Landgericht Duisburg Urteil, 29. Feb. 2016 - 3 O 426/14
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Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert beträgt 9.440 €.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist mit der Beklagten über einen Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ########## nach dem Tarif C verbunden. Dabei handelt es sich um eine private Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte, bei der ein Erstattungssatz von 50% vereinbart ist.
3Die Klägerin leidet seit mehreren Jahren unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie und befindet sich seit 2003 fortlaufend in Behandlung.
4Die Parteien streiten im Wesentlichen um den Umfang der Eintrittspflicht der Beklagten, nämlich einerseits dahingehend, ob die Beklagte verpflichtet ist, Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen über die beihilfefähigen Höchstsätze hinaus zu erstatten. Andererseits streiten die Parteien darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Aufwendungen für zwei physiotherapeutische Behandlungseinheiten pro Woche zu erstatten.
5Der Klägerin wurden durch ihren behandelnden Arzt mehrfach Rezepte für Krankengymnastik verschrieben. Auf Grund dieser Rezepte nahm die Klägerin physiotherapeutische Behandlungen bei der Praxis für Physiotherapie S in Anspruch. Diese Praxis stellte ihr für zwei Behandlungseinheiten (2 x 25min. = 50min.) jeweils 44 € in Rechnung. Die Klägerin reichte jeweils Rechnungen der Physiotherapiepraxis in Höhe von 440 € (10 Doppelbehandlungseinheiten) bei der Beklagten ein. Diese erkannte einen Satz von 390 € an und berechnete unter Anwendung des 50%igen Erstattungssatzes eine Erstattung in Höhe von 195 €, die sie jeweils an die Klägerin auszahlte. Daraus ergibt sich je 10 Doppelbehandlungseinheiten eine Differenz von 25 €. Die Differenz ist letzlich darauf zurückzuführen, dass die Beklagte sich bei der Höhe der Erstattungen an den Höchstsätzen der Beihilfe orientiert und das darüber hinausgehende Entgelt nicht als „übliche“ Vergütung für die Dienste eines Physiotherapeuten ansieht.
6Die Klägerin verlangt die Erstattung des Differenzbetrages für insgesamt 80 Doppelbehandlungseinheiten, die sie unter Bezugnahme auf acht Rechnungen der Physiotherapiepraxis aus den Jahren 2011 und 2012 ersetzt verlangt. Wegen der einzelnen Rechnungen wird auf S. 4 und 5 der Klageschrift und die dort in Bezug genommene Anlage verwiesen.
7Im Jahr 2013 prüfte die Beklagte die medizinische Notwendigkeit der zuvor zweimal wöchentlich durchgeführten Behandlung und kam auf Grund des durch sie eingeholten Gutachtens zu dem Ergebnis, dass eine Weiterführung der Krankengymnastik im Umfang von zwei Einheiten pro Woche nicht erforderlich sei. Die Ergebnisse des Gutachtens teilte sie der Klägerin mit und bat diese Ende 2014 zur Durchführung einer erneuten Begutachtung um Übersendung aktueller orthopädischer Befunde inklusive aktueller Röntgenbilder. Derartige Unterlagen wurden der Beklagten nicht übersandt.
8Unbestritten durch die Klägerin hat die Beklagte vorgetragen, dass von den gesamten Krankenversicherten 90% gesetzlich versichert seien. Die durch die gesetzliche Krankenversicherung gezahlten Sätze lägen unter den durch die Beklagte angesetzten beihilfefähigen Höchstsätzen. Es könne daher maximal der beihilfefähige Höchstsatz als ortsüblich angesehen werden.
9Die Klägerin beantragte zunächst,
101. die Beklagte zu verurteilen, an sie 200 € zu zahlen nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, sowie,
112. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.064,81 € zu zahlen nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit, sowie,
123. festzustellen, dass die Beklagte entsprechend dem Versicherungsvertrag der Klägerin mit der Beklagten zu der Versicherungsnummer ########## der privaten Krankenversicherung für ambulante Behandlungen nach dem Tarif C verpflichtet ist, die Kosten der Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung, z.B. durch Herrn E. C2, zu zahlen, und zwar mindestens 2 Anwendungen Physiotherapie pro Woche, und zwar zur Erhaltung der Schmerzfreiheit und Arbeitsfähigkeit, sofern diese medizinisch notwendig und nicht übermäßig sind, wegen eines chronifizierten Schmerzsyndroms im Sinne einer Fibromyalgie.
