
92cc) Die konkrete Höhe eines zu Lasten des Kunden in einen Swap einstrukturierten negativen Marktwertes ist – auch insoweit gilt entsprechendes wie für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen – einerseits für die Frage des Bestehens einer Aufklärungspflicht über den Marktwert ohne Bedeutung, andererseits aber einer der Umstände, auf die sich die Aufklärungspflicht erstreckt.
93(1) Für das „Ob“ der Aufklärungspflicht kommt es auf die Höhe des negativen Marktwertes nicht an.
94Bei der Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über einen zu Lasten des Kunden strukturierten negativen Anfangswert eines Swaps geht es nicht darum, dem Kunden zu erklären, dass die Bank an dem Abschluss des Geschäftes verdient oder ihm die Höhe des Gewinns der Bank offenzulegen. Von daher ergeben sich aus der Marge und deren Höhe auch keine Anhaltspunkte für die Verpflichtung zur Offenlegung des negativen Marktwertes (so aber wohl OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27. Dezember 2010 – 16 U 96/10, BeckRS 2012, 17099). Auch Sinn der – oftmals sogenannten – „kick-back Rechtsprechung“ ist es nicht, dem Kunden ungefragt Einblick in die Verdienststruktur der Bank zu geben. Die Pflicht zur Offenbarung von Rückvergütungen unter dem Gesichtspunkt der Aufklärung eines nicht offenliegenden Interessenkonfliktes knüpft daran an, dass dem Kunden einerseits von ihm zu zahlende Provisionen (sei es als gesonderter Ausgabeaufschlag, sei es als aus dem Anlagebetrag entnommene Position) offengelegt werden, ihm andererseits aber nicht mitgeteilt wird, dass auch die ihn beratende Bank zu den Empfängern dieser Provisionen zählt. Vergleichbar geht es bei der Offenlegung des Umstandes, dass die beratende Bank zu Lasten des Kunden einen negativen Anfangswert in das empfohlene Produkt einstrukturiert hat, um die Aufklärung des Kunden über diesen, ihm so nicht erkennbaren Umstand.
95(2) Inhaltlich schließt die Offenlegungspflicht die Höhe des negativen Marktwertes – jedenfalls ihrer Größenordnung nach – ein.
96Dem steht nicht entgegen, dass der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder in der generellen Gewinnerzielungsabsicht der Bank noch in der konkreten Höhe der von ihr einkalkulierten Gewinnmargen besteht (so BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (d)]). Aus der Tatsache, dass die Höhe der Marge nicht zu den die Aufklärungspflicht auslösenden Umständen zählt, folgt nicht, dass die Aufklärungspflicht inhaltlich die Höhe der Marge nicht einbezöge. So sprechen die einleitenden Wendungen des Bundesgerichtshofs zur Verpflichtung über die Aufklärung über den negativen Marktwert (vgl. BGH, a.a.O. [unter II 2 d bb]) und seine Erläuterungen zur fehlenden Auflösung des Interessenkonfliktes durch das Hedging (vgl. BGH, a.a.O. [unter II 2 d bb (2) (a)]), wo jeweils die konkrete Höhe des von der dortigen Bank einstrukturierten negativen Anfangswertes genannt wird, ebenso für die Erstreckung der Aufklärungspflicht auf die Höhe des Marktwertes wie der Verweis des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O. [unter II 2 d bb (2)]) auf den Aufsatz von Roller/Elster/Knappe (ZBB 2007, 345), die von einer die Vergütungsbestandteile (und damit wohl auch deren Höhe) umfassenden Aufklärungspflicht ausgehen (vgl. Roller/Elster/Knappe, a.a.O. S. 357). Vor allem aber spricht die Parallele zu der – gleichfalls eine Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über (mögliche) Interessenkollisionen bildenden – Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen (auf die sich Roller/Elster/Knappe, a.a.O. S. 357 stützen) dafür, die Aufklärungspflicht auf die Höhe zu erstrecken. Auch diese Pflicht wird nicht durch die Höhe der Rückvergütung begründet, bezieht inhaltlich aber die Höhe der Vergütung jedenfalls ihrer Größenordnung nach mit ein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 3 a]; Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 [unter II 4 b bb]; Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 [unter II 2 a dd]).
97dd) Schließlich besteht die Pflicht zur Aufklärung des Kunden über einen zu seinen Lasten in einen Swap einstrukturierten negativen Marktwert unabhängig von der Aussagekraft des Marktwertes für die kaufmännische Bewertung des Swaps.
98Es mag sein, dass die Höhe des Marktwerts lediglich eine zu einem bestimmten Stichtag finanzmathematisch ermittelte Rechengröße darstellt, die nicht das sich aus dem Geschäft künftig ergebende oder vom Markt erwartete reale Risiko widerspiegelt, das seinerseits nur auf Grundlage volkswirtschaftlicher Prognosen sinnvoll beurteilt werden kann. Hierauf kommt es, wie durch die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs entschieden ist, für die hier in Rede stehende Aufklärungspflicht jedoch nicht an. Inhalt der Pflicht zur Aufklärung über den zu Lasten des Kunden strukturierten negativen Anfangswert eines Swaps ist unter dem Blickwinkel der allgemeinen Pflicht zur Aufdeckung (möglicher) Interessenkonflikte nicht die Unterrichtung des Kunden über die Eigenschaften des Produktes, seiner Eignung für die von ihm verfolgten Zwecke und seiner Chancen auf einen Erfolg des Geschäftes. Deshalb ist es nicht erheblich, ob und inwieweit der anfängliche negative Marktwert einen Rückschluss auf die wahrscheinliche Verteilung von Gewinnen und Verlusten dem Grunde und/oder der Höhe nach überhaupt zulässt. Bei der Aufklärung über den negativen Anfangswert geht es darum dem Kunden zu zeigen, dass die ihn beratende Bank die Risikostruktur des ihm empfohlenen Produktes zu seinen Lasten abweichend von dem rechnerischen fairen Wert so konstruiert hat, dass es für sie handelbar wird.
99Soweit die von dem Markt verwandten Berechnungsmodelle nicht das reale Risiko des Produktes widerspiegeln, sondern lediglich eine finanzmathematische Modellwahrscheinlichkeit ausdrücken, ändert dies nichts daran, dass erst durch den Einsatz der finanzmathematischen Berechnungsmodelle die Handelbarkeit dieser Produkte hergestellt wird, die mit ihrer Hilfe gefundenen Ergebnisse die Bewertung der mit dem Swap verbundenen Risiken durch den (Finanzhandels-)Markt ausdrücken und die Bank das Produkt gemessen an dieser (Finanz‑)Marktbewertung zu Lasten des Kunden ausgestaltet hat. Es ist Sache des Kunden, die sich aus der Kenntnis dieser, ihm nicht ohne weiteres erkennbaren und deshalb offenbarungspflichtigen Umstände ergebende Rolle der ihn beratenden Bank zu überdenken. Hierzu muss ihn die Beratung ebenso in die Lage versetzen wie dazu, eine etwa vorhandene Abweichung zwischen der finanzmathematischen Marktbewertung einerseits und einer auf volkswirtschaftliche Prognosen gegründeten, möglicherweise realeren Bewertung andererseits bei seiner Entscheidung selbst abzuwägen und dabei möglicherweise zu der von der Beklagten für richtig gehaltenen Einschätzung zu gelangen, dass den die Handelbarkeit herstellenden Wahrscheinlichkeitsmodellen für seine Entscheidung keine Bedeutung zukommt, weil sie ihm bei der Frage des Abschlusses des Vertrages nicht weiterhelfen.
100ee)Dahinstehen kann, ob der Kläger als geeignete Gegenpartei im Sinne von § 31b Abs. 1 WpHG anzusehen ist. Die hier in Rede stehende Pflicht ist Bestandteil der allgemeinen, gegenüber jedermann geltenden vertraglichen Verpflichtung zur Aufdeckung möglicher vertragszweckgefährdender Interessenkonflikte und damit von etwaigen Absenkungen des Schutzstandards auf der Grundlage von § 31b Abs. 1 WpHG nicht umfasst.
101ff) Den danach bestehenden Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt.
102(1) Sie hat dem Kläger weder vor Abschluss des Rahmenvertrages noch der einzelnen Swapgeschäfte erläutert, dass die Konditionen der empfohlenen Swaps von ihr zur Ermöglichung von Gegengeschäften („Hedging“) bewusst so gestaltet werden, dass der (Finanz‑)Markt die Risiken des Klägers nach den zur Verfügung stehenden Simulationsmodellen negativer sieht als die gegenläufigen Interessen ihres Geschäftsgegners bzw. der Anfangswert der Geschäfte von dem anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle ermittelten theoretischen mathematischen („rechnerisch fairen“) Wert zu Lasten des Klägers abweicht. Diese Zusammenhänge, die nicht notwendig durch Verwendung bestimmter Schlagworte wie dem des negativen Marktwertes, sondern der Sache nach zu erläutern sind, hat die Beklagte dem Kläger nicht offenbart. In den von der Beklagten geschilderten – zwischen den Parteien streitigen – Äußerungen ihrer Berater und den von ihnen verwandten Präsentationen kommen sie nicht hinreichend zum Ausdruck.
103Mit dem Wissen, dass (1.) Swapgeschäfte über einen sich stets ändernden Marktwert verfügen, zu dem sie vorzeitig aufgelöst werden können, (2.) sie – die Beklagte – beim Abschluss von Swapgeschäften Gegengeschäfte (sog. Hedging) zu den am Markt erzielbaren Konditionen tätige, um auf diese Weise die sich aus den Swapgeschäften ergebenden Chancen und Risiken unmittelbar weiterzugeben und sich entsprechend abzusichern, (3.) die dem Kläger in den Swapgeschäften gewährten Konditionen schlechter sind als die für die Beklagte für die Gegengeschäfte am Markt erzielbaren und (4.) die sich aus dem Unterschied zwischen Markt- und Kundenkonditionen ergebende bankübliche Marge es der Beklagten ermöglicht, ihre Kosten abzudecken und Gewinn zu erzielen, ergibt sich noch nicht das zur Beurteilung der Rolle der Beklagten für den Kläger notwendige Gesamtbild.
