Landgericht Dortmund Urteil, 17. Juli 2014 - 2 O 31/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 19.000 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger beantragte mit Antrag vom 17.12.2012 über die Versicherungsmaklerfirma J den Abschluss einer privaten Krankenversicherung bei der Beklagten in den Tarifen GS II 2/100, CV 43/100, KS 150, Comfort, PVN und AV-P 1 für sich und seine beiden Kinder. Auf Seite 3 des Antrages auf Versicherungsschutz für den Kläger befinden sich die Gesundheitsfragen. Oberhalb dieser Gesundheitsfragen befindet sich im Fettdruck eine Belehrung über die vorvertraglichen Anzeigepflichten sowie über die Rechtsfolgen einer Verletzung. Im letzten Satz des Hinweises wird auf nähere Informationen zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung in der "Mitteilung nach § 19 (5) VVG" auf S. 7 des Antrages verwiesen. In diesem Antrag wurden auf Seite 3 die Antwortfelder zu den Gesundheitsfragen 2.) und die Antwort zur Frage 3.) jeweils mit „Nein“ beantwortet. Auch die Übrigen Gesundheitsfragen wurden mit Ausnahme der Frage 13 c) und 13 d), bei der Zahnersatz und der jeweilige Zeitpunkt der Behandlung angegeben wurde, verneint. Wegen der Einzelheiten der Belehrungen und der Gesundheitsfragen sowie der Antworten wird auf die Ablichtung des Antrages vom 17.12.2012 Bezug genommen (Anlage zur Klage vom 320.01.2014). Die Beklagte nahm den Antrag unter dem 18.12.2012 an und übersandte den Versicherungsschein. Der Kläger reichte im Sommer 2013 bei der Beklagten Behandlungsrechnungen des P zur Erstattung ein, deren Grundlage die Diagnose „Adaptionssyndrom“ war und weswegen dem Kläger das Präparat „Calmvalera hevert“ verschrieben worden war. Diesen Versicherungsfall nahm die Beklagte zum Anlass, Rückfragen bei dem behandelnden Arzt zu stellen. Der behandelnde Arzt teilte mit Schreiben vom 27.8.2013 (Anl. B4) mit, dass der Kläger wegen der Diagnosen „Adaptionssyndrom und Erschöpfungszustand“ bereits am 21.1.2008 und am 25.6.2010 ärztlich behandelt worden war. Als Grund für die Diagnose gab der behandelnde Arzt familiäre und berufliche Überlastungen des Klägers an. Diese Auskunft nahm die Beklagte zum Anlass, mit Schreiben vom 30.8.2013 (Anl. B5) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag zu erklären. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger die Gesundheitsfragen unrichtig beantwortet habe, da er wegen eines Adoptionssyndroms und eines Erschöpfungszustand im abgefragten Zeitraum ärztlich behandelt worden sei und sie, sofern der Kläger in dem Antrag die Angaben richtig gemacht hätte, den Antrag nicht angenommen hätte. Im Nachgang zu diesem Kündigungsschreiben teilte der
3behandelnde Arzt auf weitere Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 17.9.2013 mit, dass der Kläger wegen des Erschöpfungszustand im Jahr 2008 für fünf Tage sowie im Jahr 2010 für acht Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben worden war. Wegen des von der Beklagten erklärten Rücktritts schloss der Kläger bei einem anderen Krankenversicherer eine private Krankenversicherung ab, die jedoch monatlich 150,- € teurer ist, als seine vorhergehende Versicherung bei der Beklagten.
