Landgericht Dortmund Urteil, 30. Sept. 2016 - 3 O 439/15
Gericht
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € tragen die Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages nach erklärtem Widerruf.
3Die Kläger schlossen mit der – seinerzeit noch unter der Bezeichnung H Bank GmbH firmierenden – Beklagten am 05.04./11.04.2006 einen (Verbraucher-) Darlehensvertrag zur Finanzprojekt-Nummer ####### über einen Nettodarlehensbetrag von 139.300,00 € bei einer Zinsfestschreibung/Laufzeit bis zum 31.03.2016 und einem effektiven Jahreszins nach PAngV von 5,27 % (Anlagenkonvolut B1).
4Der Vertrag enthielt in separater Anlage (auf den Seiten 25 von 36 und 26 von 36) die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung (Anlage K1, Bl. 6 f. d.A. = Anlage B2):
5An dieser Stelle ist eine Widerrufsbelehrung abgebildet.
6Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.03.2015 (Anlage K2 = Bl. 7 f. d.A.) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des vorbezeichneten Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Den Widerruf wies die Beklagte letztlich mit Schreiben vom 05.05.2015 (Anlage K3 = Bl. 8 f. d.A.) zurück.
7Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
8Die Kläger beantragen:
9- 10
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien am 10.05.2006 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Nummer: ####### über einen Darlehensbetrag in Höhe von 139.300,00 € durch Widerruf vom 26.03.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
- 12
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf der Grundlage des Widerrufs vom 26.03.2015 eine Endabrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses mit der Nummer: ####### und des sich daraus ergebenen Rückgewährverhältnisses zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18I.
19Die Klage ist zulässig.
20Insbesondere ist den Klägern das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht abzusprechen. Der Klageantrag zu Ziff. 1. mit Schriftsatz vom 18.11.2015 (Bl. 17 d.A.; insoweit ist der ursprüngliche Klageantrag Bl. 2 d.A. auf den gerichtlichen Hinweis Bl. 12 d.A. berichtigt worden) ist zulässig. Der Klageantrag zu Ziff. 2. (Auskunftsanspruch) ist ebenfalls zulässig (vgl. dazu: Rogoz, BKR 2015, 228, 231).
21II.
22Die Klage ist jedoch unbegründet und hatte daher der Abweisung zu unterliegen.
231.
24Der geltend gemachte Feststellungsantrag (Antrag zu Ziff. 1.) hat keinen Erfolg. Ein wirksamer Widerruf der Kläger der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen liegt nicht vor.
25Zwar stand den Klägern im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der mit Schreiben der Klägervertreter vom 26.03.2015 erklärte Widerruf entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Absendung der Widerrufserklärung längst abgelaufen war.
26a)
27Zunächst genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Anlage K1 = Anlage B2) den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 BGB a.F. geregelten Deutlichkeitsgebots nicht. Denn eine Belehrung, die sich – wie hier – hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, ist – wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist – nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (vgl. zuletzt: BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – BeckRS 2016, 17206, Rn. 18 m.w.N.).
28b)
29Dieser Mangel steht einem Erlöschen des Widerrufsrechts jedoch nicht entgegen, weil die erteilte Belehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. als ordnungsgemäß gilt. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das damals gültige Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV (i.d.F. vom 08.12.2004 bis 31.03.2008) in Textform verwandt wird. Wenn die verwendete Belehrung dem damaligen Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprach, kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a.F. berufen (vgl. statt vieler: BGH, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).
30Hier hat die Beklagte die damals geltende Musterwiderrufsbelehrung keiner inhaltlichen Veränderung unterzogen. Die von den Klägern insoweit vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Im Einzelnen:
31aa) überflüssiger Zusatz über „Finanzierte Geschäfte“
32Die Aufnahme der Passage „Finanzierte Geschäfte“ mit dem – wortgetreu (in der Variante „Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, (…)“ mit Ersetzung des Satzes 2 wegen des finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts) wiedergegebenen – Gestaltungshinweis [9] ist unschädlich. Unstreitig handelte es sich vorliegend nicht um ein verbundenes Geschäft. Die dahingehende Widerrufsbelehrung war folglich gegenstandslos und ging ins Leere, konnte mithin keinerlei Wirkung entfalten und war schlicht überflüssig. Insoweit ist diese Passage für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht ohne jeden Belang (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014 – 23 U 172/13 – zit. nach juris, Rn. 42 = Anlage B37; OLG Hamburg, Urt. v. 03.07.2015 – 13 U 26/15 – BKR 2015, 336, 337; LG Stuttgart, Urt. v. 01.09.2015 – 21 O 403/14 – S. 9 f. der UA = Anlage B34; LG Bochum, Urt. v. 16.08.2016 – 1 O 494/15 – S. 7 der UA, abrufbar unter http://media.wix.com/ugd/276f41_ddca9f8a21a54d9dab64cf89716073ab.pdf). Dies ergibt sich auch schon zwingend aus dem Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung, wonach die unter [9] aufgeführten „Hinweise (…) entfallen“ können (nicht: müssen), „wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt“.
