Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Nov. 2015 - 10 O 147/15
Gericht
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Herrn X, wohnhaft X, und der Beklagten geschlossene Darlehnsvertrag vom 28.11.2007 mit der Kontonummer: X, durch dessen und des Klägers Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandt wurde.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 571,44 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.04.2015 zu zahlen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehnsvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis aufgrund eines Widerrufs in Anspruch.
4Der Vater des Klägers, der im Tenor näher bezeichnete Herr X, schloss mit der Beklagten am 28.11.2007 den Darlehnsvertrag, wie im Tenor näher bezeichnet, über einen Nettodarlehnsbetrag von 18.000,00 €. Es wurden ein Sollzinssatz in Höhe von 4,75 % p.a. (effektiver Jahreszins 4,86 p. a.) vereinbart. Es wurde eine Zinsbindung zunächst bis zum 30.10.2011 bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehnsvertrages wird auf Anlage L 1 Bezug genommen. Der Vater des Klägers verwendete die Darlehnssumme zum Umbau und zur Modernisierung einer bestehenden Immobilie.
5Im Zusammenhang mit dem Darlehnsvertrag unterzeichnete der Vater des Klägers eine ihm ebenfalls ausgehändigte Widerrufsbelehrung. In der verwendeten Widerrufsbelehrung heißt es:
6„Widerrufsbelehrung zu 1 Kreditvertrag Nr. 60000197530 gemäß Vertrag vom 21.11.2007.
7WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
8(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr. E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)
9Stadtsparkasse DüsseldorfBerliner Allee 33, 40212 DüsseldorfE-Mail: [email protected]“
10Unterhalb der Unterschrift des Vaters des Klägers befinden sich folgende Fußnotentexte:
11„¹ Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehnsvertrag vom …² Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
12Für den weiteren Inhalt der Widerrufsbelehrung wird auf Anlage L 2 Bezug genommen
13In der Folgezeit zahlte zunächst der Vater des Klägers die vereinbarten monatlichen Zins- und Tilgungsraten von 229,73 €.
14Unter dem 23./31.10.2012 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Immobiliendarlehnsvertrag über einen Nennbetrag von 7.859,12 € zu einem effektiven Jahreszins von 4,49 % mit einer Sollzinsbindung bis zum 30.10.2012 zur Tilgung des Kredits seines Vaters. Ziffer 3) enthielt den Satz:
15„Der Darlehnsnehmer übernimmt im Wege der Schuldübernahme das Darlehn Nr. 6000197530 ab 01.10.2012.“
16Als Sicherheit stellte der Kläger eine Grundschuld auf seinem Grundstück Niederkassler Kirchweg 15 in Düsseldorf. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung. Für den weiteren Inhalt und die Gestaltung des Vertrages einschließlich der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage L 3 Bezug genommen. Die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank gab für November 2012 als marktüblichen Zinssatz 2,62 % p. a. an.
17Durch Vertrag vom 11.01.2013/14.02.2013 wurde der am 31.10.2012 vereinbarte Tilgungssatz von 30,68 % auf 9 % gesenkt. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung. Für den weiteren Inhalt und die Gestaltung von Vertrag und Belehrung wird auf Anlage L 4 Bezug genommen. In der Folgezeit zahlte der Kläger die entsprechenden Darlehnsraten.
18Durch Schreiben vom 12.07.2014, für deren genauen Inhalt auf Anlage L 5 Bezug genommen wird, erklärten der Kläger und sein Vater den Widerruf hinsichtlich der Verträge zu Kontonummern: X und X. Durch anwaltliches Schreiben vom 26.02.2015, für deren Inhalt auf Anlage L 9 Bezug genommen wird, erklärten sie abermals den Widerruf der vorgenannten Verträge. Sie baten jeweils um Bestätigung der Wirksamkeit des Widerrufs. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 23.07.2014 mit, den Widerruf nicht für wirksam zu halten. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird auf Anlage L 6 Bezug genommen.