104Dem steht nicht entgegen, dass sich die Einpreisung von Produktkosten und Marge nur dadurch erreichen lässt, dass die Konditionen des Kunden von dem rechnerisch fairen Wert zu seinen Lasten abweichen. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die in dem negativen Anfangswert ausgedrückten Zusammenhänge dem Kunden so nicht erkennbar sind und ihm nicht offenliegt, dass die Bestandteile des ihm empfohlenen Geschäftes nach finanzmathematischen Modellen bewertet werden und die Beklagte die von ihrem Kunden übernommene Risikoposition unter Zuhilfenahme dieser Berechnungsmodelle – über deren Aussagekraft und Nutzen außerhalb der Preisstellung im Handel man unterschiedlicher Meinung sein mag – so gestaltet, dass der Markt seine Risiken negativer sieht als die gegenläufigen Risiken. Diese Zusammenhänge gehen über die von der Beklagten ihren Angaben zufolge vermittelten Informationen hinaus.
105Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass sie dem Kläger weiter erläutert habe, bei den einzelnen Transaktionen wirtschaftlich betrachtet nicht die Gegenposition zu den Kunden einzunehmen, sondern sie die Swaps durch geeignete Gegengeschäfte „an den Markt“ weitergebe und dabei ihren Verdienst in Form einer Marge aus der Differenz zwischen den Konditionen des Kunden und der Marktgeschäfte erziele, die auch den mit der Beratung verbundenen Aufwand abdecke. Durch dieses Verhalten hat sie den bei Abschluss des Swapgeschäftes bestehenden Interessenkonflikt nicht vermieden oder gelöst. Das Hedging versetzte sie entgegen ihrer Ansicht nicht in die Rolle eines neutralen Mittlers zwischen dem Kläger und dem Markt. Auch wenn infolge der Hedging-Geschäfte ein etwaiger Verlust des Klägers nicht (spiegelbildlich) den Gewinn der Beklagten abbildet, so hat sie – wie bereits ausgeführt – gerade wegen des Hedgings im Zeitpunkt der Beratung ein Interesse daran, das Swapgeschäft unter bestimmten, für den Kläger etwas ungünstigeren Konditionen abzuschließen, um nachfolgend das Gegengeschäft am Markt zu üblichen Konditionen verkaufen zu können. Dieser fortbestehende Interessenkonflikt wurde durch die behaupteten Erläuterungen gegenüber dem Kläger nicht aufgehellt, sondern bagatellisiert, ja regelrecht verschleiert.
106Der Kläger war auch jederzeit aufklärungsbedürftig. Insoweit ist unerheblich, ob ihm bei Umgestaltung von Swapgeschäften die Einpreisung aktueller negativer Marktwerte abgelöster Swapgeschäfte bekannt geworden ist. Auch wenn dem Kläger die negative Entwicklung eines laufenden Swapgeschäftes aufgrund der Mitteilung des aktuellen negativen Marktwertes bekannt ist, so eröffnet ihm dies nicht den beschriebenen Interessenkonflikt. Bei jeder Umstrukturierung weist der neue Swap neben dem eingepreisten negativen Marktwert zusätzlich ebenfalls einen anfänglichen negativen Marktwert auf, der das Chancen-Risiko-Verhältnis weiter zu seinen Lasten verschiebt.
107(2) Unabhängig davon hat die Beklagte den sie treffenden Aufklärungspflichten deshalb nicht genügt, weil sie die Höhe – oder zumindest die Größenordnung – des einstrukturierten negativen Anfangswertes nicht offengelegt hat.
108d) Die Beklagte hat ihre Pflichtverletzung zu vertreten. Die gegen sie sprechende Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – III ZR 44/06 [unter II 4]; Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07 [unter II 2 b aa]) ist nicht widerlegt.
109Aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Umstand, dass erstmals mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2011 (XI ZR 33/10) höchstrichterlich eine Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert eines Swapgeschäftes formuliert wurde, folgt nicht, dass eine Bank in der Zeit davor nicht schuldhaft handelte, wenn sie eine solche Information unterließ. Wie schon ausgeführt, handelt es sich bei der Pflicht zur Aufklärung über einen zu Lasten des Kunden in einen Swap einstrukturierten negativen Anfangswert um eine Konkretisierung der allgemeinen Pflicht zur Aufdeckung möglicher vertragszweckgefährdender Interessenkonflikte. Diese Pflicht trifft eine Bank nicht nur, soweit sie als Anlageberater agiert, sondern gehört zu den allgemeinen vertraglichen Pflichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 – XI ZR 349/99 [unter I 2 b und I 2 c aa] zur Pflicht der Bank, über eine von ihr durch eine Gebührenteilungsvereinbarung mit einem Vertragspartner ihres Kunden geschaffene Gefährdung von dessen Interessen aufzuklären; Urteil vom 17. Dezember 1991 – XI ZR 8/91, NJW-RR 1992, 373 [unter II 1 und II 2 a] sowie Urteil vom 24. April 1990 – XI ZR 236/89, NJW-RR 1990, 876 [unter II 1 a und b] jeweils zu der Verpflichtung der kreditgebenden Bank zur Aufklärung über Umstände, aus denen sich ein schwerwiegender Interessenkonflikt der Bank ergibt). Wie die gerade genannten Beispiele zeigen, ist diese allgemeine Pflicht zur Aufklärung über Interessenkollisionen seit Jahrzehnten immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewesen (vgl. in C auf die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen als Konkretisierung dieser allgemeinen Pflicht die Darstellung im Beschluss des BGH vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09 [unter 1 b aa und bb]). Dementsprechend hat auch das Landgericht Frankfurt am Main, das mit Urteil vom 10. März 2008 – 2-4 O 388/06 (WM 2008, 1061 sowie bei juris) eine Verpflichtung der Bank zur Aufklärung des Kunden über den negativen Anfangswert eines Swaps angenommen hat, diese Pflicht der allgemeinen Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten entnommen und sich zur Begründung unter anderem auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2000 bezogen (vgl. LG Frankfurt a.M., a.a.O. [unter II 2 b]). Vor diesem Hintergrund kann weder davon gesprochen werden, der Bundesgerichtshof habe mit dem Urteil vom 22. März 2011 eine Wende eingeleitet noch verbleibt Raum für die Annahme eines unvermeidbaren Rechtsirrtums mit der Folge, dass jedenfalls die in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Vermutung fahrlässigen Handelns von der Beklagten nicht widerlegt werden kann. Dies gilt zumal deshalb, weil vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2011 keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bestand, auf die die Beklagte die Annahme hätte stützen können, die Aufklärungspflichten bei Swapgeschäften seien nicht strenger als bei sonstigen Finanzprodukten.
110e) Aus der Pflichtverletzung der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden entstanden.
111aa) Dieser Schaden liegt schon in dem Abschluss der Swapverträge. Ist in das Recht eines Vertragspartners, zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen, eingegriffen worden, so stellt in der Regel der (unwiderrufliche oder vollzogene) Erwerb eines Finanzproduktes oder sonstigen Vermögensgegenstandes, der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruht, bereits für sich genommen – mithin unabhängig von der Werthaltigkeit des Produktes – einen Schaden dar und berechtigt den Interessenten, die Rückabwicklung des für ihn nachteiligen – weil seinen konkreten Vertragszielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden – oder auch nur auf einem von den Mängeln fehlerhafter Aufklärung beeinflussten Entschluss beruhenden Geschäftes zu verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 [unter II 5 a]; vom 24. März 2011 – III ZR 81/10 [unter II 1]; vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09 [unter II A 3] vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04 [unter II 1 b] und vom 26. September 1997 – V ZR 29/96, NJW 1998, 302 [unter II 2 b cc]).
112bb) Für diesen Schaden war die Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich.
113(1) Steht die Verletzung einer Aufklärungspflicht fest, wird die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Entscheidung des Kunden vermutet. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kunden für den Ursachenzusammenhang zwischen der Beratungspflichtverletzung und seiner Entscheidung zum Vertragsschluss eine gewisse, durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung zugutekommt (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – III ZR 20/05 [unter III 2 b aa]; Urteil vom 2. März 2009 – II ZR 266/07 [unter II 1 a]; Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 66/08 [unter II 2 a]; Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 123/09 [unter II 2 a und b]; Urteil vom 14. April 2011 – III ZR 27/10 [unter II 4]; ähnlich Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02 [unter II A 2 d: tatsächliche Vermutung]; etwas anders – ohne Bezugnahme auf die Lebenserfahrung – Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 [unter II 2 b]; Beschluss vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10 [unter 2 c]), oder es sich um eine aus dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht herzuleitende Beweislastumkehr handelt (so BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a aa]). Jedenfalls gilt diese Kausalitätsvermutung, die das Recht des Kunden sichert, in eigener Entscheidung und Abwägung über das Für und Wider seiner Investition zu befinden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a cc]; Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10 [unter III 3 b aa]; Urteil vom 15. Juli 2010 – III ZR 321/08 [unter B I 2 b aa]; Urteil vom 7. Dezember 2009 – II ZR 15/08 [unter II 2 c bb]), einschränkungslos für jeden einzelnen Beratungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – III ZR 203/09 [unter II 5 d]; Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 [unter II 2 b]; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a aa]), insbesondere auch dann, wenn pflichtwidrig eine Interessenkollision nicht offengelegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 f]). Sie wird durch das Bestehen von Handlungsvarianten nicht in Frage gestellt, sondern greift unabhängig davon ein, ob es für den Kunden bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gegeben, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – III ZR 20/05 [unter III 2 b bb]; Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 66/08 [unter II 2 a]; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a cc]). Es ist Sache des Aufklärungspflichtverletzers, die Kausalitätsvermutung durch konkreten, auf das Verhalten des betroffenen Kunden abstellenden Vortrag zu widerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 [unter II 2 b]; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a aa und cc]; Urteil vom 9. Februar 2006 – III ZR 20/05 [unter III 2 b aa (2)]; Urteil vom 15. Juli 2010 – III ZR 321/08 [unter B I 2 b aa] und Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 123/09 [unter II 2 c]).
