Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Okt. 2016 - 23 S 277/11
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.08.2011 (Az. 43 C 7062/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Dieses und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2A. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Restbeträgen aus einem Gaslieferungsvertrag in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
3Mit Urteil vom 17.08.2011 hat das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 43 C 7062/10) der Klage stattgegeben. Zwischen den Parteien bestehe kein Sonderkundentarif, sondern ein Grundversorgungsvertrag. Ein Preisanpassungsrecht der Klägerin ergebe sich insoweit aus § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV. Im Rahmen der Preiserhöhungen habe die Klägerin lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben, aber keine zusätzlichen Gewinnspannen geltend gemacht. Die Preiserhöhungen entsprächen auch der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB.
4Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie sind der Auffassung, zwischen den Parteien bestehe kein Grundversorgungsvertrag, sondern ein Sonderkundentarif, da die Klägerin gegenüber ihren Kunden verbrauchsorientiert zu unterschiedlichen Tarifen abrechne. Davon unabhängig seien § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV nicht gemeinschaftsrechtskonform. Ein Preisanpassungsrecht der Klägerin lasse sich auch weder aus einer richtlinienkonformen Auslegung noch einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten, da die Klägerin ihre Preiserhöhungen ohne Hinweis auf ein Kündigungsrecht vorgenommen habe. Die Preiserhöhungen entsprächen ebenso wenig der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB, da Schwankungen der Bezugskosten nicht unverzüglich weitergegeben worden seien. Schließlich seien die Forderungen zum Teil verjährt, da die Klägerin Abschlagszahlungen von nicht verjährten auf verjährte Forderungen umgebucht habe.
5Die Beklagten beantragen,
6unter Aufhebung des am 17.08.2011 verkündeten und am 24.08.2011 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 43 C 7062/10, die Klage abzuweisen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Sie ist der Ansicht, zwischen den Parteien bestehe kein Sonderkundentarif, sondern ein Grundversorgungsvertrag. Ihr Preisanpassungsrecht ergebe sich aus dem Grundversorgungsverhältnis. Die Preiserhöhungen entsprächen auch der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB, da ihre Bezugskosten insgesamt Schwankungen unterlägen und Kostensteigerungen lediglich verzögert an die Kunden weitergegeben werden könnten.
10Mit Urteil vom 04.07.2012 (Az. 23 S 277/11) hat das Landgericht Düsseldorf der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Preiserhöhungen entsprächen nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB, weil die Klägerin ihre Preiserhöhungen ohne Hinweis auf ein Kündigungsrecht vorgenommen habe. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 16.04.2013 (Az. VIII ZR 236/12) hat der Bundesgerichtshof das hiesige Verfahren im Hinblick auf das beim Europäischen Gerichtshof aufgrund eines Vorlagebeschlusses gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren VIII ZR 71/10 bereits anhängige Verfahren C-359/11 gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt. In diesem Verfahren ist am 23.10.2014 eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergangen. Mit Urteil vom 09.12.2015 (Az. VIII ZR 236/12) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Düsseldorf daraufhin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Ein Preisanpassungsrecht der Klägerin ergebe sich nach ergänzender Vertragsauslegung aus dem Gaslieferungsvertrag, insoweit fehle es allerdings noch an Feststellungen dazu, ob die Klägerin lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben oder zusätzliche Gewinnspannen geltend gemacht habe.
11Von der Darstellung des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Änderungen und Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
12B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
13I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach §§ 511, 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie nach § 520 Abs. 3 ZPO ordnungsgemäß begründet worden. Auch wird die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht.
14II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Gaslieferungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 600,17 EUR zu.
151. Die Beklagten sind als Tarifkunden im Sinne des § 1 Abs. 2 GasGVV anzusehen (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 16). Tarifkunde ist, wer einen allgemeinen Tarif im Sinne von §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 EnWG 2005 abgeschlossen hat. Ein Versorgungsunternehmen ist bis zur Grenze der Unzumutbarkeit verpflichtet, jeden Interessenten zum allgemeinen Tarif anzuschließen. Ob ein allgemeiner Tarif oder ein Sondertarif vorliegt, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 16). Maßgeblich ist insoweit, ob der vertragsgegenständliche Tarif aus Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers als Tarif der allgemeinen Grundversorgung oder als Sonderkundentarif einzustufen ist (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 16). Das Amtsgericht hat vorliegend bereits zutreffend festgestellt, dass zwischen den Parteien ein allgemeiner Tarif vereinbart wurde, insoweit wird nach §§ 314 S. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen (Bl. 612 ff. d.A.).
