Landgericht Düsseldorf Urteil, 18. Sept. 2014 - 18a O 8/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar
1
TATBESTAND
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines vermeintlichen Bergschadens in Anspruch.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks xxxxx in xxxx, welches sich über einem stillgelegten Bergwerksfeld befindet. Die Beklagte hat dieses Bergwerksfeld 1978 von der aaa erworben.
4Zu dem Grubenfeld führte der schon vor längerer Zeit – der Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig – verfüllte Schacht „bbb“, der sich heute unterhalb eines auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Wohngebäudes befindet und auf dem in einer Teufe von 25m vorhandenen bauwürdigen Flöz „ccc“ steht.
5An dem Gebäude wurden im Herbst 2009 Risse im Kellerfußboden und in den tragenden Kellerwänden mit einer Breite von bis zu 1 mm festgestellt. Die Klägerin ließ drauf hin eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und den Schacht anschließend nachverfüllen sowie im Bereich der aufstehenden Bebauung weitere Verfüllungen vornehmen, wobei 112 Tonnen Baustoff injiziert wurden. Für die gutachterliche Tätigkeit und die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen stellte das beauftragte Unternehmen der Klägerin 50.195,34 € in Rechnung, welche die Klägerin bezahlte. Der Klägerin sind daneben vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.696,54 € entstanden.
6Die Klägerin behauptet, für das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus habe ein Senkungsrisiko bestanden, da ein tagesnaher Abbau bis zu einer Felsüberdeckung von 19 Metern stattgefunden habe. Unterhalb der Kellersohle des Wohnhauses habe sich in dem Schacht bbb bis in acht Metern Tiefe keine Füllsäule mehr befunden. Ein weiteres Abgehen der Füllsäule sei möglich gewesen, da unterhalb des Schachtes ein Überhauen ansetze, in welches die Füllsäule hätte abfließen können. Das Risiko eines Tagesbruchs sei daher hochwahrscheinlich gewesen. Die aufgetretenen Risse seien durch den Schacht bbb verursacht worden und die Standunsicherheit des Gebäudes sei auf diesen zurückzuführen. Der Schacht sei erst in der späten zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts verfüllt worden.
7Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers der Bodenveränderungen geworden. Die Beklagte sei auf Grund ihres Bergwerkseigentums zudem Zustandsverantwortliche.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. € 50.195,34 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2012 und einen Betrag i. H. v. € 2.696,54 an Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte erhebt – zumindest im Hinblick auf etwaige Ansprüche aus dem am 1. Oktober 1865 in Kraft getretenen Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten (ABG) - die Einrede der Verjährung und behauptet, für die aufgetretenen Risse sei ausweislich ihrer Breite eine bautechnische Ursache maßgeblich. Bei Einwirkungen auf Grund des Schachtes hätte es zu massiveren Schäden kommen müssen. Der Schacht bbb sei bereits 1835 verfüllt worden.
13ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15I.
16Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist auch hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs aus § 24 Abs. 2 S. 1 BBodSchG eröffnet, § 24 Abs. 2 S. 6 BBodSchG.
17II.
18(A)
19Der Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG.
20Zwar findet das BBodSchG auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung (1.) und die als Grundstückseigentümerin nach § 4 Abs. 3 Var. 3 BBodSchG sanierungspflichtige Klägerin hat auch, wie von § 24 Abs. 2 BBodSchG vorausgesetzt, Maßnahmen auf Grund des Bundesbodenschutzgesetzes getroffen, weil schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG vorlagen. (2.) Der geltend gemachte Anspruch scheitert jedoch an der fehlenden Sanierungsverantwortlichkeit der Beklagten (4.)
21(1.)
22(a) Der Anwendbarkeit des BBodSchG steht insbesondere § 3 Abs. 1 Ziff. 10 des Gesetzes nicht entgegen. Danach ist das BBodSchG dort nicht anwendbar, wo das BBergG Einwirkungen auf den Boden regelt. Das BBerG ist jedoch nach seinem § 170 nicht anwendbar, wenn die Verursachung der Bergschäden vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1980 erfolgten. Dies ist hier der Fall, da die Ursache des in Rede stehenden Bergschadens im 19. Jahrhundert gesetzt wurde.
