Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juli 2014 - 10a KLs 3/13
Gericht
Tenor
Die Angeklagten sind des Betruges schuldig.
Der Angeklagte U1 wird deshalb zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten,
der Angeklagte U2 zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
und der Angeklagte T1 zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten U1 wegen eines Geldbetrages in Höhe von 256.219,00 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB.
1
G r ü n d e :
2(bezüglich der Angeklagten U2 und T1
3abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
4Das Urteil beruht auf einer Verständigung nach § 257c StPO.
5I.
6Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Hauptverhandlung Folgendes ergeben:
71. Der Angeklagte U1 ist 77 Jahre alt und verheiratet. Er hat drei Töchter aus seiner ersten Ehe im Alter von 41, 39 und 37 Jahren sowie einen Sohn aus seiner jetzigen Ehe im Alter von 25 Jahren. Zu seinen Töchtern hat der Angeklagte U1 fast keinen Kontakt mehr. Der Kontakt zu seinem Sohn besteht jedoch weiterhin.
8Der Angeklagte U1 ist in P1, in der Nähe des heutigen D1, aufgewachsen. Seine Mutter verstarb bereits vor 43 Jahren, sein Vater vor acht Jahren. Der Angeklagte U1 hatte eine sechs Jahre jüngere Schwester, die vor fünf Jahren an Krebs gestorben ist.
9Als der Angeklagte fünf Jahre alt war, floh seine Familie aus der ehemaligen DDR und war zunächst in drei Flüchtlingslagern in C1 untergebracht. Anschließend wurde die Familie in ein Flüchtlingslager nach X1 verlegt, bevor ihr eine Wohnung in T2 zugewiesen wurde. Insgesamt verbrachte die Familie etwa ein bis zwei Jahre in Flüchtlingslagern.
10Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagte U1 in T2 eingeschult und besuchte die evangelische Volksschule bis zum vierten Schuljahr. Anschließend wechselte er auf ein Gymnasium, welches er mit der mittleren Reife abschloss.
11Nach Verlassen der Schule machte der Angeklagte U1 eine dreijährige Lehre als Maschinenbauer und Schlosser bei E1 in L1. Im Anschluss absolvierte er einen Kurs für CNC-Technik.
12Mit 21 Jahren begann der Angeklagte U1 seine erste Tätigkeit als Dreher bei der Firma G1, die er 13 Jahre lang ausübte. Im Jahr 1981 wechselte der Angeklagte U1 zur D1 GmbH in J1, wo er als stellvertretender Betriebsleiter arbeitete. Im Jahr 1982 machte er sich im Bereich Stahlbau selbstständig.
13In seiner Freizeit betrieb der Angeklagte U1 Motorsport. Er besaß eine Fahrerlizenz für den professionellen Motorsport und nahm an nationalen und internationalen Autorennen teil. Er war zudem Vereinsvorsitzender des J2.
14Im Jahr 1986 erlitt der Angeklagte U1 bei einer Auto-Rallye einen schweren Unfall und lag drei Monate im künstlichen Koma. Bei dem Unfall erlitt er eine Schädel-Hirn-Fraktur, einen Milzriss, einen Leberriss sowie zahlreiche Brüche. Auch sein linkes Auge wurde schwer verletzt. Er wurde 1 ½ Jahre lang stationär im Krankenhaus behandelt. Im Jahr 1988 wurde er in eine Rehabilitationsmaßnahme entlassen.
15Da der Angeklagte U1 auf Grund seiner unfallbedingten Verletzungen im Bereich Stahlbau und auch im handwerklichen Bereich nicht mehr arbeiten konnte, begann er im Jahr 1988 erstmals eine Tätigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen. Von 1988 bis 1993 arbeitete er für die Firmen D3 aus W1 sowie Z1. Anschließend war er bei diversen Finanzdienstleisterfirmen als Angestellter tätig.
16Gegen Ende des Jahres 1988 hatte die erste Ehefrau des Angeklagten einen Autounfall, bei dem sie eine schwere Schädel-Hirn-Erschütterung erlitt. Auf Grund dieser ist sie seit diesem Zeitpunkt geistig behindert und verwirrt. Schließlich kam es zur Trennung des Angeklagten U1 von seiner ersten Ehefrau.
17Anfang 1989 lernte der Angeklagte U1 seine jetzige Ehefrau kennen, welche nach einigen Wochen der Beziehung schwanger wurde. Der Angeklagte U1 heiratete seine jetzige Ehefrau daraufhin noch im gleichen Jahr. Ebenfalls im Jahr 1989 kam der gemeinsame Sohn N1 zur Welt.
18Im Jahr 1991 zog die Familie nach L1 um, im Jahr 1992/1993 nach C2 und 1996 schließlich nach C3.
19Im September 2009 erlitt der Angeklagte U1 einen Schlaganfall und war bis zum Jahr 2011 arbeitsunfähig. Er lebte von Ersparnissen, welche im Jahr 2011 aufgebraucht waren.
20Seit dieser Zeit konsumierte der Angeklagte U1 teilweise Alkohol im Übermaß, ohne jedoch eine Sucht entwickelt zu haben.
21Der Angeklagte U1 ist nicht vorbestraft.
222. Der Angeklagte T1 ist 42 Jahre alt und ledig. Er ist jedoch seit zehn Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen, mit der er seit sieben Jahren zusammenwohnt und einen fünfjährigen Sohn hat.
23Der Angeklagte T1 ist in N2 geboren und im Stadtteil S1 bis zu seinem 6. Lebensjahr aufgewachsen. Anschließend trennten sich seine Eltern und er zog mit seiner Mutter in die Stadtmitte. Zu seiner Mutter hat der Angeklagte T1 noch Kontakt, zu seinem Vater nur gelegentlich. Er hat zudem einen Bruder, zu dem er ebenfalls noch Kontakt hält. Seine Schwester ist bereits verstorben.
24Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte T1 auf eine Realschule, welche er mit einem Abschluss beendete. Danach wechselte er auf ein Gymnasium, um das Abitur zu machen, was jedoch scheiterte. Daher besuchte er anschließend eine Fachhochschule, welche er mit dem Fach-Abitur abschloss. Anschließend leistete er seinen Grundwehrdienst ab.
25Nach dem Grundwehrdienst machte der Angeklagte T1 eine Ausbildung als Groß- und Einzelhandelskaufmann, blieb nach der Ausbildung jedoch nicht lange bei seiner Ausbildungsfirma.
26Im Anschluss arbeitete er teilweise in der Finanzbranche sowie im Internetmarketing-Bereich. Im Jahre 2009 fing er eine Tätigkeit bei der Firma G2 an, wo er einige Jahre arbeitete. Auf Grund der sinkenden Kurse der G2-Aktie lief diese Tätigkeit jedoch für ihn im Jahre 2011 aus.
27Im Anschluss machte der Angeklagte T1 eine Fortbildung bei der Industrie- und Handelskammer zum Immobilienmakler und ist seit dem Sommer 2013 in diesem Bereich selbstständig. Er verdient etwa 1.500,00 Euro bis 2.000,00 Euro netto im Monat.
28Gesundheitliche Probleme hat der Angeklagte T1 nicht.
29Der Angeklagte T1 ist wie folgt rechtskräftig vorbestraft:
30a) Am 17. Dezember 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht W2 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 50,00 Euro.
31b) Am 11. Februar 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht L1 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
32c) Am 16. Februar 2006 wurde er vom Amtsgericht N2 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.
33d) Am 22. März 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht N2 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,00 Euro.
343. Der Angeklagte U2 ist 45 Jahre alt, ledig und hat eine Tochter im Alter von 2 ½ Jahren. Von der Mutter der gemeinsamen Tochter, mit der er fünf Jahre zusammen war, lebt der Angeklagte U2 seit September 2013 getrennt.
35Der Angeklagte U2 wurde im Alter von einem Jahr adoptiert und wuchs bei seinen Adoptiv-Eltern in C4 auf. Anschließend zog er mit seinen Adoptiv-Eltern nach C5, wo diese eine Gastronomie betrieben. Die Adoptiv-Mutter verließ die Familie jedoch, als der Angeklagte U2 neun Jahre alt war. Zu dieser hat er keinen Kontakt mehr. Seinen Adoptiv-Vater, der inzwischen 72 Jahre alt ist, besucht der Angeklagte U2 etwa ein bis zwei Mal in der Woche.
36Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte U2 auf ein Gymnasium in X2. Dieses verließ er jedoch nach der 12. Klasse, ohne das Abitur zu machen.
37Im Alter von etwa 17 Jahren begann er, Betäubungsmittel, namentlich Amphetamin, Ecstasy und Kokain, zu konsumieren. Um seine Drogensucht zu finanzieren, handelte er zugleich mit Betäubungsmitteln. Er wurde deswegen im Jahr 1993 durch das Landgericht L1 wegen Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (s.u.). Der Angeklagte U2 hat drei Jahre und zwei Monate der Haftstrafe verbüßt. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
38Nach seiner Haftentlassung nahm der Angeklagte U2 verschiedene Gelegenheitsjobs an. Unter anderem war er eine Zeit lang im Straßenbau tätig.
39Im Jahr 1997 fing der Angeklagte U2 an, im Marketing- sowie Finanzdienstleistungsbereich zu arbeiten. Anschließend nahm er eine Tätigkeit bei der Firma G2 in E2 auf. Seit Februar 2014 ist er bei einer Firma für Internetmarketing angestellt. Dort verdient er etwa 1.000,00 Euro netto im Monat.
40Der Angeklagte U2 erkrankte im Jahr 2009. Er erlitt starke Panikattacken und Unruhezustände. Er ließ sich daraufhin im Juni 2009 in die Psychiatrie in T3 einweisen. Dort versuchte er, sich das Leben zu nehmen, wobei er sich beinahe die gesamte linke Hand dekonnektiert hätte und sich zudem tiefe Schnitte im Halsbereich beibrachte. Nachdem er wiederbelebt werden konnte, wurde er in T3 auf eine geschlossene Abteilung verlegt und medikamentös behandelt. Ende September 2009 wurde er entlassen. Er nahm jedoch weiterhin die ihm in der Klinik verordneten Medikamente ein und begab sich zudem für 1 ½ Jahre in eine ambulante Therapie in T4, die er alle zwei Wochen für zwei Stunden besuchte. Zur Zeit befindet er sich in psychiatrischer Behandlung bei Dr. L2, einem Arzt für Neurologie und Psychiatrie.
41Der Angeklagte U2 ist wie folgt rechtskräftig vorbestraft:
42a) Am 22. März 1993 verurteilte ihn das Landgericht L1 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit im Folgenden verlängert und der Strafrest schließlich erlassen.
43b) Am 11. November 1997 verurteilte ihn das Amtsgericht N2 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde im Jahr 2001 erlassen.
44c) Am 27. Juli 2005 wurde er vom Amtsgericht W2 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt.
