Landgericht Duisburg Urteil, 25. Aug. 2014 - 2 O 308/12
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.927,06 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.550,71 € seit dem 28.07.2012, aus weiteren 2.986,35 € seit dem 22.09.2012 und aus weiteren 390,00 € seit dem 03.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den Gebührenforderungen der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Q in Höhe von 650,34 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2012 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 13.761,28 €
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Schadensersatz wegen mangelhaft erfolgter Abdichtungsarbeiten geltend.
3Der Kläger wandte sich im Jahr 2011 an das beklagte Abdichtungsunternehmen, da im ersten Obergeschoss seines Reihenhauses im Bereich der Außenwand, an die ein Balkon angrenzt, Feuchtigkeit eindrang. Diese Problematik trat bei mehreren der angrenzenden Reihenhäuser auf. Nach Besichtigung des Schadensbildes unterbreitete die Beklagte ein Angebot vom 16.03.2011 zur Abdichtung des Balkons, auf dessen Grundlage der Kläger den Auftrag erteilte. In dem Angebot war die Gewährleistung für 10 Jahre für die Dichtigkeit zugesichert und hinsichtlich der übrigen Arbeiten auf die Geltung der Gewährleistung nach VOB/B verwiesen. Von der durch die Beklagte angebotenen Hinzuziehung eines Gutachters zur Ermittlung der Ursache der Undichtigkeit sah der Kläger ab. Nach Durchführung der Abdichtungsarbeiten und Erstellung der Rechnung am 23.05.2011 meldete der Kläger der Beklagen am 04.01.2012, dass im Dezember 2011 / Anfang Januar 2012 wiederum Feuchtigkeit im ersten Obergeschoss an Boden- und Wandflächen angrenzend an den Balkon aufgetreten seien. Die Beklagte besichtigte die gerügten Schäden und zog im Einvernehmen mit dem Kläger einen neutralen Gutachter, den Privatsachverständigen N hinzu. Dieser kam zu dem Ergebnis, Ursache für die erneut aufgetretene Feuchtigkeit sei eine fehlerhafte Abdichtungsarbeit der Beklagten. Da die Beklagte und deren Haftpflichtversicherer dieses Ergebnis in Frage stellten, zogen sie den weiteren Gutachter Herrn D hinzu. Dieser bestätigte das Vorliegen von Feuchtigkeit, vertrat jedoch die Auffassung, dass die feuchtigkeitsbedingten Schäden zum Teil durchaus Altschäden sein könnten, die auf die ursprüngliche Undichtigkeit zurückzuführen seien. Anfang April 2012 führte die Beklagte Nachbesserungsmaßnahmen an der Balkonabdichtung durch. Unstreitig verliefen diese erfolglos, da bei einer anschließenden Flutung des Balkons wiederum Feuchtigkeit eindrang. Im Anschluss fand eine weitere Besichtigung mit dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Zeugen T, einem Vertreter des Produktherstellers, statt zur Ursachenerforschung. Mit Schreiben vom 20.04.2012 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 04.05.2012 zur Mangelbeseitigung auf. Diese teilte mit Schreiben vom 02.05.2012 mit, die Ursache des Schadens sei nicht eine fehlerhafte Abdichtung und wies sämtliche Gewährleistungsansprüche zurück. Zu Beweissicherungszwecken ließ der Kläger ein weiteres Gutachten der Privatsachverständigen Frau S erstellen, die die Schäden zu 90 %, mit Ausnahme einer Durchfeuchtung im Übergangsbereich zum Nachbarhaus auf die fehlerhafte Abdichtung zurückführte.
4Der Kläger begehrt Erstattung der ihm entstandenen Kosten zur Selbstvornahme der Neuherstellung der Abdichtung sowie Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden durch Trocknung, Austausch von Tapeten und Parkett, Einlagerung der Möbel, Hotelaufenthalt während der Sanierungsarbeiten und Wiederherstellung des Plattenbelages am Balkon.
