Landgericht Düsseldorf Urteil, 29. Dez. 2015 - 10 O 432/14
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich das Darlehensvertragsverhältnis der Parteien Nr. XXX vom 15./19.01.2009 über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 150.000,00 Euro aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 10.10.2014 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Darlehensnennbetrages von 150.000,00 Euro zuzüglich marktüblicher Zinsen in Verzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger begehren die Feststellung, dass sich ihr Darlehensvertrag mit der Beklagten aufgrund ihres wirksamen Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
3Die Kläger beantragten am 11.12.2008 in einer Filiale der Beklagten in Duisburg-Kammerstraße den Abschluss eines Darlehensvertrages. Die Beklagte übersandte daraufhin mit Schreiben vom 15.01.2009 (Anlage B 4) ein von ihr bereits unterzeichnetes und mit „Darlehensvertrag“ überschriebenes Schriftstück. Die Kläger unterschrieben den Vertrag ihrerseits am 19.01.2009. Die Parteien schlossen hierdurch einen Darlehensvertrag mit der Nummer #####/#### über einen Nettodarlehensbetrag von 150.000,00 Euro mit einer Verzinsung von 3,460 %, festgeschrieben bis zum 30.01.2019. Der Darlehensvertrag enthielt auf Seite 6 die folgende Widerrufsbelehrung:
4„Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge
5Widerrufsrecht
6Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
7– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
8– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
9zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
10Der Widerruf ist zu richten an:
11Sparda- Bank West eG, Ludwig- Erhard- Allee 15, 40227 Düsseldorf
12Faxnummer E-Mail-Adresse Internet-Adresse
130211-23932-1598 [email protected] www.sparda-west.de
14Widerrufsfolgen
15Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
16Finanzierte Geschäfte
17Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
18Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Fall des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.
19[…]
201 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“
21Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlagen K 1 und B 5 verwiesen.
22Die Kläger erklärten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2014 den Widerruf des vorbenannten Darlehensvertrages und forderten die Beklagte gleichzeitig auf, ihre Verpflichtung zur Rückabwicklung bis zum 24.10.2014 anzuerkennen. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
23Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 21.10.2014 (Anlage K 3) ab.
24Die Kläger behaupten, sie hätten den Darlehensvertrag Zuhause unterzeichnet und postalisch an die Beklagte zurück gesendet.
25Sie sind der Ansicht, sie hätten den Widerruf noch wirksam erklären können, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Belehrung sei drucktechnisch nicht ausreichend deutlich gestaltet. Zudem sei die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns irreführend. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV berufen, da sie die Musterbelehrung nicht vollständig übernommen habe.
26Nachdem die Kläger die Klage hinsichtlich des Antrages auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Rückzahlung der auf das Darlehen Nr. #####/####-01 von ihnen geleisteten Zahlungen sowie der Freigabe der Darlehenssicherheiten (insbesondere der Grundschuld Grundbuch von Vluyn Blatt 569 A) seit dem 24.10.2014 in Verzug befindet, zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr,
271.
28festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis der Parteien Nr. XXX vom 15./19.01.2009 über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 150.000,00 Euro aufgrund ihres Widerrufs vom 10.10.2014 sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat;
292.
30festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Darlehensnennbetrages von 150.000,00 Euro zuzüglich marktüblicher Zinsen in Verzug befindet.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie behauptet, die allgemeine Praxis der Beklagten habe es vorgesehen, dass Darlehensverträge in der Filiale unterzeichnet werden sollten.
34Sie meint, die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht nicht mehr wirksam ausüben können. Die Widerrufsfrist sei bereits verstrichen, da die von ihr verwendete Belehrung den Vorgaben der Musterbelehrung entspreche. Zudem sei ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger aber auch verwirkt und die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich erfolgt.
35Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die zulässige Klage ist begründet.
38I.
39Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und begründet.
401.
41Das für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO liegt vor. Obwohl grundsätzlich auch die Erhebung einer Leistungsklage in Betracht kommt, geht die Kammer von einem Feststellungsinteresse der Darlehensnehmer aus, da die Bezifferung der Rückgewähransprüche durchaus größere Schwierigkeiten bereiten dürfte (vgl. dazu auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 O #####/####).
422.