45d) Mit Strafbefehl vom 20. Januar 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht N2 wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 235 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Das Amtsgericht N2 warf dem Angeklagten U2 dabei Folgendes vor:
46„Sie sind als Vermittler von Finanzanlagen tätig und erzielen hieraus Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Steuerfahndung E2 (Prüfer: Herr G3) haben Sie diverse Zahlungen erhalten, die Sie bisher nicht versteuerten. Des Weiteren haben Sie zwei Scheinrechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer für nie erbrachte Leistungen erstellt. Sie haben somit den Rechnungsempfängern die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug gegeben. Sie sind verpflichtet, Steuererklärungen fristgerecht und vollständig abzugeben. Obwohl Sie von diesen Verpflichtungen wussten, sind Sie diesen nicht nachgekommen. Sie handelten daher vorsätzlich.
47Außerdem haben Sie dem gesondert verfolgten B1, zu dem Sie in freundschaftlicher Beziehung stehen, durch das Ausstellen der beiden Scheinrechnungen die Möglichkeit gegeben, Honorare für von ihm erbrachte Leistungen zu erzielen und die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen hieraus zu ziehen und leisteten somit vorsätzlich Beihilfe zur Einkommen- und Umsatzsteuerverkürzung 2009 des B1, indem Sie mit Rechnung vom 9.11.2009 i.H.v. 12.447,40 € (incl. 1.987,40 € offen ausgewiesene Umsatzsteuer) an die G4 GmbH sowie mit Rechnung vom 5.11.2009 i.H.v. 4.046,76 € (incl. 646 € offen ausgewiesene Umsatzsteuer) an die Firma N3, Dr. N4 & Dr. H1 Leistungen abrechneten und vereinnahmten, die nicht Sie, sondern tatsächlich Herr B1 erbracht hatte.
48Die strafbefangenen Mehrsteuern ermitteln sich wie folgt:
491. Einkommensteuer 2005, 2007 - 2009:
50
Jahr |
2005 |
2007 |
2008 |
2009 |
19.780 € |
82.076 € |
41.837 € |
35.970 € |
|
-- |
-- |
3.630 € |
-- |
|
Gesamtbetrag der Einkünfte |
19.780 € |
82.076 € |
45.467 € |
35.970 € |
abzgl. Sonderausgaben |
1.236 € |
36 € |
4.260 € |
4.058 € |
zu versteuerndes Einkommen |
18.544 € |
82.040 € |
41.207 € |
31.912 € |
festgesetzte ESt |
2.457 € |
23.527 € |
7.367 € |
4.796 € |
abzgl. bisherige Vorauszahlungen |
0 € |
0 € |
||
bzw. abzgl. bisherige Einkommensteuer |
0 € |
214 € |
||
strafbefangene Einkommensteuer |
2.457 € |
23.527 € |
7.367 € |
4.582 € |
2. Umsatzsteuer 2009:
52
Rechnung vom |
an die Firma |
Betrag |
incl. offen ausgewiesene USt |
9.11.2009 |
G4 |
12.447,40 € |
1.987,40 € |
5.11.2009 |
N3, Dr. N4 & Dr. H1 |
4.046,78 € |
646,00 € |
Summe
54strafbefangene Umsatzsteuer 2009 2.633 €
553. Beihilfe zur Steuerhinterziehung 2009 des B1:
56a) Einkommensteuer 2009 B1:
57Gewinn ohne Rechnung U2 10.115 €
58Gewinn mit Rechnung U2 26.608 €
59festgesetzte Einkommensteuer 4.639 €
60abzüglich Einkommensteuer bisher 0 €
61strafbefangene Einkommensteuer 4.639 €
62b) Umsatzsteuer 2009 B1:
63
Rechnung vom |
an die Firma |
Betrag |
incl. offen ausgewiesene USt |
9.11.2009 |
G4 |
12.447,40 € |
1.987,40 € |
5.11.2009 |
N3, Dr. N4 & Dr. H1 |
4.046,78 € |
646,00 € |
Summe
65strafbefangene Umsatzsteuer 2.633 €
66Datum der letzten Tat: 09.10.2010.“
67II.
68Die Angeklagten U1, T1 und U2 lernten sich spätestens im Sommer 2011 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Firma G2 Industries Inc. kennen, die ihre Geschäftsräumlichkeiten auf der I1 in E2 betrieb. Die Angeklagten waren dort mit dem Vertrieb von Finanzprodukten befasst. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete auch der Zeuge I2 im Büro auf der I1. Er arbeitete jedoch nicht für die Firma G2, sondern vertrieb ein anderes Finanzprodukt.
69Spätestens im August 2011 fassten die Angeklagten den Entschluss, durch arbeitsteilige Begehung den Verkauf von wertlosen Aktien der Firma W3 unter bewusster Vorspiegelung ihrer Werthaltigkeit zu betreiben und so zu Geld zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu kommen. Der Angeklagte U1 präsentierte den Angeklagten T1 und U2 ein Konzept, das die Angeklagten sodann im arbeitsteiligen Zusammenwirken wie folgt umsetzten:
70Der Angeklagte U1 war bereits Inhaber einer Firma G5 mit Sitz in den USA, bei der es sich jedoch lediglich um einen wertlosen Firmenmantel handelte und die keinerlei eigene Geschäftstätigkeit entfaltete. Er ließ die Firma G5 durch die Servicegesellschaft V1 in „W3“ umbenennen und am 23. August 2011 in das Handelsregister des US-Bundesstaates P2 eintragen.
71Bei dem Unternehmen W3 handelt es sich gleichfalls um einen bloßen wertlosen Firmenmantel ohne eigene Geschäftstätigkeit mit Namensähnlichkeit zum börsennotierten Unternehmen W4, was den Angeklagten bewusst war. Bei dem tatsächlich existierenden Unternehmen W4 handelt es sich um ein US-amerikanisches Pharmaunternehmen mit Firmensitz in N5, das sich auf die Entwicklung von Medikamenten gegen die Krankheiten Hepatitis C, Epilepsie, zystische Fibrose und weitere lebensbedrohliche Krankheiten spezialisiert hat. Die Aktie der W4 ist an der Börse Frankfurt gelistet.
72Als eingetragene Präsidentin der W3 trat B2 in Erscheinung, die aber keinerlei Befugnisse über die Gesellschaft hatte. Den Angeklagten war hierbei bewusst, dass die B2 das Amt der Präsidentin nur auf dem Papier ausübte, tatsächlich aber der Angeklagte U1 in verantwortlicher Position als „President“ der W3 geschäftsführend tätig war.
73Als solcher eröffnete er auch am 19. September 2011 für die W3 ein Konto (Konto-Nr. ## ### ### ##) bei der Bank P3, welches zum überwiegenden Teil als Empfängerkonto für die infolge des Vertriebs der W3-Wertpapiere erwarteten Geldeingänge dienen sollte und später auch diente. Der Angeklagte T1 begleitete mit Wissen des Angeklagten U2 den Angeklagten U1 bei seiner Reise in die USA, um ihm bei der Gründung des Kontos behilflich zu sein; der Angeklagte T1 sollte hierbei insbesondere als Dolmetscher für den Angeklagten U1 tätig sein.
74Über diverse Schein-Vermittlungsfirmen – so unter anderem durch die Scheinfirmen T5AG, A1 AG, I3PLC und W5Ltd. – wurden sodann wertlose Aktien der Firma W3 vertrieben. Die Namen der vorgeblichen Vermittlungsfirmen wurden in enger Anlehnung an tatsächlich existierende Firmen gewählt, damit potentielle Kunden sich über diese – seriösen – Firmen informieren konnten. Der Name „T5AG“ etwa wurde in Anlehnung an die tatsächlich operierende Firma „T6 T5AG“ gewählt.
75Zumindest für die angebliche Vertriebsfirma T5AG betrieb der Angeklagte T1 unter der Aliaspersonalie „B3“ unter Inanspruchnahme der Dienste der Firma C6, T7 straße in C7 /Schweiz, die für die T5AG genutzte Schweizer Telefon- und Faxnummer. Diese Schweizer Telefonnummer wurde den potentiellen Anlegern bei Anrufen der von den Angeklagten vorgetäuschten Vermittlungsfirmen angezeigt und auch auf Schriftstücken und E-Mails verwendet. Die Dienstleistung der Firma C6 für die Angeklagten bestand darin, die auf der Schweizer Telefonnummer eingehenden Anrufe deutscher Anleger an das von den Angeklagten betriebene Callcenter weiterzuleiten. Die Anrufweiterleitung aus der Schweiz diente dazu, die tatsächliche Herkunft der Anrufe – nämlich Deutschland – gegenüber den Anlegern zu verschleiern, um einen Rückschluss auf die Angeklagten zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen.
76Tatsächlich nämlich wurden die Aktien nicht aus der Schweiz, sondern ganz überwiegend ab September 2011 aus einem Callcenter auf der C8 straße in E2 vertrieben. Die Angeklagten T1 und U2 leiteten dieses Callcenter gemeinschaftlich in Absprache mit dem Angeklagten U1 jedenfalls bis zu einer Durchsuchung der Ermittlungsbehörden im April 2012. So sorgten sie für die Nutzung der Büroräume, stellten Telefonverkäufer ein und versorgten diese mit Adressen und Telefonnummern potentieller Anleger, waren maßgeblich bei der Preisgestaltung der Aktie sowie den weitergegebenen Informationen über das Unternehmen W4 beteiligt und bestimmten die Anwesenheitszeiten sowie Provisionshöhen der Telefonverkäufer. Auch zahlten die Angeklagten U2 und T1 den Telefonverkäufern das Gehalt in bar aus. Die Anmietung und Übernahme der Büroräume auf der C8 straße in E2 erfolgte ebenfalls über den Angeklagten U2.
77Die Kontakte zu den Anlegern erfolgten durch die von den Angeklagten T1 und U2 eingesetzten Telefonverkäufer im Wege des sogenannten „cold calling“, d.h. der unerwünschten telefonischen Werbung.
78Hierbei wurden in allen Fällen durch die Telefonverkäufer, die regelmäßig unter Aliaspersonalien agierten, unwahre Angaben zur Anlage gemacht. So wurde allen Anlegern stets suggeriert, Aktien des börsennotierten Unternehmens W4 erwerben zu können, und zwar zu einem günstigeren Kurs als demjenigen, mit dem die Aktien des Unternehmens tatsächlich börslich gehandelt wurden. Den Anlegern wurde auch erläutert, warum ihnen die Aktien zu einem günstigeren Preis angeboten würden. So teilten die Telefonverkäufer einigen Anlegern wahrheitswidrig mit, dass die Aktien so günstig seien, weil es sich noch um vorbörsliche Aktien handele, weil die Firma W4 ein neues Werk in Europa baue, für welches Kapital benötigt werde, weil ein neues Werk in der Schweiz gekauft worden sei und nunmehr neue Aktien herausgegeben werden sollten, weil ein Aktionär ein großes Kontingent verkauft habe oder weil die Vermittlerfirmen die Aktien günstig unmittelbar von der W4 erhalten hätten. In allen Fällen hatten die Wertpapiere eine Haltefrist von einem Jahr. Auf die Nachfrage einiger Anleger, denen der unterschiedliche Name der Firmen aufgefallen war, teilten die Telefonverkäufer mit, bei der W3 handele es sich um dieselbe Firma wie die W4 Die Aktien wurden unter dem Marktwert zu einem Stückpreis von 5,00 Euro bis 30,00 Euro angeboten und damit deutlich unter dem tatsächlichen Kurs. Zeigten die Anleger Interesse, so wurde ihnen schriftlich Informationsmaterial zur W4 – meistens gekoppelt mit einem Kaufauftrag für Aktien der W3 nebst Zahlungsauftrag – zugesandt. Diese administrative Aufgabe oblag vornehmlich den Angeklagten T1 und U2. Bei den zugesandten Informationen handelte es sich unter anderem um die Wertpapierkennnummer bzw. die International Securities Identification Number der W4, deren Internetpräsenz sowie Links zum Kursverlauf der Aktie und Neuigkeiten zu diesem US-amerikanischen Pharmaunternehmen.
