Landgericht Duisburg Urteil, 16. Apr. 2015 - 21 O 40/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.706.552,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 30.875,74 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Die Parteien sind im Rohstoffhandel tätig. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus der Lieferung von Kupferkathoden die Zahlung eines Restkaufpreises von 3.706.552,49 € aufgrund von 13 noch nicht bezahlten Lieferungen.
2Die Beklagte begehrt widerklagend aus den ersten 10 bereits gezahlten Lieferung die Rückzahlung gezahlter Umsatzsteuer in Höhe von 295.101,42 €. Zudem macht sie aus der Geschäftsbeziehung Schadensersatzansprüche auf entgangenen Gewinn gegen die Klägerin wegen der behaupteten Verletzung von Nebenpflichten geltend.
3Die Geschäftsbeziehung der Parteien begann Ende März 2014. Die Beklagte bestellte bei der Klägerin Kupferkathoden, die sie an die Firma U weiterlieferte. Die ersten Warenlieferungen durch die Klägerin erfolgten am 26.03.2014. Für diese Lieferungen stellte die Klägerin der Beklagten zehn Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer, die von der Beklagten mit einem Betrag von 1.848.273,06 € vollständig gezahlt wurden. In diesem Betrag war ein Betrag von 295.102,42 € an Umsatzsteuer enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 29.10.2014, GA 284 Bezug genommen.
4Die Kaufverträge zwischen den Parteien, die Gegenstand der Klageforderung sind, kamen im Zeitraum vom 02. bis zum 14.04.2014 zustande aufgrund mündlicher Vertragsverhandlungen, die die Klägerin jeweils am gleichen Tag schriftlich bestätigte.
5Die Auftragsbestätigungen, Anlagen K 1 bis K 13, GA 6 f. enthielten jeweils die Zahlungsbedingungen „Zahlung prompt, netto Kasse per Überweisung nach Lieferung und Rechnungserhalt. Preis: „Netto, die Steuer wird gemäß § 13 b Abs. 2 Nr. 7 UStG vom Leistungsempfänger geschuldet.“.
6In den aufgrund der Lieferungen erstellten Rechnungen wies die Klägerin sodann jeweils Umsatzsteuer aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 17.04.2014 bzw. 22.04.2014, Anlagen K 1 bis K 13 Bezug genommen.
7Die Kupferkathoden wurden von der Beklagten an U weitergeliefert und dort verarbeitet. Die Beklagte stellte an die Fa. U Rechnungen mit Umsatzsteuer, die von dieser vollständig gezahlt wurden. Zahlungen der Beklagten auf die Rechnungen der Klägerin erfolgten nicht. Die Beklagte fragte vielmehr bei der Klägerin nach, ob diese zum Ansatz von Umsatzsteuer in ihren Rechnungen berechtigt sei. Die Klägerin erstellte daraufhin Rechnungen, die Umsatzsteuer auf die gelieferten Kupferkathoden nicht auswiesen. Darin teilte sie mit, dass die Berechnung „vorerst“ ohne Umsatzsteuer erfolge. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B 1, GA 110 f. verwiesen. Zahlungen der Beklagten hierauf erfolgten nicht.
8Mit Schreiben vom 17.04.2014, GA 14 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Netto-Rechnungen unter der Bedingung einer Zug-um-Zug Zahlung der Beklagten erstellt habe und dass sie nunmehr wiederum Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis geltend mache, die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.
9Die Klägerin übergab der Beklagten zudem im Laufe der Auseinandersetzungen Frachtpapiere, in denen verschiedene Firmen als Versender und die Beklagte bzw. U2 GmbH (im Folgenden Fa. U) in Essen als Empfängerin ausgewiesen sind und die z.T. eine Anlieferung der Waren aus dem Ausland belegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die CMR-Frachtbriefe, Anlagen B 2 f. , GA 121 f. verwiesen.
10Die Klägerin kaufte die mit der Klage geltend gemachten Lieferungen nach ihren Behauptungen von den Firmen T GmbH mit Sitz in C, der Fa. D GmbH mit Sitz in C, der N GmbH mit Sitz in C und C2 GmbH ebenfalls mit Sitz in C. Wegen der Einzelheiten wird auf vorgelegten Einkaufskontrakte, Anlage K 16 – 28, GA 172 Bezug genommen.
11Die Beklagte machte die Steuervorgänge betreffend die Lieferungen der Klägerin zum Gegenstand einer Anfrage an das G. Mit Steuerbescheid vom 01.10.2014, Anlage B 26, GA 258 f. und den zugrunde liegenden Prüfbericht, B 27 forderte das G2 aus den verbuchten Liefergeschäften mit der Klägerin Umsatzsteuer in Höhe von 591.185,34 € zurück. Diese Rückforderung begründete das G2 damit, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin tatsächlich nicht gezahlt habe und auf absehbare Zeit nicht zahlen werde, so dass sie gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1 S. 2 UStG verpflichtet sei, die bereits hierzu angesetzte Vorsteuer an das G2 zu erstatten habe.
12Die Beklagte hat ihrer Bereitschaft erklärt, den aus den Rechnungen geschuldeten Nettobetrag zu hinterlegen. Hierzu hat sie die Klägerin aufgefordert. Eine Hinterlegung des Betrages ist bisher nicht erfolgt.
13Mit Pfändungsverfügung vom 10.12.2014, Anlage B 28, GA 329 pfändete das für die Klägerin zuständige G3 wegen einer Umsatzsteuerforderung gegen die Klägerin in Höhe von 3.332.610,79 € Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus der bestehenden Geschäftsbeziehung, insbesondere auch aus dem vorliegenden Rechtsstreit . Zudem wird gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt.
14Die Klägerin behauptet, sie habe die Lieferung gemäß den vorgelegten Rechnungen durch einen ruhenden Kauf im Inland erworben. Dies ergebe sich ohne weiteres aus den vorgelegten Rechnungen. Da die Kupferkathoden nicht unmittelbar durch sie übergeben worden seien und sie in die Transportvorgänge auch nicht eingebunden gewesen sei, stünden die vorgelegten Transportpapiere einer Lieferung durch die Klägerin nicht entgegen.
15Bei der in den Frachtbriefen aufgeführten Fa. N2 in C, die als Lieferadresse in zahlreichen CMR-Frachtbriefen angegeben sei, handele es sich um eine tatsächlich existierende Firma, die einen sogenannten Umschlagsplatz betreibe. Die Firma sei auch ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen und registriert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 29-32, GA 185 f. verwiesen.
16Entsprechend einer Anweisung der Beklagten sei Fa. U3 GmbH in den Frachtbriefen als Empfängerin ausgeführt. Mit einer späteren E-Mail vom 24.03.2014, Anlage K 35 habe die Beklagte dann selbst gewünscht, als Empfängerin in den Frachtpapieren aufgeführt zu werden, was dann auch geschehen sei.
17Auch die Fa. J als Erstlieferantin in der Lieferkette sei gemäß dem Registerauszug vom 26.04.12, Anlage K 34, GA 192 in C3 ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen.