16Dem steht auch nicht entgegen, dass der vertragsgegenständliche Tarif eine Staffelung nach dem Verbrauch enthält und bei der Abrechnung eine Aufspaltung in vormals Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif bzw. nunmehr Klassik Staffeltarif I und II erfolgt (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 16). Allein daraus, dass die Klägerin zwei Grundversorgungstarife anbietet, folgt nicht, dass die beiden Tarife bereits als Sondertarife zu behandeln wären (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 16). Einem Versorgungsunternehmen steht es vielmehr frei, auch im Rahmen der Grundversorgung verschiedene verbrauchsabhängig gestaffelte Tarife anzubieten (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 17). Dies gilt auch dann, wenn die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt und gegenüber dem Kunden jeweils mit dem anhand seines individuellen Verbrauchs für ihn günstigeren Modell (hoher Grundpreis und niedriger Arbeitspreis bzw. niedriger Grundpreis und hoher Arbeitspreis) abgerechnet wird (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 17).
172. Ein Preisanpassungsrecht der Klägerin aus § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV scheidet vorliegend aus (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 18 ff.). Die Regelungen sind nicht gemeinschaftsrechtskonform, weil sie nicht die in der Gas-Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil v. 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11, Schulz und Egbringhoff, Rn. 53; BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 18; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 21 ff., 33; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 23 ff., Rn. 35). Bei Preisänderungen ist darin insbesondere keine Unterrichtung des Kunden über sein Kündigungsrecht vorgesehen (vgl. EuGH, Urteil v. 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11, Schulz und Egbringhoff, Rn. 53; BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 18; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 21 ff., 33; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 23 ff., Rn. 35). Auch eine richtlinienkonforme Auslegung bzw. eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung der Regelungen scheidet diesbezüglich aus, da nicht umgesetzte bzw. nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union zur Auslegung oder Fortbildung des nationalen Rechts nur insoweit herangezogen werden können, als dieses hierfür Raum bietet (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 19 f.). Einer richtlinienkonformen Auslegung bzw. einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung steht vorliegend sowohl der Wortlaut der Regelungen als auch der Wille des Gesetzgebers entgegen (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 19 f.). Bei Preiserhöhungen war hiernach lediglich eine Information des Kunden über den Umfang, aber gerade kein Hinweis auf sein Kündigungsrecht vorgesehen (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 19 f.). Eine unmittelbare Wirkung der in der Gas-Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen scheidet ebenfalls aus, da es sich vorliegend um ein ausschließlich zwischen Privatpersonen bestehendes Rechtsverhältnis handelt (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 19, 21).
183. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2015 (Az. VIII ZR 236/12) entsprechend ergibt sich ein Preisanpassungsrecht der Klägerin jedoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags, dessen wirksame Ausübung auch nicht an die Unterrichtung der Beklagten über ihr Kündigungsrecht gebunden ist (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 22; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 66 ff.; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 68 ff.). Aus der gebotenen und sich am objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung eines auf unbestimmte Dauer angelegten Gaslieferungsvertrags nach §§ 157, 133 BGB ergibt sich, dass das Versorgungsunternehmen zum einen berechtigt ist, Steigerungen seiner Bezugskosten, welche nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und zum anderen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 22).
19Dadurch ist der erhöhte Preis vorliegend zum vereinbarten Preis geworden (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 23). Ausgangspunkt ist insoweit der vor dem 01.01.2005 geltende und zuletzt am 03.12.2003 von 4,09 Ct/kWh auf 4,35 Ct/kWh erhöhte Arbeitspreis (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 23; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 84; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 86). Zuvor erfolgte Preisanpassungen haben die Beklagten nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht in Frage gestellt (Bl. 609 f d.A.). Der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entsprechend werden von dem Preisänderungsrecht allerdings keine Preiserhöhungen erfasst, welche über eine bloße Bezugskostensteigerung hinausgehen und einer zusätzlichen Gewinnerzielung dienen (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 23; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 85; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 87).
