Landgericht Düsseldorf Urteil, 06. Jan. 2016 - 34 O 83/12
Gericht
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
für das Mittel „ a. Hyaluronsäure-Kapseln MM“ zu werben:
1.
„Spürbar jüngere Haut“,
2.
„Die sanfte Faltenbehandlung von innen!“,
3.
„Sie haben die beste Entscheidung getroffen, wenn Sie schnell und hocheffektiv Falten so sichtbar jetzt glätten wollen und die Haut wesentlich besser aufpolstern wollen, als es je möglich war“,
4.
„in bester medizinisch-pharmakologischer Qualität“,
5.
„Mit dem Tagesangebot bekommen Sie erstmalig Hyaluronsäure zum Schlucken, die sonst in der Medizin verwendet wird für Injektionen, für Implantate“,
6.
„Warum Sie mit dem Tagesangebot jetzt wesentlich schneller Falten im gesamten Gesicht, Hals- und Dekolleté-Bereich glätten werden und die Haut noch wesentlich besser aufgepolstert wird...“,
8.
„wieso werden Sie mit diesem Tagesangebot Falten unter den Augen, Stirnfalten, Nasolabialfalten, Halsfalten, Dekolletefalten wesentlich schneller glätten“,
9.
„Mikrofeine Hyaluronsäuremoleküle, die Hautzelle, jede einzelne Hautzelle kann die Hyaluronsäure in höchster Konzentration jetzt aufnehmen. Und dadurch werden die Falten wesentlich schneller geglättet als sie mit jedem herkömmlichen Hyaluronsäureprodukt, was Sie momentan in Deutschland kaufen können...“,
10.
„Jetzt bekommen Sie die effektivsten, hoch dosiertesten, wirksamsten und ergebnisreichsten Hyaluronsäurekapseln, die es jemals, nicht bei b., sondern auf dem Markt gab ... Das ist genau das Hyaluron, genau die Hyaluronsäure, die Sie gerade in der Medizin bekommen, wenn Sie sich ein Injektion spritzen lassen“,
11.
„Erstmalig beste medizinische Qualität zum Schlucken“,
12.
„ab dem 30sten, ab dem 35sten Lebensjahr lässt die körpereigene Hyluronsäureproduktion nach. Die Haut wird schlaff. Und Falten entstehen. Viele lassen sich dann Hyaluronsäure spritzen. Brauchen Sie nicht! Das Tagesangebot ... besitzt beste medizinisch-pharmakologische Qualität. Bekommen Sie wesentlich preiswerter. Eine Hyaluronsäure zum Spritzen kostet um die 150 Euro. Aber Sie müssen mehrere Spritzen setzen lassen, damit ... Sie können ja verschiedene Falten damit glätten.“,
13.
„Und jetzt schauen Sie, was passiert, wenn Hyaluronsäure auf die Feuchtigkeit in Ihrer Haut trifft!Ganz easy werden Stirnfalten geglättet. Augenfalten werden geglättet. Nasolabialfalten werden geglättet. Halsfalten werden geglättet. Dekolletefalten werden geglättet. Sie müssen nichts anderes machen, als morgens eine Kapsel nehmen und abends“,
14.
„Und jetzt aufgrund der neuen, besten, medizinischen Qualität werden Sie die Falten wesentlich schneller geglättet haben“,
18.
„wann sehe ich einen Effekt?Mit dem neuen Tagesangebot locker nach 2 Wochen“,
21.
„Damit haben Sie ein Tagesangebot, das sich um wirklich alle Problemzonen kümmert, wenn es darum geht, die Zeit optisch zurückzudrehen“,
22.
„Die Hautzelle kann sich richtig voll saugen. Höchste Hyaluronsäurekonzentration, die Sie bekommen können. Und damit haben Sie wesentlich schneller und effektiver die Haut aufgepolstert und Falten deutlich sichtbar geglättet. Besser geht es nicht!“,
23.
„Wenn Sie mit einem Minimum an Aufwand die Jahre optisch zurückdrehen wollen...“,
25.