114(2) Die Beklagte hat diese zugunsten des Klägers streitende Vermutung nicht entkräftet. Sie hat keine konkreten Umstände aufgezeigt, die welche die tatsächliche Vermutung selbst in Frage stellen, sondern auf das konkrete Verhalten des Klägers abstellen und die Kausalitätsfrage im Hinblick darauf in anderem Licht erscheinen lassen. Daher liefe die von der Beklagten beantragte Vernehmung der beim Kläger für den Abschluss der Geschäfte verantwortlichen Personen auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.
115Auf die Kenntnis des Klägers von der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der von der Beklagten erbrachten Leistungen kommt es nicht an. Ein etwa vorhandenes Wissen des Klägers über eine von der Beklagten mit dem Abschluss der Swapgeschäfte verdiente Marge bedeutet nicht, dass er die Geschäfte auch abgeschlossen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Beklagte die Swaps bewusst so ausgestaltet hatte, dass sie keine ausgeglichenen Startchancen beinhalteten. Auch ein etwa ausdrücklich geäußerter Wunsch, keine gesondert ausgewiesene Vergütung zahlen zu wollen, ändert daran nichts.
116Deswegen ist es auch unerheblich, ob Vertreter des Klägers bei Besprechungen im Zuge der Umstrukturierung des CHF-Plus-Swaps im September 2010 und Februar 2011 auf den (schriftlichen) Hinweis, dass die Beklagte „bei einem Neuabschluss, Umstrukturierung oder Auflösung eines Finanzgeschäfts eine marktübliche Handelsmarge in die Konditionen“ einrechne, weder nach der Höhe der Marge gefragt noch Einwände gegen das in der Marge begründete „Verdienstinteresse“ der Beklagten am Zustandekommen des Geschäfts zu erkennen gegeben hätten. Unabhängig davon, dass die Aufklärungspflicht – wie ausgeführt – nicht auf dem Verdienstinteresse der Beklagten beruht und sich daher nicht auf eine Mitteilung der Gewinnmarge reduzieren lässt, ist das Verhalten des Klägers vor dem Hintergrund der ihm von der Beklagten vermittelten Erkenntnisse zu sehen. Die Aufklärung der Beklagten bezog sich aber gerade nicht hinreichend deutlich auf den im dem einstrukturierten anfänglichen negativen Marktwert zum Ausdruck kommenden Interessenkonflikt, sondern verstellte den Blick darauf durch ihre Erläuterungen zum Hedging. Diese gingen dahin, die Beklagte habe den Interessenkonflikt gelöst und sei nunmehr im Rahmen der Beratung als unabhängiger Mittler zu Gunsten des Klägers tätig. Dies trifft nicht zu, weil der Interessenkonflikt – wie ausgeführt – nicht durch das Hedging gelöst wird, sondern fortbesteht. Davon ausgehend lässt die angeführte Reaktion auf den (schriftlichen) Hinweis indes keinen Rückschluss auf das Anlageverhalten des Klägers bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu.
117Aus denselben Erwägungen unerheblich sind ebenso die weiteren Behauptungen der Beklagten, der Kläger hätte die Swapgeschäfte auch abgeschlossen, wenn ihm Gewinnmarge und anfänglicher negativer Marktwert konkret mitgeteilt worden wären. Abgesehen davon, dass die Mitteilung der Gewinnmarge für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht genügt, wäre auch die zusätzliche Information des anfänglichen negativen Marktwertes durch die weitere Erklärung der Beklagten, sie löse den Interessenkonflikt durch das Hedging, wieder entwertet worden. Der fortbestehende Interessenkonflikt wäre durch die zugrunde gelegte fiktive Aufklärung gleichermaßen bagatellisiert und der Klägerin insgesamt nicht verdeutlicht worden, zumal die Beklagte die Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwertes weiterhin unzutreffend auf die ihr zufließende Gewinnmarge reduziert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 8 U 101/12). Infolgedessen ist auf Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten eine fehlende Kausalität nicht festzustellen.
118Hinzu kommt, was für das gesamte Vorbringen der Beklagten zur Kausalität gilt, dass es sich bei der Entscheidung des Klägers, sich auf den Abschluss derivativer Geschäfte einzulassen, nicht um einen der Anlageentscheidung einer Privatperson vergleichbaren Vorgang handelt, für den es auf Kenntnisse und Einschätzung einer Person ankommt, sondern um den Abschluss eines Entscheidungsprozesses innerhalb einer kommunalen Gebietskörperschaft mit regelmäßig durchgeführten Abstimmungen und Diskussionen zwischen verschiedenen Entscheidungsträgern und Gremien, dessen Ausgang bei unterstellter abweichender Unterrichtung einzelner Personen ohnehin nicht zu rekonstruieren ist.
119Kein Indiz gegen Kausalität ist es, dass der Kläger mit den angegriffenen Swaps zugleich auch drohende Zahlungen aus gleichzeitig beendeten Altgeschäften vermeiden wollte. Darauf beruft sich die Beklagte ohne Erfolg, weil sie bei den abgelösten Swaps in gleicher Weise ihre Verpflichtung zur Aufklärung des Klägers über Tatsache und Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwertes verletzt hat. Das hat der Kläger konkret behauptet, indem er erklärt hat, eine Aufklärung sei niemals – konkret auch bei der Beratung zum USD-Quanto-Swap nicht – erfolgt, und auf Grundlage des eigenen Sachvortrages der Beklagten ergibt sich – ebenso wie bei den mit der Klage angegriffenen Swapgeschäften – die rechtliche Bewertung, dass eine hinreichende Aufklärung darüber und über den damit verbundenen Interessenkonflikt nicht stattgefunden hat. Bei dieser Sachlage ist indes davon auszugehen, dass der Kläger die vorherigen, nicht angegriffenen Swapgeschäfte bei ordnungsgemäßer Beratung ebenfalls nicht abgeschlossen hätte. Dann wäre es nicht zum negativen Auflösungspreis gekommen, so dass die Beklagte dem Kläger die etwaige Erwägung, mit dem Abschluss neuer Swapgeschäfte und der Einpreisung negativer Marktwerte von Altgeschäften Zahlungen zu vermeiden, im Rahmen der Kausalität nicht entgegenhalten kann.
120Soweit die Beklagte ferner darauf verweist, der Kläger habe nach Kenntnis von der unterbliebenen Aufklärung über den negativen Anfangswert der Geschäfte nicht unverzüglich die übrigen Swaps angegriffen, lässt dies die Vermutung der Kausalität nicht entfallen. Allerdings kann auf die fehlende Maßgeblichkeit eines Beratungsfehlers für die Anlageentscheidung eines Kunden geschlossen werden, wenn der Kunde nach der Anlageentscheidung Kenntnis von der Fehlberatung erhält, an von ihm erworbenen weiteren – möglicherweise gewinnbringenden – vergleichbaren Anlagen aber festhält und insoweit nicht die unverzügliche Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 b bb (2) (b) (aa)]; Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 318/10 [unter II 2 b cc]). Vergleichbare Indizwirkung kommt dem Vorgehen des Klägers hier jedoch nicht zu. Der Kläger ist eine Kommune, die sich an die Gebote der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu halten hat. Die Inanspruchnahme der Beklagten auf Schadenersatz ist bei jedem Swapgeschäft aufgrund des hohen Streitwertes mit einem zusätzlichen Prozess- und Kostenrisiko verbunden. Das gilt umso mehr, als über die rechtliche Beurteilung von weniger riskanten und / oder komplexen Swapgeschäften als dem CMS-Spread-Ladder-Swap, der dem Swap-Urteil des BGH vom 22. März 2011 zugrunde lag, bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden ist. Vergleichbares gilt für Fragen der Schadensberechnung und der Verjährung, wobei letztere zudem mit Unsicherheiten der Bewertung des Verhaltens der Beklagten befrachtet ist, in das der Kläger als Außenstehender keinen Einblick hat. Hinzu kommt, dass es neben den angegriffenen Swapgeschäften nur noch einen weiteren laufenden Swap gibt, den Doppel-Swap vom 13. Dezember 2006. Die übrigen Swapgeschäfte sind abgelaufen und der Kläger hat dort keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass auch W aus derartigen Swapgeschäften schadensmindernd anzurechnen sind (vgl. nachfolgend unter 4 a). Da der Kläger diese Auffassung jedoch nicht teilt, kann ihm im Rahmen der Kausalität nicht entgegengehalten werden, dass er keine Rückabwicklung dieser beendeten Swapgeschäfte verlangt. Hinsichtlich des noch laufenden Doppel-Swaps ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei unstreitig um ein Zinssicherungsgeschäft handelt und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob sich die Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert auf solche Geschäfte erstreckt. Es ist daher nachvollziehbar, wenn der Kläger aufgrund der Erfolgs- und Kostenrisiken – und weil er selbst offenbar eine derartige Aufklärungspflicht bei Zinssicherungsgeschäften nicht annimmt – insoweit von einer Klage abgesehen hat.
1212. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt.
122a) Die Verjährung von Ansprüchen des Klägers wegen fehlerhafter Beratung im Vorfeld von mit der Beklagten geschlossenen Swapverträgen richtet sich für die vor dem 4. August 2009 geschlossenen Swapgeschäfte grundsätzlich nach dem gemäß § 43 WpHG weiterhin anwendbaren § 37a WpHG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (nachfolgend WpHG a.F.). Die Vorschrift ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 2 Abs. 2b WpHG auch auf Swapgeschäfte anwendbar.
123b) Die Beklagte ist jedoch gehindert, sich auf eine etwa eingetretene Verjährung von Ersatzansprüchen wegen einzelner abgeschlossener Swapgeschäfte zu berufen.
