Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2016 - 10 O 469/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt vor der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der MT „x“ Tankschifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: „x“), einem geschlossenen Schiffsfonds.
3Die Beklagte ist unter anderem Herausgeberin des Prospekts und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Der Prospekt der Beteiligung wurde Mitte des Jahres 2007 erstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt, Anlage B6, Bezug genommen.
4Der Kläger hatte sich im Jahre 1994 am Schiffsfonds MT „x“ (vgl. Anl. B5) beteiligt.
5Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 11./27.09.2007 (Anl. K1) in Höhe von 15.000,00 EUR zzgl. Agio in Höhe von 750 EUR (5% der Zeichnungssumme) an der x Bay. Der Beteiligung vorausgegangen war eine Beratung durch Herrn x von der Fax GmbH (im Folgenden: x). Der Prospekt wurde dem Kläger am 06.09.2007 mit weiteren Unterlagen und einem Schreiben des Beraters übersandt.
6In der Folge entwickelte sich die Beteiligung negativ. Nach Aufforderung der Schiffsgesellschaft an die Gesellschafter vom 23.11.2010 im Rahmen eines Betriebsfortführungskonzepts erklärte sich der Kläger mit Schreiben vom 27.12.2010 (Anl. B3) bereit, weitere Gesellschaftermittel in Höhe von 2.000,00 EUR einzuzahlen. Die Gesellschaft bestätigte den Eingang der Zahlung mit Schreiben vom 26.01.2011 (Anl. B4).
7Der Kläger behauptet, der Fonds sei ihm allein von der x vermittelt worden, eine Firma x sei ihm nicht bekannt. Er trägt vor, der Emissionsprospekt sei in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig und irreführend. Dafür sei die Beklagte verantwortlich. Er macht folgende Prospektfehler geltend: Das Totalverlustrisiko werde verharmlost. Das Merkmal der eingeschränkten Fungibilität werde verharmlost und der Zweitmarkt als etabliert dargestellt. Auf die Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG werde nicht hingewiesen. Das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) werde als theoretisch bagatellisiert. Die fünfjährige Nachhaftung der ausgeschiedenen Gesellschafter werde nicht erwähnt (§ 160 HGB). Es fehle ein Hinweis auf Weichkosten / Eigenkapitalvermittlungsprovisionen. Nicht bzw. nicht richtig stelle der Prospekt zudem haftungsrechtliche Gesichtspunkte wegen des Erwerbs von Kommanditanteilen, Währungsrisiken, Kosten und Risiken der Überführung, Einnahmeausfälle und Kosten bei fehlender Vercharterung, Kriegs- und Terrorrisiken sowie das Veräußerungsrisiko dar. Durch den Berater sei zudem bei der Übersendung des Prospekts durch Textzusätze unzulässiger Zeitdruck ausgeübt worden; das sei der Beklagten zurechenbar. Die Pflichtverletzungen seien kausal, wofür die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens streite. In Kenntnis der Beteiligung hätte er die Beteiligung nicht erworben und die Geldbeträge mit einer Rendite in Höhe von 4% p.a. anlegen können. Bei den Rechtsanwaltskosten sei eine 2,1 Geschäftsgebühr gerechtfertigt.
8Der Kläger beantragt,
91. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.750,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.2008 bis Rechtshängigkeit und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
102. Die Verurteilung in Ziffer 1 erfolgt Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 11.09.2007/ 27.09.2007 gezeichneten Beteiligung an der MT "x“ Tankschiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG im Nennwert von 15.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte, hilfsweisedie Verurteilung in Ziffer 1 Zug-um-Zug gegen Übertragung der von dem Kläger am 11.09.2007/ 27.09.2007 gezeichneten Beteiligung an der MT "x“ Tankschiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG im Nennwert von 15.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte erfolgen zu lassen.
113. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der in Ziffer 2 genannten Beteiligung sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet, hilfsweise festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der in Ziffer 2 genannten Beteiligung in Verzug befindet.
124. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der in Ziffer 2 genannten Beteiligung resultieren und die ohne Zeichnung dieses Fondsanteils nicht eingetreten wären.
135. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie behauptet, der Zeichnungsschein des Klägers sei durch eine Fa. x übermittelt worden. Sie trägt vor, dass der Prospekt keine Fehler aufweise. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Klageerwiderung vom 22.12.2015 (Bl. 27ff. d.A.) und die Duplik (Bl. 79ff. d.A.) verwiesen.
17Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Spätestens mit den im Zusammenhang mit dem Betriebsfortführungskonzept im Jahr 2010 erteilten Informationen habe der Kläger gewusst, dass sich die Anlage nicht prospektgemäß entwickelt habe und weiterentwickeln werde. Etwaige Prospektfehler seien nicht kausal geworden.
18Sie bestreitet den pauschal bezifferten entgangenen Gewinn, da sichere Anlagen im Jahr 2008 nur 1% Zinsen erzielt hätten. Bei den außergerichtlichen Anwaltskosten sei die 2,1 Geschäftsgebühr überhöht.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist nicht begründet.
22I.
23Ein Anspruch aus der sogenannten Prospekthaftung im engeren Sinne wäre jedenfalls verjährt. Auch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht jedoch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte.
241.
25Nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne, die als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger anknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 [unter B I 1 a]), haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner des Anlegers ist oder werden soll; außerdem haftet daneben ausnahmsweise derjenige, der als für den (potentiellen) Vertragspartner auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) in Erscheinung getreten ist und dabei entweder für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäftes hatte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 [unter B II 1 a]; Beschluss vom 29. Januar 2009 – III ZR 74/08 [unter II 2 b aa]; Urteil vom 4. Mai 2004 – XI ZR 41/03 [unter II 2 b]). Die danach erforderlichen (vor-)vertraglichen Beziehungen bestehen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 [unter B I 1 a]).
26Den Gründungsgesellschafter trifft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 – II ZR 69/12 m. w. N.). Wird durch einen Prospekt zum Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft geworben, darf dieser keine unrichtigen oder irreführenden Angaben enthalten und er darf auch nicht unvollständig sein; denn die Beitrittsinteressenten haben im Allgemeinen keine eigenen Unterrichtungsmöglichkeiten und sind daher weitgehend darauf angewiesen, sich anhand des Prospekts über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren (BGH, Urteil vom 17. Juni 1991 – II ZR 121/90).
272.
28Zunächst war die Prospektübergabe, die unstreitig auf dem Postweg am 06.09.2007 erfolgte, rechtzeitig. Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen worden sein, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte (BGH, Urteil vom 21. März 2005 – II ZR 140/03 –, Rn. 39, juris; Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06 –, Rn. 9, juris).
29Wenn der Anleger – wie hier – den Zeichnungsschein zusammen mit dem Prospekt erhielt, hatte er die Gelegenheit, sich ausführlich und eingehend anhand des ihm überlassenen Prospekts über Chancen und Risiken der von ihm sodann gezeichneten Anlage zu informieren, bevor er den Zeichnungsschein unterzeichnete und der Beklagten zukommen ließ. Eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts vor der Zeichnungserklärung kann bei einem Anleger auch grundsätzlich vorausgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – III ZR 125/06 –, Rn. 9, juris). Die Rechtzeitigkeit der Übergabe des Prospekts ist auch gegeben, wenn die Zeichnung kurzfristig später erfolgt, wenn keine Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlage bei laufender Zeichnungsfrist bestand und der Anleger den Zeichnungszeitpunkt selbst kurzfristig bestimmt, obgleich er die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre der Produktinformationen hatte. In solchen Fällen liegt keine Situation vor, bei der durch die Beratungssituation selbst oder durch eine unausgesprochen im Raum stehende Erwartung, sich schnell entscheiden zu sollen oder zu müssen, für den Anleger Anlass besteht, von der Möglichkeit der umfassenden Information anhand des Fondsprospekts abzusehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06. Mai 2011 – 19 U 293/10 –, Rn. 21, juris; BGH III ZR 125/06).
30Entgegen der Auffassung des Klägers lag keine Eilbedürftigkeit vor und diese wurde auch nicht vom Berater der WFB durch eigene Beifügungen zum übersandten Prospekt – Anl. K2 – suggeriert. Zwar enthalten diese auf der dritten Seite der Anlage K2 die Aussage „Deshalb: SOFORT ZEICHNEN!“ (im Original unterstrichen). Jedoch war diese Aufforderung im Kontext der erkennbar plakativen Werbeaussagen und salopper Floskeln wie etwa „Spotraten“, „Hitzewelle (da können wir in Deutschland nur von träumen)“ und „Klimageräte auf ‚Volltouren‘“ selbst als reine überspitzte Werbeaussage erkennbar. Damit war sie nicht geeignet, bei einem durchschnittlich besonnenen Anleger den Eindruck einer besonderen Eilbedürftigkeit seiner Entscheidung zu erzeugen und so einen Entscheidungsdruck aufzubauen, der ihn von einer sorgfältigeren und eingehenderen Lektüre des Prospekts abgehalten hätte.