„sichtbare Ergebnisse nach ca. 2 Wochen“;
insbesondere sofern dies geschieht wie in der Werbesendung vom 20. Mai 2012 (Anlage K1).
II.
Es wird festgestellt,
dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist als
A.
die Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen haben, im geschäftlichen Verkehr
für das Mittel „a. Hyaluronsäure-Kapseln MM“ zu werben:
7.
„Chrysin ist ein Flavonoid, was zusätzlich das Bindegewebe strafft, und zwar so hoch wirksam ... von der Wirksamkeit genauso effektiv wie verschreibungspflichtige Produkte“,
15.
„Zusätzlich im Tagesangebot, in den Hyaluronsäurekapseln MM sind so genannte Immunglobuline .... Schützen Sie als Baby vor Viren, Bakterien und so weiter und so fort“,
16.
„Immunglobuline zum Beispiel stimulieren die körpereigene Collagenproduktion, super, die Zellregeneration. Die Hautzellen bekommen mehr Sauerstoff“,
17.
„diese Immunglobuline erneuern die Struktur der Hautzellen. Das wiederum hat zur Folge, dass die Feuchtigkeit, die Sie mit den Hyaluronsäurekapseln ja wieder erneut den Hautzellen zuführen, wesentlich länger drin bleibt. Sie haben so ‘ne Art Depoteffekt“,
19.
„Die Immunglobuline sind drin. Die sind übrigens auch wie so’n Weichzeichner für die Haut“,
20.
„Chrysin kann etwas hoch Interessantes. Kann das komplette Bindegewebe straffen“,
24.
„Und dass wir noch Chrysin drin haben. Ein Flavonoid, das so stark das Bindegewebe strafft wie sonst nur verschreibungspflichtige Produkte“,
B.
die Beklagten an den Kläger jeweils 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2012 zu zahlen haben.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Streitwert bis zum 15.05.2013: 50.000,-- €
Streitwert ab dem 10.08.2015: 40.000,-- € und Kosten aus weiteren 10.000,-- €
1
Tatbestand
3Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Überwachung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört.
4Die Beklagte zu 1) betreibt einen Homeshopping-Fernsehsender. Die Beklagte zu 2) stellt Nahrungsergänzungsmittel her und vertreibt diese über den von der Beklagten zu 1) unterhaltenen Fernsehkanal.
5Am 20.05.2012 strahlte die Beklagte zu 1) in ihrer Dauerwerbesendung eine Werbung für das von der Beklagten zu 2) als Nahrungsergänzungsmittel vertriebene Produkt „ A. Hyalurionsäure-Kapseln MM“ aus, wobei unter anderem mit den im Klagantrag wiedergegebenen Angaben geworben wurde. Für die vollständigen Aussagen in der Werbung wird auf Anlage K 1 verwiesen.
6Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Aussagen mit Schreiben vom 04.07.2012 ab.
7Der Kläger meint, die angegriffene Werbung enthalte gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Nr. 5 HCVO (Health-Claims-VO vom 20.12.2006), die nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten seien. Insbesondere seien die streitgegenständlichen Angaben nicht nach Art. 13 HCVO zugelassen; Hyaluronsäure sei zur Faltenbeseitigung nicht nach der Liste, die nach Art. 13 HCVO verabschiedet sei, zugelassen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Übergangsfrist aus Art. 28 Abs. 5 HCVO berufen, weil danach die gesundheitsbezogenen Angaben sowohl nach der HCVO als auch nach der einzelstaatlichen Vorschrift in § 11Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB erlaubt sein müssten, was sie nicht seien.
8Soweit es sich bei den angegriffenen Aussagen in der Werbung nicht um gesundheitsbezogene Angaben handele und die rechtliche Zulässigkeit der Aussagen sich nach der Lebensmittel-Informations-Verordnung richte, müssten ebenfalls die Beklagten darlegen und beweisen, dass die angegriffenen Informationen wissenschaftlich gesichert sind.
9Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
10I.
11die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
121. für das Mittel „A. Hyaluronsäure-Kapseln MM“ zu werben:
131.
