Landgericht Dortmund Urteil, 27. Juni 2014 - 3 O 91/13
Gericht
Tenor
I.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.256,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 01.06.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.890,91 € sowie eine Kostenerstattung in Höhe von 163,22 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 02.04.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 16 % und der Beklagten zu 84 % auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf Rückvergütungen der Beklagten bei der Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Er begehrt Rückzahlung der Einlage nebst Agio abzüglich Ausschüttungen und zuzüglich entgangenen Gewinns.
3Der Kläger ist ein privater Anleger und Kunde der Beklagten, die den streitgegenständlichen Fonds vertreibt.
4Unter dem 23.06.1995 beteiligte sich der Kläger wirtschaftlich über die Westdeutsche Landesbank Girozentrale Düsseldorf/Münster als Treuhänderin an einem geschlossenen Immobilienfonds, dem „S“. Grundlage des Beitritts waren der Emissionsprospekt (Anl. K1) und der Zeichnungsschein (Anl. K2). Die Beteiligungssumme belief sich auf 100.000,00 DM zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 %, die der Kläger im Anschluss bezahlte. Der Zeichnung waren zwei Beratungsgespräche durch die Mitarbeiter der Beklagten I und L vorausgegangen, in denen der Kläger nicht über Rückvergütungen der Beklagten für die Vermittlung des Beitritts informiert wurde.
5Auf S. 27, 34, 45 des Emissionsprospekts heißt es u.a.: „Die Kosten der Vermittlung des Eigenkapitals von TDM 200.340,0 (einschließlich Agio) betragen TDM 12.020,4. Sie sind mit TDM 2.480,5 im Investitionsplan enthalten (s. „Vertriebsvereinbarung“ S. 45). Dabei wurde das Agio von TDM 9.539,9 in die Finanzierung der Eigenkapital-Vermittlungskosten einbezogen. (…) Kalkulierter Werbungskostenüberschuß: Vertriebskosten 12.020,4 TDM (…) Zu diesem Zwecke (Beschaffen von Beteiligungskapital) hat die S ein Vertriebskonzept zu erarbeiten und durchzuführen sowie einen Vertriebsprospekt zu erstellen. Für diese Tätigkeit erhält die S eine Vergütung in Höhe von 6 % des vermittelten Beteiligungskapitals inkl. Agio. Die Vergütung wird, ggf. auch in Teilbeträgen, fällig nach Annahme der Zeichnungsanträge durch den Treuhandkommanditisten und Zahlung des Beteiligungskapitals (einschl. Agio) gemäß Zeichnungsschein. (…) Die nicht unerheblichen Fremdprovisionen und alle Kosten, die der S im Zusammenhang mit der Eigenkapitalbeschaffung entstehen, z.B. durch die Prospekterstellung und -prüfung sowie die Werbung, sind mit der Gebühr abgegolten.“
6In der Broschüre der Beklagten „Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen“ (Anl. B1) aus dem Jahr 2007 heißt es nach einer Vorstellung des Erwerbs von Anteilen an Investmentfonds, Vermittlung fondsgebundener Vermögensverwaltung, Erwerb von Anlagezertifikaten oder strukturierten Anleihen und verzinslicher Wertpapiere unter dem Punkt „Erwerb anderer Finanzinstrumente“: „Ob und in welcher Höhe wir Rückvergütungen zur Deckung des Vertriebsaufwands bezüglich anderer Finanzinstrumente erhalten, werden wir Ihnen im Einzelfall gesondert mitteilen.“
7Im Jahr 2009 beteiligte sich der Kläger durch Vermittlung der Sparkasse Private Banking an der U. In dem von dem Kläger unterzeichneten Beratungsprotokoll (Anl. B2) heißt es: „Ausdrücklich besprochen wurde auch die zu erwartende Vermittlungsprovision (…). Beim Verkauf dieser geschlossenen Beteiligung erhält die Sparkasse E eine einmalige Vermittlungsprovision in Höhe von 9 %. Dies entspricht umgerechnet auf die angedachte Mindestlaufzeit der Beteiligung (31.12.2026) einer durchschnittlichen Vergütung von rd. 0,53 % p.a.“
8Der streitgegenständliche Fonds wurde liquidiert und die Löschung des Eintrags aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf, HRA 11827, am 27.03.2012 bekannt gemacht.
9Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 22.05.2012 zur Zahlung von Schadensersatz bis zum 31.05.2012 auf (Anl. K4). Nachdem ein Schlichtungsverfahren auf Antrag des Klägers vom 28.12.2011 (vgl. Anl. K3) vor der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA Hamburg) und Stellungnahme der Beklagten vom 17.08.2012 (Anl. K13) erfolglos durchgeführt worden war, wurde das Scheitern der Schlichtung im Gütetermin vom 03.09.2012 festgestellt. Zuvor hatte sich der Kläger am 12.01.2012, 26.01.2012, 05.06.2012, 02.07.2012, 03.07.2012 und am 23.07.2012 nach dem Sachstand des Güteverfahrens erkundigt.
10Der Kläger behauptet, er habe Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 15,7 % bezogen auf das Nominalkapital erhalten. Zudem seien ihm Anlagezinsen für Bundesschatzbriefe des Typs B entgangen, sodass er den ihm entgangenen Gewinn abzüglich erhaltener Ausschüttungen auf einen Betrag von 26.063,10 € beziffert.
11Der Kläger behauptet ferner, die Beklagte habe für ihre Vermittlungstätigkeit eine Rückvergütung in Höhe von 4-6 % der Nominalbeteiligung von der Fondsgesellschaft erhalten. Er selbst habe erst im Jahr 2011 von der Vermittlungsprovision der Beklagten erfahren. Hätte er von den Rückvergütungen Kenntnis gehabt, hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Ferner habe die Beklagte die Anlage als sicher und gut empfohlen sowie in ihren Anpreisungen der Anlage die bestehenden Risiken verharmlost.
12Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte treffe bezüglich der Zahlung von Rückvergütungen eine Erkundigungspflicht. Die Zeichnung aus dem Jahr 2009 sei mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbar, da der Kläger sich dort in einer gänzlich anderen Lebenssituation befunden und diese aus lokalpatriotischen Gründen getätigt habe.
13Der Kläger beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 79.748,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 01.06.2012 zu zahlen,
152. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.165,80 € sowie eine Kostenerstattung in Höhe von 315,62 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 02.04.2013 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass an den Kläger allein die angegebenen Ausschüttungen geleistet worden seien.
19Die Beklagte ist der Ansicht, selbst bei unterstellter Provisionszahlung habe die Beklagte sich bezüglich einer Aufklärungspflicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden. Sie beruft sich ferner auf die Einrede der Verjährung und verweist in diesem Zusammenhang auf eine verjährungsbegründende Kenntnis des Klägers durch die MIFID-Aufklärung. Das Schreiben habe der Kläger im Oktober 2007 erhalten, eine weitere kenntnisbegründende Aufklärung sei im Jahr 2009 bei der Zeichnung eines weiteren Fonds, des „U2“ erfolgt. Ferner habe ohnehin keine diesbezügliche Aufklärungspflicht seitens der Beklagten bestanden, da auf S. 32 des Fondsprospektes die Vertriebskosten in Höhe von 6.636.400 DM ausdrücklich offen gelegt worden seien. Sie ist ferner der Ansicht, dass der Kläger sich Steuervorteile anrechnen lassen müsse. Schließlich sei Verwirkung der Ansprüche nach § 242 BGB eingetreten.
20Die Beklagte hat zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass ihr für die Vermittlung des streitgegenständlichen Fonds eine Rückvergütung gezahlt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2013 räumte sie ein, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich Vertriebsprovisionen an sie geleistet worden seien, sie aber für den streitgegenständlichen Fonds keine konkrete Aussage treffen könne.
21Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 06.06.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der geleisteten Einlage nebst Agio zu. Die Beklagte hat ihrer Aufklärungspflicht bezüglich erhaltener Rückvergütungen nicht entsprochen. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz entgangener Anlagezinsen besteht nicht.
24Der Schadensersatzanspruch des Klägers folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Anlageberatungsvertrag, auf Grundlage der Vorschriften des BGB, in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 EGBGB, da der streitgegenständliche Beitritt im Jahr 1995 erfolgte. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers liegen vor.
