Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - 22 S 79/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung wird das am 10.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (34 C 9899/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.394,88 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 201,77 EUR freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über Ansprüche nach der VO (EG) Nr. 261/2004.
4Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
5Das Amtsgericht hat der Klage i. H. v. 492,51 EUR (Kosten für gebuchten Ersatzflug: 435,06 EUR und Kosten für Fährfahrt: 57,45 EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 83,54 EUR stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Zahlung einer Entschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: VO) i. H. v. 800 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 und Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 118,17 EUR weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
6Die Berufung macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht Ansprüche gem. Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 lit. b) VO verneint. Eine Nichtbeförderung gem. Art. 2 lit j), 4 VO setze nicht in jedem Fall voraus, dass der Fluggast sich rechtzeitig vor dem Abflug am Flugschalter des Flughafens einfinde. Sei gegenüber dem Fluggast seitens des Luftfahrtunternehmens die Beförderung bereits einige Zeit zuvor ausdrücklich verweigert worden, dann müsse sich der Fluggast nicht mehr am Flugsteig zur vorbestimmten Zeit einfinden, da dies eine bloße Förmelei wäre.
7II.
8Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
9III.
10Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
11Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf Rechtsfehlern (vgl. §§ 513 Abs. 1, Alt. 1, 546 ZPO).
12Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung auf der Flugstrecke XXX gem. Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 Buchst. b) VO i. H. v. 800 EUR zu.
131.
14Ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 setzt eine „Nichtbeförderung“ i. S. v. Art. 2 lit. j) VO voraus. Nichtbeförderung wird dort legaldefiniert als „die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen“.
15Art. 3 Abs. 2 VO, auf welchen Art. 2 lit. j) VO Bezug nimmt, bestimmt, dass die Flugreisenden entweder „über eine bestätigte Buchung verfügen und sich rechtzeitig zu der vereinbarten Zeit zur Abfertigung einfinden müssen oder von einem Reiseveranstalter oder Flugunternehmen, von welchem sie eine Buchung besaßen auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür“.
16Eine Nichtbeförderung hat daher im Wesentlichen zwei Voraussetzungen: Eine Beförderungsverweigerung (a.) und ein Einfinden zur Abfertigung unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 VO (b.)
17a.
18Eine Beförderungsverweigerung kann nicht nur am Flugschalter oder bei der Abfertigung am geplanten Abflugtag erfolgen. Möglich ist auch eine Beförderungsverweigerung bereits lange Zeit vor dem geplanten Abflugtag. Eine solche Beförderungsverweigerung liegt vor, wenn das Flugunternehmen durch eine Äußerung oder sein Verhalten gegenüber dem Fluggast zum Ausdruck bringt, dass das Begehren des Fluggastes, an dem betreffenden Flug teilzunehmen, zurückgewiesen wird (sog. antezipierte Beförderungsverweigerung; vgl. BGH, NJW 2009, S. 2740, 2741 Rz. 8; BGH, NJW-RR 2013, 1462, 1463 Rz. 11).
19In der Information der Beklagten gegenüber der Klägerin am Flugschalter am Tag des verpassten Hinfluges, dass nunmehr auch der Rückflug storniert worden sei und die Klägerin nunmehr anderweitig einen Rückflug buchen müsse, ist eine solche antezipierte Beförderungsverweigerung zu erblicken.
20Hiermit hat die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Begehren der Klägerin, an dem Rückflug teilzunehmen, zurückgewiesen wird.
21b.
22Erforderlich ist weiterhin ein Einfinden zur Abfertigung unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 VO, d. h. insbesondere muss die Klägerin über eine bestätigte Buchung verfügt haben und sich zur vorbestimmten Zeit rechtzeitig am Flugschalter eingefunden haben.
23aa.
24Die Klägerin verfügte über eine „bestätigte Buchung“.
25(1)
26Eine „Buchung“ ist nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. g) VO der Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde.
27Ein „Flugschein“ ist nach der Legaldefinition in Art. 2 lit. f) ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.
28Ein „anderer Beleg“ ist ein Beleg, aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten, Flug ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.2015 – X ZR 34/14, BeckRS 2015, 08718, Rz. 23).
29Die Vergangenheitsform („akzeptiert und registriert wurde“; englische Fassung: „has been accepted and registered“) macht deutlich, dass hiermit gemeint ist, dass die Fluggesellschaft die Buchung ursprünglich nach Abgabe eines entsprechenden Angebots durch den Fluggast akzeptiert und bearbeitet hat (z. B. nach Online-Buchung eines Fluges die Übersendung einer Buchungsbestätigung).