14„Spürbar jüngere Haut“,
152.
16„Die sanfte Faltenbehandlung von innen!“,
173.
18„Sie haben die beste Entscheidung getroffen, wenn Sie schnell und hocheffektiv Falten so sichtbar jetzt glätten wollen und die Haut wesentlich besser aufpolstern wollen, als es je möglich war“,
194.
20„in bester medizinisch-pharmakologischer Qualität“,
215.
22„Mit dem Tagesangebot bekommen Sie erstmalig Hyaluronsäure zum Schlucken, die sonst in der Medizin verwendet wird für Injektionen, für Implantate“,
236.
24„Warum Sie mit dem Tagesangebot jetzt wesentlich schneller Falten im gesamten Gesicht, Hals- und Dekolleté-Bereich glätten werden und die Haut noch wesentlich besser aufgepolstert wird...“,
257.
26„Chrysin ist ein Flavonoid, was zusätzlich das Bindegewebe strafft, und zwar so hoch wirksam ... von der Wirksamkeit genauso effektiv wie verschreibungspflichtige Produkte“,
278.
28„wieso werden Sie mit diesem Tagesangebot Falten unter den Augen, Stirnfalten, Nasolabialfalten, Halsfalten, Dekolletefalten wesentlich schneller glätten“,
299.
30„Mikrofeine Hyaluronsäuremoleküle, die Hautzelle, jede einzelne Hautzelle kann die Hyaluronsäure in höchster Konzentration jetzt aufnehmen. Und dadurch werden die Falten wesentlich schneller geglättet als sie mit jedem herkömmlichen Hyaluronsäureprodukt, was Sie momentan in Deutschland kaufen können...“,
3110.
32„Jetzt bekommen Sie die effektivsten, hoch dosiertesten, wirksamsten und ergebnisreichsten Hyaluronsäurekapseln, die es jemals, nicht bei B. , sondern auf dem Markt gab ... Das ist genau das Hyaluron, genau die Hyaluronsäure, die Sie gerade in der Medizin bekommen, wenn Sie sich ein Injektion spritzen lassen“,
3311.
34„Erstmalig beste medizinische Qualität zum Schlucken“,
3512.
36„ab dem 30sten, ab dem 35sten Lebensjahr lässt die körpereigene Hyluronsäureproduktion nach. Die Haut wird schlaff. Und Falten entstehen. Viele lassen sich dann Hyaluronsäure spritzen. Brauchen Sie nicht! Das Tagesangebot ... besitzt beste medizinisch-pharmakologische Qualität. Bekommen Sie wesentlich preiswerter. Eine Hyaluronsäure zum Spritzen kostet um die 150 Euro. Aber Sie müssen mehrere Spritzen setzen lassen, damit ... Sie können ja verschiedene Falten damit glätten.“,
3713.
38„Und jetzt schauen Sie, was passiert, wenn Hyaluronsäure auf die Feuchtigkeit in Ihrer Haut trifft!Ganz easy werden Stirnfalten geglättet. Augenfalten werden geglättet. Nasolabialfalten werden geglättet. Halsfalten werden geglättet. Dekolletefalten werden geglättet. Sie müssen nichts anderes machen, als morgens eine Kapsel nehmen und abends“,
3914.
40„Und jetzt aufgrund der neuen, besten, medizinischen Qualität werden Sie die Falten wesentlich schneller geglättet haben“,
4115.
42„Zusätzlich im Tagesangebot, in den Hyaluronsäurekapseln MM sind so genannte Immunglobuline .... Schützen Sie als Baby vor Viren, Bakterien und so weiter und so fort“,
4316.
44„Immunglobuline zum Beispiel stimulieren die körpereigene Collagenproduktion, super, die Zellregeneration. Die Hautzellen bekommen mehr Sauerstoff“,
4517.
46„diese Immunglobuline erneuern die Struktur der Hautzellen. Das wiederum hat zur Folge, dass die Feuchtigkeit, die Sie mit den Hyaluronsäurekapseln ja wieder erneut den Hautzellen zuführen, wesentlich länger drin bleibt. Sie haben so ‘ne Art Depoteffekt“,
4718.