79Die Angeklagten nutzten bewusst die Namensähnlichkeit der Gesellschaften wie auch – auf den Schreiben an die Anleger – das exakte Firmenlogo der W4, um bei den Anlegern eine Verwechslung herbeizuführen, damit diese glaubten, Wertpapiere der W4 zu erwerben, während sie tatsächlich lediglich Wertpapiere der W3 erwerben konnten und sollten. Das tatsächlich von der W4 genutzte Logo weist folgendes Erscheinungsbild auf:
80W4
81Die Angeklagten nutzten für die Firma W3 folgendes Logo:
82W3 Pharma Inc.
83Bedingt durch die Namensähnlichkeit und das identische Logo, die Erläuterungen der Telefonverkäufer, es würden Aktien der W4 verkauft, den Erhalt von Informationsmaterial zu der W4, den Hinweis auf die Internetseite der W4 und deren Wertpapierkennnummer sowie bei Nachfragen die Erklärung der Telefonverkäufer, zwischen der W4 und der W3 bestehe kein Unterschied, gingen die Anleger davon aus, Aktien der W4 und nicht Aktien der W3 zu erwerben, was die Angeklagten auch beabsichtigten.
84In dem durch die Angeklagten plangemäß hervorgerufenen Glauben, werthaltige Aktien der Firma W4 zu erwerben, zeichneten die Anleger sodann Aktien der Firma W3 und überwiesen die jeweiligen Beträge auf die in den Kaufaufträgen angegebenen Geschäfts- bzw. Treuhandkonten.
85Bevor der Angeklagte U1 das Konto bei der Bank P3 einrichtete, zahlten die Anleger auf das Konto des Zeugen I2, Konto-Nr. #########, IBAN #### #### #### #### #### #, bei der T8AG, O1 4, C7/Schweiz, der sich etwa im August 2011 bereit erklärt hatte, sein Konto gegen eine 3-prozentige Provision für Zahlungseingänge zur Verfügung zu stellen. Auf den Kaufaufträgen derjenigen Anleger, die auf das Konto des Zeugen I2 überweisen sollten, wurde dieser als „Rechtsanwalt“ bezeichnet, was nicht den Tatsachen entsprach.
86Der größte Anteil der Anlegergelder wurde danach auf das vom Angeklagten U1 eingerichtete Konto der W3, Konto-Nr. ## ### ### ##, bei der Bank P3 überwiesen.
87Nach Geldeingang erhielt der jeweilige Anleger eine Geldeingangsbestätigung und sodann die postalische Übersendung des Aktienzertifikats aus den USA. Arbeitsteilig wirkten die Angeklagten bei diesen administrativen Aufgaben mit. So waren die Angeklagten T1 und U2 vornehmlich für die Versendung von Informationen zur W4 sowie für die Order- und Geldeingangsbestätigungen der jeweiligen Vertriebsfirmen zuständig, während der Angeklagte U1 an der Fertigung und Versendung der Anschreiben der W3 nebst wertlosen Aktienzertifikaten an die V1 beteiligt war, welche die Papiere wiederum aus den USA an die Anleger versandte. Hierdurch wurde bei den Anlegern plangemäß der Eindruck erweckt, die Wertpapiere stammten aus den USA und damit von der W4
88Im Einzelnen kam es zumindest zu folgenden Investitionen in Aktien der Firma W3:
89
Name des Anlegers |
Betrag in Euro |
|
1 |
T9 |
15.000,00 Euro |
2 |
C9 |
100.000,00 Euro |
3 |
Dr. C10 |
5.000,00 Euro |
4 |
U3 |
25.000,00 Euro |
5 |
K1 |
6.100,00 Euro |
6 |
C11 |
164.910,00 Euro |
7 |
Dr. I4 |
8.000,00 Euro |
8 |
L3 |
3.000,00 Euro |
9 |
L4 |
5.000,00 Euro |
10 |
C12 |
49.875,00 Euro |
11 |
L5 |
17.000,00 Euro |
12 |
T10 |
46.450,00 Euro |
13 |
L6 |
6.000,00 Euro |
14 |
L7 |
3.000,00 Euro |
15 |
Dr. i-h und c I5 |
130.000,00 Euro |
16 |
C13 |
3.000,00 Euro |
17 |
T11 |
5.000,00 Euro |
18 |
Q1 |
7.500,00 Euro |
19 |
T12 |
35.700,00 Euro |
20 |
Q2 |
81.750,00 Euro |
21 |
X3 |
20.400,00 Euro |
22 |
L7 |
16.800,00 Euro |
23 |
C14 |
24.000,00 Euro |
24 |
E3 |
18.750,00 Euro |
25 |
U4 |
5.008,50 Euro |
26 |
K2 |
3.037,50 Euro |
27 |
N7 |
15.050,00 Euro |
28 |
X4 |
17.750,00 Euro |
29 |
Dr. T13 |
17.500,00 Euro |
30 |
X5 |
12.000,00 Euro |
31 |
X6 |
3.105,00 Euro |
32 |
I6 |
9.500,00 Euro |
33 |
F1 |
83.990,00 Euro |
34 |
E4 |
2.997,00 Euro |
35 |
Dr. I7 |
5.250,00 Euro |
36 |
I8 |
60.000,00 Euro |
37 |
H2 |
4.950,00 Euro |
38 |
F2 |
20.010,00 Euro |
39 |
Dr. M1 |
12.500,00 Euro |
40 |
M2 |
10.008,50 Euro |
41 |
S2 |
27.000,00 Euro |
42 |
M3 |
5.250,00 Euro |
43 |
Dr. C15 |
53.250,00 Euro |
44 |
H3 |
5.880,00 Euro |
45 |
L8 |
39.990,00 Euro |
46 |
Dr. I9 |
4.500,00 Euro |
47 |
T14 |
34.600,00 Euro |
48 |
E5 |
10.500,00 Euro |
49 |
I10 |
35.000,00 Euro |
50 |
N und K T15 |
960,00 Euro |
51 |
U5 |
49.500,00 Euro |
52 |
Graf v. X7 |
15.100,00 Euro |
53 |
C16 |
15.750,00 Euro |
54 |
C17 |
11.760,00 Euro |
55 |
X8 |
5.000,00 Euro |
56 |
I11 |
3.000,00 Euro |
57 |
H4 |
5.000,00 Euro |
58 |
X9 |
49.000,00 Euro |
59 |
I12 |
4.500,00 Euro |
60 |
X10 |
7.500,00 Euro |
61 |
T16 |
5.000,00 Euro |
62 |
D und F C18 |
12.000,00 Euro |
63 |
U6 |
9.000,00 Euro |
64 |
S3 |
4.000,00 Euro |
65 |
N8 |
15.000,00 Euro |
66 |
C19 |
35.625,00 Euro |
67 |
Dr. L9 |
60.000,00 Euro |
68 |
C20 |
2.025,00 Euro |
69 |
T17 |
3.010,50 Euro |
Die Geschädigten investierten – soweit nicht im Folgenden anders aufgeführt – auf das Konto der W3 mit der Kontonummer ## ### ### ## bei der Bank P3 im Einzelnen wie folgt:
91(1) Der Geschädigte T9 (Anleger 1, FA 27) unterzeichnete am 2. September 2011 einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der Firma W3 für 10.000,00 Euro. Den Betrag überwies er im Folgenden auf das o.g. Konto des Zeugen I2.
92Am 22. September 2011 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der Firma W3 für 5.000,00 Euro. Auch dieses Mal überwies er den Betrag im Folgenden auf das Konto des Zeugen I2.
93(2) Der Zeuge C9 (Anleger 2, FA 73) unterzeichnete am 4. September 2011 einen Kaufvertrag über 5.000 Aktien der Firma W3 für 30.000,00 Euro. Er erteilte am 6. September 2011 einen Überweisungsauftrag. Das Geld wurde anschließend von seinem Konto abgebucht. Die Überweisung erfolgte im Gegensatz zu den übrigen Anlagen durch den Zeugen C9 auf das o.g. Konto des Zeugen I2 bei der T8AG.
94Am 22. Dezember 2011 unterzeichnete der Zeuge C9 einen Kaufvertrag über 8.000 Aktien für 40.000,00 Euro. Die Zahlung erfolgte im Januar 2012, diesmal auf das Konto der W3
95Ebenfalls am 22. Dezember 2011 unterzeichnete er einen Kaufvertrag für die Firma B&B, an der er zu 50 % beteiligt ist, über 6.000 Aktien für 30.000,00 Euro. Die Zahlung erfolgte ebenfalls im Januar 2012.
96(3) Der Zeuge Dr. C10 (Anleger 3, FA 44) unterzeichnete am 7. September 2011 einen Kaufvertrag über 700 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Das Geld wurde anschließend von seinem Konto abgebucht. Der Zeuge Dr. C10 überwies dabei das Geld auf das o.g. Konto des Zeugen I2 bei der T8AG .
97(4) Der Geschädigte U3 (Anleger 4, FA 63) kaufte im September 2011 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 21. September 2011. Die Überweisung erfolgte auf das o.g. Konto des Zeugen I2.
98Am 23. September 2011 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über weitere 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 4. Oktober 2011. Auch diese Überweisung erfolgte auf das Konto des Zeugen I2.
99Am 13. Oktober 2011 unterzeichnete der Geschädigte U3 einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er anschließend auf das Konto der W3
100Am 26. Oktober 2011 unterzeichnete er erneut einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 28. Oktober 2011.
101Am 21. Januar 2012 unterzeichnete er schließlich einen letzten Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 20. Februar 2012.
102(5) Der Geschädigte K1 (Anleger 5, FA 20) unterzeichnete im September 2011 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 4.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 22. September 2011 auf das bereits zuvor genannte Konto des Zeugen I2.
103Am 5. Juni 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 70 Aktien der W3 für 2.100,00 Euro. Der Betrag wurde am 12. Juni 2012 von seinem Konto abgebucht. Die Überweisung erfolgte in diesem Fall auf das Konto der W3
104(6) Der Geschädigte C11 (Anleger 6, FA 3) unterzeichnete am 4. Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 333 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 13. Oktober 2011.