5Der Kläger hat für die neue Abdichtung 3.047,91 € brutto sowie für das Gutachten N 420,07 € brutto und für das Gutachten S 1.142,40 € brutto aufgewandt. Die notwendigen Malerarbeiten an den feuchten Wänden macht er auf Grundlage eines Kostenvoranschlages in Höhe von 2.224,78 € netto geltend, ebenso wie den Austausch des Parketts mit 2.423,01 € netto. Tatsächlich sind diese Arbeiten nicht ausgeführt worden, da der Kläger das Obergeschoss schadensunabhängig umgestaltet hat und dabei eine von der Feuchtigkeit betroffene Zwischenwand entfernt hat und statt des Parketts Teppich verlegt hat. Auch die weiteren Kosten macht er vor diesem Hintergrund nur fiktiv geltend, nämlich Trocknungskosten von 410,00 € netto, Einlagerungskosten der Möbel gemäß Kostenvoranschlag über 2.423,01 € netto und Hotelübernachtungen für die geschätzte Dauer der (fiktiven) Arbeiten von 4 Wochen je 63,99 € pro Nach, also 1.791,72 € insgesamt.
6Zuletzt mit Schreiben vom 13.07.2012 unter Fristsetzung zum 27.07.2012 forderte der Kläger den Beklagten zur Erstattung des bis dahin entstandenen Schadens auf.
7Der Kläger behauptet, Aufgabe der Beklagten sei es gewesen, die Ursache des Feuchtigkeitseintritts zu beseitigen. Soweit die Beklagte hierzu ein Gutachten angeboten habe, habe sie nicht darauf hingewiesen, dass dieses erforderlich sei. Bei den anderen betroffenen Reihenhäusern habe die Balkonabdichtung zum Erfolg geführt, so dass dies als Ursache naheliegend gewesen sei. Nunmehr, nach Erstellung der Balkonabdichtung durch die Firma M, sei das Problem beim Kläger ebenfalls behoben. Die nach den Arbeiten der Beklagten aufgetretene Feuchtigkeit sei daher auf deren fehlerhafte Durchführung zurückzuführen. Konkret weise die von der Beklagten angebrachte Sockelleiste an der Hausfront nur eine Höhe von 5 cm auf im Vergleich zu den von der einschlägigen DIN vorgeschriebenen mindestens 15 cm. Weiterhin fehle eine Abflussrinne vor Fenster- und Türelementen und ein Notüberlauf. Ohne Auswirkung sei die von Beklagtenseite angeführte Bauweise der Klinkerwand und deren Abdichtung. Sämtliche aufgeführten Schäden seien allein durch die fehlerhafte Abdichtung entstanden. Deren Unzulänglichkeit habe der Geschäftsführer der Beklagten auch eingeräumt, indem er auf die erste Mängelrüge erklärt habe, das dürfe so nicht sein und es handele sich um einen Haftpflichtfall.
8Soweit die Beklagte sich auf ihre AGBs beruft, seien diese nicht einbezogen worden und die Regelung, mit der die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen werden, wegen Verstoßes gegen § 309 BGB unwirksam.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen,
11an den Kläger 9.771,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 zu zahlen,
12an den Kläger 3.047,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
13den Kläger von den Gebührenforderungen der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Q in Höhe von 775,64 € und weiteren 61,88 €, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,
14an den Kläger 942,09 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe nicht für die erfolgreiche Beseitigung von eindringender Feuchtigkeit einzustehen, da der Kläger vor Beauftragung auf die Erstellung eines Gutachtens zur Ursachenermittlung verzichtet habe. Die Beklagte habe dies ausdrücklich empfohlen und einen Sachverständigen zum Besichtigungstermin auch mitgebracht. Der Kläger sei jedoch nicht bereit gewesen, diesen zu bezahlen. Für diesen Fall ergebe sich aus den AGB der Beklagten, dass die Schadensursache lediglich summarisch ermittelt werden könne, wenn der Kunde auf die Erstellung eines Baugutachtens verzichte.
18Die Abdichtung der Beklagten sei nicht fehlerhaft und deshalb nicht die Ursache für das Fortbestehen des Feuchtigkeitseintritts. Dies zeige sich schon daraus, dass das Problem nach vollständiger Neuherstellung im Rahmen der Nachbesserung nicht behoben werden konnte. Der Kläger habe vor Beauftragung der Beklagten bereits anderweitige Sanierungsversuche unternommen, die ebenfalls erfolglos geblieben seien. Die neue Abdichtung sei lediglich aus Kulanzgründen vorgenommen worden. Im Nachhinein habe sich als Ursache für die fortbestehende Undichtigkeit herausgestellt, dass die Klinkerwand unmittelbar auf den Estrich und nicht auf die Betonplatte aufgesetzt sei und nicht über eine Z-Abdichtung hinter dem Klinker verfüge. Dies sei ein Baumangel, für den die Beklagte nicht einzustehen habe. Unter Bezugnahme auf das Gutachten D bestreitet die Beklagte zudem die Ursächlichkeit für die jetzigen Feuchtigkeitsschäden. Das hierzu eingeholte Gerichtsgutachten hält die Beklagte für unverwertbar, da der Zustand bei Begutachtung schon beseitigt war und der Sachverständige seine Feststellungen nur aus den Vorgutachten beziehe. Die Richtigkeit und Identität der hieraus verwendeten Fotos und Messwerte bestreitet die Beklagte.