18Die in den Frachtbriefen aufgeführte Fa. A sei dort entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Absender aufgeführt; dies sei in der Anlage B 17, 20 und 21 vielmehr eine Fa. D2, die – insoweit unstreitig - Geschäftspartnerin der Klägerin sei.
19Die Angaben in den Transportpapieren seien von der Klägerin im Übrigen auch nicht kontrollierbar, da diese – insoweit unstreitig – an den Transportvorgängen nicht beteiligt gewesen sei. Die Klägerin sei auch mangels vollständiger Informationen durch ihre Vorlieferanten nicht in der Lage, die vollständige Lieferkette anzugeben. Von ihren Vorlieferanten sei auch keine Auskunft zu erwarten, da diese die jeweiligen Vorverkäufer und die dortigen Preise nicht offen legen wollten, um einen direkt Erwerb der Klägerin bei diesen Vorlieferanten zu vermeiden. Zu einer Offenlegung der Lieferkette sei auch weder aus dem Vertrag noch sonst rechtlich verpflichtet, zumal die Beklagte nur bloße Vermutungen anführe.
20Die Klägerin habe die Waren entsprechend den vorgelegten Einkaufskontrakten eingekauft. Die dortige Zahlungsvereinbarung „prompt, netto Kasse“ sei im Geschäftsverkehr üblich. Mit den Einkaufskontrakten werde lediglich der aktuelle Preis gesichert. Ob bei Lieferung ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorliege, könne erst bei Durchführung der Lieferung entschieden werden und führe dazu, dass ggf. in der Rechnung auch Umsatzsteuer ausgewiesen werde.
21Zu den Einkaufskontrakten, K 16 f. seien im Folgenden sodann – derzeit unstreitig- die Rechnungen K 40 f., GA 299 gestellt worden, in denen durch die Vorlieferanten zutreffend Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei.
22In den Einkaufskontrakten sei zunächst nur der jeweilige Preis je Tonne fixiert worden. Da dieses Verpflichtungsgeschäft zunächst für die beteiligten Unternehmen umsatzsteuerneutral sei, erfolge dort auch nur eine Einigung über die Zahlung von Nettobeträgen. Die dort vereinbarte Klausel „Zahlung prompt, netto Kasse per Überweisung nach Lieferung oder Rechnungserhalt“ sei – insoweit unstreitig- im Geschäftsverkehr üblich und sage nichts darüber aus, ob das Geschäft umsatzsteuerpflichtig sei oder nicht.
23Aus den gestellten Rechnungen, Anlagen K 40 – 52 ergebe sich dann auch, dass die Rechnung dort jeweils unter Ausweis von Umsatzsteuer brutto erfolgt sei. Insoweit seien auch erkennbar nicht die Steuervorschriften des § 13 b UStG angewandt worden.
24Bei den Lieferungen durch die Klägerin handele es sich um ein sogenanntes Reihengeschäft, bei dem der jeweilige Verkäufer typischerweise nicht alle Glieder der Lieferkette benennen könne. Dies sei aber steuerlich auch nicht erforderlich. Bei den Lieferungen an die Beklagte habe es sich jedenfalls ausweislich der vorliegenden Rechnungen und Kontrakte um ruhende Lieferungen innerhalb des sogenannten Reihengeschäftes gehandelt, weil die Lieferungen an die Beklagte direkt durch frühere Verkäufer an die Beklagte bzw. die Endkundin erfolgt sei und deshalb zwischen den Parteien keine tatsächliche Warenbewegung stattgefunden habe.
25Entgegen ihren außergerichtlichen Zusagen habe die Beklagte auch noch nicht einmal, wie zugesagt, die unstreitigen Nettobeträge gezahlt.
26Die Widerklageforderung sei unbegründet, da die Rückzahlungsaufforderung des G nicht auf einer unrichtigen Rechnungsstellung durch die Klägerin, sondern allein darauf beruhe, dass die Beklagte ihrerseits die bereits vorangemeldeten Umsatzsteuerbeträge nicht gezahlt habe.
27Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin seien unbegründet, da diese wie ausgeführt, nicht zur Mitteilung und Benennung aller Vorlieferanten verpflichtet sei.
28Die Klägerin sei auch eine seriöse Gesellschaft. Sie sei – insoweit unstreitig - Mitglied im Verband E e.V. und sei vor Aufnahme geprüft worden.
29Die Klägerin beantragt,
30die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.706.552,49 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2014 zu zahlen sowie
31die Widerklage abzuweisen.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Widerklagend beantragt die Beklagte,
35die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 362.086,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2015 zu zahlen.
36Die Beklagte ist der Auffassung, die Rechnungen seien ohne Umsatzsteuerausweis zu erstellen. Aus den von der Klägerin vorgelegten CMR-Frachtbriefen ergebe sich, dass das Kupfer im Wege des grenzüberschreitenden Warenlieferungsverkehrs aus dem Ausland angeliefert worden sei. Dies führe dazu, dass die Rechnungen durch die Klägerin ohne Umsatzsteuer auszuweisen seien; in diesem Fall sei dann die Beklagte Schuldnerin der Umsatzsteuer.
37Die CMR-Frachtbriefe seien auch alle falsch ausgestellt. Insbesondere seien Firmen als Absender aufgewiesen, die überhaupt nicht existieren oder nicht mit Metallen handelten. Eine dort als Versenderin genannten N2 GmbH existiere unter den angegebenen Adressen weder in C noch in I. In C habe sich bei einer Internetrecherche ergeben, dass dort nur ein Tattoo-Studio gemeldet sei.
38Die ebenfalls als Absenderin in C3 aufgeführte Fa. J2. sei im Spielwarenhandel tätig. Die weitere benannten Absenderin, die Fa. A2 handele ebenfalls nicht mit Metallen.
39Fehlerhaft sei auch in keinem der Frachtbriefe die Klägerin als Importeuer benannt. Wenn die Klägerin tatsächlich die Ware aus dem Ausland importiert hätte, so hätte sie auch in den CMR-Bescheinigungen als Absender auftauchen müssen.
40Vielmehr seien dort als Empfänger fehlerhaft die Beklagte bzw. die Fa. U benannt. Diese seien aber niemals Importeuere des Kupfers gewesen.
41In den CMR-Frachtbriefen sei jedoch aufzuführen, an welchem Ort die Ware erstmals in Deutschland angeliefert werde, weil dieser Empfänger dann für die Zahlung der Umsatzsteuer verantwortlich sei.
42Schließlich weise der CMR-Frachtbrief auch nicht den tatsächlichen Ursprung des Metalls aus; ebenso wenig sei dort der Tag der Übernahme des Gutes angegeben, was jedoch nach Art. 6 CMR zwingend sei.
43Die Klägerin sei an der Lieferkette nicht beteiligt und habe zu keinem Zeitpunkt mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an dem Kupfer erlangt.
44Auf Nachfrage der Beklagten habe die Klägerin die Lieferwege nicht darstellen können und habe sich bezüglich der Herkunft der Lieferungen in Widersprüche verstrickt.