43Der Klageantrag zu 1. ist auch begründet.
44Es kann festgestellt werden, dass sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Nummer #####/####-01 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, da die Kläger diesen Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben.
45a)
46Die Kläger haben eine Widerrufserklärung hinsichtlich vorgenannter Darlehensverträge mit Schreiben vom 10.10.2014 (Anlage K 2) abgegeben.
47b)
48Den Klägern stand ein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 (in der Fassung vom 23.07.2002, im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit § 355 BGB (in der Fassung vom 02.12.2004, im Folgenden: a.F.) zu.
49c)
50Die Kläger haben den Widerruf am 10.10.2014 auch wirksam erklärt, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen war.
51Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. grundsätzlich zwei Wochen. Dabei beginnt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
52Das Widerrrufsrecht ist jedoch gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. abweichend von § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. bestehen geblieben. Nach der Regelung des § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dies war vorliegend der Fall, da die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen ist.
53(1)
54Die von der Beklagten verwendete Belehrung ist hinsichtlich des Fristbeginns – unter Berücksichtigung der im Streitfall vorliegenden konkreten Situation des Vertragsschlusses (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015, Az. I-17 U 125/14) – gemessen an den gesetzlichen Vorschriften in der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung nicht ordnungsgemäß.
55Die Kammer geht diesbezüglich nach dem Vorbringen der Parteien davon aus, dass die Beklagte den mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Vertragsantrag mit Schreiben vom 15.01.2009 (Anlage B 4) an die Kläger übersendete und diese den Vertrag ihrerseits am 19.01.2009 (Anlagen K 1 und B 5) Zuhause unterschrieben und postalisch zurück sendeten. Dafür spricht zum einen, dass der Darlehensvertrag als Ortsbezeichnung neben der Unterschrift den Wohnort und die Postleitzahl der Kläger nennt (Anlage K 1) und zudem, dass der von der Beklagten vorgelegte Vertrag einen Posteingangsstempel aufweist (Anlage B 5). Zum anderen spricht hierfür aber auch, dass die Beklagte dies zunächst in Übereinstimmung mit den Klägern selbst vorträgt (Bl. 44 GA). Diesbezüglich bestreitet die Beklagte ohne Erfolg mit Nichtwissen, dass der Vertrag Zuhause unterschrieben und nicht – wie sonst üblich – in einer Filiale der Beklagten unterzeichnet worden ist. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Parteien noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ein solches Bestreiten ist zwar grundsätzlich bei Handlungen von Angestellten und rechtsgeschäftlichen Vertretern möglich (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 138 Rn. 15). Allerdings gilt dies nicht bei Vorgängen im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich, sodass die Partei sich in diesen Fällen nicht ihrer prozessualen Erklärungspflicht entziehen kann, sondern Erkundigungen anstellen muss (BGH, Urteil vom 15.11.1989, Az. VIII ZR 46/89), weshalb das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen als unwirksam anzusehen ist.
56Der von der Beklagten verwendeten Belehrung begegnen insoweit Bedenken, als die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift […] zur Verfügung gestellt wurde“ das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen postalisch übersendeten Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. So kann aufgrund dieser Formulierung aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. BGH Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, Urteil vom 18.04.2005, Az. II ZR 224/04), der Eindruck entstehen, die Voraussetzungen für den Fristbeginn seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. dazu BGH Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.11.2014, Az. 6 O #####/####).
57Diese Bedenken werden im Streitfall auch nicht durch den von der Beklagten verwendeten Zusatz „[…] aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ – unabhängig von der Frage, ob diese der Sonderregelung des § 312d Abs. 2 BGB a.F. entnommene Formulierung irreführend ist – ausgeräumt.
58Zwar hat die Kammer für die Fälle, in denen der Darlehensnehmer den Vertrag in der Filiale unterzeichnete, entschieden, dass für diese hinreichend deutlich wurde, dass die Frist durch die bloße Übergabe/Übersendung der Vertragsunterlagen noch nicht zu laufen begonnen hatte. Die Kammer hat sich insofern auf den Standpunkt gestellt, dass auch juristische Laien wissen, dass ein Vertrag nicht durch die alleinige Übersendung von Unterlagen zustande kommt, sondern die beiderseitigen Erklärungen der Vertragspartner erfordert und vor diesem Hintergrund die Darlehensnehmer erkennen konnten und mussten, dass die Frist erst zu laufen begann, nachdem sie den Vertrag in der Filiale der Beklagten unterschrieben hatten. Insoweit konnten Unklarheiten über den tatsächlichen Beginn der Frist nicht entstehen, sodass die Belehrung nicht geeignet gewesen ist, sie von ihrem Widerrufsrecht abzuhalten.