23(b) Der Anwendbarkeit des BBodSchG steht auch nicht entgegen, dass etwaige Bodenveränderungen bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 vorhanden waren beziehungsweise verursacht wurden. Die Bestimmungen des BBodSchG sind nicht lediglich zukunftsgewandt zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – Az. 7 C 3/05). Dies folgt insbesondere aus dem Regelungszweck des Gesetzes, welcher nach §§ 1, 2 Abs. 5 BBodSchG auch die Sanierung von Altlasten umfasst. Das Gesetz beansprucht damit auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Insofern liegt lediglich eine sogenannte unechte Rückwirkung vor, welche grundsätzlich zulässig ist. Eine solche ist gegeben, wenn ein Gesetz wie hier auf einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt angewendet wird. Maßgeblicher Sachverhalt ist hier nicht alleine die Verursachung der Bodenveränderung, sondern die gegenwärtige Gefährdung.
24(c) Auch in Hinblick auf die Sanierungsverpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers nach § 4 Abs. 3 S. 1 Var. 2 BBodSchG ist keine zur Unanwendbarkeit des Gesetzes führende verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen.
25Der BGH erkennt in der Sanierungsverpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers zwar einen Fall echter Rückwirkung, wenn die Gesamtrechtsnachfolge bereits vor Inkrafttreten des BBodSchG eingetreten ist und daher in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingegriffen wird (BGH, Urt. v. 02.04.2004 – V ZR 267/03). Dies ist hier der Fall, da die Beklagte die streitgegenständlichen Grubenfelder 1978 erworben hat und eine Gesamtrechtsnachfolge daher allenfalls vor Inkrafttreten des BBodSchG am 1. März 1999 eingetreten sein könnte.
26Auch eine echte Rückwirkung ist vorliegend jedoch ausnahmsweise zulässig, da sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Der BGH hat insofern lediglich festgestellt, dass sich ein schützenswertes Vertrauen, als Rechtsnachfolger nicht zur Beseitigung von Altlasten in Anspruch genommen zu werden, jedenfalls ab Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts nicht mehr bilden konnte. Ausdrücklich offen gelassen hat er hingegen, seit wann ein entsprechender Vertrauenstatbestand nicht mehr gegeben war (BGH, Urt. v. 02.04.2004 – V ZR 267/03).
27Nach dem BVerwG ist eine Gesamtrechtsnachfolge auch bei Abschluss des Rechtnachfolgetatbestandes vor Mitte der 1980er Jahre zulässig (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 – 7 C 3/05). Dies folgt aus dem Umstand, dass das BVerwG die Übergangsfähigkeit abstrakter Polizeipflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts bereits seit langem vorgezeichnet hat (BVerwGE 3, 208; 52, 16). Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Übergangsfähigkeit abstrakter Polizeipflichten stellt zwar einen Grundrechteingriff dar, der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ist in Hinblick auf die zivilrechtlichen gesetzlichen Regelungen der Rechtsnachfolge jedoch gewahrt (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 – 7 C 3/05). Der Rückgriff auf diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist in Hinblick auf den zivilrechtlichen Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG auch möglich, da dieser nach Ansicht des BGH ausschließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale anknüpft (BGH NJW 2009, 139).
28(2.)
29Es wurden auch, wie von § 24 Abs. 2 BBodSchG vorausgesetzt, Maßnahmen auf Grund des Bundesbodenschutzgesetzes getroffen.
30Schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG liegen vor. Insofern ist eine zweigliedrige Prüfung vorzunehmen. Auf der ersten Stufe kommt es alleine auf die Beeinträchtigung der jeweiligen Bodenfunktionen an (Versteyel/Sondermann, § 2 BbodSchG Rn. 40). Erst auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob diese schädlich, also geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (Versteyel/Sondermann, § 2 BbodSchG Rn. 40).
31(a) Bodenveränderung liegen vor. Hierunter fallen Einwirkungen stofflicher und nicht-stofflicher Art, also auch bodenphysikalische Einwirkungen wie Erosionen. Tagesnaher Bergbau verursacht Bodensenkungen und verringert die statische Tragfähigkeit des Bodens. Dieser wirkt sich daher auf die natürliche Funktion des Bodens als Lebensraum für Menschen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) BBodSchG, und dessen Nutzungsfunktion als Siedlungsfläche, § 2 abs. 2 Nr. 3 b) BBodSchG, aus. Da es auf dieser Stufe alleine auf die Beeinträchtigung der Bodenfunktion und nicht auf die Eigenschaft des Bodens als belastet oder natürlich ankommt ist daher irrelevant, ob die Bodeneinwirkung eine funktionsgemäße Nutzung des Bodens darstellt.
