Landgericht Düsseldorf Urteil, 24. Okt. 2016 - 21 O 10/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte betreibt als Audi-Vertragshändlerin einen gewerblichen Kfz-Handel mit Sitz in Ratingen. Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 02.01.2014 ein Fahrzeug der Marke Audi Q3 SUV 2,0 TDI Quattro mit der Fahrzeug-Ident-Nummer WAUZZZ8U8DR107370 zu einem Kaufpreis von 44.500,00 EUR. Bei Übergabe wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 10 km, bei Klageerhebung einen Kilometerstand von 16.100 km auf. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 (EU5) verbaut. Darüber hinaus ist eine Software installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Testzyklus auf dem Rollenprüfstand befindet oder nicht. Auf dem Rollenprüfstand bewirkt die Software, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden. So kennt die Software zwei verschiedene Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern. Bei einer Prüfung unter Laborbedingungen aktiviert die Software einen Betriebmodus, bei dem die Abgasrückführungsrate höher ist und infolgedessen die NOx-Emissionen, also die Freisetzung von Stickoxiden, wesentlich niedriger ist als im normalen Straßenverkehr. Die gesetzlich vorgeschriebenen und im technischen Datenblatt aufgeführten Abgaswerte werden nur im Prüfstandlauf eingehalten, unter realen Fahrbedingungen werden die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten. Im gesamten VW/Audi-Konzern sind hiervon ca. 2,5 Millionen Fahrzeuge betroffen, allein bei der Marke Audi ca. 577.000 in der BRD.
3Mit Anwaltsschreiben vom 09.12.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte der Beklagten eine Frist bis zum 29.12.2015, ihm den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen. Die fehlende Fristsetzung begründete der Kläger damit, dass nach dem damals aktuellen Stand der Berichterstattung die Änderung der Software des Fahrzeugs mit einer erheblichen Leistungseinbuße verbunden sein werde, die für ihn die Verweisung auf die Nacherfüllung unzumutbar mache. Gleiches gelte unter dem Aspekt, dass erkennbar sei, dass sich die Gebrauchtwagenpreise der von dem sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge substantiell negativ entwickelten, so dass ein merkantiler Minderwert entstehe. Dies gelte auch für den Fall, dass das Fahrzeug nachgebessert werde.
4Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 14.12.2015 und teilte mit, sie habe großes Verständnis dafür, dass ihre Kunden aufgrund der aktuellen Medienberichterstattung über die in den Dieselmotoren des Typs EA 189 verwandten Software besorgt seien. Sie nehme die Sorge sehr ernst, weise aber auch darauf hin, dass die betroffenen Fahrzeuge weiterhin technisch sicher und fahrbereit sowie uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzbar seien, was das Kraftfahrt-Bundesamt am 15.10.2015 bestätigt habe. Zudem erhielten die Fahrzeuge nach Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ein technisches Update. Sie versichere, dass Audi mit Hochdruck an diesen Lösungen arbeite und schnellstmöglich über die geplanten Maßnahmen unterrichten werde. In der Zwischenzeit bitte sie den Kläger um Geduld und Verständnis dafür, dass Audi alle notwendigen Schritte mit dem gebotenen Tempo, aber auch mit der Gründlichkeit angehe, die er jetzt erwarten dürfe. Vor diesem Hintergrund könne sie der Bitte des Klägers, das Fahrzeug zurückzunehmen, nicht entsprechen. Sie verzichte bis zum 31.12.2016 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Sachmängelhaftungsansprüche wegen der genannten Software, soweit etwaige Ansprüche bisher nicht verjährt seien.
5Die angekündigte Software wurde mittlerweile vom Hersteller entwickelt und vom Kraftfahrt-Bundesamt am 21.07.2016 freigegeben. Nunmehr muss jedes einzelne Fahrzeug vom Hersteller für die Rückrufaktion in die Werkstatt freigegeben werden. Hinsichtlich des Fahrzeugs des Klägers war dies bisher nicht der Fall.
