Landgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Juli 2014 - 25 T 23/14
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Rechtsanwältin D wird anstelle von Rechtsanwalt E zur Betreuerin bestellt.
Rechtsanwältin D führt die Betreuung ehrenamtlich.
1
Gründe
3Auf Anregung der Beteiligten zu 2., einer Großcousine der Betroffenen, hat das Amtsgericht Düsseldorf nach Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F vom 4. August 2013 (Bl. 44ff GA) nebst der Ergänzung vom 28. August 2013 (Bl. 60 GA) sowie der Anhörung der Betroffenen am 19. September 2013 (Bl. 62ff GA) durch den angefochtenen Beschluss eine Betreuung für die Betroffene mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden und Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet. Zum Betreuer wurde der Beteiligte zu 1. bestellt.
4Mit ihrer Beschwerde vom 28. Dezember 2013 wendet sich die Betroffene gegen die Betreuung an sich und gegen die Auswahl des Betreuers und begehrt die Bestellung der Beteiligten zu 3. zur Betreuerin.
5Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Januar 2014 nicht abgeholfen.
6Die Kammer hat das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen vom 20. März 2014 (Bl. 104ff GA) eingeholt und die Betroffene und die Beteiligten zu 1. – 3. am 8. Juli 2014 angehört.
7Die nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Bestellung der Beteiligten zu 3. zur Betreuerin der Betroffenen.
8Die Voraussetzungen des § 1896 BGB für die Bestellung eines Betreuers für die angeordneten Aufgabenbereiche sind vorliegend gegeben. Die Betroffene ist, was mit der Beschwerde auch nicht substantiiert angegriffen worden ist, ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen Dr. F vom 4. August 2013 und ihres Ergänzungsgutachtens vom 20. März 2014 aufgrund einer psychischen Krankheit nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen. Andere Hilfsmöglichkeiten sind nicht gegeben.
9Soweit sich die Beschwerde gegen die Auswahl der Betreuerin richtet, ist sie begründet.
10Nach § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht zum Betreuer eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
11Schlägt der volljährige Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07. August 2013 – XII ZB 131/13 –, juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14).
12Die Betroffene hat in ihrer Anhörung durch die Kammer auf die Frage, wer sich um ihre Angelegenheiten kümmern soll, angegeben, das solle die „G“ machen und zu der Beteiligten zu 3. geblickt. Diesen Wunsch hat sie mehrmals anlässlich der
13Anhörung geäußert. Dies entspricht auch ihrem schriftsätzlich mit Schreiben vom 7. August 2013 und der Beschwerdeschrift geäußerten Wunsch. Zum Ende der Anhörung durch die Kammer hat sie nochmals betont, wie wichtig ihr wäre, dass die Beteiligte zu 3. ihre Betreuerin wird.
14Als Betreuerin hatte die Betroffene mit Betreuungsverfügung vom 25. November 2012 die Beteiligte zu 2. Und, falls diese nicht zur Betreuerin bestellt werden könne, die Beteiligte zu 3. vorgeschlagen. Die Beteiligte zu 2. hat bereits schriftsätzlich und auch anlässlich der Anhörung vom 8. Juli 2014 erklärt, dass sie nicht als Betreuerin zur Verfügung stehe. Auch die Betroffene hat in Richtung der Beteiligten zu 2. geäußert, dass diese nicht Betreuerin werden möchte. Die „G“ solle alles für sie machen; es solle jemand aus der Familie sein. So sei das auch bei den meisten anderen Heimbewohnern.
15Am Maßstab des § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BGB war weiter zu prüfen, ob eine Betreuung durch die Beteiligte zu 3. dem Wohl der Betroffenen zuwiderläuft.
16Bei der Auswahl des Betreuers steht dem Gericht im Fall des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB kein Ermessen zu. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07. August 2013 – XII ZB 131/13 –, juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2010 - XII ZB 355/10 - FamRZ 2011, 100; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897).
17Die Betroffene hatte der Beteiligten zu 2. unter dem 1. Oktober 2011 eine Vollmacht für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilt sowie eine an die Kreissparkasse H gerichtete Vollmacht für alle Bankgeschäfte und Bankkonten unter dem 3. Januar 2013. Bereits unter dem 15. April 2004 hatte die Betroffene der Beteiligten zu 2. eine Schrankfachvollmacht sowie eine Vollmacht über das Girokonto erteilt.
18Unter dem 7. Januar 2013 hat die Betroffene die Beteiligte zu 3. umfassend bevollmächtigt und unter dem 14. Januar 2013 Konto-Depotvollmacht für die Kreissparkasse H erteilt.
19Aufgrund der verschiedenen Personen erteilten Vollmachten, die die Kreissparkasse nicht akzeptieren wollte, kam es zu Unstimmigkeiten und Nachfragen bei der Abwicklung der Bankgeschäfte auf der Kreissparkasse H. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 3. ihre Vollmacht zu Lasten der Betroffenen ausnutzen wollte, sind auch nicht ansatzweise gegeben.
20Auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer haben die Beteiligten zu 1. und 2. keine Umstände vorgetragen, die Anlass zur Befürchtung geben würden, die Beteiligte zu 3. würde die Betreuung dem Wohl der Betroffenen zuwider führen.
21Dass die Beteiligte zu 3. dem Beteiligten zu 1. nach Anzeige der Betreuerbestellung nicht die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen übermittelt hat, kann nicht als ein solcher gewertet werden. Die Betroffene möchte eben, dass die Beteiligte zu 3. ihre Sachen regelt. Zudem hat der Beteiligte zu 1. die Beteiligte zu 3. nicht ausdrücklich zur Übersendung aufgefordert.
22Unter Abwägung aller Gesichtspunkte ist vielmehr dem Wunsch der Betroffenen zu entsprechen und die Beteiligte zu 3. zur Betreuerin zu bestellen.
23Rechtsmittelbelehrung:
24Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
25Dr. A B Dr. C
Annotations
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.