Landgericht Dortmund Urteil, 06. Feb. 2015 - 3 O 129/14
Gericht
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 72.142,41 EUR (i.W.: zweiundsiebzigtausendeinhundertzweiundvierzig 41/100 Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche der Klägerin, die ihr aus ihrem mittelbaren Beitritt an der E GmbH & Co. KG mit der Kennnummer ############/####### zustehen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubigern der E GmbH & Co. KG freizustellen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 2.879,09 EUR (i.W.: zweitausendachthundertneunundsiebzig 09/100 Euro) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu dem geschlossenen Fonds E GmbH & Co. KG mit der Kennnummer ############/####### (nachfolgend Fondsgesellschaft). Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2 ist Erbin des im Jahr 2012 verstorbenen Geschäftsführers der Beklagten zu 1.
3In dem am 18.10.2004 herausgegebenen Prospekt (Anl. K5) wird der „Gegenstand der Beteiligung“ auf Seite 8 wie folgt beschrieben:
4„Mit der Beteiligung an der E KG (nachfolgend: „Fondsgesellschaft“) haben Anleger die Möglichkeit, an der Wertentwicklung einer innovativen Form von Index-Zertifikaten zu profitieren. Die Fondsgesellschaft erwirbt 45 V Zertifikate (nachfolgend: „Index-Zertifikate“) von der E2 GmbH (nachfolgend: „Emittentin“), die den Wert eines geplanten Portfolios aus V-Lebensversicherungen widerspiegeln (nachfolgend: „Portfolio“).
5…
6Das geplante Portfolio wird nach strengen Kriterien aufgebaut und mit einer sicherheitsorientierten Risikomischung strukturiert. Es soll aus ca. 125 Policen mit einer angestrebten Gesamtversicherungssumme von rund US-$ 223 Millionen bestehen.
7Das Portfolio selbst wird von der E3 (nachfolgend: „Portfolio Gesellschaft“) aufgebaut und verwaltet. Die Portfoliogesellschaft finanziert den Kaufpreis der Policen aus dem Nettoemissionserlös der Index-Zertifikate. Diesen erhält sie von der Emittentin auf der Grundlage einer zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossenen Anlagevereinbarung (Anlagevereinbarung siehe Kapitel 12 „Rechtliche Grundlagen“, Seite 54). …“
8Die „Investitions-und Finanzierungsrechnung“ wird in dem Prospekt wie folgt dargestellt:
9Auf Seite 34:
10„Basis dieser Fondskonzeption ist eine dreistufige Investitionsphase. Die Anleger beteiligen sich mit ihrem Eigenkapital an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft erwirbt wiederum 45 Index-Zertifikate von der Emittentin. Der Kaufpreis der Index-Zertifikate wird - nach Abzug der Ausgaben der Emittentin - an die Portfoliogesellschaft weitergereicht (Nettoemissionserlös). Diese investiert in ein aufzubauendes Portfolio aus US-amerikanischen Lebensversicherungen. Zusammengefasst ergibt sich über alle drei Investitionsebenen nachfolgende Brutto-Investitionsfinanzierungs-
11berechnung.
12…
13Mittelherkunft in TUS-$ in %
14Kommanditkapital 81.300 100,0
15Finanzierungsvolumen 81.300 100,0
16Mittelverwendung
17Kaufpreis
18Lebensversicherungen 69.839 85,9
19Akquisitionskosten ….“
20Auf Seite 37:
21„Ebene Portfoliogesellschaft
22…
23Kaufpreis Lebensversicherungen
24Der Kaufpreis für die US-Lebensversicherungen ist mit US-$ 69,8 Mio. kalkuliert worden. Die Position beinhaltet auch Anschaffungsnebenkosten aus der Vermittlung und Beratung bei der Strukturierung des Portfolios.“
25In dem Abschnitt „Rechtliche Grundlagen … Ausländische Vertragsbeziehungen“ befindet er sich auf den Seiten 56 und 57 des Prospektes folgender Hinweis:
26„Bei Erwerb einer Police von N erstattet die Portfoliogesellschaft N den auf dem Zweitmarkt an den Versicherungsnehmer gezahlten Kaufpreis, die bis zum Erwerbszeitpunkt durch die Portfoliogesellschaft angefallenen Prämienzahlungen und die Auslagen von N.
