Landgericht Düsseldorf Urteil, 13. Jan. 2016 - 12 S 22/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24.03.2015, Az. 57 C 9341/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 955,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt der Beklagte.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens eines Spielfilms in einem Internet-Filesharing-Netzwerk Schadensersatz nach Grundsätzen der Lizenzanalogie sowie Erstattung von Abmahnkosten.
4Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
5Mit dem 24.03.2015 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage überwiegend abgewiesen. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes zwar wegen der Vergleichbarkeit der klägerischen „On Demand/Demand View“-Rechte mit der Verbreitung durch Filesharing nach Grundsätzen der Lizenzanalogie erfolgen könne, bei der vorzunehmenden Schätzung der Schadenshöhe jedoch nachfolgend beschriebener Rechenweg zugrundezulegen sei: Über die festgestellte Dauer der Verbindung, die anhand der für einen vollständigen Download benötigten Zeit zu bestimmen und dann zu verdoppeln sei, müsse die Anzahl der für die Rechtsverletzung relevanten Downloads durch Dritte unter Beteiligung von Chunks ermittelt und diese Zahl mit der zu schätzenden Lizenzgebühr pro Einzeldownload multipliziert werden. Sodann sei der Betrag wegen der Eingriffsschwere zu verdoppeln und eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen. Für den vorliegenden Fall sei die Lizenzgebühr auf 20 % des Nettoverkaufspreises, demnach auf 2,52 EUR zu schätzen. Aus der Uploadgeschwindigkeit von 57 KB/s ergäben sich bei einer maximal möglichen Verbreitung von 57 MB und einer Chunkgröße von 9 MB rechnerisch sechs Downloads unter Beteiligung der jeweiligen Chunks. Hieraus ließe sich ein Betrag von 15,12 EUR ermitteln, der zu verdoppeln sei. Um ein angemessenen Ergebnis zu erreichen, sei der Betrag weiter auf 60,00 EUR zu verdoppeln. Zu dem für die Abmahnung zugrundezulegenden Gegenstandswert hat das Amtsgericht ausgeführt, dieser sei mit dem dem fünffachen Betrag des lizenzanalogen Schadens anzusetzen, im vorliegenden Fall demnach mit 300,00 EUR, so dass sich eine berechtigte Gebührenforderung nur in Höhe von von 39 EUR ergebe.
6Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Abweisung der Klage und verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 955,60 EUR nebst Zinsen weiter.
7Wegen der Anträge erster Instanz und des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
8II.
9A.
10Die Berufung der Klägerin ist zulässig, Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und begründet worden, § 520 ZPO. Die Klägerin hat die Berufung ausweislich der Berufungsbegründung auf die Frage der Höhe des ausgeurteilten Schadensersatzes beschränkt. Eine solche Beschränkung ist zulässig (vgl. Wulf, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, 18. Aufl., § 520, Rn. 16) und führt dazu, dass die Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich des Bestehens der geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen und daher nicht durch das Berufungsgericht zu überprüfen sind. Die auf den Rechtsgrund bezogenen Einwendungen des Beklagten in der Berufungserwiderung, also die Rüge der Aktivlegitimation, das Bestreiten ordnungsgemäßer Ermittlung der IP-Adressen sowie die mitgeteilten Rechtsansichten über die Frage sekundärer Darlegungslast in Filesharingfällen und zum Vertretenmüssen des Beklagten, greifen nicht durch.
11B.
12Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil ist antragsgemäß abzuändern.
13I.
14Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG a.F.
151.
16Zutreffend hat das Amtsgericht den zugesprochenen Schadensersatz der Höhe nach gemäß § 287 ZPO geschätzt und dabei nach der Methode der Lizenzanalogie den Abschluss eines Lizenzvertrags zu angemessenen bzw. verkehrsüblichen Bedingungen fingiert. Denn eine Schätzung nach Grundsätzen der Lizenzanalogie ist auch für Fälle des Filesharing möglich und geboten.
172.
18Die Schadenshöhe ist vorliegend nicht in Anlehnung eines Tarifs zu bestimmen, da es an einem vergleichbaren Tarif fehlt.
19Ob, wenn wie hier ein unmittelbar anwendbarer Tarif fehlt, eine Orientierung an Tarifen für andere Nutzungs- und Verwertungsrechte erfolgen kann, ist umstritten. Dagegen wird vor allem angeführt, dass in Filesharingfällen nicht in erster Linie ein wirtschaftlicher Absatzerfolg beabsichtigt sei und die Anzahl der tatsächlichen Downloads auch nur grob geschätzt werden könne. Als Folge dessen müsse die Höhe des Schadensersatzbetrags unter Berücksichtigung aller Umstände geschätzt werden, wobei insbesondere das OLG Hamburg vertritt, es bedürfe zudem der Ermittlung eines angemessenen Pauschalbetrags, der in gewissen Grenzen unabhängig von dem in Frage stehenden Titel und dessen aktueller Popularität seien (vgl. OLG Hamburg MMR 2014, 127; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 233). Hiergegen wird eingewandt, ohne Orientierung an den Tarifwerken hänge eine gerichtliche Schätzung in der Luft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.12.2013, 20 U 138/12, für Musik-Downloads). Jedenfalls für den Filmbereich folgt die Kammer der erstgenannten Auffassung, da sich sämtliche bekannte Tarifwerke als unpassend erweisen. So bilden GEMA-Tarife primär die Kosten der Verwendung von Musikstücken ab (und können daher für die Berechnung bei Musikstücken herangezogen werden, vgl. LG Düsseldorf BeckRS 2015, 12080), während GÜFA-Tarife in erster Linie die Zahl von Vermietungshandlungen berücksichtigen. Tarifwerke für die Online-Verwertung von (Kino-)Spielfilmen existieren dagegen nicht.