32(b) Die in Rede stehende Bodenveränderung ist auch schädlich. Schädlich ist eine Bodenveränderung, wenn sie geeignet ist, Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen, § 2 Abs. 3 BBodschG. Eine Gefahr ist gegeben, wenn eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit für ein geschütztes Rechtsguts vorliegt, wobei die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringer sind desto hochwertiger die betroffenen Rechtsgüter sind. Dabei ist eine auf einer Tatsachengrundlage aufbauende Prognose anzustellen, ob sich aus einer Sachlage wahrscheinlich ein Schaden entwickeln wird. Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, aus welchen sich auf künftige Schäden schließen lässt. Ist zunächst unklar, ob die Möglichkeit eines Schadenseintritts überhaupt gegeben ist (sog. Gefahrenverdacht), so dürfen zunächst noch keine endgültigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden sondern lediglich Gefahrerforschungsmaßnahmen zur Feststellung der Tatsachengrundlage, vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 BBodSchG.
33Im Kellerfußboden und in den tragenden Kellerwänden eines sich auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäudes wurde eine Vielzahl von Rissen von bis zu 1 mm Breite festgestellt. Auf den maßgeblichen Grubenbildern zeigte sich unterhalb des betreffenden Gebäudes der Schacht bbb. Die Klägerin beauftragte daher ein Fachunternehmen mit der Gefahrabschätzung hinsichtlich des Grundstücksareals.
34Unter Bezugnahme auf diese Gefährdungsbeurteilung hat die Klägerin ein Senkungsrisiko für das sich auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus und ein als hochwahrscheinlich einzuschätzendes Tagesbruchrisiko vorgetragen. Der Abbau sei in Hinblick auf eine Felsüberdeckung von 19 Metern als nachwirkungsrelevant einzustufen. Der Schacht bbb sei nicht beziehungsweise nicht standsicher verfüllt gewesen. In ihm habe sich bis in eine Tiefe von acht Metern unterhalb der Kellersohle des Wohnhauses überhaupt keine Füllsäule mehr befunden. Auch sei ein weiteres Abgehen der Füllsäule möglich gewesen, da unterhalb dieses Schachtes ein Überhauen ansetze, in welches die Füllsäule hätte abfließen können.
35Das Bestreiten eines tagesnahen Abbaus, der Standunsicherheit der Füllsäule im Schacht bbb und eines Tagesbruchrisikos durch die Beklagte ist unerheblich. Die Beklagte hat insofern lediglich ausgeführt, dass das von der Klägerin eingeholte Gutachten an gravierenden Fehlern leide, ohne diese jedoch im Einzelnen zu benennen. In Hinblick auf den klägerischen Vortrag wäre die Beklagte jedoch ihrerseits gehalten gewesen, zur Tatsachengrundlage und der sich daraus abgeleiteten Gefahrenprognose substantiiert vorzutragen. Eine Substantiierungslast ergab sich vorliegend auch daraus, dass in den in Frage stehenden Schacht im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen 112 Tonnen Baustoff injiziert wurden und an die tatsächlichen Anhaltspunkte in Hinblick auf das Ausmaß des drohenden Schadens und die betroffenen hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben nur geringe Anforderungen zu stellen waren.
36(3.)
37Die Klägerin war als Grundstückseigentümerin nach § 4 Abs. 3 Var. 3 BBodSchG sanierungspflichtig.
38Eine behördliche Inanspruchnahme setzt der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG darüber hinaus nicht voraus. Nach dessen Wortlaut soll ein Ausgleich unabhängig von einer behördlichen Inanspruchnahme möglich sein. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen gegen ein entsprechendes Erfordernis. Würde ein Ausgleichsanspruch von einer behördlichen Inanspruchnahme abhängen, so würde dies zu Lasten der Allgemeinheit zu einer zeitlichen Verzögerung führen, da hierdurch eine freiwillige Sanierung faktisch ausgeschlossen würde (vgl. BGH Urt. v. 01.10.2008 – XII ZR 52/07).
