Landgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Apr. 2015 - 1 AR 13/15
Gericht
Tenor
Der vorläufigen Einstellung des Verfahrens wird nicht zugestimmt.
1
Gründe:
2I.
3Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden Beschuldigten Betrug im Zusammenhang mit der Erbringung von „privatärztlichen sogenannten Speziallaborleistungen“ der Abschnitte M III GOÄ vor. Die Beschuldigten – jeweils niedergelassene Ärzte – sollen Patienten in betrügerischer Weise geschädigt haben, indem sie Laborleistungen als eigene abgerechnet haben, obwohl sie nicht selbst von ihnen erbracht worden seien.
4Die Frage, ob die Abrechnung von Laborleistungen der Abschnitte M III der GOÄ die persönliche Anwesenheit des abrechnenden Arztes in dem Labor voraussetzt, ist seit 1995 Gegenstand kontroverser Diskussionen in den berufsständischen Vereinigungen. Dies führte auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Ärzten, aufgrund derer die Berechtigung zur Abrechnung jedoch ausschließlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten diskutiert und entschieden wurde. Der Berufsverband deutscher Laborärzte e.V. drängte gegenüber der Staatsanwaltschaft Wuppertal auf eine strafrechtliche Verfolgung der Mitglieder der „Ärztlichen Apparategemeinschaft“, zu der auch die beiden Beschuldigten zählen.
5Nach Kenntnis der Kammer hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal bei dem Landgericht Düsseldorf in mehreren Fällen Anklage gegen ärztliche Mitglieder der Apparategemeinschaft erhoben, über deren Zulassung noch nicht entschieden worden ist.
6II.
7Die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen Erbringung einer Geldauflage (§ 153a Abs. 1 StPO) sind nicht gegeben. Voraussetzung einer solchen Verfahrenseinstellung ist u.a. der hinreichende Verdacht der Begehung einer Straftat (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 168 [169]). Dieser liegt – jedenfalls nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen – nicht vor.
81) Mutmaßliche Tathandlung ist die Geltendmachung der Vergütung für ärztliche Leistungen, ohne dass die Beschuldigten gegenüber den Patienten auf den Sachverhalt hingewiesen hätten, dass nicht sie selbst sondern ein nicht unter ihrer Aufsicht und Leitung stehendes Labor die Leistungen erbracht habe.
9Bei der Einordnung eines solchen Verhaltens in strafrechtlich relevante Verhaltenskategorien (Handeln oder Unterlassen) ist – in wertender Würdigung – danach zu fragen, wo der Schwerpunkt einer eventuellen Vorwerfbarkeit läge (vgl. BGH Beschluss vom 17. August 1999 – 1 StR 390/99 – NStZ 1999, 607). Berücksichtigt man, dass einer Person, die der Auffassung ist, ihr stehe – bei unklarer Rechtslage – ein Zahlungsanspruch zu, nicht versagt werden kann, diesen – durch aktives Handeln – geltend zu machen, läge der Schwerpunkt einer eventuellen Vorwerfbarkeit in derartigen Fällen in dem Unterlassen der Offenbarung derjenigen Umstände, die den Bestand des geltend gemachten Anspruchs in Frage stellen könnten. Vorliegend ergeben die Ermittlungen nicht, dass die Beschuldigten in der gesicherten Annahme vorgegangen sind, sie seien nicht berechtigt, die Laborleistungen als eigene Leistungen abzurechnen. Wie die Frage, ob die berechneten laborärztlichen Leistungen unter der Aufsicht der Beschuldigten und nach ihrer fachlichen Weisung erbracht wurden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ), vor dem Hintergrund der konkreten Ausgestaltung der Beziehung der Beschuldigten zu dem Personal der „Ärztlichen Apparategemeinschaft“ zu beantworten ist, lässt sich zumindest nicht mit einer solchen Eindeutigkeit beantworten, die – für die Antwort auf die Frage nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit – zu dem Schluss führen würde, die Beschuldigten hätten sich bewusst eines materiell-rechtlich nicht bestehenden Anspruchs berühmt. Mit anderen Worten: Der von den Beschuldigten bei den Abrechnungen – aber auch bei der Beteiligung an der „Ärztlichen Apparategemeinschaft“ – eingenommene rechtliche Standpunkt ist jedenfalls nicht derart fernliegend, dass bereits auf der Geltendmachung der Ansprüche als solcher der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit läge.