6Der Kläger behauptet:
7Für ihn sei das „ökologische Gewissen“ (niedriger Verbrauch, niedrigste Emissionen) kaufentscheidend gewesen. Außerhalb des Prüfstands würden alle gesetzlich gesetzten Grenzwerte mindestens um das 4,7-fache überschritten. Damit werde nicht einmal die EURO 3 – Abgasnorm erreicht und die CO2-Werte lägen oberhalb der gesetzlichen Grenzwerte für die Bemessung der Kfz-Steuer.
8Auch stehe fest, dass es technisch unmöglich sei, mit einem Softwareupdate die Nacherfüllung so durchzusetzen, dass, wie es der Gesetzgeber in § 38 Abs. 1 BImSchG verlange, das Fahrzeug beim bestimmungsgemäßen Betrieb auf der Straße die gesetzlichen Grenzwerte tatsächlich einhalte. In einem geschlossenen System führe die Veränderung des einen Abgaswertes automatisch zu Nachteilen bei den anderen Werten. Werde der NOx-Wert gesenkt, steige automatisch Verbrauch und CO2- Ausstoß, wenn keine substantiellen Leistungseinbußen entstehen sollten.
9Auch habe das Fahrzeug niemals über eine rechtmäßig erteilte EU-Typengenehmigung und die darauf beruhende Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügt. Selbst wenn man anderer Auffassung sei, sei die ABE nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVZO von Gesetzes wegen automatisch erloschen und das Fahrzeug nach § 8 FZVZO nicht zulassungsfähig. Der Bundesverkehrsminister belasse die umweltgefährdenden Fahrzeuge ohne ersichtliche Ermächtigungsgrundlage gleichwohl im Straßenverkehr. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass das Fahrzeug kraft gesetzlicher Anordnung nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Infolgedessen habe er auch keinen gültigen Haftpflichtversicherungsschutz, weil dieser voraussetze, dass die Betriebserlaubnis nicht erloschen sei.
10Der Kläger ist der Auffassung, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei aus den im Rücktrittsschreiben genannten Gründen unzumutbar. Hier gehe es um eine der eklatantesten arglistigen Täuschungen eines Großkonzerns, was besonders schwer bei einem für die Sauberkeit beworbenen Diesel wiege, weil die Käufergruppe gezielt mit der besonderen Umweltverträglichkeit und dem besonderen ökologischen Wert beworben worden sei. Nun aber werde jeder Käufer mit der Erkenntnis geplagt, dass er mit einer ausgewiesenen Dreckschleuder weit jenseits aller gesetzlichen Grenzwerte unterwegs sei und sich deshalb an der Verpestung der Umwelt wesentlich beteilige, obgleich er mit seiner bewussten Kaufentscheidung bewusst das Gegenteil habe erreichen wollen.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.111,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi Q3 SUV 2,0 TDI Quattro mit der Fahrzeug-Ident-Nummer WAUZZZ8U8DR107370,
13die Beklagte weiter zu verurteilen, ihm 1.706,94 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und –gebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2015 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet:
17Nach der Nachrüstung träten weder technisch negative Folgen noch Leistungseinschränkungen des Motors ein.
18Sie selbst habe erst durch die Presseberichterstattung im September 2015 Kenntnis von der in der Motorsoftware von EA1 189 – Motoren zum Einsatz kommenden Umschaltsoftware erhalten.
19Auch hätten die betroffenen Fahrzeuge nicht an Wert verloren. Vielmehr sei das Gegenteil zu beobachten.
20Die Beklagte ist überdies der Auffassung, es handele sich vorliegend um einen unerheblichen Mangel im kaufrechtlichen Sinn, denn die Nachrüstung koste den Hersteller bei einem 2,0 Liter- Hubraum weniger als 100,00 EUR und bedeute für den Kläger den Aufwand von einer Stunde Wartezeit. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag sei aber ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering seien. Dies sei – wie hier – der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht überstiegen.
21Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist unbegründet.