124Zwar beginnt die Verjährung bei wiederholten Handlungen regelmäßig mit der Beendigung jeder einzelnen schadensstiftenden Handlung, auch wenn weitere gleichartige Handlungen mit gleichem Erfolg nachfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 – I ZR 195/81, GRUR 1984, 820 [unter II 5 a]). Auch bestimmt sich der Schadenseintritt für die Zwecke des Verjährungsrechts bei mehreren Schadensfolgen nach dem Grundsatz der Schadenseinheit mit der Folge, dass sich der gesamte Schaden, der aus einem bestimmten schädigenden Ereignis – also aus ein und derselben pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung – herrührt, als einheitliches Ganzes darstellt und die Verjährung – vorausgesetzt, die übrigen Verjährungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor – in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Gläubiger allgemein Kenntnis von dem Schaden erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 – III ZR 144/05 [unter II 2 d aa]; Urteil vom 15. März 2011 – VI ZR 162/10 [unter II 1]).
125Ob vor diesem Hintergrund eine Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Vorfeld der mehr als drei Jahre vor Eingang der Klage bei Gericht abgeschlossenen Swapgeschäfte grundsätzlich in Betracht kommt, kann letztlich dahinstehen. Denn bei der Anwendung der Verjährungsvorschriften und der Frage, ob die Beklagte sich uneingeschränkt auf eine etwaige Verjährung berufen kann, dürfen die von den Parteien vereinbarten, von der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellten Regelungen des „Rahmenvertrages für G“ nicht außer Betracht gelassen werden.
126Der Rahmenvertrag sieht in Nr. 1 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass alle Einzelabschlüsse untereinander und zusammen mit dem Rahmenvertrag einen einheitlichen Vertrag bilden und sie im Sinne einer einheitlichen Risikobetrachtung auf dieser Grundlage und im Vertrauen darauf getätigt werden. Der einheitliche Vertrag kann nach Nr. 7 Abs. 1 des Rahmenvertrages grundsätzlich nur insgesamt, d.h. unter Einbeziehung aller Einzelabschlüsse beendet werden. Eine Ausnahme gilt nur unter besonderen, in Nr. 12 Abs. 5 (B) geregelten Umständen, bei deren Vorliegen allerdings die Gegenpartei auf der Beendigung des gesamten Vertrages bestehen kann. In Nr. 8 Abs. 1 des Rahmenvertrages heißt es, dass der Schaden unter Berücksichtigung aller Einzelabschlüsse berechnet wird und ein finanzieller Vorteil, der sich aus der Beendigung von Einzelabschlüssen – einschließlich solcher, aus denen die ersatzberechtigte Partei bereits alle Zahlungen oder sonstigen Leistungen der anderen Partei erhalten hat – ergibt, als Minderung des im Übrigen ermittelten Schadens berücksichtigt wird.
127Aus diesen Bestimmungen wird das beiderseitige Interesse der Parteien deutlich, die gesamte auf dem Rahmenvertrag aufbauende Geschäftsbeziehung einschließlich aller Einzelabschlüsse einheitlich zu behandeln und auch im Falle gravierender Leistungsstörungen die Vor- und Nachteile aller, insbesondere auch der bereits vollständig abgewickelten Einzelabschlüsse zu saldieren. Lediglich bestimmte Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigen die Parteien nach Nr. 12 Abs. 5 (B), einen Einzelabschluss gesondert rückgängig zu machen. Kommt es dazu, ist allerdings der Gegenpartei die Befugnis einräumt, den Vertrag insgesamt zu beenden und damit den Grundsatz der einheitlichen Abwicklung der gesamten Geschäftsbeziehung wiederherzustellen.
128In dieses Gefüge der – bei entsprechendem Willen nur einer Partei zwingend durchzuführenden – einheitlichen Abwicklung des gesamten Geschäftsverhältnisses würde unzulässig eingegriffen, wenn sich die Beklagte auf eine etwa eingetretene Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen im Vorfeld des Abschlusses einzelner Geschäftsabschlüsse berufen könnte. Dann nämlich hätte sie es alleine in der Hand, die in dem Rahmenvertrag zwingend vorgesehene einheitliche Behandlung aller Geschäftsabschlüsse einseitig für Teilbereiche außer Kraft zu setzen.
129Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die Verklammerung von Rahmenvertrag und Einzelabschlüssen zu einem einheitlichen Vertrag diene ausschließlich dazu, die Einheitsfiktion des § 104 Abs. 2 S. 3 InsO herbeizuführen, und habe keinen weiteren Zweck. Eine solche Beschränkung kommt in den Regelungen des Rahmenvertrages nicht zum Ausdruck. Vielmehr ist die insolvenzbedingte Beendigung der Geschäftsbeziehung ausdrücklich nur einer der in dem Rahmenvertrag geregelten Fälle der Beendigung des Vertrages.
130Die Beklagte führt vergeblich an, dass das letzte streitgegenständliche Swapgeschäft im August 2008 und damit mehr als drei Jahre nach Klageeinreichung abgeschlossen worden ist. In den folgenden Jahren sind mehrere Umstrukturierungen erfolgt, zuletzt Ende Februar 2011. Bei diesen Umstrukturierungen handelt es sich nicht nur um die Modifikation bestehender vertraglicher Vereinbarungen, sondern rechtlich um jeweils neue Einzelabschlüsse im Sinne des Rahmenvertrages. Das ergibt sich ohne weiteres aus den vorgelegten Abschlussbestätigungen (Anlagen L2 21 bis 23), in denen es jeweils heißt, dass „auf der Grundlage unseres Rahmenvertrages“ der folgende „getätigte Einzelabschluss“ bestätigt wird und für diesen „Einzelabschluss die nachfolgend dargelegten Regelungen und Begriffsbestimmungen gelten“. Damit nehmen die Umstrukturierungen an der Einheitlichkeit des Rahmenvertrages und aller Einzelabschlüsse teil.
131c) Unabhängig davon wäre noch keine Verjährung eingetreten, wollte man für die Anwendung des § 37a WpHG a.F. allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Einzelgeschäfte abstellen. Denn die Beklagte hat die gegen sie sprechende Vermutung schuldhaften Handelns (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), die auch Fälle vorsätzlichen Handelns erfasst, in denen die dreijährige Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. nicht gilt, nicht widerlegt.
132aa) Die nach § 37a WpHG a.F. geltende Verjährungsfrist für eine fahrlässige Beratungspflichtverletzung ist dann zwar für alle vor dem 31. Mai 2009 abgeschlossenen Swapgeschäfte verstrichen. Nur für nach Beginn dieses Tages zustande gekommene Swapverträge konnte die am 31. Mai 2012 bei Gericht eingegangene Klage die – mangels ersichtlicher anderer Hemmungstatbestände – dreijährige Verjährungsfrist hemmen.
133Nicht maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist hingegen der Abschluss des Rahmenvertrages. Für den Beginn der Verjährung ist nach § 37a WpHG a.F. auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist nicht schon bei Abschluss des Rahmenvertrages der Fall – dieser Vorgang lässt die Vermögenslage des Kunden unberührt –, sondern erst mit dem Zustandekommen einzelner Geschäftsabschlüsse (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 [unter II 5 a]; vom 24. März 2011 – III ZR 81/10 [unter II 1]; vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09 [unter II A 3] vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04 [unter II 1 b] und vom 26. September 1997 – V ZR 29/96, NJW 1998, 302 [unter II 2 b cc]).
134bb) Der Kläger hat sich jedoch auf eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung berufen, für die die Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04 [unter II 3 a]). Vielmehr setzt der Beginn der Verjährungsfrist bei einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Dass der Kläger diese Kenntnis noch im Jahre 2008 erlangt hätte – nur in diesem Fall wäre gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Verjährung eingetreten –, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
135Eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung ist auch nicht von vornherein auszuschließen. Eine Bank muss ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständigen Mitarbeitern zur Verfügung steht und von diesen genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07 [unter II 2]). Ein vorsätzliches Organisationsverschulden einer Bank liegt vor, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Mitarbeiter zu einer entsprechenden Aufklärung der Kunden anzuweisen (vgl. BGH, a.a.O.).
136Die Darlegungs- und Beweislast dafür, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, trifft die Beklagte. Der Schuldner, dessen Vertretenmüssen gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird, muss sich hinsichtlich jedes denkbaren Verschuldensgrades entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07 [unter II 2 b aa]). Eine erweiterte Darlegungslast des Gläubigers für vorsätzliches Handeln des Schuldners besteht auch dann nicht, wenn Ansprüche gegen den Schuldner wegen fahrlässiger Pflichtverletzung infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. BGH, a.a.O. [unter II 2 b bb]). Auf diese Weise kapriziert sich die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB in Fällen, in einen eine Haftung wegen Fahrlässigkeit aufgrund der Anwendung von § 37a WpHG a.F. nicht mehr in Betracht kommt, auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung. Demzufolge muss die Beklagte darlegen und beweisen, nicht vorsätzlich – und zwar auch nicht bedingt vorsätzlich – gehandelt zu haben.
137cc) Vorbringen der Beklagten, aufgrund dessen ein vorsätzliches Organisationsverschulden mit dem zur Widerlegung der Verschuldensvermutung notwendigen Maß an Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, fehlt. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie – wie von ihr behauptet und unter Beweis gestellt – nach Auswertung der von ihr herangezogenen Veröffentlichungen tatsächlich nicht davon ausgegangen ist, ihre Kunden über den negativen Marktwert von Swaps unterrichten zu müssen. Hieraus folgt aber noch nicht, dass sie das Bestehen einer Aufklärungspflicht nicht wenigstens für möglich gehalten hat.
138Auch die Einholung von Rechtsrat lässt Vorsatz nicht stets entfallen; notwendig ist, dass der Rechtsrat in der Absicht sachgerechter Aufklärung der Anleger eingeholt wird und nicht, um Haftungsrisiken zu verringern (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 344/11 [unter II 2 e cc]). Vor diesem Hintergrund muss – wegen der gegen die Beklagte wirkenden Verschuldensvermutung – dargelegt werden, mit welcher Intention die rechtliche Beratung eingeholt wurde. Im Übrigen würden Fehler der rechtlichen Berater die Beklagte nicht entlasten, sondern wären ihr nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnen.