48„wann sehe ich einen Effekt?Mit dem neuen Tagesangebot locker nach 2 Wochen“,
4921.
50„Damit haben Sie ein Tagesangebot, das sich um wirklich alle Problemzonen kümmert, wenn es darum geht, die Zeit optisch zurückzudrehen“,
5122.
52„Die Hautzelle kann sich richtig voll saugen. Höchste Hyaluronsäurekonzentration, die Sie bekommen können. Und damit haben Sie wesentlich schneller und effektiver die Haut aufgepolstert und Falten deutlich sichtbar geglättet. Besser geht es nicht!“,
5323.
54„Wenn Sie mit einem Minimum an Aufwand die Jahre optisch zurückdrehen wollen...“,
5525.
56„sichtbare Ergebnisse nach ca. 2 Wochen“;
57insbesondere sofern dies geschieht wie in der Werbesendung vom 20. Mai 2012 (Anlage K1).
58II.
59Es wird festgestellt,
60dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist als
61A.
62die Beklagte zu 2) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr
63für das Mittel „Natura Vitalis Hyaluronsäure-Kapseln MM“ zu werben:
647.
65„Chrysin ist ein Flavonoid, was zusätzlich das Bindegewebe strafft, und zwar so hoch wirksam ... von der Wirksamkeit genauso effektiv wie verschreibungspflichtige Produkte“,
6615.
67„Zusätzlich im Tagesangebot, in den Hyaluronsäurekapseln MM sind so genannte Immunglobuline .... Schützen Sie als Baby vor Viren, Bakterien und so weiter und so fort“,
6816.
69„Immunglobuline zum Beispiel stimulieren die körpereigene Collagenproduktion, super, die Zellregeneration. Die Hautzellen bekommen mehr Sauerstoff“,
7017.
71„diese Immunglobuline erneuern die Struktur der Hautzellen. Das wiederum hat zur Folge, dass die Feuchtigkeit, die Sie mit den Hyaluronsäurekapseln ja wieder erneut den Hautzellen zuführen, wesentlich länger drin bleibt. Sie haben so ‘ne Art Depoteffekt“,
7218.
73„wann sehe ich einen Effekt? Mit dem neuen Tagesangebot locker nach 2 Wochen“,
7419.
75„Die Immunglobuline sind drin. Die sind übrigens auch wie so’n Weichzeichner für die Haut“,
7620.
77„Chrysin kann etwas hoch Interessantes. Kann das komplette Bindegewebe straffen“,
7821.
79„Damit haben Sie ein Tagesangebot, das sich um wirklich alle Problemzonen kümmert, wenn es darum geht, die Zeit optisch zurückzudrehen“,
8022.
81„Die Hautzelle kann sich richtig voll saugen. Höchste Hyaluronsäurekonzentration, die Sie bekommen können. Und damit haben Sie wesentlich schneller und effektiver die Haut aufgepolstert und Falten deutlich sichtbar geglättet. Besser geht es nicht!“,
8223.
83„Wenn Sie mit einem Minimum an Aufwand die Jahre optisch zurückdrehen wollen …“,
8424.
85„Und dass wir noch Chrysin drin haben. Ein Flavonoid, das so stark das Bindegewebe strafft wie sonst nur verschreibungspflichtige Produkte“,
8625.
87„sichtbare Ergebnisse nach ca. 2 Wochen“,
88insbesondere sofern dies geschieht wie in der Werbesendung vom 20.05.2012 (Anlage K1).
89II.
90die Beklagten zu verurteilen, jeweils an den Kläger 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2012 zu zahlen hat.
91Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 20.02.2013 im Hinblick auf die von ihm gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu Ziffer 7., 15., 16., 17., 19., 20. und 24. sowie hinsichtlich des Zahlungsantrages für erledigt erklärt.
92Nachdem die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 7, 15 – 17, 19, 20 und 24 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10.08.2015 auch gegenüber der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Unterlassungsansprüche zu Ziffer 7., 15., 16., 17., 19., 20. und 24. sowie hinsichtlich des Zahlungsantrages für erledigt erklärt.
