Landgericht Dortmund Urteil, 03. Juli 2015 - 3 O 555/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit seinen mittelbaren Beitritten zu den geschlossenen Schiffsfonds T (nachfolgend: T) und T2 (nachfolgend: T2). Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlagen abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Die streitgegenständlichen Emissionsprospekte (Anlagen K3 und K5) wurden am 18.07.2003 (T) und am 21.06.2004 (T2) herausgegeben. Sie standen dem Kläger vor Zeichnung zur Verfügung.
3Unter dem 15.08.2003 unterschrieb der Kläger zwei formularmäßige Beitrittserklärungen (Anlagen K1 und K2), die seinen Beitritt in Höhe von 35.000 EUR und 50.000 EUR zu der Fondsgesellschaft T zum Gegenstand hatten. Am 16.10.2004 unterschrieb der Kläger eine Beitrittserklärung (Anlage K4), die seinen Beitritt in Höhe von 65.000 EUR zu der Fondsgesellschaft T2 bewirkte.
4Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der beiden Fondsgesellschaften. Die Beklagte zu 3) ist weitere Gründungsgesellschafterin beider Fondsgesellschaften. Die Beklagten zu 4) bis 5) sind Gründungsgesellschafterinnen der T. Die Beklagte zu 6) ist Gründungsgesellschafterin der T2.
5Der Kläger behauptet, die Beklagten zu 4) bis 5) seien ebenfalls Gründungsgesellschafterinnen der T2. Der Kläger habe schon vor der Zeichnung in einer Geschäftsbeziehung mit der Beklagten zu 1) gestanden. Er habe zuvor im Jahre 2002 eine Beteiligung an einem Schiffsfonds über 100.000 EUR gezeichnet. Jeweils nachdem ihm entsprechende Ersparnisse zu Verfügung gestanden haben, habe er den im Jahr 2010 verstorbenen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Herrn P, um Beratung gebeten. Dieser habe ihm die Schiffsfonds empfohlen. Auf Anfrage des Klägers habe Herr P ihm die Emissionsprospekte nebst Zeichnungsschein übergeben.
6Er, der Kläger, sei nicht darüber unterrichtet worden, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele. Das dadurch immanente Risiko eines Scheiterns sei von Herrn P als rein theoretisch abgetan worden. Zudem sei durch die Empfehlung, über 130.000 EUR in Schiffsbeteiligungen zu investieren, ein Klumpenrisiko geschaffen worden. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass allein die Vertriebskosten mehr als 15 % des von den Anlegern aufzubringenden Eigenkapitals ausmachen würden.
7Der Kläger ist der Ansicht, dass die Emissionsprospekte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthielten bzw. über nachfolgende Umstände nicht ausreichend aufgeklärt werde (wegen der Einzelheiten wird auf S. 7-39 der Klageschrift vom 09.12.2013 (= Bl. 8-40 d. A.) Bezug genommen):
8(1) Investitions- und Finanzierungsrechnung (bzgl. T und T2)
9(2) Kapitalverwendung für nichtinvestive Zwecke (bzgl. T und T2)
10(3) Haftung der Treugeber (bzgl. T und T2)
11(4) Risiko der Nachhaftung gemäß §§ 161, 160 HGB (bzgl. T und T2)
12(5) Angemessenheit des Kaufpreises des Schiffes (bzgl. T und T2)
13(6) Schwankungen der Charterraten (bzgl. T und T2)
14(7) Schiffsbetriebskosten (bzgl. T und T2)
15(8) Kein Hinweis auf § 18 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (bzgl. T und T2)
16(9) Verlängerungsoption der Festcharterer (bzgl. T)
17(10) Gewinn der P2 mit dem Verkauf des Schiffes (bzgl. T)
18(11) Kapitalmäßige und personelle Verflechtung (bzgl. T)
19(12) Einfluss der einzelnen Anleger (bzgl. T)
20Der Kläger beantragt,
21- 22
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 143.627,50 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2013 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus den Treuhand- und Verwaltungsverträgen mit der Beklagten zu 2) bezüglich je einer Kommanditbeteiligung (Nrn. ##-###/### und ##-###/####) im Nennbetrag von 35.000,00 EUR und 50.000,00 EUR an der T sowie einer Kommanditbeteiligung (Nr. ##-###/####) im Nennbetrag von 65.000,00 EUR an der T2;
