Landgericht Dortmund Urteil, 29. März 2016 - 3 O 224/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf von Darlehensverträgen geltend.
3Zum Zwecke der Finanzierung eines Immobilienerwerbs schlossen die Kläger mit der Beklagten am 02.06.2007 in der Filiale der Beklagten in E einen Darlehensvertrag (Nr. ###.###.830), welcher die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 56.300,00 € zu einem Zinssatz von 4,20 % zum Gegenstand hatte, sowie einen weiteren Darlehensvertrag (Nr. ###.###.831), welcher die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 143.700,00 € zu einem Zinssatz von 4,50 % zum Gegenstand hatte. Zur Sicherung der Ansprüche aus den Darlehensverträgen wurde der Beklagten eine Grundschuld eingeräumt.
4Mit den Darlehensverträgen erhielten die Kläger jeweils identische Widerrufsbelehrungen, die von den Klägern ebenfalls am 02.06.2007 gegengezeichnet wurden. Darin heißt es:
5Hier folgt ein Widerrufsrecht
6…
7Der Widerruf ist zu richten an:
8…
9Widerrufsfolgen
10…
11Finanzierte Geschäfte
12…
13Wegen des weiteren Inhalts der Widerrufsbelehrungen sowie deren Gestaltung wird auf die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen.
14Ausfertigungen der Darlehensverträge nebst Widerrufsbelehrungen wurden den Klägern nach der Unterzeichnung durch die Parteien übergeben.
15Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2014 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte stimmte einer Rückabwicklung der Darlehensverträge mit Schreiben vom 21.11.2014 zu und rechnete die Darlehen zum 19.11.2014 ab. Dabei berücksichtigte sie zu Gunsten der Kläger einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 0,443 Prozentpunkten (bzgl. Nr. ###.###.830) und 0,053 Prozentpunkten (bzgl. Nr. ###.###.830). Die Kläger leisteten daraufhin zwei Zahlungen (109.934,37 € und 643,29 €) unter Vorbehalt an die Beklagte. In der Folge korrespondierten die Parteien mehrfach bezüglich der Höhe der wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen, ohne eine Einigung erzielen zu können. Eine Aufforderung der Kläger an die Beklagte, Nutzungsersatzansprüche in Höhe von 9.418,85 € an sie zu zahlen, blieb erfolglos.
16Die Kläger sind der Ansicht, die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfristen nicht in Gang gesetzt worden seien. Die Widerrufsbelehrungen entsprächen weder den gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 ff. BGB a.F., noch der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zu § 14 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.
17Die Kläger vertreten die Ansicht, dass die Beklagte im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses Nutzungsersatz hinsichtlich der Zins- und Tilgungsleistungen in Gestalt von Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz schulde, woraus sich Nutzungsersatzansprüche in Höhe von 4.386,51 € (Nr. ###.###.830) sowie 7.465,73 € (Nr. ###.###.831) bis zum 19.11.2014 ergäben. Abzüglich der von der Beklagten in den Abrechnungsbeträgen berücksichtigten Nutzungsersatzansprüche in Höhe von 673,76 € bzw. 1.759,72 € verbleibe ein Betrag in Höhe der Klageforderung.
18Ferner seien vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 745,40 € zu erstatten, darauf, ob die Kläger die Kosten bereits ausgeglichen hätten, komme es nicht an.
19Die Kläger beantragen,
20die Beklagte verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.418,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2014, sowie 805,20 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie vertritt die Ansicht, sie habe die Kläger bei Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge zutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt, sodass der Widerruf verfristet sei. Sie, die Beklagte, habe die Wirksamkeit der Widerrufserklärungen auch nicht anerkannt.
24Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Schutzwirkung des §§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV, da das verwendete Formular dem Muster nur inhaltlich und in der äußeren Gestaltung entsprechen müsse, aber keine absolute Veränderungssperre bestehe. Jedenfalls seien die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei zudem nach § 242 BGB verwirkt. Ferner sei der von den Klägern erklärte Widerruf rechtsmissbräuchlich.
25Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stehe kein Anspruch auf Nutzungsersatz zu, jedenfalls nicht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Allenfalls käme als Grundlage die Marge bezogen auf den Zinsanteil in Betracht, soweit dieser nicht für die Refinanzierung aufgewendet worden sei. Sie behauptet, keine Nutzungen in dieser Höhe gezogen zu haben, vielmehr habe die Bruttozinsmarge beim Darlehen mit der Endziffer -830 bei 0,23 Prozentpunkten und beim Darlehen mit der Endziffer -831 bei -0,15 Prozentpunkten gelegen. Nach Verrechnung der bislang erfolgten Zahlungen verbleibe nach Auffassung der Beklagten ein Saldo zu Lasten der Kläger in Höhe von 12.313,98 €.
26Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten dem Grunde und der Höhe nach mit Nichtwissen. Die Kosten seien jedenfalls nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
30Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages zu.
31Ein entsprechender Anspruch lässt sich zunächst nicht aus Einigung der Parteien über die Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge herleiten. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2014 einer Rückabwicklung zugestimmt hat, geschah dies auf Grundlage der von der Beklagten mit gleichem Schreiben mitgeteilten Abrechnungssalden. Die (vertragliche) Übernahme einer weitergehenden Zahlungsverpflichtung lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen.
32Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsersatz auch nicht gemäß §§ 346 Abs. 1 i.V.m. 495, 355 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs zu.
33Die Kläger haben ihre auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen.
34Den Klägern stand im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge zwar ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 3 BGB a.F. zu. Die streitgegenständlichen Widerrufserklärungen entfalten allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Absendung der Erklärungen bereits abgelaufen war.
35Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB InfoV berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11, Rn. 16; BGH, Urt. v. 19.07.2012, III ZR 252/11, Rn. 14, BGH, Urt. v. 02.02.2011, VIII ZR 103/10, Rn. 21; BGH, Urt. v. 01.02.2010, VIII ZR 82/10, Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 36 ff.). Denn die im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen erteilten – identischen – Widerrufsbelehrungen genügen den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014, 3 W 34/14; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.08.2014, 23 U 288/13).
36Insbesondere entsprechen die Belehrungen zum Beginn der Widerrufsfrist den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insoweit LG Duisburg, Urt. v. 18.07.2014, 1 O 504/13; nachfolgend OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2015, I-17 U 125/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2016, I-7 U 21/15; LG Bonn, Urt. v. 29.04.2015, 2 O 294/14 und Urt. v. 25.06.2015, 2 O 358/12; OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016, 13 U 84/15; LG Münster, Urt. v. 28.01.2016, 14 O 334/15). Das Gesetz (in der hier gültigen Fassung) knüpft den Fristbeginn bei schriftlich abzuschließenden Verträgen daran, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Urkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt wurde (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F.). Zwar hat der BGH mit Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) entschieden, dass jedenfalls dann, wenn der Darlehensnehmer nicht nur den mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensvertrag erhalten hat, sondern ihm zuvor bereits ein Darlehensangebot der Darlehensgeberin übermittelt worden ist, das seinerseits ebenfalls von einer Widerrufsbelehrung mit ähnlichem Wortlaut wie dem hier vorliegenden begleitet war, die Widerrufsbelehrung das unrichtige Verständnis nahelegen könne, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Darlehensangebot der Darlehensgeberin. Es könne also aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, der Eindruck entstehen, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Vertragsangebots der Bank. Anders als in dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Sachverhalt lagen im streitgegenständlichen Fall zwischen dem Zugang des schriftlichen Angebots auf Abschluss eines Darlehensvertrages beim Verbraucher und dessen Unterschrift nicht mehrere Wochen. Vielmehr haben die Kläger die Belehrungen unmittelbar bei Vertragsschluss in der Filiale erhalten, sodass für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den 02.06.2007 als Ereignistag ankommen konnte. Insofern konnte im konkreten Vertragsverhältnis für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck entstehen, die Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine eigene Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tage nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
37Ausweislich des klaren Wortlauts der Widerrufsbelehrung begann der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag nachdem die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Insoweit orientiert sich die Belehrung an den gesetzlichen Vorgaben in §§ 187, 188 BGB.
38Die Widerrufsbelehrungen sind auch nicht wegen des Einsetzens der Fußnote 1 zu beanstanden. Die Fußnote erläutert, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird. Da ein durchschnittlicher Verbraucher eigenständig beurteilen kann, ob ihm der Text erst nach Vertragsschluss übermittelt worden ist, kann er ohne weiteres feststellen, welche Frist für ihn gilt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2016, I-7 U 21/15; OLG Köln, a.a.O.).
39Entgegen der klägerischen Auffassung waren die Widerrufsbelehrungen auch nicht im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs fehlerhaft. Soweit die Kläger beanstanden, dass sich die Belehrungen über die Rechtsfolgen darauf beschränken, die den Darlehensnehmern obliegenden Verpflichtungen darzustellen, ohne zugleich auch deren Rechte zu nennen, ist dies unerheblich, denn nach § 355 BGB a.F. war ein solcher Hinweis nicht erforderlich. Den Ausführungen des BGH im Urteil vom 12.04.2007 (VII ZR 122/06), wonach über die Rechtsfolgen eines Widerrufs umfassend zu belehren sei, lag ein Haustürgeschäft zugrunde. Lediglich § 312 Abs. 2 BGB a.F. – der vorliegend mangels Haustürsituation keine Anwendung findet – sah aber vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. hinweisen muss. Dagegen erfordert § 355 Abs. 2 BGB a.F. lediglich, dass dem Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung seine Rechte deutlich gemacht werden. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf die Darstellung und Erläuterung des Widerrufsrechts, nicht aber auf die Rechtsfolgen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014, 3 W 34/14; OLG Hamm, Urt. v. 30.09.2015, 31 U 132/14; OLG Köln, a.a.O.)
40Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass die Belehrungen vorsorglich Angaben für finanzierte Geschäfte beinhalten. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein finanziertes Geschäft vorliegen, waren die Belehrungen hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie - wie vorliegend - so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.03.2015, 13 U 168/14; OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016, 13 U 84/15; LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014, 3 O 278/14; LG Stuttgart, Urt. v. 23.06.2015, 25 O 56/15; LG Stuttgart, Urt. v. 03.07.2015, 12 O 141/15).
41Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht in Betracht.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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Annotations
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.