19Darüber hinaus sei die Haftung für Folgeschäden nach den AGB der Beklagten ausgeschlossen. Diese seien der Auftragsbestätigung beigelegt gewesen.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst schriftlicher und mündlicher Ergänzung und Vernehmung der Zeugin X. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 15.03.2013 (Anlagenhefter) mit Ergänzungen vom 17.10.2013, Bl. 172 ff. d.A., und 27.01.2014, Bl. 202 ff. d.A., sowie das Sitzungsprotokoll vom 04.08.2014, Bl. 250 ff. d.A.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist teilweise begründet.
23I.
24Der Kläger hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 bzw. 281 BGB.
251.) Die Abdichtungsarbeiten der Beklagten waren mangelhaft. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach Beweisaufnahme auf Grundlage der Feststellungen des Gerichtssachverständigen fest. Er hat konkret ausgeführt, es sei zu beanstanden, dass die Anschlüsse nicht wie von der einschlägigen DIN gefordert an den aufgehenden Bauteilen hochgeführt worden seien. Außerdem seien Fehlstellen und Löcher in der Abdichtung an den unteren Ecken der Leibungen der Fenster verblieben. In der mündlichen Verhandlung hat er weiterhin erläutert, die gewählte Art der Abdichtung sei unter einer Türschwelle gar nicht ordentlich anzubringen. An dieser Stelle sei seines Erachtens das Wasser eingetreten.
26Diesen für den Laien nachvollziehbaren Ausführungen folgt das Gericht. Sie lassen sich auch mit sämtlichen Privatgutachten in Einklang bringen, die im Grundsatz sämtlich ebenfalls von einer fehlerhaften Abdichtung ausgehen. Zwar ist dies nicht in jedem der Gutachten so konkret thematisiert worden; es gibt jedoch auch keine Stellungnahme, die der Einschätzung des Gerichtssachverständigen widerspräche.
27Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Sachverständige die Lichtbilder der Privatsachverständigen und deren Messergebnisse verwertet hat. Die Beklagte hat insoweit unzureichend bestritten, dass die Fotos vom Objekt stammten und die Messwerte zutreffend ermittelt seien. Das pauschale Bestreiten ist unzulässig, da der Privatsachverständige N von den Parteien einvernehmlich als neutraler Gutachter eingeschaltet war und darüber hinaus der Haftpflichtversicherer der Beklagten in deren Interesse einen weiteren Gutachter mit Messungen beauftragt hatte. Darüber hinaus ist der Beklagten die örtliche Situation bekannt aufgrund der Durchführung der Arbeiten und mehrfacher Besichtigungen des Schadensbildes. Es ist ihr daher möglich zu beurteilen, ob die Aufnahmen ihre Arbeiten zeigen oder nicht.
28Auch spricht der Umstand, dass nach dem Nachbesserungsversuch keine Besserung eintrat nicht für die Mangelfreiheit der Arbeiten. Da das Problem vor allem in der gewählten Methode der Abdichtung und nicht in der Umsetzung lag, war eine erfolgreiche Nachbesserung durch nochmalige Erstellung der Abdichtung nach dem gleichen Prinzip nicht zu erwarten.
292.) Der Mangel ist ursächlich für den erneuten Feuchtigkeitseintritt.