- 23
2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der angebotenen Rechte des Klägers aus den Treuhand- und Verwaltungsverträgen mit der Beklagten zu 2) bezüglich je einer Kommanditbeteiligung (Nrn. ##-###/### und ##-###/####) im Nennbetrag von 35.000,00 EUR und 50.000,00 EUR an der T sowie einer Kommanditbeteiligung (Nr. ##-###/####) im Nennbetrag von 65.000,00 EUR an der T2 in Verzug befindet;
- 24
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von allen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen freizustellen haben, die aus den Treuhand- und Verwaltungsverträgen mit der Beklagten zu 2) bezüglich je einer Kommanditbeteiligung (Nrn. ##-###/### und ##-###/####) im Nennbetrag von 35.000,00 EUR und 50.000,00 EUR an der T sowie einer Kommanditbeteiligung (Nr. ##-###/####) im Nennbetrag von 65.000,00 EUR an der T2 bereits bestehen oder noch entstehen; ferner festzustellen, dass die Beklagte zu 2) gegen den Kläger keinerlei Rechte mehr aus den Treuhand- und Verwaltungsverträgen mit der Beklagten zu 2) bezüglich je einer Kommanditbeteiligung (Nrn. ##-###/### und ##-###/####) im Nennbetrag von 35.000,00 EUR und 50.000,00 EUR an der T sowie einer Kommanditbeteiligung (Nr. ##-###/####) im Nennbetrag von 65.000,00 EUR an der T2 geltend machen kann;
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4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner sämtliche steuerliche Nachteile zu tragen haben, die dem Kläger aus seinen mittelbaren Kommanditbeteiligungen (Nrn. ##-###/### und ##-###/####) im Nennbetrag von 35.000,00 EUR und 50.000,00 EUR an der T sowie einer Kommanditbeteiligung (Nr. ##-###/####) im Nennbetrag von 65.000,00 EUR an der T2 selbst sowie der Schadensersatzleistung und Übertragung gem. Ziffer 1 entstehen;
- 26
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.713,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2013 zu bezahlen und
- 27
6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten über 5.056,90 EUR freizustellen haben.
Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung und sind der Ansicht, dass die Prospekte richtig und vollständig seien.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Klage ist unbegründet.
34Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der getätigten Einlagen sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen des Klägers gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
35- Haftung der Beklagten zu 1)
36Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB.
37Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen hat, da es an einer Pflichtverletzung fehlt. Ein Anlageberater schuldet eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280, Rn. 47 ff.) und ein Anlagevermittler vollständige und richtige Informationen über das Anlageobjekt (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280, Rn. 52), die sich weitgehend mit der objektgerechten Beratung decken.
38a.) Die Beratung ist anlegergerecht, wenn der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280 Rn. 48). Der Kläger trägt schon keine Umstände vor, die gegen eine anlegergerechte Beratung durch die Beklagte zu 1) sprechen.
39b.) Die Beratung (wenn ein Anlageberatungsvertrag vorliegen sollte) oder die Auskunft (wenn ein Anlagevermittlungsvertrag vorliegen sollte) erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung/Auskunft ist, dass der Anlegerberater/Anlagevermittler den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280, Rn. 48 ff., 52).
40Der Anlageberater/Anlagevermittler erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280, Rn. 49, 52). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn.21 für die Beraterhaftung). Der Kläger erhielt die Prospekte unstreitig vor der Zeichnung und konnte den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmen.