27Für die Vermittlung jeder einzelnen zu erwerbenden US- Lebensversicherungspolice erhält N eine Provision in Höhe von 3,3 % der Versicherungssumme jeder Einzelpolice. Zusätzlich erhält N noch eine Leistungsprämie, insofern die erzielte Einkaufsrendite 16 %. P.a. (IRR) übersteigt. Die Leistungsprämie beträgt dann die Hälfte der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten günstigeren Kaufpreis und dem Kaufpreis, der für die Erzielung einer auf Einkaufsrendite von 16 % p.a. (IRR) zu zahlen gewesen wäre. Die Portfoliogesellschaft gewährt bei Überschreiten bestimmter Ertragsziele der N eine Mehrerlösbeteiligung.“
28Unter dem 28.02.2005 unterschrieb die Klägerin eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anl. K3). Gegenstand war ihre mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 90.000,00 US-$ zzgl. 5 % Agio. Die Klägerin zahlte 76.650,38 EUR. Sie erhielt Ausschüttungen i.H.v. 4.507,97 EUR. Die Differenz ist die Klageforderung.
29Die Klägerin meint, der Prospekt weise diverse Prospektfehler auf. Unter anderem kläre er nicht hinreichend über die Anschaffungsnebenkosten auf. Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der am 10.06.2005 herausgegebene Prospekt auf Seite 41 unstreitig folgenden Hinweis erhält:
30„Kaufpreis Lebensversicherungen
31Der Kaufpreis für die US-Lebensversicherungen ist mit US-$ 69,8 Mio. kalkuliert worden. Die Position beinhaltet auch Anschaffungsnebenkosten in Höhe von TUS-$ 7.424 aus der Vermittlung und Beratung durch N Financial bei der Strukturierung des Portfolios.“
32Sie behauptet, I habe ihr vor der Beitrittserklärung erklärt, dass die Anlage in den streitgegenständlichen Fonds praktisch risikofrei sei, da Lebensversicherungen werthaltig seien und es in jedem Fall zu einer Auszahlung der Lebensversicherung komme, lediglich der Zeitpunkt der Zahlung sei offen.
33Wenn sie zutreffend aufgeklärt worden wäre, dann hätte sie sich nicht für die streitgegenständliche Fondsbeteiligung entschieden, sondern eine Anlage in deutsche Kapitallebensversicherungen gewählt. Ausgehend von einem Garantiezins i.H.v. 2,75 % seien ihr 17.844,84 EUR Zinsen entgangen.
34Die Klägerin beantragt,
351. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 72.142,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
362. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 17.844,84 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
373. die Verpflichtung aus Ziffer 1 und Ziffer 2 hat gegen Übertragung der Beteiligungen der Klägerin an der E GmbH & Co. KG mit der Kennnummer ############/####### zu erfolgen,
384. festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden,
395. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubigern der freizustellen,
406. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 2.879,09 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
41Die Beklagten beantragen,
42die Klage abzuweisen.
43Sie berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
44Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin mit I ein Gespräch über den Beitritt zur streitgegenständlichen Fondsgesellschaft geführt habe und behaupten, I habe der Klägerin den Verkaufsprospekt rechtzeitig vor ihrer Beitrittserklärung übergeben und den Inhalt des Verkaufsprospektes zum Gegenstand der “Beratung“ gemacht. Sie bestreiten die von der Klägerin vorgetragenen Prospektfehler und die Kausalität für die streitgegenständliche Beitrittserklärung der Klägerin.
45Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
46Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I und N sowie durch die Parteivernehmung der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 5. Dezember 2014 verwiesen.
47Entscheidungsgründe
48A.
49Die zulässige Klage ist teilweise – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – begründet.