30Der Gerichtssachverständige hat in seinem Erstgutachten ausgeführt, anhand der Lichtbilder der Privatsachverständigen N und S sei erkennbar, dass das Wasser an den mangelhaften Anschlüssen an den Fensterelementen und den Leibungen der Fensteröffnungen in die Gebäudekonstruktion eingedrungen sein müsse. Soweit der Sachverständige im Termin zu der Wahrscheinlichkeit befragt worden ist, mit der Wasser aufgrund der fehlerhaften Abdichtung auch tatsächlich eintrete und er diese zunächst mit 60 bis 90 % angegeben hat, steht dies der sicheren Feststellung der Kausalität nicht entgegen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass ein Abdichtungsmangel vorliegt und dieser aufgrund seiner Art und Verortung geeignet ist, die dokumentierten Feuchtigkeitseintritte hervorzurufen. Die abstrakte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aufgrund des Abdichtungsfehlers tritt dadurch in den Hintergrund. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf die Frage, ob es dann eine 20 bis 40-prozentige Wahrscheinlichkeit gebe, dass dort keine Feuchtigkeit eingetreten sei, konkretisiert, dies sei sehr unwahrscheinlich. In aller Regel führe eine fehlerhafte Abdichtung auch zum Eintritt von Feuchtigkeit. Wenn es Regenfälle wie hier die letzten Wochen und Monate gegeben habe, sei dies sogar zwangsläufig so, anderenfalls jedenfalls sehr sehr wahrscheinlich. Diese Gesamtumstände beurteilt das Gericht als ohne Weiteres ausreichend, um von einer Ursächlichkeit mit der notwendigen Gewissheit auszugehen.
31Ob noch weitere Umstände, wie die Ausgestaltung der Klinkerfassade oder der im Termin thematisierte Ablauf des Balkons einen Feuchtigkeitseintritt begünstigt haben, ist daher unerheblich.
323.) Die Haftungsbeschränkung für die fahrlässige Schadensverursachung und bestimmte Arten von Schäden gemäß Ziffer 7 der AGB der Beklagten greift jedenfalls deshalb nicht ein, weil eine wirksame Einbeziehung der AGB nicht vorgetragen ist. Die behauptete Übersendung der AGB mit der Auftragsbestätigung ist nach Vertragsschluss erfolgt und damit unerheblich. Der Vertrag kam mit Annahme des schriftlichen Angebots durch den Kläger zustande, nicht erst mit Auftragsbestätigung.
33II.
34Der Kläger kann demnach Schadensersatz neben der Leistung sowie nach einer erfolglosen Nachbesserungsmaßnahme und zusätzlicher Fristsetzung im Sinne von § 281 Abs. 1 BGB auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
351.) Als Schadensersatz statt der Leistung kann der Kläger zunächst die Kosten der Neuherstellung der Abdichtung verlangen. Den Abzug von 60,00 € des Rechnungsbetrages der Firma M und damit die Reduzierung auf 2.986,35 € durch den Sachverständigen als erforderliche Kosten hat der Kläger akzeptiert.
362.) Weiterhin sind erstattungsfähig als Schadensersatz neben der Leistung die zur Schadensfeststellung notwendigen Kosten der Gutachten N und S mit 420,07 € und 1.142,40 €. Nicht zu beanstanden ist, dass hierfür zwei Gutachten erforderlich waren. Sofern sich das Gutachten N nicht mit den Ursachen der Feuchtigkeit auseinandersetzt, ist dies dem Kläger nicht anzulasten. Selbst die Kosten unbrauchbarer Gutachten sind erstattungsfähig, sofern nicht dem Anspruchsberechtigten hierfür ein Verschulden zur Last fällt. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
373.) Die Kosten der Erstellung des Balkon-Belages kann der Kläger ebenfalls zumindest teilweise erstattet verlangen. Ausweislich Pos. 4 des Angebots der Beklagten schuldete diese die (Wieder-)Herstellung einer Natursteinbeschichtung zum Preis von 390,00 € netto. Unstreitig war diese jedenfalls nach dem Nachbesserungsversuch nicht vorhanden. Unabhängig davon, ob die Klägerin diese in Erfüllung ihres Angebots ursprünglich bereits verlegt hatte, war sie hierzu entweder aufgrund ihrer vertraglichen Erfüllungspflichten oder aus Gewährleistungsgesichtspunkten verpflichtet. Der Anspruch ist wegen Nichterfüllung von Vertragspflichten oder Schadensersatz aus Gewährleistung gerichtet auf Erstattung des zur Erstellung der Natursteinbeschichtung erforderlichen Betrages. Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber, dass der Kläger Verlegung von Terrazzo-Platten zum Preis von 942,09 € verlangen könnte. Wenn die ursprünglich vorgesehene Beschichtung nur zu diesem Preis erhältlich wäre, könnte der Kläger zwar auch einen höheren als den von der Beklagten angebotenen Preis verlangen. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. So ist schon nicht erkennbar, dass es sich bei den Terrazzoplatten um eine gleichwertige Leistung im Vergleich zu den angebotenen Natursteinplatten handelt. Da die Arbeiten bisher auch nicht durchgeführt worden sind und kein Alternativangebot vorliegt, ist nicht schlüssig, dass die dreifache Summe zur Herstellung erforderlich sein sollte. Der Schadensersatzbetrag ist damit begrenzt auf den Angebotsbetrag von 390,00 € netto.