4Der Kläger behauptet, dass der Mitarbeiter G von der J mit dem Kläger die Gesundheitsfragen telefonisch besprochen habe. Der Mitarbeiter habe wissen wollen, ob gravierende Erkrankungen vorgelegen hätten. Der Kläger habe diese Frage verneint und hinzugefügt, dass er allerdings schon einmal einen kleinen Infekt oder etwas Ähnliches gehabt habe. Er habe außerdem auf eine vor wenigen Monaten erfolgte Zahnbehandlung hingewiesen. Im Nachgang zu diesem Telefonat habe der Kläger sodann einen vorausgefüllten Versicherungsantrag im PDF-Format per E-Mail zugesandt bekommen, bei dem die Gesundheitsfragen mit Ausnahme der Frage 13 mit „Nein“ vorausgefüllt gewesen seien. Diesen Antrag habe der Kläger sodann ausgedruckt und unterschrieben, das unterschriebene Exemplar eingescannt und sodann den gescannten Antrag an die J per E-Mail zurückgesandt. Der Kläger behauptet weiter, dass die Gesundheitsfragen auf S. 3 des Antrags von der Maklerfirma J selbst gestaltet worden seien, um bei vielen Versicherern Anfragen stellen zu können. Ferner behauptet er, dass der behandelnde Arzt P ihm die Diagnose seinerzeit nicht mitgeteilt habe. Er sei bei dem Hausarzt gewesen, da er sich körperlich kaputt gefühlt habe und von einer Grippe ausgegangen sei. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass es sich um eine vergleichsweise unbedeutende Diagnose gehandelt habe, die keinen Rücktritt rechtfertige. Es habe sich ferner um Maklerfragen gehandelt und nicht um Fragen des Versicherers. Ferner sei die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG fehlerhaft erteilt worden, weil diese keinen ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Vertragsanpassung enthalte. Darüber hinaus handele es sich um eine leicht fahrlässige vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, da die Behandlung 2 ½ Jahre zurück gelegene habe, so dass das Rücktrittsrecht ausgeschlossen sei. Selbst wenn man jedoch von einer grob fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung ausgehen wollte, sei das Rücktrittsrecht ausgeschlossen, da die Beklagte aufgrund der Einführung des Basistarifes dazu verpflichtet gewesen wäre, zu anderen Bedingungen abzuschließen.
5Der Kläger beantragt,
61. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsverhältnis durch das Rücktrittsschreiben vom 30.8.2013 nicht beendet worden ist;
72. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der sich aus dem unberechtigten Rücktritt vom 30.8.2013 ergibt.
83. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung von 1.100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte behauptet, dass die Gesundheitsfragen, die die in J gestellt habe, von ihr vorgegeben worden seien. Sie vertritt deswegen die Rechtsansicht, dass es sich um Fragen des Versicherers handele. Ferner behauptet sie, dass bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den Kläger das Angebot des Klägers auf Abschluss des privaten Krankenversicherungsvertrages nicht angenommen hätte. Die Risikobewertung, die die Beklagte anhand der Kölner Systematik der Krankheiten vornehme, hätte bei einer Anpassungsstörung zu einer Ablehnung geführt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Es ist Beweis erhoben worden durch Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen G sowie des Zeugen I. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.7.2014 verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16A.
17Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens des Krankenversicherungsverhältnisses, da das Krankenversicherungsverhältnis durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 30.08.2013 gem. § 19 Abs. 2 VVG wirksam beendet worden ist.
18Nach § 19 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1 verletzt hat. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Voraussetzung für eine Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist demnach, dass Fragen des Versicherers vorliegen, da – anders als nach altem Recht (§§ 16 f. VVG a.F.) – keine spontane Anzeigepflicht mehr besteht.
19I. Es handelt sich bei den Gesundheitsfragen auf S. 3 des Antrages vom 17.12.2012 um Fragen des Versicherers gem. § 19 Abs. 2 VVG, die dem Kläger in Textform gestellt wurden.