105Am 13. Oktober 2011 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 540 Aktien der W3 für 7.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 13. Oktober 2011.
106Am 20. Oktober 2011 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 430 Aktien der W3 für 5.160,00 Euro. Der Betrag wurde am 2. November 2011 von seinem Konto abgebucht.
107Am 21. Dezember 2011 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 700 Aktien der W3 für 7.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 21. Dezember 2011.
108Am 24. Januar 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 700 Aktien der W3 für 7.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 6. Februar 2012. Im Gegensatz zu den übrigen Fällen erfolgte die Überweisung hier auf das o.g. Konto des Zeugen I2 bei der T8AG.
109Am 12. März 2012 unterzeichnete der Zeuge C11 einen Kaufvertrag über 1.100 Aktien der W3 für 12.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 20. März 2012.
110Am 19. April 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 15.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 24. April 2012.
111Am 7. Mai 2012 unterzeichnete der Zeuge C11 einen Kaufvertrag über 3.750 Aktien der W3 für 37.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 14. Mai 2012.
112Am 11. Mai 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.450 Aktien der W3 für 15.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 15. Mai 2012.
113Am 5. Juni 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 25.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 13. Juni 2012.
114Am 13. Juni 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 2.500 Aktien der W3 für 28.750,00 Euro. Den Betrag überwies er am 5. Juli 2012.
115(7) Der Geschädigte Dr. I4 (Anleger 7, FA 14) unterzeichnete am 4. Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 5. Oktober 2011.
116Am 25. Oktober 2011 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 300 Aktien der W3 für 3.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 26. Oktober 2011.
117(8) Der Geschädigte L3 (Anleger 8, FA 50) unterzeichnete am 6. Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 300 Aktien der W3 für 3.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 17. Oktober 2011.
118(9) Der Geschädigte L4 (Anleger 9, FA 21) unterzeichnete am 10. Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 17. Oktober 2011.
119(10) Der Geschädigte C12 (Anleger 10, FA 1) unterzeichnete am 13. Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 2.850 Aktien der W3 für 49.875,00 Euro. Den Betrag überwies er am 14. Oktober 2011. Am 30. Januar 2012 wurde der Betrag jedoch wieder seinem Konto gutgeschrieben.
120(11) Der Geschädigte L5 (Anleger 11, FA 52) unterzeichnete im Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 4.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 18. Oktober 2011 von seinem Konto abgebucht.
121Im April 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 15. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
122Am 13. Dezember 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 700 Aktien der W3 für 7.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 20. Dezember 2012 von seinem Konto abgebucht.
123(12) Der Geschädigte T10 (Anleger 12, FA 49) unterzeichnete am 27. Oktober 2011 einen Kaufvertrag über 430 Aktien der W3 für 6.450,00 Euro. Den Betrag überwies er am 31. Oktober 2011.
124Am 11. Januar 2012 schloss er zwei Kaufverträge über jeweils 500 Aktien der W3 für jeweils 5.000,00 Euro. Die Beträge überwies er am 13. Januar 2012 und 9. Februar 2012.
125Am 10. März 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 12. März 2012 von seinem Konto abgebucht.
126Am 29. März 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 1.500 Aktien der W3 für 15.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 4. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
127Am 21. August 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 10.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 22. Oktober 2012 von seinem Konto abgebucht.
128(13) Der Geschädigte L6 (Anleger 13, FA 65) unterzeichnete am 4. November 2011 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 22. November 2011.
129(14) Der Zeuge L7 (Anleger 14, FA 23) unterzeichnete am 8. November 2011 einen Kaufvertrag über 200 Aktien der W3 für 3.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 15. November 2011 von seinem Konto abgebucht.
130Am 12. Dezember 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 600 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Der Zeuge L7 ließ den Überweisungsauftrag vom 13. Dezember 2012 jedoch nicht ausführen, nachdem er von seiner Bank auf Unregelmäßigkeiten bei der Überweisung hingewiesen wurde.
131(15) Der Zeuge Dr. I5 (Anleger 15, FA 17) unterzeichnete am 9. November 2011 einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 10.000,00 Euro. Das Geld wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
132Am 23. Januar 2012 unterzeichnete die W6, deren Vorsitzender der Zeuge Dr. I5 ist, einen weiteren Kaufvertrag über 15.000 Aktien der W3 für 120.000,00 Euro. Der Betrag wurde anschließend ebenfalls auf das Konto der W3 in den USA überwiesen.
133Nachdem der Zeuge Dr. I5 jedoch auf Grund von Nachforschungen eines Bekannten erfahren hatte, dass es sich bei der Anlage um einen Betrug handele, forderte er das Geld von einem Mitarbeiter der T5, Herrn G6, zurück. Daraufhin wurden 10.000,00 Euro an den Zeugen Dr. I5 und 120.000 Euro an die W6 zurückgezahlt.
134(16) Der Geschädigte C13 (Anleger 16, FA 5) unterzeichnete am 9. November 2011 einen Kaufvertrag über 200 Aktien der W3 für 3.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 17. November 2011.
135(17) Der Geschädigte T11 (Anleger 17, FA 29) unterzeichnete am 12. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er im Folgenden auf das Konto der W3
136(18) Der Geschädigte Q1 (Anleger 18, FA 25) unterzeichnete am 21. September 2011 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 7.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 22. September 2011.
137(19) Der Geschädigte T12 (Anleger 19, FA 28) unterzeichnete im Dezember 2011 einen Kaufauftrag über Aktien der W3 für 9.700,00 Euro. Der Betrag ging am 16. Dezember 2011 auf dem Konto der W3 ein.
138Im Januar 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 2. Februar 2012 von seinem Konto abgebucht.
139Am 19. April 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.100 Aktien der W3 für 11.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 3. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
140Am 4. Mai 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 10.000,00 Euro. Der Betrag ging am 23. Mai 2012 auf dem Konto der W3 ein.
141(20) Der Geschädigte Q2 (Anleger 20, FA 64) unterzeichnete am 5. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 6.750,00 Euro. Der Betrag wurde am 8. Dezember 2011 von seinem Konto abgebucht.
142Am 9. Februar 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 10.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 16. Februar 2012 und 15. März 2012 in Teilbeträgen von jeweils 5.000,00 Euro von seinem Konto abgebucht.
143Am 3. Mai 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 1.500 Aktien der W3 für 15.000,00 Euro. Der Betrag wurde in Teilbeträgen am 21. Mai 2012 und 22. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
144Schließlich unterzeichnete er am 15. August 2012 einen weiteren Kaufvertrag über 2.500 Aktien der W3 für 50.000,00 Euro. Der Betrag wurde in mehreren Teilbeträgen am 23. August, 14. September, 24. September, 17. Oktober, 30. Oktober, 15. November und 16. November 2012 von seinem Konto abgebucht.
145(21) Der Geschädigte X3 (Anleger 21, FA 51) unterzeichnete am 8. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 5.400,00 Euro. Die Überweisung wurde am 14. Dezember 2011 ausgeführt.
146Am 2. Februar 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 600 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Die Überweisung wurde am 10. Februar 2012 ausgeführt.
147Am 7. Mai 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 600 Aktien der W3 für 9.000,00 Euro. Den Betrag überwies er erneut im Anschluss an die Übersendung des Kaufvertrages.
148(22) Der Geschädigte L7 (Anleger 22, FA 70) unterzeichnete am 9. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 440 Aktien der W3 für 5.400,00 Euro. Den Betrag überwies er im Anschluss.
149Am 4. Mai 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 360 Aktien der W3 für 5.400,00 Euro. Auch hier überwies er im Anschluss den Betrag.
150Am 27. Dezember 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 600 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Den Betrag überwies er im Anschluss.
151(23) Der Geschädigte C14 (Anleger 23, FA 2) unterzeichnete am 13. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 2.000 Aktien der W3 für 24.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 14. Dezember 2011.
152(24) Der Geschädigte E3 (Anleger 24, FA 7) unterzeichnete am 14. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 650 Aktien der W3 für 9.750,00 Euro. Der Betrag wurde am 21. Dezember 2011 von seinem Konto abgebucht.
153Anschließend unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über Aktien der W3 für 9.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 11. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
154(25) Der Geschädigte U4 (Anleger 25, FA 47) unterzeichnete am 16. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 371 Aktien der W3 für 5.008,50 Euro. Der Betrag wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
155(26) Der Geschädigte K2 (Anleger 26, FA 19) unterzeichnete am 11. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 225 Aktien der W3 für 3.037,50 Euro. Den Betrag überwies er am 12. Januar 2012.
156(27) Der Geschädigte N7 (Anleger 27, FA 76) überwies zunächst einen Betrag in Höhe von 4.050,00 Euro für den Kauf von 300 Aktien auf das Konto der W3 Das Geld ging am 10. Januar 2012 bei der W3 ein.
157Am 8. März 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 600 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Den Betrag überwies er noch am gleichen Tag.
158Anschließend überwies er einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro für den Kauf von 500 Aktien auf das Konto der W3 Das Geld ging am 9. Mai 2012 bei der W3 ein.
159(28) Der Geschädigte X4 (Anleger 28, FA 58) unterzeichnete am 12. Dezember 2011 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 6.750,00 Euro. Den Betrag überwies er am 9. Januar 2012.
160Am 24. Februar 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 600 Aktien der W3 für 6.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 29. Februar 2012.
161Am 10. Januar 2013 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 15. Januar 2013.
162(29) Der Geschädigte T13 (Anleger 29, FA 43) unterzeichnete am 18. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 7.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 26. Januar 2012.
163Im Juni 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 10.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 21. Juni 2012.
164(30) Der Geschädigte X5 (Anleger 30, FA 32) unterzeichnete am 19. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 700 Aktien der W3 für 7.000,00 Euro. Die Überweisung wurde am 20. Januar 2012 ausgeführt.
165Am 7. Mai 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Die Überweisung wurde am 23. Mai 2012 ausgeführt.
166(31) Der Geschädigte X6 (Anleger 31, FA 56) unterzeichnete am 19. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 230 Aktien der W3 für 3.105,00 Euro. Den Betrag überwies er im Anschluss.
167(32) Der Geschädigte I6 (Anleger 32, FA 62) unterzeichnete am 20. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 300 Aktien der W3 für 4.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 31. Januar 2012.
168Am 14. März 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er im Anschluss.
169(33) Der Geschädigte F1 (Anleger 33, FA 8) kaufte in zwei Fällen Aktien der W3 im Gesamtwert von 83.990,00 Euro. Am 24. Januar 2012 wurde ein Betrag in Höhe von 9.990,00 Euro von seinem Konto abgebucht. Am 28. März 2012 erfolgte eine Abbuchung in Höhe von 74.000,00 Euro.
170(34) Der Geschädigte E4 (Anleger 34, FA 77) überwies für den Kauf von Aktien am 26. Januar 2012 einen Betrag in Höhe von 2.997,00 Euro auf das Konto der W3
171(35) Der Geschädigte Dr. I7 (Anleger 35, FA 12) unterzeichnete am 26. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 350 Aktien der W3 für 5.250,00 Euro. Den Betrag überwies er am 27. Januar 2012.