19Der Kläger ist der Ansicht, das Widerrufsrecht sei durch den Vertrag vom 31.10.2012 von seinem Vater auf ihn selbst übergegangen. Auch die Widerrufsbelehrungen zu den mit ihm selbst geschlossenen Verträgen seien fehlerhaft. Er meint, die Widerrufsbelehrung des Ursprungsvertrages verstoße durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“ gegen das Deutlichkeitsgebot. Da die Belehrung nicht der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage L 2 zu § 14 BGB InfoV entspreche, könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Belehrung des Ursprungsvertrages verstoße nicht nur marginal gegen die Vorgaben des Musters und dies insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten eingefügten zwei Fußnoten. Vor allem die zweite Fußnote mit dem Inhalt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ führe zu Irritationen auf Seiten des Darlehnsnehmers. Zudem sei der Gestaltungsinweis 9 der Anlage 2 zu § 14 InfoV nicht statt des Satzes 2 eingefügt worden, sondern als Satz 3 ergänzt und inhaltlich geändert worden. Auch der Gestaltungshinweis Nr. 10 am angegebenen Ort sei insoweit fehlerhaft umgesetzt worden, dass zwei der Alternativen zum Abschluss der Belehrung gleichzeitig benutzt worden seien, namentlich „Ort, Datum, Unterschriftsleiste“ und „Ihre Stadtsparkasse Düsseldorf“. Der Kläger beanstandet zudem den Klammerzusatz hinter „Der Widerruf ist zu richten an:“.
20Der Kläger beantragt,
211.festzustellen, dass der zwischen dem Herrn X, wohnhaft X, und der Beklagten geschlossene Darlehnsvertrag vom 28.11.2007 mit der Kontonummer X, von dem Kläger am 31.10.2012 übernommen, wirksam widerrufen wurde und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
222.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 571,44 € Kosten vorgerichtlichter Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Hilfsweise beantragt er,
243.festzustellen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Darlehnsvertrag vom 31.10.2012 mit der Kontonummer X wirksam widerrufen wurde und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie bestreitet die Aktivlegitimation, da das Widerrufsrecht nicht durch eine Vertragsübernahme auf den Kläger übergegangen sei, sondern vielmehr der Vertrag ersetzt worden sei. Es handele sich trotz der Bezeichnung im Vertrag auch um keine Schuldübernahme, da einer solchen die inhaltliche Änderung entgegenstehe. Die Beklagte ist der Auffassung, der Widerruf sei verfristet, jedenfalls aber rechtsmissbräuchlich erfolgt bzw. verwirkt. Die streitgegenständliche Belehrung entspreche der Musterbelehrung sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf ihre Form. Sie sei lediglich – und zwar allein, um die Verständlichkeit aus Sicht des maßgeblichen Durchschnittskunden zu erhöhen – sprachlich geringfügig umformuliert worden. Diese Modifikationen würden sich aber allein auf den Zusatz für verbundene Geschäfte beziehen, dieser Zusatz sei vorliegend nicht einmal erforderlich, da es sich nicht um ein verbundenes Geschäft handele. Die verwendete Hochzahl sei lediglich ein Bearbeitungshinweis und habe keine Auswirkung auf den Inhalt oder die Form der Belehrung. Die Hinweise zu den eingefügten Fußnoten wiederum befänden sich außerhalb der Widerrufsbelehrung und richteten sich nur an Sachbearbeiter, die auch der durchschnittliche Verbraucher deutlich erkennen könne. Im Klammerzusatz seien lediglich die erforderlichen Angaben abstrakt aufgezählt, deren konkrete Angabe bei der Belehrung erforderlich sei. Sie ist der Ansicht, mit der Prolongation des Darlehnsvertrages sei ein etwaiges Widerrufsrecht aus dem ursprünglichen Darlehnsvertrag erloschen. Zudem handele es sich um keine echte Prolongation, da es kein neues Kapitalnutzungsrecht gegeben habe.
28Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die Klage ist zulässig und begründet.
31I.
32Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind hinsichtlich des Klageantrags zu 1) und des Hilfsantrags zu 3) die Voraussetzung des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Der Antrag war hinsichtlich des Feststellungsantrags so auszulegen, dass die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis aufgrund des Widerrufs festzustellen war. In dieser Form besteht auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des allgemeinen Rechtsschutzinteresses des Klägers. Insoweit wird auf die sogleich folgenden Ausführungen zur Aktivlegitimation Bezug genommen.
33Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Das Entstehen und das Bestehen von Rückgewährschuldverhältnissen stellen feststellungsfähige Rechtsverhältnisse im Sinne der Vorschrift dar. Das Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben, da die aufgrund der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage, ob der Widerruf des Klägers und seines Vaters wirksam ist, unklare Rechtslage in Bezug auf den Fortbestand des ursprünglichen Darlehnsvertrages einer Erklärung zugeführt wird. Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für den Fall, dass das Widerrufsrecht an sich nicht auf den Kläger übergegangen ist. Denn die Frage, ob das Darlehnsvertragsverhältnis durch einen wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, betrifft den Kläger als Übernehmer im Sinne von §§ 414, 417 BGB genauso wie den ursprünglichen Darlehnsnehmer, da von einer solchen Umwandlung auch die übernommene Schuld betroffen wäre.
34II.
35Die Klage ist auch begründet.
361.
37Der Feststellungsantrag, Antrag zu 1., ist begründet.
38a)
39Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert.
40aa)
41Bei dem Vertrag vom 31.10.2012 (im Folgenden: Vertrag 2012) handelt es sich zwar um keine Vertragsübernahme, jedoch jedenfalls um einen kombinierten Tilgungs-Darlehnsvertrag und Schuldübernahmevertrag. Die im BGB nicht geregelte Vertragsübernahme stellt nach BGH (vgl. die sogleich zitierten Entscheidungen) eine Kombination aus Abtretung (§ 398 ff. BGB) und befreiender Schuldübernahme (§ 414 ff. BGB) dar, erfordert also zunächst die hier vorliegende Mitwirkung des Klägers als eintretenden Vertragspartner aufgrund beider Vorschriften, zudem wegen § 414 ff. BGB auch die Zustimmung des verweilenden Vertragspartners als Gläubiger der Verpflichtungen, in die der Kläger eintrat, aber wegen § 398 ff. BGB zusätzlich die Teilnahme des scheidenden Vertragsteils als alten Forderungsinhaber, an der es beim vorgenannten Vertrag fehlt. Dass es sich – nach dem Vortrag der Beklagten – nicht einmal um eine Schuldübernahme handele, überzeugt die Kammer nicht. Die Ziffer 3) des Vertrags 2012 ist nach objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Kenntnisse der Parteien im Sinne einer Regelung nach § 414 ff. BGB auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Es entsprach dem für die Beklagte erkennbaren Interesse des Klägers, seinen Vater aus der bestehenden Verpflichtung zu befreien, der in den vorzeitigen Ruhestand getreten war. Noch mehr streitet für diese Auslegung der Wortlaut an sich. Warum die Beklagte als kaufmannsgleiche und rechtskundige Teilnehmerin des Rechtsverkehrs einen Rechtsbegriff ohne Not in den Vertrag aufnimmt, wenn eine Schuldübernahme nicht gewollt gewesen wäre, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.
