Landgericht Dortmund Urteil, 28. Aug. 2015 - 3 O 184/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 105.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E KG. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 100.000,00 € nebst 5 % Agio. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 1 um die Treuhandkommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anl. K1) wurde am 29.03.2006 herausgegeben.
3Am 14.03.2007 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 1 als sog. „Dynamik“-Anleger zum Gegenstand hatte. Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger der Prospekt zum Fonds vor.
4Bis Ende des Jahres 2008 hat der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 11.900,00 € erhalten. Diese hat er im Jahr 2013 vollständig an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt.
5Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler. Der Kläger behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem Fonds nicht beigetreten.
6(1) Sensitivitätsanalysen fehlerhaft / Kalkulation der Mindestcharterraten unplausibel
7(2) Interessenkollision der Geschäftsbesorgerin
8(3) unvollständige Darstellung des Marktumfeldes
9(4) unvollständige Darstellung der Finanzierungskonditionen
10Die Klageschrift vom 02.06.2014 ist am 04.06.2014 im Original bei Gericht eingegangen (Az. 3 O 184/14). Durch Einreichung derselben Klageschrift im Original am 16.06.2014 hat der Kläger ein weiteres Verfahren anhängig gemacht (Az. 3 O ###/##). Zugestellt worden ist allein die am 04.06.2014 bei Gericht eingegangene Klage. Nach Verbindung der Verfahren hat der Kläger die am 16.06.2014 bei Gericht eingegangene Klage zurückgenommen.
11Der Kläger beantragt,
121. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 105.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 1 in Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung an der E KG über nominal 100.000,00 €, eingetragen im Treuhandregister der Beklagten zu 1 unter Kenn-Nr. #############/#######,
132. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 sich mit der Annahme der Zug um Zug Leistung aus dem Antrag zu 1 in Verzug befinden,
143. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.706,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit wegen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Sie behaupten, eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Einlage nebst Agio.
21I.
22Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
23Die Beklagten gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
24Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
25(a)
26Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt ist richtig und vollständig. Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler liegen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht vor:
27(1) Sensitivitätsanalysen fehlerhaft / Kalkulation der Mindestcharterraten unplausibel
28Der Kläger trägt vor, die Kalkulation der zur Rückführung des Beteiligungskapitals in Form des Dynamik-Kapitals erforderlichen Mindestcharterraten sei unplausibel. Die Liquiditätsreserve sei unter Zugrundelegung der Mindestanschlusscharterrate bereits im Jahr 2013 aufgebraucht, insbesondere würden die Charterraten in den Jahren 2012, 2013 und 2016 nicht zur Deckung der Betriebskosten und Darlehensverbindlichkeiten ausreichen, sodass ein Betrieb des Schiffes bis in das Jahr 2024 nicht möglich sei.
29Die vom Kläger angeführten Berechnungen sind nicht geeignet, einen Prospektfehler zu belegen, da schon nicht erkennbar ist, dass der Kläger von zutreffenden Berechnungsgrundlagen ausgegangen ist. Das gilt zum einen hinsichtlich der den Berechnungen zugrunde gelegten Mindestcharterrate, die der Kläger mit 23.000,00 USD (anstatt 23.450,00 USD) ansetzt. Zudem geht der Kläger in seinen Berechnungen davon aus, dass Auszahlungen auch für das Jahr 2010 erfolgen würden. Dem substantiierten Vorbringen der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung, wonach die Auszahlungen rückwirkend erfolgen und die prospektierte Sensitivitätsanalyse daher berücksichtige, dass abhängig von der wirtschaftlichen Lage Auszahlungen bereits für das Jahr 2010 nicht erfolgen würden, wodurch auch die Liquiditätsreserve ausreiche, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
30Ebenso ist auch der klägerische Vortrag, wonach die Kalkulation der für einen kostendeckenden Betrieb erforderlichen Mindestcharterrate unplausibel sei, nicht geeignet, einen Prospektfehler zu belegen.