172(36) Der Geschädigte I8 (Anleger 36, FA 16) unterzeichnete am 26. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 15.000 Aktien der W3 für 120.000,00 Euro. Er überwies am 27. Januar 2012 jedoch zunächst nur einen Betrag in Höhe von 60.000,00 Euro. Die restlichen 60.000,00 Euro überwies er im Anschluss nicht mehr.
173(37) Der Geschädigte H2 (Anleger 37, FA 11) unterzeichnete am 31. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 330 Aktien der W3 für 4.950,00 Euro. Den Betrag überwies er am 1. Februar 2012.
174(38) Der Zeuge F2 (Anleger 38, FA 9) unterzeichnete am 2. Februar 2012 einen Kaufvertrag über 1.334 Aktien der W3 für 20.010,00 Euro. Den Betrag überwies er am gleichen Tag.
175Nachdem der Zeuge F2 einen Hinweis bekommen hatte, dass es sich bei dem getätigten Aktiengeschäft um einen Betrug handele, trat er vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des überwiesenen Betrages. Das Geld wurde anschließend an ihn zurücküberwiesen.
176(39) Der Geschädigte Dr. M1 (Anleger 39, FA 57) unterzeichnete am 2. Februar 2012 einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 12.500,00 Euro. Der Betrag wurde am 17. Februar 2012 von seinem Konto abgebucht.
177(40) Der Geschädigte M2 (Anleger 40, FA 55) unterzeichnete am 18. Februar 2012 einen Kaufvertrag über 371 Aktien der W3 für 5.008,50 Euro. Den Betrag überwies er am 22. Februar 2012.
178Am 24. April 2012 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 27. April 2012 von seinem Konto abgebucht.
179(41) Der Geschädigte S2 (Anleger 41, FA 69) unterzeichnete am 22. Februar 2012 einen Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 6.750,00 Euro. Den Betrag überwies er am 29. Februar 2012.
180Am 15. März 2013 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 1.500 Aktien der W3 für 20.250,00 Euro. Den Betrag überwies er am 2. April 2013.
181(42) Der Geschädigte M3 (Anleger 42, FA 53) unterzeichnete am 28. Februar 2012 einen Kaufvertrag über 350 Aktien der W3 für 5.250,00 Euro. Die Überweisung wurde am 5. März 2012 ausgeführt.
182(43) Der Zeuge C15 (Anleger 43, FA 48) unterzeichnete am 7. März 2012 einen Kaufvertrag über 350 Aktien der W3 für insgesamt 5.250,00 Euro. Der Betrag wurde am 16. April 2012 von seinem Konto abgebucht.
183Am 29. Mai 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 2.000 Aktien der W3 für 24.000,00 Euro. Zunächst wurden Beträge in Höhe von 5.000,00 Euro sowie 9.500,00 Euro am 1. Juni 2012 von seinem Konto abgebucht. Den verbleibenden Betrag finanzierte der Zeuge C15 über ein Darlehen.
184Am 18. April 2013 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 2.000 Aktien der W3 für 24.000,00 Euro. Es wurde zunächst am 25. April 2013 ein Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro, am 26. April 2013 ein Betrag in Höhe von 9.000,00 Euro und schließlich am 29. April 2013 der restliche Betrag in Höhe von 9.000,00 Euro von seinem Konto abgebucht.
185(44) Der Geschädigte H3 (Anleger 44, FA 61) unterzeichnete im März 2012 einen Kaufvertrag über 200 Aktien der W3 für 3.080,00 Euro. Den Betrag überwies er am 8. März 2012.
186Im folgenden Jahr unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 200 Aktien der W3 für 2.800,00 Euro. Den Betrag überwies er am 12. März 2013.
187(45) Der Zeuge L8 (Anleger 45, FA 22) unterzeichnete etwa im März 2012 einen Kaufauftrag über 666 Aktien der W3 für 9.990,00 Euro und überwies im Anschluss das Geld.
188Im Juni 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 2.500 Aktien der W3 für 30.000,00 Euro und überwies das Geld ebenfalls im Anschluss.
189(46) Der Geschädigte Dr. I9 (Anleger 46, FA 41) unterzeichnete am 20. März 2012 einen Kaufvertrag über 300 Aktien der W3 für 4.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 28. Mai 2012.
190(47) Der Zeuge T14 (Anleger 47, FA 26) unterzeichnete am 12. April 2012 einen Kaufvertrag über 300 Aktien der W3 für insgesamt 6.000,00 Euro. Am 13. April 2012 gab er der Sparkasse L10 einen entsprechenden Zahlungsauftrag. Der Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro wurde am 16. April 2012 von seinem Konto abgebucht.
191Am 7. Mai 2012 unterzeichnete der Zeuge T14 einen Vertrag zum Kauf von 200 Aktien der W3 für insgesamt 3.600,00 Euro. Der Betrag wurde am 11. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
192Am 8. August 2012 unterzeichnete er einen Vertrag über den Kauf von 800 Aktien der W3 für insgesamt 12.000,00 Euro. Den Zahlungsauftrag erteilte er am 9. August 2012, am 10. August 2012 wurde das Geld von seinem Konto abgebucht.
193Am 24. September 2012 unterzeichnete der Zeuge T14 einen Kaufauftrag zum Kauf von 1.000 Aktien der W3 für 13.000,00 Euro. Den Zahlungsauftrag an seine Bank erteilte er am 25. September 2012. Das Geld wurde am 26. September 2013 von seinem Konto abgebucht.
194Insgesamt überwies er einen Betrag in Höhe von 34.600,00 Euro für insgesamt 2.300 Aktien an die W3
195(48) Der Zeuge E5 (Anleger 48, FA 6) unterzeichnete am 12. April 2012 einen Kaufvertrag über 150 Aktien der W3 für 3.000,00 Euro. Das Geld wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
196Am 8. November 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 550 Aktien der W3 für 7.500,00 Euro. Das Geld wurde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang von seinem Konto abgebucht.
197(49) Der Geschädigte I10 (Anleger 49, FA 18) erwarb 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro und überwies den entsprechenden Geldbetrag am 17. April 2012.
198Anschließend erwarb er weitere 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro und überwies den Betrag am 29. Mai 2012.
199Im November erwarb er 1.923 Aktien der W3 für 25.000,00 Euro und überwies den Betrag am 2. November 2012.
200(50) Der Geschädigte T15 (Anleger 50, FA 30) unterzeichnete am 20. April 2012 einen Kaufvertrag über 60 Aktien der W3 für 960,00 Euro. Den Betrag überwies er im Folgenden auf das Konto der W3
201(51) Der Zeuge U5 (Anleger 51, FA 42) unterzeichnete am 20. April 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 23. April 2012 von seinem Konto abgebucht.
202Am 7. Mai 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 300 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Der Betrag wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
203Am 10. August 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 15.000,00 Euro. Der Betrag wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
204Am 23. September 2012 unterzeichnete er Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 13.000,00 Euro. Der Betrag wurde im Weiteren von seinem Konto abgebucht.
205Schließlich unterzeichnete er am 12. November 2012 einen Kaufvertrag über weitere 1.000 Aktien der W3 für 11.500,00 Euro. Der Betrag wurde am 19. Dezember 2012 von seinem Konto abgebucht.
206(52) Der Zeuge Graf von X7 und H5 (Anleger 52, FA 60) unterzeichnete am 24. April 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Das Geld wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
207Am 11. Januar 2013 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies der Zeuge am 29. Januar 2013 auf das Konto der W3
208Am 24. April 2013 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 170 Aktien der W3 für 5.100,00 Euro. Den Betrag überwies der Zeuge noch am gleichen Tag auf das Konto der W3
209(53) Der Geschädigte C16 (Anleger 53, FA 67) unterzeichnete am 27. April 2012 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 7.000,00 Euro. Den Betrag überwies er im Anschluss.
210Am 3. April 2013 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 8.750,00 Euro. Auch hier überwies er im Anschluss den Betrag.
211(54) Der Zeuge C17 (Anleger 54, FA 75) unterzeichnete im April 2012 einen Kaufvertrag über 172 Aktien der W3 für insgesamt 3.010,00 Euro. Am 25. April 2012 erteilte er seiner Bank einen entsprechenden Zahlungsauftrag. Der Betrag in Höhe von 3.010,00 Euro wurde am 27. April 2012 von seinem Konto abgebucht.
212Im April 2013 unterzeichnete der Zeuge C17 einen weiteren Kaufvertrag über 500 Aktien der W3 für 8.750,00 Euro. Den Zahlungsauftrag an seine Bank erteilte er am 25. April 2013. Der Betrag in Höhe von 8.750,00 Euro wurde am 26. April 2013 von seinem Konto abgebucht.
213(55) Der Geschädigte X8 (Anleger 55, FA 74) unterzeichnete am 2. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 7. Mai 2012.
214(56) Der Geschädigte I11 (Anleger 56, FA 13) unterzeichnete am 3. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 200 Aktien der W3 für 3.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 4. Mai 2012.
215(57) Der Geschädigte H4 (Anleger 57, FA 46) unterzeichnete am 8. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Der Betrag wurde am 10. Mai 2012 von seinem Konto abgebucht.
216(58) Der Geschädigte X9 (Anleger 58, FA 31) unterzeichnete am 10. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 8.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 24. Mai 2012.
217Am 14. Juni 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 555 Aktien der W3 für 10.000,00 Euro. Den Betrag überwies er noch am gleichen Tag.
218Am 16. Juli 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 18.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 16. Juli 2012.
219Am 1. Oktober 2012 unterzeichnete er einen Kaufvertrag über 1.000 Aktien der W3 für 13.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 4. Oktober 2012.
220(59) Der Geschädigte I12 (Anleger 59, FA 66) unterzeichnete am 7. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 4.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 11. Mai 2012.
221(60) Der Geschädigte X10 (Anleger 60, FA 59) unterzeichnete am 22. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 7.500,00 Euro. Den Betrag überwies er am 23. Mai 2012.
222(61) Der Geschädigte T16 (Anleger 61, FA 54) unterzeichnete am 24. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 250 Aktien der W3 für 5.000,00 Euro. Den Betrag überwies er am 29. Mai 2012.
223(62) Die Geschädigten D und F C18 (Anleger 62, FA 72) unterzeichneten am 24. Mai 2012 einen Kaufvertrag über 400 Aktien der W3 für 8.000,00 Euro. Den Betrag überwiesen sie im Anschluss.
224Am 17. Juli 2012 unterzeichneten sie einen weiteren Kaufvertrag über 222 Aktien der W3 für 4.000,00 Euro. Auch hier überwiesen sie im Anschluss den Betrag.
225(63) Der Geschädigte U6 (Anleger 63, FA 78) unterzeichnete zwei Kaufverträge über Aktien der W3 für insgesamt 9.000,00 Euro.
226Am 29. Mai 2012 wurde ein Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro und am 12. Dezember 2012 ein Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro von seinem Konto abgebucht.