24I.
25Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 44.500,00 EUR abzüglich gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Audi Q3 SUV 2,0 TDI Quattro, und zwar weder aus §§ 346 Abs. 1, 348 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB noch aus sonst einem Rechtsgrund.
261. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch aus §§ 346 Abs. 1, 348 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.
27Dabei kann die Kammer offen lassen, ob die Manipulation der Abgaswerte durch eine Software des Herstellers einen Mangel des Fahrzeugs im Sinne von § 434 BGB begründet. Denn dem Rücktritt steht bereits entgegen, dass der Kläger der Beklagten keine nach §§ 323 Abs. 1, 440 BGB erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Zwar enthält das Anwaltsschreiben vom 09.12.2015 an die Beklagte eine Fristsetzung, diese bezieht sich aber nicht auf die Nacherfüllung, sondern auf die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rücknahme des Pkw.
28Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht entbehrlich.
29a) Nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Dies hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt getan. Dass sie vor Ausspruch des Rücktritts des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 09.12.2015 nicht bereit gewesen wäre, hinsichtlich der Manipulations-Software nachzuerfüllen, ist schon deshalb nicht ersichtlich, als der Kläger, der eine Nacherfüllung für nicht zumutbar hält, den Rücktritt erklärt hat, ohne die Beklagte zuvor zur Nacherfüllung aufgefordert zu haben. Dass die Beklagte zur Nacherfüllung bereit gewesen wäre, ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 14.12.2015. In diesem hat die Beklagte dem Kläger unmissverständlich mitgeteilt, dass das Fahrzeug nach Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ein technisches Update erhalte, an dem Audi mit Hochdruck arbeite.
30b) Auch die Voraussetzungen des § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB liegen nicht vor. Danach bedarf es außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB der Fristsetzung unter anderem auch dann nicht, wenn dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar ist. Dabei ist die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung – im Gegensatz zu den besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung von Sekundärrechten rechtfertigen (§§ 281 Abs. 2 Alt. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB) – allein aus der Perspektive des Käufers zu bestimmen und kann sich aus der Person des Verkäufers, der Art der Mangelhaftigkeit sowie den mit der Nacherfüllung verbundenen Begleitumständen ergeben (Faust in Beck´scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, Stand 01.08.2014, § 440 Rdnr. 36 - 39). Bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine Fristsetzung und ein Abwarten der von der Beklagten in Aussicht gestellten Nacherfüllung im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung unzumutbar war. Hieraus folgt zugleich, dass eine Fristsetzung auch nach der allgemeinen Vorschrift des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht entbehrlich war.
31aa) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass ihm eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht zumutbar gewesen sei, weil ihn die Audi AG arglistig getäuscht habe und die Beklagte sich diese arglistige Täuschung zurechnen lassen müsse.
32Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass im Fall einer vom Verkäufer bei Abschluss eines Kaufvertrags begangenen Täuschungshandlung in der Regel die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist und keine Veranlassung besteht, dem Verkäufer nach Entdecken des Mangels durch den Käufer eine zweite Chance zu gewähren (vgl. BGH NJW 2007, 835; BGH NJW 2008, 1371). Ob vorliegend von einer Täuschungshandlung auszugehen ist, kann aber offen bleiben, denn dass die Beklagte von der Manipulations-Software vor und bei Abschluss des Kaufvertrags am 02.01.2014 wusste und diese dem Kläger verschwieg, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargetan. Vielmehr hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, von der Manipulations-Software erst im September 2015 über die Medienberichterstattung erfahren zu haben. Ein zeitlich früheres Wissen der Audi AG muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Die Audi AG ist als Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gemäß § 278 BGB (vgl. BGH NJW 2014, 2183). Die Audi AG war in keiner Weise am Zustandekommen des streitgegenständlichen Kaufvertrags beteiligt und konnte auf diesen keinen Einfluss nehmen. Die Beklagte handelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und ist eine rechtlich unabhängige juristische Person ohne gesellschaftsrechtliche oder personelle Verpflichtungen mit der Audi AG bzw. dem VW Konzern. Allein der Umstand, dass die Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, lediglich unter anderem – Audi-Vertragshändlerin ist, begründet kein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis, das eine Wissenszurechnung rechtfertigen würde. Als selbstständiger Vertragshändler ist sie kein Handelsvertreter, sondern ein eigenständiges Absatzorgan.