45Es sei deshalb für die Beklagte nicht prüfbar, woher die Ware stamme und welchen Lieferweg sie genommen habe.
46Dies führe aber dazu, dass sie ohne ordnungsgemäßen Nachweis des Lieferweges Gefahr laufe, einerseits die ausgewiesene Mehrwertsteuer an die Klägerin zu zahlen um sodann im Folgenden vom G2 auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden. Es sei zu befürchten, dass die Klägerin an einem sogenannten „Umsatzsteuerkarussell“ teilnehme, bei dem es den beteiligten Firmen darauf ankomme, die Lieferwege zu verschleiern, unberechtigt Bruttozahlungen zu vereinnahmen und dann von Markt zu verschwinden.
47Weiterhin sorge sie sich, weil sie mangels Eigentumsnachweis befürchten müsse, Schadensersatzansprüchen der tatsächlich Berechtigten ausgesetzt zu sein.
48Die Beklagte bestreitet, dass die Lieferungen durch die von der Klägerin in den Einkaufskontrakten bezeichneten Firmen, K 16 – K 28 erfolgt seien. Die von der Klägerin benannten Firmen sein nur mit sogenannten Office Centern tätig und zum Teil weniger als ein Jahr am Markt tätig, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Firmen bereits derartige Umsätze erzielen könnten; es sei deshalb davon auszugehen, dass diese Gesellschaften nicht operativ tätig seien. Zudem seien die Waren in den Einkaufskontrakten gemäß der Zollnummer 7404 als Schrott bezeichnet, was mit den tatsächlich gelieferten Waren nicht übereinstimme. Außerdem seien die Preise in den Rechnungen der angeblichen Lieferanten und den Einkaufskontrakten nicht identisch.
49Auch aus den eigenen Auftragsbestätigungen der Klägerin ergebe sich zudem, dass diese nur Netto-Zahlung verlangen könne. Dies gelte insbesondere, sofern – wie von der Klägerin angeführt - tatsächlich § 13 b Abs. 2 Nr.7 UStG in Verbindung mit Anlage 3 auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finde. Denn in diesem Fall werde bei der Lieferung von Schrott, um den es sich hier nicht gehandelt habe, die Steuerschuldnerschaft auf die Klägerin übertragen. Bei den Kupferkathoden handele es sich um feinstes Edelmetall und nicht um Schrott i.S.d. 13 b Abs. 2 Nr.7 UStG in Verbindung mit Anlage 3, Zolltarifnummer 7404.
50Sie bestreitet, dass es sich bei den ausgewiesen Verkäufen um das hier streitgegenständliche Kupfer handelt.
51Schließlich spreche gegen die Seriösität der Klägerin auch, dass diese Rechnungen mit und ohne Umsatzsteuer erstellt habe.
52Bei einer Sonderprüfung der Geschäftsbeziehung zur Klägerin durch das G4 habe dieses ebenfalls festgestellt, dass die Lieferwege für das Kupfer aufgrund der vorliegenden Unterlagen unklar seien habe deshalb die Beklagte verpflichtet, die bereits einbehaltene Vorsteuer an das G2 in Höhe von 295.102,42 € zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 29.10.2014, GA 294 verwiesen. Die Sonderprüfer hätten sich nach Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Beklagten dahin erklärt, dass die Lieferwege aufgrund der vorliegenden Unterlagen unklar seien und dass die Beklagte deshalb das Recht habe, die Zahlungen an die Klägerin zu verweigern, weil es sich um ein Reihengeschäft gehandelt habe, bei der anhand der CMR-Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin hieran beteiligt gewesen sei.
53Die Beklagte habe darüber hinaus gegen die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns aus der Geschäftsbeziehung zu U AG. Aufgrund des Geschäftsgebarens der Klägerin habe die Firma U die langjährige Geschäftsbeziehung zu Beklagten beendet. Diese werde auch von anderen Firmen in der Branche gemieden. Entsprechend den durchschnittlichen Umsatzzahlen aus den Jahren 2012 und 2013 sowie der betriebswirtschaftlichen Auswertung aus dem Jahr 2014 sei der Beklagten ein durchschnittlicher Gewinn in Höhe von 66.984,49 € entgangen. Die Beendigung der Geschäftsbeziehung durch die Firma U im August 2014 habe diesen Gewinn vereitelt. Zudem sei der Unternehmenswert der Beklagte infolge der Einbrüche in den Geschäftsbeziehungen auf Null gesunken. Andere Handelspartner seien wegen des schlechten Leumunds der Klägerin, der sich nunmehr auch auf die Beklagte erstrecke, durch die Beklagte nicht zu gewinnen gewesen.
54Ein weiteres Indiz für die Unseriösität der Klägerin liege auch darin, dass in den Rechnungen der Klägerin die unzutreffende Anschrift T2-Straße in ##### C angegeben habe, während ihr Sitz nunmehr mit S3-Straße, in ##### T3 angeben werde.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
56E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
57Die Klage ist - mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung - begründet. Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen fälligen Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 3.706.552,49 € geltend machen.
58Die Widerklageforderungen sind unbegründet, weil der Beklagten gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
59Die Klage ist begründet aus § 433 Abs. 2 BGB. Die Klägerin kann von der Beklagten grundsätzlich die Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 UStG verlangen. Im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien liegt insbesondere keine grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Lieferung i.S.d. § 6a UStG vor, bei der Steuerfreiheit der Lieferung besteht. Auch besteht keine Verlagerung der Steuerpflicht nach § 13 b UStG. Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB berufen, weil die Klägerin die Leistungen unrichtig in Rechnung gestellt hat und sie bis zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung die Leistungen der Klägerin verweigern kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.06.14, VII ZR 247/13).
60Schließlich liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Vertragspflicht der Klägerin aus Treu und Glauben begründen können, hier ausnahmsweise den Lieferweg vollständig darstellen zu müssen (vgl. Ausführungen am Urteilsende).
61Zwischen den Parteien liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung oder sonstige Lieferung aus dem Nicht-EU-Ausland vor, die die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Umsatzsteuer gegenüber der Beklagten entfallen lassen würden.
62Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist Teil eines Reihengeschäftes Mangels Veranlassung des Transportes durch die Klägerin bzw. die Beklagte liegt ein ruhendes Geschäft innerhalb dieses Reihengeschäftes vor, dass als Liefergeschäft innerhalb Deutschlands allgemeinen steuerlichen Grundsätzen unterfällt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Ware ursprünglich aus dem EU-Ausland oder aus Drittstaaten geliefert worden ist, ist die Klägerin nicht als Lieferantin in einer bewegten Lieferung anzusehen ist, weil sie nicht Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer ist.