20Es liegen Fragen des Versicherers vor, weil die Beklagte dem Makler die in dem Antrag enthaltenen Fragen vorgegeben und unter Kontrolle gehalten hat. Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Der Zeuge G hat ausgesagt, dass zwischen ihm als zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten und der J die Gesundheitsfragen in dem Antrag abgestimmt und sodann von der Beklagten freigegeben worden sind. Er schilderte, dass die Einheitsanträge von den Maklern der Beklagten vorgelegt werden, die Beklagte sodann Ihre Änderungswünsche bei den Maklern anmeldet, die Makler die Änderungswünsche einarbeiten und die Einheitsanträge sodann erneut bei der Beklagten zur Prüfung vorlegen. Nach erneuter Prüfung würden diese sodann für 1 Jahr freigegeben. Nach Ablauf dieses Jahres werde dieser Prozess erneut durchgeführt. Sofern sich während dieses Zeitraumes schon Änderungswünsche seitens der Beklagten ergäben, würden auch diese mit den Maklern abgestimmt. Die Aussage des Zeugen G ist glaubhaft, da der Zeuge den Abstimmungsprozess in allen Einzelheiten und bezogen auf den konkreten Fall darstellen konnte. Der Zeuge ist auch glaubwürdig.
21Die Fragen wurden auch unstreitig in Textform gem. § 19 Abs. 2 VVG i.V.m. § 126b
22BGB gestellt.
23II. Der Kläger hat die Gesundheitsfragen zu 2.) und 3.) objektiv falsch beantwortet.
24Die Frage 2.), „Bestanden in den letzten 3 Jahren oder bestehen zurzeit Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen, Fehler organischer, körperlicher oder geistiger Art (auch wenn sie nicht behandelt wurden) oder Pflegebedürftigkeit?“ beantwortete der Kläger unstreitig mit „Nein“. Auch die Frage 3.), „Fanden in den letzten 3 Jahren ambulante Untersuchungen, Operationen oder aufgrund von Vorerkrankungen medizinische Kontroll- und Nachsorgeuntersuchungen oder Behandlungen von Ärzten, Zahnärzten oder anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen statt oder ist eine solche angeraten oder beabsichtigt?“ beantwortete der Kläger unstreitig mit „Nein“.
25Der Kläger hätte in der Antwort auf Frage 2.) sämtliche Beschwerden organischer, körperlicher oder geistiger Art angeben müssen, auch wenn sie nicht behandelt worden sein sollten. In der Antwort auf die Frage 3.) hätte der Kläger sämtliche Untersuchungen oder Behandlungen von Ärzten, die in den letzten drei Jahren vor Antragstellung durchgeführt wurden, angeben, müssen. Folglich hätte der Kläger die streitgegenständlichen Beschwerden, Untersuchungen und Behandlungen am 21.1.2008 und am 25.06.2010 wegen stressbedingter Erschöpfung angeben müssen.
26III. Es handelte sich bei den streitgegenständlichen Beschwerden, Untersuchungen und Behandlungen am 21.1.2008 und 25.06.2010 auch um Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers gefahrerheblich waren, § 19 Abs. 1 VVG.
27Entgegen der Auffassung des Klägers lag keine vergleichsweise unbedeutende Diagnose vor, die nicht hätte angegeben werden müssen. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW-RR 2005, 334) kann nicht herangezogen werden. Diese, noch zum alten VVG ergangene Entscheidung, beschäftigt sich mit der Frage, ob Arglist vorliegt, die zur Anfechtung berechtigt. Hier geht es aber um die vorgelagerte Frage, ob ein offenbarungspflichtiger Umstand vorlag, der gefahrerheblich ist.
