Landgericht Düsseldorf Urteil, 02. Juli 2015 - 11 O 209/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Neuss, Az.: 79 H 52/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag.
3Der Kläger erwarb bei der Beklagten am 25.02.2010 ein 5-Gang-Schaltgetriebe, VW Touran, 2,0 l Benzin, 80 kw. Das von der Beklagten erworbene Getriebe wurde von dieser an den Kfz-Meisterbetrieb xxx Garage nach Baunatal geliefert und dort in das Fahrzeug VW Touran des Klägers eingebaut.
4Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2010 unter Fristsetzung zum 31.08.2010 dazu auf, ein Austauschgetriebe an Jupp’s Garage zu liefern (Bl. 8 GA). Da eine derartige Nacherfüllung nicht erfolgte, beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Diese forderten die Beklagte unter dem 01.09.2010 nochmals unter Fristsetzung zum 10.09.2010 zur Mängelbeseitigung durch Lieferung eines neuen mangelfreien Getriebes, ebenfalls an xxx Garage, auf (Bl. 9 f. GA). Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 08.09.2010 (Bl. 11 GA). In diesem wurde auf ein Schreiben vom 23.08.2010 verwiesen, welches der Kläger jedoch nicht erhalten hatte. Im Übrigen erklärte die Beklagte, sie erwarte „entsprechende Unterlagen, um die Gewährleistung überhaupt bearbeiten zu können“. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Beklagte das Schreiben als gegenstandslos betrachte.
5Nach Ablauf der Frist ließ der Kläger das Getriebe am 10.09.2010 durch ein neues Getriebe austauschen. Dem Verkäufer überließ er das alte Getriebe und erhielt hierfür eine Gutschrift auf die Rechnung in Höhe von 595,00 € (Bl. 105 GA) Mit Antrag vom 08.10.2010 leitete der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 79 H 52/10 ein.
6Mit der Klage macht der Kläger die Kosten für ein neues Getriebe (3.403,58 €), die Kosten des Ausbaus des defekten und Einbau des neuen Getriebes (240,98 €), eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 5 Tagen zu je 43,00 € (insgesamt: 215,00 €) und die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens (186,24 €, 65,00 € und 1.010,61 €) geltend, mithin insgesamt 5.121,41 €.
7Der Kläger behauptet, er habe im August 2010 festgestellt, dass das Getriebe offensichtlich mangelbehaftet sei und ein Getriebeschaden vorgelegen habe. Der Getriebeschaden habe bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen. Die Kosten für das erworbene Getriebe seien zu ersetzen, bei diesem handele es sich ebenfalls um ein Austauschgetriebe. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Ein- und Ausbaukosten sowie auf den Nutzungsausfall. Der Kläger habe das Fahrzeug auch mindestens 5 Tage nicht nutzen können.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.121,41 € nebst Zinsen aus 4.000,80 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.01.2002 und aus weiteren 1.121,61 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte behauptet, dass das Getriebe nicht mangelhaft gewesen sei. Ferner seien die geltend gemachten Kosten der Höhe nach auch nicht angemessen, da der Kläger keinesfalls Ersatz für ein Originalgetriebe verlangen könne, sondern allenfalls für ein gebrauchtes, generalüberholtes Getriebe. Auch die Kosten für den Ein- und Ausbau seien nicht geschuldet und auch der Höhe nach nicht angemessen. Auch ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehe nicht.
13Zudem sei die Beklagte ohnehin nicht ordnungsgemäß zur Nacherfüllung aufgefordert worden. Unabhängig hiervon habe der Kläger für das an ihn verkaufte Getriebe Wertersatz zu leisten, da ihm die Herausgabe durch die Veräußerung unmöglich ist. Mit dem Anspruch auf Wertersatz hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt.
14Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er behauptet, es sei eine Verjährungsfrist von 2 Jahren vereinbart worden.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (Bl. 87 ff. GA) und (Bl. 88 GA). Die Akte des Amtsgerichts Neuss zum Az.: 79 H 52/10 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18I.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.121,41 € nebst Zinsen.
201.
21Ein Anspruch auf Zahlung von 5.121,41 € besteht insbesondere nicht gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB.
22a.
23Denn es liegt weder eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung noch eine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung vor.
24Der Kläger forderte die Beklagte durch Schreiben vom 21.08.2010 und 01.09.2010 (Bl. 9 GA) jeweils unter Fristsetzung dazu auf, ein mangelfreies Getriebe zu liefern. Hierdurch wurde der Beklagten bereits die Wahlmöglichkeit des § 439 BGB genommen, sodass aus diesem Grunde keine wirksame Fristsetzung anzunehmen ist.
25Des Weiteren scheitert eine wirksame Fristsetzung auch daran, dass als Erfüllungsort die Werkstatt in Baunatal genannt wurde und nicht Neuss als Sitz der Beklagten.
26Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Nacherfüllungsverlangen auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Auch ist der Verkäufer nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Hieran fehlt es vorliegend bereits. Zum anderen setzt dies eine Zurverfügungstellung am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem – hier gegebenen – Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung seinen Wohnsitz (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte. (BGH NJW 13, 1074 m.w.N.)
27Nach den vorgenannten Grundsätzen ist mithin auch vorliegend der Erfüllungsort der Sitz des Schuldners und damit der Sitz der Beklagten in Neuss. Dem steht auch nicht entgegen, dass das erste Getriebe an xxx Garage geliefert wurde. Denn es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Parteien diesen Ort generell als Erfüllungsort bestimmen wollten.
28Auch eine eindeutige und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung i.S.d. § 281 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 08.09.2010 (Bl. 11 GA) ergibt sich gerade nicht, dass diese die Nacherfüllung endgültig verweigern wollte. Zwar bezeichnete sie dort das Aufforderungsschreiben der Klägerseite als „gegenstandslos“. Jedoch erklärte sie zudem, dass sie weitere Unterlagen erwarte, „um die Gewährleistung überhaupt bearbeiten zu können“. Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass die Beklagte jedenfalls mögliche Ansprüche weiter prüfen wollte, bevor solche gegebenenfalls erfüllt oder abgelehnt würden.
29b.
30Da der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, kann offenbleiben, ob die einzelnen Positionen der Höhe nach gerechtfertigt wären.
312.
32Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
333.
34Mangels Bestehens des Hauptsacheanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
35II.
36Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37III.
38Der Streitwert wird auf 5.121,41 € festgesetzt.
39Rechtsbehelfsbelehrung:
40Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
411. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
422. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
43Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
44Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
45Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
46Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.