33bb) fehlender Hinweis auf ein Fernabsatzgeschäft
34Ein Abweichen der von der Beklagten verwendeten Belehrung von dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV a.F. ist auch nicht darin zu sehen, dass es die Beklagte unterlassen hat, eine Passage mit der Überschrift „Besondere Hinweise“ und dem Gestaltungshinweis [8] („Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.“) aufzunehmen.
35Nach § 312d Abs. 5 S. 1 BGB a.F. („Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht.“) bestand vorliegend gerade kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB a.F. Für die Inanspruchnahme der Schutzwirkung der Musterbelehrung kommt es auch nicht auf die seinerzeitige Rechtmäßigkeit der Musterbelehrung, sondern nur darauf an, ob ein Formular verwendet wurde, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV a.F. entsprach. Auch die Überschrift „Besondere Hinweise“ konnte weggelassen werden, da nach dem Gestaltungshinweis [8] (dort letzter Satz) die „Rubrik“ insgesamt entfällt, wenn keiner der genannten Fälle einschlägig ist (vgl. OLG Frankfurt, Hinweisbeschl. v. 02.09.2015 – 23 U 24/15 – BeckRS 2016, 01852, Rn. 30; Urt. v. 11.06.2015 – 18 U 29/12 – S. 29 der UA = Anlage B10; LG Wiesbaden, Urt. v. 17.04.2015 – 3 O 162/14 – S. 5 der UA = Anlage B26; a.A. LG Potsdam, Urt. v. 11.09.2015 – 6 O 386/14 – abrufbar unter https://www.wvr-law.de/gerichtsurteile/lg-potsdam-urteil-az-6-o-38614/).
36Da der von den Klägern im Jahre 2015 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an.
372.
38Der weiter geltend gemachte Auskunftsanspruch (Klageantrag zu Ziff. 2.) folgt dem Schicksal des Hauptantrages, ist mithin unbegründet.
39III.
40Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
41Den – endgültigen – Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO unter Abänderung der Streitwertfestsetzung mit (Teilabhilfe-) Beschluss vom 09.03.2016 (dort Festsetzung auf bis zu 80.000,00 €, s. Bl. 61 f. d.A.; die weitergehende Beschwerde der Kläger hat das Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-31 W 33/16, mit Beschluss vom 13.04.2016 als unzulässig verworfen, s. Bl. 71 f. d.A.) auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt. Für die Bemessung des Streitwerts für den Feststellungsantrag sind zunächst die Leistungen maßgeblich, die die Kläger gemäß den §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen, nämlich die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, nicht dagegen, da es sich um eine Nebenforderung handelt, der Nutzungsersatz; bei der Schätzung des Wertes des klägerischen Interesses ist ein (Feststellungs-)Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – BeckRS 2016, 04425, Rn. 6 u. 12). Bei monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 713,91 € ab dem 01.04.2006 errechnet sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. KG, Beschl. v. 04.05.2016 – 26 W 18/16 – BeckRS 2016, 09289, Rn. 5 f.; Urt. dieser Kammer v. 05.08.2016 – 3 O 419/15 – BeckRS 2016, 14708; an der noch mit (Teilabhilfe-)Beschluss vom 09.03.2016 vertretenen Rechtsauffassung (bis zum Zeitpunkt des Widerrufs) hält das Gericht nicht länger fest), hier also bis zum 12.10.2015, ein Betrag von 82.099,65 € (115 Monate x 713,91 €/Monat). Der Streitwert für den Auskunftsanspruch war mit einem Bruchteil des Streitwerts für den Feststellungsantrag zu bemessen. Die Summe der Einzelstreitwerte erreicht die nächste Gebührenstufe (über 95.000,00 €) jedenfalls nicht.
42IV.
43Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.