63Als Reihengeschäft im Sinne des UStG bezeichnet man Geschäfte, bei denen mehrere Personen über denselben Gegenstand Lieferverträge abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllen, dass der Gegenstand unmittelbar vom ersten zur Lieferung verpflichteten Unternehmer zu dem letzten Abnehmer in der Reihe gelangt (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG). Die Annahme eines Reihengeschäftes erfordert dabei die Beteiligung von mindestens drei Personen, die über denselben Liefergegenstand zwei Liefergeschäfte abgeschlossen haben. Es können darüber hinaus aber auch beliebig viele Unternehmen an dem Reihengeschäft beteiligt sein (vgl. Bunjes, UStG,13. Auflage, § 3 Rn. 200, 201). Wird bei einem solchen Reihengeschäft der Gegenstand durch einen der Beteiligten befördert oder versendet, kann nur für eine der Lieferungen von einer Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgegangen werden. Die anderen Lieferungen in der Veräußerungskette sind als sogenannte ruhende Lieferungen zu behandeln. Für sie bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 7 S. 2 UStG. Verbleibt die Ware im Inland, ergeben sich hieraus keine Besonderheiten; dann sind alle Lieferungen im Inland steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig.
64Gelangt dagegen der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung von einem Staat in den anderen, ist die Zuordnung von entscheidender Bedeutung. Denn nur hinsichtlich der tatsächlichen Beförderungslieferung kann eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG, eine Einfuhrlieferung nach § 3 Abs. 8 UStG oder ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG vorliegen (vgl. Bunjes a.a.O. Rn. 203). Für die übrigen ruhenden Liefergeschäfte verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen.
65Welcher Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen ist, wird zwar ausdrücklich nur für den Fall bestimmt, dass der Beförderer sowohl Abnehmer als auch Lieferer ist (mittlerer Unternehmer (Rn 204). Nicht ausdrücklich geregelt ist dagegen die Zuordnung für den Fall, dass er Gegenstand durch den ersten Lieferer oder den letzten Abnehmer befördert wird. Aus der Regelung des S.6 lässt sich jedoch entnehmen, dass die Warenbewegung grundsätzlich dem Liefergeschäft zuzurechnen ist, bei dem entweder der Lieferer oder der Abnehmer den Gegenstand tatsächlich befördert (vgl. Bunjes, a.a.O., Rn 207).
66Diese Zuordnung kann allerdings bei einer Einfuhrlieferung aus einem Drittlanddurchbrochen werden. Für Einfuhrlieferungen ergibt sich aus § 3 Abs. 8 UStG, dass im Falle eines Reihengeschäftes, bei dem der Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet eingeführt wird, die Warenbewegung der Lieferung zuzurechnen ist, bei der der Abnehmer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet. Denn danach gilt im Fall der Einfuhr eine Lieferung als im Inland ausgeführt, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Nur wenn der der Abnehmer oder sein Beauftragter die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, kann die Lieferung nicht als im Inland ausgeführt angesehen werden (vgl. Bunjes a.a.O. Rn. 216).
67Schuldner der EUSt ist nach §§ 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 i.V.m.. Art. 201 Abs. 3 S. 1 Zollkodex grundsätzlich der Anmelder oder die Person, in deren Namen eine Zollerklärung abgegeben wird. Maßgebend hierfür sind die zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen Lieferer und Abnehmer (vgl. Bunjes a.a.O. Rn. 223).
68Für den vorliegenden Fall spricht ist davon auszugehen, dass das Geschäft zwischen den Parteien als ruhendes Geschäft im Sinne der vorgenannten Reihengeschäfte steuerbar ist und dass die Beklagte danach die Zahlung der Umsatzsteuer schuldet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lieferung im Inland erfolgte, ob eine Lieferung aus EU-Staaten oder einem Drittland erfolgte.
69Soweit ausweislich der vorliegenden CMR-Frachtpapiere die Lieferung der Waren nicht aus dem Ausland, sondern von einem innerdeutschen Absender erfolgten, fehlt es bereits an einem Einfuhrgeschäft.
70Für Lieferungen innerhalb der EU ist zwischen den Parteien zudem unstreitig, dass die Klägerin nicht in die Liefervorgänge, d.h. in die tatsächlichen Warenbewegungen einbezogen war und dass sie – wie noch auszuführen sein wird – die Warenlieferungen aufgrund von Lieferverträgen in einem ruhenden Geschäft in der Lieferkette erworben hat, so dass das kein umsatzsteuerbefreiter Erwerb vorliegt.
71Selbst wenn die Waren in einer grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten geliefert worden sein sollten, was die Beklagte im Ergebnis selbst nicht substantiiert behauptet, ist davon auszugehen, dass jedenfalls im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Vorlieferantin ein ruhendes Geschäft vorgelegen hat, da nach den vorliegenden Kaufkontrakten die Klägerin die Waren bei ihren Lieferanten gekauft hat „ab Werk, Zoll bezahlt“. Das führt dazu, dass nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer jedenfalls die Lieferantin der Klägerin ist, weil dies den schuldrechtlichen Vereinbarungen der dortigen Vertragsparteien entspricht. Auch in diesem Fall würde dann zwischen den Parteien in dem vorliegenden Reihengeschäft eine ruhende Lieferung vorliegen, so dass diese steuerbar wäre.
72Danach kann im Ergebnis offen bleiben, wie genau sich die Lieferwege der Parteien im Einzelnen darstellen. Die Klägerin hat durch Darstellung ihrer Lieferbeziehungen und der ihr erkennbaren Lieferwege hinreichend dargetan, dass im Verhältnis zur Beklagten in jedem Fall eine steuerbare Leistung anfällt, da immer eine im Reihengeschäft ruhende Lieferung im Inland vorliegt, die steuerbar ist.
73Der Annahme einer ruhenden Lieferung steht nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich die zu den Vertragsverhältnissen mit ihren unmittelbaren Vorlieferanten vorgetragen und Unterlagen vorgelegt hat und die weiteren beteiligten Erwerber und Lieferanten nicht konkret benennen kann bzw. die Lieferwege nicht im Einzelnen darstellen kann.
74Nach der Rechtsprechung des EuGH ( Urteil vom 06.12.12, C-285/11) , die auch durch das Finanzgericht Münster zutreffend bestätigt wird (Urteil vom 12.12.13, 5 V 1934/13 U), ist die Klägerin beim Vorliegen eines Reihengeschäftes grundsätzlich nicht verpflichtet, die vollständigen Lieferwege offenzulegen. Denn jedenfalls die derzeitigen Angaben sind ausreichend, um den Vorgang im Verhältnis zur Beklagten steuerlich einordnen zu können und das Vorliegen eines nicht steuerbaren Einfuhrgeschäftes in durch die Klägerin auszuschließen.
75Zudem ist die Klägerin auch unstreitig nicht in der Lage, die Lieferbeziehungen vollständig darzustellen, weil sie die Angaben von ihren Vorlieferanten bis zum Hersteller bzw. Erstlieferanten nicht verfolgen kann, weil ihr diese nicht bekannt gegeben werden, um direkte Geschäfte zwischen Klägerin und Erstlieferanten unter Ausschaltung der weiteren Zwischenhändler zu vermeiden.
76Die Beklagte hat die Transportwege und die Lieferbeziehungen der Klägerin zu ihren Vorlieferanten auch auf Hinweis der Kammer in der ihr eingeräumten Schriftsatzfrist hinreichend substantiiert bestritten.