13Unter Änderung ihrer Anträge in der Sitzung am 18.01.2016 beantragt die Klägerin nunmehr,
14die Beklagte zu verurteilen
151. an die Klägerin 200 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie,
162. an die Klägerin 1.064,81 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie,
173. festzustellen, dass die Beklagte entsprechend dem Versicherungsvertrag der Klägerin mit der Beklagten zu der Versicherungsnummer ########## der privaten Krankenversicherung für ambulante Behandlungen nach dem Tarif C verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten der Physiotherapie, mindestens sechs physiotherapeutische Sitzungen pro Quartal zu Einzelpreisen von je 44 €, monatlich also 440 €, bis Dezember 2016 nach ärztlicher Verordnung, z.B. durch Herrn E. C2, zu zahlen, und zwar zur Erhaltung der Schmerzfreiheit und Arbeitsfähigkeit wegen eines chronifizierten Schmerzsyndroms im Sinne einer Fibromyalgie,
18hilfsweise,festzustellen, dass die Beklagte entsprechend dem Versicherungsvertrag der Klägerin mit der Beklagten zu der Versicherungsnummer ########## der privaten Krankenversicherung für ambulante Behandlungen nach dem Tarif C verpflichtet ist, die Kosten der Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung, z.B. durch Herrn E. C2, zu zahlen, und zwar mindestens 2 Anwendungen Physiotherapie pro Woche, und zwar zur Erhaltung der Schmerzfreiheit und Arbeitsfähigkeit, sofern diese medizinisch notwendig und nicht übermäßig sind, wegen eines chronifizierten Schmerzsyndroms im Sinne einer Fibromyalgie.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen, wobei sie sich in der Sitzung am 18.01.2016 zu dem geänderten Klageantrag in der Sache nicht eingelassen hat, sondern insoweit Schriftsatznachlass beantragt hat, der antragsgemäß bis zum 08.02.2016 gewährt wurde.
21Die Beklagte bestreitet, dass die aufgewendeten 44 € pro Doppelbehandlungseinheit der angemessene und ortsübliche Preis für die durchgeführte Krankengymnastik gewesen seien. Vielmehr sei in den Jahren 2011 und 2012 ein Preis in Höhe von 39 € angemessen und ortsüblich gewesen. Sie begründet dies damit, dass ein Preis in Höhe von 39 € einer Abrechnung auf Grundlage der beihilfefähigen Höchstsätze entsprochen habe (was an sich unstreitig ist). Im Zusammenspiel mit der Tatsache, dass der weitaus größte Teil der Krankenversicherten gesetzlich versichert sei, ergebe sich, dass lediglich ein ganz geringer Teil der Krankenversicherten privat versichert sei. Von diesen privat Versicherten sei ein überwiegender Anteil beihilfeberechtigt. Daraus lasse sich entnehmen, dass – insbesondere, wenn gesetzlich und privat Versicherte gemeinsam betrachtet werden – eine Ortsüblichkeit über die beihilfefähigen Höchstsätze nicht eintreten könne.
22Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
23Das Gericht wies die Klägerin mit Beschluss vom 12.06.2015 auf Bedenken hinsichtlich des Feststellungsantrags, insbesondere zur Zulässigkeit, hin.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist nur hinsichtlich des Zahlungsantrags zulässig, aber unbegründet, hinsichtlich der Feststellungsanträge bereits unzulässig.
26I. Zahlungsantrag 200 €
27Der Zahlungsantrag ist unbegründet, da der Klägerin aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt unter Zugrundelegung der vorgetragenen Tatsachen ein Anspruch auf Zahlung von 200 € gegen die Beklagte zusteht.
28Die Klägerin hat gegen die Beklagte zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Aufwendungen für Heilbehandlungen gegen die Beklagte, der aus § 1 Abs. 1 lit. a) der AVB und § 192 Abs. 1 VVG folgt.
29Bei den hier geltend gemachten Kosten für physiotherapeutische Leistungen handelt es sich jedoch nicht um „Aufwendungen“ in diesem Sinne, soweit sie die beihilfefähigen Höchstsätze überschreiten. Denn zu einer konkreten Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Physiotherapeuten ist nichts vorgetragen. Damit greift die Regelung des § 612 Abs. 2 Var. 2 BGB ein, da für die Leistungen von frei praktizierenden Physiotherapeuten keine taxmäßigen Regelungen bestehen. Es ist daher auf die übliche Vergütung abzustellen. Maßgebend ist hierfür, welche Vergütung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort nach einer festen Übung gewöhnlich gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, Urteile vom 13.11.2012 – XI ZR 145/12, 24.10.1989 - X ZR 58/88 und vom 04.04.2006 - X ZR 80/05).
30Grundlage für die Ermittlung der Üblichkeit ist der Kreis aller Versicherten, also auch der gesetzlich Versicherten. Denn für die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB kommt es darauf an, was die gewöhnlich gewährte Vergütung für vergleichbare Dienste ist. Dabei geht es also um eine Verknüpfung von Vergütungshöhen und Dienstleistungsarten, weshalb für eine Differenzierung zwischen gesetzlich und privat Versicherten kein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist. Denn der einzige Unterschied zwischen diesen beiden Patientengruppen besteht in der rechtlichen Ausgestaltung ihrer Versicherungsverhältnisse und der daraus folgenden vertraglichen Beziehung zwischen dem Dienstleister und der Krankenkasse bzw. dem Patienten selbst. Unterschiede in dem zu erbringenden Leistungsumfang, die eine gesonderte Betrachtung einer Vergleichsgruppe begründen könnten, bestehen nicht. (vgl. LG Berlin, Urt. v. 05.10.1999 – 7 S 25/99; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.11.2009 – 2 S 8270/09;
31Unter Zugrundelegung dieser einheitlichen Vergleichsgruppe kann es aufgrund des geringen Anteils der privat versicherten Personen (10%) nicht dazu kommen, dass die gebotene Betrachtung der Durchschnittsvergütung einen Betrag ergibt, der oberhalb der beihilfefähigen Höchstsätze angesiedelt wäre. Deshalb bedarf es vorliegend keiner näheren Feststellung des ortsüblichen Entgelts, da feststeht, dass dieses jedenfalls nicht über die Sätze hinausgehen würde, die die Beklagte der Klägerin bereits erstattet hat.