50I. Haftung der Beklagten zu 1 und 2
51Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB. Die Beklagte zu 2 haftet als Erbin des damaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 1 für dessen Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 hat die Klägerin einen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB
52Bei der Vorschrift des § 264a StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Das Vertrauen der Allgemeinheit in das Funktionieren des Kapitalmarktes stellt nicht das einzige geschützte Rechtsgut dar, welches durch § 264a StGB geschützt werden soll. Dieses Gesetz ist nach Zweck und Inhalt ebenfalls darauf gerichtet, das Vermögen des einzelnen Kapitalanlegers im Bereich des weithin anonymisierten Kapitalanlagemarktes vor möglichen Schäden durch falsche und unvollständige Prospektangaben zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1991 – II ZR 204/90 – NJW 1992, 241, 242 f.; Urt. v. 29.05.2000 – II ZR 280/98 – NJW 2000, 3346; Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 218/03 – NJW 2004, 2664, 2666; Urt. v. 01.03.2010 – II ZR 213/08 – NJW-RR 2010, 911; Urt. v. 08.01.2013 – VI ZR 386/11 – WM 2013, 503; OLG Hamm, Beschl. v. 06.02.2014 – 34 W 71/13 –; BVerfG, Beschl. v. 29.02.2008 – 1 BvR 371/07 – NJW 2008, 1726, 1727).
53Der Beklagten zu 1 und ihrem damaligen Geschäftsführer fällt ein Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB zur Last. Die Beklagte zu 1 haftet nach § 31 BGB für das Handeln ihres Geschäftsführers. Der objektive Tatbestand des § 264a StGB erfordert, dass in Bezug auf bestimmte Anlagewerte (im vorliegenden Fall die Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Treugeber-Kommanditistin) aus Anlass von Anlagegeschäften (Vertrieb der Fondsbeteiligungen) in Werbeträgern (Prospekt vom 18.10.2004), die das Informationsinteresse des Anlegerkreises betreffen, eine Täuschungshandlung (vorteilhafte Angaben, Verschweigen nachteiliger Tatsachen) begangen wird (vgl. Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 264a Rn. 3 ff.). Der objektive Tatbestand des § 264a StGB stimmt mit dem der verjährten Prospekthaftung im engeren Sinn überein und unterscheidet sich nur dadurch von der Prospekthaftung im engeren Sinn, dass § 264a StGB vorsätzliches statt lediglich fahrlässiges Verhalten erfordert (BGH, Urteil vom 29.05.2000, II ZR 280/98 zu II, Seite 8, Urteil vom 01.03.2010, II ZR 213/08 Rn 24).
54a) Prospektfehler
55Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10 – NJW-RR 2012, 1312, 1313, Rn. 13 mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; ebenso OLG Hamm, Urt. v. 27.12.2012 – 34 U 84/12 – BeckRS 2013, 12067; Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 311 Rn. 70). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (vgl. BGH, ebda.). Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont (BGH, Urteil vom 14.05.2013, XI ZR 335/11, Rn.27).
56Als wesentliche Prospektangaben sind diejenigen anzusehen, die ein durchschnittlicher, verständiger Anleger „eher als nicht“ bei der Anlageentscheidung berücksichtigen würde (Ebenroth, HGB, BörsG 2007, Rn. IX, 431). Durch die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten soll deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sichergestellt werden (BGH NJW 1993, Seite 2865). Der Anleger hat trotz und gerade wegen der Tatsache, dass er mit seiner Anlage ein Risikogeschäft eingeht und ihm dieses wirtschaftliche Risiko bleiben muss, ein Recht darauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses Risikogeschäfts maßgeblicher Umstände zu treffen. Dabei stellt sich schließlich für oder gegen die Beteiligung an der angebotenen Anlage gefasste Entschluss stets als das Ergebnis einer Gesamtentscheidung in Ausübung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechtes dar, bei der alle Vor- und Nachteile sowie sämtliche mit der betreffenden Anlage verbundenen Chancen und Risiken gegeneinander abgewogen worden sind. Da dem Anleger diese in eigener Verantwortung zu treffende Entscheidung von niemandem, am wenigsten von dem Anbieter der Anlage, abgenommen werden kann und darf, hat ihm der Beteiligungsprospekt, mit dem für die Anlage geworben wird, ein möglichst vollständiges Bild von den für seine sachgerechte Beurteilung der Anlage erheblichen Umstände zu vermitteln (BGH NJW 1993, 2865, BGH, II ZR 203/08, Urteil vom 22.03.2010, Rn. 22).