25Zwischen den Parteien wurde unstreitig ein Beratungsvertrag geschlossen. Für das Zustandekommen ist regelmäßig ausreichend, dass die Parteien wegen einer Geldanlage in Verhandlung getreten sind (BGH NJW 1977, 2259). Ein Vertrag kommt auch ohne ausdrückliche Abrede der Parteien zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer bestimmten Anlageentscheidung Rat bei einem Anlageinstitut sucht und dieses ihn berät (BGH, Urt. v. 15.06.2000 – III ZR 305/98 Rn. 6; BGH, Urt. v. 07.10.2008 – XI ZR 89/07 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 19; BGH, Urt. v. 19.03.2013 – XI ZR 431/11 Rn. 17; Palandt, § 280 Rn. 47; a.A. Krüger, NJW 2013, 1845, 1849; verneint bei gezielter Auftragserteilung BGH, Urt. v. 19.05.1998 – XI ZR 216/97; BGH, Urt. v. 19.03.2013 – XI ZR 431/11 Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 28.11.2011 – 31 U 74/11; I-31 U 74/11; OLG Düsseldorf ZIP 2004, 409). Ausreichend für einen stillschweigenden Abschluss ist, dass die Beratung erkennbar Grundlage für die Anlageentscheidung des Interessenten werden soll.
26Der Berater schuldet dem Anlageinteressenten im Rahmen eines Beratungsvertrags eine anleger- und objektgerechte Beratung (BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Die Beratung entsprach nicht den Anforderungen an eine objektgerechte Beratung, da der Kläger nicht über die von der Beklagten erhaltenen Rückvergütungen (1.), die aufklärungspflichtig sind (2.), informiert wurde (3.).
271. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte für die streitgegenständliche Beteiligung Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhalten hat. Die Zulässigkeit des diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen – vor dem Hintergrund einer etwaigen Erkundigungspflicht (BGH NJW 1995, 130; BGH NJW-RR 2002, 612) – kann dahinstehen. Die Beklagte räumt ein, dass sie grundsätzlich für derartige Vermittlungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum Rückvergütungen erhalten hat. Es ist nichts dargetan oder ersichtlich, weshalb im konkreten Fall abweichend von der allgemeinen Regel des Erhalts von Rückvergütungen bei der vorliegenden Beteiligung gerade keine gezahlt sein sollen. Das Gericht geht davon aus, dass auch im konkreten Fall – gemäß der üblichen Zahlung von Rückvergütungen – solche an die Beklagte geleistet wurden.
282. Im Rahmen einer objektgerechten Beratung ist der Berater verpflichtet, den Interessierten richtig und vollständig zu informieren, ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufzuklären, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54). Die objektgerechte Beratung erfasst auch die ungefragte Aufklärung über Rückvergütungen durch die Bank. Rückvergütungen sind stets aufklärungspflichtige Positionen. Bei aufklärungspflichtigen Rückvergütungen handelt es sich um regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Unterschied zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt werden. Damit entsteht bei dem Anlageinteressenten zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage. Wenn der Rückfluss an die Bank allerdings nicht dem Interessenten mitgeteilt wird, kann der Anleger nicht das besondere Interesse der Bank an der Empfehlung einer bestimmten Anlage erkennen (BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.08.2011 – XI ZR 158/01 Rn. 4). Eine Information ist erforderlich, um dem Anlagekunden den Interessenkonflikt der Bank vor Augen zu führen.
29Die Bank hat ungefragt – im Gegensatz zu einem freien Anlageberater – sowohl hinsichtlich des Ob als auch über die konkrete Höhe der Rückvergütung zu informieren (BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05 Rn. 22; BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10; BGH, Urt. v. 16.03.2011 – 19 U 126/10, BeckRS 2011, 10187; BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 498/11). Die Beklagte kann ihren Pflichten – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts nachkommen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH WM 2007, 1608; BGH WM 2005, 833, BGH NJW 2012, 2427). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Zudem darf der Berater in der mündlichen Beratung nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49). Die Beweislast sowohl für die Nichtübergabe sowie Unvollständigkeit und Unrichtigkeit des Prospekts als auch für irreführende Aussagen im Gespräch trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
303. Eine ausreichende Information über die von der Fondsgesellschaft an die Beklagte geleisteten Rückvergütungen erfolgte weder aufgrund der Angaben in dem Emissionsprospekt noch durch die mündliche Beratung der Mitarbeiter der Beklagten.