313.
32Es liegen keine Prospektfehler vor oder sind Ansprüche wegen etwaiger Prospektfehler jedenfalls verjährt.
33a)
34Hinsichtlich des Totalverlustrisikos liegt kein Prospektfehler vor.
35Es besteht bereits keine Aufklärungspflicht, da es sich um einen Schiffsfonds handelt und damit Sachwerte vorliegen. Bei Fonds, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb von Sachanlagen ist, muss der Anlageberater oder -vermittler nicht über das Totalverlustrisiko aufklären. Anders als dies bei einem Filmfonds sein könnte, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen dürfte, steht bei einem Schiffsfonds selbst bei unzureichendem Charterertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert des Tankschiffs gegenüber. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrags kann es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert des Schiffs vollständig aufzehren. Auch wenn ein (teilweise) fremdfinanzierter Fonds zusätzlich Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat und im Fall der Verwertung des Schiffes das Risiko besteht, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt, so ergibt sich daraus kein Risiko, auf das im Rahmen der Beratung gesondert hingewiesen werden muss. Die sich daraus ergebenden Risiken sind nämlich allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014 – I-16 U 227/13, 16 U 2216 U 227/13 –, Rn. 52, juris).
36Abgesehen von dem Vorstehenden klärt der Prospekt hinreichend über das Totalverlustrisiko auf. So ist etwa auf S. 21 des Prospekts (Anl. B6) ausgeführt, dass der Anleger im schlimmsten Fall u.a. seine „Zeichnungssumme verliert“. Der Risikohinweis wird auch nicht dadurch entwertet, dass an anderer Stelle des Prospekts Sicherungsinstrumente genannt werden.
37b)
38Ein Prospektfehler liegt nicht in einer unzureichenden Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität. Über dieses Risiko wird im Prospekt auf S. 18 aufgeklärt. Allein der Hinweis, dass es Zweitmarktportale im Internet gibt, auch von der Beklagten (oder Schwesterfirma) betriebene, entwertet nicht die (unstreitige) Warnung, dass es keinen offiziellen Zweitmarkt gibt.
39Dass im Prospekt nicht ausdrücklich auf die fünfjährige Nachhaftung bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft nach den §§ 159, 160 HGB hingewiesen wird, führt nicht zu einem Prospektfehler. Eines entsprechenden Hinweises bedurfte es nicht (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17. November 2010 – 4 U 98/10; LG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.2015, Az. 10 O 60/14). Eines zusätzlichen Hinweises auf die 5-jährige Nachhaftung bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft nach den §§ 159, 160 HGB, bedurfte es schon deshalb nicht, weil bereits auf die Einschränkungen hinsichtlich der Fungibilität selbst in ausreichender Weise hingewiesen worden ist und im übrigen auch gesondert auf die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (LG Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2015, Az. 301 O 146/14 –, Rn. 24, juris).
40c)
41Die Rüge des Klägers, der Prospekt kläre nicht hinreichend über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommandistenhaftung nach den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB bzw. „haftungsrechtliche Gesichtspunkte beim Erwerb von Kommanditanteilen“ auf, greift nicht durch. Auf Seite 15 des Prospekts wird dem Anleger unter der Überschrift „Entnahmen“ ausführlich und verständlich erläutert, dass Entnahmen, soweit das Kapitalkonto nach vorhergehenden Verlusten den Stand der Einlage noch nicht wieder erreicht hat, gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als nicht geleistete Einlagen gelten und in der Höhe solcher Entnahmen die an sich beschränkte Haftung des Kommanditisten wieder auflebt. Weitere Hinweise auf diese Möglichkeit befinden sich auf den Seiten 20 und 21 des Prospekts. Diese Hinweise führen dem Anleger deutlich und verständlich das mögliche Wiederaufleben der Kommandistenhaftung und die Nachschusspflicht vor Augen. Eines darüber hinausgehenden Hinweises – insbesondere Angaben zu einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Risikos aufgrund der Fondskonzeption – bedurfte es nicht.
42Soweit der Kläger nunmehr rügt, der Prospekt erwecke auf Seite 57 den Eindruck, die Ausschüttungen erfolgten aus Gewinnen und lösten somit keine Haftung der vorgenannten Art aus, vermag die Kammer einen solchen Fehler nicht zu erkennen. Die unter „Die Ertragsprognosen“ abgedruckte Aufstellung zeigt durch die nebeneinander stehenden Spalten „Liquidität aus Entnahmen“ und „Entnahmen“, dass die Entnahmen aus der Liquidität und damit möglicherweise nicht aus Gewinnen erfolgen. Zudem wird aus der Aufstellung deutlich, dass aus den Erträgen zunächst Hypothekendarlehen zu tilgen sind und dass auch ein Kontokorrentkredit in Anspruch genommen werden muss bzw. getilgt wird.