77Der Annahme nicht steuerbefreiter ruhender Lieferungen im Verhältnis zwischen den Parteien innerhalb eines Reihengeschäft stehen die von der Beklagten vorgelegten CMR-Frachtpapiere nicht entgegen, sondern belegen vielmehr, dass die Klägerin in die bewegte Lieferung gerade nicht eingebunden war.
78Grundsätzlich kommt dem CMR-Frachtbrief nach Art. 4 ff. CMR eine Bedeutung unmittelbar nur im Rahmen des Frachtvertrages zu. Die Wirkung ist dabei nicht konstitutiv für das Vertragsverhältnis, sondern hat lediglich Beweiswirkung für den Transportvorgang zwischen den dortigen Beteiligten. Art. 4 ff. begründen dabei keine grundsätzliche Pflicht zur Ausstellung eines Frachtbriefs (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Auflage, Art. 4 CMR Rn. 2). Entsprechend geht auch der Bundesfinanzhof davon aus, dass ein CMR-Frachtbrief allenfalls ein geeigneter Versendungsbeleg ist (vgl. BFH, Urteil vom 04.05.11, XI R 10/09).
79Soweit die Beklagte gerügt hat, in den CMR-Papieren sei die Klägerin überhaupt nicht und insbesondere nicht als Importeurin aufgeführt, spricht dies bereits nicht gegen die Richtigkeit der Lieferwege. Die CMR-Frachtpapiere weisen, worauf die Beklagte selbst zutreffend verweist, nach Art. 6 CMR lediglich den tatsächlichen Absender, den Frachtführer und den tatsächlichen Empfänger des Transportgutes aus.
80Absender i.S.d. Art. 6 CMR ist dabei immer der unmittelbare Vertragspartner des Frachtführers, d.h. derjenige, der den Frachtauftrag erteilt, u.U. also auch ein Spediteur oder ein anderer Frachtführer (vgl. Koller a.a.O. Art. 6 Rn. 3).
81Entsprechend bezeichnet die Person des Empfängers nach Sinn und Zweck denjenigen, an den das Transportgut durch den Frachtführer tatsächlich übergeben werden soll.
82Der CMR-Frachtbrief sagt damit aber gerade nichts darüber aus, ob und in welchem schuldrechtlichen Liefervertragsverhältnis die dort benannten Transportbeteiligten zueinander stehen und ob nicht – wie bei Reihengeschäften typisch - noch weitere Firmen an dem schuldrechtlichen Liefervereinbarungen eingebunden sind, da die Transportpapiere nur mit dem Ziel ausgestellt werden, den tatsächlichen Transportvorgang als solchen zu belegen.
83Daraus ergibt sich auch zugleich, dass eine Bezeichnung des Importeurs, d.h. desjenigen, der aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen für die Einfuhr verantwortlich ist, in den Frachtpapieren gerade nicht erfolgt.
84Dem gegenüber spricht der Umstand, dass die Klägerin in keiner der Papiere als tatsächliche Absenderin oder Empfängerin ausgewiesen ist, für ihre im Übrigen auch nicht bestrittene Behauptung, dass sie an den tatsächlichen Transportvorgängen nicht beteiligt war, sondern nur im Rahmen einer Lieferkette, d.h. eines Reihengeschäftes mit der Beklagten und ihrer Lieferantin einen Kaufvertrag geschlossen hat, ohne selbst die Warenbewegung zu veranlassen. Auch die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt auch nur mittelbare Besitzerin der Waren geworden ist und somit keine eigene tatsächliche Verfügungsgewalt hatte.
85Die CMR-Frachtbriefe stehen der Annahme eines ruhenden Geschäfts auch deshalb nicht entgegen, weil sie nicht den Ursprung des Kupfers, d.h. den Hersteller der Kathoden bzw. Erstverkäufer ausweisen. Wie ausgeführt, weisen die Papiere nur die Beteiligten auf, die die Waren als tatsächliche Absenderin an die Beklagte bzw. U als tatsächliche Letztempfänger ausweisen. Angaben zum Hersteller enthalten diese Papiere grundsätzlich nicht.
86Schließlich widerlegen die CMR-Frachtbriefe die Behauptungen der Klägerin auch nicht deshalb, weil sie bei den behaupteten Lieferungen durch die N2 GmbH einen innerdeutschen Transport belegen und dort z.T. auch der Ort und Zeit der Ausstellung und der Übernahmetag nicht ausgewiesen sind.
87Die Frage, ob die Transportpapiere hier richtig und vollständig ausgestellt wurden oder ob nicht bei einer inländischen Lieferung ein einfacher Frachtbrief statt eines CMR-Frachtbriefs hätte erstellt werden können, sagt im Ergebnis nicht darüber aus, dass die Klägerin entgegen ihren Behauptungen in die tatsächliche Transportkette eingebunden war, was die Beklagte im Ergebnis auch selbst nicht behauptet. Gleiches gilt für fehlende Angaben zum Übernahmetag, weil das Fehlen für den Beweiswert im Transportvertrag notwendiger Angaben nicht die Unrichtigkeit des Frachtbriefes belegt und zudem auch aus dem Umstand, dass die Waren abgeliefert worden jedenfalls denklogisch folgt, dass zuvor eine Übernahme erfolgt sein muss. Fehlende Angaben zum Übernahmetag oder auch zu Ort und Tag der Ausstellung des Frachtbriefes lassen die transportrechtliche Beweiswirkung des Art. 9 CMR entfallen, machen den Frachtbrief aber nicht unrichtig und berühren auch nicht die Wirksamkeit des Transportvertrages (vgl. Koller a.a.O. Rn. 2, 5).
88Die Beklagten kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Transportpapiere deshalb Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Geschäftsvorgänge rechtfertigen, weil die dort aufgeführten Firmen nicht existieren bzw. die Klägerin hierzu nicht in Einzelnen angegeben hat, wie diese in die schuldrechtlichen Beziehungen im Reihengeschäft eingebunden sind.
89Zu der angeblich nicht existierenden Firma N2 GmbH in C hat die Beklagte zunächst ohne Vorlage von Belegen lediglich vorgetragen, dass bei Internetrecherchen unter der Adresse nur ein Tattoo-Studio zu ermitteln gewesen sei. Die Klägerin hat daraufhin ergänzend vorgetragen, dass es sich bei der Fa. N2 um einen sogenannten Umschlagplatz handele und hat zu deren Existenz mit den Anlage K 29 bis K 32, GA 185 f. vorgelegt einen Handelsregisterauszug, eine Bestätigung der UmsatzsteuerID Nummer, eine Gewerbeummeldung und eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen G vom 28.02.2014, aus der sich die Abgabe von Steuererklärung und überwiegend pünktliche Steuerzahlungen seit dem Jahr 2009 ergeben. Diesem substantiierten Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte in der Sache im Folgenden auch in keiner Weise mehr entgegen getreten und hat insbesondere weitere keinerlei Indizien vorgetragen und unter Beweis gestellt, die die Nichtexistenz der N2 GmbH belegen können.