31Es kann dahinstehen, ob der Emissionsprospekt dem Kläger vor Zeichnung übergeben worden ist. Denn er klärt jedenfalls nicht hinreichend über die Leistung von Rückvergütungen an die Beklagte auf. Es ist regelmäßig erforderlich, dass der Betreffende auch namentlich als Empfänger der der Höhe nach bezifferten Vergütungen benannt wird. Dort heißt es allerdings lediglich auf S. 27, 45, dass Kosten für die Einwerbung von Eigenkapital entstehen. Die Beklagte wird an keiner Stelle namentlich als Empfängerin benannt, geschweige, in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält.
32Ferner haben die Mitarbeiter in der mündlichen Beratung unstreitig nicht auf die Zahlung von Rückvergütungen hingewiesen.
33Die fehlende Aufklärung bezüglich der Rückvergütungen war für die Anlageentscheidung des Klägers auch kausal. Die Beklagte ist hinsichtlich des Umstands beweisfällig geblieben, dass der Kläger auch im Fall ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage erworben hätte, da er einen zutreffenden Rat ohnehin nicht befolgt hätte (BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 240/10 Rn. 19). Die Beklagte hat den Beweis nicht führen können.
34Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt auch in Bezug auf mangelnde Aufklärung bezüglich Rückvergütungen uneingeschränkt (BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 498/11; vgl. ferner BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 240/10 Rn. 29; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 Rn. 34 ff.). Aus dieser Vermutung wird eine Beweislastumkehr bezüglich des kausalen Schadens gefolgert (BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 240/10 Rn. 20).
35Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Klägers nach § 445 ZPO steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass der Kläger die Beteiligung auch bei Aufklärung über die Rückvergütungen gezeichnet hätte. Die Beklagte hat den Beweis nicht führen können. Der als Partei vernommene Kläger hat den Vortrag der Beklagten, der Kläger sei auch bei Kenntnis um die Rückvergütungen dem Fonds beigetreten, nicht bestätigt. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag der Beklagten möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag der Beklagten sprechen könnten. Insbesondere die 14 Jahre später erfolgte Zeichnung im Jahr 2009, bei der der Kläger über die Leistung von Rückvergütungen informiert wurde, lässt keine abweichenden Schlussfolgerungen zu. Denn abgesehen von der andersartigen – lokalpatriotischen – Motivation und Situation des Klägers 14 Jahre nach der streitgegenständlichen Zeichnung handelt es sich hierbei insbesondere nicht um eine Vermittlung durch die Beklagte oder eine andere Bank, sondern aufgrund eines freien Anlagevermittlers. Hier ist aber die Situation bezüglich Rückvergütungen nicht vergleichbar, da der Anlagevermittler offensichtlich – im Gegensatz zur Bank – allein von den erhaltenen Provisionen für die Vermittlung von Beitritten lebt. Die Offensichtlichkeit von Provisionszahlungen und der entsprechende Erwartungshorizont des Anlageinteressenten im Fall des freien Anlagevermittlers sind nicht mit denen im Fall einer Bankvermittlung vergleichbar. Verallgemeinernde Rückschlüsse auf das Verhalten des Anlegers sind hier nicht möglich. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten. Die Beklagte ist beweispflichtig geblieben.
36Ferner kann dahinstehen, ob die MIFID-Mitteilung im Oktober 2007 dem Kläger zugegangen ist. Denn sie genügt jedenfalls nicht den inhaltlichen Anforderungen, um die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014 – 31 U 193/13 Rn. 34).