28IV. Der Kläger hat die vorvertragliche Anzeigepflicht jedenfalls grob fahrlässig verletzt. Grob Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt
29und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr. des BGH seit BGHZ 10, 14, zuletzt BGH r+s 2005, 410 = VersR 2005, 1449; r+s 1992, 279 = VersR 1992, 1087; VersR 1989, 582; vgl. etwa auch BGH VersR 1989, 141; 1988, 509; 1986, 671; weitere Hinweise siehe § 81 Rn. 47). Dem Kläger hätte ohne weiteres Einleuchten müssen, dass die Beschwerden wegen einer familiären und beruflichen Überforderung und die deswegen erfolgten ärztlichen Untersuchungen, Behandlungen, Verordnungen und Krankschreibungen offenbarungspflichtige Umstände darstellten. Es vermag dem Kläger nicht zu entlasten, dass er sich zum Zeitpunkt der Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht mehr habe daran erinnern können und dass er der Ansicht gewesen sei, der Grund für die Beschwerden sei eine Grippe gewesen. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag dem Makler gegenüber angegeben, in den letzten drei Jahren an „kleineren Infekten oder so etwas ähnlichem“ gelitten zu haben. Wenn sich der Kläger an derartige, aus seiner Sicht irrelevante Krankheiten erinnern kann, ist es nicht nachvollziehbar, warum er die ärztlichen Behandlungen wegen stressbedingten Erschöpfungszuständen nicht mehr in Erinnerung gehabt haben will. Dass er glaubte, an einer Grippe gelitten zu haben, entlastet ihn ebenfalls nicht. Der Kläger selbst hat in der Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihm der Arzt mitgeteilt habe, dass er sich überlegen müsse, ob er auf dem richtigen Arbeitsplatz arbeite und dass er sodann ein homöopathisches Mittel verordnet bekommen habe, welches er auch 2-3 Tage eingenommen habe. Er sei auch aufgrund der Beschwerden jeweils einige Tage krankgeschrieben worden. Warum der Kläger davon ausgegangen sein will, es habe sich lediglich um eine Grippe gehandelt, ist aufgrund dieser Tatsachen nicht nachvollziehbar und stellt eine Schutzbehauptung dar.
30V. Der Rücktritt ist nicht gem. § 19 Abs. 4 S. 1 VVG ausgeschlossen. Denn entgegen der Ansicht des Klägers liegt kein vertragsändernder sondern ein vertragshindernder Umstand vor.
311. Die auf den Urteilen des Landgerichts Kiel (Urteil vom 23.11.2012, Aktenzeichen: 5 O 46/12, Juris Tz. 40) und das OLG Frankfurts (Urteil vom 19.1.2011, Aktenzeichen: 7 U 77/10, Juris Tz. 39) basierende Rechtsauffassung des Klägers, dass seit Einführung der Verpflichtung des Versicherers, Versicherungen im Basistarif gem. § 193 Abs. 5 VVG anzubieten, ein vertragshindernder Umstand nicht mehr angenommen werden könne, tritt die Kammer entgegen. Das Landgericht Kiel
32und das OLG Frankfurt führen dazu aus, dass der Versicherer nicht damit gehört werden könne, dass er bei Kenntnis der Umstände nicht abgeschlossen hätte, wenn er nach den Vorschriften zum Basistarif dazu verpflichtet gewesen wäre, diesen abzuschließen. Der Antrag auf Versicherung im Basistarif könne gem. § 193 Abs. 5 S. 4 VVG nur dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist. Dies sei regelmäßig aber nicht der Fall.
33Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass der Versicherer eine Vertragsanpassung gem. § 19 Abs. 4 VVG gegenüber dem Versicherungsnehmer nur dann vornehmen kann, wenn der Versicherer „den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände (...) zu anderen Bedingungen geschlossen hätte“. Als „andere Bedingungen“ werden in der Literatur Risikoausschlüsse, Prämienerhöhungen, Selbstbehalt, andere Laufzeiten sowie eine andere Versicherungssumme oder Ähnliches bezeichnet. Bei Risikoausschlüssen, die andere Bedingungen darstellen können, kommt es für die Frage, ob der Versicherer das Risiko überhaupt versichert hätte, darauf an, ob ein Vertrag trotz der Möglichkeit eines Ausschlusses gescheitert wäre (Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, § 19, Rn. 54). Eine Vertragsänderung im Sinne des § 19 Abs. 4 VVG liegt folglich nur dann vor, wenn einzelne Vertragsbestandteile abgeändert werden, der Vertrag jedoch im Übrigen bestehen bleibt und insbesondere der abgeänderte Vertrag noch dem ursprünglichen Vertragstyp entspricht. Es handelt sich bei dem Basistarif und einem privaten Krankenversicherungstarif aber gerade nicht um miteinander vergleichbare Vertragstypen. Die Versicherung zum Basistarif stellt gegenüber dem beantragten privaten Krankenversicherungsvertragsverhältnis ein „Aliud“ dar. Es wird nicht der bestehende Vertrag mit anderen Bedingungen fortgeführt oder in andere Bedingungen geändert, sondern es findet eine Umwandlung des im jeweiligen Tarif vereinbarten privaten Krankenversicherungsvertrages in einen gänzlich anderen Vertragstyp, den Basistarif, statt. Es kann folglich nicht von einer Abänderung des ursprünglichen Vertrages, sondern es muss von einer Auflösung des Altvertrages und dem Neuabschluss eines gänzlich anderen Vertrages gesprochen werden.