41c.) Das Gericht hat ferner nicht feststellen können, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) dem Kläger gegenüber von den Prospektinhalten abweichende und irreführende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.). Der Kläger behauptet zwar, dass Herr P die im Prospekt aufgeführten Risiken als eher theoretisch bezeichnet hätte. Insoweit hat er jedoch keinen Beweis angetreten.
42d.) Bei den vorliegenden Prospekten vom 18.07.2003 (T) und 21.06.2004 (T2) handelt es sich um richtige und vollständige Prospekte (vgl. bereits Urteile der Kammer vom 11.07.2014, 3 O 218/13, BeckRS 2014, 14354, bestätigt durch das OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2015, I-34 U 155/14, und Urteil vom 17.04.2015, 3 O 148/14). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler liegen nicht vor.
43(1) Investitions- und Finanzierungsrechnung (bzgl. T und T2)
44(2) Kapitalverwendung für nichtinvestive Zwecke (bzgl. T und T2)
45Die Prospekte enthalten auf den S. 32 (T) und S. 33 (T2) ausreichende Hinweise zu der Investitions- und Finanzierungsrechnung und auf den S. 11, 32 ff. und 49 (T) und S. 11, 33 ff. und 49 (T2) ausreichende Hinweise zu der Kapitalverwendung für nichtinvestive Zwecke.
46Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH, Urt. v 12.12.2013 – III ZR 404/12, Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, Urt. v 12.12.2013 – III ZR 404/12 Rn. 14, 15).
47Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt (insbesondere S. 32 (T)) und S. 33 (T2)) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 32 (T) „Investitions- und Finanzierungsrechnung“ verdeutlicht, dass ein Betrag von 2.434 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird und nur 35.088 T€ auf den Schiffskaufpreis entfallen. Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH, Urt. v. 12.12.2013 – III ZR 404/12, Rn. 14, 15). Der Aufführung des Agios in der Fußnote stehen keine Bedenken entgegen. Eine Irreführung hinsichtlich der anfallenden Vertriebskosten liegt darin nicht.
48Die Zinsen der Eigenkapitalzwischenfinanzierung werden im Prospekt hinreichend dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die „Investitions- und Finanzierungsrechnung“ unrichtig oder unvollständig ist.
49(3) Haftung der Treugeber (bzgl. T und T2)
50Die Prospekte enthalten auf den S. 45 und 78 (T und T2) ausreichende Hinweise zu der Haftung der Treugeber. Es genügt ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (OLG Hamm I-34 U 134/13 Beschluss vom 25.03.2014).
51(4) Risiko der Nachhaftung gemäß §§ 161, 160 HGB (bzgl. T und T2)
52Es besteht keine Hinweispflicht auf die Nachhaftung des ausscheidenden Kommanditisten nach §§ 161, 160 HGB.
53(5) Angemessenheit des Kaufpreises des Schiffes (bzgl. T und T2)
54Es besteht keine Hinweispflicht.
55(6) Schwankungen der Charterraten (bzgl. T und T2)
56Die Prospekte enthalten auf den S. 11, 22 f., 36 ff., 48 (T) und S. 11, 22 f., 36 ff. und 47 f. (T2) ausreichende Hinweise zu den Schwankungen der Charterraten.