43d)
44Ein Prospektfehler liegt auch nicht in einer fehlenden Aufklärung über §§ 30, 31 GmbHG. Die Kammer vermag eine Aufklärungsbedürftigkeit des Risikos der Haftung nach den §§ 30, 31 GmbHG nicht anzunehmen und folgt insofern nicht dem Landgericht München (Urteil vom 19.12.2014, Az. 3 O 7105/14). Zwar ist es richtig, dass die §§ 30, 31 GmbHG auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten entsprechende Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1990, Az. II ZR 268/88). Allerdings handelt es sich bei diesem Risiko nach Auffassung der Kammer nicht um ein gesondert aufklärungsbedürftiges wesentliches Risiko der Kapitalanlage (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015, Az. 34 U 149/14; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015, Az. 24 U 112/14), da der Eintritt dieses Risiko äußerst fernliegend ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.07.2013, Az. II ZR 143/12). So sind Leistungen an Kommanditisten, die unmittelbar zu einer Verletzung des Kapitalerhaltungsgebots auf Ebene der Komplementär-GmbH führen, rechtswidrig im Sinne von § 30 GmbHG (analog). Das Entstehen einer Rückzahlungspflicht nach § 31 GmbHG (analog) setzt damit also ein gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers voraus (vgl. dazu auch x in BB 2015, 529-531). Anders als gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben lassen, kann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht zulässig im Gesellschaftsverhältnis vereinbart werden (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015, Az. 34 U 149/14). Dass eine solche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zu der streitgegenständlichen Beteiligung getroffen worden ist, ist weder vorgetragen, noch sonst für die Kammer ersichtlich. Auf Risiken, die aus einem unzulässigen Verhalten drohen, muss ohne konkreten Anlass jedoch nicht hingewiesen werden (BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. III ZR 365/13). Dass ein solcher konkreter Anlass bestanden hat, ist ebenfalls nicht vorgetragen.
45e)
46Soweit der Kläger eine unzureichende Aufklärung über etwaige Weichkosten rügt, dringt er nicht durch.
47Durch den Prospekt muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Um-stände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von der Beteiligung vermittelt, wobei die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen können (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 m. w. N.).
48Da weder unrichtige noch unvollständige Angaben vorliegen, folgt aus den aus Sicht des Klägers zu hohen Kosten jedenfalls kein Prospektfehler. Die Kostenstruktur wird auf mehreren Seiten im Prospekt dargestellt. Auch die klägerseits vermissten Kapitalbeschaffungskosten sind dabei erwähnt, etwa auf Seiten 45 und 60.
49f)
50Die in dem Prospekt enthaltene Aufklärung über das Währungsrisiko ist ausreichend. Auf Seite 13 befinden sich nicht nur eine ausführliche Erläuterung, sondern auch die Hinweise auf spezielle Auswirkungen des Währungsrisikos. So wird unter der Hauptüberschrift „Kursentwicklung des US-Dollars“ erläutert, dass bei schwächerem US-Dollar gegenüber dem Euro mehr Liquidität zur Bedienung von Zinsen und Tilgung benötigt werde, wodurch sich die zur Auszahlung an die Anleger zur Verfügung stehende Liquidität reduzieren könne. Dass ungünstige – im Einzelnen erläuterte – Kursverhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung von Entnahmen an den Anleger dazu führen können, dass diese niedriger als prognostiziert ausfallen, wird unter dem Unterpunkt „Entnahmen“ mitgeteilt. Daneben wird auch bei der Erläuterung der Prognosen jeweils an entsprechender Stelle auf die Folgen der Währungsabhängigkeit hingewiesen (vgl. insbesondere Seite 61, Punkt 13), so dass bei dem Anleger auch diesbezüglich kein falscher Eindruck entstehen kann.
51g)
52Soweit der Kläger eine mangelnde Aufklärung über die Kosten und Risiken der Überführung – wohl: des Schiffs – rügt, klärt der Prospekt ausreichend auf. Dass das jung gebrauchte Schiff Mängel haben kann, wird im Prospekt auf Seite 14 (unter der Überschrift „Betriebskosten“) und auf S. 19 (unter der Überschrift „Vertragserfüllungsrisiko“) erwähnt. An dieser Stelle – S. 19 – ist auch ausgeführt, dass das Schiff bei Prospekterstellung bereits übernommen war.