34Gegen die dargestellte Rechtsansicht spricht ferner der Sinn und Zweck der Regelung des § 19 Abs. 4 VVG, der darin zu sehen ist, dass der Vertragszustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der Versicherungsnehmer seine
35vorvertraglichen Obliegenheiten erfüllt hätte. Bei Beachtung der vorvertraglichen Obliegenheiten hätte der Versicherer den jeweils konkret abgeschlossenen Vertrag entweder zu anderen Bedingungen oder eben nicht abgeschlossen. Der Basistarif wäre jedoch in keinem der Fälle abgeschlossen worden, weil der Antragsteller diesen überhaupt nicht beantragt hat. Ein Krankenversicherer wäre auch nicht verpflichtet, bei Ablehnung des Antrages dem Kläger unmittelbar das Angebot auf Abschluss eines Basistarifs zu unterbreiten. Dies lässt die Argumentation der beiden Gerichte unberücksichtigt. Im Ergebnis führt die Rechtsansicht des LG Kiel und des OLG Frankfurt folglich dazu, dass über den Umweg der vermeintlichen Vertragsanpassung im Sinne des § 19 Abs. 4 VVG der Versicherer zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet würde, den der Antragsteller gar nicht beantragt hat und den der Versicherer auch nicht hätte von sich aus anbieten müssen, wenn der Versicherte die Obliegenheiten erfüllt hätte.
36Der eingeführte § 193 Abs. 5 VVG steht der Annahme eines vertragshindernden Umstands folglich nicht per se entgegen.
372. Die streitgegenständlichen Behandlungen und Beschwerden stellen einen vertragshindernden Umstand dar. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Krankenversicherungsvertrags bei Kenntnis der gefahrerheblichen Umstände nicht zu anderen Bedingenden, sondern überhaupt nicht abgeschlossen hätte. Der Zeuge I hat ausgesagt, dass bei der Antragstellung eine computergesteuerte Risikoprüfung anhand der Kölner Systematik der Krankheiten erfolgt. Er hat dargelegt, dass bei einer Angabe eines Adaptionssyndroms die computergestützte Risikoerheblichkeitsprüfung für den abgefragten Zeitraum von drei Jahren „k. A.“ ausgegeben hätte, was bedeutet, dass der Versicherer kein Angebot abgegeben hätte, folglich überhaupt keinen Vertrag eingegangen wäre. Diesbezüglich hätte er auch keinen Spielraum gehabt. Die Aussage des Zeugen I war glaubhaft, da er detailliert den Prüfungsverlauf schilderte. An der Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel. Deswegen folgt die Kammer dieser Aussage.
38VI. Der Rücktritt ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers auch nicht gem. § 19 Abs. 5 VVG wegen einer fehlerhaften Belehrung über die Folgen der Anzeigepflichtverletzung ausgeschlossen. Die Belehrung auf S. 3 unter Verweis auf S. 7 des Antragsformulars entspricht entgegen der Rechtsansicht des Klägers den formellen und materiellen Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG.
39Der Kläger ist unter Verweis auf das Urteil des LG Dortmund vom 02.01.2013 (NJW-RR 2013, 1371) der Rechtsansicht, dass die Belehrung fehlerhaft sei, weil sie keinen ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Vertragsanpassung enthalte. Der Belehrung sei nicht zu entnehmen, dass es auch im Falle einer Vertragsanpassung zu einem „rückwirkenden“ Wegfall des Versicherungsschutzes kommen könne, sofern eine rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses erfolge. Darüber hinaus fehle es an einem Hinweis, dass kein Versicherungsschutz bestehen könne.