384.) Die Kosten aus dem Voranschlag des Malerbetriebs H kann der Kläger ebenfalls teilweise erstattet verlangen.
39Insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese (soweit sie feststellbar waren) erst durch die erneute Durchfeuchtung nach Abdichtung durch die Beklagte notwendig wurden. Zwar mussten notwendig schon vor Beauftragung der Beklagten Feuchtigkeitserscheinungen vorhanden sein, da diese gerade wegen eines Feuchtigkeitsproblems überhaupt hinzugezogen wurden. Die schon damals bestehende Feuchtigkeit war kein Ergebnis der fehlerhaften Arbeiten der Beklagten. Nach Vernehmung der Zeugin X in Verbindung mit der mündlichen Gutachtenerstattung des Sachverständigen geht das Gericht jedoch davon aus, dass die ursprünglichen Feuchtigkeitserscheinungen gegenüber den späteren Schäden nicht nennenswert ins Gewicht fielen und für sich genommen eine Neutapezierung und ein Streichen der Wände der zwei betroffenen Räume sowie der Decke aus dem Geschoss darunter nicht erforderlich gemacht hätten. Die Zeugin X hat insoweit glaubhaft ausgesagt, ursprünglich habe es nur bis zu einer Höhe von 2-3 cm in den Ecken zur Trennwand der beiden Räume Feuchtigkeit gegeben. Am Parkett habe es nur leichte Verfärbungen gegeben, und der Putz sei auch noch nicht herunter gekommen. In der letzten Woche des Jahres 2011 habe es dann sehr viel geregnet. Da sei auf einmal die Tapete schwarz geworden und herunter gekommen. Nach den Abdichtungsarbeiten der Beklagten hätten sie bereits neu tapeziert gehabt, nachdem sie die Tapete abgerissen hatten um den Schaden zu begutachten. Es sei dann so weit gegangen, dass das Wasser bis ins Wohnzimmer heruntergelaufen sei. Das sei im Januar 2012 gewesen, als sie dann auch den Herrn S2 informiert hätten.
40Der Sachverständige hat insoweit den Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht genau bezeichnen können. Er hat als Anhaltspunkt angegeben, die Schäden am Parkett und die Wandfeuchte müssten mindestens ein halbes bis dreiviertel Jahr alt sein. Hinsichtlich der Wand ergebe sich dies daraus, dass hier eine Eckschutzschiene vorhanden sei, die bereits Rost angesetzt habe. Zur Plausibilität des von der Zeugin geschilderten Zeitablaufs befragt hat der Sachverständige erklärt, der Zeitraum des behaupteten Auftritts neuer Feuchtigkeit im Dezember 2011 und der Fotos der Privatsachverständigen S aus Mai 2012 stelle mit ca. 6 Monaten die unterste Grenze des Zeitraumes dar, in dem so ein Schaden entstehen könne. Technisch möglich ist der von der Zeugin geschilderte Ablauf demnach schon. Für die Plausibilität der Zeugenaussage spricht weiter, dass unstreitig nach der Abdichtungsmaßnahme weitere Feuchtigkeit eingetreten ist und die Zeugin diese der Beklagten am 04.01.2012 meldete. Unstreitig hat sich der Schaden dadurch in irgendeiner Form vergrößert. Sofern der jetzige Zustand bezüglicher der Maler- und Tapezierarbeiten in Form von bröckelndem Putz und gewellten Tapeten damals schon vorhanden gewesen wäre, wäre es nicht lebensnah anzunehmen, dass der Kläger und seine Frau nach vermeintlicher Beseitigung der Undichtigkeitsursache für rund 8 Monate die Räumlichkeiten in diesem Zustand beließen. Unstreitig dürfte sein, dass Feuchtigkeit in irgendeiner Form schon vorher bestand und sich mangels Beseitigung sich fortentwickelte. Wäre die Abdichtung jedoch ursprünglich im April 2011 ordnungsgemäß erbracht worden, wäre die Schadensausweitung gestoppt worden und die Feuchtigkeit innerhalb von einem halbe bis dreiviertel Jahr (so der Sachverständige) ausgetrocknet. Die damals bestehenden Erscheinungen wie sie die Zeugin geschildert hat in abgetrocknetem Zustand dürften jedoch allenfalls oberflächliche Ausbesserungsmaßnahmen und nicht die jetzt veranschlagte Sanierung notwendig gemacht haben.