90Soweit die Beklagte bestritten hat, dass eine in dem Frachtbrief B 4 , B 17 und B 20 ausgewiesene A2 nicht existiert, hat die Klägerin zutreffend darauf verwiesen, dass Absenderin nach dem Inhalt des Frachtbriefes nicht diese, sondern die Fa. D2 war, die unstreitig Geschäftspartnerin der Klägerin ist und deren Existenz die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat.
91Die Beklagte, die zudem die Beteiligung der u.a. in dem Frachtbrief B 8 aufgeführten Fa. J an den Transportvorgängen bestritten hat, ist auch dem von der Klägerin hierzu vorgelegen Handelsregisterauszug der Firma vom 26.04.2012, K 34 nicht weiter entgegen getreten. Insbesondere hat sie in keiner Weise nachvollziehbar vorgetragen, aufgrund welcher Informationen sie von einem Tätigwerden der Gesellschaft nur im Spielwarenbereich ausgeht und hat diese Behauptung auch nicht unter Beweis gestellt.
92Soweit die Beklagte zu einer überreichten Transportbescheinigung, B 22 gerügt hat, dass diese nicht lesbar sei, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin über keine bessere Ausfertigung verfügt, die Beklagte aber letztlich als Empfängerin selbst eine bessere Ausfertigung der Frachtpapiere erlangen kann.
93Der Richtigkeit der Frachtpapiere steht auch die Bezeichnung der Empfänger nicht entgegen.
94Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Fa. U aufgrund einer Vereinbarung der Parteien vom 03.04.2014 als Empfängerin der Waren in den Frachtbriefen aufgeführt werden sollte. Gleiches gilt, soweit in der Anlage B 11 als Empfängerin die Beklagte benannt wurde, weil dies unstreitig auf eine E-Mail des vormaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten C4 vom 24.03.2014, Anlage K 35 zurückgeht.
95Die Klägerin hat auch durch die von ihr vorgelegten Lieferkontrakte, K 16 f. und die an sie gestellten Rechnungen, Anlagen K 40 f. hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass sie die Waren bei Vorlieferanten erworben und mit diesen Verträge über die Lieferungen abgeschlossen hat, bei der ihr auch die Lieferungen mit Umsatzsteueransatz in Rechnung gestellt hat.
96Gleiches gilt, soweit die Beklagte pauschal bestritten hat, dass auf die von der Klägerin vorgelegten Lieferkontrakte konkrete Lieferungen erfolgt sind.
97Die Beklagte hat ihr pauschales Bestreiten der Vorgängen auch auf die Erörterung und die Hinweise der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert.
98Soweit die Beklagte zunächst pauschal bestritten hat, dass die vorgelegten Kontrakte und Rechnungen aus dem Vorlieferverhältnis die hier streitigen Lieferungen im Verhältnis der Parteien betreffen, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Die Kammer hat bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die in Rechnung gestellten Liefermengen aus dem Verhältnis zur Vorlieferantin identisch sind mit den der Beklagten in Rechnung gestellten Liefermengen und dass diese weit überwiegend durch die von der Klägerin vorgelegten und zwischen den Parteien unstreitigen Lieferscheinen auch belegt werden, weil dort die Lieferorte und Fahrzeugkennzeichen ausdrücklich in Bezug genommen werden. Zudem lassen sich die in den CMR-Frachtpapieren ausgewiesenen Lieferorte auch zumindest teilweise den Lieferscheinen zuordnen.
99Die Gegenüberstellung von den von der Beklagten erstellten Lieferscheinen und den in den unterschiedlichen Vertragsverhältnissen abgerechneten Mengen sowie die Bezugnahme auf die Einkaufskontrakte ergibt dabei im Einzelnen Folgendes:
100Rechnung Klägerin an Beklagte Anlage Nr. K |
Lieferdatum |
Liefermenge in t |
Rechnung Vorlieferantin an Klägerin Anlage, Bezeichnung Vorlieferantin |
Lieferdatum/Liefermenge lt. Lieferschein und Bezugnahme in der Rechnung der Vorlieferantin |
Bezugnahme zwischen Rechnung und Vertrag Klägerin mit Vorlieferantin |
1 |
###### |
24,96 |
K 40, T |
Lieferschein, Bl. 7, Fahrzeugkennzeichen mit Rechnung T identisch, Liefermenge identisch |
K 16, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin |
2 |
###### ###### ###### ###### |
24,491 24,600 24,820 24,500 |
K 41, D GmbH |
Lieferschein, Bl. 10 f. Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen D3 identisch/ Liefermengen identisch |
K 17, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin |
3 |
###### |
24,770 |
K 42, N |
Lieferschein, Bl. 16 f. Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen N3 K 42 identisch/ Liefermenge identisch |
K 18, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin |
4 |
###### |
25,233 |
K 43, D3 |
Lieferschein Bl. 19, Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch |
K 19, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin |
5 |
###### ###### ###### ###### ###### ###### |
25,050 25,070 25,190 24,570 24,850 24,510 |
K 44, C2 |
Lieferschein Bl. 22 ff., Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch |
K 20, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin |
6 |
###### |
24,670 |
K 45, Fa. D3 |
Lieferschein Bl. 30 ff., Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch |
K 21, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin |
7 |
###### |
24,690 |
K 46, T |
Lieferschein Bl. 31 ff., Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch |
K 22, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin |
8 |
###### |
24,630 |
K 47, C5 |
Lieferschein Bl. 36, Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch |
K 23, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin |
9 |
###### ###### |
24,950 24,879 |
K 48, C5 |
Lieferschein Bl. 39 f., Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch |
K 24, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin |
10 |
###### |
24,634 |
K 49, C5 |
Lieferschein Bl. 43, Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch |
K 25, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin |
11 |
###### ###### ###### |
25,027 24,960 24,977 |
K 50, C5 |
Lieferschein Bl. 43, Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch |
K 26, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin |
12 |
###### ###### ###### |
25,025 25,027 25,031 |
K 51, T |
Lieferschein, Bl. 51 f. Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch |
K 27, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin |
13 |
###### |
24,630 |
K 52, T |
Lieferschein, Bl. 56 Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch |
K 28, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin |
Insbesondere aber, weil Lieferdaten und Mengen der Rechnungen zwischen der Klägerin und ihren Vorlieferanten mit den der Beklagten berechneten Lieferungen und den eingesetzten Fahrzeugen identisch sind, wäre es hier Sache der Beklagten konkret darzulegen, warum es sich bei den vorgelegten Rechnungen K 40 f. nicht um die an sie bzw. ihre Endkundin gelieferten Waren gehandelt haben soll.
102Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte pauschal behauptet hat, die von der Klägerin als Lieferantin in den Kontrakten bezeichneten Firmen seien nicht operativ tätig und würden nur in Office-Centern betrieben, weil nicht nachvollziehbar sei, wie diese Firmen nach kurzer Bestandszeit Geschäfte in derartigen Größenordnungen abwickeln könnten.