93Der Kläger beantragt nunmehr wie tenoriert.
94Die Beklagten schließen sich der Teil-Erledigung an und beantragen im
95übrigen,
96die Klage abzuweisen.
97Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die noch in Streit stehenden Aussagen keine gesundheitsbezogene Aussagen im Sinne der HCVO seien, weil es sich nur um äußerliche Wirkungen der oral aufzunehmenden Hyaluronsäure handele, die nur kosmetische Wirkungen beträfen. Es sei zu widersprüchlich, wenn in Deutschland an die hier streitgegenständlichen pflanzlichen Lebensmittel, sog. botanicals höhere Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis zu stellen seien als an pflanzliche Arzneimittel. Dieser Widerspruch sei dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
98Die weiterhin streitgegenständlichen Aussagen seien – unterstellt es handele sich um gesundheitsbezogene Aussagen – wissenschaftlich hinreichend abgesichert. In dem Produkt „Hyaluronsäure MM“ seien 100 mg Hyaluronsäure Mikro Molekular enthalten. Hyaluronsäure könne Wasser binden, und zwar bis zum 6.000-fachen seines Eigengewichts. Es sei seit Jahren anerkannt, dass subkutan in das Hautgewebe gespritzte Hyaluronsäure zur Festigung und Glättung der Haut führe. Das Gutachten von Balogh, veröffentlicht in Food Chem 2008, 56, bestätige, dass oral aufgenommene Hyaluronsäure quasi den gleichen Effekt habe wie bei subkutaner Injektion. Der Hersteller Injuv habe im Jahre 2010 bestätigt, dass 70 mg Hyaluronsäure, täglich oral aufgenommen in Gelatinekapseln, zu einer signifikanten Erhöhung der Hautfeuchtigkeit und Hautfestigkeit führten.
99Wenn es sich richtigerweise nicht um gesundheitsbezogene Aussagen handele, lägen sog. freiwillige Informationen im Sinne von Art. 36 Abs. 2 LMIV vor, die nicht zwingend wissenschaftlich nachgewiesen sein müssten. Die Darlegung und Beweislast, dass eine freiwillige Information irreführend sei, trage – wie im Wettbewerbsrecht – der Kläger.
100Die Kammer hatte zunächst mit Teilurteil vom 26.07.2013 die Beklagte zu 2) im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 178/13) hat jenes Urteil mit Urteil vom 16.12.2014 wegen Unzulässigkeit eines Teilurteils aufgehoben.
101Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
102Entscheidungsgründe
103Die Klage ist umfassend begründet.
104I.
105Der Kläger kann von den Beklagten Unterlassung der im Urteilstenor wiedergegebenen Angaben gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11, 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Artt. 10 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1 Nr.1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 8 LMIV verlangen. Denn bei den streitgegenständlichen Werbeaussagen handelt es sich nicht um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health Claims Verordnung, die irreführend sind und für die beide Beklagte verantwortlich sind.
106Gesundheitsbezogene Angaben sind gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO alle Angaben, mit denen „erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.“
107In seinem Urteil vom 15.01.2013 (I-20 U 222/11) bejahte das Oberlandesgericht Düsseldorf bei Aussagen über Lebensmittel wie
108„Es ist wirklich ein Drink, der die Haut glättet, sofort glättet, schnell glättet. Und es ist noch mal eine neue Rezeptur hinzugekommen. Das heißt, mit 3D-Effekt. Das heißt, stützt die Muskulatur, stützt die Bänder. Aber das kann ich gleich noch mal genau erklären. Es ist wirklich ein super, super Schönheitsdrink, ein Hautglätter par excellence“
109oder
110„Die Falten, ja, die werden mit dem Collagen-Lift Drink gestrafft.“
111noch eine an das Gesundheitsbewusstsein der von ihm angesprochenen Verkehrskreise appellierende Aussage mit der Folge, dass solche Aussagen ohne wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB zu unterlassen waren.
