Landgericht Düsseldorf Urteil, 22. Mai 2015 - 38 O 119/14
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,odereiner Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehreine Kräuterteemischung, bestehend aus Brennesseln, Mate, Wacholderbeeren, Rotbusch, Grüner Tee, Löwenzahnkraut, Melisse und Pfefferminze unter der Bezeichnung „Detox“ in den Verkehr zu bringen,sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Überwachung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört.
3Die Beklagte vertreibt unter der Dachmarke „Harmonie für Körper und Seele“ eine Kräutermischung aus den Zutaten Brennesselnkraut, Melisse, Pfefferminze, Rotbusch, Mate, Grüner Tee, Löwenzahnkraut und Wacholderbeeren in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Aufmachung unter der Bezeichnung „Detox“.
4Der Kläger hält dies für geschäftlich unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und Artikel 10 HCVO sowie § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
5Die Bezeichnung „Detox“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne einer entgiftenden Wirkung verstanden. Eine solche Wirkung sei weder belegt noch als gesundheitsbezogene Angabe zugelassen. Es handele sich um eine verbotene krankheitsbezogene Lebensmittelwerbung.
6Neben der Unterlassung verlangt der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.
7Der Kläger beantragt,
8wie erkannt.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie trägt vor, der vielfältig verwendete Kunstbegriff „Detox“ impliziere beim maßgeblichen, normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher keinen Zusammenhang zwischen dem Tee und der Gesundheit des Verbrauchers, sondern beinhalte lediglich einen Hinweis auf eine bestimmte Lebenseinstellung, die sich im Drange des derzeitigen Wellnesstrends insbesondere durch ein Streben nach innerer Ausgeglichenheit und allgemeinem Wohlbefinden auszeichne. Der Kontext der Gesamtaufmachung ergebe nichts anderes.
12Jedenfalls aber seien die Vorgaben der HCVO eingehalten. Es handele sich allenfalls um eine unspezifische Angabe im Sinne von Artikel 10 Abs. 3 HCVO, dessen „On hold-Claims“ noch nicht abschließend bewertet wurden, so dass im Hinblick auf die im Tee enthaltenen Kräuter und deren Wirkungen in der Übergangszeit von einer Zulässigkeit auszugehen sei. Ferner liege auch bei Berücksichtigung von Artikel 7 Abs. 3 LMIV keine Werbung zur Linderung oder Verhütung von Krankheiten, sondern eine Beschreibung eines allgemeinen Lebensgefühls oder einer Lebenseinstellung vor.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist begründet.
16Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des im Tenor zu I. beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 1 HCVO.
17Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt ist und Artikel 10 HCVO eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt.
18Einigkeit besteht ferner dahingehend, dass es sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Tee um ein Lebensmittel handelt.
19Gemäß Artikel 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln verboten, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen sind.
20Nach der Begriffsbestimmung im Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Nach einhelliger Rechtsprechung ist dabei der Begriff des Zusammenhangs weit zu verstehen (vergl. EuGH GRUR 2013 1061; BGH GRUR 2014, 1184).
21Die Bezeichnung „Detox“ als Produktname für einen Kräutertee bringt zum Ausdruck, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Lebensmittels eine Entgiftung des Konsumenten eintritt.
22Zwar handelt es sich um ein Kunstwort. Ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer zählen, erkennt aber, dass die Bezeichnung nicht aus einer willkürlichen Buchstabenkombination entstanden ist. Unabhängig von speziellen Fremdsprachenkenntnissen sind die Silben „de“ und „tox“ geläufig. Insbesondere der Bestandteil „tox“ ist aus Worten wie toxisch, toxikologisch auch in Deutschland bekannt und weist der Silbe „tox“ die Bedeutung von Gift oder giftig zu.