103Da unstreitig Rechnungen dieser Firmen zu den Liefergeschäften vorliegen und von der Klägerin auch Auftragsbestätigungen zu den jeweils konkret bezeichneten mündlichen Verträgen erstellt wurden, wäre es Sache der Beklagten gewesen, konkret darzulegen, warum diese Firmen die konkret bezeichneten Geschäfte in entsprechenden Größenordnungen tatsächlich nicht abgeschlossen haben sollen und zudem auch Lieferungen in entsprechender Größenordnung tatsächlich nicht veranlasst haben, obwohl die Waren tatsächlich entsprechend den Vereinbarungen geliefert wurden.
104Soweit die Beklagte auf Widersprüche und Unrichtigkeiten der vorliegenden Einkaufskontrakte und Rechnungen der Lieferanten verweist, führt dies nicht dazu, dass das Vorbringen der Klägerin hierzu als unschlüssig anzusehen bzw. durch die vorliegenden Urkunden nicht als bewiesen anzusehen ist.
105Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass die Kontrakte und zum Teil die Rechnungen die Zolltarifnummer 7404 ebenso wie die ihr erteilten Auftragsbestätigungen K 1 ff. ausweisen, was zu einer Behandlung der Verträge nach § 13 b UStG führen müsse und dazu führe, dass Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt werden dürfe, ist dieser Einwand im Ergebnis unbeachtlich ist, da offensichtlich ist, dass hier lediglich eine irrtümliche falsche Kennzeichnung in den Rechnungen und Verträgen vorliegt, die sich im Ergebnis in den tatsächlichen Rechnungsstellungen auch nicht niedergeschlagen hat.
106Die Beklagte hat insoweit selbst darauf hingewiesen, dass entgegen der Zolltarifnummer nicht Schrott geliefert wurde, sondern dass tatsächlich reine Kupferkathoden geliefert wurden. In sämtlichen Kontrakten und auch in den Rechnungen der Vorlieferanten ist ebenfalls stets ausdrücklich ausgewiesen, dass Kupferkathoden geliefert werden sollten bzw. geliefert wurden. Auch wurde in den Rechnungen trotz Angabe der Zolltarifnummer auch stets die Umsatzsteuer ausgewiesen und in Rechnung gestellt. Bei dieser Sachlage ist es aber offensichtlich, dass hier irrtümlich die falsche Zolltarifnummer aufgenommen und letztlich hieraus aber keine Folgen hergeleitet werden sollten.
107Die von der Klägerin verwandten Zahlungsbedingungen in den Auftragsbestätigungen sind auch unstreitig geschäftsüblich.
108Gleiches gilt, sofern Abweichungen zwischen den Liefermengen zwischen den Kontrakten K 16 ff. und den Rechungen K 40 ff. bestehen, weil diese Abweichungen allenfalls gering sind und letztlich aber die konkreten Liefermengen jedenfalls den an die Beklagte durchgelieferten und berechneten Mengen entsprechen.
109Entsprechend spricht gegen die Richtigkeit der vorliegenden Rechnungen als Nachweis der Lieferbeziehung zu den Vorlieferanten auch nicht, dass in einer Rechnung die vereinbarten und die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise abweichen, weil auch dies ohne Weiteres durch eine irrtümliche Falschberechnung zu erklären ist und letztlich auch hier die Liefermenge mit den an die Beklagte weiter gelieferten Mengen übereinstimmt.
110Hierauf hat die Kammer die Beklagte auch im Termin im Rahmen der mehr als eine Stunde andauenden Erörterung eindringlich hingewiesen und die Notwendigkeit konkreter Tatsachenbehauptungen entsprechend den obigen Ausführungen im Einzelnen angemahnt und hat diese Hinweise dann – wie aus dem Protokoll ersichtlich - zusammengefasst protokolliert. Nachfragen zu den Hinweisen der Kammer hat die Beklagte auch im Rahmen der Erörterung auch nicht weiter geäußert.
111Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz gerade nicht Aufgabe der Kammer, der Beklagten Möglichkeiten ergänzenden Tatsachenvortrag konkret vorzugeben, sondern die Kammer genügt ihren Hinweispflichten, wenn sie die Beklagte konkret auf die Notwendigkeit weiteren Tatsachenvortrages zur Unrichtigkeit der vorliegenden Urkunden hinweist. Hierzu hätte z.B. gehören können, dass die Beklagte etwa eine Fälschung der vorliegenden Urkunden behauptet oder ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin und der behaupteten Vorlieferanten in Form von Scheingeschäften konkret oder zumindest durch hinreichende Indizien belegt darlegt oder etwa konkret darlegt, aufgrund welcher weiteren Indizien sie annimmt, dass die Klägerin ohne Einbindung in die Lieferkette Lieferungen an sie bzw. ihre Endkundin veranlassen konnte, die dann entsprechend ihren vertraglichen Verpflichtungen ausgeführt wurden. Vorgaben dazu, was tatsächlich noch weiter vorzutragen ist, sind von der Hinweispflicht aus § 139 ZPO nicht erfasst, zumal die Parteien im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht hierzu bereits der Pflicht unterliegen, alle ihnen bekannten tatsächlichen Umstände von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen.
112Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte kann gegen die Klägerin aus den ersten zehn Lieferungen keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer in Höhe von 259.102,42 € geltend machen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 280 BGB i.Vm. dem vorliegenden Kaufvertrag noch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
113Eine Vertragsverletzung der Klägerin im Sinne des § 280 BGB durch eine unrichtige Rechnungsstellung bzw. unrichtige Angabe steuerlich erheblicher Umstände, die die Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist ein Schaden der Beklagten nicht ersichtlich.
114Die Beklagte kann beretis deshalb die in den ersten Verträgen gezahlte Umsatzsteuer von der Klägerin zurückverlangen, weil sie vom G2 auf Rückzahlung dieser Umsatzsteuerbeträge aus den abgewickelten ersten zehn Kaufverträgen in Anspruch genommen worden ist. Denn aus dem vorliegenden Steuerbescheid vom 01.10.2014 und dem dazugehörigen Prüfbericht ergibt sich, dass sich der Rückforderungsbetrag von 591.185,43 € sich nicht auf die gezahlten Umsatzsteuerbeträge auf die ersten Rechnungen bezieht, sondern auf die Umsatzsteuervoranmeldungen der Beklagten auf die streitgegenständlichen Rechnungen, aufgrund derer die Beklagte einen Vorsteuerabzug bereits angemeldet hatte.
115Die Rückforderung dieser vorangemeldeten Umsatzsteuer erfolgte entgegen den Behauptungen der Beklagten ausweislich des vorliegenden Bescheides gerade nicht, weil die Klägerin die Lieferkette nicht hinreichend belegt hatte, sondern aufweislich des von ihr selbst vorgelegten Prüfberichtes allein deshalb, weil die Beklagte die bereits verbuchten Rechnungen der Klägerin mit dem Gesamtbetrag von 3.706,552,49 € nicht gezahlt hat und auch zunächst nicht zahlen will. Dies führt nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1 S. 2 UStG dazu, dass die zunächst in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer für die Dauer der Zurückbehaltung der Zahlung durch die Beklagte nicht als Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden kann und deshalb zunächst von der Beklagten an das G2 abzuführen ist.