41Dem steht auch nicht das von der Beklagten vorgelegte Protokoll zum Zustand anlässlich der Auftragsvergabe entgegen. Soweit hier als sichtbarer Schaden bereits damals „Wanddurchfeuchtung“ verzeichnet ist, lässt dies nicht erkennen, wo und in welchem Umfang eine Durchfeuchtung vorlag. Dass es diese damals bereits gab, ist unstreitig. Ebenso ist der Vortrag der Beklagten zu bewerten, es habe bereits damals „erhebliche Feuchtigkeitsschäden“ gegeben. Soweit die Beklagte in mündlicher Verhandlung und mit anschließendem Schriftsatz vom 08.08.2014 im Übrigen darauf verwiesen hat, sie habe hierfür den Zeugen L benannt, kann dem nicht gefolgt werden. Auf S. 3 der Klageerwiderung (Bl. 30 d.A.) war der Zeuge L zu der Behauptung benannt, die Beklagte habe die Hinzuziehung eines Gutachters empfohlen. Auf S. 4 (Bl. 31 d.A.) sind anderweitige Zeugen zu der Behauptung benannt, die von der Beklagten aufgebrachte Balkonabdichtung könne innerhalb weniger Monate ein solches Schadensausmaß nicht verursachen. Dies bezieht sich jedoch auf eine sachverständige Einschätzung und nicht auf eine Behauptung, wie der Zustand vor der Abdichtung aussah. Im Schriftsatz vom 04.01.2013 ist der Zeuge L sodann zur Behauptung benannt, der Kläger habe die Beklagte aufgrund einer durch die Wandflächen der Wohnräume eindringenden Feuchtigkeit beauftragt. Auch dies ist unstreitig und für die zu entscheidende Tatsachenfrage irrelevant. Die nun im Termin erfolgte Benennung zu weiteren Tatsachen war verspätet gem. §§ 296 Abs. 1, 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO, ungeachtet der Frage, ob der zugrundeliegende Vortrag nicht bereits als unsubstantiiert zu qualifizieren ist.
42Der Umfang der laut Sachverständigengutachten nachvollziehbaren Kosten aus dem Kostenvoranschlag beträgt insgesamt 988,24 €. Dabei hat der Sachverständige die Kosten der zu renovierenden Wohnzimmerdecke insgesamt für nachvollziehbar gehalten, im Übrigen jedoch geschätzt, dass die Räume wie aus den Fotos ersichtlich nur zu minimal 30 % bis maximal 70 % betroffen waren. Demnach kann als zuverlässig schätzbar nur der Minimalbetrag zugrunde gelegt werden.
435.) Hinsichtlich der Kosten der Neuverlegung des Parkettbodens war jedenfalls nicht mehr feststellbar, ob und in welchem Umfang dies erforderlich gewesen wäre. Der Kläger hat die beiden betroffenen Räume zusammengelegt durch Entfernung der Trennwand und nunmehr Teppich verlegt. Der damalige Zustand war daher nur noch anhand der Lichtbilder der Privatsachverständigen nachvollziehbar. Deren Auswertung war jedoch nicht geeignet, den notwendigen Ausbesserungsumfang festzustellen. Der Gerichtssachverständige hat hierzu ausgeführt, der Umfang der Beschädigung sei aus den Fotos nicht erkennbar, da diese nicht örtlich zugeordnet werden könnten. Es sei ferner davon auszugehen, dass der Schaden auch durch kleine lokale Reparaturen zu beseitigen gewesen wäre. Diese Unklarheit geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Nach Bewertung der fotografierten einzelnen Schadensstellen hat der Sachverständige den Aufwand für die stellenweise Ausbesserung auf 1.000,00 € geschätzt. Diese kann der Kläger anstelle der Neuverlegung verlangen.
