Landgericht Düsseldorf Urteil, 14. Okt. 2014 - 7 O 309/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Provisionsansprüche für das Jahr 2010 geltend. Er war seit 1969 bis Ende 2009 Versicherungsagent der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin. Für das zwischen den Parteien damals bestehende Vertragsverhältnis wird auf die Anlage C 2 Bezug genommen. Die Beklagte erstellte Vergütungsnachweise, die der Kläger mit der Anlage K 1 vorlegt.
3Der Kläger hat zunächst behauptet, es seien Stornobuchungen lediglich in Höhe von 41.399,69 € anzurechnen, nicht wie von der Beklagten behauptet, 60.343,57 €. Insofern habe er aus den Habenbuchungen einen Anspruch auf 28.420,14 € sowie zusätzlich aufgrund der Differenz zu den Behauptungen der Beklagten auf 18.943,88 €. Für die Berechnung wird auf die Darstellung auf S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 GA verwiesen. Nunmehr behauptet er, der Kläger unterliege nach den Vereinbarungen der Parteien überhaupt keiner Stornohaftung für das Jahr 2010 mehr, auch die Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Beklagte habe erstmals 2013 abgerechnet, vorherige Abrechnungen habe er nicht erhalten. Der Kläger ist der Ansicht, mit der Aufnahme der Forderungen in den Vergütungsnachweis habe die Beklagte ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben. Zudem habe er die Forderungen nicht aufaddieren müssen, da ihn dies geraume Zeit kosten würde, während die Beklagte dazu mit elektronischen Hilfsmitteln eher in der Lage sei. Die 2013 erhobene Klage sei daher geeignet gewesen, die Verjährung des Anspruchs zu hemmen.
4Mit der am 27.12.2013 erhobenen Klage hat er zunächst beantragt,
5an den Kläger die Summe aus allen von ihr in den Vergütungsnachweisen des Klägers für das Jahr 2010 ins Haben gebuchten Provisionen (Anlage K 1) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
6Das Gericht hat mit Verfügung vom 31.01.2014 darauf hingewiesen, dass dieser Antrag unzulässig sein dürfte und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt.
7Nach Ankündigung im Schriftsatz vom 12.05.2014 beantragt der Kläger nunmehr,
8die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 55.941,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie erhebt die Einrede der Verjährung, da der ursprüngliche Antrag unzulässig und die Klage nicht geeignet gewesen sei, die Verjährungsfrist zu hemmen. Ferner behauptet sie, sie habe im Jahr 2010 monatlich abgerechnet.
12Die Parteien hätten vereinbart, dass der Kläger einer 5-jährigen Stornohaftung unterliege, wie sich auch aus den Provisionsbedingungen ergebe. Für den Umfang der Stornohaftung beruft sie sich auf die Anlage C 5. Betreuungs- und Verwaltungstätigkeiten seien 2010 im Übrigen – unstreitig – nicht mehr angefallen. Dass die Anlage K 1 solche noch ausweise, beruhe darauf, dass die Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien die Abschlussprovision nicht gesondert von der Betreuungs- und Verwaltungsprovision ausweise und deshalb herauszurechnen sei. Der vermeintliche Haben-Saldo belaufe sich daher nur auf die Summe der Abschlussprovisionen in Höhe von 42.136,23 €.
13Für das Vorbringen der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2014 Hinweise erteilt und dem Kläger nachgelassen, hierauf innerhalb einer (verlängerten) Frist bis zum 26.09.2014 Stellung zu nehmen. Ein Schriftsatz des Klägers ist innerhalb dieser Frist bei Gericht nicht eingegangen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob ein Provisionsanspruch des Klägers aus Vertrag oder abstraktem Schuldanerkenntnis bei Erhebung der Klage bereits verjährt war und inwieweit die ursprünglich erhobene Klage geeignet war, die Verjährungsfrist gem. § 204 BGB zu hemmen. Ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Handelsvertreterprovision steht dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht zu.
