Landgericht Düsseldorf Urteil, 15. Apr. 2015 - 12 O 341/11
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand
3Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen ehrverletzender Äußerungen und Abbildungen ihres verstorbenen Ehemannes geltend.
4Diesen hatte ihr verstorbener Ehemann (im Folgenden: Kläger) mit Schriftsatz vom 22.06.2011 zur Beantragung von Prozesskostenhilfe gerichtlich geltend gemacht. Dem Kläger ist durch Beschluss vom 25.08.2011 Prozesskostenhilfe für einen Anspruch in Höhe von 5.000,- EUR bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 05.10.2011 reichte der Kläger die Klage ein. Während des laufenden Prozesses verstarb der Kläger. Die Klägerin, welche in den V lebt, nahm den Rechtsstreit auf.
5Hintergrund der Klage ist, dass der Kläger als Soldat im 2. Weltkrieg teilgenommen hat. Er war zunächst Staatsbürger der V1 bzw. der T2. Nach dem 2. Weltkrieg ist er in die V ausgewandert und erwarb dort als Displaced Person die V2 Staatsbürgerschaft erworben. Nachdem im Jahr 1976 der Verdacht aufkam, der Kläger habe als Kollaborateur der Nationalsozialisten in Konzentrations- und Vernichtungslagern Dienste verrichtet, entzog die b Einwanderungsbehörde dem Kläger die V2 Staatsbürgerschaft. Er wurde nach J abgeschoben. Dort wurde ihm ein Strafprozess gemacht. Im Anschluss durfte der Kläger wieder in die V einreisen und bekam die V2 Staatsbürgerschaft zurück. Wegen einer Beteiligung an der Ermordung von Dritten im Vernichtungslager T entzogen ihm die V2 Behörden im Jahr 2000 die Staatsbürgerschaft erneut. Der Kläger war staatenlos. Ende Dezember 2008 erklärte sich die C2 bereit, den Kläger aufzunehmen und ihm den Prozess wegen Verbrechen im Lager T in E zu machen. Nach Ankunft in N wurde der Kläger verhaftet. Erstinstanzlich verurteilte ihn das Landgericht N wegen Beihilfe zum Mord an holländischen Juden in rund 28.000 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Es hob gleichzeitig den Haftbefehl auf und entließ den Kläger aus der Haft. Der Kläger war zuletzt wohnhaft in einem Senioren- und Pflegeheim in E.
6Die Beklagte veröffentlichte unter C am 06.05.2009 mehrere Beiträge über den Kläger. Sie bezeichnete ihn unter anderem als „NS-Verbrecher“, „KZ-Bestie“ und „Kriegsverbrecher“. Der Presserat erließ am 08.09.2009 einen Beschluss, wonach in der Berichterstattung vom 06.05.2009 eine Verletzung des in Ziffer 13 „Pressekodex“ festgehaltenen Vorverurteilungsverbots liege. Weitere Berichte über den Kläger folgten (unter anderem am 30.11.2009, 02.12.2009 und 14.05.2010), welche unter anderem Abbildungen des Klägers enthielten und sich zu Vorgängen in der Justizvollzugsanstalt (im Folgenden: JVA) und zu dem Gesundheitszustand des Klägers verhielten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 22.06.2011 sowie deren Anlagen und die Gerichtsakte Bezug genommen.
7Die Klägerin trägt vor, der Kläger sei durch die Berichterstattung der Beklagten in seinem Persönlichkeitsrecht in einem außerordentlichen Maße verletzt worden. Die Äußerungen der Beklagten, der Kläger laufe in der JVA ganz normal auf und ab, er lache dort, seien frei erfunden. Diese gäben den Gesundheitszustand des Klägers zum damaligen Zeitpunkt unzutreffend wieder. Sie ist der Auffassung, der Schmerzensgeldanspruch bzw. der Geldentschädigungsanspruch sei vererblich. Dies richte sich nach V2m Recht. Der Geldentschädigungsanspruch diene vorliegend nicht nur der Genugtuung, sondern auch der Prävention. Zudem diene er der öffentlichen Rehabilitation des Klägers. Beide Zwecke seien auch nach dem Tod des Klägers noch zu erreichen. Entscheidend spreche aber für die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs, dass das Grundrecht der Menschenwürde auch von Gerichten durchzusetzen sei. Anderenfalls seien ältere Betroffene unzumutbar benachteiligt. Da es vorliegend um Ehrschutzstraftaten ginge, bestimme auch § 403 StPO die Vererblichkeit eines vermögensrechtlichen Anspruchs.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts festzusetzen, mindestens aber 5.100,- EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 an sie zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte trägt vor, der in den Artikeln dargestellte Gesundheitszustand des Klägers beruhe auf Wahrnehmungen des Redakteurs. Von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung könne nicht ausgegangen werden. Die Wortberichterstattung stelle eine zulässige Verdachtsberichterstattung dar. Auch die Bildberichterstattung sei zulässig gewesen. Eine besondere Schwere der Persönlichkeitsverletzung sei nicht feststellbar. Der Kläger habe sich auch nur – unstreitig – mit der Geltendmachung eines Geldentschädigungsanspruchs zur Wehr gesetzt. Der Kläger habe keine anderen Ausgleichsmöglichkeiten genutzt. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Erbin des Geldentschädigungsanspruchs geworden sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen die Erbenstellung und die Aktivlegitimation. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin noch lebe.
13Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
16I.
17Von der Prozessfähigkeit der Klägerin ist vorliegend auszugehen. Das Bestreiten der Beklagten, die Klägerin lebe noch, ist ein Bestreiten ins Blaue und somit unbeachtlich. Objektive Anhaltspunkte trägt die Beklagte nicht vor, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Grundsätze des § 56 ZPO eingreifen. Dies wäre erst dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Fehlen der Prozessfähigkeit vorliegen würden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 56 Rz. 4). Allein der Umstand, dass die Klägerin höheren Alters ist und an einer Krankheit leidet, rechtfertigt die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung nicht.
18II.
191.
20Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Geldentschädigung aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht zu. Es braucht nicht zu entschieden werden, ob ein solcher Anspruch besteht. Ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung ist nicht vererblich, so dass die Klägerin nicht berechtigt ist, diesen geltend zu machen.
21a)
22Für die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs ist das für das Rechtsverhältnis maßgebende Einzelstatut entscheidend (Dutta, in: MüKoBGB, 6. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rz. 196). Gemäß § 40 Abs. 1 EGBGB ist danach deutsches Recht anwendbar.
23Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) hält die Kammer an ihrer Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 02.04.2014 nicht mehr fest. Der zu Lebzeiten des Erblassers entstandene Anspruch ist nicht vererblich.
24b)
25Dies gilt auch für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung im Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtshängig gewesen ist, wie im vorliegenden Fall (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rz. 1013; a. A. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rz. 140; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 32 Rz. 19, Götting/Schertz/Seitz, Hdb. des Presserechts, § 36 Rz. 24; Ludyga, ZEV 2014, 333; Beuthin, GRUR 2014, 957).
26Entscheidend ist, dass es sich bei dem vorliegenden Anspruch nicht um einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Absatz 2 BGB handelt, sondern um einen Anspruch, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 GG undArtikel 2 Abs. 1 GG zurückgeht. „Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde“ (BGH, NJW 2014, 2029, Rz. 40). Mithin ist ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung untrennbar mit der Person desjenigen verknüpft, der von dem Eingriff betroffen ist.
27aa)
28Hiervon ausgehend spricht gegen die Vererblichkeit die Funktion des Geldentschädigungsanspruchs, der in der Genugtuung liegt. Eine solche kann dem Verstorbenen nicht mehr zu Teil werden (vgl. BGH, GRUR 2014, 702 Rz. 18).
29bb)
30Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. In der außer Kraft getretenen Regelung kam zum Ausdruck, dass ein Schmerzensgeldanspruch auf den Erben übergehe, wenn dieser rechtshängig geworden sei. Aus der Aufhebung dieser Regelung durch den Gesetzgeber kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Geldentschädigungsanspruch nunmehr vererblich sein soll. Eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt. Auch aus der Begründung zum Änderungsgesetz ergibt sich kein entsprechender gesetzgeberischer Wille. Ausweislich der Begründung zur Aufhebung von § 847 BGB a. F. wurde an dem Regierungsentwurf, der in das parlamentarische Verfahren gelangte, keine Änderung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 24 – 26). Vielmehr wurde sich die Regierungsauffassung zu Eigen gemacht, dass der Geldentschädigungsanspruch eine andere Anspruchsgrundlage habe, so dass Änderungen am § 847 BGB a. F. ihn auch nicht tangieren könnten. Dementsprechend kann die ursprüngliche Wertung, dass eine Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs gegeben sei, wenn der Anspruch rechtshängig gewesen sei, nicht auf den Geldentschädigungsanspruch nach Artt. 1, 2 GG übertragen werden. Zudem äußerte sich der Gesetzgeber im Übrigen auch nicht zu dem Problem der Übertragbarkeit eines solchen Anspruchs. Mithin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Willen hatte, den Geldentschädigungsanspruch als einen vererblichen Anspruch auszugestalten.
31Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist nach den allgemeinen Regelungen ein höchstpersönlicher Anspruch nicht vererblich, vgl. § 399 BGB. Dies würde zu einer Veränderung des Anspruchsinhalts führen, der maßgeblich eine Genugtuungsfunktion erfüllen soll (BGH, GRUR 2014, 702 – Rz. 18).