30(2)
31Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin im vorliegenden Fall im Besitz einer bestätigten Buchung gewesen. Die Klägerin hat den Hin- und Rückflug über das Online-Portal A gebucht und eine entsprechende Buchungsbestätigung für beide Flüge erhalten. Die Online-Buchungsbestätigung enthält eine Bestätigung für einen bestimmten Flug der Beklagten und ist somit auch hinreichend individualisiert (vgl. Anlage K 1). Die Klägerin durfte dies so verstehen, dass ihre Teilnahme an dem betreffenden Flug hiermit verbindlich bestätigt wird.
32(3)
33Mit dem Fall, dass die Fluggesellschaft ihre Meinung nachträglich ändert und die ursprünglich akzeptierte und bearbeitete Buchung nachträglich storniert, befasst sich die VO nur in Art. 3 Abs. 2 lit. b) VO. Dort wird nur der Fall der Umbuchung erwähnt. In den Fällen der „Umbuchung“ durch den Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft reicht es aus, dass der Fluggast eine Buchung des betreffenden Fluges ursprünglich einmal „besaß“. In den Fällen der Umbuchung dispensiert die Verordnung den Fluggast also von dem Erfordernis, auch jetzt noch weiterhin über eine bestätigte Buchung zu verfügen (so auch Kammerurteil v. 21.02.2014 – 22 S 167/13, BeckRS 2015, 01500).
34Auch wenn Art. 3 Abs. 2 lit. b) nur den Fall der Umbuchung ausdrücklich regelt, so muss das Erfordernis einer „bestätigten Buchung“ auch im Jetzt-Zeitpunkt nach Sinn und Zweck ebenfalls entfallen, wenn der Fluggast zwar nicht auf einen anderen Flug umgebucht wird, sondern der betreffende Flug sogar ersatzlos storniert wird. Hierfür spricht ein argumentum a fortiori. Andernfalls wäre der Fluggast in denjenigen Fällen, in denen er zwar nicht auf einen anderen Flug umgebucht wird, sondern der betreffende Flug sogar ersatzlos storniert wird, schlechter gestellt ohne dass Gründe ersichtlich sind, beide Fälle unterschiedlich zu behandeln.
35(4)
36Eine Nichtbeförderung soll immer dann vorliegen, wenn entgegen der ursprünglich einmal getätigten Zusage, den Fluggast auf einem bestimmten Flug zu befördern, diese Zusage nachträglich einseitig durch die Fluggesellschaft aufgekündigt wird und dem Fluggast nunmehr die Beförderung verweigert wird.
37Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn einer der engen Ausnahmegründe des Art. 2 lit. j) VO vorliegt (insbesondere gesundheitliche Risiken, Sicherheitsrisiken und fehlende Reisedokumente). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann einem Luftfahrtunternehmen nicht erlaubt werden, den Kreis der Fälle, in denen es berechtigt wäre, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern, erheblich zu erweitern. Dies hätte zwangsläufig zur Folge, dass ein solcher Fluggast völlig schutzlos gestellt wäre, was dem Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 zuwiderlaufen würde, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste durch eine weite Auslegung der ihnen zuerkannten Rechte sicherzustellen. Daher seien die Weigerungsgründe auf die in Art. 2 lit. j) genannten Ausnahmefälle beschränkt (vgl. EuGH, NJW 2013, 363, 364, Rz. 33).
38(5)
39Andernfalls hätte es die Fluggesellschaft in der Hand ihre Ersatzpflicht nach der Fluggastrechteverordnung nach Belieben einzuschränken, z. B. indem sie – wie im vorliegenden Fall – bestimmte Flüge wegen eines in AGB enthaltenen sog. Cross-Ticketing-Verbots, welches im Übrigen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält (vgl. BGH, VuR 2010, S. 311), storniert.
40Die Fluggesellschaft müsste dann einfach nur einen Flug gegenüber einem Fluggast stornieren bzw. im EDV-System löschen um die Tatbestandsvoraussetzung der „bestätigten Buchung“ zu Fall zu bringen und Ausgleichsansprüche des Fluggastes nach der Fluggastrechteverordnung auszuschließen. Nach der VO (EG) Nr. 261/2004 sollen aber ausschließlich die in Art. 2 lit. j) genannten Ausnahmegründe (insbesondere gesundheitliche und Sicherheitsrisiken, fehlende Reisedokumente) eine entschädigungslose Beförderungsverweigerung der Fluggesellschaft erlauben. Nicht aber sonstige z. B. wirtschaftliche Erwägungen der Fluggesellschaft, wie z. B. im Fall eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Cross-Ticketing-Verbots.