57Der Emissionsprospekt vom 18.10.2004 (Anlage K5) enthält auf Seite 37 unvollständige Angaben zu den „Anschaffungsnebenkosten“ des Erwerbes der Lebensversicherungen in Höhe von unstreitig 7.424.000,00 US-$. Dabei handelt es sich zweifelsfrei um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, weil dieser erhebliche Betrag nicht für die Lebensversicherungen zur Verfügung steht und Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Anlageobjekts und der Rentabilität der Kapitalanlage zulässt (BGH, Urteil vom 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn.14, Urteil vom 09.02.2006, III III ZR 20/05 Rn. 5, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02 Seite 15). Die „Anschaffungsnebenkosten“ und die auf Seite 35 des Prospektes dargestellten Kosten auf der Ebene der Fondsgesellschaft addieren sich auf 81.300.000,00 US-$ (Kommanditkapital, Finanzierungsvolumen) – 69.839.000,00 US-$ (Kaufpreis der Lebensversicherungen) + 7.424.000,00 US-$ (in der Position „Kaufpreis der Lebensversicherungen“ enthaltene „Anschaffungsnebenkosten“) = 18.885.000,00 US-$ = 23% des Kommanditkapitals. Dieser auf die Vertriebs- und Erwerbskosten entfallende Anteil des Kommanditkapitals liegt deutlich über der kalkulierten Rendite von 16 % (Seite 24 und 57 des Prospektes), was nach Meinung der Kammer offensichtlich für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Unerheblich ist die Einordnung dieser Kosten als „Weichkosten“ oder „Hartkosten“. Entscheidend ist allein, dass dieser Betrag nicht als Kaufpreis für die Lebensversicherungen zur Verfügung steht. Dafür spricht auch die folgende Änderung des Hinweises in dem Prospekt vom 10.6.2005:
58„Kaufpreis Lebensversicherungen
59Der Kaufpreis für die US-Lebensversicherungen ist mit US-$ 69,8 Mio. kalkuliert worden. Die Position beinhaltet auch Anschaffungsnebenkosten in Höhe von TUS-$ 7.424 aus der Vermittlung und Beratung durch N Financial bei der Strukturierung des Portfolios.“
60Die im Tatbestand zitierten Angaben auf den Seiten 8 und 57 reichen zur Erfüllung des Informationsbedürfnisses der Anleger nicht aus. Es reicht kein einfacher Rechenschritt (dazu BGH III ZR 404/12, Rd. 16 und III ZR 20/05, Rd. 4 ff). Die „Anschaffungsnebenkosten“ werden vielmehr verschleiert und nicht in dem Abschnitt „Investitions- und Finanzierungsberechnung“ dargestellt und beziffert, in dem sie der Anleger erwartet, sondern teilweise auf Seite 8 (Gesamtversicherungssumme 223.000.000 US-$) und teilweise auf Seite 57 (Provisionen 3,3 % der Versicherungssumme).
61b) Prospektverantwortlichkeit
62Die Beklagte zu 1, die sich das Handeln ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, und der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und Erblasser haften für den unter a) dargestellten Prospektmangel als Gründungsgesellschafterin (Beklagte zu 1), mithin derjenigen, von der der Erlass des Prospektes ausgeht (§ 44 Abs. 1 BörsG a.F.), bzw. als Hintermann (Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und Erblasser). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2011 – III ZR 103/10 – NJW 2012, 758, 759, Rn. 17 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 226/12 – S. 31; Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 43/13 – S. 28). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Modells. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte. Nicht entscheidend ist schließlich, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 226/12 – S. 31; Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 43/13 – S. 28; jeweils m.w.N.).
63c) Kausalität
64Der Anleger trägt grundsätzlich die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der Schutzgesetzverletzung und dem Schaden. Für ihn streitet aber der Anscheinsbeweis, soweit das verletzte Schutzgut typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirkt und zeitlich nach dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, dessen Verhinderung das Schutzgesetz bezweckt (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2013, § 824 Rn. 81). Die Kausalität zwischen dem Kapitalanlagebetrug, der der Beklagten zu 1 und ihrem damaligen Geschäftsführer zur Last fällt, und dem Kaufentschluss der Klägerin wird für die Dauer der Anlagestimmung widerleglich vermutet (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2010, § 44 BörsG Rn. 8 u. § 45 BörsG Rn. 2; BGH, Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 218/03 – NJW 2004, 2664). Zudem spricht auch die Lebenserfahrung dafür, dass ein erheblicher Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage ist. Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung im engeren Sinn und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (BGH, Urteil vom 21.03.2013, III ZR 139/12).