23Sprachüblich bekannt ist auch die Bedeutung der vorgestellten Silbe „de“ im Sinne einer Negierung oder Aufhebung (vgl. deaktivieren, Demenz etc.). Die Kombination der Buchstabenteile „de“ und „tox“ wird der angesprochene Verbraucher daher als Hinweis darauf verstehen, dass das so bezeichnete Lebensmittel eine entgiftende Wirkung zu entfalten geeignet ist. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang genannten Umstände, nach denen es Wellnesstrends gibt, die unter dem Stichwort „Detox“ Produkte und eine Lebenseinstellung propagieren, lassen erkennen, dass der Begriff in eben diesem Sinne zu verstehen ist und verstanden wird. In dem als Anlage 2 zur Anlage B 2 vorgelegten Presseartikel wird die Entstehung des Begriffs „Detox“ aus der englischen Sprache im Sinne der Entfernung giftiger Substanzen erläutert. „Die Detoxing-Idee geht davon aus, dass nicht allein viel Essen, Alkohol oder Nikotin den Menschen dick und krank machen, sondern auch die Spuren unterschiedlicher Chemikalien, die durch Luft, Wasser und unser Essen schwirren. Diese unerwünschten Stoffe lagern sich als Schlacken in unserem Körper ab, die nicht nur giftig sind, sondern auch Fett binden“.
24In Anlage 3 werden unterschiedliche Detox-Methoden als Entgiftungsmethoden vorgestellt, „um die Giftstoffe auszuschwemmen“. „Entgiftung“ und „Entgiftungsorgane optimal unterstützt“ sind das Thema der Veröffentlichung in Anlage 5, „Detox: Entgiftung auf die Schnelle“ das des Artikels in Anlage 6.
25Hieran zeigt sich, dass es unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit fehlerhafter Wortableitungen und Übersetzungen hinsichtlich des in Rede stehenden Begriffs „Detox“ gerade eine solche Fehlvorstellung nicht gibt.
26Die Aufmachung der Umverpackungen im Übrigen ändert an den durch die verwendete Bezeichnung ausgelösten Entgiftungszusammenhängen nichts. Die als Dachmarke bezeichnete Angabe „Harmonie für Körper und Seele“, bei der zudem das Wort Körper durch Fettdruck hervorgehoben ist, wirkt hinsichtlich des angestrebten Entgiftungserfolges als ergänzende Beschreibung. Entsprechendes gilt für die allgemein gehaltene Beschreibung der Wirkung des Kräutertees und seiner wesentlichen Bestandteile.
27Ohne Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer gesundheitsbezogenen Angabe bleibt auch, dass es eine Verschlackung und entsprechende Entgiftung im Sinne der Grundannahme des Entstehens von Ablagerungen im menschlichen Körper nicht gibt. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern ist wohl aufgrund der Anschaulichkeit des Bildes und mangelhafter Aufklärung der Meinung, der menschliche Körper sei einer solchen Entgiftung oder Entschlackung zugänglich. Mit der Verwendung des Begriffs „Detox“ als Produktname wird, wenn nicht schon von einem Suggerieren auszugehen ist, jedenfalls mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen Gesundheit und Produktkonsum besteht.
28Da keine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe erfolgt ist, sind die Voraussetzungen eines Verbots nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO erfüllt.
29Einem solchen Verbot steht Artikel 10 Abs. 3 HCVO nicht entgegen. Diese Regelung betrifft Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen und der Frage der Geltung in Bezug auf „On hold-Claims“ beinhaltet die gesundheitsbezogene Angabe „Detox“ keine allgemeine, sondern eine spezifische Gesundheitsangabe. Anders als mit der Bezeichnung „Harmonie für Körper und Seele“ und der Erwähnung eines angenehmen Körpergefühls, Wohlbefindens und Leichtigkeit, wird, wenn auch ohne präzise Angabe eines Körperorgans, eine ganz spezielle Wirkung angesprochen, die Wohlbefinden und Harmonie erst als Ergebnis einer konkreten Entgiftung erscheinen lassen soll.
30Der Unterlassungsanspruch ist damit begründet, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob daneben auch die Voraussetzungen der weiter vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgrundlagen erfüllt sind.
31Soweit sich nach Anhängigkeit der Klage Rechtsvorschriften geändert haben, betrifft dies nicht die hier den Unterlassungsanspruch begründenden Vorschriften. Im Übrigen hat die Beklagte das fragliche Lebensmittel auch nach dem 13. Dezember 2014 unstreitig weiter vertrieben.
32Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat die Beklagte die der Höhe nach nicht streitigen Kosten der Abmahnung zu erstatten. Der Betrag von 178,50 € ist antragsgemäß ab dem 5. Januar 2015, also der Zustellung der Klageschrift, wegen Verzuges zu verzinsen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
35Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.