32cc)
33Eine andere Beurteilung der Rechtslage ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil dem Geldentschädigungsanspruch auch eine Präventivfunktion zukommt (vgl. hierzu Ludyga, ZEV 2014, 333, 337). Dies ist nicht die entscheidende gesetzliche Grundlage für den Geldentschädigungsanspruch. Deshalb kann allein wegen dieser Funktion nicht auf die Vererblichkeit des Anspruchs geschlossen werden.
34dd)
35Auch der Einwand der Geldentschädigungsanspruch stelle ein Vermögensgut dar, welches nach dem Tode auf die Erben übergehe (vgl. Beuthin, GRUR 2014, 957), vermag nicht zu überzeugen. Ohne gesetzliche Regelung, wie bei § 27 UrhG, kann der Geldentschädigungsanspruch als ein reiner ideeller Anspruch mit einer lediglich monetären Ausprägung nicht als ein solcher Anspruch angesehen werden, der Teil der Erbmasse wird. Gerade der ideelle Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt keinen vermögensrechtlichen Anspruch dem Grunde nach dar. Anders würde sich dies darstellen, wenn es um die Kommerzialisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ginge, wie im Falle einer Werbung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
36ee)
37Ferner ergibt sich aus den Regelungen der §§ 265, 261, 262 ZPO keine andere Rechtslage. Diese haben keinen Einfluss darauf, ob der Geldentschädigungsanspruch vererblich ist oder nicht.
38ff)
39Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Nichtvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs führe zu einer Begünstigung von Tätern und schließe ältere Menschen aus der Rechtsgemeinschaft aus, überzeugt dies nicht. Der Geldentschädigungsanspruch ist lediglich eine rechtliche Möglichkeit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Dritten geltend zu machen. Dieser Geldentschädigungsanspruch wird nur unter besonderen Voraussetzungen, wie einer schwerwiegenden Rechtsverletzung und keiner anderen Möglichkeit der Wiedergutmachung, gewährt. Daneben – und unter vergleichsweise niedrigeren Voraussetzungen – sieht die Rechtsordnung vor allem den Unterlassungsanspruch zur Abwehr von persönlichkeitsverletzenden Handlungen vor. Ob ein von einer persönlichkeitsverletzenden Handlung Betroffener seine Rechte geltend macht, und insbesondere wann und wo, obliegt allein ihm. Vorliegend hat der Kläger andere Rechtsinstitute zum Schutz seines Persönlichkeitsrechts nicht wahrgenommen, sondern sich auf das subsidiäre Rechtsinstitut des Geldentschädigungsanspruchs gestützt.
40gg)
41Das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf effektiven Rechtsschutz gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
42Aus Art. 19 Abs. 4 GG erwächst der Anspruch auf einen qualifizierten Rechtsschutz (vgl. Hofmann, in: Hofmann/Henneke, GG, Art. 19 Rz. 30). Dies bedeutet indes keinen allgemeinen Justizgewährungsanspruch in materieller Hinsicht. Zwar muss im Rahmen eines effektiven Rechtschutzes die als rechtsverletzend empfundene Maßnahme umfassend einer richterlichen Prüfung unterstellt werden können (vgl. BVerfG, NJW 1991, 2005, 2007). Das bezieht sich indes nicht auf einen konkreten Anspruch, der eine bestimmte materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Ausgestaltung aufweist. Der Gesetzgeber kann auch Regelungen treffen, die sich für den Rechtsschutzsuchenden einschränkend auswirken (vgl. Hofmann, in: Hofmann/Henneke, GG, Art. 19 Rz. 31), wie eine fehlende gesetzliche Regelung über die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht den Bestand oder den Inhalt einer als verletzend behaupteten Rechtsstellung. Welche Rechte der Betroffene geltend machen kann, wird grundsätzlich durch die Regelungen des einfachen Rechts bestimmt (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1878). Der Kläger bzw. die Klägerin waren und sind nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz berührt, da ihnen die Rechtsordnung Rechtsinstitute an die Hand gegeben hat und gibt, die es ihnen ermöglicht, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassend einer richterlichen Kontrolle zu unterstellen.
43hh)
44Schließlich verfängt auch der Hinweis auf § 403 StPO nicht. Dort ist zwar geregelt, dass der Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen kann. Indes kann die Klägerin hieraus nicht ableiten, dass grundsätzlich von der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs auszugehen wäre. Unabhängig davon, dass es sich bei § 403 StPO um eine spezielle Vorschrift der Strafprozessordnung handelt die nicht verallgemeinerungsfähig ist, lägen auch die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor.
452.
46Auf eine andere Anspruchsgrundlage kann sich die Klägerin nicht berufen, da diese keinen Geldentschädigungsanspruch wegen immaterieller Schäden unter anderen Voraussetzungen rechtfertigen, wie §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StPO. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 189 StPO (vgl. Wenzel, a.a.O., Kap. 14 Rz. 139).
473.
48Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.03.2015 rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO.
49III.
50Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
51Streitwert: 5.100,- EUR
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Annotations
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(weggefallen)
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ein.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.