10Dies belegt auch die – aus Sicht der Kammer sich vorliegend besonders aufdrängende – Parallele zum Zivilprozess: Dass dieser „streitig“ geführt wird, weil die Prozessparteien unterschiedliche, für entscheidungserheblich gehaltene Lebenssachverhalte vortragen und diese ggf. unterschiedlich rechtlich würdigen, ist im forensischen Alltag die Regel. Dass sich die unterliegende Partei alleine deshalb dem Verdacht einer Strafbarkeit wegen Betruges aussetzt, weil sie den von dem Gericht letztlich verneinten Anspruch überhaupt geltend gemacht hat, liegt – wenn nicht weitere Umstände hinzukommen – ersichtlich fern. Ein strafbares Verhalten wäre lediglich dann in Betracht zu ziehen, wenn die unterliegende Partei erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen prozessuale Offenbarungspflichten (§ 138 Abs. 1 ZPO) verschweigt. In einem solchen Falle liegt indes der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in dem Unterlassen der Offenbarung und nicht in der Geltendmachung des infolge der verschwiegenen Tatsachen möglicherweise zweifelhaften Anspruchs als solcher.
112) Voraussetzung für eine Strafbarkeit der Angeschuldigten wegen Verschweigens – möglicherweise – anspruchshindernder Tatsachen gegenüber ihren Patienten wäre gemäß § 13 Abs. 1 StGB eine Rechtspflicht zur Offenbarung.
12Eine solche vermag die Kammer nicht zu erkennen:
13a) Sie ergibt sich im konkreten Fall insbesondere nicht aus § 241 Abs. 2 BGB als Nebenpflicht aus dem mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag. Zwar kann ein Arzt dazu verpflichtet sein, den – privatärztlich behandelten – Patienten vor der Behandlung darauf hinzuweisen, dass die Behandlungskosten nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen oder nicht in voller Höhe von der Krankenversicherung oder einem anderen Träger erstattet werden. Darum geht es vorliegend jedoch nicht: Die Ermittlungen haben nicht ergeben, dass die Beschuldigten geplant hatten, die Vergütung für die Laborleistungen unabhängig davon zu vereinnahmen, ob sie tatsächlich von einem anderen Arzt beansprucht werden kann. Die Beschuldigten haben also nicht die Leistung in dem Bewusstsein abgerechnet, dass für die Patienten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme besteht. Sie haben auch nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass den Patienten die Erstattung des Honorars durch ihre Krankenversicherungen bzw. – im Falle der Beihilfeberechtigung – durch ihren Dienstherrn versagt wird. Beides ist – soweit ersichtlich – auch nicht geschehen. Da somit für die Beschuldigten kein Anlass zu der Befürchtung bestand, ihren Patienten entstehe durch die gewählte Art und Weise, der Erbringung und Abrechnung laborärztlicher Leistungen ein Nachteil, bestand auch keine in den jeweiligen Behandlungsverträgen wurzelnde Hinweispflicht, deren Verletzung gemäß § 13 Abs. 1 StGB strafbar hätte sein können.
14b) Die Kammer vermag auch keine sonstige – insbesondere keine berufsrechtliche – Grundlage für eine entsprechende Hinweispflicht zu erkennen.
153) Grundlage des Vorwurfs, der den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemacht wird, ist letztlich nicht der mittels Täuschung vorgenommene Angriff auf fremdes Vermögen (der Patienten), sondern der Versuch, sich durch eine bestimmte Organisation bei der Erbringung von Laborleistungen privatärztliche Abrechnungsmöglichkeiten für Leistungen zu erhalten, die grundsätzlich auch abrechnungsfähig sind. Der – aus Sicht der Kammer unberechtigte (s.o.) – Betrugsvorwurf ergibt sich somit lediglich als Reflex aus unterschiedlichen Auffassungen über die Zulässigkeit der von den Beschuldigten gewählten Organisation ihrer Laborleistungen sowie deren Abrechnung und nicht aus einer tatsächlichen Beeinträchtigung des von § 263 StGB geschützten Rechtsguts, also aus einem Schaden für die Patienten. Strafbar ist solches Verhalten – unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Unterlassungsdelikts – lediglich dann, wenn der Gesetz- oder der Verordnungsgeber bzw. der Rechtsgutträger (Patient) dem Interesse an einer Offenbarung der möglicherweise anspruchshindernden Umstände in einer Art und Weise Ausdruck verleiht, die eine entsprechende Rechtspflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB begründet. Hieran fehlt es jedoch.
moreResultsText
Annotations
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.