42bb)
43Ob der Kläger durch den Vertrag vom 31.10.2012 auch Berechtigter des Widerrufsrechts wurde, kann im Ergebnis dahinstehen. Dies ist zwischen den Parteien umstritten. Aus der zitierten Rechtsprechung des BGH (BGH, Entscheidung vom 17.04.1996, Aktenzeichen VIII ZR 44/95 – Juris; BGH, Aktenzeichen VIII ZR 264/94 – Juris) lässt sich für den vorliegenden Fall kein Erkenntnisgewinn ziehen. Dies zum einen, da die Entscheidungen noch zum Abzahlungsgesetz ergangen sind, das noch im Sinne der juristischen Konstruktion einer schwebenden Unwirksamkeit verstanden wurde. Diese liegt dem seit 30.06.2000 geltenden Recht (§ 361 a BGB a. F., jetzt §§ 495, 355 ff. BGB) nicht mehr zugrunde, sondern vielmehr die eines von Anfang an wirksamen Vertragsverhältnisses mit wechselseitigen Verpflichtungen, das aber durch eine einseitige Widerrufserklärung gelöst und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt werden kann. Zum anderen, weil in den zitierten Fällen eine Vertragsübernahme stattfand, bei denen der übernehmende Teil die Verpflichtungen durch eine Schuldübernahme (§ 414 ff. BGB) und die Rechte durch eine Forderungsabtretung (§ 398 ff. BGB) übernahm, also vollständig in den Vertrag in dem zuvor beschriebenen Schwebezustand eintrat. Trotz der gelegentlichen Beschreibung der neuen gesetzlichen Konstruktion als „schwebende Wirksamkeit“ (Nachweise bei Staudinger/Dagmar Kaiser (2012) BGB, § 355 Randziffer 22) ist dieser ein vergleichbarer Schwebezustand fremd. Vielmehr handelt es sich um ein an das Rücktrittsrecht angelehntes Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung der Vertrag wirksam bleibt, die Pflicht zu noch nicht erbrachten Leistungen jedoch entfällt und der Vertrag im Übrigen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
44cc)
45Ob dieses Gestaltungsrecht auch bei einer Schuldübernahme auf den neuen Schuldner übergeht oder nicht und noch hätte abgetreten werden müssen, kann dahinstehen. Denn soweit das Widerrufsrecht nicht übergegangen ist, bleibt der frühere Darlehnsnehmer der Widerrufsberechtigte. Die Widerrufserklärung haben jedoch beide in Frage kommenden Berechtigten, also der Kläger und sein Vater, durch eine gemeinsame Erklärung ausgeübt.
46b)
47Die Widerrufserklärung des Klägers und seines Vaters (im Folgenden: Klägerseite) vom 12.07.2014 ist auch wirksam, da der Klägerseite gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden BGB a. F.) ein Widerrufsrecht zustand, das zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen war.
48Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. nicht zu laufen begonnen.
49Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.10.2012, Aktenzeichen 4 U 194/11). An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es im vorliegenden Fall, weshalb auch das Widerrufsrecht nicht gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen ist. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die in der vorliegenden Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, Aktenzeichen III ZR 83/11 mit weiteren Nachweisen; so auch schon LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015, Aktenzeichen 10 O 131/14).
50Durch die Verwendung des Begriffs frühestens wird der Verbraucher nach geltender Rechtsprechung (vgl. BGH a. a. O.) nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der verwendeten Formulierung zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs ggfs. noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt.
51Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen habe, und sich daher auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB InfoV berufen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich nicht auf die Gesetzesfiktion berufen, da sie gegenüber dem Kläger kein Formular für die Widerrufsbelehrung verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB InfoV von vorneherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2010, Aktenzeichen VIII ZR 82/10; Urteil vom 01.03.2012, Aktenzeichen III ZR 83/11; Urteil vom 18.03.2014, Aktenzeichen II ZR 109/13). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
52Die verwendete Widerrufsbelehrung enthält zwei Fußnotenverweise („zu 1“ sowie „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ²“), die in dem Mustertext nicht enthalten sind und somit eine Abweichung hiervon darstellen.
53Bei den eingefügten Fußnoten handelt es sich sowohl um eine formale Abweichung vom Mustertext als auch um eine inhaltliche, da insbesondere die Ausführungen in der zweiten Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) eine Aufforderung an den Kunden beinhaltet, die der Mustertext nicht vorsieht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine marginale Abweichung zum Mustertext, da der Kunde – insbesondere durch die Ausführung zur zweiten Fußnote – den Eindruck gewinnen kann, er müsse den Fristbeginn selbständig prüfen. Dies führt ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns (so auch: OLG München, Urteil vom 21.10.2013, Aktenzeichen 19 U 1208/13; Brandenburgisches OLG a. a. O.). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung kann daher nicht an die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB InfoV anknüpfen.