31(2) Interessenkollision der Geschäftsbesorgerin
32Die Vertragspartner werden im Emissionsprospekt hinreichend transparent vorgestellt. Dabei handelt es sich grundsätzlich – auch im Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH, Urt. v. 07.12.2009, II ZR 15/08 = NJW 2010, 1077). Auf S. 42 ff. des Emissionsprospekts werden in einem eigenen Kapitel „Verträge und Vertragspartner“ die Beteiligten benannt und in Aufgaben und Funktion vorgestellt. Auch die Dr. Q KG sowie deren Aufgaben als Geschäftsbesorgerin werden dargestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es keines Hinweises darauf, dass die Dr. Q KG auch für vier weitere Fondsgesellschaften, die jeweils ein baugleiches Schwesterschiff der I1 unterhielten, als Geschäftsbesorgerin tätig war. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich dabei nicht um einen aufklärungsbedürftigen Umstand. Die Behauptungen des Klägers zu vermeintlichen Interessenkonflikten der Geschäftsbesorgerin sind unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeitpunkt des Abschlusses der Anschlusschartervereinbarung sowie die (vermeintlich) geringe Höhe der vereinbarten Charterraten auf einer Interessenkollision auf Seiten der Geschäftsbesorgerin beruhen sollen.
33(3) unvollständige Darstellung des Marktumfeldes
34Der Emissionsprospekt klärt auf den Seiten 11 ff. und 22 ff. mit hinreichender Deutlichkeit über das Marktumfeld, die Marktentwicklung und die Risiken des Schiffsmarkts auf. Der Prospekt legt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann. Die im Prospekt angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar.
35Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es insbesondere auch keiner weitergehenden Angaben zum Marktumfeld. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt. Das Vorbringen des Klägers zu einer Marktbegrenzung stützt sich im Übrigen auf eine Stellungnahme der Geschäftsbesorgerin aus dem Jahr 2012 und ist schon vor diesem Hintergrund nicht geeignet, einen Fehler des im Jahr 2006 herausgegebenen Prospektes zu begründen. Dass die Angaben in dem Prospekt fehlerhaft sind, wird von dem Kläger schon nicht vorgetragen.
36(4) unvollständige Darstellung der Finanzierungskonditionen
37Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens einschließlich der Finanzierungskosten wurde in dem Prospekt umfassend dargestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LTV-Klausel bzw. 105%- Klausel war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird – auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (vgl. BGH II ZR 66 / 08, Urt. v. 22.3.2010, Rn. 9).
38Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O #####/####, BeckRS 2011, 00704). Darüber hinaus enthält der Prospekt zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise.
39Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch hinsichtlich etwaiger Zinsswap-Geschäfte kein Prospektfehler vor (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 31.03.2014, 31 U 193/13).
40Der Gesellschaftsvertrag, der integraler Bestandteil des Prospekts ist (S. 66 ff.), sieht in § 6 Ziff. 3 ausdrücklich die Ermächtigung der Geschäftsführung der Gesellschaft zu derartigen Geschäften vor, nämlich „die Absicherung von Kursrisiken durch Devisentermingeschäfte und Devisenoptionsgeschäfte, den Abschluss von Vereinbarungen zur Vermeidung oder Verringerung von Zinsänderungsrisiken“. Zudem enthält der Prospekt Hinweise zum Wechselkursrisiko (S. 24) sowie ausreichend genaue Angaben zu den Zinsfestschreibungen, deren Anteil und Laufzeit (Seite 32, 33).
41Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es insoweit keiner weiteren Angaben. Ein Prospekt muss zwar über alle diejenigen Umstände des Beteiligungsobjekts richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, einschließlich der mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken sowie derjenigen Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Es muss aber nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt sein.
42Bei den vom Kläger dargestellten allgemeinen Risiken und Kosten von Zinsswap-Geschäften handelt es sich nicht um derartige das Risiko bzw. die Rentabilität der Beteiligung an dem Schiffsfonds betreffende entscheidungserheblichen Angaben. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt.
43(b)
44Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden von dem Kläger nicht vorgetragen.
45Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
46II.
47Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus. Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
48III.
49Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die weiteren Anträge unbegründet.
50IV.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
52V.
53Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO.
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Annotations
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.