37In dem Kapitel „Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen“, S. 10 ff. wird allgemein über den Erhalt von Vertriebs-, Verwaltungs- und Vertriebserfolgsvergütungen im Bereich von Investmentfonds der Beklagten informiert. Diese Informationen sind schon nicht ausreichend, da die Bank regelmäßig über die konkrete Höhe der erhaltenen Rückvergütungen aufklären muss (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014 – 31 U 193/13 Rn. 34). Zudem handelt es sich um eine „Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen“ und nicht um Hinweise für die durch die Beklagte vermittelte Immobilienbeteiligung (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 9; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 Rn. 48). Damit liegt eine eher allgemein gehaltene Information vor, so auch betitelt als Kundeninformation über Zuwendungen (Anl. B1). Eher fernliegend erscheinen Rückschlüsse von einem Einverständnis mit Rückvergütungen beispielsweise in den dort vorgestellten Fällen von Anlagezertifikaten und verzinslichen Wertpapieren auf den hier vorliegenden geschlossenen Immobilienfonds (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2011 – XI ZR 191/10 Rn. 9; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10 Rn. 48). Konkretere Informationen werden in der Broschüre nicht mitgeteilt, sondern allein in dem Kapitel „Allgemeine Informationen für Kunden über Zuwendungen“, S. 11, in Aussicht gestellt: „Ob und in welcher Höhe wir Rückvergütungen zur Deckung des Vertriebsaufwands bezüglich anderer Finanzinstrumente erhalten, werden wir Ihnen im Einzelfall gesondert mitteilen.“
38Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, ihr Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie die mangelnde Aufklärung bezüglich der Rückvergütungen nicht zu vertreten hat. Hinsichtlich des vorgetragenen unvermeidbaren Rechtsirrtums ist auf die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Bejahung eines unvermeidbaren Rechtsirrtums zu verweisen. So hat der Betroffene regelmäßig die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen. Soweit es ihm erforderlich erscheint, muss er Rechtsrat einholen (BGH, Beschl. v. 29.06.2010 – XI ZR 308/09; BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 498/11). Der Beklagten ist ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Jahr 1995 zum Zeitpunkt der Zeichnung zu machen. Nach Rechtsprechung des BGH müssen Banken spätestens seit 1990 über ihre Aufklärungspflichten in Bezug auf Rückvergütungen informiert sein (BGH, Beschl. v. 29.06.2010 – XI ZR 308/09; BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10), nachdem in den Jahren 1989 und 1990 Grundsatzentscheidungen des BGH in Bezug auf heimliche und damit unzulässige Kick-Back-Vereinbarungen ergangen sind (BGH, Urt. v. 28.02.1989 – XI ZR 70/88; BGH, Urt. v. 06.02.1990 – XI ZR 184/88).
39Dem Kläger ist der Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzen, er ist so zu stellen, als ob er den Zeichnungsschein nicht gezeichnet hätte. Der Anspruch ist gerichtet auf Rückzahlung der Einlage nebst Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Keine Berücksichtigung findet im vorliegenden Fall einerseits der Ersatz entgangener Anlagezinsen zugunsten, andererseits die Anrechnung von Steuervorteilen zulasten des Anlegers.
40Die von dem Kläger vorgetragenen Ausschüttungen in Höhe von 15,7 % des Anlagekapitals sind schadensmindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte bestreitet schon nicht hinreichend substantiiert die Höhe der Ausschüttungen. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Ausschüttungen in der genannten Höhe an den Kläger erfolgten. Die Auflistung ist lebensnah und widerspruchsfrei.
41Einen Anspruch auf entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB entsprechend der Renditen der Bundesschatzbriefe des Typs B für den Anlagezeitraum hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt. Zwar sind entgangene Anlagezinsen Teil des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. Bezüglich der abstrakten Berechnung der Anleger kann in der Regel auf die allgemeine Lebenserfahrung, § 252 S. 2 BGB, abgestellt werden, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt ruht, sondern angelegt wird (BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10; Palandt, § 252 Rn. 7; OLG Stuttgart Urt. v. 30.11.2010 – 6 U 2/10). Allerdings wurde durch die Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit einer abstrakten Berechnung des entgangenen Gewinns insoweit begrenzt, als dass es nicht der allgemeinen Erfahrung entspreche, dass eine Geldanlage überhaupt einen Gewinn ergäbe und eine bestimmte Gewinnhöhe erst recht nicht festzustellen sei (BGH Urt. v. 24.04.2012 – XI ZR 360/11). Es obliegt dem Anleger, den entgangenen Gewinn konkret zu berechnen. Der Anleger ist für die Tatsache und die Höhe des entgangenen Gewinns unter Berücksichtigung von § 287 ZPO, § 252 S. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet. Es ist seine Aufgabe, konkrete Alternativanlagen darzulegen und einen entsprechenden Beweis anzutreten (BGH Urt. v. 24.04.2012 – XI ZR 360/11; OLG Hamm Urt. v. 11.06.2012 – 31 U 89/11).