39Dem Ausgleichsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die Sanierungsmaßnahme hier vollständig außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erfolgte. Eine informelle Abstimmung mit der Behörde ist ebenso wenig erforderlich wie ein formelles Sanierungsverfahren. Die Sanierungsverantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 BBodSchG besteht unmittelbar kraft Gesetzes. § 24 Abs. 2 BBodSchG ist das notwendige Korrektiv zu dieser weitreichenden Verantwortlichkeit. Als solches setzt er daher lediglich die Sanierungsverantwortlichkeit voraus (Schönfeld, NVwZ, 2000, S. 648 ff.). Etwas anderes ergibt sich daher auch nicht aus dem umweltrechtlichen Kooperationsprinzip. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 17.02.2005 - 7 C 14/04) bezieht sich alleine auf § 24 Abs. 1 S.2 BBodSchG, welcher sich vom Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG grundlegend unterscheidet, da er eine Behördenbeteiligung zwingend voraussetzt.
40(4.)
41Eine Sanierungsverantwortlichkeit der Beklagten bestand nicht.
42(a) Eine solche ergab sich zunächst nicht aus § 4 Abs. 3 Var. 2 BBodSchG. Der Rechtsvorgänger der Beklagten ist weder Verursacher der schädlichen Bodenveränderung noch ist die Beklagte dessen Gesamtrechtsnachfolgerin.
43(aa) Ob die schädlichen Bodenveränderungen durch den Bergbau verursacht wurden kann dahinstehen. Der Bergwerksunternehmer, welcher den Schacht bbb angelegt und verfüllt hat, ist selbst dann nicht Verursacher im ordnungsrechtlichen Sinn, wenn die unzureichende Verfüllung des Schachtes für die aufgetretenen Risse und die Standunsicherheit des Gebäudes kausal war.
44Eine Verursachung im Sinne des Ordnungsrechts setzt über den Nachweis der Kausalität hinaus voraus, dass die betreffende Person überhaupt materiell polizeipflichtig ist. Daran fehlt es hier, da zum Zeitpunkt der Stilllegung und Verfüllung des Schachtes bbb das Direktionsprinzip galt. Bis Mitte des 19. Jahrhunderts leiteten in den rechtsrheinischen Teilen Preußens die Bergbaubehörden die Bergwerksbetriebe unmittelbar. Auf Grund dieser Verantwortlichkeit oblag dem Staat auch die Gefahrenabwehr, da die Aufgaben der Bergpolizei mit denen der Betriebsleitung zusammenfielen (Vgl. Ebel/Weller, ABG 1963, 2. Auflage, S. 338).
45Die Stilllegung des Schachtes bbb ist auf das Jahr 1835 zu datieren. Die Beklagte hat dies unter Bezugnahme auf das als Anlage zur Klageerwiderung in Kopie vorgelegte Protokoll über die „Verhandlung vom 21ten Max c. Grundschaden bei der Zeche dddd betreffend.“ vom 21.5.1836 belegt, dessen Inhalt als solcher von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird.. Dort wird erwähnt, dass der Schacht bbb 1835 verfüllt wurde. Der dem widersprechende Vortrag der Klägerin, der streitgegenständliche Schacht sei erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und damit unter Geltung des Inspektionsprinzips verfüllt worden, ist unerheblich. In dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Buchauszug wird der Schacht bbb zwar letztmalig 1845 erwähnt. Eine über dieses Jahr hinausgehende Nutzung wird dadurch jedoch nicht belegt. Sie ergibt sich auch nicht in Hinblick auf den Abschlussbericht der eeee zur Gefährdungsbeurteilung. Darin wird zwar von einer Abbautätigkeit in dem betreffenden Schacht bis ins Jahr 1876 ausgegangen. Diese Annahme wird jedoch nicht begründet, sodass auch dieser Vortrag unsubstantiiert ist.
46(bb) Eine Sanierungsverantwortlichkeit der Beklagten nach § 4 Abs. 3 Var. 2 BBodSchG scheitert aber auch daran, dass diese nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des betreffenden Bergwerksunternehmers geworden ist.
47Die Beklagte hat ihre Gesamtrechtsnachfolge nicht nach § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden. An einem gerichtlichen Geständnis fehlt es hier schon deshalb, weil es sich bei der Gesamtrechtsnachfolge um einen Rechtsbegriff handelt. Rechtsbegriffe können jedoch nicht zugestanden werden, da sie zusätzlich zum geständnisfähigen Tatbestandselement eine dem Gericht vorbehaltene rechtliche Beurteilung enthalten (vgl. Greger in Zöller, ZPO-Kommentar, 30. Aufl., § 288 Rn. 1a).