33bb) Besondere Umstände, die zu einem sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung berechtigen, ergeben sich hier auch nicht aus dem erheblichen Vorlauf, den die Beklagte für die angekündigte Rückrufaktion und die Nachbesserung der Motorsoftware benötigt.
34Zum einen liegt für den Käufer auf der Hand, dass sich eine solche umfassende Rückrufaktion und auch die Entwicklung einer Software, die noch vom Kraftfahrt-Bundesamt zu genehmigen ist, nicht innerhalb weniger Wochen realisieren lässt. Von daher ergibt sich eine Unzumutbarkeit nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts im Dezember 2015 einen Nacherfüllungstermin nicht benennen konnte und ein Rückruftermin selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht mitgeteilt worden ist. Der Kläger war und ist nach wie vor in der Lage, das Fahrzeug bis zur Rückrufaktion ohne für ihn spürbare funktionelle Beeinträchtigungen weiter zu nutzen und auch ist keine Stilllegung des Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt bis zum Rückruftermin zu befürchten. Ebenfalls haltlos ist die Befürchtung des Klägers, er genieße keinen Haftpflichtversicherungsschutz. Dass seine Haftpflichtversicherung auf diesem Standpunkt steht, hat er nicht dargetan.
35Zum anderen kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der erhebliche Vorlauf sei ihm nicht zuzumuten, weil im Dezember 2015 erkennbar gewesen sei, dass sich die Gebrauchtwagenpreise der von dem sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge substantiell negativ entwickelten, so dass ein merkantiler Minderwert entstehe, was auch für den Fall der Nachbesserung gelte. Die Kammer verkennt nicht, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit allein die Perspektive des Klägers im Dezember 2015 maßgeblich ist, so dass es auf die Behauptung der Beklagten, mittlerweile stehe fest, dass die von der Manipulationssoftware betroffenen Fahrzeuge nicht an Wert verloren hätten, es sei sogar das Gegenteil zu beobachten, nicht ankommt. Dass die Berichterstattung der Medien im Dezember 2015 den Kläger nach seinem Vortrag befürchten ließ, er werde bei weiterem Zuwarten auf die Nacherfüllung durch die Beklagte einen merkantilen Wertverlust seines Fahrzeugs hinnehmen müssen, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei unzumutbar. Denn aufgrund des von der Beklagten erklärten Verjährungsverzichts wären dem Kläger, dessen kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit Ablauf des 02.01.2016 verjährt gewesen wären, keine Rechtsnachteile entstanden, hätte er der Beklagten die Gelegenheit gegeben, bis dahin den von ihm behaupteten Mangel abzustellen. Hätte sich bis zum 31.12.2016 herausgestellt, dass die Beklagte zur Nacherfüllung nicht in der Lage gewesen wäre, hätte er den Rücktritt dann immer noch erklären und die Rücknahme seines Fahrzeugs erwirken können mit der Folge, dass er einen merkantilen Minderwert nicht hätte tragen müssen. Anders läge der Fall nur, wenn das Fahrzeug des Klägers trotz erfolgreicher Nacherfüllung dennoch mit einem merkantilen Minderwert behaftet wäre. Warum das der Fall sein soll, wird vom Kläger behauptet, aber weder plausibel noch mit Substanz dargelegt, weshalb auch seinen diesbezüglichen Beweisangeboten nicht nachzugehen war.
