Landgericht Düsseldorf Urteil, 13. Aug. 2013 - 1 O 147/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klägerische Partei.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1Die klägerische Partei beteiligte sich Anfang des letzten Jahrzehnts in unten dargestellter Höhe an der Firma N (Fondsgesellschaft).
2Prospektiertes Ziel der Fondsgesellschaft war es, mit dem eingesammelten Geld 2 Filme produzieren zu lassen. Rendite sollte aus Lizenzzahlungen des Vermarkters erzielt werden. Des Weiteren sollten die Anleger durch Verlustzuweisungen ihre Steuerlast mindern können.
3Die Beklagte zu 1 ist die Rechtsnachfolgerin der damals als N3 firmierenden Initiatorin der Fondsgesellschaft. Letztere war Prospektherausgeberin und Geschäftsbesorgerin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2 ist Gründungsgesellschafterin, persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der N3. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1.
4Die Beklagte zu 3 ist Rechtsnachfolgerin der Stadtsparkasse L. Letztere war Gesellschafterin der Beklagten zu 1 und fungierte als anteilsfinanzierende und schuldübernehmende (s. u.) Bank. Zur Anteilsfinanzierung zeichneten die Anleger von der Beklagten zu 3 herausgegebene verzinsliche Namensschuldverschreibungen in Höhe von 45,34 % der Einlage.
5Die Verbindlichkeiten aus der Namensschuldverschreibung sind mittlerweile getilgt.
6Der Beteiligung lag ein Emissionsprospekt zugrunde. Hiernach sollte das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft in Höhe von 141.399.495 € durch Kapital der Anleger aufgebracht werden, wobei 45,34 % der Einlage über eine obligatorische Anteilsfinanzierung durch die Beklagte zu 3 (s. o.) geleistet sollten. Mit der Durchführung der Herstellung der Kinofilme sollten 2 Produktionsdienstleister (N4 und die M) beauftragt werden. Die Filme sollten durch die V (nachf. Lizenznehmer) vermarktet werden, weswegen der Lizenznehmer mit der Fondsgesellschaft Lizenzverträge abschließen sollte. Über die Laufzeit der Lizenzverträge sollten der Fondsgesellschaft feste Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 10.750.434 € zufließen. Zusätzlich sollte sich der Lizenznehmer zu einer „festen“ Kaufpreiszahlung in Höhe von 88.320.531 € verpflichten. Die festen Lizenzgebühren und die feste Kaufpreiszahlung sollten ca. 81,58 % der Produktionskosten ausmachen. In Aussicht gestellt wurden im Prospekt „variable“ Lizenzeinnahmen in Höhe von 63.731,134 € und „variable“ Kaufpreise von 11.981.886 €. Gegen Zahlung einer Schuldübernahmegebühr sollte die Beklagte zu 3 die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung der „festen“ Lizenzgebühren und der „festen“ Kaufpreiszahlung mit befreiender Wirkung übernehmen. Die Verbindlichkeiten aus den Namensschuldverschreibungen sollten aus den Einnahmen der Fondsgesellschaft bedient werden.
7Wegen der Einzelheiten der Verflechtungen wird auf S.23 des Prospektes verwiesen.
8Die von den Finanzbehörden erstellten Steuerbescheide entsprachen zunächst der steuerrechtlichen Konzeption, welcher vorbeschriebener Kapitalanlage zugrunde lag. Später änderte das Betriebsstättenfinanzamt rückwirkend die Bescheide über die Feststellung von Einkünften der Fondsgesellschaft im Initialjahr. Es vertrat den Standpunkt, die Fondsgesellschaft habe dem Verleihunternehmen bereits im Jahr des Vertragsschlusses das wirtschaftliche Eigentum an den Filmen übertragen; der Schuldübernahmevertrag sei als ein abstraktes Schuldverhältnis zu qualifizieren; die Fixzahlungen seien bereits in der Bilanz des Jahres des Vertragsschlusses zu aktivieren. Der Wegfall der prospektierten Verlustzuweisung führte zu Steuernachzahlungen der Anleger in beträchtlicher Höhe. In einer einen anderen Medienfonds betreffenden Entscheidung des FG München vom 08.04.2011 (AZ 1 K #####/####) vertrat das Gericht die Auffassung, dass die Auslegung des Schuldübernahmevertrags als abstraktes Schuldversprechen nicht tragfähig sei. Die aktuelle steuerliche Situation ist zwischen den Parteien streitig.
9Die klägerische Partei trägt u. a. vor, im Prospekt seien u. a. folgende Punkte zu beanstanden:
10- falsche bzw. unvollständige Darstellung des steuerlichen Risikos im Zusammenhang mit der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums / irreführende und fehlerhafte Darstellung der Grundlagen bei der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums,
11- fehlerhafte Darstellung zu den Grundlagen und den steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit § 2b EStG/unzureichende Erläuterung der wirtschaftlichen Folgen bei Störungen der steuerlichen Struktur,
12- unzureichende Erläuterung der wirtschaftlichen Folgen auf die Gesamtinvestition bei Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Lizenznehmer,
13- irreführende und fehlende Angaben zur Renditeberechnung/fehlende Erläuterung zur IRR-Methode/unrealistische Ansätze bei Verwendung der IRR-Methode,
14- keine Aufklärung über Sondervorteile für Gründungsgesellschafter bzw. mit diesen verbundenen Unternehmen,
15- fehlender Hinweis auf gesellschaftsrechtliche Verflechtungen,
16- keine Darstellung des Geldkreislaufes und Aufklärung über die Vorteile der amerikanischen Vertragspartner,
17- Nichtaufklärung über Sondervorteile für mit einem Gründungsgesellschafter verbundenes Unternehmen,
18- falsche und irreführende Angaben betreffend die Kostenüberschreitungsreserve,
19- Vorspiegelung falscher Tatsachen im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag,
20- Vorspiegelung falscher Tatsachen im Zusammenhang mit der Fertigstellungsgarantie,
21- falsche Darstellung im Zusammenhang mit der Herstellungsüberwachung und –kontrolle,
22- unzureichende Darstellung der Kommanditistenhaftung,
23- falsche Darstellung zum Abschluss der üblichen Versicherungen,
24- falsche Darstellung der variablen Lizenzgebühren/unrealistische Angaben zur Erzielbarkeit der variablen Erlöse/Irreführung über die Wahrscheinlichkeit variabler Erlöse im Vergleich zu üblichen Einspielergebnissen,
25- falsche Darstellung des Worst-Case-Szenario,
26- keine Aufklärung über Provisionen,
27- fehlerhafte Darstellung der geplanten Mittelverwendung,
28- keine gesicherte Kapitalrückführung/falsche Darstellung des wirtschaftlichen Risikos,
29- vom Prospekt abweichende Vertragspartner für Produktion und Vertrieb,
30- verschwiegene Verflechtungen und daraus resultierende steuerliche Risiken,
31- Risiko zur Anerkennung der Herstellereigenschaft,
32- Irreführung über in Abzug zu bringende Kosten.
33Die klägerische Partei behauptet u. a., die Zahlungen an den Lizenznehmer von rund 121 Millionen € seien allenfalls nur in Höhe von ca. 40 Mio. EUR in die Produktion geflossen. Der Rest sei in Gestalt einer „Schuldübernahmegebühr“ vom Lizenznehmer an die Beklagte zu 3 „durchgereicht“ worden. Die Verträge über die Produktion und den Vertrieb der prospektierten Filme seien zum Schein abgeschlossen worden. Die Fondsgesellschaft sei bestenfalls lediglich Co-Produzent gewesen.
34Hilfsweise für den Fall, dass die Klage im Hinblick auf die Schadenersatzansprüche nicht erfolgreich sein sollte, widerruft die klägerische Partei den auf den Abschluss der obligatorischen Anteilsfinanzierung gerichteten Vertrag mit der Beklagten zu 3. Sie meint, die Widerrufsbelehrung sei falsch, mithin sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen.
35Zur Vermeidung von Wiederholungen und Längen wird auf den weiteren klägerischen Sachvortrag im erforderlichen Umfang in den Entscheidungsgründen eingegangen.
36Die klägerische Partei verlangt - abzüglich erhaltener Ausschüttungen - insbesondere die Erstattung des eingesetzten Kapitals zuzüglich Zinsen daraus als entgangenen Gewinn. Im Einzelnen berechnet sie ihren Schaden wie folgt:
37eingesetztes Kapital |
54.660,00 € |
zzgl. entgangener Gewinn 4 % |
20.504,24 € |
zzgl. Nachforderungszinsen |
€ |
abzgl. freie Ausschüttungen |
16.398,78 € |
Gesamtschaden |
58.765,46 € |
Die klägerische Partei beantragt,
391. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die klägerische Partei 58.765,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligung an der N5 in Höhe von 100.000,00 Euro.
402: festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziff. 1 benannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden;
413. die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus zu verurteilen, die klägerische Partei von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3063,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;
424. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, die klägerische Partei von Zahlungsansprüchen Dritter aufgrund von Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Kommanditbeteiligung an der N6 freizustellen;
435. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der klägerischen Partei den finanziellen Schaden zu ersetzen, der ihr bei einer etwaigen nachträglichen Aberkennung der Verlustzuweisungen der N6 durch Erhebung von Nachforderungszinsen gemäß § 233 a AO entsteht;
446. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, der klägerischen Partei alle weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in der Zeichnung der Kommanditbeteiligung an der N6 ihre Ursache haben;
457. hilfsweise für den Fall, dass den obigen Anträgen aus den geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der klägerischen Partei die Nachzahlungszinsen zu ersetzen, die das Finanzamt im Zusammenhang mit der Beteiligung der klägerischen Partei am N6 fordert.
46Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
47Sie treten dem klägerischen Vortrag in umfangreichen Schriftsätzen entgegen und erheben die Einrede der Verjährung.
48Auf ihren Vortrag wird im erforderlichen Umfang in den Entscheidungsgründen eingegangen.
49Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
50Die Klage ist unbegründet.
51Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne sind verjährt. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist für derartige Ansprüche ist drei Jahre nach dem Beitritt abgelaufen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12-2009, II ZR 15/08, Rn. 26, BGH NJW 1982,1514).
52Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (Verletzung vorvertraglicher Pflichten §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) scheiden ebenfalls aus, da Prospektfehler nicht vorliegen (nachf. Ziff. II.). Die klägerische Partei hat ihre auf das Zustandekommen der Anteilsfinanzierung gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen (nachf. Ziff. III.). Schließlich haften die Beklagten nicht aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs.2 BGB i. V. m. §§ 263, 264a StGB, 826 BGB (nachf. Ziff. I.).
53Zum Aufbau ist Folgendes voranzuschicken:
54War die Kapitalanlage, wie die klägerische Partei zuletzt inzident behauptet hat, auf Betrug/Steuerhinterziehung angelegt, ist die Frage, ob der Prospekt über die Chancen/Risiken hinreichend aufgeklärt hat bzw. ob die in Aussicht gestellte Verlustzuweisung steuerrechtlichen Vorschriften entsprach, ebenso unsinnig wie die Frage nach dem Widerruf der Anteilsfinanzierung. Der Prospekt und die Anteilsfinanzierung waren - von dieser Annahme ausgehend - Mittel eines groß angelegten Betrugs- und Steuerhinterziehungskonzepts, weshalb denknotwendig der Prospekt fehlerhaft ist. Dem entsprechend ist die Frage nach Prospektfehlern logisch nachrangig und nur dann von Relevanz, wenn sich der Vorwurf einer Straftat nicht erweist.
