Landgericht Dortmund Urteil, 20. Feb. 2015 - 3 O 68/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.250,00 € (i.W.: sechsundzwanzigtausendzweihundertfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der vorgenannten Beteiligung an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.827,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, die der Kläger trägt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Unter dem 12.01.2007 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K 2), die seine mittelbare Beteiligung über die E GmbH an der E KG (nachfolgend Fondsgesellschaft) zum Gegenstand hat. Die von dem Kläger gezahlte Beitrittssumme belief sich auf 25.000,00 € plus 5 % Agio = 26.250,00 €, die der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung ersetzt verlangt. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 2.950,00 €, die er an die Fondsgesellschaft zurückzahlte (Anlagen K 2 und K 3).
3Vermittelt wurde die Kapitalanlage durch den Zeugen T, der im Namen der Beklagten handelte. Mit Schreiben vom 10.01.2007 (Anlage K 6 Blatt 145 d.A.) teilte T dem Kläger im Namen der Beklagten Folgendes mit:
4„Sehr geehrter Herr N,
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13...“
14Wegen der Anlagen dieses Schreibens wird auf Blatt 146 – 150 d.A. Bezug genommen.
15Der Kläger behauptet, sein, T mitgeteiltes, Anlageziel sei eine sichere und jederzeit frei handelbare Kapitalanlage gewesen, um seine Rente aus den Erträgen aufzubessern. T habe telefonisch und in dem gemeinsamen Gespräch am 12.01.2007 erklärt, dass eine Investition in ein Schiff eine sehr sichere und lohnenswerte Anlage sei. Die Einnahmen seien durch eine lange Festcharter langfristig gesichert. Die streitgegenständliche Fondsbeteiligung sei handelbar und hätte damit auch gegenüber einer Anleihe oder einer Aktie keine Nachteile. Das Emissionshaus Q sei eines der besten Emissionshäuser am Markt und für gute Rendite und sichere Anlagen bekannt.
16T habe nicht auf das Totalverlustrisiko, die Gefahr der Rückzahlung der Ausschüttungen, die Finanzierungs- und Währungsrisiken, die zu niedrig kalkulierten Betriebskosten und auf die Vertriebsprovisionen der Beklagten hingewiesen.
17Der Verkaufsprospekt sei ihm in dem Beratungsgespräch am 12.01.2007 übergeben worden. Der Kläger rügt diverse streitige Prospektfehler (Einzelheiten Blatt 5 – 7 der Klage vom 02.12.2013 (Blatt 5 – 7 der Akten), Blatt 7 – 14 des Schriftsatzes vom 19. Mai 2014 (Blatt 121 – 128 d.A.) und Blatt 5 – 9 des Schriftsatzes vom 22. Januar 2015 (Blatt 194 – 198 d.A.)).
18Der Kläger beantragt,
191. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 26.250,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.08.2013 zu zahlen,
202. festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, ihn von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von ihm am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären,
213. zu 1.) und zu 2.) jeweils Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus seiner am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € an die Beklagte,
224. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung seiner Rechte aus seiner am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € in Annahmeverzug befindet,
235. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.827,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 freizustellen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie behauptet, Anlageziel des Klägers sei eine steuersparende Kapitalanlage gewesen. T habe den Kläger am 28.11.2006 und 12.01.2007 anhand des Verkaufsprospektes die wesentlichen wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Grundlagen sowie die Risiken der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung und der künftigen Entwicklung der Charterrate nach Ablauf der Festcharterzeit von 5 Jahren mitgeteilt. Der Kläger habe diese Risikoeinschätzung als zu optimistisch und „rosarot“ bezeichnet.
27Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung und verweist in diesem Zusammenhang auf den Geschäftsbericht 2007 (Anlage B 3), den Zwischenbericht vom 24.07.2009 (Anlage B 6) und die Email des Klägers vom 11.10.2009 (Anlage B 7).
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 30. Januar 2015 Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Die Klage ist begründet.
31Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 280 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 26.250,00 € sowie auf Freistellung von allen Schäden und Nachteilen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung. Die Beklagte hat ihre vertragliche Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.
32Zwischen dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch T, ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Nimmt ein Anlageinteressent, hier der Kläger, bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Beratungsunternehmens, hier die Beklagte, in Anspruch und lässt sich dieses auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgeltes ein Beratungsvertrag zustande (so schon BGH, Urteil vom 12.07.1977, VI ZR 159/75 = NJW 1977, Seite 2259, Palandt § 280 Rn. 47 m.w.N.). Dies war vorliegend unstreitig der Fall. Der Zeuge T handelte als Vertreter der Beklagten.
33Der Berater, hier die Beklagte, schuldet dem Anlageinteressenten, hier dem Kläger, eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt § 280 Rd. 47 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hat vorliegend ihre Pflicht zur anlegergerechten, nämlich auf das persönliche Anlageziel des Klägers zugeschnittenen Beratung verletzt. Soll gemäß dem Anlageziel des Kunden eine sichere Anlage getätigt werden, dann ist die Empfehlung einer unternehmerischen Beeidigung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft (BGH, Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09 Rd. 18, Urteil vom 19.11.2009, III ZR 169/08 Rd. 21, Urteil vom 19. Juni 2008, III ZR 159/07 Rd. 6, OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2011, I-34 U 125/11 = NRW-RR 2012, 1438).
34Aufgrund des Schreibens des Zeugen T vom 10.01.2007 (Anlage K 6) nebst Anlagen steht zweifelsfrei das von dem Kläger behauptete Anlageziel, nämlich eine sichere und jederzeit frei handelbare Kapitalanlage, fest. Diese Feststellung entnimmt das Gericht dem unstreitigen, im Einzelnen im Tatbestand zitierten Wortlaut des Schreibens vom 10.01.2007 des Zeugen T im Namen der Beklagten.
35Die Aussage des Zeugen T begründete keine Zweifel an dem Inhalt des Schreibens und der Feststellung des von dem Kläger behaupteten Anlageziels. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, dass das Schreiben vom 10.01.2007 nicht das von dem Kläger kommunizierte Anlageziel wiedergebe. Anlageziel des Klägers sei vielmehr die Erzielung einer guten Rendite gewesen und nicht die Altersvorsorge. Der Kläger sei bereit gewesen, Verluste und die Handelbarkeit über den Zweitmarkt in Kauf zu nehmen.
36Das Gericht hatte jedoch erhebliche Zweifel an der Wahrheit der Aussage des Zeugen T. Er konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum das unstreitig von ihm herrührende und von ihm unterschriebene Schreiben vom 10.01.2007 die darin ausdrücklich genannten Anlageziele „finanzielle Unabhängigkeit, Ertragssicherheit, inflationsgeschützter Kapitalerhalt“ falsch wiedergeben soll. Es handelt sich entgegen der unglaubhaften Aussage des Zeugen offensichtlich nicht um ein „Standartschreiben“ sondern ein individuell den Kläger betreffendes Schreiben. Überdies ist es nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass bei einem über 8 Jahre zurückliegenden Geschehen, wie den Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Zeugen T, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Zeugen T heute als plausibel erscheinen.
37Bei der streitgegenständlichen Schifffondsbeteiligung handelt es sich unstreitig um eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes. Dies ergibt sich auch ohne Weiteres aus dem Verkaufsprospekt. Darin befinden sich folgende zutreffende Hinweise zum Risiko des Totalverlustes:
38Seite 8
39„Das Beteiligungsangebot richtet ich an unternehmerisch denkende Anleger, die über einen langfristigen Anlagehorizont verfügen und auch bei einer gravierend negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung gegebenenfalls einen Totalverlust in Kauf nehmen können (siehe Kapitel 6 „Risiken der Beteiligung“, Seite 22.