227(64) Der Geschädigte S3 (Anleger 64, FA 68) unterzeichnete zwei Kaufverträge über Aktien der W3 für jeweils 2.000,00 Euro. Die Beträge wurden am 18. Januar 2013 und 11. März 2013 von seinem Konto abgebucht.
228(65) Der Geschädigte N8 (Anleger 65, FA 80) unterzeichnete mehrere Kaufverträge über Aktien der W3 für insgesamt 15.000,00 Euro. Es wurden am 20. Oktober 2011 ein Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro, am 22. Dezember 2011 ein Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro, am 23. Dezember 2011 ein Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro, am 12. Dezember 2012 ein Betrag in Höhe von 4.500,00 Euro und am 13. Dezember 2012 ein Betrag in Höhe von 500,00 Euro von seinem Konto abgebucht.
229(66) Der Zeuge C19 (Anleger 66, FA 45) unterzeichnete im August 2012 einen Kaufvertrag über 750 Aktien der W3 für 20.625,00 Euro. Das Geld wurde anschließend von seinem Konto abgebucht.
230Am 7. März 2013 unterzeichnete er einen weiteren Kaufvertrag über 1.500 Aktien der W3 für 15.000,00 Euro. Den Betrag überwies der Zeuge am 10. März 2013 auf das Konto der W3
231(67) Der Geschädigte Dr. L9 (Anleger 67, FA 71) überwies einen Betrag in Höhe von 60.000,00 Euro auf das Konto der W3 Der Betrag in Höhe von 74.418,00 US-Dollar ging am 6. Juni 2012 auf dem Konto der W3 ein.
232(68) Der Geschädigte C20 (Anleger 68, FA 79) unterzeichnete am 4. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 150 Aktien der W3 für 2.025,00 Euro. Den Betrag überwies er am 17. Januar 2012.
233(69) Der Geschädigte T17 (Anleger 69, FA 81) unterzeichnete am 25. Januar 2012 einen Kaufvertrag über 223 Aktien der W3 für 3.010,50 Euro. Den Betrag überwies er am 1. Februar 2012.
234Insgesamt zahlten die vorgenannten Geschädigten 1.608.592,00 Euro für den Erwerb von wertlosen Aktien der W3
235Die überwiegende Anzahl der Anleger erhielt ihr Geld nicht zurück, sondern erlitt einen Totalverlust. Lediglich die Anleger C12, I5, F2 und T9 erhielten – wie bereits im Einzelnen ausgeführt – auf Grund ihrer hartnäckigen Rückzahlungsforderungen ihre Anlagesummen zurück.
236Die Angeklagten wussten, dass durch die Namensähnlichkeit der Firmen, die Erläuterungen der Telefonverkäufer sowie die übersandten Informationsmaterialen die Kunden davon ausgehen würden, Aktien der Firma W4 zu erwerben. Gerade dies wollten die Angeklagten erreichen. Hierdurch wollten sie zudem ihre eigene Vermögenslage günstig gestalten.
237Alle drei Angeklagten hatten Zugriff auf das Konto der W3 Nach der Kontoeröffnung bei der Bank P3 im September 2011 wurden zunächst dem Angeklagten U1 drei Kreditkarten für das Konto der W3, ausgestellt auf seinen Namen, übersandt, mit welchen auch Bargeld an Bankautomaten abgehoben werden konnte. Etwa Ende des Jahres 2011 erhielten auch die Angeklagten T1 und U2 je eine Kreditkarte von dem Angeklagten U1, mit welcher sie in einem gewissen Rahmen selbstständig Gelder von dem Konto abheben konnten. Die Angeklagten T1 und U2 erhielten zudem eine 30-prozentige Umsatzbeteiligung. Sie nutzten die abgehobenen Gelder u.a. dazu, die Büromiete, die Provisionen der Telefonverkäufer sowie sonstige Nebenkosten zu begleichen. Im Übrigen behielten sie das Geld für sich und finanzierten sich hierdurch einen aufwendigen Lebensstil.
238Von dem Konto der W3 wurde dabei von Oktober 2011 bis Mai 2012 ein Betrag in Höhe von insgesamt 455.244,30 US-Dollar, was einem Betrag von etwa 341.155,00 Euro entspricht, alleine auf das Konto des Angeklagten U1 bei der C21S.A. in Spanien überwiesen. Lediglich ein Betrag in Höhe von 112.217,44 US-Dollar, umgerechnet etwa 84.936,00 Euro, wurde wieder auf das Konto der W3 bei der Bank P3 zurücküberwiesen.
239Das gesamte Handeln der Angeklagten war darauf ausgerichtet, aus den Anlagegeldern ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
240Sie führten bei den Anlegern Dr. I5 (Nr. 15), Q2 (Nr. 20), F1 (Nr. 33), I8 (Nr. 36) und Dr. L9 (Nr. 67) jeweils einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei und wollten dies auch.
241Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aller drei Angeklagten war während der Tat weder erheblich vermindert noch aufgehoben.
242III.
2431. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten (oben I.) beruhen auf den unwiderlegten und glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister, die mit den Angeklagten erörtert und von ihnen als richtig bestätigt wurden, hinsichtlich des Angeklagten U2 ferner aus dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts N2 vom 20. Januar 2014.
2442. Die Feststellungen zum Tatgeschehen (oben II.) beruhen auf den glaubhaft geständigen Angaben der Angeklagten und den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln.
245a) Dem Urteil ist eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen.
246b) Der Angeklagte T1 hat die zu seinen Lasten festgestellte Tat eingeräumt. Sein Geständnis ist glaubhaft und wird durch weitere Beweismittel – insbesondere die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden – belegt. Von einer weiteren Darstellung der Beweiswürdigung wird gemäß § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO abgesehen.
247c) Der Angeklagte U2 hat die zu seinen Lasten festgestellte Tat ebenfalls eingeräumt. Sein Geständnis ist glaubhaft und wird ebenfalls durch weitere Beweismittel – insbesondere die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden – belegt. Von einer weiteren Darstellung der Beweiswürdigung wird gemäß § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO abgesehen.
248d) Auch der Angeklagte U1 hat eingeräumt, die Tat wie oben unter II festgestellt begangen zu haben. Das Geständnis ist glaubhaft, zumal es durch zahlreiche weitere Beweismittel gestützt wird. So wurden bei der Durchsuchung der Büroräume auf der C8straße Gesprächsleitfäden, Kundenkarteikarten, Schriftverkehr mit den hier geschädigten Anlegern sowie Kaufverträge für Aktien der W3 sichergestellt. Weiterhin wurden in einem Hundekorb, welcher sich in dem Büro der drei Angeklagten befand, Unterlagen zu der Übersendung von Zertifikaten der W3 von der V1 an den Angeklagten U1 aufgefunden. Ebenfalls in diesem Hundekorb befand sich eine Siegelzange „W3“. Schließlich wurde in einem Mülleimer des Büros eine gültige VISA-Card der Bank P3 mit der Nr. #### #### #### ####, ausgestellt für "W3. U1“ aufgefunden.
249Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten U1 wurden im Arbeitszimmer und in einer Jacke Kontoauszüge zu dem Konto der W3 mit der Kontonummer ## ### ### ## aufgefunden.
250Dass die Anstellung der Telefonverkäufer durch die Angeklagten T1 und U2 erfolgte, ergibt sich aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Telefonverkäufer, den im Selbstleseverfahren eingeführten Arbeitsverträgen einiger Telefonverkäufer sowie der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung.
251Der Abschluss der Kaufverträge durch die Anleger und die Überweisung der entsprechenden Geldbeträge wird durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden der Fallakten sowie die Kontoauszüge zu dem Konto der W3 mit der Kontonummer ## ### ### ## belegt.
252Soweit der Angeklagte U1 im Rahmen seiner Einlassung behauptet, über die Firma I3PLC seien ausschließlich Aktien der W3 von Vermittlungsbüros in Spanien und Osteuropa (die er gleichfalls betrieben habe), nicht jedoch auch von dem Büro in der C8straße vertrieben worden, ist diese Einlassung widerlegt durch die Liste „Vorschuss 516.-stand 18.3.“ (SH 7, Bl. 26 - 28.), die dem Angeklagten U1 in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Einlassung vorgehalten wurde. In dieser Liste sind Anleger aufgeführt, die unter der Firma I3PLC kontaktiert wurden. Diese Liste war als Datei auf einem im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Computer abgespeichert, der sich in Raum 4 auf der C8straße 62 in E2, also in dem von den Angeklagten gemeinsam betriebenen Callcenter befand. Hieraus ergibt sich, dass die auf dieser Liste aufgeführten Anleger durch auf der C8straße tätige Telefonverkäufer kontaktiert wurden, zumal der Angeklagte U1 auch keine Erklärung dafür hatte, wie diese Liste sonst in den Räumlichkeiten auf der C8straße ## aufgefunden werden konnte, wenn sie nicht auf aus diesen Räumlichkeiten heraus durchgeführten Verkäufen beruhen sollte. Letztlich ist dies jedoch unerheblich, da er glaubhaft eingeräumt hat, auch für die im Namen der Firma I3PLC getätigten Verkäufe verantwortlich zu sein und diese initiiert zu haben.
253e) Die Feststellungen zu der erhalten gebliebenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten U1 beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N9 (Arzt für Neurologie und Psychiatrie).
254Der Sachverständige, der den Angeklagten U1 ausführlich exploriert und auch Krankenunterlagen, die von anderen Ärzten über den Angeklagten U1 geführt wurden, ausgewertet hat, hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten U1 zum Zeitpunkt der Tat kein Krankheits- oder Störungsbild vorgelegen habe, das zu einer Einschränkung oder gar zu einem Ausschluss seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit habe führen können.
255Im Einzelnen hat der Sachverständige Folgendes ausgeführt:
256Es böten sich, bezogen auf den Tatzeitraum, keine Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, etwa im Sinne eines hochgradigen affektiven Ausnahmezustandes, noch eines Schwachsinns mit entsprechender Beeinträchtigung intellektueller Funktionen noch einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, etwa im Sinne einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung. Lediglich das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung sei näher zu beleuchten.
257So habe der Angeklagte U1 dem Sachverständigen berichtet, dass der Konkurs seiner Firma D4 für ihn der härteste Schlag seines Lebens gewesen sei, da 30 Mitarbeiter ihren Job verloren hätten und der Angeklagte U1 anschließend seine Ehefrau und seinen Sohn nicht mehr adäquat habe versorgen können. Zudem habe er im Jahr 2009 einen Schlaganfall erlitten. Beides habe zu einer depressiven Phase mit entsprechender Inaktivität des Angeklagten U1 geführt.
258Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, nachvollziehbarer fremdanamnestischer Angaben sowie der eigenen Untersuchung liege bei dem Angeklagten U1 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Anpassungsstörung depressiver Prägung auf dem Boden diverser, in wichtigen Teilbereichen offenbar inadäquat verarbeiteter Belastungssituationen vor, deren Auswirkungen durch organmedizinische Beeinträchtigungen – wie schmerzhafte Bewegungseinschränkungen als Folge seines Rallyeunfalls sowie kardiovaskuläre Beeinträchtigungen, u. a. mit der Folge eines etwa 4 ½ Jahre zurückliegenden Hirnstamminfarktes – verstärkt würden.