I. strafrechtlich relevantes Verhalten, Haftung aus unerlaubter Handlung, Gründe für die Aufhebung des Steuerbescheides
55(Keine Aufklärung über Sondervorteile für Gründungsgesellschafter bzw. mit diesen verbundene Unternehmen
56Vorteile für mit Gründungsgesellschaftern verbundene Unternehmen
57Nichtaufklärung über Sondervorteile für ein mit einem Gründungsgesellschafter verbundenes Unternehmen
58Fehlender Hinweis auf gesellschaftsrechtliche Verflechtungen
59Keine Darstellung des Geldkreislauf und Aufklärung über die Vorteile der amerikanischen Vertragspartner
60Fehlerhafte Darstellung der geplanten Mittelverwendung
61Vom Prospekt abweichende Vertragspartner für Produktion und Vertrieb, Scheinverträge, bestenfalls Co-Produktion)
62Die Klägerseite trägt u. a. vor:
63Für den Film Q habe die Beklagte zu 3) eine Schuldübernahmegebühr von insgesamt 18.731.946,39 EUR erhalten. Für den Film U sei eine Schuldübernahmegebühr von 62.478.458,70 EUR gezahlt worden. Daneben habe die Beklagte Bankgebühren von insgesamt 406.052,02 EUR erhalten. Die von der Stadtsparkasse L übernommenen Verpflichtungen betrügen insgesamt 99.070.964 €. Das vom Lizenznehmer zu zahlende Schuldübemahmeentgelt in Höhe von insgesamt 81.210.405,09 betrage damit ca. 82 % der von der Stadtsparkasse L zu leistenden Zahlungen. Den als Schuldübernahmegebühr insgesamt erhaltenen Betrag von 81.210.405,09 EUR habe die Beklagte zu 3) über die Laufzeit der Lizenzverträge gewinnwirksam anlegen können. Die sich für sie daraus ergebenden Vorteile seien pflichtwidrig nicht offengelegt worden.
64Die Schuldübernahmegebühr sei letztlich aus Fondsmitteln gezahlt worden. Der Lizenznehmer und die Produktionsdienstleister gehörten demselben Konzern an. W (im Folgenden nur W) verkaufe für mehrere Millionen US$ die Stoffrechte an den beiden Filmen an den Fonds. Danach beauftrage der Fonds W mit der Produktion eben dieser Filme. Zur Sicherheit garantiere W zudem die Fertigstellung gegenüber dem Fonds. Sowohl für die Produktion als auch für die (überflüssige) Fertigstellungsgarantie erhalte W wiederum viele Millionen US$. Insgesamt zahle der Fonds an das Unternehmen 121.438.038 €. Die Schuldübernahmegebühren betrügen insgesamt 67 % der Gesamtkosten der Filme, mithin 81.210.405,09 EUR. Mithin sehe der Geldkreislauf wie folgt aus:
65121 Mio. €
66(„Produktionskosten") Fonds =====================- Produktionsdienstleister/Lizenznehmer
6781 Mio. €
68(„Schuldübernahmegebühr") Prod./LN ===================-> Schuldübernehmende Bank
69Die Überweisungen seien innerhalb weniger Stunden erfolgt. Die Wertstellung sei erst erfolgt, nachdem alle Beteiligten die vereinbarten Überweisungen angewiesen hätten. Die Zeugin V2 könne als Mitarbeiterin der Buchhaltung der Lizenznehmerin bestätigen, mit welchen Geldern die Schuldübernahmegebühr an die Beklagten zu 3) gezahlt worden seien. Ferner könne der Zeuge Q2 als Geschäftsführer des Produktionsdienstleisters bestätigen, inwiefern die vom Fonds erhaltenen Produktionskosten an den Lizenznehmer zur Zahlung der Schuldübernahmegebühr durchgereicht worden seien.
70In Höhe der Schuldübernahmegebühr sei der Teil der Produktionskosten somit direkt an die Schuldübernehmende Bank durchgereicht worden und nicht in die Filmproduktion geflossen. Anhand des obigen Geldkreislaufs werde deutlich, dass nur ca. 40 Mio. EUR von den Fondsgeldern bei dem Produktionsdienstleister/Lizenznehmer verblieben seien. Ob dieser Betrag in voller Höhe in die Produktion geflossen sei, sei derzeit noch unklar.
71Einen Nachweis über die Produktionskosten hätten die Anleger nie gesehen. Ob die ausgewiesenen Produktionskosten tatsächlich angefallen, angemessen und ordnungsgemäß abgerechnet worden seien, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Gleichfalls müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass die in den Geschäftsberichten angegebenen Produktionskosten tatsächlich an die Produktionsdienstleister vom Fonds gezahlt worden seien.
72Da der Fonds letztlich nur einen Teil der Filme finanziert habe, sei er entsprechend auch nur mit einem Anteil an den variablen Lizenzerlösen beteiligt. Aufgrund ihrer besonderen Stellung und Position innerhalb der Beklagten zu 1) und 2) und innerhalb des Fondskonzeptes und dessen Umsetzung wüssten die Zeugen T, F und T2 wann, wie, wo, an wen und aus welchem Grund die Fondsgelder geflossen seien. Zudem könnten Herr Q2 als Verantwortlicher des Produktionsdienstleisters und Frau V2 als zuständige Mitarbeiterin der Buchhaltung der Lizenznehmerin bezeugen, dass planmäßig ein Teil der vom Fonds als „Produktionskosten" gezahlten Gelder an die Beklagte zu 3) als Schuldübernahmegebühr gezahlt worden seien.
73Der Prospekt verschweige, dass die Verträge über die Produktion und den Vertrieb der prospektierten Filme mit den prospektierten Partnern nur zum Schein abgeschlossen worden seien bzw. werden sollten und Produktion und Vertrieb tatsächlich von anderen Unternehmen durchgeführt worden seien.
74Wer die Filme tatsächlich produzieren würde, habe bei Prospektherausgabe am 21. Mai 2001 bereits festgestanden. Denn mit den Filmarbeiten zu U sei am 15. März 2001 bereits begonnen worden, mit den Dreharbeiten zu C am 28. März 2001.
75Als Produktionsfirmen seien beim Film U - neben dem Fonds („in association with") - V3 und D aufgetreten. Vergleichbar verhalte es sich mit dem Film C (Arbeitstitel X, dt. M2). Produziert worden sei der Film nicht wie prospektiert von der N4, sondern von Q3, U2 und V4. Im Abspann der deutschen Fassung des Films M2 (engl. C) seien folgende Angaben zu finden:
76„in association with N6"
77Und "a U2".
78Stellungnahme
79Wäre dem so, wäre der Tatbestand des Betruges (§ 263 Abs.1 StGB zum Nachteil der Anleger) erfüllt. Außerdem hätten sich die Protagonisten solchen Tuns auch der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs.1 AO) strafbar gemacht. Jedenfalls läge ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 172 Abs.1 Nr.2 c) AO vor (zur Relevanz: s. u. Ziff. II, 1 a)). Im Medienerlass zur ertragsteuerlichen Behandlung von Film- und Fernsehfonds vom 23.02.2001 heißt es u. a.
80„...
81Bei Einschaltung von Dienstleistern erwirbt der Fonds die Rechte am Drehbuch und an den sonstigen für eine Filmproduktion erforderlichen Werken (sog. Stoffrechte) durch Kauf oder Lizenz. Erst im Zuge der Filmproduktion entstehende Rechte werden spätestens mit der Filmablieferung auf den Fonds übertragen. Die eigentlichen Produktionsarbeiten werden unabhängigen sog. Durchführenden Produzenten (Dienstleistern) übertragen. Die Dienstleister schließen Verträge mit den Schauspielern, dem Regisseur und den anderen Mitwirkenden im eigenen Namen oder im Namen des Fonds, aber stets auf Rechnung des Fonds ab. Die Dienstleister sind verpflichtet, für ihre (jeweiligen) Produktionskosten ein detailliertes Budget zu erstellen, das vom Fonds zu genehmigen ist und Vertragsbestandteil wird. Die tatsächlich entstandenen Produktionskosten werden gegenüber dem Fonds auf der Grundlage testierter Kostenberichte nachgewiesen...
82...
83Nach dem BFH-Urteil vom 20. September 1995 (BStBl 1997 II S. 320) kommt es für die Herstellereigenschaft bei Filmen darauf an, wer bei der Filmproduktion letztlich die notwendigen Entscheidungen trifft und die wirtschaftlichen Folgen verantwortet (vgl. § 94 Urheberrechtsgesetz - UrhG -).
84...
85Ein Film- oder Fernsehfonds ist Hersteller eines Films, wenn er
86als Auftraggeber das gesamte Risiko der Filmherstellung trägt (unechte Auftragsproduktion
87durch Einschaltung von Dienstleistern) oder
88im Wege der Co-Produktion ein Filmprojekt in eigener (Mit-) Verantwortung unter
89(Mit-) Übernahme der sich daraus ergebenden Risiken und Chancen durchführt.
90Ist vom Fondsinitiator das Fondsvertragswerk vollständig entwickelt worden, kommt es bei beiden Ausgestaltungen für die Herstellereigenschaft des Fonds darauf an, dass der Fonds dennoch wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten auf die Filmproduktion hat und letztlich die wirtschaftlichen Folgen (mit-) verantwortet.
91Bei Einschaltung von Dienstleistern ist der Fonds Hersteller des Films, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
92a) Die durch den Fonds abgeschlossenen Verträge müssen gewährleisten, dass alle zur Herstellung und Auswertung des Films erforderlichen Rechte dem Fonds zustehen; sofern Rechte erst während der Filmproduktion begründet werden, muss sichergestellt werden, dass diese dem Fonds in vollem Umfang eingeräumt werden. Dies gilt auch für im Ausland entstandene Rechte.
93b) Alle wesentlichen Maßnahmen der Filmproduktion, insbesondere die Auswahl des Filmstoffs, des Filmdrehbuchs, der Besetzung, die Kalkulation der anfallenden Kosten, der Drehplan und die Filmfinanzierung unterliegen der Entscheidung durch den Fonds. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Das auftragsrechtliche Weisungsrecht eines Fonds gegenüber dem Dienstleister ist unerheblich, wenn ihm der Fonds faktisch keine Weisungen erteilen kann, weil die Entscheidungen des Fonds durch den Dienstleister oder ein mit diesem verbundenen Unternehmen beherrscht werden oder dies aus sonstigen Gründen nicht möglich ist, z. B. bei unzureichenden filmtechnischen Kenntnissen.
94c) Der Dienstleister erhält ein fest vereinbartes Honorar (siehe Tz. 3) und im Übrigen die bei ihm anfallenden Aufwendungen, die auf Rechnung des Fonds erbracht worden sind, ersetzt.
95d) Bei Versicherungen zur Absicherung des Risikos der Filmherstellung (insbesondere Fertigstellungsgarantie und Erlösausfallversicherung) ist der Fonds Versicherungsnehmer.