112Demgegenüber hält es der 20. Zivilsenat nunmehr (Urteil vom 16.12.2015, I-20 U 178/13) für zweifelhaft, ob es sich bei den im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Aussagen, wie etwa „Die sanfte Faltenbehandlung von innen“ oder „Sie haben die beste Entscheidung getroffen, wenn Sie schnell und hocheffektiv Falten so sichtbar jetzt glätten wollen und die Haut wesentlich besser aufpolstern wollen, als es je möglich war“, um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Verordnung 1924/2006 (EG) handelt, weil ein natürlicher Alterungsprozess wohl keine Krankheit darstelle und zweifelhaft sei, ob die Behauptung, diesen Prozess zumindest optisch zu verzögern, einen Zusammenhang mit der menschlichen Gesundheit zum Ausdruck bringe.
113Grundlage für die Entscheidung der Frage, in welchem Fällen „gesundheitsbezogene Angaben“ im Sinne der Health Claims Verordnung vorliegen, sollen die Verordnungsmaterialien des Europäischen Verordnungsgebers sein. Dabei ist ein wertvoller Hinweis für die Abgrenzung der gesundheitsbezogenen Angaben von den nicht gesundheitsbezogenen Angaben die „Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben“ (Anhang zu VO Nr. 432/2012). In diese Liste hat die Europäische Kommission Aussagen aufgenommen wie „Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei“, „Kupfer trägt zu einer normalen Hautpigmentierung bei“ und „Riboflasvin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei“. Auch hat die Kommission die Aussage „Wheat contributes to maintain a healthy skin. Contributes to skin hydration/moisturizing. Helps to protect the skin“ als zulässige Claim abgelehnt, weil die Aussage nicht ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen sei, und damit ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass es sich auch bei dieser Aussage um eine „gesundheitsbezogene“, nur nicht zugelassene handele.
114Daraus ergibt sich für die Kammer, dass die EU-Kommission von einem sehr weiten Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne der Health Claims-Verordnung ausgeht und die Grenze zur „Krankheit“ nicht überschritten sein muss. Der Zusammenhang zwischen der Lebensmittelkategorie eines Lebensmittels einerseits und der Gesundheit andererseits ist weit zu verstehen und es genügt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auch nur mittelbar impliziert wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015, I-2 U 14/15, Seite 19, Bachblüten). Dies wird bestätigt durch die neueste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.12.2015, I ZR 222/13 – Lernstark, zitiert nach der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung des BGH Nr. 2013/2015), wonach es sich auch bei den Aussagen „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zu einem Mehrfruchtsaft um eine gesundheitsbezogene Aussage handelt.
115Danach sind die hier angegriffenen streitgegenständlichen Angaben hinsichtlich des Produkts „A. Hyaluronsäure-Kapseln MM“ gesundheitsbezogene Wirkungsangaben. Soweit die Kapseln nach deren oraler Einnahme durch Schlucken zu einer „spürbar jüngeren Haut“ führen sollen, eine „sanfte Faltenbehandlung von innen“ bewirken sollen, „Falten sichtbar glätten und die Haut wesentlich besser aufpolstern“ sollen, das „Bindegewebe gestrafft“ werden soll, „Falten wesentlich schneller geglättet“ werden sollen, „die Zeit“ bzw. „die Jahre“ „optisch zurückgedreht“ werden soll, ist ein Gesundheitsbezug hergestellt. Denn die Behauptung einer Eignung zur Straffung und Liftung der Haut geht sogar über die Herstellung einer „normalen Haut“ hinaus. Wenn schon die Aussage „Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei“ eine gesundheitsbezogene Aussage ist, kann der Angabe einer Faltenreduzierung, Straffung und Liftung einer also schon nicht mehr normalen, weil durch Falten beeinträchtigten Haut ein Gesundheitsbezug nicht abgesprochen werden.