40Seite 22
41„Schiffbeteiligungen sind wie viele andere Kapitalanlagen auch risikobehaftet. ….
42Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt….
43Das Eintreten von anlagegefährdenden Risiken kann bis zu einem Totalverlust der Zeichnungssumme führen….“
44Die Beklagte hätte daher dem Kläger, dessen Anlageziel eine sichere Kapitalanlage war, die streitgegenständliche Schiffsfondsbeteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes gar nicht empfehlen dürfen, sondern davon abraten müssen (BGH, Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09 Rd. 19).
45Die nicht anlegergerechte Beratung der Beklagten war für die Anlageentscheidung des Klägers auch kausal. Insoweit gilt die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, woraus sich eine Beweislastumkehr ergibt (BGH, Beschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, Rd. 33, Urteil vom 8. Mai 2012, XI ZR 262/10, Rd. 26 ff., Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 240/10, Rd. 20). Die Beklagte hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die den Schluss darauf zulassen, der Kläger hätte die streitgegenständliche Schiffsfondsbeteiligung auch dann erworben, wenn sie, die Beklagte, ihm diese Schiffsfondsbeteiligung nicht empfohlen hätte.
46Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, denn ihr Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.
47Dem Kläger ist der Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzen. Er ist danach so zu stellen, als ob er die Beitrittserklärung nicht unterschrieben hätte. Der Anspruch ist gerichtet auf die Rückzahlung des aufgewandten Betrages und Ersatz von Folgeschäden, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus seiner Beteiligung (Palandt § 280 Rd. 50). Der Kläger hat unstreitig 26.250,00 € an die Fondsgesellschaft gezahlt und sämtliche Ausschüttungen, die er erhalten hat, zurückgezahlt.
48Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Entstehen des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Da der Anspruch im Falle einer nicht anlegergerechten Beratung bereits mit der Beitrittserklärung entsteht, kommt es im vorliegenden Fall auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen, nämlich der nicht anlegergerechten Beratung durch die Beklagte an. Dies ist zu bejahen, wenn die dem Kläger bekannten bzw. grob fahrlässig unbekannten Tatsachen genügen, um die Forderung auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten nahezulegen (BGH, Urteil vom 03.06.2008, XI ZR 319/06, Rd. 29 ff.). Darlegungs- und beweispflichtig ist die Beklagte (BGH, Urteil vom 23.01.2007, XI ZR 44/06 Rd. 19).
49Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ergibt sich im vorliegenden Fall weder aus dem Inhalt des Prospektes noch den Anlagen B 3, B 6 und B 7.
50Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Immissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren, denn es gilt der „Vorrang des gesprochenen Wortes“ (BGH, Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09 Rd. 26 ff., Palandt § 199 Rd. 40 m.w.N.).
51Unerheblich sind die Anlagen B 3, B 6 und B 7, denn daraus ergibt sich schon nicht das Totalverlustrisiko und die Kenntnis des Klägers davon. Mit der Email Anlage B 7 begehrt der Kläger vielmehr Auskunft über die Situation der Fondsgesellschaft.
52Der Antrag festzustellen, dass sich die Beklagte im Gläubigerannahmeverzug befindet ist zulässig, denn das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus §§ 756, 765 ZPO (BGH, Urteil vom 31.05.2000, XII ZR 41/98). Das dem Gläubigerverzug nach §§ 293 ff. BGB begründende Angebot auf Anteilsübertragung ist zudem jedenfalls in der Klageschrift erfolgt.
53Der Kläger kann schließlich Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von unstreitig 1.827,84 € verlangen. Diese Kosten waren aus seiner Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig und damit aus seiner Perspektive sachdienlich zur Rechtsverfolgung (BGH Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 171/10 Rd. 24 f, Palandt § 249 Rd. 56 f.).
54Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich §§ 286, 288 BGB.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
56Der Streitwert wird auf 26.250,00 € plus 1.000,00 € = 27.250,00 € festgesetzt.
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Annotations
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
- 1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder - 2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.