53h)
54Im Hinblick auf die von dem Kläger gerügte fehlerhafte Darstellung von Risiken der Charter sowie Einnahmeausfälle liegt kein Prospektfehler vor.
55Der Prospekt stellt mögliche Einnahmeausfälle auf Seite 18 unter „Pooleinnahmen“ dar und betont dabei auch, dass Einnahmen im Schiffshandel starken Schwankungen unterlägen. Auch die Tonnagesteuer als aufgrund einer pauschalen Gewinnermittlung anfallende Gewerbesteuer, die Gewinneinnahmen schmälern kann, wird auf Seite 15 des Prospekts erwähnt. Bei solchen Risiken von Einnahmeausfällen handelt es sich zudem um übliche Risiken der unternehmerischen Beteiligung, die bereits eingangs auf Seite 2 des Prospekts betont wird. Auf solche allgemeinen Risiken der unternehmerischen Beteiligung muss jedoch nicht gesondert hingewiesen werden, wenn sie offenkundig sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014 – I-16 U 227/13, 16 U 2216 U 227/13 –, Rn. 52, juris).
56Die Beklagte kann einem etwaigen Anspruch des Klägers jedenfalls die Einrede der Verjährung mit Erfolg entgegenhalten.
57Bei Klageerhebung im Jahr 2015 waren etwaige Ansprüche bereits gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt.
58Nach § 199 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erfordert regelmäßig keine zutreffende rechtliche Würdigung. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – XI ZR 319/06 m. w. N.).
59Geht es um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, sind diese Voraussetzungen getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbstständig zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 – III ZR 186/10).
60Vorliegend begann die Verjährungsfrist spätestens im Jahr 2010 zu laufen. Aufgrund des Rundschreibens wurden die Anleger über die schlechte Lage des Schiffsmarktes informiert. Damit hatte der Kläger ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass sich der Chartermarkt nicht wie prognostiziert entwickelte. Diese Kenntnis kann auch aus dem gezahlten Nachschuss aus dem Jahr 2010 geschlossen werden.
61Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Geschäftsberichte und die weiteren Schreiben auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Einen Anleger trifft die Obliegenheit, im eigenen Interesse die Geschäftsberichte zu lesen und zumindest in ihren Grundzügen zur Kenntnis zu nehmen. Von ihm kann erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Fähigkeiten und Kenntnisse die Entwicklung einer langfristigen Vermögensanlage, in die er einen erheblichen Betrag investiert hat, selbst verfolgt und dabei auch weitere oder ergänzende Informationen zur Kenntnis nimmt, die ihm von der Fondsgesellschaft oder Fondsverwaltung gegeben werden und die für die Beurteilung der Kapitalanlage und ihre Wertentwicklung von wesentlicher Bedeutung sind. Geschieht dies nicht, so ist ihm ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorzuwerfen.
62Die Beklagte als Prospektverantwortliche drängte sich als mögliche Anspruchsgegnerin für einen Schadensersatzanspruch wegen Prospektfehlern auf, weshalb dem Kläger die Beklagten als in Betracht kommende Schuldner bekannt oder zumindest grob fahr-lässig unbekannt waren.
63Da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, ist Verjährung daher spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 und damit vor einer möglichen Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Klageerhebung im Jahr 2015 eingetreten.
64i)
65Die weiteren als fehlend gerügten Risiken wie Kriegs- und Terrorrisiken und das Veräußerungsrisiko sind nicht aufklärungsbedürftig. Es handelt sich um offenkundige allgemeine Lebensrisiken, über die grundsätzlich nicht aufzuklären ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014 – I-16 U 227/13, 16 U 2216 U 227/13 –, Rn. 52, juris). Die Möglichkeit von Krieg und Terror wird zudem bei den Versicherungsrisiken auf Seite 18 erwähnt. Das Veräußerungsrisiko wird auf Seite 16 unter der Überschrift „Verkauf des Schiffes / Veräußerungserlös“ sowie auf Seite 19 unter „Vertragserfüllungsrisiko“ dargestellt.
664.
67In Ermangelung einer Hauptforderung entfallen auch die Nebenforderungen auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie auf vermeintlich entgangenen Gewinn.
68III.
69Da ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte in der Hauptsache nicht besteht, sind auch die weiteren Anträge des Klägers unbegründet.
70IV.
71Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
72V.
73Der Streitwert wird auf 19.350,00 EUR festgesetzt.
74Rechtsbehelfsbelehrung:
75Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Annotations
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.