116Auch soweit das streitgegenständliche Produkt „A. Hyaluronsäure-Kapseln MM“ beworben wird mit den Aussagen „in bester medizinisch-pharmakologischer Qualität“, „die effektivsten, hoch dosiertesten, wirksamsten und ergebnisreichsten Hyaluronkapseln (…), genau die Hyarulonsäure, die Sie gerade in der Medizin bekommen, wenn Sie sich ein Injektion spritzen lassen“ und „erstmalig beste medizinische Qualität zum Schlucken“ handelt es sich schon im Hinblick auf die Bezugnahme auf Medizin um gesundheitsbezogene Angaben.
117Diese Angaben mögen, so die Beklagte zu 1), aus dem Zusammenhang herausgerissen lediglich als Beschaffenheitsangabe eines Lebensmittels und nicht Beschreibung einer besonderen Eigenschaft eines Lebensmittels (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015, I-2 U 10/15, Rdn. 87) verstanden werden. Wird, wie es der Kläger im vorliegenden Fall durch seine Bezugnahme im Klagantrag auf die konkrete Werbesendung getan hat, eine aus mehreren Einzel- bzw. Teilaussagen bestehende Gesamtaussage angegriffen, ist von dem Gesamteindruck des Werbemittels auszugehen; einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015, I-2 U 10/15, Rdn. 92).
118Hyaluronsäure ist – bisher – nur im Hinblick auf Gelenke, nicht jedoch auf deren Wirkung auf das Hautbild, insbesondere zur Straffung und Festigung der Haut in die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben nach Artt. 13 und 14 HCVO aufgenommen worden. Ob eine Aufnahme deshalb nicht erfolgte, weil die Europäische Lebensmittelbehörde gemeint hat, oral einzunehmende Hyaluronsäure betreffe nur äußerliche, rein kosmetische Wirkungen und nicht die eigentliche Gesundheit des Menschen, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls sind bei Verabschiedung des ersten Teils der Liste nach Art. 13 HCVO die sog. Botanicals, zu denen das hier in Streit stehende Nahrungsergänzungsmittel Hyaluronsäure-Kapseln MM gehört, ausdrücklich herausgelassen worden, so dass bis zur Annahme der gesamten Liste weiterhin die Übergangsregelungen in Art. 28 HCVO gelten.
119Nach Art. 28 Abs. 5 HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur bis zur Annahme der Liste verwendet werden, wenn die Angaben sowohl der Health Claims Verordnung als auch den einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Somit ist sowohl gemäß Art. 7 Abs. 1 LMIV, der § 11 LFGB entspricht, als auch gemäß Art. 5 Abs. 1 lit a HCVO für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben der Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirksamkeit anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise zu führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015, I-2 U 10/15, Rdn. 120).
120Der Wirksamkeitsnachweis obliegt den Beklagten. Er ist durch Vorlage von Studien zu erbringen, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sind, wobei sich die hinreichende wissenschaftliche Absicherung schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben kann, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013, 20 U 222/11, Magazindienst 2013, 323, 327). Auch nach Inkrafttreten der LMIV ist eine placebo gestützte, doppelt verblindete Studie erforderlich für den Wirksamkeitsnachweis, wobei jedoch jede ernst zu nehmende Erkenntnisquelle ausreicht, die das beworbene Präparat selbst betrifft. Untersuchungen, die nur einzelne Inhaltsstoffe des Präparats zum Gegenstand haben, sind nur dann ein adäquater Ersatz, wenn auch das beworbene Erzeugnis nur diesen einen Inhaltsstoff besitzt und die ihm zugeschriebene Wirkung deshalb nur hierauf zurückgehen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015, I-2 U 14/15, Seite 24, Bachblüten).
121Die vorgelegten Untersuchungen genügen nicht diesen grundlegenden Anforderungen an einen wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis.
122Der Auszug aus der freien Enzyklopädie „Wikipedia“ zum Stichwort „Hyaluronsäure“ (Anlage B 3) führt zur Wirkung der Faltenglättung bei oraler Einnahme von Hyaluronsäure generell und insbesondere zur oralen Einnahme des hier streitgegenständlichen Produkts nichts aus.