20Das Amtsgericht hat vorliegend bereits zutreffend festgestellt, dass die Klägerin lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben und keine zusätzliche Gewinnspanne geltend gemacht hat, insoweit wird nach §§ 314 S. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen (Bl. 614 ff. d.A.). Das Amtsgericht hat hierzu wörtlich ausgeführt (Bl. 617 f. d.A.): „Bei einer Subsumtion aller dieser in der Beweisaufnahme als zutreffend festgestellten Zahlenwerte unter § 315 BGB ist festzustellen, dass die Klägerin bei den einzelnen Preiserhöhungen jeweils nur ihre gestiegenen Bezugskosten weitergegeben hat, sie hat lediglich ihre bis Ende 2004 vorhandene Gewinnspanne trotz nachträglicher, sie belastende Kostensteigerungen gesichert. […] Bei einer Gesamtbetrachtung aller Änderungen der Bezugskosten und der jeweils vorgenommenen Preiserhöhungen oder -senkungen ist ersichtlich, dass die Klägerin – von geringfügigen Abweichungen sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Kunden – nur ihre Gewinnspanne beibehalten hat.“
214. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht insoweit auch keine Veranlassung, das Verfahren erneut auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob aufgrund der Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV mit europäischem Recht eine Lücke geschaffen wurde, welche durch eine ergänzende Vertragsauslegung seitens der nationalen Gerichte zu schließen ist (Bl. 776 d.A.). Denn die insoweit entscheidungserheblichen Fragen sind durch die auf Vorlage des Bundesgerichtshofs ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 23.10.2014 (vgl. EuGH, Urteil v. 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11, Schulz und Egbringhoff) und 21.03.2013 (vgl. EuGH, C-92/11, Urteil v. 21.03.2013, RWE Vertrieb AG) bereits im Sinne eines acte éclairé abschließend geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall angewandt worden (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10, juris, Rn. 37 f.).
22Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 23.10.2014 betont, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus der Gas-Richtlinie in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der Grundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als diese sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Gaslieferungsvertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. EuGH, Urteil v. 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11, Schulz und Egbringhoff, Rn. 44; BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10, juris, Rn. 39; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 72 f.; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 74 f.). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 21. März 2013 hervorgehoben, aus der Gas-Richtlinie ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. EuGH, C-92/11, Urteil v. 21.03.2013, RWE Vertrieb AG, Rn. 46; BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10, juris, Rn. 39; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 76, 79; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 78, 81).
23Die rechtlichen Interessen der beiden Parteien in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist indessen Aufgabe des nationalen Rechts (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10, juris, Rn. 40). Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 09.12.2015 (Az. VIII ZR 236/12) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung trägt insoweit nicht nur einem angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen Rechnung, sondern auch dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energiewirtschaftsrechts, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10, juris, Rn. 40; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 76 ff.; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 78 ff.). Insoweit wären nämlich sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei unbefristeten Gaslieferungsverträgen der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei welcher es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt, gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen Bezugskosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10, juris, Rn. 40; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 72 ff., 79, 82; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 74 ff., 81, 84).
245. Das Amtsgericht hat ebenfalls bereits zutreffend festgestellt, dass die Forderungen der Klägerin insgesamt noch nicht verjährt sind, insoweit wird nach §§ 314 S. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen (Bl. 619 f. d.A.).
25III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
26IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
27V. Eine erneute Zulassung der Revision ist nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Sowohl im hiesigen Verfahren als auch den parallel hierzu anhängigen Verfahren hat sich der Bundesgerichtshof bereits zu sämtlichen für die Belange der Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entscheidungserheblichen Fragen geäußert (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12; BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12). Auch weist der Rechtsstreit ansonsten keine über den Einzelfall hinausgehenden Bezüge auf.
28VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG auf 600,17 EUR festgesetzt.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführt.
(1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:
- 1.
für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder - 2.
für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand.
- 1.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde, - 2.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber, - 3.
die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie, - 4.
die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur, - 5.
die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.
(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren.
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit demBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutzdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit demBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutzdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.