203.
21Das Landgericht folgt auch nicht der vom Amtsgericht gewählten Berechnungsmethode (vgl. die Darstellung unter Ziff. I.).
22Die vom Amtsgericht gewählte Berechnungsmethode scheint zunächst exakter als eine bloße Angemessenheitsbetrachtung nach den Umständen des Einzelfalls. Dieser Anschein hält jedoch genauer Überprüfung nicht stand, denn die Berechnung gründet sich auf mehrere empirisch nicht belegte Annahmen (vgl. LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2015, 431), etwa, dass unter Angemessenheitsgesichtspunkten die doppelte eigene Downloadzeit zu Grunde zu legen, ein „üblicher DSL-6000“-Anschluss zu unterstellen und die Uploadgeschwindigkeit gemäß einer Empfehlung, deren Quelle unbekannt ist, auf 56 KB/s begrenzt sei. Auch durch die Angemessenheitsprüfung, bei der hier eine Verdoppelung des ermittelten Betrags erfolgt ist, verliert die Methode an Genauigkeit.
23Die von dem OLG Köln (Urt. v. 06.12.2013, Az. I-6 U 96/13) gewählte Methode, die maßgeblich auf die Zahl der möglichen Zugriffe auf die Datei abstellt und deren Ergebnis von dem BGH in der Entscheidung vom vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14, dahingehend gebilligt wurde, das Berufungsgericht habe die Annahme von mindestens 400 möglichen Abrufen durch Tauschbörsenteilnehmer nachvollziehbar begründet, unterliegt ähnlich gelagerten technischen Bedenken (vgl. etwa AG Stuttgart-Bad Cannstatt BeckRS 2015, 14852). Ohnehin liegt erst nach mehreren Zugriffen ein kompletter Download vor (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), so dass selbst ungefähre Angaben zu den wahrscheinlichen Downloads, die für die Ausgestaltung des Lizenzvertrages maßgeblich wären, nicht möglich sind.
244.
25Die Höhe des Schadens ist daher von der hypothetischen Zahl von Weiterverbreitungen, die mangels eines Anhaltspunkts der Downloadvorgänge in der Luft hängen würde, zu lösen. Abzustellen ist vielmehr auf das, was vernünftige Lizenzvertragsparteien bei objektiver Betrachtung sinnvollerweise vereinbart hätten (vgl. LG Frankfurt a.a.O.; LG Düsseldorf a.a.O); jedenfalls ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Mindestschaden zu schätzen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.2015, Az. 12 S 9/15).
26Eine Lizenzgebühr von 400,00 EUR für eine nicht exklusive Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films „O“ in einer Internettauschbörse ist angesichts des Risikos unkontrollierbarer Weiterverbreitung nicht überzogen. Der Film wurde erst fünf Tage vor dem Download kommerziell im Kino veröffentlicht, war also in der akuten Verwertungsphase. Das Budget betrug ca. 6,1 Mio. US-Dollar. Auf Nutzerseite ist zu berücksichtigen, dass der Download eine vollständig verwertbare Videodatei des Films beinhaltet, die – anders als ein Stream – jederzeit „offline“ anzusehen ist und auch weiter vervielfältigt werden kann. Die Verbreitung über das Filesharing-Netzwerk erfolgte expontentiell. Auch bei der Berechnung des lizenzanalogen Schadens findet schließlich Berücksichtigung, dass die Klägerin lediglich das Recht innehat, den Film im Internet "on demand/demand view" zur Verfügung zu stellen. Trotz der Feststellung bloß eines einzelnen Verstoßes erscheint daher ein – in dieser Höhe nach §§ 288, 291 BGB zu verzinsender – Schadensersatzbetrag von 400,00 EUR als angemessen. Der Betrag entspricht auch dem, was in vergleichbaren Fällen von anderen Gerichten zugesprochen wurde (vgl. etwa LG Magdeburg BeckRS 2015, 14699 mit den dortigen Nachweisen; LG Frankfurt a.a.O).
275.
28Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
29II.
30Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 EUR verlangen, § 97a Abs. 1 UrhG a.F.
31Dabei ist bezüglich des Gegenstandswerts für das Unterlassungsinteresse ein Betrag von 7.500,00 EUR anzusetzen. Der Gegenstandswert für ein Abmahnschreiben entspricht gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, § 12 Abs. 1 GKG dem Streitwert der Hauptsacheklage, der gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Antragstellers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2014, Az. I-20 W 40/13). Ausgehend von dieser Maßgabe hält das Gericht den Ansatz eines Gegenstandswerts von 7.500,00 EUR für das Unterlassungsbegehren jedenfalls für angemessen. Der Wert spiegelt das durch die Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes, insbesondere durch die Ermöglichung unendlicher Weiterverbreitung, bestimmte Interesse wieder. Die Gefährlichkeit erfährt keine Einschränkung dadurch, dass der Verletzer keine Absicht einer gewerblichen Nutzung hegt (vgl. Kammerurteil vom 02.12.2015, Az. 12 S 9/15).
32Unter Anwendung des RVG a.F. und bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 555,60 EUR, der nach §§ 288, 291 BGB zu verzinsen ist.
33III.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
35Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
36Streitwert (Berufung): 856,60 EUR.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die Widerklage, - 2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, - 3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und - 4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.
(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.