96e) Bei Übernahme eines bereits begonnenen Filmprojekts durch den Fonds kann die Herstellereigenschaft des Fonds dann noch bejaht werden, wenn dem Fonds wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten verbleiben. Aus Vereinfachungsgründen kann hiervon ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Übernahme mit den Dreharbeiten noch nicht begonnen worden ist. Verbleiben dem Fonds keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten, so ist er als Erwerber anzusehen; sämtliche Aufwendungen gehören damit zu den Anschaffungskosten...“
97Hätte sich die Fondsgesellschaft – was die Klägerseite wohl behaupten will – die im Medienerlass festgelegten Rechte und Eigentumsmöglichkeiten tatsächlich nicht verschafft und die Verträge mit den Beteiligten nur aufgesetzt, um eine Herstellereigenschaft im Sinne des vorstehenden Erlasses zu suggerieren, hätte die Fondsgesellschaft den damit verbundenen Steuervorteil (negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von rund 270 Mio. €) erschlichen. Es mag dahinstehen, ob § 370 Abs.1 Nr.2 AO ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB ist. Jedenfalls wäre die klägerseitig behauptete Manipulation gemäß § 172 Abs Finanzamts N7.1 Nr.2 c) AO ausreichend für die Aufhebung des Bescheides des vom 13.02.2012 mit der unten (s. u. Ziff. II, 1 a)) noch erörternden Folge, dass die Anleger die aus dem ihnen günstigen Bescheid erzielten Steuervorteile wieder verlieren würden.
98Indes handelt es sich, was in der mündlichen Verhandlung auch eingehend erörtert wurde, um ins Blaue aufgestellte Behauptungen, für die es keine Tatsachengrundlage gibt. Demgemäß war den diesbezüglichen Beweisantritten, Zeugen zu den behaupten Vorgängen zu vernehmen, nicht nachzugehen. Sie dienen evident der Ausforschung in dem Sinne, dass erst durch Befragung der Zeugen zu den ins Blaue aufgestellten Vermutungen die Tatsachen beigebracht werden sollen, welche das klägerische Vorbringen, die von der Beklagtenseite aufgelegten Fonds seien groß angelegte Betrügereien und Steuerstraftaten im mehrstelligen Millionenbereich, mit belastbaren Fakten unterlegen sollen. Soweit die Klägerseite ihre Behauptung eines „Geldkreisflaufes“ auf Assumption Agreements stützt, war dem Antrag nach §§ 424, 425 ZPO nicht nachzugehen, da die zu beweisende Tatsache aus vorstehenden Gründen nicht erheblich ist:
99Wie die Klägerseite an anderer Stelle selbst vorträgt („Irreführung über die Wahrscheinlichkeit variabler Erlöse im Vergleich zu üblichen Einspielergebnissen“) schlagen allein für den Film C Kosten von rd. 57,7 Mio. US-Dollar bzw. 46 Mio. Euro (umgerechnet per Datum Geschäftsbericht 2003) zu Buche. Das logische Dilemma, dass ausgehend von der Annahme, 81 Mio. € seien „durchgereicht“ worden, nicht genügend Geld für die Produktionskosten zur Verfügung gestanden haben konnte, meinte die Klägerseite auflösen zu können, indem sie nach angeblich weiteren intensiven Recherchen die Fondsgesellschafterin zum bloßen Co-Produzent und Co-Finanzierer erklärte verbunden mit der Behauptung, die Produktionsverträge seien Scheinverträge. Hierbei stützt sie sich u. a. auf Ermittlungen bei anderen Fondsgesellschaften, den Abspann der Filme, Auszüge aus der internationalen Filmdatenbank F2, finanzielle Beiträge Dritter.
100Es ist allgemein- jedenfalls gerichtsbekannt, dass der Produzent nicht gleichbedeutend mit dem Hersteller im steuerrechtlichen Sinne ist, weshalb weder der Abspann noch die Einträge in der internationalen Filmdatenbank F2 geeignet sind, als Indizien Schlussfolgerungen auf die behauptete Haupttatsache zu ermöglichen.
101In Wikipedia (https://de. wikipedia. org/wiki/Filmproduzent) heißt es:
102Die Bezeichnungen von Produktionsfunktionen unterscheiden sich im Abspann von deutschen und anglo-amerikanische Kino- oder Fernsehfilmen: Mit „Produktion“ wird in Deutschland in der Regel das Produktionsunternehmen genannt. Als „Produzent“ wird im Abspann hingegen die inhaltlich verantwortliche Person genannt; dabei kann es sich um eine Person aus der Geschäftsführung handeln, um einen Producer oder einen freien Produzenten, der beispielsweise die kreative Entwicklung und Steuerung eines Filmprojekts übernimmt. Der „Line Producer“ bezeichnet eine Funktion, die zwischen dem Produktions- und Herstellungsleiter liegt. Der Produktionsleiter wird in den USA auch als „Production Manager“ bezeichnet. Als „Executive Producer“ gilt der die Produktion verantwortlich durchführende Produzent, oder auch eine Person, die in irgendeiner Weise für die Produktion wichtig war, z. B. als Initiator.[5] So kommt es, dass häufig ein(e) prominente(r) Hauptdarsteller(in) einen entsprechenden „Credit“ im Abspann erhält. Als „Associate Producer“ wird in Deutschland wie im angloamerikanischen Sprachraum ein Produzent bezeichnet, der an einer Produktion mittelbar beteiligt ist, d. h. keinen direkten Einfluss ausübt, aber trotzdem an Gewinnen wie Verlusten beteiligt ist – z. B. weil er Mitinhaber der Produktionsfirma ist. Produktionsfirmen haben oft mehrere Gesellschafter, die aber nicht immer alle das gleiche Projekt aktiv verantworten müssen. Stattdessen kann einer als "Executive" den Fokus auf ein bestimmtes Projekt legen, seine Gesellschafter sind dann seine "Associates" (und vice versa).
103Hiernach war zu erwarten, dass die Fondsgesellschaft als Associate Producer im Abspann erwähnt wird. Exakt das Gleiche bringt die von der Klägerseite hervorgehobene Erklärung „In Association with N7“ zum Ausdruck. Dass in einschlägigen Filmdatenbanken andere Unternehmen/Personen unter „Produktion“, „Produced by“, „Production Companies“ aufgeführt sind, ist im Hinblick auf die Bestimmung der Herstellereigenschaft nichtsagend. Diese Personen/Gesellschaft mögen an der physischen Herstellung des Films maßgeblich beteiligt gewesen sein, was nicht gleichbedeutend mit der steuerrechtlichen Herstellereigenschaft ist. Dieser Unterschied kommt auch in dem oben zitierten Medienerlass zum Ausdruck, indem es einleitend heißt:
104„Film- und Fernsehfonds unterhalten in der Regel keinen Produktionsbetrieb“.
105Sie sind -wirtschaftlich betrachtet – nicht Teil der Filmwirtschaft, sondern Instrument der Filmwirtschaft zur Geldbeschaffung. Ihre Funktion ähnelt – wirtschaftlich betrachtet – eher der einer Bank als der eines Filmstudios. Es liegt nahe, dass im Filmabspann und in Filmdatenbanken diejenigen hervorgehoben waren, die mit der Herstellung unmittelbar befasst waren, weniger die Beteiligten, welche im Hintergrund agierend das Geld bereitgestellt haben, auch wenn diese das wirtschaftliche Risiko der Produktion getragen haben mögen. Es dürfte schließlich auf der Hand liegen, dass der Abspann eines amerikanischen Films nicht den Zweck hat, Aussagen zu den Voraussetzungen zu § 94 UrhG oder zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung nach deutschem Steuerrecht zu treffen; erst recht gilt das für filmische Datenbanken im Internet, deren Zweck es offensichtlich ist, das Informationsbedürfnis des cineastisch interessierten Publikums zu befriedigen.
106Nicht weiterführend ist der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand, im März 2001 sei mit den Dreharbeiten bereits begonnen worden. Ebenso ist es belanglos, ob die im Prospekt als Auftragsproduzenten angegebenen Firmen oder andere Filmhersteller tätig geworden sind. Schon aus dem oben wiedergegebenen Erlass ergibt sich, dass auch bei der Übernahme eines bestehenden Filmprojekts die Herstellereigenschaft zu bejahen ist, wenn dem Fonds noch wesentliche Einflussmöglichkeiten verbleiben. Mit Letzterem (wesentliche Einflussmöglichkeiten) hatte sich die Klägerseite eingehend auseinanderzusetzen. Das ist – mit Ausnahme von pauschalen Behauptungen ins Blaue (Scheinverträge) – nicht geschehen.
107Unsubstanziiert ist der Einwand, die Fondsgesellschaft sei nur Co-Produzentin. Gestützt wird dieser u. a. auf die unstreitige Tatsache, dass die Fondsgesellschaft nur mit einem Anteil von 30 % an den variablen Lizenzerlösen beteiligt ist.
108Zunächst steht, wie Ziff. 2 des der Klägerseite bekannten Medienerlasses (oben nicht wiedergegeben) zeigt, eine Co-Produktion einer Herstellereigenschaft nicht entgegen, wenn bestimmte im Medienerlass festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu verhält sich die Klägerseite nicht. Überdies geht die Klägerseite im rechtlichen Ansatz unzutreffend davon aus, dass Hersteller im steuerrechtlichen Sinne nur derjenige ist, der den gesamten Aufwand der Produktion trägt. Dafür gibt der Herstellerbegriff (s. o. Medienerlass) nichts her. Ausschlaggebend ist, wer die „notwendigen Entscheidungen“ trifft und die „wirtschaftlichen Folgen“ verantwortet. Die „notwendigen Entscheidungen“ kann auch derjenige treffen, der nur einen Teil der Produktionskosten trägt. Entsprechendes gilt für die Verantwortung der wirtschaftlichen Folgen. Wenn die im Medienerlass festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Grund, dem Fonds die ertragssteuerrechtlichen Vorteile mit der Begründung zu versagen, auch Dritte hätten in das Filmprojekt investiert. Das ist ohne Relevanz, solange im Sinne des Medienerlasses diese dritten Personen/Gesellschaften keine „notwendigen Entscheidungen“ treffen und die Verantwortung für wirtschaftliche Folgen allein bei der Fondsgesellschaft verbleibt. Hierzu hatte die Klägerseite dezidiert vorzutragen. Es genügte nicht zu behaupten/unter Beweis zu stellen, die Zeugen T, F und T2 wüssten, wann, wie, wo, an wen und aus welchem Grund die Fondsgelder geflossen sind. Zum „wann, wie, wo, an wen und aus welchem Grund“ hatte die Klägerseite zunächst vorzutragen.
109Was das „Durchreichen“ von Kapital an die Beklagte zu 3 als schuldübernehmende Bank anbetrifft, geht auch das Gericht davon aus, dass die Beklagte zu 3 von der Lizenznehmerin den Betrag erhalten hat, den die Lizenznehmerin der N2 als garantierte Zahlungen schuldete. Dass insoweit ein „Geldkreislauf“ vorlag, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass dieser Betrag (im Prospekt augenscheinlich als Schuldübernahmeentgelt bezeichnet) nie in die Produktion geflossen ist. Es handelt sich –wirtschaftlich betrachtet – um eine Geldüberlassung auf Zeit (wegen der Einzelheiten s. u. Ziff. III). Das wäre nur dann anders, wenn – wie die Klägerseite behauptet – das „Schuldübernahmeentgelt“ unmittelbar nach Eingang bei der Lizenznehmerin von dieser an die Beklagte zu 3 ausgezahlt worden wäre. In diesem Fall läge in der Tat ein Geldkreislauf vor mit dem Ziel, dem Finanzamt negative Einkünfte vorzuspiegeln, die tatsächlich nicht angefallen sind. Dass andere Fonds in dieser Weise manipuliert haben, rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass vorliegend in gleicher Weise verfahren worden ist. Das Gericht hat auch nicht durch Befragung u. a. der Zeugin V2 zu erforschen mit „welchen Geldern“ die Schuldübernahmegebühr gezahlt worden ist. Ebenso wenig ist es Sache des Gerichts, vom Zeugen Q2 Auskunft darüber zu verlangen, „inwiefern“ die vom Fonds erhaltenen Produktionskosten an den Lizenznehmer zur Zahlung der Schuldübernahmegebühr durchgereicht wurden. Es ist zunächst Angelegenheit der Klägerseite, die Zahlungsströme durch geeignete Unterlagen (Überweisungsträger) genau dazuzulegen. Es ist Sache der Klägerseite, vorzutragen, wer die Filme in welcher Höhe finanziert hat, wenn nicht der Fonds: Wie ausgeführt, reichten die angeblich der Produktion zur Verfügung gestellten Mittel noch nicht einmal annähernd aus, die Filme zu produzieren.