42Der Kläger trägt allein vor, er hätte anderenfalls nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den Zeichnungsbetrag in Bundesschatzbriefen Typ B angelegt. Der Kläger tritt keinen tauglichen Beweis für den Alternativerwerb von Bundesschatzbriefen an. Es ist durchaus denkbar, dass der Kläger anstelle der Anteile an dem streitgegenständlichen Immobilienfonds solche eines spekulativen Schiffs- oder Medienfonds erworben hätte. Der Kläger legt nicht dar, dass er tatsächlich alternativ einer konservativen Anlegeoption den Vorzug gegeben hätte.
43Dahinstehen kann, ob der Kläger im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung Steuervorteile erlangt hat. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind die aufgrund der Anlage erzielten dauerhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung oder eine Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehene Übertragung einer Beteiligung ihrerseits etwa als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG besteuert wird (BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 205/08 Rn. 30; Urt. v. 15.07.2010 – III ZR 336/08 Rn. 36; BGH, Urt. v. 15.07.2010 – III ZR 336/08 Rn. 36, 50; OLG München, Urt. v. 17.01.2012 – 5 U 2167/11 Rn. 58; LG Bielefeld, Urt. v. 31.05.2012 – 6 O 625/11 Rn. 110; LG Dortmund, Urt. v. 22.11.2013, 3 O 35/13). Auch bei Versteuerung sind Steuervorteile anzurechnen, wenn der Anleger außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt hat. Der Kläger hat eine Schadensersatzleistung als Betriebseinnahme zu versteuern. Für besonders hohe Steuervorteile ist seitens der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nichts dargetan.
44Letztlich ist der Anspruch des Klägers auch nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB weder nach den Vorschriften zur kenntnisunabhängigen noch –abhängigen Verjährung verjährt.
45Der Anspruch ist nicht innerhalb der kenntnisunabhängigen Frist verjährt, § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB. Zum Zeitpunkt der Zeichnung am 23.06.1995 fand noch die bis zum 31.12.2001 geltende Verjährungsregelung Anwendung. Zur Zeit des Beitritts des Klägers betrug die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB noch 30 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB läuft die Frist ab dem 01.01.2002 nach der neuen 10-Jahres-Frist und damit zum 31.12.2011. Mit Schreiben vom 28.12.2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der staatlich anerkannten Gütestelle ÖRA. Der Antrag wirkt verjährungshemmend, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Verjährungshemmung tritt nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erst mit Bekanntgabe des Güteantrags ein. Gemäß § 167 ZPO genügt es, wenn die Bekanntgabe demnächst nach Einreichung des Antrags veranlasst wird, § 204 Abs. 1 Nr. 4 a.E. BGB. Davon ist bei der vorliegenden Zustellung an die Beklagte, spätestens im August 2012, auszugehen, da eine längere Dauer aufgrund Arbeitsüberlastung der Gütestelle (BGH NJW 2010, 222 f.) als auch dem Adressaten zuzurechnende Verzögerungen die Rückwirkung nicht hindern. Es wird nicht vorgetragen, dass der Kläger die Verzögerung durch eigenes Handeln – beispielsweise die nicht rechtzeitige Einzahlung des Vorschusses – veranlasst hätte. Der Kläger trägt ferner vor, dass er von einer Arbeitsüberlastung seitens der Gütestelle ausgegangen sei, die einen triftigen Grund für die Verzögerung darstellt. Er hat sich mehrfach innerhalb eines halben Jahres nach dem Sachstand erkundigt. Somit hat er ausreichend Sorge für die Förderung des Verfahrens getragen, sodass die Regelung nach § 167 ZPO Anwendung findet.
46Die Verjährungshemmung endete sodann nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach Entscheidung, § 188 Abs. 2 BGB, also im Fall des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB mit der gütlichen Einigung oder dem endgültigen Scheitern des Güteversuchs (Palandt, BGB, § 204 Rn. 37). Gemeint ist vorliegend der Tag der schriftlichen Feststellung des Scheiterns, vorliegend also am 03.09.2012. Die vorliegende Klage vom 01.03.2013 wurde vor Ende der Hemmungswirkung erhoben, eingegangen bei Gericht – innerhalb der sechs Monate – am 01.03.2013 per Fax. Sie wurde auch demnächst, am 02.04.2013, zugestellt.