48Die darlegungsbelastete Klägerin hat nicht im Einzelnen vorgetragen, wie die Beklagte Gesamtrechtsnachfolgerin des betreffenden Bergwerksunternehmers geworden ist. Die Beklagte war hier nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zwar gehalten, zunächst ihrerseits zu den Umständen des Erwerbs der streitgegenständlichen Grubenfelder vorzutragen. Dem ist sie jedoch nachgekommen, indem sie den Erwerb der Grubenfelder von der aaa im Jahre 1978 dargelegt hat.
49(b) Eine Sanierungsverantwortlichkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht in Hinblick auf eine Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers nach § 4 Abs. 3 Var. 3 BBodSchG. Das Bergwerkseigentum ist dem Grundstückseigentum zwar gleichzustellen, da die Bergbauberechtigung ein grundstücksgleiches Recht darstellt, welches sowohl formell als auch materiell wie ein Grundstück zu behandeln ist (OVG Münster, Beschluss v. 08.12.2005 – 11 A 2436/02).
50Das Bergwerkseigentum der Beklagten erstreckt sich jedoch nicht auf den streitgegenständlichen Schacht bbb, da dieser nicht wesentlicher Bestandteil des Bergwerkseigentums ist. Bei der Verbindung des unkörperlichen Bergwerkseigentums mit einem körperlichen Bestandteil wie einem Schacht kommt es insofern auf einen funktionellen Zusammenhang an (OVG Lüneburg, Urt. v. 19.10.2011 – 7 LB 57/11). Ein Schacht ist zur Herstellung einer Bergwerksanlage unentbehrlich und steht mit dieser in einer festen Verbindung. Der hierdurch vermittelte Zusammenhang wird auch durch die Verfüllung eines Schachtes nicht unterbrochen in Hinblick auf seine Anlegung zur Ausnutzung des Gewinnungsrechts.
51Hier wurde die Nutzung des Schachtes bbb jedoch bereits vor der Entstehung des Bergwerkseigentums der Beklagten im Jahre 1978 aufgegeben und dieser verfüllt. Der Schacht bbb hat daher weder zur Herstellung noch zum Betrieb der Bergwerksanlage der Beklagten, noch zur Ausnutzung des Gewinnungsrechts einen funktionellen Beitrag geleistet (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Urt. v. 19.10.2011 – 7 LB 57/11). Allein die potenzielle Möglichkeit, den Schacht wieder für eine erneute bergrechtliche Nutzung in Betrieb zu nehmen, reicht für die Annahme eines funktionellen Zusammenhangs nicht aus.
52(c) Eine Zustandsverantwortlichkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 Var. 4 BBodSchG. Die Beklagte ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Schachts nicht Inhaberin der tatsächlichen Gewalt. Sie hat nach der Verkehrsauffassung keine Sachherrschaft über den Schacht bbb. Dieser wurde stillgelegt und verfüllt; das betreffende Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus überbaut.
53(B)
54Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt auch nicht aus § 148 ABG, welcher den Bergwerksbesitzer verpflichtet, für alle Schäden verschuldensunabhängig vollständige Entschädigung zu leisten, die dem Grundstückseigentümer durch den unterirdischen Betrieb eines Bergwerks entstehen. Ein solcher Anspruch ist jedenfalls verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Nach den §§ 54, 55 (Titel I Titel 6) des Allgemeinen Preußischen Landrechts verjähren Ansprüche der vorliegenden Art binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Urheber, spätestens aber innerhalb von 30 Jahren ab Schadenszufügung. Die Verjährungsregeln des Allgemeinen Preußischen Landrechts sind auch nach Inkrafttreten des ABG noch anzuwenden, soweit die Schadenszufügung vor dessen Inkrafttreten am 1.10.1865 erfolgte. Das Allgemeine Preußische Landrecht wurde durch das ABG nicht vollständig verdrängt. § 244 ABG setzt lediglich § 6 und §§ 69 bis 420 von Teil 2, Titel 16 des Allgemeinen Preußischen Landrechts außer Kraft, die Verjährungsregeln der §§ 54, 55 (Titel I Titel 6) wurden demnach nicht aufgehoben. Vorliegend ist von einer Verfüllung des Schachtes bbb im Jahre 1835 auszugehen. Der Anspruch verjährt also innerhalb von 30 Jahren ab Schadenszufügung. Schadenszufügung ist hierbei der Abschluss der zu verantwortenden bergbaulichen Einwirkung auf das Grundstück (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.1991, Az. 2a O 35/89). Die Frist ist deshalb offensichtlich verstrichen.
55III.
56Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 und § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
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Annotations
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.