110Dem Gericht ist bewusst, dass die Klägerseite allein mit öffentlich zugänglichen Informationsquellen kaum in der Lage ist, den vorliegend aufgestellten Substanziierungsanforderungen gerecht zu werden. Es handelt sich überwiegend um Tatsachen aus dem Einflussbereich der Beklagten. Es gibt jedoch keinen Grund, deswegen eine sekundäre Darlegungslast dergestalt zu konstruieren, dass die Beklagten den Vorwurf, sich massiv strafbar gemacht zu haben, zu entkräften hätten. Der Klägerseite steht ein Kontrollrecht aus § 166 Abs.1 HGB zu. Der Kommanditist kann die Richtigkeit des Jahresabschluss unter Einsicht der Bücher und Papiere der Gesellschaft prüfen. Zu den Büchern und Papieren der KG gehören alle Unterlagen der Gesellschaft, auch Prüfungsberichte (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch; 35. Auflage HGB § 166 2012, RNr.1). Dazu gehören insbesondere die Unterlagen, welche Gegenstand der Betriebsprüfung waren, welche zur steuerlichen Anerkennung der Verluste führten (s. u.). Dementsprechend steht zu erwarten, dass die Ausübung dieses Kontrollrechts geeignet ist, die von den Klägerseite geäußerten Verdachtsmomente zu erhärten oder zu entkräften.
111Zudem hat die 2010 abgeschlossene steuerliche Betriebsprüfung augenscheinlich keine Hinweise für das Vorliegen der vorgeworfenen Manipulationen gefunden. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass das Finanzamt der Fondsgesellschaft die Herstellereigenschaft aberkennt. Wie das Gericht durch den in Sachen N8 vorgelegten steuerlichen Bericht vom 12.08.2011 (dort Anlage K 36) erfahren hat, war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Finanzamts N7 vom 13.02.2012 den Steuerbehörden lange bekannt, dass bei Medienfonds der hier in Rede stehenden Art Manipulationsmöglichkeiten bestanden. Wenn dasselbe Finanzamt (N9), das die im steuerlichen Bericht vom 12.08.2011 aufgezeigten Manipulationen aufgedeckt hat, bei nahezu gleicher Sachlage vorliegend die Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaft unbeanstandet gelassen hat, so ist daraus zu schließen, dass es bei der Betriebsprüfung keine Hinweise auf vergleichbare Manipulationen gegeben hat. Auch wenn die Ergebnisse der Steuerprüfung für das Gericht nicht bindend sind, so hatte sich die Klägerseite damit auseinanderzusetzen, indem sie sich die Unterlagen aus der Steuerprüfung beschafft (s. o.) und dazu dezidiert Stellung bezieht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, der Klägerseite diese Arbeit abzunehmen, indem es die der Staatsanwaltschaft/Steuerfahndung übertragenen Amtsermittlungen übernimmt.
II. Prospektfehler
112Nach Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein kann, sachlich richtig und vollständig zu informieren (BGHZ 79, 337, BGHZ 123, 106 (109). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt richtig oder unrichtig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes bei den Anlegern voraussetzen (BGH NJW 2008, 2682).
113Die Kapitalanlage ist als „Steuerstundungs- bzw. Steuersparmodell“ konzipiert. Außerdem zielt es darauf ab, aus der Vermarktung der Filme bei minimalem Risiko eine Rendite zu erwirtschaften. Die Prospektaussagen sollen getrennt nach diesen beiden Zielsetzungen untersucht werden:
1) Prospektfehler im Zusammenhang mit dem der Kapitalanlage zugrunde liegenden Steuerkonzept
114(Falsche bzw. unvollständige Darstellung des steuerlichen Risikos im Zusammenhang mit der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums
115Unzureichende Erläuterung der wirtschaftlichen Folgen auf die Gesamtinvestition bei Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Lizenznehmer
116Falsche bzw. unvollständige Darstellung des steuerlichen Risikos im Zusammenhang mit der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums
117Fehlerhafte Darstellung zu den Grundlagen und den steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit § 2b EStG a. f.
118Verschwiegene Verflechtungen und daraus resultierende steuerliche Risiken
119Unzureichende Erläuterung der wirtschaftlichen Folgen bei Störungen der steuerlichen Struktur)
a) Verlustzuweisung im Initialjahr
120Es kann dahinstehen, ob die diesbezüglichen Hinweise richtig und vollständig sind. Etwaige Prospektfehler haben sich nicht auf die Anlageentscheidung ausgewirkt. Es kann auch dahinstehen, ob - nach Auffassung des Gerichts – das Steuerkonzept im Einklang mit den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften steht. Für beide Gesichtspunkte ist ausschlaggebend, dass die Finanzbehörden bestandskräftig die dem Fondskonzept zugrunde liegenden Verluste anerkannt haben. Eine etwaige fehlerhafte Anlegerunterrichtung war damit für die Anlegerentscheidung nicht kausal. Selbst wenn - unter Zugrundelegung der klägerischen Auffassung - das Steuerkonzept nicht dem Steuerrecht entsprach, hat sich aufgrund der Bestandskraft des anderslautenden Bescheides des Finanzamts N7 vom 13.02.2012 daraus kein Schaden entwickelt:
121Die Beklagten haben zur auch mündlich erörterten steuerrechtlichen Situation vorgetragen, dass das Betriebsstättenfinanzamt N9 nach steuerlicher Betriebsprüfung mit Bescheid vom 13.02.2012 die konzeptgemäße Verlustzuweisung für das Initialjahr 2002 bestandskräftig wieder hergestellt habe; gestritten werde nur noch über die Pro-ratarische Aktivierung der Schlusszahlung; diesbezüglich werde eine Entscheidung des Finanzgerichts München in dem Musterverfahren N10 erwartet. Dem ist die klägerische Partei nicht erheblich entgegengetreten.
122Dass der Bescheid vom 13.02.2012 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs.1 AO) ergangen ist, ist aus dem Text des Bescheides nicht zu ersehen. Dieser ist maßgeblich, wobei der Vorbehalt für den Steuerpflichtigen eindeutig erkennbar sein muss (Klein, AO, 9. Aufl., München 2006, § 164 RNr.8). Da der der Bescheid zudem nach dem jedenfalls nicht erheblich bestrittenen Vortrag der Beklagten aufgrund einer Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) ergangen ist, ist eine Aufhebung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Vorliegend von Relevanz ist die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 173 Abs.2 AO) sowie die Erschleichung durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (§ 172 Abs.1 Nr.2 c AO). Diese Voraussetzungen hat die Klägerseite nicht schlüssig vorgetragen (s. o. Ziff. I).
123Steht demzufolge die steuerliche Anerkennung der Verluste fest, besteht keine Kausalität zwischen etwaigen diesbezüglichen Prospektfehlern und der Anlageentscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH spricht eine widerlegliche Vermutung für die Kausalität, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (z. B. BGHZ 79, 337, 346, WM 2004, 928, 930, ZIP 2005, 763, 765). Die Tatsachengrundlage, an die die Vermutung anknüpft, kann nicht isoliert auf den Prospektinhalt beschränkt werden. Auch außerhalb des Prospektinhalts liegende Umstände sind zu berücksichtigen, anderenfalls wäre der Gegenbeweis, den der BGH ausdrücklich zulässt, nie zu führen. Hierzu gehört zweifelsohne auch die Tatsache, dass die Finanzbehörden die Verluste anerkannt haben. Demgemäß ist die Frage zu stellen, ob sich die klägerische Partei zu der Anlage entschieden hätte, wenn sie in Kenntnis der Prospektfehler gewusst hätte, dass das Finanzamt die Verluste anerkennen wird. Diesem Ansatz lässt sich nicht entgegenhalten, dass es sich um eine fiktive Ex-Post-Betrachtung handelt, da denklogisch im Zeitpunkt der Anlageentscheidung das Jahre spätere Handeln der Finanzbehörden für niemanden voraussehbar war. Die hier anzustellende Kausalitätsbetrachtung ist indes keine naturwissenschaftliche sondern eine wertende. In die Wertung einzubeziehen sind alle Sachverhalte, die für den Anleger von Bedeutung waren. Wie der Fall zeigt, hängt diese (Bedeutung) nicht davon ab, ob sich der Sachverhalt vor oder nach der Anlageentscheidung zugetragen hat. Es besteht auch kein Grund, Sachverhalte unberücksichtigt zu lassen, die zwar im Zeitpunkt der Anlageentscheidung nicht bekannt gewesen sein konnten, wohl aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: Lässt man unberücksichtigt, dass die Finanzbehörden die Verluste anerkannt haben, könnte der Anleger im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung der Kapitalanlage verlangen, obwohl sich der Prospektfehler nicht ausgewirkt hat, weil das Anlageziel (hier: Verlustzuweisung) uneingeschränkt erreicht wurde. Es gibt keinen Grund, durch eine Kausalitätsbetrachtung im naturgesetzlichen Sinn zu einer völligen Entkopplung von Prospektfehler und daraus resultierenden Folgen zu gelangen.
124Bezieht man die bestandskräftige Entscheidung der Finanzbehörden ein, unterliegt es keinem Zweifel, dass sich die klägerische Partei auch dann zu der Kapitalanlage entschieden hätte, wären ihm etwaige Fehler/Lücken bei den Hinweisen zur Verlustzuweisung bekannt gewesen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass den Anleger nur interessiert, ob die Finanzbehörden die prospektierten Verluste anerkennen. Die rechtlichen Grundlagen sind für ihn nur von Belang, wenn er das nicht weiß. Wäre also der klägerischen Partei im Zeitpunkt der Anlageentscheidung die Bestandskraft des Bescheides vom 13.02.2012 bekannt gewesen, hätte sie sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit den seitenlangen, schwer verständlichen steuerrechtlichen Risikohinweisen befasst, da ihr diese gleichgültig sein konnten.
125Gegen die hier vertretene Auffassung lässt sich auch nicht anführen, unabhängig vom Ausgang des Steuerverfahrens wäre der Anleger vermutlich nicht bereit gewesen, darauf zu spekulieren, dass das Finanzamt zu seinen Gunsten eine Steuerentscheidung trifft, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Dass der Anleger bereit war, diese Spekulation einzugehen, folgt aus der Tatsache, dass er die Anlage getätigt hat im Wissen, dass es zu dem hier in Rede stehenden Medienfonds im Zeitpunkt der Anlageentscheidung noch keine verlässliche Erklärungen der Finanzbehörden zur Anerkennung negativer Erträge gab.
126Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Gericht auch nicht nachzuprüfen hat, ob das Fondskonzept steuerrechtlichen Bestimmungen entspricht. Wäre das - so die klägerische Partei - nicht der Fall, bestünde zwar (Verschulden vorausgesetzt) dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht (§ 280 BGB), weil das prospektierte Anlageziel (Verlustzuweisung) rechtlich nicht darstellbar ist. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfrage, die das Gericht in eigener Verantwortung zu prüfen hat, ohne dabei an die Meinung des zuständigen Betriebsstättenfinanzamtes gebunden zu sein. Indes kann zugunsten der klägerischen Partei davon ausgegangen werden, dass das Fondskonzept steuerrechtlichen Bestimmungen nicht entspricht, m. a. W. der Bescheid vom 13.02.2012 in der Sache falsch ist. Hiervon ausgehend fehlt es jedenfalls am Schaden. Durch die - möglicherweise fehlerhafte – Entscheidung des Finanzamts vom 13.02.2012 ist der klägerischen Partei in Form der Verlustzuweisung bestandskräftig der Vorteil zugeflossen, welcher ihr durch den Prospekt versprochen worden war. Die Bestandskraft des Bescheides vom 13.02.2012 und die daraus folgende Mehrung des klägerischen Vermögens ist eine Tatsache, über die sich das Gericht auch nicht durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung des dem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts hinwegsetzen kann.
b) Liniearisierung der Schlusszahlung
127Die Klägerseite hat vorgetragen:
128Die Linearisierung sei eine Verschlechterung gegenüber der prospektierten steuerlichen Behandlung, die keinesfalls unvorhersehbar gewesen sei, sondern hätte prospektiert werden müssen.
129Stellungnahme
130Dieser Vortrag ist schon deshalb unsubstanziiert, da nicht vorgetragen ist, wie sich die Verschlechterung auswirkt.
131Abgesehen davon kann auf die vielen von den Parteien vorgelegten Entscheidungen verwiesen werden (z. B. Beschluss des OLG München vom 21.01.2013, 8 U #####/####), in denen ausgeführt ist, dass die Beanstandung der Defeasance-Struktur nicht absehbar gewesen sei. Dass für die vorgenommene Linearisierung etwas anderes anzunehmen ist, ist dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen.
2) Prospektfehler im Übrigen
a) Falsche Angaben zum Produktionsdienstleister, Co-Produktion
132Soweit daraus die steuerrechtliche Undurchführbarkeit/strafrechtliches Verhalten hergeleitet wird, ist nach oben verwiesen. Im Übrigen ist weder schlüssig vorgetragen, noch sonst erkennbar, dass es für die Rendite von Bedeutung war, ob es sich um eine Co-Produktion handelte, sich andere Personen an dem Film finanziell beteiligt haben, mit den Dreharbeiten schon begonnen worden war, die prospektierten Produktionsdienstleister oder andere Unternehmen die Filme drehten. Der Anteil an den Lizenzeinnahmen stand fest, durch eine Co-Produktion oder sonstige Drittbeteiligung konnte er nicht mehr geschmälert werden. In welcher Beziehung die Auswahl des Produktionsdienstleisters zum kommerziellen Erfolg des Films stehen soll, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist weder schlüssig vorgetragen, dass der wirtschaftliche Misserfolg (auch) darauf zurückzuführen sein soll, dass anstelle der prospektierten Produktionsdienstleister diverse andere Unternehmen mit der Produktion befasst gewesen sein sollen.
b) Kalkulation mit unwahrscheinlichen Erlösen als variable Lizenzzahlungen
133(Unrealistische Angaben zur Erzielbarkeit der variablen Erlöse
134Irreführung über die Wahrscheinlichkeit variabler Erlöse im Vergleich zu üblichen Einspielergebnissen)
135Die Kläger tragen u. a. vor:
136U. a. aus den Geschäftsberichten der jeweiligen Filmprojekte (Fondsgesellschaften) für die ersten Verwertungsjahre sei deutlich erkennbar, dass ab dem 5. Jahr keine nennenswerten Erlöse mehr erzielt worden seien.
137Stellungnahme:
138Es kann dahinstehen, ob die Kalkulation im Prospekt von unzutreffenden Tatsachen ausgeht. Der diesbezügliche Einwand unterliegt jedenfalls der Verjährung. Wird wie vorliegend ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler gestützt, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist (§ 199 Abs.1, 195 BGB) für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen (BGH NJW 2008, 506-508).
139Wenn, wie die Klägerseite selbst vorträgt, aufgrund der Geschäftsberichte schon „der ersten Verwertungsjahre“ erkennbar war, dass keine nennenswerten Erlöse vorlagen, ist davon auszugehen, dass den Anlegern spätestens 2006 bekannt war, dass die angestrebten Lizenzeinnahmen nicht erzielt werden würden. Jedenfalls hätte die Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt werden müssen. Damit ist bezüglich aller Einwendungen, die ihre Grundlage in der angeblich falschen Renditeprognose haben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 Verjährung eingetreten.
c) Nicht beanspruchte Kostenüberschreitungsreserve
140(Falsche und irreführende Angaben betreffend die Kostenüberschreitungsreserve)
141Im Prospekt (S. 69) heißt es:
142„Aus Sicherheitsgründen wurde bei der Budget- und Finanzierungsplanung eine Überschreitungsreserve in Höhe von 10 % berücksichtigt. Insofern diese Kostenüberschreitungsreserve (contingency) bei der Produktion der Filme nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen werden muss, wird der verbleibende anteilige Betrag an die Fondsgesellschaft erstattet und zur Finanzierung der laufenden Herausbringungskosten genutzt."
143Im Prospekt heißt es auf S. 68 unter „Chancen und Risiken - Fristgerechte Fertigstellung der Produktion":
144„Der Completion-Guarantor übernimmt eventuelle Kostenüberschreitungen sowie sämtliche sonstige Verpflichtungen hinsichtlich der fristgerechten Fertigstellung und Lieferung des Films."
145Die Klägerseite trägt hierzu u. a. vor:
146Im Lizenzvertrag sei geregelt, dass der Lizenznehmer die nicht verbrauchte Kostenüberschreitung aus den Bruttoerlösen erhalte. Die nicht verbrauchte Reserve werde also nicht direkt an den Fonds zurückgezahlt, sondern auf die Erlösbeteiligung angerechnet. Ferner sei im Lizenzvertrag vereinbart, dass der Fonds aus den Bruttoerlösen den Anteil der nicht verbrauchten Überschreitungsreserve nur bis zu einer Maximalhöhe von 40 % der nicht verbrauchten Kostenüberschreitungsreserve zurückerhalte. Zudem kläre der Prospekt nicht darüber auf, dass die Einstellung einer Kostenüberschreitungsreserve gar nicht erforderlich gewesen sei und tatsächlich eine nicht offengelegte Vergütung für die Produktionsdienstleister darstelle. Eine eventuelle Kostenüberschreitung werde demnach durch den Fertigstellungsgaranten abgesichert. Eine zusätzliche Einstellung einer Überschreitungsreserve in das genehmigte Budget sei überflüssig gewesen und führe nur zu einer Erhöhung der Kosten beim Fonds. Da die Kostenüberschreitungsreserve darüber hinaus nicht bis zu einer etwaigen Inanspruchnahme beim Fonds habe verbleiben sollen, sondern ebenfalls vorab an den Produktionsdienstleister habe gezahlt werden sollen, habe es sich um eine verdeckte Vergütung gehandelt.
147Stellungnahme:
148Die Interpretation der Klägerseite ist unhaltbar. Die nicht verbrauchte Kostenüberschreitungsreserve sollte für „Herausbringungskosten“ – also u. a. Werbung – aber nicht zur Ausschüttung an die Kommanditisten zur Verfügung stehen. Im Übrigen folgt aus dem Wort „anteilige“, dass die Fondsgesellschaft an einem nach Abzug der „Herausbringungskosten“ verbleibenden Rest nur anteilig partizipieren sollte. Dass dieser Anteil nicht beziffert ist, ist angesichts der evidenten Nebensächlichkeit dieses Punktes irrelevant. Die Behauptung, die Überschreitungsreserve sei eine versteckte Vergütung für die Produktionsdienstleister, ist eine ins Blaue aufgestellte Behauptung. Selbst wenn die Kostenüberschreitung durch Fertigstellungsgaranten abgesichert sein sollte, ändert das nichts an der Tatsache, dass die Überschreitungsreserve der Vermarktung zufließen sollte.
d) Keine gesicherte Kapitalrückführung
149(Keine gesicherte Kapitalrückführung/Falsche Darstellung des wirtschaftlichen Risikos)
150Die Klägerseite trägt hierzu vor:
151Die Angaben im Prospekt, u. a. auf Seite 17, zum Worst-Case-Szenario" seien so verstehen, dass der Anleger ein maximales Eigenkapitalverlustrisiko von 29,45 % eingehe. Denn bei den Ausführungen zum Worst-Case heiße es im Prospekt, dass ein „Rückfluss in % der eigenfinanzierten Einlage von 70,55 %" schlimmstenfalls eintreten werde. Das stelle jedoch nicht das maximale Risiko dar. Denn insbesondere sei zu beachten, dass gerade einmal 80,30 % der Produktionskosten durch fixe Lizenzzahlungen abgesichert seien (Prospekt Seite 5). Mithin seien allenfalls 80,30 % der Produktionskosten gegenüber dem Fonds durch die Schuldübernahme garantiert. Die Produktionskosten sollten sich auf 121.438.037 € belaufen (Prospekt Seite 44). 80,3 % der Produktionskosten wären mithin 97.514.743,71 €. Das Gesamtkommanditkapital hingegen betrage 141.399.495 €. Wenn davon 97.514.743,71 € durch fixe Lizenzzahlungen abgedeckt seien, bestehe noch ein Verlustrisiko in Höhe von 43.884.751,29 €, das entspreche 31,036 % des Kommanditkapitals und nicht 29,45 %. Hinzu komme, dass von den fixen Lizenzgebühren zunächst einmal die Darlehen aus der obligatorischen Anteilsfinanzierung zurückgeführt würden, und zwar inklusive der Darlehenszinsen. Mithin müsste man von den fixen Lizenzzahlungen zunächst einmal die Kosten für die Darlehensrückführung abgezogen werden (fremdfinanzierte Einlage 64.110.531 € + 9.193.450 € Zinsen, Prospekt Seite 44f.), übrig blieben lediglich ca. 24 Mio. €, die die Einlagen absicherten. Dabei sei nur das Risiko berücksichtigt, dass die variablen Lizenzzahlungen ausblieben, obwohl der wirkliche Worst Case alle Risiken abdecken müsste. Da den Anleger natürlich insbesondere das Risiko interessiere im Hinblick auf sein eingesetztes Kapital, sei die Angabe also sowohl der Höhe nach falsch als darüber hinaus auch irreführend, weil sie das Risiko bezogen auf die Gesamteinlage angebe. Selbst wenn aufgrund der zwischenzeitlich erhaltenen Ausschüttung von 25 % kein Totalverlustrisiko mehr eintrete, täusche der Prospekt den Anleger darüber, dass er mehr als nur ein Verlustrisiko von 29,45 % eingehe. Unerheblich sei, ob sich dieses tatsächliche Verlustrisiko bereits verwirklicht habe.