17Zwar ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Agenturvertrag gem. § 6 und § 12 des Vertrages ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Abschlussprovisionen im Fall der Annahme des Antrags durch die Beklagte. Ein solcher Anspruch besteht auch für Verträge, die vor Beendigung des Agenturvertrages vermittelt wurden, auch wenn sie erst später beurkundet oder eingelöst wurden. Darüber hinaus stellt die mit der Anlage K 1 vorgelegte, von der Beklagten selbst erstellte Abrechnung als abstraktes Schuldanerkenntnis zu werten (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., 2014, § 87c, Rdnr. 4).
18Die Klageforderung ist nunmehr auch nachvollziehbar dargelegt, da sich die die im Schriftsatz vom 14.05.2014 aufgeführten monatlichen Beträge anhand der sog. „Haben-Positionen“ der Anlage K 1 nachvollziehen lassen. Die Berechnung des Klägers ist indessen fehlerhaft, da die Anlage K 1 nicht lediglich die „Haben-Positionen“ ausweist, sondern auch sog. Stornobuchungen, nach denen ein ursprünglicher Anspruch des Klägers entfallen ist. Hat die Beklagte durch die Erstellung der Abrechnung ein Anerkenntnis abgegeben, bezieht sich diese Willenserklärung naturgemäß ebenso auf diese von ihr berechneten Stornierungen wie auf die ausgewiesenen Ansprüche des Klägers. Da die Saldierung der Soll- und Habenbuchungen ausweislich der vorgelegten Abrechnung einen negativen Betrag von -12.979,55 € ergibt, steht dem Kläger ein Anspruch nach seinem eigenen Vortrag nicht zu.
19Darüber hinaus hat die Beklagte unter Vorlage der Anlage C5 weitere Forderungen gegen den Kläger vorgetragen, zu denen dieser trotz Hinweis des Gerichts in keiner Weise Stellung genommen hat und die insofern gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu werten sind. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angemerkt hat, die Beklagte habe keine Aufrechnung erklärt, ist dies unerheblich. Wie aus der vom Kläger selbst vorgelegten Abrechnung (Anl. K 1) hervorgeht, bestand zwischen den Parteien während der jahrzehntelangen Zusammenarbeit eine jedenfalls konkludente Verrechnungsabrede. Dass der Kläger selbst von einer solchen ausgeht, ergibt sich im Übrigen bereits aus seinen Ausführungen in der Klageschrift.
20Die Auffassung des Klägers, er habe nach Beendigung des Agenturvertrages einer Stornohaftung nicht mehr unterliegen sollen, ist nicht nachvollziehbar, insofern fehlt es ebenfalls an einem substanziierten Sachvortrag. Zwar ist im Vertrag selbst nicht ausdrücklich geregelt, dass der Kläger einer derartigen Stornohaftung unterfallen sollte. Der Vertrag nimmt indessen auf Provisionsbestimmungen Bezug, die die Beklagte mit der Anlage C 4 vorgelegt hat und deren Geltung vom Kläger nicht bestritten wurde. In diesen ist unter 1.1.5 ein Rückforderungsrecht über 5 Jahre geregelt. Warum ein solcher Anspruch nach Abschluss des Vertrages nicht mehr gelten sollte, nicht nachvollziehen. Auch der Kläger macht nachlaufende Ansprüche aus dem Agenturvertrag geltend, die zwar nach der Vertragszeit entstanden sind, ihren Grund aber noch innerhalb der Vertragszeit haben. Warum der Beklagten dieses Recht abgesprochen werden sollte, bleibt unklar. Eine anderweitige Vereinbarung, die von den vertraglichen Vereinbarungen abwich, hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen.
21Der Vortrag in dem erst am 12.10.2014 und damit nach Ablauf der verlängerten Schriftsatzfrist bei Gericht eingegangen Schriftsatz des Klägers ist gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht.
22Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
23Streitwert:
24bis zum 13.05.2014: bis 50.000,- €
25seither: 55. 941,38
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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.