259Bei Anpassungsstörungen handelt es sich den Ausführungen des Sachverständigen nach laut ICD-10: F43.2 um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten würden. Die Belastung kann das soziale Netz, das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte des Betroffenen beschädigt haben. Sie kann auch in einem größeren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen (wie etwa Misserfolg oder Ruhestand). Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge, oder eine Mischung von beiden. Außerdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Hervorstechendes Merkmal einer Anpassungsstörung kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein.
260Eine solche Anpassungsstörung ist nach Auffassung des Sachverständigen bei dem Angeklagten U1 eingetreten.
261Während der Angeklagte U1 sich nach seinem schweren Autounfall vor 40 Jahren mit der Folge eines mehrmonatigen Krankenhausaufenthaltes und bleibender gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Aktivitäten im beruflichen und familiären Bereich wieder weitgehend habe stabilisieren können, sei der Konkurs der eigenen Firma mit der Folge des Arbeitsplatzverlustes von 30 Mitarbeitern und der aus Sicht des Angeklagten U1 inadäquaten Versorgung von Ehefrau und Sohn in psychischer Hinsicht weitgehend unverarbeitet geblieben mit der Folge eines depressiven Syndroms, das sich in Folge des hirnischämischen Infarktes vor 4 ½ Jahren möglicherweise noch verstärkt habe. Mit dem Nachlassen der psychophysischen Belastbarkeit sei auch das Spektrum der Kompensationsmöglichkeiten geringer geworden, sodass der Angeklagte U1 schließlich bestrebt gewesen sei, neue Wege zu beschreiten mit dem Ziel einer Verbesserung seiner psychischen Verfassung, seines Selbstwertgefühls und seiner finanziellen Gesamtsituation. Dabei habe er nach einer mehrjährigen möglicherweise depressiv getönten Phase der Inaktivität in der Beschäftigung mit Aktien eine Möglichkeit gesehen, sein Selbstvertrauen wieder zu festigen und die eingetretenen Verluste wieder auszugleichen, wobei er die damit verbundenen Risiken, auch bzgl. seines illegalen Handelns, weitgehend ausgeblendet habe.
262Bei der Auswertung des Freiburger Persönlichkeitsinventars seien in Übereinstimmung mit dem klinischen Befund keine Hinweise auf als im engeren Sinne als pathologisch einzustufende Persönlichkeitsmerkmale zu Tage getreten.
263Jedoch hätten sich bei dem Angeklagten U1 nach dem hirnischämischen Infarkt im Jahr 2009 Insuffizienzgefühle sowie Versagens- und Zukunftsängste vermehrt. Hierdurch habe sich bei dem im Vorfeld überaus aktiven und vitalen Probanden der nur eingeschränkt kontrollierbare Impuls eingestellt, die entstandenen Schäden durch finanzielle Erfolge – mit entsprechend günstiger Auswirkung auf das eigene Selbstwertgefühl – auszugleichen, und zwar ohne adäquate Bewertung der damit einhergehenden Risiken und des damit verbundenen kriminellen Handelns. Hierdurch könne die Hemmschwelle zur Begehung der Taten auf dem Boden der Vorgeschichte durchaus in gewisser Weise herabgesetzt gewesen sein. Dies sei jedoch nicht derart erheblich gewesen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei.
264Die Kammer folgt den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und durchweg überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N9 in Anwendung eigener Sachkunde und legt sie ihrer Beurteilung zu Grunde.
265Eine Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB scheidet danach aus.
266Auch eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB liegt nicht vor. Die Kammer ist sich bewusst, dass die Beurteilung der Frage der Erheblichkeit eine von ihr selbst zu beantwortende Rechtsfrage ist. Dass der Angeklagte U1 durch die Tat beabsichtigte, seine finanzielle Lage zu verbessern, führt nach den Ausführungen des Sachverständigen ersichtlich nicht zu einer erheblich eingeschränkten Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit. Gleiches gilt aber auch, sollte der Angeklagte U1 durch die Tat beabsichtigt haben, Minderwertigkeitsgefühle zu kompensieren.
267Der Sachverständige ist seit vielen Jahren als Gutachter in Strafverfahren tätig und mit medizinischen bzw. psychologischen Fragestellungen betreffend die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen befasst und bestens vertraut. Er hat die Befundtatsachen in einer Weise erhoben und bewertet, die methodisch anerkanntem Vorgehen seiner Fachdisziplin entspricht. Er hat die Befundtatsachen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen auch jeweils nachvollziehbar und plausibel vorgetragen und dabei insbesondere beachtet, wo die Grenze zu gerichtlichen Feststellungen und Bewertungen liegt.
268f) Die Feststellungen zu der erhalten gebliebenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten U2 beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q3 (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) – soweit diesen gefolgt werden konnte – sowie den eigenen Feststellungen und Bewertungen der Kammer.
269Entgegen der Bewertung des Sachverständigen Dr. Q3 ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten U2 zum Zeitpunkt der Tatbegehung erheblich vermindert war.
270aa) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass beim Angeklagten U2 eine graduelle Hirnleistungsminderung vorliege, was mit einem langjährigen Kokainkonsum erklärt werden könne. So sei seine Auffassungsgabe teilweise gestört und seine Merkfähigkeit beeinträchtigt. Der Angeklagte U2 unterliege gegenüber seinem intellektuellen Ausgangsniveau entsprechend einer überdurchschnittlichen Intelligenz im Bereich eines Intelligenz-Quotienten von etwa 122 im Bereich nicht sprachgebundener anschauungsgebundener höherer Denkleistungen wie kombinierendem und räumlich-konstruktivem Denken einem graduellen Abfall seiner Leistungsfähigkeit etwa entsprechend einem Intelligenz-Quotienten von 100. Daraus ergebe sich jedoch keine forensisch relevante Einschränkung. Der Angeklagte U2 liege auch bei diesen Ergebnissen noch auf dem Niveau eines durchschnittlich begabten Probanden. Ein Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB liege daher nicht vor.
271bb) Dieser Abfall der Leistungsfähigkeit, der auch eine hirnorganische Störung darstelle, erfülle zudem nicht die Merkmale einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB.
272Zwar stelle auch die Depression des Angeklagten U2, die den Ausprägungsgrad einer biologisch verursachten endogenen Depression erreicht habe, nach normativen Eingangsmerkmalen eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB dar, aber es ergäben sich aus dieser Störung vorliegend keine forensischen Auswirkungen. Jedoch komme dieser affektiven Erkrankung als initiale Ausgangslage und als Reaktionsform in Zusammenhang mit einem polyvalenten Stimulantien- und Halluzinogenabusus entscheidende Bedeutung zu.
273cc) Der Sachverständige bejahte insoweit das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form des Suchtmittelmissbrauchs des Angeklagten U2.
274Der Angeklagte habe in der Tatzeit täglich nicht unter drei bis fünf Gramm Kokain konsumiert, unterbrochen von Zeitabschnitten von ein bis drei Tagen. In dieser Zeit habe der Angeklagte U2 Psychopharmaka sowie hormonell wirksame Substanzen eingenommen. Hierdurch habe sich der Angeklagte U2 über mehrere Tage in der Woche im Zustand eines dauerhaften Rauschzustandes befunden. Zwar klinge der akute Rauschzustand innerhalb von Stunden bis längstens 12 bis 24 Stunden nach der letzten Kokaineinnahme ab, jedoch würden bei einer vorausgegangenen hochdosierten Zufuhr des Kokains psychotrope zentrale Effekte als Folge der nachhaltigen und anhaltenden Intoxikation des Gehirns weiterhin zur Auswirkung kommen. Diese Phasen seien geprägt von einer Unruhe, Antriebssteigerung, Selbstüberschätzung, emotionalen Entkopplung bei der Wahrnehmung und Umsetzung von Vorgängen und Abläufen wie auch deren Planung und Umsetzung sowie einer erst allmählich abklingenden Derealisation und Unwirklichkeit. Der anhaltende Kokain-Rauschzustand habe zu einer psychoseartigen hochgradigen Einschränkung der Kritik- und Urteilsfähigkeit geführt. Der Angeklagte U2 habe eine Hypervigilianz empfunden und sei hierdurch in seiner tatsächlichen Wahrnehmungs- und Auffassungsfähigkeit hochgradig eingeschränkt gewesen. Zwar habe sich mit Unterbrechung des Konsums eine qualitative Bewusstseinsstörung zurückgebildet und der Angeklagte U2 sei für seine Umwelt wieder als handlungs- und kommunikationsfähig in Erscheinung getreten, jedoch werden sich nach Auffassung des Sachverständigen die toxisch induzierten Nachwirkungen des vorangegangenen Konsums mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin so weitreichend ausgewirkt haben, dass er in seiner Fähigkeit, Gefahren und Risiken realistisch einzuschätzen sowie eigene Fähigkeiten und Möglichkeiten situationsbezogen zu bemessen, erheblich beeinträchtigt gewesen sein wird. Hierdurch sei die Kritik- und Urteilsfähigkeit des Angeklagten U2 erheblich gestört gewesen. Er sei in diesen Phasen nur noch ausreichend handlungsfähig gewesen, Maßnahmen zur konkreten Gestaltung des Konsums zielgerichtet zu beeinflussen. Seine Steuerungsfähigkeit sei insoweit erheblich gestört gewesen.
275Soweit der Sachverständige die Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten U2 auf Grund des geschilderten Kokainkonsums als erheblich im Sinne von § 21 StGB ansieht, folgt die Kammer dem nicht. Die Beurteilung, wann eine Störung erheblich ist, obliegt alleine dem Gericht, da es sich bei der Frage der „Erheblichkeit“ um eine Rechtsfrage handelt. Über das Vorliegen der Voraussetzungen hat alleine das Gericht nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden (vgl. Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 21 Rn. 7, 7a).
276Zwar kann die bloße Abhängigkeit von Drogen eine schwere andere seelische Abartigkeit sein, soweit sie nicht wegen körperlicher Abhängigkeit zu den krankhaften seelischen Störungen gehört. Die bloße Abhängigkeit beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12, zitiert nach juris). Dies ist nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn etwa die Angst des Abhängigen vor Entzugserscheinungen diesen unter ständigen Druck setzt und ihn zu Straftaten treibt, die unmittelbar oder mittelbar der Beschaffung des Suchtmittels dienen sollen. Begeht jedoch ein Abhängiger Vermögensdelikte unterschiedlichen Charakters, die nach seinen Angaben mittelbar der Befriedigung seiner Sucht dienen, liegt die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Täters jedenfalls bei langfristiger Planung zukünftigen Suchtmittelzugriffs eher fern (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2000 – 5 StR 326/00, zitiert nach juris). In diesen Fällen müssten die angestrebten Vermögensvorteile für den fortbestehenden Zugriff auf Suchtmittel aus Sicht des Täters unverzichtbar erscheinen und die Suchtmittel ausschließlich für diesen Zweck eingesetzt werden (BGH, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte U2 hat weder selbst behauptet, die hiesige Tat alleine zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen zu haben, noch ergibt sich dies aus den weiteren in der Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. So hat die Zeugin H6 glaubhaft bekundet, der Angeklagte U2 habe einen „aufwendigen Lebensstil“ gepflegt und sehr viel Geld für Kleidung und Sport ausgegeben. Danach verwendete also der Angeklagte U2 den Erlös aus der Tat nicht alleine zur Finanzierung seines Drogenkonsums, sondern auch zur Finanzierung eines insgesamt hohen Lebensstandards.