152Stellungnahme:
153Die klägerseitig vorgenommenen Rechenoperationen sind unverständlich. Die rechte Spalte der Tabelle von S. 17 des Prospektes entspricht – zusammengefasst – der Tabelle S. 44, 45 des Prospekts. Was an letzterer Tabelle falsch sein soll, ist weder vorgetragen (mit Ausnahmen der Kalkulation mit angeblich unrealistischen Lizenzeinnahmen) noch sonst ersichtlich: Unschwer lässt sich erkennen, dass die Prozentangabe (123,78 %) das Verhältnis von eigenfinanzierter Einlage und dem Ergebnis nach Steuern darstellt. Die Tabelle ist in sich schlüssig und rechnerisch nachvollziehbar. Die linke Spalte der Tabelle von S. 17 des Prospektes unterscheidet sich von der rechten nur darin, dass die angenommenen variablen Lizenzeinnahmen des „base-Case-scenario“ herausgerechnet sind, indem das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft (Zeile 23 der Tabelle S. 44, 45 des Prospekts) entsprechend niedriger angesetzt wurde. Der von der Klägerseite vorgenommene Vergleich von Produktionskosten (121.438.037), Gesamtkommanditkapital (141.399.495 €) und Schuldübernahme (97.514.743,71 €) lässt demgegenüber außer Acht, dass in den Tabellen S. 17, 44, 45 des Prospektes auch Steuervorteile eingerechnet sind. Es ist zwar zutreffend, dass von den „garantierten“ 97.514.743,71 € nach Abzug von Zins- und Tilgung der fremdfinanzierten Einlage (64.110.531 € + 9.193.450 €) nur noch ca. 24,2 Mio. € zur Rückführung der eigenfinanzierten Einlage zur Verfügung standen. Dennoch ist die Prospektaussage S.17 richtig, da diese ausdrücklich das Ergebnis nach Steuern zugrunde legt, also die steuerlichen Vorteile bei der Feststellung des Kapitalrückflusses mit einbezieht. Letzteres ist nicht zu beanstanden, da sich diese Berechnung bei konzentrierter Lektüre aus dem Prospekt unzweifelhaft erschließt.
e) Kommanditistenhaftung
154(Unzureichende Darstellung der Kommanditistenhaftung)
155Hierzu heißt es im Prospekt (S.75):
156Die Haftung der Kommanditisten ist beschränkt auf die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage (hier: 10 % der Kommanditeinlage) und im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern auf ihren Kommanditanteil. Die Kommanditisten haben neben der zu leistenden Kommanditeinlage keine Nachschusspflicht.
157Eine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft lebt wieder auf, sofern das Kapitalkonto durch die steuerlichen Anfangsverluste und Ausschüttungen unter die Hafteinlage gemindert wird. Sinkt das Kapitalkonto unter das eingetragene Haftkapital, lebt insoweit die Haftung des Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder bis zur Höhe seiner eingetragenen Haftsumme auf.
158Stellungnahme
159Eine unzureichende Aufklärung ist nicht zu erkennen. Eine nähere Erläuterung, unter welchen konkreten Umständen ein solches Wiederaufleben zu erwarten war, ob dies der Fondskonzeption immanent oder damit nur unter bestimmten, näher anzugebenenden Umständen zu rechnen war, konnte der Anleger nicht erwarten. Der Prospektverfasser durfte voraussetzen, dass sich der Anleger ggf. selbst informiert, was ein Kommanditist ist; von einem Prospekt kann nicht erwartet werden lehrbuchhaft dem Anleger die rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen zu vermitteln, die zum Verständnis der Funktionsweise der Kapitalanlage erforderlich sind.
f) Vorspiegelung falscher Tatsachen im Zusammenhang mit der Fertigstellungsgarantie
160Im Prospekt heißt es auf Seite 29, 69 zur Fertigstellungsgarantie:
161„Kann die Filmproduktion trotz der Bemühungen des Fertigstellungsgaranten nicht abgeschlossen werden, so erstattet O. die bis dahin entstandenen und ausbezahlten Kosten an die N11 zurück."
162Fristgerechte Fertigstellung der Produktion
163Diesem Risiko wurde seitens der N11 durch den Abschluss einer Fertigstellungsgarantie (Completion-Guarantee) begegnet. Der Completion-Guarantor übernimmt eventuelle Kostenüberschreitungen sowie sämtliche sonstigen Verpflichtungen hinsichtlich der fristgerechten Fertigstellung und Lieferung des Films. Die von ihm im Voraus geleisteten diesbezüglich eventuell entstandenen Beträge werden erst dann zurückerstattet, wenn die N11 ca. 34,39 % der Gesamtkosten der Filme aus den variablen Lizenzgebühren erhalten hat. Kann der Film wider Erwarten nicht fertiggestellt werden, so erhält die N11 sämtliche bis dahin im Rahmen des Erwerbs der Stoffrechte und der Produktion der Filme ausbezahlten Beträge zurückerstattet. In einem solchen Fall führt dies zum Verlust in Höhe der Anlauf- und Transaktionskosten und damit zu einem teilweisen Verlust der eigenfinanzierten Einlage der Kommanditisten. Ausgenommen von der Completion-Guarantee sind außergewöhnliche Ereignisse wie z. B. Krieg, Bürgerkrieg, radioaktive Verseuchung.
164Im Prospektprüfungsbericht auf S. 65 und 66 wurde weiter festgestellt:
165„Entgegen der Darstellung im Prospekt auf den Seiten 29 und 69 ist weder der Produktionsdienstleister noch der Fertigstellungsgarant verpflichtet, sämtliche bis dahin von der Fondsgesellschaft geleistete Beträge zu erstatten, sofern die Filme nicht fertiggestellt werden könnten. Eine Rückzahlung der geleisteten Anlaufkosten erfolgt nicht und würde daher gegebenenfalls zu einem Verlust in dieser Höhe führen."
166Stellungnahme:
167Worin der Prospektfehler liegen soll, ist nicht ersichtlich. Der Prospekt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtfertigstellung zum Verlust der Anlauf- und Transaktionskosten führen kann. Dass weitergehende Verluste entstehen können, ist nicht schlüssig vorgetragen.
g) Vorspiegelung falscher Tatsachen im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag
168Im Prospekt auf Seite 70 heißt es unter dem Punkt „Verwertung - Rechtsverletzungen" weiter:
169„Rechtsverletzungen: Etwaige mit der Verwertung verbundene Risiken bezüglich der Verletzung von Rechten Dritter sind in vollem Umfang vom Lizenznehmer bzw. dessen Sublizenznehmern zu tragen. Der Lizenznehmer ist zum Abschluss der üblichen Versicherungen verpflichtet."
170Im Prospektprüfungsbericht heißt es auf Seite 52 unter „Lizenzverträge":
171„Der Lizenznehmer ist jedoch - entgegen der Darstellung im Prospekt - nicht zum Abschluss von Versicherungen während des Lizenzzeitraumes verpflichtet."
172Die Beklagten zu 1 und 2 haben hierzu unter Vorlage von Dokumenten vorgetragen, dass die V5 Studios, Inc. Haftpflichtversicherungen gegen die Risiken aus der Verletzung der Rechte Dritter in Form sogenannter „Errors & Omissions"-Versicherungspolicen abgeschlossen habe .Die Klägerseite bestreitet das mit Nichtwissen und trägt hierzu weiter vor, der Prospekt sei dennoch falsch, da entgegen den Prospektangaben der Lizenznehmer keine Versicherungen abgeschlossen habe. So sei klägerseits jedoch zu keinem Zeitpunkt gerügt worden, dass die Produktionsdienstleister Errors-and-Omissions-Versicherungen abgeschlossen haben. Nach den Angaben im Prospekt seien die Produktionsphase und die Verwertungsphase einerseits durch den Produktionsdienstleister und andererseits durch den Lizenznehmer zu versichern, da aus jedem Rechtsverhältnis eine Inanspruchnahme Dritter drohen könne.
173Stellungnahme:
174Augenscheinlich ist es unstreitig, dass Errors-and–Omissions-Versicherungen abgeschlossen wurden. Dass dies nicht der Lizenznehmer oder Sublizenznehmer gemacht hat, mag zwar eine Abweichung vom Prospektinhalt sein. Indes führt diese nur dann zur Haftung, wenn diese für die Anlageentscheidung wesentlich ist. Das wäre nur der Fall, wenn der Versicherungsumfang unterschiedlich wäre, je nachdem, ob der Lizenznehmer oder der Produktionsdienstleister als Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag geschlossen hat. Hierzu fehlt jedoch nachvollziehbarer Sachvortrag der Klägerseite. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den Anschlusspolicen auseinander, die für Zeiträume Versicherungsschutz gewähren, in denen die Filme bereits in der Verwertungsphase waren.
h) Falsche Darstellung im Zusammenhang mit der Herstellungsüberwachung und –kontrolle
175(vorgetäuschte Sicherheit)
176Zu den Produktionsdienstleistungs-verträgen heißt es auf S. 29 des Prospektes:
177„Als Hersteller der Filme hat die N11 vertraglich in den Produktionsdienstleistungsverträgen zur Herstellung der Filme I und II sämtliche Rechte zur Kontrolle und Einflussnahme auf die Produktion und Budgeteinhaltung verankert. Dazu sind durch den Produktionsdienstleister wöchentliche bzw. monatliche Berichte über die Produktionsentwicklung und Budgetverwendung (aktuelle Kostenstände) zu erstellen."
178Im Prospektprüfungsbericht heißt es auf S. 48:
179„Eine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe von wöchentlichen bzw. monatlichen Berichten über die Produktionsentwicklung und Budgetverwendung besteht - entgegen der Darstellung des Prospektes auf Seite 29 - nicht."
180Die Klägerseite trägt hierzu vor:
181Der Leser gehe davon aus, dass eine Überwachung und Kontrolle der Produktionsentwicklung und Budgetverwendung durch eine regelmäßige Berichterstattung gegeben sei, um somit sicherzustellen, dass die vertraglich vereinbarten Regelungen eingehalten werden. Die Behauptung der Beklagten zu 1) und 2), dass in den Produktionsdienstleistungsverträgen eine Generalklausel zur Abstimmung vereinbart gewesen sei, werde bestritten. Selbst wenn es eine solche Generalklausel gebe, entspreche die Abstimmung im Bedarfsfall nicht der im Prospekt auf Seite 29, 69 dargestellten regelmäßigen Berichtspflicht. Es bestehe ein qualitativer Unterschied, ob regelmäßig über die Produktionsentwicklung und die Budgetverwendung Bericht erstattet werde oder lediglich bei zu treffenden Entscheidungen eine Abstimmung stattfinde.
182Der Prospekt gebe eine Sicherheit vor, die gar nicht existiere. Der Prospekt täusche den Beitrittsinteressenten vorsätzlich. Ferner sei das wirtschaftliche Risiko der Beteiligung im Prospekt falsch dargestellt. Eine Absicherung der Kapitalrückführung durch die garantierten Mindestlizenzgebühren bestehe nicht, obwohl dies im Fondsprospekt an mehreren Stellen dargestellt werde. Die Darstellungen über ein lediglich bestehendes Teilverlustrisiko seien falsch und erweckten beim Anleger eine falsche Vorstellung über seine Beteiligung. Die Zahlungen aufgrund der Schuldübernahme erfolgten an die Produktionsgesellschaften und somit an die Fondsgesellschaft. Die Kommanditisten hätten keinen eigenen Anspruch auf die Auskehrung einer entsprechenden Quote der garantierten Lizenzgebühren. Das bedeute, dass die Kapitalrückführung aufgrund der garantierten Lizenzgebühren gerade nicht abgesichert sei, wie der Prospekt den Anlegern vermitteln wolle. Durch die Schuldübernahme sei nur das Kommanditkapital insgesamt gesichert, mit dem jedoch vor Auszahlung an die Gesellschafter etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu decken wären, sodass bei dem Bestand entsprechend hoher Verbindlichkeiten nicht auszuschließen sei, dass auch ein größerer Kapitalverlust der Anleger eintrete. Die Aussage zum Kapitalrückfluss sei daher objektiv unrichtig und geeignet, beim Anleger eine falsche Vorstellung hinsichtlich des Risikos eines bestehenden Verlustrisikos hervor zu rufen.