65Umstände, die diese Vermutung widerlegen, sind weder ersichtlich noch dargelegt. § 264a StGB enthält ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt im Vorfeld des Betruges und setzt daher keinen Irrtum und keine Prospektkenntnis des potentiellen Anlageopfers voraus (vgl. Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 264a Rn. 1).
66Vorliegend ist für die Klägerin schon mit Zeichnung der Anlage am 28.02.2005 ein Schaden entstanden (dazu im Folgenden unter 5. Schadensersatz), der in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu dem objektiven Schutzgesetzverstoß – hier der Veröffentlichung des mangelhaften Emissionsprospekts vom 18.10.2004 - stand.
67d) Verschulden
68Auch ein Verschulden der Beklagten zu 1, die sich das Handeln ihres Geschäftsführers nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, und des damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und Erblassers ist gegeben.
69Verschulden erfordert im Bereich der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands des Schutzgesetzes (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823 Rn. 60). Der subjektive Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert Vorsatz, zumindest bedingten Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auch auf die Erheblichkeit der Angaben sowie ihre Unrichtigkeit bzw. im Fall der verschwiegenen Tatsachen auf die Nachteiligkeit beziehen (Schönke/Schröder, StGB, 29 Aufl. 2014, § 264a Rn. 36; BGH, Urt. v. 15.07.2010 – III ZR 321/08 Rn. 37). Der damalige Geschäftsführer kannte unstreitig den Inhalt des Prospekts und die oben im einzelnen dargestellten den Prospektfehler begründenden nicht hinreichend dargestellten „Anschaffungsnebenkosten“. Diese „Anschaffungsnebenkosten“ waren für das Informationsinteresse und damit die Anlageentscheidung der Anleger auch für einen juristischen Laien, mithin auch für den damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1, offensichtlich von erheblicher Bedeutung, weil es sich bei den nicht dargestellten „Anschaffungsnebenkosten“ der Lebensversicherungen um einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung des Risikos und des Erfolges des Fondskonzeptes handelt. Dafür spricht auch die konkrete Nennung der „Anschaffungsnebenkosten“ im Prospekt vom 10.06.2005. Daraus folgert die Kammer, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1 die notwendige Kenntnis der rechtlichen Erheblichkeit des Prospektfehlers hatte.
70Auch kommt kein unvermeidbarer Rechtsirrtum aufgrund der Hinzuziehung von Experten in Betracht. Ein Irrtum darüber, ob eine dem Täter bekannte Tatsache der Informationspflicht unterfällt, ist ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB (Schönke/Schröder, StGB, § 264a Rn. 36; Fischer, StGB, § 264a Rn. 20). Zwar gilt im Zivilrecht grundsätzlich die Vorsatztheorie, wonach zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum eine Vorsatzhaftung entfällt. Handelt es sich aber – wie vorliegend – um ein Schutzgesetz aus dem Strafrecht, wonach der Verbotsirrtum nur dann entlastet, wenn er unvermeidbar war (§ 17 StGB), so gilt dasselbe auch im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB. Bei einem fahrlässigen Verbotsirrtum wird danach die Sanktion als Vorsatztat nicht ausgeschlossen (BGH, Urt. v 10.07.1984 – VI ZR 222/82, NJW 1985, 134; BGH, Beschl. v. 28.10.2010 – III ZR 255/09). Ein unvermeidbarer, mithin nicht fahrlässiger Verbotsirrtum liegt nicht vor, weil die Pflicht, in einem Verkaufsprospekt vollständige Angaben zu der Erwerbskosten des Anlageobjektes zu machen, auch für einen juristischen Laien im vorliegenden Fall auf der Hand liegt. Es gilt daher schon der allgemeine Grundsatz, dass „Rechtsblindheit“ den Vorsatz nicht beseitigt (Palandt, BGB, § 276 Rn. 11).
71Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt.
72e) Schaden
73Der Klägerin ist ein Schaden entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2005 – XI ZR 170/04 – Rn. 17, zit. nach juris; Urt. v. 11.07.2012 – IV ZR 151/11 – Rn. 59, zit. nach juris).