44Weitergehende Schadensersatzbeträge kann der Kläger demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen:
456.) Hinsichtlich der fiktiven Kosten einer Trocknung steht die Erforderlichkeit nicht fest. Der Sachverständige hat angeregt durch eine Rechnung nachzuweisen, ob diese Kosten angefallen seien oder ggf. als Folge der durchgeführten Umbaumaßnahmen nicht mehr erforderlich gewesen seien. Daraus folgt, dass eine Trocknung nicht in jedem Falle notwendig gewesen wäre. Auch wäre kaum nachvollziehbar, dass der Kläger einen weiterhin feuchten Zustand von Wand und Boden trotz notwendiger Trocknung hinnimmt. Auch wenn die Erforderlichkeit nur wegen des gleichzeitig durchgeführten Umbaus entfallen sein sollte, kann der Kläger Ersatz fiktiver Kosten nicht verlangen. Zwar steht es dem Geschädigten grundsätzlich im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit zu, mit dem Erstattungsbetrag für die Wiederherstellung zu verfahren wie es ihm beliebt und eine Reparatur zu unterlassen. Raum für eine fiktive Abrechnung ist jedoch nicht, wenn eine Reparatur nicht aus freiem Willen des Geschädigten unterbleibt sondern aus anderen Gründen nicht mehr möglich oder erforderlich ist. In dem Falle fehlt es an einem Schaden. Wenn die Trocknung durch den Umbau überflüssig wurde, handelt es sich hierbei auch nicht um einen vom Kläger erkauften Umstand, der der Beklagten nicht zugute kommen dürfte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Baumaßnahmen durchgeführt hätte, die die Trocknung unter entsprechendem Kostenaufwand mit erledigten.
467.) Hinsichtlich der Einlagerung von Möbeln ist bereits nicht ausreichend vorgetragen, inwieweit dies erforderlich war und nicht durch eigene zumutbare Einschränkungen, etwa vorübergehende Lagerung in anderen Räumen, zu bewerkstelligen gewesen wäre. Ferner ist auch insoweit angesichts des unklaren Schadensausmaßes nach Auskunft des Sachverständigen jedenfalls nicht mehr beweisbar, ob diese Maßnahme notwendig gewesen wäre.
478.) Die Kosten einer Unterbringung im Hotel können nicht sozusagen doppelt fiktiv abgerechnet werden. Der Kläger macht fiktive Hotelkosten geltend für eine fiktive Reparaturdauer. Die Berechtigung zur fiktiven Abrechnung beruht auf der Überlegung, dass es dem Geschädigten zusteht, selbst zu entscheiden, wie er mit seinen Vermögenswerten verfährt, ob er insbesondere den Sachwert eines Gegenstandes durch Reparatur wiederherstellt oder aber den hierfür notwendigen Geldbetrag behält und statt dessen die Wertminderung des Gegenstandes in Kauf nimmt. Bei den Kosten einer Hotelunterbringung handelt es sich demgegenüber nicht um solche Aufwendungen, die unmittelbar der Wiederherstellung der beschädigten Sache dienen. Sinn und Zweck der fiktiven Abrechnung treffen auf derartige Kosten nicht zu. Sie können daher grundsätzlich nur erstattet werden wenn sie auch tatsächlich anfallen, was vorliegend nicht der Fall war. Unabhängig davon könnte der Kläger zwar Ersatz für etwaige entgangene Nutzungen seines Wohnraumes geltend machen, der sich der Höhe nach ebenfalls nach den Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung richtet (vergleichbar der Rechtsprechung zur Mietwagenbeschaffung, vgl. Münchener Kommentar BGB, § 249 Rn. 62). Da eine Trocknung und Reparatur jedoch nicht durchgeführt worden ist, war auch die Nutzung des Wohnraums nicht eingeschränkt. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt daher eine doppelt fiktive Abrechnung nicht in Betracht.
48Hinsichtlich der geltend gemachte Rechtsanwaltskosten ergibt sich damit eine Forderung nach dem berechtigten Streitwert von bis zu 7.000,00 €.
49Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 280, 286 Abs. 1 bzw. 291, 288 Abs. 1 BGB. Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Verzinsungsbeginns beruhen auf den sukzessive geltend gemachten Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen.
50Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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Annotations
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.