41Es ist daher im vorliegenden Fall unschädlich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des ursprünglich gebuchten Rückfluges der Beklagten von Teneriffa nach Düsseldorf nicht (mehr) über eine bestätigte Buchung verfügte.
42bb.
43Weiter erforderlich ist grundsätzlich das rechtzeitige Einfinden am Abfertigungsschalter. Die Klägerin hat sich unstreitig nicht rechtzeitig zu dem ihr gegenüber stornierten Flug zur Abfertigung eingefunden. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist ein vorheriges Einfinden am Abfertigungsschalter aber nicht erforderlich, wenn die Fluggesellschaft bereits zuvor gegenüber dem Fluggast ausdrücklich und unzweideutig die Beförderung verweigert, weil dann das vorherige Erscheinen am Abfertigungsschalter eine bloße Förmelei wäre (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.2015 – X ZR 34/14, BeckRS 2015, 08718, Rz. 13).
44Durch die eindeutige Aussage der Mitarbeiter der Beklagten gegenüber der Klägerin, dass aufgrund des in den AGB der Beklagten enthaltenen Cross-Ticketing-Verbots nunmehr auch der Rückflug storniert worden sei und sie daher anderweitig einen Rückflug von Teneriffa nach Düsseldorf buchen müsse, hat sie unzweifelhaft eine Beförderungsverweigerung zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Situation von der Klägerin zu verlangen, dennoch noch zur geplanten Abflugzeit am Flughafen zu erscheinen, wäre eine sinnlose Förmelei.
452.
46Der Anspruch ist auch nicht entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO ausgeschlossen. Hiernach sind Ausgleichsansprüche im Falle der Annullierung ausgeschlossen, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet wird.
47Ob der Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO im Falle der rechtzeitigen Information über die Nichtbeförderung analog anzuwenden ist, hat der BGH in seinem Urteil v. 17.03.2015 – X ZR 34/14, BeckRS 2015, 08718, Rz. 19 ausdrücklich offen gelassen.
48Auch die Kammer kann die Frage im vorliegenden Fall offen lassen, weil eine rechtzeitige Information der Fluggäste innerhalb der Zweiwochenfrist nicht vorliegt. Der Flug, auf welchem der Klägerin die Beförderung verweigert wurde, sollte planmäßig erfolgen. Mangels einer eigenständigen Regelung zur Fristenberechnung in der VO (EG) Nr. 261/2004 richtet sich die Fristberechnung nach nationalem Recht, mithin nach den §§ 186 ff. BGB.
49Bei der Frist des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO handelt es sich um eine sog. Rückwärtsfrist, weil die Frist nicht von einem gegenwärtigen Ereignis aus zu einem Endzeitpunkt in der Zukunft berechnet wird, sondern von einem gegenwärtigen Ereignis zurückgerechnet wird auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit. Die §§ 186 ff. geltend entsprechend für Rückwärtsfristen. Hierbei endet die Frist analog §§ 187 f. BGB an dem Tag, welcher rückwärts gerechnet nach seiner Benennung dem Ereignistag entspricht. Die betreffende Handlung muss demnach bis zum Ende des dem rückwärts berechneten Tag vorangehenden Tages um 23:59 Uhr vorgenommen werden (vgl. BGH, NJW 2013, S. 2199, 2100 Rz. 11).
50Die Frist endete im vorliegenden Fall also gerechnet vom Abflugtag am XXX um 0 Uhr. Die Information der Klägerin hätte daher bis spätestens am XXX um 23:59 Uhr erfolgen müssen, sodass die Unterrichtung am XXX nicht mehr rechtzeitig war.
51IV.
52Der Zinsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 VO i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.
53V.
54Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
55VI.
56Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
57Es ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob das Tatbestandsmerkmal der „bestätigten Buchung“ bei einem Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 erfüllt ist, wenn der Fluggast zwar ursprünglich über eine bestätigte Buchung verfügte, ihm diese Buchung im Zeitpunkt des Fluges, auf welchem ihm die Mitnahme verweigert wurde, aber bereits einseitig durch die Fluggesellschaft wieder entzogen worden war. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.