116Soweit die Umsatzsteuervoranmeldungen aus den zehn vorangegangenen Rechnungen Gegenstand der Betriebsprüfungen waren, wurden ergibt sich aus dem vorliegenden abschließenden Bescheid nicht, dass hier eine nochmalige Forderung aus diese Umsatzsteuerzahlungen von der Beklagten erhoben wird.
117Dass letztlich auch die Finanzämter eine entsprechende Steuerverteilung angenommen haben, zeigt sich auch in dem nunmehrigen Vorbringen der Beklagten, wonach das G3 wegen einer Steuerschuld der Klägerin in Höhe von 3.332.610,79 € ihr gegenüber eine Pfändung etwaiger Ansprüche aus diesem Verfahren ausgebracht hat. Denn die Beklagte hat hierzu behauptet, dass in dem offenen Betrag auch die von ihr bereits gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 295.102,42 € enthalten ist, so dass das G3 insoweit eine Steuerpflicht der Klägerin annimmt.
118Dem steht die Behauptung der Beklagten nicht entgegen, die Prüfer des G hätten ihr gegenüber eine Erklärung dahin abgegeben, dass die bereits gezahlte Umsatzsteuer aus den Vorgeschäften zurückgefordert werde und dass die Beklagte die weiteren Zahlungen zu Recht einbehalten habe.
119Tatsächlich bezieht sich die vorgenommene Festsetzung entgegen der mündlichen Ankündigung der Steuerprüfer gerade nicht auf geltend gemachten Beträge. Zudem lagen den Steuerprüfungen auch unstreitig die hier vorgelegten Einkaufkontrakte und Rechnungen der Vorlieferanten der Klägerin nicht vor, so dass diese – wie ausgeführt - zutreffend erklärt haben, dass jedenfalls aus den seinerzeit vorliegenden Frachtpapieren eine Beteiligung der Klägerin an dem Reihengeschäft allein nicht festgestellt werden kann. Eine Prüfung der unstreitig im Verfahren vorgelegten Rechnungen und Kontrakte, Anlagen K 40 f. erfolgte dabei jedoch nicht, so dass die deshalb nur vorläufige Aussage der Prüfer einen Schaden der Beklagten nicht belegen kann.
120Sowohl im Rahmen der Geltendmachung von Schäden nach § 280 BGB als auch bei einem Anspruch aus § 812 BGB ist es aber Sache der Beklagten, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin ihre Pflicht verletzt hat bzw. sie die Zahlung ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Der insoweit unzureichende Vortrag geht dabei aber zu ihren Lasten. Auch auf den Hinweis der Kammer hat die Beklagte ihr Vorbringen hierzu nicht ergänzt.
121Die weitergehende Widerklage auf Zahlung von entgangenen Gewinn in Höhe von 66.984,49 € aus der Geschäftsbeziehung zur Firma U ist ebenfalls unbegründet. Etwaige Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der Klägerin aus dem Kaufvertrag gemäß §§ 280, 252 BGB.
122Wie ausgeführt, war die Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung der Beklagten ohne das Vorliegen konkreter Indizien nicht verpflichtet, einen vollständigen Nachweis über die Lieferung und den Lieferweg der Kupferkathoden zu erbringen. Die Behauptungen der Beklagten rechtfertigen wie ausgeführt nicht die Annahme einer steuerlich unrichtigen Behandlung der Vorgänge durch die Klägerin. Zudem bestand keine allgemeine Treuepflicht dahin, die Liefervorgänge, die bei derartigen Lieferketten typischerweise nicht offen gelegt werden, hier konkret vorzutragen. Soweit es der Beklagten im Rahmen ihrer Prüfungen und zur Sicherung der Geschäftsbeziehung zur Fa. U hierauf maßgeblich angekommen wäre, hätte sie eine entsprechende ausdrückliche Nebenpflicht mit der Klägerin vereinbaren müssen, was sie jedoch unstreitig nicht getan hat.
123Soweit die Beklagte pauschal behauptet hat, die Klägerin habe zur Herkunft des Kupfers und zu den Lieferwegen widersprüchliche Angaben gemacht, hat sie diese nicht hinreichend konkretisiert. Die unterschiedlichen Rechnungsstellungen, insbesondere die zeitweilige Stellung von Nettorechnungen, erfolgten erkennbar unter dem Vorbehalt der Nachforderung der Umsatzsteuer und zur Beschleunigung der Zahlungen durch die Beklagten und belegen gerade nicht, dass die Klägerin selbst davon ausging, keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen zu müssen.
124Letztlich ergibt sich eine Pflicht zur Offenlegung der Lieferkette auch nicht aus dem Umstand, dass Pfändungen des G3 aufgrund von Steuerforderungen gegen die Klägerin in Höhe von 3.332.610,79 € mit Pfändungsverfügung vom 10.12.2014 erfolgt sind. Denn diese Zahlungsverpflichtung der Klägerin lässt sich bei der von der Beklagten behaupteten kurzfristigen Existenz der Klägerin auch ohne weiteres mit mangelnder Liquidität deshalb erklären, weil die Beklagte ihrerseits Zahlungen in Höhe der übersteigenden Klageforderung zurückhält, so dass die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen in dieser Höhe nicht nachkommen kann.
125Schließlich liegt ein derartiges Indiz für ein unredliches Verhalten der Klägerin auch nicht in dem behaupteten Wechsel ihres Sitzes. Die Klägerin hat ihre neue Anschrift offensichtlich gegenüber dem G2 offen gelegt. Soweit die Beklagte hierzu im Übrigen pauschal bestritten hat, dass die vormalige Anschrift der Klägerin zutreffend war, ist auch hier ihr Bestreiten erkennbar unsubstantiiert und damit im Hinblick auf die vorliegenden Unterlagen unbeachtlich, weil die Klägerin zuvor sämtlichen Schriftverkehr unter der angegebenen Anschrift in C geführt hat und unstreitig dort auch immer für die Beklagte auch stets erreichbar war.
126Mangels ersichtlicher Pflichtverletzung der Klägerin bestehen danach für diese keine gesteigerten Nachweispflichten, so dass im Ergebnis eine Pflichtverletzung bereits dem Grunde nach ausscheidet.
127Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB ab Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist bis zum 25.04.2014.
128Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
129Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.706.552, 49 € zuzüglich 362.086,91 € = 4.068.639,40 €.
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(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, - 2.
der Abnehmer ist - a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, - b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
- 3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und - 4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, - 2.
der Abnehmer ist - a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, - b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder - c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
- 3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und - 4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat, - 2.
der Erwerber ist - a)
ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder - b)
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
- 3.
die Lieferung an den Erwerber - a)
wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und - b)
ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.
(2a) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Absatzes 2 liegt nicht vor in den Fällen des § 6b.
(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Der Erwerber ist - a)
ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, - b)
ein Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird, - c)
ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist, oder - d)
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
- 2.
der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 hat den Betrag von 12 500 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle).
(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre.
(5) Absatz 3 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.