183Der Abfluss der Produktions- und Herstellungskosten und der Anlaufkosten im Initialjahr aus dem Gesellschaftsvermögen habe dazu geführt, dass die Haftsumme nicht mehr gedeckt ist und der Kapitalanteil der Gesellschafter unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert worden sei.
184Stellungnahme:
185Es kann zugunsten der Klägerseite angenommen werden, dass keine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe von wöchentlichen bzw. monatlichen Berichten bestand. Wie an anderer Stelle (strafrechtlich relevantes Verhalten, Haftung aus unerlaubter Handlung, Gründe für die Aufhebung des Steuerbescheides) dargelegt wurde, ist ein Filmfonds in der Regel (so auch hier) kein Produktionsbetrieb. Dementsprechend geht jeder Anleger davon aus, dass die cineastische Verantwortung für das Gelingen eines Films faktisch nicht beim Filmfonds, sondern beim Filmstudio liegt. Die Einhaltung von Berichterstatterpflichten ist für ihn daher nur von Belang, soweit davon die steuerrechtliche Herstellereigenschaft des Filmfonds abhängt. Der Medienerlass (s. o.) gibt nicht vor, in welchen zeitlichen Abständen der Überwachung des Produzenten stattzufinden habe. Da das Finanzamt die Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaft – bestandskräftig nach Außenprüfung – anerkannt hat, ist davon auszugehen, dass das Berichtswesen derart ausgestaltet war, dass angenommen werden kann, dass sich die Fondsgesellschaft die „notwendigen Entscheidungen“ (s. o.) vorbehalten hat. Allein das ist für den Anleger maßgeblich.
186Soweit im Zusammenhang Herstellungsüberwachung allgemein beanstandet wird, dass der Prospekt nicht hinreichend über die Risiken hinweise, kann auf die vorstehenden Abhandlungen verwiesen werden. Dass die Zahlungen aus der Schuldübernahme der Fondsgesellschaft und nicht unmittelbar den Kommanditisten zufließen, folgt schon aus der Rechtsnatur einer Kommanditbeteiligung. Im Übrigen lässt sich dieser Zusammenhang anschaulich aus der Grafik S. 23 des Prospektes herleiten.
i) Renditeberechnung
187(Irreführende und fehlende Angaben zur Renditeberechnung,
188Fehlende Erläuterung zur IRR-Methode,
189Unrealistische Ansätze bei Verwendung der IRR-Methode,
190Irreführende Angaben zur Rendite/IRR-Methode)
191Die Klägerseite trägt hierzu vor:
192"Auf Seite 14 des Prospektes heißt es zur Rentabilität:
193„Rentabilität
194Interner Zins nach Steuern 13,28 %"
195An keiner Stelle des Prospektes werde die Methode der Renditeberechnung (IRR-Methode) erklärt. Bei der Berechnung der Rendite nach der internen Zinsfußmethode sei unterstellt worden, dass das jeweils freigewordene Kapital aus der Beteiligung zum errechneten internen Zinssatz über die restliche Laufzeit wieder angelegt werde. Dieser Ansatz sei bei einem Zinssatz von 13,28 % bei Prospektherausgabe absolut unrealistisch. Ermittele man die IRR-Rendite der Fondsbeteiligung ohne die unrealistische Wiederanlageprämisse, so ergebe sich lediglich eine Rendite von 1,22 %."
196Stellungnahme:
197Es handelt sich um keinen Prospektfehler, jedenfalls wäre der diesbezügliche Einwand verjährt (s. o. Kalkulation mit unwahrscheinlichen Erlösen als variable Lizenzzahlungen). Es kann unterstellt werden, dass die IRR-Methode für die vorliegende Konstellation ungeeignet und der Zinssatz daher fehlerhaft ist. Das war aber für die Entschließung des Anlegers nicht von wesentlicher Bedeutung.
198Die Interne-Zinsfuß-Methode ist ein Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung. Die Investitionsrechnung umfasst alle Verfahren, die eine rationale Beurteilung der rechenbaren Aspekte einer Investition ermöglichen. Dazu sollen die finanziellen Konsequenzen einer Investition quantifiziert und verdichtet werden, um darauf aufbauend eine Entscheidungsempfehlung zu bieten. Bei den dynamischen Verfahren werden mehrere Perioden unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit betrachtet. Statische Verfahren verwenden Erfolgsgrößen der Kosten- und Erlösrechnung (Quelle: http://de. wikipedia. org/wiki/Interner_Zinsfuß, wikipedia. org/wiki/Investitionsrechnung).
199Vorstehend zitierte Fundstellen zählen fünf statische und sechs dynamische Methoden der Investitionsrechnung auf.
200Vor diesem Hintergrund ist die Frage nach dem Sinn und Zweck der Zins-Angabe im streitgegenständlichen Prospekt durchaus berechtigt, da der durchschnittliche Anleger damit "nichts anfangen“ kann, wenn ihm - wie in der Regel - die finanzmathematischen/betriebswirtschaftlichen Grundlagen der Herleitung des angegebenen Zinssatzes nicht bekannt sind. Allerdings führen weder dieses Informationsdefizit noch die - etwaige - fehlerhafte Anwendung der internen-Zinsfuß-Methode zur Prospekthaftung, weil die Tatsachengrundlagen, auf der die Berechnung beruhen, richtig und vollständig wiedergegeben sind: Aus den Listen S.13,14, 44, 45 des Prospektes lassen sich lückenlos die angegebenen steuerlichen Ergebnisse und Ausschüttungen unter Anwendung der 4 Grundrechenarten entnehmen. Zu welchem Ergebnis die interne-Zinsfuß-Methode bei Eingabe dieser Werte führt, bzw. ob die interne-Zinsfuß-Methode bei der vorliegend in Rede stehenden Konstellation betriebswirtschaftlich überhaupt geeignet ist, aussagekräftige Ergebnisse zu produzieren, ist dagegen keine Tat-, sondern bloße Wertungsfrage. Denn es ist vom Wissen und von der Sichtweise des jeweiligen Anwenders abhängig, welche Methode geeignet ist und mit welchen Werten die vielen Variablen der teils komplexen Gleichungen oben erwähnter Methoden aufzufüllen sind. Die bloß fehlerhafte Bewertung vollständig und richtig wiedergegebener Tatsachen führen in der Regel - so auch hier - nicht zur Prospekthaftung, weil ein rational handelnder, aufmerksamer Anleger seine Entscheidungen von Tatsachen - nicht von Wertungen des Prospektherausgebers - abhängig macht.
201Anders ausgedrückt: Wenn ein Anleger seine Entscheidung davon abhängig machen wollte, ob sich die Investition unter Zugrundelegung der vom Prospektherausgeber angegebenen Steuervergünstigungen, Gewinnerwartungen usw. nach betriebswirtschaftlichen Methoden "rational rechnet", ist er durch die ihm im Prospekt an die Hand gegebenen Parameter ausreichend in die Lage versetzt, mithilfe einer ihm geeignet erscheinenden betriebswirtschaftlichen Methode ein Ergebnis zu errechnen. Alle anderen Anleger, die hierzu nicht willens oder in der Lage sind, wollen/können ihre Entscheidung nicht auf einen "internen Zins" stützen, mit dem sie "nichts anfangen" können/wollen. Für sie ist allein maßgeblich, was sich - ausgedrückt in einem klaren Euro-Betrag -"unter dem Strich" an Vorteilen errechnet. Dem wird der Prospekt zweifelsohne gerecht.
j) Irreführung über in Abzug zu bringende Kosten
202Die Klägerseite trägt hierzu vor:
203Für den Film C seien reine Herstellungskosten von rd. 20 Mio. Euro angesetzt (Prospekt Seite 42). Die von den Bruttoerlösen zunächst abzuziehenden Kosten für diesen Film hätten sich auf 57,9 Mio. US-Dollar belaufen. Die Vertriebskosten dieses Films hätten damit mehr als das Dreifache der reinen Herstellungskosten betragen. Die Möglichkeit eines derartigen Missverhältnisses sei dem Prospekt nicht einmal ansatzweise zu entnehmen gewesen.
204Stellungnahme:
205Keine Prospekthaftung. Es hat sich nur das übliche unternehmerische Risiko verwirklicht. Es ist eine altbekannte Tatsache, dass ein Produkt, das schwer verkäuflich ist, nur durch entsprechend hohen Werbeaufwand vertrieben werden kann. Darauf muss nicht hingewiesen werden, da der Prospekt sich ausdrücklich an einen Personenkreis richtet, der bereit ist, unternehmerisches Risiko einzugehen.
III. Hilfsweise Widerruf der Anteilsfinanzierung
206Es kann dahinstehen, ob die Überleitungsvorschriften des EGBGB (Art. 229 § 9 EGBGB) zur Anwendung des § 7 Abs.2 VerbrKrG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung führen oder neues Recht gilt. Es liegt kein Kreditvertrag i. S. d. § VerbrKrG, kein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Abs.1 BGB und keine sonstige Finanzierungshilfe (§ 506 Abs.1 BGB) vor.
207Die Rechtsnatur des Darlehensvertrags ist gekennzeichnet durch die Gewährung eines Kapitalnutzungsrechts auf Zeit an den Kreditnehmer (Palandt, BGB, 71. Aufl., Vorb. § 488, RNr.2). Dementsprechend ist die Hauptpflicht des Darlehensnehmers die Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Geldbetrags (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 488, RNr.8). Fehlt es – wie hier – an der Rückzahlungsverpflichtung, liegt begrifflich kein Darlehen vor. Eine solche Konstruktion lässt sich auch nicht als „Finanzierungshilfe“ im Sinne des § 506 BGB auffassen.
208Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat den als „fremdfinanzierte Einlage“ bezeichneten Betrag (64.110.531 €) nicht die Fondsgesellschaft (bzw. die hinter dieser stehenden Anleger), sondern die Beklagte zu 3 der Filmproduktion auf Zeit (bis zum 27.12.2004) überlassen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat den vorgenannten Betrag der Lizenznehmer im Fälligkeitszeitpunkt (27.12.2004) an die Beklagte zu 3, nicht aber die die Beklagte zu 3 an die Fondsgesellschaft (bzw. die hinter dieser stehenden Anleger) zurückgezahlt. Die im Prospekt ausgewiesene Konstruktion bestehend aus teilweiser Fremdfinanzierung, Namensschuldverschreibung, fixer Kaufpreiszahlung, Schuldübernahme diente evident dem (alleinigen) Zweck, den Anleger in den Genuss einer Verlustzuweisung zu bringen, welche ca. 85 % oberhalb dessen lag, was allein mit der eigenfinanzierten Kapitalanlage zu erzielen war. Dies erschließt sich zweifelsfrei aus der im Prospekt wiedergegebenen "Ergebnisprognose für eine Kommanditeinlage von € 141.399.495" (S. 44, 45):
209In der Spalte „Investitionsphase“ wird in Zeile 29 eine Ergebniszuweisung an Gesellschafter ein Betrag von -139.963.938 € errechnet, aus dem in Zeile 33 durch Multiplikation mit 51,168 eine Steuerentlastung von 71.616.048 € hergeleitet wird. Wie den Zeilen 1 und 2 zu entnehmen ist, fließen in den Betrag aus Zeile 29 (-139.963.938 €) die Summe aus eigen- und fremdfinanzierter Einlage (77.288.964 € bzw. 64.110.531 €) ein.