32Selbst wenn – etwa aufgrund der durch die gesetzlichen Krankenkassen geschlossenen Vereinbarungen gemäß §§ 124ff. SGB V – die Feststellbarkeit einer „üblichen“ Vergütung verneint würde, ergäbe sich hieraus nichts anderes: Denn dann würde der Dienstleistungserbringer gemäß den §§ 315 Abs. 1, 316 BGB zur Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen berechtigt gewesen sein. Von einer Billigkeit kann – auch unter Einräumung eines gewissen Ermessensspielraums – aber nicht mehr die Rede sein, wenn ohne erkennbaren sachlichen Grund sogar die beihilfefähigen Höchstsätze überschritten werden. Denn diese beihilfefähigen Höchstsätze liegen bereits erheblich über den Beträgen, die der Dienstverpflichtete bei 90 % der versicherten Personen erlangen könnte.
33Die Frage, ob § 192 Abs. 2 VVG einer Reduzierung der Versicherungsleistung auf das übliche Maß entgegensteht, stellt sich vorliegend nicht, weil hierfür Voraussetzung wäre, dass der Dienstleistungserbringer tatsächlich einen Zahlungsanspruch gegen die Versicherungsnehmerin in der Höhe, für die Erstattung beansprucht wird, hätte. Ein solcher Anspruch besteht aufgrund der vorangehend dargelegten Erwägungen vorliegend bereits nicht.
34Mangels eines bestehenden Anspruchs auf Zahlung von 200 € besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
35II. Geänderter/Ursprünglicher Feststellungsantrag
36Die durch den Klägervertreter in der Sitzung durch Stellung des neugefassten Feststellungsantrags vorgenommene Klageänderung, ist unzulässig. Die vorliegende Klageänderung ist nicht durch § 264 ZPO privilegiert. Die Beklagte hat der Klageänderung nicht zugestimmt, sondern sich hinsichtlich des geänderten Klageantrags nicht zur Sache eingelassen, sondern hierzu Schriftsatzfrist beantragt. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, weil der Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist. Die Frage, ob der geänderte Feststellungsantrag nunmehr ebenfalls unzulässig ist, kann daher dahinstehen.
37Der mangels zulässiger Klageänderung verbleibende, ursprüngliche Feststellungsantrag, der nunmehr als Hilfsantrag gestellt wurde, ist ebenfalls unzulässig.
38Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO für die begehrte Feststellung begründen könnten. Ausweislich S. 6 Abs. 1 der Klageschrift will die Klägerin mit dem Feststellungsantrag erreichen, dass die medizinische Notwendigkeit der vorgeschlagenen Behandlungsmethode und die daran anknüpfende grundsätzliche Leistungsverpflichtung festgestellt werden. Ein Feststellungsinteresse besteht aber nur dann, wenn dem subjektiven Recht der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch drohen würde, dass die Beklagte es ernstlich bestreiten würde und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet wäre, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7 m.w.N.).
39Das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung die Klägerin mittels ihres Antrags begehrt, wird aber durch die Beklagte bereits nicht infrage gestellt. Denn die Parteien streiten gerade nicht darüber, ob die Beklagte zur Erstattung von Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen verpflichtet ist. Streit bestand allenfalls darüber, in welchem Umfang die physiotherapeutischen Behandlungen erforderlich sind. Hinsichtlich dieser Frage wird durch die Formulierung des Feststellungsantrags (ursprünglich zu Ziff. 3) darüber hinaus auch keine Beseitigung einer Gefahr der Unsicherheit erreicht. Denn bei Ausurteilung des betreffenden Feststellungsantrags wäre für die Klägerin hinsichtlich des geschilderten Begehrens nichts gewonnen. Denn ausweislich der darin enthaltenen Bedingung („sofern diese medizinisch notwendig […] sind“) stünde dann die Leistungspflicht der Beklagten wiederum unter der Bedingung, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist. Das aber ist gerade die Ausgangsunsicherheit, der durch den Feststellungsantrag begegnet werden sollte. Folglich würde der begehrte Feststellungsausspruch nur das feststellen, was ohnehin zwischen den Parteien nicht im Streit ist.
40III. Zahlungsantrag vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten / Zinsansprüche
41Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder auf Zinszahlungen auf diese.
42Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
43H |
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als Einzelrichter |
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Annotations
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
- 1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen; - 2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen; - 5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.
(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.
(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
- 1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen; - 2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1; - 4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen; - 5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.
(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.
(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.