59Der Streitfall liegt jedoch anders. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger die unterzeichneten Darlehensunterlagen postalisch an die Beklagte zurück sendeten war der Beginn des Fristlaufs für den Widerruf für die Kläger nicht eindeutig zu bestimmen. So ist für den Vertragsschluss neben der Abgabe der Willenserklärung durch die Kläger auch deren Zugang bei der Beklagten erforderlich, den die Kläger aufgrund des postalischen Vertragsschlusses nicht ermitteln konnten. Dies führt dazu, dass sie nicht in die Lage versetzt worden sind, den tatsächlichen Beginn der Frist konkret zu bestimmen.
60(2)
61Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der Fassung vom 05.08.2002, im Folgenden: a.F.) berufen, da die von ihr verwendete Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (in der Fassung vom 04.03.2008, im Folgenden: a.F.) nicht in jeder Hinsicht entsprochen hat.
62Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11). Dies war vorliegend nicht der Fall.
63So weist die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung zwei Fristen auf - nämlich sowohl die von „zwei Wochen“ als auch die von „einem Monat“, wobei sich letztere in einem Klammerzusatz befindet - deren kumulative Verwendung die Musterbelehrung nicht vorsieht. Die Musterbelehrung gibt vielmehr vor, dass grundsätzlich die Widerrufsfrist von „zwei Wochen“ im Belehrungstext aufgeführt werden soll. Der Gestaltungshinweis 1 zu der Musterbelehrung bestimmt daneben, dass dem Verbraucher im Falle der Übergabe der Belehrung nach Vertragsschluss die Frist von „einem Monat“ genannt werden soll. Die Musterbelehrung sieht jedoch gerade nicht vor, dass die beiden Fristen kumulativ verwendet werden sollen und mit einer Fußnote eine Erläuterung erfolgen kann, anhand derer der Verbraucher die Frist selbst im Einzelfall zu prüfen vermag.
64d)
65Eine Verwirkung des Widerrufsrechts im Sinne von § 242 BGB ist nicht gegeben.
66Grundsätzlich besteht ein Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt, eine Befristung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kommt auch allein in Ausnahmefällen und nur unter engen Voraussetzungen eine Verwirkung dieses Rechts i.S.d. § 242 BGB in Betracht (vgl. BGH ZIP 2009, S 2430, BGHZ 97, 127). Dies ist dann der Fall, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
67Zunächst kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Beklagten keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, Az. 17 U 57/14; LG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2015, Az. 8 O 316/13; vgl. zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmer: BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11). Auch hätte es die Beklagte jederzeit in der Hand gehabt, durch eine nachträglich erteilte wirksame Belehrung den Lauf der - dann auf einen Monat verlängerten - Frist in Gang zu setzen und den Schwebezustand zu beenden (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., OLG Frankfurt/M., Urteil vom 25.10.2000, Az. 9 U 59/00; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.08.2013, Az. 6 U 55/08).
68Die Tatsache, dass die Kläger das Darlehen durch regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen bedient haben, berechtigt die Beklagte nicht dazu, darauf zu vertrauen, die Kläger würden das ihm zustehende Recht nicht mehr ausüben. Denn hierbei handelte es sich lediglich um die vertraglich geschuldete Verpflichtung des Darlehensnehmers. Ein Verzicht auf die Geltendmachung seines Widerrufrechts kann hierin ohne weitere Anhaltspunkte nicht gesehen werden. Zudem hat die Beklagte nicht aufgezeigt, in welcher Weise sie sich darauf eingerichtet hat, dass die Kläger nicht widerrufen werden, und welcher unzumutbare Nachteil ihr aus dem jetzt erklärten Widerruf entstehen soll (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015, Az. 6 U 148/14; LG Düsseldorf, a.a.O.).