139Keinen Aufschluss über die Verschuldensfrage geben die Ausführungen der Beklagten zu dem ihr fehlenden Anlass, ihre Marge offenzulegen. Bei der in Rede stehenden Aufklärungspflicht geht es – wie bereits ausgeführt – nicht darum, ob dem Kunden ungefragt die Marge seines Geschäftspartners und deren Höhe mitzuteilen sind, sondern um einen schwerwiegenden, der für den Kunden nicht ohne weiteres erkennbar und durchschaubar ist. Es ist ein allgemeiner zivilrechtlicher – und in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG für den Bereich der dem Wertpapierhandelsgesetz unterfallenden Geschäfte aufsichtsrechtlich normierter – Grundsatz, dass eine Bank im Rahmen eines Beratungsvertrages verpflichtet ist Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, zu vermeiden oder zumindest offen zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10). Dieser Interessenkonflikt ist bei Swapgeschäften schwerwiegend und aus Sicht der Bank – anders als für den Kunden – offensichtlich. Die Rechtsprechung zu Rückvergütungen, Innenprovisionen und Gewinnmargen ist offenkundig nicht einschlägig, weil sie den besonderen Sachverhalt des Abschlusses von Swapgeschäften nicht erfasst, bei denen die Bank zur Ermöglichung von Gegengeschäften einen negativen anfänglichen Marktwert einstrukturiert, der ein ungleiches Chancen-Risiko-Verhältnis zu Lasten des Kunden bedeutet. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte eine Aufklärungspflicht nicht einmal für möglich gehalten hat, und sei es nur in dem Sinne, dass sie sich der Erkenntnis eines etwaigen Verstoßes gegen ihre Aufklärungspflichten bewusst verschlossen und diesen damit zumindest in Kauf genommen hat, was für die Annahme von Vorsatz ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09).
140Hinzu kommt, dass die Behauptung der Beklagten, sie – und zwar keiner ihrer Mitarbeiter – habe eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert für möglich gehalten und erst recht nicht eine darauf bezogene Pflichtverletzung billigend in Kauf genommen, ihrem Sachvortrag zur tatsächlichen Aufklärung des Klägers widerspricht. Danach haben ihre Mitarbeiter nicht nur über die einstrukturierte Marge, sondern auch darüber informiert, wie diese Marge zustande kommt. Sie hätten in diesem Zusammenhang weiter erklärt, dass die Beklagte infolge der Hedging-Geschäfte zwar formalrechtlich Vertragspartnerin, nicht aber wirtschaftlich die Gegenpartei des Klägers werde. Diese Äußerung bezieht sich indes – wenn auch ohne ihn vollständig offenzulegen – unmittelbar auf den Interessenkonflikt. Sie ist daher ohne ein entsprechendes Bewusstsein, dass ein Interessenkonflikt möglicherweise besteht, nicht denkbar. Erkennt aber eine Bank im Rahmen eines Beratungsvertrages Interessenkollisionen, die geeignet sein können, das Beratungsziel in Frage zu stellen und die Kundeninteressen zu gefährden, so folgt aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, dass sie diese grundsätzlich vermeiden oder zumindest offenlegen muss. Das wusste selbstverständlich auch die Beklagte. Sie trägt auch dazu vor, wie sie diesen Interessenkonflikt vermeintlich gelöst habe, und zwar indem sie beim Abschluss von Swap-Geschäften Gegengeschäfte (sog. Hedging) zu den am Markt erzielbaren Konditionen getätigt hat, um auf diese Weise die sich aus den Swap-Geschäften ergebenden Chancen und Risiken unmittelbar weiterzugeben. Dies ist zwar – wie bereits ausgeführt – unzutreffend. Denn tatsächlich hat die Interessenkollision fortbestanden, weil die Beklagte gerade wegen des beabsichtigten Hedgings im Zeitpunkt der Beratung ein Interesse daran hatte, das Swapgeschäft unter bestimmten, für den Kläger etwas ungünstigeren Konditionen abzuschließen, um nachfolgend das Gegengeschäft am Markt zu üblichen Konditionen verkaufen zu können – und die Fortdauer des Interessenkonflikts ist durch die Erläuterungen der Beklagten, denen zufolge sie aufgrund des Hedging als Mittler zwischen dem Kläger und dem Markt ohne Eigeninteresse agiere, verschleiert worden. Gleichwohl zeigt der Vortrag der Beklagten, dass sie den Interessenkonflikt erkannt hat ohne dass deutlich wird, dass sie bei ihren unzutreffenden – weil jedenfalls nicht vollständigen – Ausführungen gegenüber dem Kläger zur Vermeidung des von ihr erkannten Interessenkonflikts nicht - zumindest bedingt - vorsätzlich gehandelt hat.
1413. Der Ersatzanspruch des Klägers ist nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert oder gar ausgeschlossen.
142a) Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für die Beraterhaftung gilt, dass es dem Beratenen im allgemeinen nicht als Mitverschulden angerechnet werden kann, dass er die Umstände, über die sein Berater ihn hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe selbst hätte erkennen können. Er darf vielmehr regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen, weshalb ein Mitverschulden nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 [unter II 4] für den Anlageberater sowie Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 276/03 [unter B III 1] und Urteil vom 19. Dezember 1991 – IX ZR 41/91, NJW 1992, 820 [unter II 1] für den Rechtsanwalt).
143b) Ein nach diesen Maßstäben zu berücksichtigendes Mitverschulden des Klägers ist nicht festzustellen. Es oblag gerade der Beklagten, den Kläger vollständig und richtig zu beraten. Besondere Umstände, die gleichwohl Raum für die Annahme eines Mitverschuldens geben, liegen nicht vor und werden von der Beklagten im Hinblick auf die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert auch nicht geltend gemacht.
1444. Der Kläger hat aus der festgestellten Pflichtverletzung der Beklagten jedenfalls derzeit keinen ersatzfähigen Schaden erlitten, weshalb sein Zahlungsantrag keinen Erfolg hat.
145a) Der ersatzfähige Schaden des Klägers besteht nicht in der Summe der Nachteile, die er durch die von ihm zum Gegenstand seiner Klage gemachten Swapgeschäfte insgesamt erlitten hat, sondern in der Verschlechterung seiner Vermögenslage, wie sie sich bei einer Gesamtbetrachtung aller mit der Beklagten abgeschlossenen und auf dem gleichen, wiederholten Beratungsfehler beruhenden Swapgeschäfte unter Einbeziehung der vom Kläger erwirtschafteten Gewinne darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob man die vom Kläger aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die Kammer im Urteil vom 11. Mai 2012 – 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb sowie – zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens – OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 – 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so – für Swapgeschäfte – OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 – 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso – zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 – BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 – II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie – für Aktien- und Optionsgeschäfte – OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).
146Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung muss sich ein Geschädigter W, die in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen, auf den erlittenen Schaden mindernd anrechnen lassen, sofern diese Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig begünstigt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 – II ZR 90/11 [unter II 2 d aa] m. w. N). Das wird bejaht, wenn Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (BGH, Versäumnisurteil vom 12. März 2007 – II ZR 315/05; OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 – 19 U 672/12). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn derselbe Beratungsfehler für alle zu saldierenden Geschäfte ursächlich ist (vgl. Stackmann, NJW 2012, #####/####; in diese Richtung auch BGH, Urteil vom 28. September 2004 – XI ZR 259/03; zur Anrechnung von Gewinnen aus in gleicher Weise pflichtwidrig abgeschlossenen Zinsderivategeschäften auf den Schadensersatzanspruch wegen einzelner verlustbringender Zinsderivategeschäfte BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 – II ZR 90/11 m. w. N).
147So liegt es hier, weil die Beklagte den Kläger bei sämtlichen Swapgeschäften, mithin auch bei denjenigen, die nicht streitgegenständlich sind, nicht über den anfänglichen negativen Marktwert und den damit verbundenen Interessenkonflikt aufgeklärt hat. Hinzu kommt, dass die Vor- und Nachteile aus den einzelnen Swapgeschäften hier sogar rechtsgeschäftlich zu einer Rechnungseinheit verbunden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Erörterung der Verjährung wird C genommen. Aus den dort dargestellten Regelungen des Rahmenvertrages wird das beiderseitige Interesse der Parteien deutlich, bei nicht auf einzelne Geschäfte beschränkten, sondern übergreifenden, sämtliche Swapgeschäfte betreffenden Leistungsstörungen die Vor- und Nachteile zu saldieren. Zieht sich – wie im vorliegenden Fall – der Beratungsfehler durch sämtliche Swapgeschäfte, so entspricht es daher dem eigenen Verständnis der Vertragsparteien und ist nicht unbillig, W aus anderen nicht streitgegenständlichen Swapgeschäften schadensmindernd anzurechnen. Denn die mit dem Abschluss einzelner Swapgeschäfte verbundenen finanziellen Einbußen des Klägers stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern in Zusammenhang mit den Vorteilen, die sie aus den weiteren, ebenfalls auf Grundlage der von ihr beanstandeten Beratung der Beklagten geschlossenen Swapgeschäften erwirtschaftet hat.
148Im Übrigen würde auch ohne die Regelungen des Rahmenvertrages im Ergebnis nichts anderes gelten (so auch OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 – 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f bb]). Die Gewinne und Verluste aus den verschiedenen Swapgeschäften stehen in einem inneren Zusammenhang und dem Kläger kann unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten und der in Rede stehenden Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten die Vorteilsanrechnung zugemutet werden. Hierdurch wird der Kläger im Ergebnis lediglich so gestellt, wie er gestanden hätte, wenn er sich, wie dies seiner Behauptung zufolge der Fall gewesen wäre, nach der tatsächlich unterbliebenen, von ihm vermissten vollständigen Aufklärung gegen den Abschluss von Swapgeschäften entschieden hätte. Dann wären ihm nicht nur die Verluste erspart geblieben, sondern er hätte auch die Gewinne nicht erzielt. Hierbei kommt es letztlich weder auf die rechtliche Verbindung von Rahmenvertrag und Einzelabschlüssen zu einer Einheit an noch darauf, ob der Kläger bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten bereits von dem Abschluss des Rahmenvertrages oder erst von den Einzelabschlüssen abgesehen hätte. Unabhängig von alledem verbleibt es dabei, dass die einzelnen zustande gekommenen Swapgeschäfte – und zwar sämtliche Einzelabschlüsse – auf dem gleichen, sich im Rahmen eines dauerhaften Geschäftsverhältnisses wiederholenden Fehlverhalten der Beklagten beruhen, nämlich den Kläger nicht wie geboten über den für ihn so nicht erkennbaren Interessenkonflikt aufzuklären, was es rechtfertigt, die gleichartigen fehlerhaften Geschäftsvorfälle hinsichtlich der Anrechnung von Vorteilen miteinander zu verknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 – II ZR 90/11 [unter II 2 d aa]).
149Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich eine Bank bei einem Totalausfall der Beratung besser stünde als eine Bank, der nur in C auf einzelne Geschäfte Versäumnisse unterlaufen sind. Der befürchtete Wertungswiderspruch kann nicht eintreten, wenn – wie hier der Fall – ein Beratungsfehler in Rede steht, der die unterlassene Aufklärung über einen für den Abschluss aller Geschäfte bedeutsamen Umstand betrifft. Eine Bank, die nicht bei allen, sondern nur bei einigen Geschäften diesen Umstand nennt, wird im Ergebnis vielfach gar nicht haften, weil es gegen die Kausalität des anfänglichen Beratungsfehlers für die Entscheidung des Kunden spricht, wenn er sich später – zutreffend informiert – erneut für dasselbe Produkt entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 b bb (2) (b) (aa)]).
150b) Der Vorteilsanrechnung steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Klage nur auf einzelne Geschäfte gestützt und so den Streitgegenstand des Rechtsstreits beschränkt hat.
151„Streitgegenständlich“ sind ohnehin nicht einzelne Geschäfte. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1 = NJW 1992, 1172 [unter II 2 a]; Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 221/10 [unter II 2 a]; Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09 [unter I 1 a]), wobei der Klagegrund alle Tatsachen umfasst, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem durch den Klagevortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991, a.a.O. [unter II 2 b]; BGH, Urteil vom 20. Mai 2011, a.a.O. [unter II 2 a]; Urteil vom 8. Mai 2007 – XI ZR 278/06 – [unter II 2 b aa]). Der Streitgegenstand wird also durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 – VIII ZR 60/03 [unter II 1 a aa]); maßgeblich ist allein, dass die Tatsachen objektiv vorliegen und bei natürlicher Anschauung zu dem angesprochenen Lebenssachverhalt gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991, a.a.O. [unter II 2 b]; Urteil vom 19. November 2003, a.a.O. [unter II 1 a aa]). Teil dieses Lebenssachverhaltes ist auch die Entstehung von Vorteilen, die aus Rechtsgründen auf den erlittenen Schaden anzurechnen sind. Die Beklagte ist deshalb nicht gehindert sich darauf zu berufen, dass – wäre die von ihr wiederholt begangene Pflichtverletzung ab einem bestimmten Zeitpunkt unterblieben und hätte sie den Interessenkonflikt offenbart – ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Einzelabschlüsse zustande gekommen wären, wenn – was der Kläger für sich reklamiert – die Pflichtverletzung tatsächlich für den Abschluss der Swapgeschäfte ursächlich war. Vor diesem Hintergrund zählt auch das Verhalten der Parteien vor dem Zustandekommen des ersten vom Kläger in diesem Rechtsstreit angegriffenen Einzelabschlusses – bis hin zu dem Verhalten vor Abschluss des Rahmenvertrages – bei natürlicher Betrachtungsweise mit zu dem historischen Lebensvorgang, aus dem der Kläger Rechte gegen die Beklagte herleitet und auf den sich die Beklagte zur Geltendmachung anzurechnender W stützen kann.
152Unabhängig davon liegt der vom Kläger erlittene „Schaden“ im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB nicht (erst) in den im Verlauf der Abwicklung einzelner Geschäfte eingetretenen Verlusten. Mit den Informations- und Aufklärungspflichten des Beraters wird das Recht des Kunden geschützt, in freier Willensentscheidung zutreffend informiert unter über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen; dementsprechend stellt der (unwiderrufliche oder vollzogene) Erwerb eines Finanzproduktes, der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruht, unabhängig von der Werthaltigkeit des Produktes bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt den Erwerber, die Rückabwicklung des für ihn nachteiligen, weil seinen konkreten Zielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden, Finanzgeschäftes zu verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04 [unter II 1 b] und vom 24. März 2011 – III ZR 81/10 [unter II 1]; Urteil vom 20. September 2011 – II ZR 277/09 [unter V 1]). Der aus der nach dem Vortrag des Klägers der Beklagten durchgängig unterlaufenen Pflichtverletzung, ihn nicht darüber zu unterrichten, dass in die Swaps zu seinen Lasten ein negativer Anfangswert einstrukturiert wurde, entstandene Schaden liegt also (schon) darin, dass sich der Kläger ohne zutreffend informiert worden zu sein, überhaupt auf den Abschluss der Swapgeschäfte eingelassen hat, die er bei richtiger Kenntnis der Umstände nicht eingegangen wäre. Bei der Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Pflichtverletzung und damit der Frage, inwieweit der Abschluss der Geschäfte zu einer nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Vermögensminderung geführt hat, sind sämtliche – und nicht nur die negativen – Auswirkungen der Geschäfte zu berücksichtigen.
153Infolgedessen ist eine Vorteilsausgleichung unbegrenzt zulässig.
154c) Demzufolge besteht der vom Kläger erlittene Schaden in der Differenz zwischen der Vermögenslage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung tatsächlich darstellt, und der Vermögenslage, die sich bei Aufklärung des Klägers über den Interessenkonflikt der Beklagten und den in deren Folge unterbliebenen Abschluss aller auf Grund der sich wiederholenden Pflichtverletzung zustande gekommenen Swapgeschäfte ergeben hätte.
155aa) In diese Gesamtbilanz sind sowohl die vom Kläger auf sämtliche Swapgeschäfte geleisteten Zahlungen als auch die von ihm aufgrund dessen erhaltenen Zahlungen einzustellen, wie sie sich aus der von der Beklagten als Anlage B 29 vorgelegten Zusammenstellung der Swapgeschäfte und der ihrer Auffassung nach in den Vorteilsausgleich einzubeziehenden Zahlungen ergeben.
156bb) Die danach bei der Saldierung zu berücksichtigenden Zahlungen bestehen einerseits in dem unstreitig vom Kläger bis zur Klageerhebung auf die mit der Klage angegriffenen drei Swapgeschäfte per Saldo geleisteten Betrag von € 604.420,61.
157Darauf muss sich der Kläger jedoch Zinsersparnisse aus nicht angegriffenen Zinsoptimierungsgeschäften in Höhe von € 729.197,50 anrechnen lassen, welche die Beklagte in der Klageerwiderung im Einzelnen vorgetragen und in der als Anlage B 29 eingereichten Übersicht zusammengefasst hat; der Kläger ist den dort genannten Beträgen dem nicht entgegengetreten. Infolgedessen übersteigen die anzurechnenden W aus weiteren Swapgeschäften die vom Kläger aus den hier angegriffenen Geschäften erlittenen Verluste um € 124.776,89 und es verbleibt kein in Geld auszugleichender Schaden.
1585. Aufgrund der festgestellten Pflichtverletzung hat der Kläger gleichwohl Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung, weitere Zahlungen auf die angegriffenen Swapgeschäfte zu leisten, und damit Anspruch auf die begehrte Feststellung, jedoch nur nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen.
159a) Der Antrag des Klägers festzustellen, dass der Beklagten zu 2) aus den zum Gegenstand dieses Rechtsstreits gemachten Swapverträgen keine Ansprüche zustehen, umfasst die tenorierte Feststellung des Freistellungsanspruchs. Die anders lautende wörtliche Fassung des Antrags beruht auf der in der Klageschrift in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellten Auffassung, die Verträge seien bereits nicht wirksam zustande gekommen. Ergänzend beruft er sich jedoch schon ausweislich seiner Klagebegründung auf Beratungspflichtverletzungen und einen daraus folgenden Schadensersatzanspruch, der rechtlich auf Freistellung von weiteren Zahlungspflichten gerichtet ist, und macht neben der Nichtigkeit auch diese Rechtsfolgen geltend. Angesichts dieser Gericht und Gegner erkennbarer Umstände führt die entsprechend §§ 133, 157 BGB vorzunehmende und an dem allgemeinen Grundsatz auszurichtende Auslegung, wonach mit einer Prozesshandlung von der Partei im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – XI ZB 15/09 [unter II 1 b aa]), zu dem Ergebnis, dass der Klageantrag auch auf die Feststellung der zuerkannten Rechtsfolge gerichtet ist.
160b) Der Feststellungsantrag ist nicht im Hinblick darauf unbegründet, dass der Kläger anzurechnende W erzielt hat, die derzeit den von ihm erlittenen Schaden übersteigen. Es ist ungewiss, in welcher Höhe aus den vom Kläger zum Gegenstand dieses Rechtsstreits gemachten Swapgeschäften insgesamt Zahlungspflichten entstehen werden, so dass nicht feststeht, ob diese Zahlungspflichten die anzurechnenden W übersteigen werden. Außerdem ist offen, ob und inwieweit es noch zu Zahlungen des Kläger an die Beklagte auf andere Swapgeschäfte kommt und die derzeit beim Kläger vorhandenen W Bestand haben.
161c) Andererseits kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu dem entstandenen Schaden nicht uneingeschränkt ausgesprochen werden, dass der Kläger von jeglicher Verpflichtung, noch Zahlungen auf die in diesem Rechtsstreit angegriffenen Swapgeschäfte leisten zu müssen, freizustellen ist.