210Anders formuliert: Bei einer (eigen- und fremdfinanzierten) Einlage von 100 € hätte der Anleger eine steuermindernde Verlustzuweisung von rund 52 € erzielt (100* 0,5168) obwohl er nur rund 55 € (100/#####/####* 77288964) Eigenkapital beigesteuert hat. Bezogen auf die 55 € (Eigenkapitalanteil) wäre die Verlustzuweisung nur in Höhe von rund 28 € ausgefallen (55 € * 0,5168). Die Differenz - rund 27 € (oder rund 185 % von 28 € (100/28*52)) - ist auf die rund 45%ige Fremdfinanzierung zurückzuführen (die Ungenauigkeit, die daraus resultiert, dass die Kommanditeinlage um rund 1 % höher als die Ergebniszuweisung ist, kann bei dieser Rechnung, für die eine mathematische Genauigkeit nicht erforderlich ist, vernachlässigt werden).
211Diesem durch die Fremdfinanzierung erzielten steuerlichen Effekt sollte aufseiten des Anlegers kein ernsthaftes Haftungsrisiko gegenüberstehen. Er sollte nur allenfalls abstrakt-theoretisch verpflichtet sein, den fremdfinanzierten Teil selbst aufzubringen. Dies ergibt sich aus den im Prospekt dargestellten Zahlungsströmen und –zeitpunkten in Verbindung mit der Schuldübernahme: Der im Prospekt angesprochene „fixe Kaufpreis“ – zu erbringen am 27.12.2004 - entspricht exakt dem Betrag, der an anderer Stelle als „fremdfinanzierte Einlage“ bezeichnet wird. Der 27.12.2004 entspricht dem Tag, der an anderer Stelle als "Termin der Tilgungsleistung" angegeben ist.
212„(§ 1 Allgemeine Bedingungen der Namensschuldverschreibung
2131 Auf die Namensschuldverschreibung sind Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen... Die Tilgungsleistung ist am 27. Dezember 2004 zu erbringen.“
214Evident handelt es sich bei den 64.110.531 € (bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise) um den Betrag, den die Beklagte zu 3 zur Finanzierung der Filmprojekte bereitgestellt hat und der ihr als „Kaufpreis" / „Vorauszahlung" / "Schuldübernahmeentgelt“ Ende 2004 wieder zugeflossen ist. Dass das Geld auf dem (Um-) Weg einer Einlagenfinanzierung der Produktion zur Verfügung gestellt worden ist, ändert daran nichts. Gläubiger der „Kaufpreis“ bzw. „Vorauszahlungs“-Forderung war zwar formal die Fondsgesellschaft. Im Prospekt heißt es aber unter der Überschrift „Anteilsfinanzierung/Namensschuldverschreibung“ weiter:
215„Die im Jahr 2004 fällige Tilgungsleistung wird vollständig durch die fixen Kaufpreise... bezahlt."
216Korrespondierend hierzu sind im „Begebungsvertrag“ unter Nr.5 alle Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnerlösen an die Beklagte zu 3 abgetreten.
217"Zum Zwecke der Besicherung der aus der Namensschuldverschreibung resultierenden Verpflichtungen tritt der Aussteller hiermit unwiderruflich und unbedingt einen erstrangigen Teilbetrag seiner derzeitigen und künftigen Rechte auf den Anteil am Gewinn/Liquidationserlös der Fondsgesellschaft sowie seiner Ansprüche auf die Ausschüttung der von der Fondsgesellschaft erwirtschafteten Geldüberschüsse in Höhe des auf seine Beteiligungsquote entfallenden Gesamtbetrages der von der V6, B nach dem mit der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Distribution Agreement geschuldeten B-Teil der flxed Licence Fees sowie des Final Foreign Payment und der Fixed Portion of the Foreign Call Option Price an den Gläubiger als Sicherheit ab...
218Zweck der vorstehenden Sicherungsabtretung ist die Sicherung der Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Zahlungsverpflichtungen des Ausstellers gegenüber dem Gläubiger aus der Namensschuldverschreibung..."
219Da die Beklagte zu 3 gegenüber der Fondsgesellschaft mittels befreiender Schuldübernahme die Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers bezüglich der „fixen Kaufpreise“ übernommen hat, bestand für den Anleger kein Risiko, in Anspruch genommen zu werden, wenn der Lizenznehmer den „Kaufpreis“ nicht zahlt. Aufgrund der Schuldübernahme war die Beklagte zu 3 zur Zahlung verpflichtet. Damit war durch die im Prospekt beschriebene Verrechnung der Forderung aus den Namensschuldverschreibungen und den Erlösen aus „fixen Kaufpreisen“ sichergestellt, dass die Anleger von der Beklagten zu 3 nicht in Anspruch genommen werden konnten. Dementsprechend heißt es im Prospekt:
220„... Im Rahmen der Verwertung der Filme ist die Bedienung des unter der Namensschuldverschreibung dem Gläubiger geschuldeten Gesamtbetrages... jederzeit sichergestellt, solange die Stadtsparkasse L ihren Zahlungsverpflichtungen entsprechend der Schuldübernahmeverträge nachkommt...“
221Ohne Unterstellung kann angenommen werden, dass die Beklagte zu 3 am 27.12.2004 keine 64.110.531 € an die Fondsgesellschaft überweisen sollte/überwiesen hat, sondern vielmehr den Anspruch aus der Schuldübernahme mit den gleichhohen - ihr abgetretenen - Ansprüchen der Kommanditisten auf Auszahlung der Anteile am Gewinn/Liquidationserlös verrechnet hat. Denn der Betrag wäre aufgrund der Abtretungen von den Kommanditisten sofort wieder zurück zu überweisen gewesen.
222Selbst wenn die Beklagte zu 3 am 27.12.2004 tatsächlich 64.110.531 € an die Fondsgesellschaft überweisen sollte, ist die Überlegung, die Kommanditisten könnten von der Beklagten zu 3 in Anspruch genommen werden, weil die Fondsgesellschaft die erhaltene Zahlung von 64.110.531 € nicht an ihre Kommanditisten in Form einer Beteiligung am Gewinn/Liquidationserlös nicht weitergibt/weitergeben kann, eine abstrakt/theoretische: Nach dem Parteivortrag ist davon auszugehen, dass sich der Geschäftszweck der Fondsgesellschaft auf die Abwicklung der prospektierten Geschäfte beschränkte, es also keine Anhaltspunkte für die Annahme gibt, die Fondsgesellschaft könnte die Zahlung einem anderen Zweck zuführen als dem im Prospekt ausgewiesenen.
223Hinzuzufügen ist, dass eine Inanspruchnahme aus der Namensschuldverschreibung auch dann nicht ernsthaft in Betracht gekommen wäre, wenn die Beklagte zu 3 ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Schuldübernahmevertrag nicht nachgekommen wäre. Bei dieser - eher theoretischen – Konstellation könnten die Kommanditisten die Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Schuldübernahmevertrag einer Inanspruchnahme aus der Namensschuldverschreibung einredeweise entgegenhalten, da das Kausalverhältnis, das den Namensschuldverschreibungen zugrunde liegt, die Freistellung von Zahlungsverpflichtungen aus den Namensschuldverschreibungen im Wege der Verrechnung mit der Kaufpreiszahlung garantiert.
224Wenn nach alledem eine Inanspruchnahme der Anleger aus den Namensschuldverschreibungen nicht gewollt war, vielmehr der „Kaufpreis“ als Kreditrückzahlung aufzufassen ist, lassen sich die Anleger schwerlich als „Kreditnehmer“ ansehen.
225Dem steht nicht entgegen, dass die Anleger aus den Namensschuldverschreibungen „Zinsen“ in Höhe von p. a. 4,78 % in der Weise zu zahlen hatten, dass ihnen gebührende fixe Lizenzgebühren mit den „Zins“-Ansprüchen der Beklagten zu 3 zu verrechnen waren.
226"Die vom Kommanditisten geschuldeten Zinszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.193.450,11,- werden in den Jahren 2001 bis 2004 vollständig durch einen Teil der vom Lizenznehmer geschuldeten fixen Lizenzgebühren gezahlt."
227Diese „Zinsen“ sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Entgelt dafür anzusehen, dass die Beklagte zu 3 der Filmproduktion auf dem (Um) -Weg eines fremdfinanzierten Eigenkapitalanteils Geld zur Verfügung stellt. Die bloße Verpflichtung, Geld für eine Kapitalüberlassung zu zahlen, ohne die Verpflichtung, das Kapital selbst zurückzahlen zu müssen, reicht nicht für die Anwendung der §§ 491 ff. BGB. Bei der hier angezeigten wirtschaftlichen Betrachtungsweise entspricht das Konstrukt einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung. Die Anleger zahlen „Zinsen“ dafür, dass die Beklagte über eine „Fremdfinanzierung“ ihrer Kapitaleinlagen Geld für die Produktion bereitstellt, damit die Anleger in den Genuss einer Steuervergünstigung kommen, die mit den selbst aufgebrachten Kapitalanteilen nicht zu erzielen wäre.
228Das Gericht hat nicht darüber zu befinden, ob das allein anhand des Prospekts zu erkennende Geschäftsmodell die vom Finanzamt zuerkannten Steuervergünstigen rechtfertigt. Der Steuerbescheid ist – mit den oben dargestellten zivilrechtlichen Konsequenzen – bestandskräftig. Dem Gericht hat und kann sich daher mit der rechtlichen Bewertung zu begnügen, dass das Konstrukt mit dem Sinn und Zweck der eingangs zitierten Verbraucherschutzvorschriften nichts zu tun hat.
229Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.
230Streitwert:
231Kommanditanteil |
100.000,00 € |
|||
Ziff. |
Gegenstand |
Klageschrift |
Sitzg vom 12.3.13 |
Erläuterung |
1 |
Zahlungsantrag |
75.164,24 € |
58.765,46 |
|
2 |
Annahmeverzug |
751,64 € |
587,65 € |
1 % von Ziff.1 (vgl. Zöller, ZPO, 29.A., § 3) |
3 |
Anwaltsgebühren |
0,00 € |
0,00 € |
|
4 |
Feststellungsantrag Schaden durch Kommanditistenhaftung |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
5 % des KG-Anteils (geschätzt, § 3 ZPO) |
5 |
Feststellungsantrag Schaden durch Aberkennung der Verlustzuweisung |
1.000,00 € |
1.000,00 € |
1 % des KG-Anteils (geschätzt, § 3 ZPO) |
6 |
Feststellungsantrag Schaden aufgrund Kommanditbeteiligung |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
5 % des KG-Anteils (geschätzt, § 3 ZPO) |
7 |
Hilfsweise Feststellungsantrag Ersatz der Nachzahlungszinsen |
1.000,00 € |
1.000,00 € |
5 % des KG-Anteils (geschätzt, § 3 ZPO) |
Summe |
87.915,88 € |
71.353,11 € |
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Annotations
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Antrag soll enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Urkunde; - 2.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen; - 3.
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; - 4.
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; - 5.
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, - 2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder - 3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.