36cc) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, der Mangel an seinem Fahrzeug werde sich durch ein Softwareupdate nicht beheben lassen, sondern es verbleibe bei einem höheren Verbrauch, bei höheren CO2-Werten, einer vermehrten Rußbildung und einem schnelleren Defekt des Rußpartikelfilters als Folge, denn werde in der Software ein Wert verändert, änderten sich andere Abgaswerte gleichermaßen nachteilig mit ab. Ob die Nacherfüllung tatsächlich erfolglos sein würde mit der Folge der Stilllegung seines Fahrzeugs, konnte der Kläger im Dezember 2015 nicht sicher beurteilen. Von daher war er aufgrund des geltenden Grundsatzes des „Vorrangs der Nacherfüllung“ zunächst gehalten, sich auf diese einzulassen und abzuwarten, ob diese erfolgreich ist – wofür im Übrigen der Umstand spricht, dass das Kraftfahrt-Bundesamt am 21.07.2016 bestätigt hat, dass sich keine der vom Kläger behaupteten negativen Auswirkungen ergeben haben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es im Ermessen des Verkäufers steht, mit welchen Mitteln und auf welchem Wege er die Nacherfüllung durchführt (OLG Celle, Urteil vom 19.12.2012 – 7 U 103/12 – BeckRS 2013, 01303). Sollten die Behauptungen des Klägers nach dem Rückruftermin tatsächlich zutreffen und die Nacherfüllung erfolglos verlaufen, was auch dann der Fall wäre, wenn die Mangelbeseitigung gleichzeitig andere Mängel am Fahrzeug hervorrufen würde, stehen dem Kläger dann, aber eben erst nach Erfolglosigkeit der Nacherfüllungsbemühungen gegebenenfalls Gewährleistungsrechte gegen die Beklagte zu.
37dd) Auch soweit der Kläger vorträgt, maßgeblicher Grund für den Kauf des Fahrzeugs sei für ihn aufgrund seines „ökologischen Gewissens“ gewesen, dass es als besonders umweltschonend gegolten habe, begründet dies keine Unzumutbarkeit, der Beklagten ihr Recht zur Nacherfüllung zu gewähren. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die Eigenschaft des Fahrzeugs als „umweltschonend“ zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gemacht worden ist, und die Kammer auch Zweifel hegt, ob für den Käufer eines 177 PS-starken SUV der Umweltaspekt tatsächlich derart im Vordergrund steht, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der beanstandete höhere Stickstoffausstoß im Straßenbetrieb für den Kläger eine so große und unerträgliche Beeinträchtigung darstellt, dass ihm ein Abwarten auf das Softwareupdate verbunden mit einer Weiternutzung des Pkw unzumutbar ist.
382. Aus vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, denn die Zuwendung ist mit Rechtsgrund erfolgt.
393. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG besteht nicht. Selbst wenn der für den Kauf des klägerischen Fahrzeugs maßgebliche Prospekt unwahre Angaben enthalten sollte, fehlt es bereits daran, dass ein vorsätzliches Handeln der Beklagten nicht dargelegt ist und eine Zurechnung eines etwaigen vorsätzlichen Handelns des Herstellers der Beklagten nicht zurechenbar ist. Auf die Ausführungen unter 1. aa) kann insoweit verwiesen werden.
404. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Zinsanspruch aus §§ 288, 286 BGB oder § 291 BGB. Auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht ihm nicht zu.
41II.
42Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 29.09.2016 gab mangels neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrags keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO.
43III.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
45Streitwert: 42.111,83 EUR
46Rechtsbehelfsbelehrung:
47Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
481. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
492. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
50Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
51Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
52Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
53Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
- 1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder - 2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder - 3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder - 4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
- 1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, - 2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder - 3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
- 1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder - 2.
die Vorführung des Fahrzeugs
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
- 1.
für diese Teileund die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder - 2.
für diese Teile - a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder - b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
- 3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder - 4.
für diese Teile - a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt, - b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und - c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
- 1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und - 2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.
(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.
(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel - a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder - b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht, - 2.
in fünf Jahren - a)
bei einem Bauwerk und - b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- 3.
im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.