69e)
70Auch steht der Ausübung des Widerrufsrechts nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen.
71Ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam, so weiß der Belehrte regelmäßig nicht, dass er den Vertrag gegebenenfalls noch widerrufen kann. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten desjenigen, der die Belehrung nicht bzw. nicht richtig erteilt hat, kann daher regelmäßig nicht entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2005, Az. II ZR 327/04, NJW 2006, 497). Ist dem Belehrenden an Rechtssicherheit gelegen, so steht es ihm frei, durch die Nachholung der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, 2015, § 242 Rn. 107). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Die Beklagte hat danach durch ihr eigenes Verhalten - der Verwendung einer unwirksamen Widerrufsbelehrung – den Klägern ein unbefristet bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt. Sie kann sich daher ihrerseits nicht darauf berufen, es sei treuwidrig, dass die Kläger dieses Recht, das sie ihnen selbst eingeräumt hat, nunmehr in Anspruch nehmen und ausüben. Bei Ausübung seines Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist hat der Darlehensnehmer weder ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen, noch darzulegen, aus welchen Gründen er sein Widerrufsrecht ausübt, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Dieses Rechts muss ihm auch dann zustehen, wenn er sein Widerrufsrecht mangels eines Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt ausübt. Würde sich die Beklagte auf eine Treuwidrigkeit der Ausübung des durch ihr Verhalten ausgelösten unbefristeten Widerrufsrechts berufen können, würden die Kläger im Ergebnis so gestellt werden, als sei die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen und ein Widerrufsrecht nicht mehr gegeben. So würde die Belehrung gerade jene Wirkung ausüben, die ihr von Rechts wegen versagt ist und der bezweckte Verbraucherschutz hierdurch unterlaufen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az. III ZR 368/13, WM 2014, 1146).
72II.
73Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet.
741.
75Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich für die Feststellung des Annahmeverzuges aus §§ 756, 765 ZPO (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 256 Rn. 3).
762.
77Der Klageantrag zu 2. Ist auch begründet, da festgestellt werden kann, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Darlehensnennebetrages zuzüglich marktüblicher Verzinsung im Annahmeverzug befindet.
78Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Grundsätzlich muss die Leistung, hier die Geldschuld der Kläger, gemäß § 294 BGB tatsächlich angeboten werden. Bei Geldschulden reicht es grundsätzlich nicht, wenn die Bank des Schuldners das Geld bereithält (RGZ 108, 160; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 294 Rn. 2). Auch eine Mitteilung der Bank, sie sei vom Schuldner mit der Leistung beauftragt, stellt kein tatsächliches Angebot dar (RGZ 109, 328; Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Ein wörtliches Angebot, dass dem Schreiben vom 10.10.2014 (Anlage K 2) zu entnehmen ist, ist gemäß § 295 BGB grundsätzlich nur in zwei Ausnahmefällen möglich. Ein solches reicht aus, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Eine solche schlüssige Erklärung ist zwar dem Schreiben der Beklagten vom 21.10.2014 (Anlage K 3) zu entnehmen. Allerdings muss die Annahmeverweigerung zeitlich vor dem Angebot erklärt worden sein (BGH NJW 88, 1201; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 295 Rn. 4). Sie macht das wörtliche Angebot nicht überflüssig (BGH NJW 97, 581; Palandt/Grüneberg,a.a.O.). Ist offenkundig, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, ist aber auch ein wörtliches Angebot nicht erforderlich, da es eine leere Form wäre (BGH NJW 01, 287, BAG NJW 13, 2460). Dies war vorliegend der Fall, da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21.10.2014 (Anlage K 3) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auf die beiderseitige Erfüllung des Vertrages bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht auf ihrer Weigerung der Annahme beharre, liegen nicht vor. Liegt – wie hier – eine Zug-um-Zug Leistung vor, ist Voraussetzung für den Annahmeverzug gemäß § 298 BGB, dass der Schuldner seine Leistung ordnungsgemäß anbietet und die ihm gebührende Gegenleistung verlangt (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, 2015, § 298 Rn. 2). Dies haben die Kläger in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 10.10.2014 (Anlage K 2) getan.
79III.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
81IV.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
83Der Streitwert wird auf 18.165,00 Euro festgesetzt.
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Annotations
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
- 1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder - 2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.