57Zu den Chartereinnahmen enthält der Prospekt auf den S. 11 und 48 (T) folgende, hinreichenden Risikohinweise: „Chartereinnahmen (…) Einnahmeausfälle, z.B. aufgrund höherer Ausfallzeiten oder weil der Charterer seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder weil eine Anschlussbeschäftigung zu den unterstellten Konditionen nicht möglich ist. (…) Einnahmen (…) Trotz der beschriebenen Bonität des Charterers B und der langfristigen vertraglichen Bindung besteht grundsätzlich das Risiko, dass der Charterer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt. Auch für den Fall, dass eine Anschlussbeschäftigung nur zu Konditionen unter Prospektansatz bzw. überhaupt nicht möglich ist, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsbetrieb – bei gleichzeitigem Totalverlust der Kommanditeinlage – aufgegeben werden muss.“
58Ein gleichlautender Hinweis zu den Chartereinnahmen findet sich auf S. 11 (T2). Auf S. 47 f. (T2) heißt es ähnlich: „Trotz der beschriebenen Bonität des Charterers, der Absicherung der ersten fünf Jahre durch Abtretung der T3 Charter zugunsten der Fondsgesellschaft und der langfristigen vertraglichen Bindung, besteht grundsätzlich das Risiko, dass der Charterer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt. Auch für den Fall, dass eine Anschlussbeschäftigung nur zu Konditionen unter Prospektansatz bzw. überhaupt nicht möglich ist, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsbetrieb – bei gleichzeitigem Totalverlust der Kommanditeinlage – aufgegeben werden muss.“
59Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
60(7) Schiffsbetriebskosten (bzgl. T und T2)
61Die Prospekte enthalten auf den S. 11, 36 ff., 49 (T) und S. 11, 36 ff. und 49 (T2) Hinweise zu den Schiffsbetriebskosten. Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden dort ausreichend offen gelegt.
62Auf S. 36 ff. und 49 der Prospekte finden sich jeweils eine hinreichende Aufklärung bezüglich der Schiffsbetriebskosten. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urt. v. 22.03.2010 – II ZR 66 / 08, Rn. 9).
63Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2005 – XI ZR 63/05, Rn. 16, NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 23, NJW-RR 2010, 115).
64(8) Kein Hinweis auf § 18 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (bzgl. T und T2)
65Der Gesellschaftsvertrag ist in beiden Prospekten abgedruckt (S. 74 ff.). Aus § 18 Abs. 3 ergibt sich die Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen. Weitere Hinweise sind nicht erforderlich.
66(9) Verlängerungsoption der Festcharterer (bzgl. T)
67§ 10 Abs. 3 lit. f) im abgedruckten Gesellschaftsvertrag ist ausreichend (S. 79 f.). Dort heißt es: „(…) Als über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehend und damit zustimmungsbedürftig gelten insbesondere, jedoch unbeschadet abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag: (…) f) die Ausübung der Optionsrechte im Rahmen des abgeschlossenen Chartervertrages; (…)“.
68(10) Gewinn der P2 mit dem Verkauf des Schiffes (bzgl. T)
69Es besteht keine Hinweispflicht.
70(11) Kapitalmäßige und personelle Verflechtung (bzgl. T)
71Der Prospekt enthält auf den S. 29 ff. und 70 ff. ausreichende Hinweise zu der Verflechtung. Die Vertragspartner werden dort hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 15/08, NJW 2010, 1077). Allerdings werden auf S. 70 ff. des Emissionsprospekts in einem eigenen Kapitel „Beteiligte und Partner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Wenn diese personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung der Interessenlagen und möglicher Interessenkonflikte.
72(12) Einfluss der einzelnen Anleger (bzgl. T)
73Es besteht keine Hinweispflicht.
74Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Pflichtverletzung dahinstehen.
75- Haftung der Beklagten zu 2) bis 6)
76Gegen die Beklagten zu 2) bis 6) scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) bis 6) ist ebenfalls nicht festzustellen.
77Die Beklagten zu 2) bis 6) gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter grundsätzlich zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
78Nach diesen Grundsätzen sind die Gründungs- und Treuhandgesellschafter verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten zu 4) bis 5), wie es der Kläger behauptet, ebenfalls Gründungsgesellschafter der T2 sind. Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist jedenfalls nicht festzustellen.
79Die Gründungsgesellschafter kommen ihrer Aufklärungspflicht regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiges und richtiges Prospekt übergeben wird und bei der Vermittlung der Fondsbeteiligung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 1) wird Bezug genommen.
80Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden gegen alle Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich aus.
81Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
82Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge unbegründet. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligung. Ein Annahmeverzug ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280, Rn. 50).
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
84Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Annotations
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.