54Die Kammer folgt damit nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, wonach eine Abweichung vom Mustertext durch die eingefügten Fußnotenverweisung nicht ersichtlich sei, da sich lediglich die Ziffern in dem Belehrungstext befänden, während der dazugehörige Text zum einen unterhalb der Unterschrift der Darlehnsnehmer stehe und diese sich auch zum anderen erkennbar an den Sachbearbeiter der Bank wende (vgl. dazu etwa LG Berlin, GBR 2013, 232; LG Hagen, Urteil vom 30.10.2014, Aktenzeichen 9 O 73/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.03.2014, Aktenzeichen 10 O 7640/13). Fußnoten ist es immanent, dass sie als Ziffern im Text erkennbar sind und sich der dazugehörige Text am Ende der Seite befindet. Eine Fußnote ist eine Anmerkung, die im Drucklayout aus dem Fließtext ausgelagert wird, um den Text flüssig lesbarer zu gestalten. Angesichts dessen bezieht der Leser (automatisch) durch die Fußnotenverweise den Text der Fußnoten in den Belehrungstext mit ein. Die teilweise angenommene Trennung (vgl. LG Berlin a.a.O.) ist lebensfremd und widerspricht dem Sinn und Zweck der Verwendung einer Fußnote.
55Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Fußnote richte sich ganz offensichtlich an ihre Mitarbeiter (so auch LG Berlin a.a.O.; LG Hagen a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth a.a.O.), die nach Prüfung die jeweils einschlägige Frist einsetzen sollten, überzeugt dies nicht, denn wenn es sich um eine Art Anweisung für Mitarbeiter handeln soll, erklärt das nicht, warum die Fußnote dann in der Ausfertigung für den Verbraucher verblieben ist.
56Auch ist dem Inhalt der Fußnote nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich hierbei allein um eine Arbeitsanweisung an den Sachbearbeiter handelt. Die Formulierung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist nicht ergänzt durch die Nennung eines potentiellen Adressaten, wie etwa „Anweisung an Sparkassen-Mitarbeiter“ oder ähnliches und kann vom Kunden durchaus so verstanden werden, dass er die in Betracht kommende Frist zu ermitteln habe. Die durch diese missverständliche Formulierung entstandenen Unsicherheiten können nach Auffassung der Kammer nicht zu Lasten des Widerrufsberechtigten gehen, sondern müssen beim Verwender verbleiben.
57Angesichts der bereits festgestellten Abweichung von der Musterbelehrung kann dahinstehen bleiben, ob die Belehrung in Bezug auf den Zusatz zu finanzierten Geschäften ebenfalls fehlerhaft ist.
58Der am 12.07.2014 von der Klägerseite erklärte Widerruf war damit nicht verfristet.
59c)
60Auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts im Sinne des § 242 BGB ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht gegeben. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zunächst der Vater des Klägers seinen Darlehnsverpflichtungen uneingeschränkt Folge geleistet hat.
61Allein die ordnungsgemäße, regelmäßige Tilgung eines Kreditvertrages reicht jedoch nicht zur Begründung eines Vertrauensschutzes im Sinne des § 242 BGB aus. Denn hierbei handelt es sich lediglich um die vertraglich geschuldete Verpflichtung des Darlehnsnehmers. Der Darlehnsnehmer konnte und musste mangels ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht aber davon ausgehen, dass er mangels Möglichkeit, vom Vertrag Abstand nehmen zu können, seiner vertraglich geschuldeten Verpflichtung nachkommen musste, um finanzielle Nachteile bei seiner Nichtleistung zu vermeiden.
62d)
63Soweit die Beklagte zudem einwendet, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 erfolgt, vermag auch dieser Einwand nicht durchzugreifen.