162Der Kläger kann – wie ausgeführt – nicht isoliert Ersatz seiner erlittenen Verluste beanspruchen, sondern muss sich die erzielten W auf den erlittenen Schaden anrechnen lassen. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für den dem Kläger zustehenden Freistellungsanspruch, der in seinem Umfang ebenso durch die anzurechnenden W beschränkt wird wie ein Zahlungsanspruch. Dies hat zur Folge, dass der Kläger zu weiteren Zahlungen auf die mit der Beklagten geschlossenen und bei der Bemessung des insgesamt entstandenen Schadens zu berücksichtigenden Swapgeschäfte nicht verpflichtet ist, wenn und soweit solche Zahlungen nicht mehr durch schon erzielte Gewinne „aufgezehrt“, also bei einer Gesamtbetrachtung wie der vorstehend unter 4 c vorgenommenen zu einer Vermögenseinbuße des Klägers führen würden.
163Erfolg haben kann das Feststellungsbegehren deshalb kann nur in der tenorierten, gegenüber dem Antrag des Klägers etwas eingeschränkten Form.
164d) Bei dieser Vorteilsanrechnung sind indes nicht zu Lasten des Klägers - fiktive - negative Marktwerte von – nach Angaben der Beklagten – ca. € 84.000 und € 54.000 zu berücksichtigen, die ein Empfängerswap und der USD-Quanto-Swap bei vorzeitiger Auflösung aufwiesen, aber vom Kläger nicht bezahlt worden sind, weil sie in neu abgeschlossene Swaps – die nur teilweise streitgegenständlich sind – eingepreist wurden. Darauf beruft sich die Beklagte ohne Erfolg, weil sie bei den abgelösten Swaps in gleicher Weise ihre Verpflichtung zur Aufklärung des Klägers über Tatsache und Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwertes verletzt hat. Auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Kausalität wird zur Vermeidung von Wiederholungen C genommen. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte indes bei Fortführung der beiden abgelösten Swaps aus diesen ebenfalls keine Zahlungen mehr verlangen können, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger auch diese Swapgeschäfte bei ordnungsgemäßer Beratung nicht abgeschlossen hätte. Infolgedessen hätte der Kläger gleichermaßen einen Freistellungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gehabt und die Beklagte kann dem Kläger fiktive Zahlungsverpflichtungen aus diesen Swaps nicht im Wege der Vorteilsausgleichung entgegenhalten.
1656. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte zu 2) dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihm aus und im Zusammenhang mit diesen Derivate-Kontrakten noch entstehen, ist zulässig und begründet.
166Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers dazu, dass und warum zukünftige weitere Schäden aus den angegriffenen Swapgeschäften in Betracht kommen, nicht entgegengetreten.
1677. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu. Sie können insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herleitet werden, weil nicht festzustellen ist, dass die Swapgeschäfte bereits dem Grunde nach nichtig und deshalb die Beklagte zu 2) zur Herausgabe des aus ihnen erlangten verpflichtet ist.
168a) Es besteht keine Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Spekulationsverbot für Kommunen und eines daraus resultierenden Handelns außerhalb des Aufgaben- und Wirkungskreises der Stadt (sog. ultra-vires-Lehre). Zwar sind die Kommunen verpflichtet, ihre Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen und so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 GO NRW). Hierzu gehört es, Kredite nur für Investitionen und zur Umschuldung aufzunehmen (§ 86 Abs. 1 GO NRW), eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen (§ 89 Abs. 1 GO NRW) und bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
169Ob aus diesen Grundsätzen ein Spekulationsverbot für Kommunen folgt und ob der Abschluss der Swapgeschäfte gegen dieses Spekulationsverbot verstieß, kann letztlich dahinstehen, da das Spekulationsverbot jedenfalls kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 24. März 2005 – 2 U 111/04, bei juris Rn. 58; LG Würzburg, Urteil vom 31. März 2008 – 62 O 661/07, bei juris Rn. 37; LG Wuppertal, Urteil vom 16. Juli 2008 – 3 O 33/08, bei juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. August 2010 – 23 U 230/08., bei juris Rn. 37). Dies gilt schon allein deswegen, weil das Spekulationsverbot, solange sein Umfang nicht ausdrücklich normiert wurde, zu unbestimmt ist, um ein konkretes Verbot im Sinne des § 134 BGB darzustellen. Zudem richtet sich das Spekulationsverbot ausdrücklich nur an die Gemeinde. Ein Rechtsgeschäft, das nur für einen Vertragspartner verboten ist, ist jedoch regelmäßig gültig (vgl. Palandt-Ellenberger, § 134 BGB Rn. 9 m.w.N.).
170Auch der Ansatz des Klägers, die Swapgeschäfte seien ohne Rückgriff auf § 134 BGB wegen Handelns außerhalb des Wirkungskreises nichtig, überzeugt nicht. Die Schuldenverwaltung ist Teil der kommunalen Haushaltswirtschaft. Mit dem Abschluss von Finanzgeschäften handelt eine Kommune im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Selbst wenn sie dabei kommunalrechtliche Bestimmungen verletzen sollte, so würde dies nichts daran ändern, dass sie innerhalb ihres Aufgaben- und Wirkungskreises handelt. Daher braucht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht geklärt zu werden, ob die angegriffenen Swapgeschäfte gegen das Spekulationsverbot verstoßen.
171b) Die Swap-Geschäfte sind ferner nicht infolge einer Anfechtung des Klägers wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen.
172Eine arglistige Täuschung ist zumindest nicht feststellbar. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte den Kläger über eine fehlende Konnexität der Swapgeschäfte und/ oder nicht eingehaltene Aufklärungs- oder Beratungspflichten vorsätzlich getäuscht hat.
173c) Der Abschluss der Swapgeschäfte stellt sich nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2009 – 23 U 175/08, bei juris; LG Wuppertal, Urteil vom 16. Juli 2008 – 3 O 33/08, bei juris Rn. 73; a. A. LG Dortmund, Urteil vom 5. Juli 2013 – 6 U 205/12).
174Es lässt sich nicht feststellen, dass die Swap-Geschäfte ausschließlich einseitig zu Lasten des Klägers konstruiert worden wären. Selbst wenn sein Verlustrisiko größer als dasjenige der Bank war, war es nach der Struktur auch dieser Swaps nicht ausgeschlossen, dass der Kläger mit ihnen Gewinne hätte erzielen können. Das schließt eine sittenwidrige Übervorteilung des Klägers aus. (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2013, – 9 U 101/12)
175d) Im Übrigen hätte die Klage letztlich auch dann keinen uneingeschränkten Erfolg, wenn man die in Rede stehenden Swapgeschäfte aus den angeführten Gründen für nichtig hielte. Sollten die in Rede stehenden Swaps an einem derartigen Wirksamkeitsmangel leiden, würde dies in gleicher Weise für die weiteren von den Parteien geschlossenen Swapgeschäfte gelten, namentlich auch für diejenigen, mit denen der Kläger Gewinne erzielt hat. Ebenso wie die Beklagte die vom Kläger auf der Grundlage unwirksamer Swapgeschäfte erhaltenen Zahlungen zurückzugewähren hätte, müsste auch der Kläger die von der Beklagten auf andere, ebenfalls unwirksame Swapgeschäfte erhaltenen Zahlungen gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. , 818 Abs. 2 BGB herausgeben. Sollten Rückgewähransprüche bestanden haben, wären sie gemäß § 389 BGB erloschen. Mit den einander gegenüberstehenden Herausgabeansprüchen wären – sofern man nicht sogar weitergehend von einer Saldierung der Ansprüche ausgeht („Saldotheorie“, vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 43/08 [unter II 3 b aa]) – die Voraussetzungen des § 387 BGB erfüllt, so dass eine Aufrechnungslage bestanden hätte. Die daneben erforderliche Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) liegt vor. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung auf die vom Kläger mit anderen Swapgeschäften erzielten Erträge verwiesen und eingewandt, dass diese Gewinn nicht beim Kläger verbleiben könnten, wenn diese die auf verlustbringende Swaps geleisteten Zahlungen zurückerhielte. Unabhängig davon, in welchem rechtlichen Zusammenhang diese Beanstandungen von der Beklagten erhoben wurden, hat sie die (hilfsweise) Aufrechnung mit einem ihr etwa zustehenden Anspruch auf Rückzahlung vom Kläger erzielter Gewinne erklärt. Eine solche Aufrechnung wäre der Beklagten auf eine vom Kläger erhobene Verjährungseinrede jedenfalls in C auf solche Zahlungen nicht verwehrt, die sie innerhalb der Verjährungszeit vor den vom Kläger geleisteten Zahlungen an diese erbracht hat, § 215 BGB.
176II.
177Die zulässige Widerklage ist teilweise in Höhe von € 124.776,89 begründet.
178Der Kläger kann dem vertraglichen Zahlungsanspruch der Beklagten zu 2) wegen der Pflichtverletzung der unterbliebenen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert einen Freistellungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entgegenhalten, der allerdings durch die nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Gewinne begrenzt ist. Da der Kläger nur € 604.420,61 gezahlt, aber aus nicht angegriffenen Swapgeschäften einen positiven Saldo von € 729.197,50 erzielt hat, kann die Beklagte zu 2) noch € 124.776,89 beanspruchen.
179Der Zinsanspruch der Beklagten zu 2) gegen den Kläger folgt aus §§ 288 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
180III.
181Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und - soweit die Beklagte zu 1) durch den Parteiwechsel aus dem Prozess ausgeschieden ist - aus § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
182Der Parteiwechsel beruht hier auf der Abspaltung auch der streitgegenständlichen Swap-Geschäfte auf die Beklagte zu 2), also einem Umstand, der nicht in der Sphäre des Klägers liegt. Das eröffnet die entsprechende Anwendung des § 91 a ZPO auf die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten zu 1) (BGH NJW 2006, 1351, 1354) und führt insoweit zu einer Kostenverteilung, die derjenigen im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) entspricht, weil die Beklagte zu 1) ohne die Abspaltung in gleichem Maße unterlegen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 9 U 101/12)-
183IV.
184Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
185Der Streitwert wird auf € 4.398.696 festgesetzt.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten
- 1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten
- 1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern
- 1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 33 und 34, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob
- 1.
die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient, - 2.
er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt, - 3.
er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und - 4.
er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
(2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 zu veröffentlichen; er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister.
(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere
- 1.
Aktien, - 2.
andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten, - 3.
Schuldtitel, - a)
insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Hinterlegungsscheine, die Schuldtitel vertreten, - b)
sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird; nähere Bestimmungen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbesondere Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige vergleichbare Instrumente, sofern im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
- 1.
ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann, - 2.
es sich nicht um Derivate handelt und - 3.
ihre Fälligkeit bei Emission höchstens 397 Tage beträgt,
(3) Derivative Geschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: - a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, - b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Voraussetzungen erfüllt, oder Rechnungseinheiten, - c)
Zinssätze oder andere Erträge, - d)
Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c oder f, andere Finanzindizes oder Finanzmessgrößen, - e)
derivative Geschäfte oder - f)
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);
- 2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie - a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, - b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden und nicht über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Absatz 20 sind, die effektiv geliefert werden müssen, oder - c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind; - 3.
finanzielle Differenzgeschäfte; - 4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); - 5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
(4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, - 2.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 3.
Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 2, - 4.
derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3, - 5.
Emissionszertifikate, - 6.
Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und - 7.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, oder von einem in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 212 vom 3.7.2020, S. 20; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, namentlich genannten Kreditinstitut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes zu betreiben, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird.
(5) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind fungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle, Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom.
(6) Waren-Spot-Kontrakt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
(7) Referenzwert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kurs, Index oder Wert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
(8) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), - 2.
das - a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making), - b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung), - c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel) oder - d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne von Absatz 44, auch ohne Dienstleistung für andere (Hochfrequenzhandel),
- 3.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), - 4.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), - 5.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), - 6.
die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), - 7.
die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), - 8.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), - 9.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), - 10.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
(9) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (zentrale Kontenführung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Depotgeschäft), - 2.
die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist, - 3.
die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen, - 4.
Devisengeschäfte, die in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen, - 5.
das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlageempfehlung), - 6.
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen, - 7.
Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder Nr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen.
(9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten im Sinne dieses Gesetzes ist der Verkauf eines Finanzinstruments und der Kauf eines Finanzinstruments oder die Ausübung eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen.
(10) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
(11) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
(12) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(13) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind
- 1.
Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien, - a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder - b)
die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 4 Absatz 1 gewählt haben,
- 2.
Emittenten, die andere als die in Nummer 1 genannten Finanzinstrumente begeben und - a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder - b)
die ihren Sitz nicht im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind
- 3.
Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, solange sie nicht wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 4 in Verbindung mit § 5 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(14) Inlandsemittenten sind
- 1.
Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) unterliegen, und - 2.
Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, deren Wertpapiere aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
(15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,
- 1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf multilateralen Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder - 2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur an multilateralen Handelssystemen im Inland gehandelt werden.
(16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,
- 1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf organisierten Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem Staat den Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG unterliegen, oder - 2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente nur eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben.
(17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
im Falle eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, - a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens befindet; - b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ihr Sitz befindet; - c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet;
- 2.
im Falle eines organisierten Marktes der Mitgliedstaat, in dem dieser registriert oder zugelassen ist, oder, sofern für ihn nach dem Recht dieses Mitgliedstaats kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet; - 3.
im Falle eines Datenbereitstellungsdienstes, - a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Datenbereitstellungsdienstes befindet; - b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Datenbereitstellungsdienstes befindet; - c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für den Datenbereitstellungsdienst maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet.
(18) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Mitgliedstaat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpapierdienstleistungen im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt; - 2.
für einen organisierten Markt der Mitgliedstaat, in dem er geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Marktteilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern.
(19) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insbesondere abhängig ist von
- 1.
einem Index oder einer Indexkombination, - 2.
einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten, - 3.
einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten oder - 4.
einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen.
(20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein System oder ein Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt.
(22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist ein organisierter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem.
(23) Liquider Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt für ein Finanzinstrument oder für eine Kategorie von Finanzinstrumenten,
- 1.
auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und - 2.
der unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten nach den folgenden Kriterien bewertet wird: - a)
Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten; - b)
Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses der Marktteilnehmer zu den gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Finanzinstrument; - c)
durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar.
(24) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die
- 1.
nicht die Hauptverwaltung ist, - 2.
einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens bildet und - 3.
Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Wertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Zulassung erteilt wurde.
(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.
(26) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens.
(27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.
(27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder in der Erbringung von in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market Maker in Bezug auf Warenderivate besteht.
(28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden sind:
- 1.
durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der Anteile an einem Unternehmen, - 2.
durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen, wie in allen Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder einem vergleichbaren Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht oder - 3.
durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller Personen, das zu derselben dritten Person besteht.
(29) Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft, bei dem
- 1.
zwischen Käufer und Verkäufer ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, - 2.
Kauf- und Verkaufsgeschäfte gleichzeitig ausgeführt werden und - 3.
das zu Preisen abgeschlossen wird, durch die der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht.
(30) Direkter elektronischer Zugang im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme der in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle. Der direkte elektronische Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur oder eines anderweitigen Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang).
(31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und die ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können.
(32) Börsengehandeltes Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei dem mindestens eine Anteilsklasse oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und, sofern einschlägig, von ihrem indikativen Nettoinventarwert abweicht, gehandelt wird.
(33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das auf dem Kapitalmarkt handelbar ist und das im Falle der durch den Emittenten vorgenommenen Rückzahlung einer Anlage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren Instrumenten nachgeordnet ist.
(34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das zur Verbriefung und Übertragung des mit einer ausgewählten Palette an finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurde und das den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigt, die vom Geldfluss der Basisvermögenswerte abhängen.
(34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses Gesetzes ist eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, welcher der Summe des Nettogegenwartwertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.
(35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3 sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b.
(36) Warenderivate im Sinne dieses Gesetzes sind Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, aufgeführt sind.
(37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(38) (weggefallen)
(39) Genehmigter Meldemechanismus im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigter Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist
(41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn es seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hätte.
(42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Emittenten von Schuldtiteln:
- 1.
die Europäische Union, - 2.
ein Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats, - 3.
im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einer seiner Gliedstaaten, - 4.
eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft, - 5.
ein von mehreren Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, - 6.
die Europäische Investitionsbank.
(43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
- 1.
es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine Dauer, die für die Zwecke der Informationen angemessen ist, einsehen kann, und - 2.
die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
(43a) Elektronische Form im Sinne dieses Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist.
(44) Hochfrequente algorithmische Handelstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist ein algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1, der gekennzeichnet ist durch
- 1.
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder einen direkten elektronischen Hochgeschwindigkeitszugang, - 2.
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und - 3.
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen.
(45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der jeweils geltenden Fassung.
(46) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen Euro betrug. Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 77 bis 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schuldtitel, der von einem öffentlichen Emittenten begeben wird.
(48) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.
(49) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.
(1) War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Geschäfte über Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben und für die eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart war, die nach der Eröffnung des Verfahrens eintritt oder abläuft. Als Finanzleistungen gelten insbesondere
- 1.
die Lieferung von Edelmetallen, - 2.
die Lieferung von Finanzinstrumenten oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung beabsichtigt ist, - 3.
Geldleistungen, - a)
die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit zu erbringen sind oder - b)
deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird,
- 4.
von Nummer 2 nicht ausgeschlossene Lieferungen und Geldleistungen aus derivativen Finanzinstrumenten, - 5.
Optionen und andere Rechte auf Lieferungen nach Satz 1 oder auf Lieferungen, Geldleistungen, Optionen und Rechte im Sinne der Nummern 1 bis 5, - 6.
Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes.
(2) Die Forderung wegen Nichterfüllung bestimmt sich nach dem Markt- oder Börsenwert des Geschäfts. Als Markt- oder Börsenwert gilt
- 1.
der Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatzgeschäft, das unverzüglich, spätestens jedoch am fünften Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens abgeschlossen wird, oder - 2.
falls kein Ersatzgeschäft nach Nummer 1 abgeschlossen wird, der Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatzgeschäft, das am zweiten Werktag nach der Verfahrenseröffnung hätte abgeschlossen werden können.
(3) Werden Geschäfte nach Absatz 1 durch einen Rahmenvertrag oder das Regelwerk einer zentralen Gegenpartei im Sinne von § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst, der vorsieht, dass die einbezogenen Geschäfte bei Vorliegen bestimmter Gründe nur einheitlich beendet werden können, gilt die Gesamtheit der einbezogenen Geschäfte als ein Geschäft im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt auch dann, wenn zugleich andere Geschäfte einbezogen werden; für letztere gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(4) Die Vertragsparteien können abweichende Bestimmungen treffen, sofern diese mit den wesentlichen Grundgedanken der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar sind, von der abgewichen wird. Sie können insbesondere vereinbaren,
- 1.
dass die Wirkungen nach Absatz 1 auch vor der Verfahrenseröffnung eintreten, insbesondere bei Stellung des Antrags einer Vertragspartei auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen oder bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (vertragliche Beendigung), - 2.
dass einer vertraglichen Beendigung auch solche Geschäfte nach Absatz 1 unterliegen, bei denen die Ansprüche auf die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Finanzleistung vor der Verfahrenseröffnung, aber nach dem für die vertragliche Beendigung vorgesehenen Zeitpunkt fällig werden, - 3.
dass zwecks Bestimmung des Markt- oder Börsenwerts des Geschäfts - a)
der Zeitpunkt der vertraglichen Beendigung an die Stelle der Verfahrenseröffnung tritt, - b)
die Vornahme des Ersatzgeschäfts nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 20. Werktags nach der vertraglichen Beendigung erfolgen kann, soweit dies für eine wertschonende Abwicklung erforderlich ist, - c)
anstelle des in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Zeitpunkts ein Zeitpunkt oder Zeitraum zwischen der vertraglichen Beendigung und dem Ablauf des fünften darauf folgenden Werktags maßgeblich ist.
(5) Der andere Teil kann die Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.