123Die vorgelegte Anlage B 4, die Ausführungen einer Heilpraktikerin, beschäftigt sich nicht mit der Wirkung von Hyaluronsäure auf die Haut, sondern auf die Gelenke. Soweit eine „Verbesserung der Feuchtigkeitsversorgung der Haut“ angesprochen wird (S. 39), wird allgemein auf die das sogenannte INJUV-Verfahren verwiesen, ohne dass nähere, insbesondere wissenschaftliche Ausführungen gemacht werden.
124Bei der Anlage B 5 handelt es sich zwar um eine wissenschaftliche Untersuchung der oralen Aufnahme von Hyaluronsäure. Die Studie wurde jedoch an Ratten und Hunden durchgeführt. Parallelen zur menschlichen Haut, insbesondere im Hinblick auf deren Glättung werden nicht gezogen.
125Die als Anlage B 6 vorgelegte placebo-kontrollierte Doppeltblindstudie testete den Feuchtigkeitsgehalt der Haut bei insgesamt 35 Personen mit trockener Haut bei der Einnahme von 120 mg Hyaluronsäure, das von der Firma C. als „dietary hyaluronic acid“ zur Verfügung gestellt wurde. Diese wissenschaftliche Studie, die die Zunahme der Feuchtigkeit in der Haut nach Einnahme von täglich 120 mg Hyalurionsäure der Firma C. nachgewiesen hat, ist kein Nachweis dafür, dass auch das von der Beklagten beworbene Produkt bei einer Gabe von 100 mg täglich diesen Effekt hat. Denn die Beklagte setzt nicht die von der Firma C. zur Verfügung gestellte Hyaluronsäure ein.
126Auch die als Anlagen B 7 und B 8 vorgelegten wissenschaftlichen Studien, bei denen eine wesentliche Verbesserung der Feuchtigkeit der Haut bei der Einnahme von Injuv® - „containing 70 mg HA comlex from enzymatically digested rooster comb, standardised to 9 % hyaluronic acid (6.3 mg HA)“ - festgestellt worden ist, ist kein Nachweis für die Glättung der Haut durch Einnahme von 100mg des streitgegenständlichen Produkts. Ganz entscheidend für den Wirkungsgrad der Hyaluronsäure ist deren Art der Gewinnung.
127Auch Anlage B 9, das Patent zur Herstellung der Hyaluronsäuremoleküle, bestätigt nicht die gesundheitsbezogenen Aussage, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um das „in bester medizinisch-pharmakologischer Qualität“ handelt, es „die effektivsten, hoch dosiertesten, wirksamsten und ergebnisreichsten Hyaluronkapseln (…), genau die Hyaluronsäure, die Sie gerade in der Medizin bekommen, wenn Sie sich ein Injektion spritzen lassen“ sind und dass es „erstmalig beste medizinische Qualität zum Schlucken“ ist. Denn eine Patentschrift bewertet nur das Verfahren, aber nicht das Ergebnis des Verfahrens der Herstellung der Hyaduronsäure.
128Auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 8 LMIV nicht nur die Beklagte zu 2) als Hersteller und Vertreiber des Produkts „A. Hyaluronsäure-Kapseln MM“, sondern auch die Beklagte zu 1), die das Produkt über ihre Werbeplattform, das Fernsehen, dem Endverbraucher anbietet und es an ihn vermarktet.
129II.
130Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist als der Kläger von den Beklagten ursprünglich auch die Unterlassung der für erledigt erklärten Angaben unter Ziffer 7., 15., 16., 17., 19., 20. und 24. gemäß §§ 4 Nr. 11, 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Artt. 10, 2 Nr. 5 HCVO und § 11 Abs. 1 Ziffer 2 lit a LFGB verlangen konnte.
131Die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel entsprechend dieser für erledigt erklärten gesundheitsbezogenen Angaben haben die Beklagten ebenso wenig nachgewiesen wie die Wirksamkeit hinsichtlich der noch in Streit stehenden Aussagen.
132III.
133Weiter wird die Erledigung des Rechtsstreits auch insoweit festgestellt, als der Kläger von den Beklagten Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2012 verlangen konnte gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 291 BGB.
134IV.
135Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
136Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.