401. Die Belehrung auf S. 3 unter Verweis auf S. 7 genügt den formellen Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG.
41Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 S. 1 VVG nur dann formell ausreichend, wenn sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung in drucktechnisch ausreichendem Maße hervorgehoben hinweist. Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform in diesem Sinne genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einem Antragsformularbogen aufnimmt, in welchen dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Gesundheitszustandes gestellt werden. Die Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text muss sich derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Wird in einer Belehrung auf einen Hinweis an anderer Stelle in dem Antragsformular verwiesen, so ist es unverzichtbar, dass dieser Verweis deutlich im räumlichen Bereich und im Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen an hinreichend exponierter Stelle im Antrag mit genauen Fundort dargestellt wird (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.4.2014 – 7U 253/13).
42Das von der Beklagten verwendete Antragsformular genügt diesen Grundsätzen. Zunächst ist oberhalb der Gesundheitsfragen auf Seite 3 des Antrages folgender Hinweis bezüglich der Folgen einer Anzeigepflichtverletzung im Fettdruck deutlich hervorgehoben an exponierter Stelle enthalten: „Wichtiger Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu den Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht: Um ihren Antrag prüfen zu können, benötigt der Versicherer Antworten auf alle Fragen. Bitte beantworten Sie diese wahrheitsgemäß und vollständig. Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann den Versicherer berechtigen, (je nach Verschulden) vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann. Nähere Informationen zu den Folgen
43einer Verletzung der Anzeigepflicht entnehmen Sie bitte der Seite 7 unter ‚Mitteilung nach § 19 (5) VVG‘.“ Dieser Hinweis steht im räumlichen Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen. In diesem Hinweis wird konkret hinsichtlich näherer Informationen auf die „Mitteilung nach § 19 (5) VVG“ auf S. 7 des Antrages verwiesen. Die „Mitteilung nach § 19 (5) VVG“ wiederum wird durch eine Umrahmung deutlich drucktechnisch von dem anderem Text auf S. 7 abgesetzt. Dies genügt den Anforderungen in formeller Hinsicht.
442. Die Belehrung auf den Seiten 3 und 7 des Antrags ist entgegen der Auffassung des Klägers auch materiell nicht zu beanstanden.
45Insbesondere wird ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer Vertragsanpassung hingewiesen, die auch einen Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten können. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von der vom Kläger zitierten Entscheidung des LG Dortmund. Zunächst wird auf Seite 3 darauf hingewiesen, dass die Verletzung der vorvertraglicher Anzeigepflichten unter Umständen zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle führen kann. In der Belehrung auf S. 7 wird unter „1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes“ sodann wörtlich ausgeführt, dass „im Fall des Rücktritts (…) kein Versicherungsschutz“ besteht. Unter „3. Vertragsänderung“ wird sodann wörtlich ausgeführt: „Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Auch insoweit können Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht dem Versicherer das Recht zur Vertragsänderung nicht zu.“ Auch die Regelung des § 194 Abs. 1 S. 3 VVG wurde berücksichtigt. Damit ist der Rechtsprechung der Kammer genüge getan.
46B.
47Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der sich aus dem unberechtigten Rücktritt vom 30.8.2013 ergibt, ist ebenfalls unbegründet, da der Rücktritt rechtswirksam erklärt wurde und es folglich an einer Pflichtverletzung gem. § 280 Abs.. 1 BGB fehlt.
48C.
49Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB.
50D.
51Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kostenentscheidung auf § 91 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Annotations
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
- 1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder - 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder - 3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder - 4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
- 1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, - b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, - 3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, - 4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
- 1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - 2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
- 1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder - 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder - 3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder - 4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
- 1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, - b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, - 3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, - 4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
- 1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - 2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.
(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.