74f) keine Verjährung
75Der Anspruch ist nicht verjährt. Auf unerlaubter Handlung beruhende Prospekthaftungsansprüche verjähren innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2010, II ZR 213/10 Rn. 24; KG, Beschl. v. 01.06.2011 – 19 U 90/11 – Rn. 23, zit. nach juris), für deren vom Schädiger darzulegenden Beginn es gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten ankommt. Entsprechende Umstände, die zum Eintritt der Verjährung bereits vor dem Eintritt der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmenden Rechtshängigkeit am 16.05.2014 geführt hätten, sind weder ersichtlich noch von den Beklagten zu 1 und 2, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2013 – 31 U 108/13 – Rn. 48, zit. nach juris), vorgetragen. Sie haben weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Klägerin schon im bzw. vor dem Jahr 2011 von der Fehlerhaftigkeit des Prospektes hinsichtlich der „Kaufnebenkosten“ erfahren haben soll.
76II. Rechtsfolge
77a)
78Die Klägerin kann wegen der schuldhaften Schutzgesetzverletzung der Beklagten zu 1 und ihres damaligen Geschäftsführers und Erblassers gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie sich an dem streitgegenständlichen Fonds nicht beteiligt. Das bedeutet, dass sie von den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zunächst die Erstattung des Anlagekapitals nebst Agio sowie die Freistellung von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubiger der E GmbH & Co. KG mit der Kennnummer ############/####### verlangen kann.
79Im Falle der schadensrechtlichen Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung muss der geschädigte Kapitalanleger dem Schädiger als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbieten (BGH, Urt. v. 10.07.2012 – XI ZR 272/10 – Rn. 11, zit. nach juris) und sich bei der Schadensberechnung die erhaltenen Fondsausschüttungen im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.2010 – II ZR 30/09 – Rn. 19, zit. nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2013 – 31 U 108/13 – Rn. 51, zit. nach juris). Dies führt im Streitfall dazu, dass sich die Klägerin auf die von ihr geleistete Beteiligungssumme zuzüglich Agio (insgesamt 76.650,38 €) die unstreitig ausgeschütteten 4.507,97 € anrechnen lassen muss.
80Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ein ersatzfähiger Schaden (Palandt § 249 Rn. 56 ff).
81b)
82Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der ausgeurteilte Zeitpunkt für den Verzinsungsbeginn entspricht dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Ansprüche.
83Die weitergehende Zinsforderung (Klageantrag zu 2) ist nicht begründet.
84Einen Anspruch auf entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB ausgehend von dem Garantiezins deutscher Lebensversicherungen für den Anlagezeitraum hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Zwar sind entgangene Anlagezinsen Teil des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB. Bezüglich der abstrakten Berechnung der Anleger kann in der Regel auf die allgemeine Lebenserfahrung, § 252 S. 2 BGB, abgestellt werden, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt ruht, sondern angelegt wird (BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10; Palandt, § 252 Rn. 7; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.11.2010 – 6 U 2/10). Allerdings wurde durch die Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit einer abstrakten Berechnung des entgangenen Gewinns insoweit begrenzt, als dass es nicht der allgemeinen Erfahrung entspreche, dass eine Geldanlage überhaupt einen Gewinn ergäbe und eine bestimmte Gewinnhöhe erst recht nicht festzustellen sei (BGH, Urt. v. 24.04.2012 – XI ZR 360/11). Es obliegt dem Anleger, den entgangenen Gewinn konkret zu berechnen. Der Anleger ist für die Tatsache und die Höhe des entgangenen Gewinns unter Berücksichtigung von § 287 ZPO, § 252 S. 2 BGB darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urt. v. 24.04.2012 – XI ZR 360/11; OLG Hamm, Urt. v. 11.06.2012 – 31 U 89/11).
85Die Klägerin behauptet zwar wenig substantiiert, sie hätte eine Anlage in eine deutsche Kapitallebensversicherung gewählt. Sie tritt aber keinen Beweis für ihren Vortag an.
86c)
87Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs mit der Entgegennahme ihrer Beteiligungsrechte (§ 293 BGB). In der Klageschrift hat die Klägerin nämlich die Übertragung der Fondsanteile und damit die von ihr geschuldete Zug um Zug-Leistung mit dem geschuldeten Inhalt angeboten; dieses wörtliche Angebot reichte vorliegend gemäß § 295 BGB aus. Die Beklagten zu 1 und 2 haben hierauf mit dem Antrag auf Klageabweisung reagiert.
88B.
89Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
90Der Streitwert beläuft sich auf bis zu 80.000,00 €.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.