64Ist eine Widerrufserklärung unwirksam, so weiß der Belehrte regelmäßig nicht, dass er den Vertrag ggfs. noch widerrufen kann. Ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten desjenigen, der die Belehrung nicht bzw. nicht richtig erteilt hat, kann daher regelmäßig nicht entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2005, Aktenzeichen II ZR 327/04). So entschied der BGH jüngst mit Urteil vom 05.05.2014, Aktenzeichen IV ZR 76/11, im Hinblick auf § 5 VVG a. F., dass die dortige Beklagte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen könne, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, in dem sie dem dortigen Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe. Ist dem Belehrenden an Rechtssicherheit gelegen, so steht es ihm frei, durch die Nachholung der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (Palandt/Grüneberg, BGB, Kommentar, 74. Auflage 2015, § 242 Randnummer 107). Dies ist vorliegend unstreitig nicht erfolgt.
65Die Beklagte hat danach durch eigenes Verhalten – die Verwendung einer unwirksamen Widerrufsbelehrung – der Kläger ein unbefristetes Bestehen des Widerrufsrecht eingeräumt. Sie kann sich daher ihrerseits nicht darauf berufen, es sei treuwidrig, dass die Klägerseite dieses Recht, dass sie ihr selbst eingeräumt hat, nunmehr in Anspruch nimmt und ausübt. Bei Ausübung eines Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist hat der Darlehnsnehmer weder ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen, noch darzulegen, aus welchen Gründen er sein Widerrufsrecht ausübt, § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB. Dieses Recht muss ihm auch dann zustehen, wenn er sein Widerrufsrecht mangels eines Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt ausübt. Würde sich die Beklagte auf eine Treuwidrigkeit der Ausübung des durch ihr Verhalten ausgelösten unbefristeten Widerrufsrechts berufen können, würde die Klägerseite im Ergebnis zugestellt werden, als sei die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen und ein Widerrufsrecht nicht mehr gegeben. So würde die unrichtige Belehrung gerade jene Wirkung ausüben, die ihr von Rechts wegen versagt ist und der bezweckte Verbraucherschutz hierdurch unterlaufen werde (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2014, Aktenzeichen III ZR 368/13).
66Vor diesem Hintergrund hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse am Widerruf des Darlehnsvertrags darzulegen. Zur Ausübung des Widerrufsrechts bedurfte es einer Widerrufserklärung, die den Anforderungen des § 355 Abs. 1 BGB genügt. Dies ist bei Widerrufserklärungen der Klägerseite vom 12.07.2014 unstreitig der Fall.
67e)
68Soweit die Beklagte anführt, der Vertrag könne deswegen nicht widerrufen werden, weil es sich lediglich um eine Prolongation ohne erneute Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts handele, ist dies den zur Akte gereichten Darlehnsverträgen nicht entnehmbar.
69f)
70Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Widerruf ginge ins Leere, da er durch spätere Verträge abgelöst und deshalb beendet worden sei (unter Berufung auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, Aktenzeichen I-6 U 135/14, juris, dort Randnummer 35) schließt sich die Kammer dieser Auffassung nicht an. Eine Regelung wie § 2 Haustürgeschäftewiderrufsgesetz alter Fassung, der ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung vorsah, enthält das BGB gerade nicht (vgl. BGH Urteil vom 24.11.2009, Aktenzeichen XI ZR 260/08).
712.
72Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag zu 1) Erfolg hat, war auf den Hilfsantrag zu 3) betreffend ein durch die Widerrufserklärung ausgelöstes Rückabwicklungsverhältnis hinsichtlich des Vertrags von 2012 nicht mehr einzugehen.
733.
74Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, da die Kanzlei des Klägervertreters erst nach der Widerrufserklärung vom 12.07.2014 tätig wurde, mit welcher auch eine Aufforderung zum Anerkenntnis verbunden war. Die Zinsen hinsichtlich dieses Betrags ergeben sich aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit, § 291 BGB.
75III.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
77Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
78IV.
79Die Ausführungen im Schriftsatz vom 13.11.2015 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
80Streitwert: 5.613,00 Euro.
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Annotations
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.