277Bei der Beurteilung der Erheblichkeit ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zudem zu berücksichtigen, inwieweit der Betroffene im Übrigen in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war und ob es im Alltag zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Gegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sprechen dabei eine detaillierte Planung der Tat, vorbereitende Handlungen, ein kontrolliertes und zielgerichtetes Vorgehen sowie die Fähigkeit, situationsadäquat zu handeln und seine Impulse zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, zitiert nach juris). Vorliegend war der Angeklagte U2 trotz des vom Sachverständigen beschriebenen Drogenkonsums in der Lage, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, eine Beziehung mit seiner damaligen Lebensgefährtin zu führen, seiner Aufgabe als Leiter des Büros auf der C8 straße nachzugehen und seine diesbezüglichen Verpflichtungen – wie die Bezahlung der Telefonverkäufer – zu erfüllen. Zudem traf der Angeklagte U2 auch Vorkehrungen, um nicht entdeckt zu werden, wie etwa das von der Zeugin H6 beschriebene Tragen von Handschuhen beim Umgang mit Unterlagen der W3 zeigt. Diese Vorgehensweisen bestätigen ein planvolles, zielgerichtetes Vorgehen des Angeklagten U2 über einen längeren Zeitraum. Von einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit ist im Hinblick hierauf nicht auszugehen.
278IV.
279Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wegen Betruges – gemeinschaftlich begangenen und im besonders schweren Fall – gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Sie handelten gewerbsmäßig (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) und führten zudem einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
280Sie haben durch die Verwendung des Firmenlogos der echten W4, die Namensähnlichkeit, die Übersendung von Informationsmaterial zur echten W4 sowie unwahre Angaben zu der Anlage bei den Anlegern den Eindruck erweckt, Aktien der börsennotierten W4 zu erwerben. Bedingt durch diesen Irrtum schlossen die Anleger Kaufverträge über wertlose Aktien der W3 ab und überwiesen anschließend die entsprechenden Geldbeträge auf das Konto der W3 bzw. zunächst auf dasjenige des Zeugen I2, der das Geld wiederum an die Angeklagten weitergab. Hierdurch entstand den Anlegern ein entsprechender Vermögensschaden.
281Die Angeklagten wirkten dabei arbeitsteilig zusammen, indem der Angeklagte U1 neben der Gründung der W3 und des Kontos bei der Bank P3 auch für die Versendung der Anschreiben und Aktienzertifikate zuständig war, während die Angeklagten T1 und U2 bei den administrativen Aufgaben mitwirkten, Informationen zur W4 sowie Order- und Geldeingangsbestätigungen versandten und die Telefonverkäufer einstellten und bezahlten.
282Die Angeklagten handelten dabei, um sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle eines gewissen Umfangs und Gewichts zu verschaffen. Sie führten zudem einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei. Bei fünf Anlegern (I5, Q2, F1, I8 und L9) entstand nämlich ein Vermögensschaden von jeweils über 50.000,00 Euro pro Einzelkaufauftrag.
283Die Angeklagten handelten dabei mit Wissen und Wollen, auch hinsichtlich der arbeitsteiligen Begehungsweise, sowie mit der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern. Ebenso war ihnen bewusst, dass sie durch die Tat Vermögensverluste großen Ausmaßes herbeiführen und sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle erheblichen Umfangs verschaffen würden. Dies wollten sie auch, wie sich aus dem langen Zeitraum ergibt, in dem die Angeklagten ihr „Geschäftsmodell“ aufrechterhielten. Es war gerade die Motivation ihres Handelns, auf einen längeren Zeitraum ihren Lebensunterhalt aus den nicht unerheblichen Anlagesummen zu finanzieren.
284Das Handeln der Angeklagten stellt sich dabei als eine einzige Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB dar. Die Tatbeiträge der Angeklagten bestanden in dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs. Diese sind daher als Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2008 – 5 StR 90/08 – zitiert nach juris).
285V.
286Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
287Bei allen Angeklagten war der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zu Grunde zu legen. Anhaltspunkte, die dazu Anlass geben könnten, die Indizwirkung der Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB entfallen zu lassen und somit nicht von einem besonders schweren Fall auszugehen, sind für keinen der Angeklagten gegeben.
2881. Die Indizwirkung der Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB entfällt für den Angeklagten U1 auch nicht in Ansehung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. N9. Dieser kam – wie dargestellt – in für die Kammer nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten U1 die Hemmschwelle zur Tatbegehung allenfalls leicht gemindert war. Dem wird hier im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen (s.u.).
289Zu Gunsten des Angeklagten U1 war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, die Tat bereits in einem frühen Verhandlungsstadium gestanden und glaubhafte und ehrliche Reue gezeigt hat. Die Kammer unterstellt ferner zu seinen Gunsten, dass seine Hemmschwelle zur Begehung der Tat durch seine Insuffizienzgefühle sowie Versagens- und Zukunftsängste nach dem hirnischämischen Infarkt im Jahr 2009 leicht herabgesetzt gewesen sein kann, wenn auch nicht so weit, dass von einer eine Strafrahmenverschiebung (§§ 21, 49 StGB) rechtfertigendenerheblichen Einschränkung seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Weiterhin war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt des Urteilserlasses bereits etwa ein Jahr und einen Monat Untersuchungshaft verbüßt hat und ihn sowohl die Untersuchungs- als auch die Strafhaft als Erstverbüßer und im Hinblick auf sein hohes Alter besonders hart trifft.
290Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass er nach seiner glaubhaften Einlassung Initiator der Tat war, das für die Tat erforderliche Wissen mitbrachte und gegenüber den Mitangeklagten T1 und U2 den größeren Anteil am Erlös erhielt. Zudem war der insgesamt hohe Schaden zu berücksichtigen. Der den oben aufgeführten Anlegern auf Grund ihrer Einzahlungen entstandene Schaden beträgt insgesamt 1.608.592,00 Euro. Insoweit war allerdings auch die Schadenswiedergutmachung zugunsten der Anleger T9, C12, Dr. I5 und F2 zu berücksichtigen, die nach Insistieren ihre angelegten Beträge von insgesamt 214.885,00 Euro zurückerhalten haben. Weiterhin war das Vorgehen des Angeklagten U1 professionell und zeugte von einem hohen Maß an krimineller Energie; der gesamte „Geschäftsbetrieb“ wurde auch nach seiner Einlassung nach seinen Vorgaben und seinem „Know-how“ aufgebaut und aufrechterhalten. Der Angeklagte U1 ging dabei sehr planvoll vor und hielt das Betrugsmodell zusammen mit den Mitangeklagten über einen langen Zeitraum aufrecht.
291Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten U1 sprechenden Umstände die Verhängung einer
292Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten
293für tat- und schuldangemessen.
2942. Zu Gunsten des Angeklagten T1 sprach sein Geständnis, wobei insoweit zu berücksichtigen war, dass es zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem seine Mittäterschaft bereits durch andere Beweismittel bewiesen war.
295Die Vorstrafen des Angeklagten T1 fielen nicht ins Gewicht, da diese teilweise bereits länger zurück lagen und nicht einschlägig waren.
296Zu seinen Lasten sprach jedoch, ebenso wie beim Angeklagten U1, die Höhe des Schadens, das planmäßige, professionelle Vorgehen sowie der lange Tatzeitraum.
297Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten T1 sprechenden Umstände hält das Gericht die Verhängung einer
298Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
299für tat- und schuldangemessen.
3003. Zu Gunsten des Angeklagten U2 sprach sein Geständnis, welches jedoch ebenso wie beim Angeklagten T1 erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem seine Mittäterschaft bereits durch andere Beweismittel bewiesen war. Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass seine Hemmschwelle zur Begehung der Tat durch seinen Drogenkonsum herabgesetzt war, wenn auch nicht in einem solchen Umfang, dass die Erheblichkeitsschwelle des § 21 StGB erreicht wäre.
301Auch die Vorstrafen des Angeklagten U2 fielen nicht ins Gewicht, da diese zum überwiegenden Teil bereits lange zurücklagen und nicht einschlägig waren.
302Zu seinen Lasten waren jedoch die Höhe des Schadens, das planmäßige, professionelle Vorgehen sowie der lange Tatzeitraum zu bewerten.
303Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten U2 sprechenden Umstände hält das Gericht die Verhängung einer
304Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
305für tat- und schuldangemessen.
306Die hiesige Verurteilung ist mit der durch das Amtsgericht N2 am 20. Januar 2014 abgeurteilten Tat gesamtstrafenfähig. Von der Bildung einer Gesamtstrafe wird jedoch gemäß §§ 55 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 StGB abgesehen, da es angemessen erscheint, den Angeklagten U2 zusätzlich auch mit einer Geldstrafe zu treffen. Die Verurteilung des Amtsgerichts N2 betrifft andere – fiskalische – Interessen, sodass eine gesonderte Bestrafung angebracht erscheint.
307VI.
308Von dem Konto der W3 wurde von Oktober 2011 bis Mai 2012 ein Betrag in Höhe von insgesamt 455.244,30 US-Dollar, was einem Betrag von etwa 341.155,00 Euro entspricht, auf das Konto des Angeklagten U1 bei der C21S.A. in Spanien überwiesen. Lediglich ein Betrag in Höhe von 112.217,44 US-Dollar, umgerechnet etwa 84.936,00 Euro, wurden wieder auf das Konto der W3 bei der Bank P3 zurücküberwiesen. Somit hat der Angeklagte U1 mindestens einen Betrag in Höhe von 343.026,86 US-Dollar, umgerechnet etwa 256.219,00 Euro, aus der Tat erlangt. In dieser Höhe ist mit Beschluss des Amtsgerichts E2 vom 25. Juni 2013, Az.: ### Gs ###/13, ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Angeklagten U1 angeordnet worden.
309Da nicht davon auszugehen ist, dass das Erlangte bei dem Angeklagten U1 noch individuell vorhanden ist, wäre insoweit auf Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB zu erkennen gewesen. Es ist jedoch gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht auf Verfall erkannt worden, da den Verletzen aus der Tat Ansprüche erwachsen sind, deren Erfüllung dem Angeklagten U1 den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Gemäß § 111i Abs. 3 StPO war deshalb durch Beschluss die Aufrechterhaltung des angeordneten dinglichen Arrestes zu beschließen und festzustellen, welche Vermögenswerte gesichert wurden. Dies ist mit Kammerbeschluss vom 10. Juli 2014 erfolgt.
310VII.
311Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.