47Der Anspruch ist auch nicht innerhalb der kenntnisabhängigen Frist verjährt, § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Denn der Kläger hatte erst im Jahr 2011 von der Zahlung von Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft an die Beklagte erfahren.
48Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit Entstehen des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Anspruch entsteht im Falle einer mangelnden Aufklärung und Beratung durch Eingehung der vertraglichen Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 Rn. 24; Palandt, § 199 Rn. 15). Kenntnis ist zu bejahen, wenn die bekannten Tatsachen genügen, um die Folgerung auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners nahezulegen (BGH, Urt. v. 03.06.2008 – XI ZR 319/06, Rn. 29 ff.). Im Fall mangelnder Aufklärung über die Höhe von Rückvergütungen wird Kenntnis bereits dann bejaht, wenn der Anleger weiß, dass die Bank Provisionen erhält. Denn sobald der Anleger von den Zahlungen erfährt, weiß er auch von der Pflichtverletzung, der fehlenden Aufklärung hinsichtlich der Höhe der Rückvergütungen (BGH, NJW 2013, 1801; BGH, NJW-RR 2013, 98; Palandt, BGB, § 199 Rn. 31). Für das Vorliegen der Voraussetzungen ist die Anspruchsgegnerin, die Beklagte, beweispflichtig (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – XI ZR 44/06, Rn. 19). Sie verweist auf die Kundeninformation im Oktober 2007, deren Zugang allerdings streitig ist. Die Beklagte hat den Beweis, dass der Kläger die MIFID-Mitteilung erhalten hat, nicht führen können. Sie ist beweisfällig geblieben.
49Schließlich ist auch keine Verwirkung des Schadensersatzanspruches des Klägers nach § 242 BGB eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung liegen nicht vor. Erforderlich sind stets ein Umstands- und ein Zeitmoment. Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht in Anspruch genommen hat und der Verpflichtete sich danach ausgerichtet hat, dass der Berechtigte sich nicht mehr auf das Recht berufen werde (BGH NJW 2006, 219; BGH NJW 2010, 3716; BGH NJW 2011, 212). Der Grund für diese Rechtsbeschneidung liegt in der „illoyalen Verspätung der Rechtsausübung“ (Palandt, § 242 Rn. 88). Vorliegend fehlt es schon an einem Umstandsmoment. Voraussetzung ist, dass sich der Anspruchsgegner daran orientiert hat, der Anspruchsberechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Das späte Berufen auf das Recht würde dann als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als unvereinbare Härte für den Anspruchsgegner erscheinen (BGH, NJW 2003, 824; BGH NJW 2011, 212; Palandt, § 242 Rn. 95). Allerdings kann ein Vertrauenstatbestand nicht entstehen, wenn der Anspruchsgegner weiß, dass der Anspruchsberechtigte von seinem Recht keine Kenntnis hat (BGH NJW 2000, 140; BGH NJW-RR 2007, 257). Wenn der Anspruchsberechtigte nicht um sein Recht weiß, kann er auch notwendigerweise nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen und damit auch nicht einen Vertrauenstatbestand für den Anspruchsschuldner schaffen (BGH NJW 2000, 140; OLG München, Urt. v. 27.03.2012 – 5 U 4557/11 Rn. 10 f.). Es steht wie erörtert zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger erst im Jahr 2011 von der Leistung von Rückvergütungen an die Beklagte erfahren hat.
50Der Antrag bezüglich der Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
51Der Kläger kann die Kosten der Rechtsverfolgung in Bezug auf den zugesprochenen Betrag in Höhe von 45.256,00 € ersetzt verlangen. Sie waren insoweit aus seiner Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig und damit aus seiner Perspektive als sachdienlich zur Rechtsverfolgung anzusehen (BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 171/10 Rn. 24 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 30.09.2013 – 23 U 9/13 Rn. 49; Palandt, § 249 Rn. 56). Hinsichtlich des darüber hinaus verfolgten Betrags waren die Kosten mangels Erfolgsaussicht der Anspruchsdurchsetzung nicht erforderlich und zweckmäßig. Die Kosten für die Anstrengung des Schlichtungsverfahrens sind von der Beklagten in dem genannten Umfang zu tragen, sie zählen nach § 15a Abs. 4 EGZPO zu den Kosten des Rechtsstreits.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
53Der Streitwert wird auf 53.685,65 EUR festgesetzt.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.