Landgericht Dortmund Urteil, 12. Nov. 2015 - 2 O 130/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.431.562,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19.11.2013 zu zahlen.
Es wird feststellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte für das Abrechnungsjahr 2012 Sanierungsgeld zu zahlen in Höhe von 594.894,92 €.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert von 2.026.457,53 €.
Dass Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beklagte ist eine kirchliche Einrichtung mit den Rechten einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Angelegenheiten durch ihre Satzung geregelt werden. Sie hat den Zweck, den Mitarbeitenden (Beschäftigten) im Sinne des Kirchengesetzes der x Kirche eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Klägerin trat der Beklagten 1992 bei. § 13 der Satzung bestimmt, dass das Beteiligungsverhältnis ein durch die Satzung bestimmtes Versicherungsverhältnis ist.
3Anfang 2002 wechselte die Beklagte vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell (Wechsel im Leistungssystem) und vom Umlageverfahren zum Kapitaldeckungsverfahren (Wechsel im Finanzierungssystem). Anlass war der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal- (ATV-K) vom 1.3.2002 unter anderem mit folgenden Regelungen:
4§ 15
5„Die Finanzierung der Pflichtversicherung wird von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt. Nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen kann die Umlagenfinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden (Kombinationsmodell).“
6…
7§ 17
8Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 01.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder.
9…“
10Die Höhe des Sanierungsgeldes wurde im Tarifvertrag nicht festgelegt. Anlage 5 des ATV-K enthält den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 (AVP 2001), der in Ziff. 4.1 folgendes bestimmt:
11„Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.
12Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch als Umlagesatz von 4 v. H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt.“
13Über das Sanierungsgeld enthält § 63 der Satzung der Beklagten folgende Regelung:
14„(1) Die Kasse kann ein Sanierungsgeld zur Deckung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband S erheben.
15(2) Das von den Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz
16a) …
17b) …
18c) …“
19Am 17.09.2008 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten jeweils auf Vorschlag des Aktuars H für den Abrechnungsverband S ab 01.01.2010 ein Sanierungsgeld von 1% (Anlagen B3 bis B7) und am 30.11.2009 ab 2011 von 2% (Anlagen B8 bis B14). Grundlage waren unter anderem ein Wechsel von der Richttafel 1998 zu der Richttafel 2005 bei der Berechnung der Deckungsrückstellungen auf Basis der biometrischen Rechnungsgrundlagen und eine Berücksichtigung des abgesunkenen allgemeinen Zinsniveaus.
20Die Klägerin zahlte an die Beklagte folgende Sanierungsgelder:
212009: 290.120,61 €
222010: 565.498,19 €
232011: 575.943,81 €.
24Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Rückzahlung und die Feststellung, dass sie für 2012 kein Sanierungsgeld schuldet.
25Sie meint, die Sanierungsgelderhebung in der Satzung der Beklagten widerspreche dem Tarifvertrag und die Beschlüsse des Verwaltungsrates vom 17.09.2008 und 30.11.2009 beruhen auf teilweise sachwidrigen Berechnungsgrundlagen.
26Die Klägerin beantragt,
27die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 1.431.562,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19.11.2013 zu zahlen und
28festzustellen, dass sie, die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte für das Abrechnungsjahr 2012 Sanierungsgeld zu zahlen in Höhe von 594.894,92 €.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie meint, § 63 ihrer Satzung und die Verwaltungsratbeschlüsse über die Erhebung der Sanierungsgelder seien wirksam.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze und Anlagen verwiesen
33Entscheidungsgründe
34Die Klage ist begründet.
35Klageantrag zu 1
36Die Klägerin hat einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S.1 BGB auf Rückzahlung der unstreitig gezahlten Sanierungsgelder in Höhe von 1.431.562,61 €. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, weil die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Sanierungsgeldes hat, denn sowohl § 63 der Satzung der Beklagten (nachfolgend 1.) als auch die Leistungsbestimmungen vom 17.09.2008 und 30.11.2009 durch den Verwaltungsrat (nachfolgend 2.) sind unwirksam.
371.
38§ 63 der Satzung der Beklagten ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil keinerlei Berechnungsgrundlagen für das Sanierungsgeld offengelegt werden.
39Grundsätzlich unterliegen die Satzungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGH IV ZR 76/09, Urteil vom 20.07.2011, Rn.50). Die Beklagte schließt mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern privatrechtliche Versicherungsverhältnisse (§ 13 Abs. 1 der Satzung der Beklagten). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH IV ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012 R.14).
40Eine Inhaltskontrolle ist aber ausgeschlossen, wenn eine Satzungsregelung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (BGH IV ZR 76/09, Urteil vom 20.07.2011, Rn.50, BGH IV ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012 Rn.14). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem Zusammenhang zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden (BGH IV ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012, Rn. 14).
41Die Erhebung des Sanierungsgeldes in § 63 der Satzung der Beklagten beruht auf § 17 des Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal- (ATV-K) vom 1.3.2002. Diese Grundentscheidung ist damit der richterlichen Kontrolle entzogen (BGH IV ZR 76/09, Urteil vom 20.07.2011, Rn. 49, BGH IV ZR 110/10, Urteil vom 05.12.2012, Rn. 19). Der Tarifvertrag enthält aber keinerlei Regelungen über die Höhe des Sanierungsgeldes und bestimmt ausdrücklich, dass jede Kasse ihre Finanzierung selbst regelt. Der ATV-K steht damit einer gerichtlichen Prüfung der satzungsmäßigen Regelung über die Höhe des Sanierungsgeldes nicht entgegen.
42Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH VI ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012 Rn. 67). Das Transparenzgebot erfordert unter anderem, dass der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen kann. Deshalb muss er in der Lage sein, die gegen ihn erhobene Gegenwert-forderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (BGH IV ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012 Rn.69). Diese Voraussetzungen erfüllt § 63 der Satzung der Beklagten nicht.
43Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie z.B. die zu Grunde gelegten Sterbetafeln und/ oder der Rechnungszins sind aus der Satzung nicht ersichtlich. Eine unangemessene Benachteiligung des Beteiligten/Versicherungsnehmers liegt mithin in der Gefahr, dass er wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt (BGH IV ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012 Rn.69), weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung - gegebenenfalls mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen. Dabei ist es nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich durch eigene Gutachter fehlende Berechnungsparameter zu erschließen.
44Die durch die Unwirksamkeit des § 63 der Satzung der Beklagten entstandene Regelungslücke kann wegen der Vielzahl der verschiedenen denkbaren Lösungsmöglichkeiten nicht durch eine ergänzendegerichtliche Vertragsauslegung geschlossen werden, sondern muss durch eine Satzungsänderung durch die Beklagte erfolgen (BGH IV ZR 12/11, Urteil vom 10.10.2012, Rn. 72, 73, LG Dortmund 2 O 404/11, Urteil vom 04.04.2013).
452.
46§ 63 der Satzung der Beklagten bestimmt, dass der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Aktuars das von den Beteiligten zu zahlende Sanierungsgeld festsetzt. Der Beklagten steht damit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB zu, das nach billigem Ermessen zu treffen ist (BGH IV ZR 110/10, Urteil vom 05.12.2012, Rn.22). Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BGH IV ZR 110/10, Urteil vom 05.12.2012, Rn.27).
47Die Leistungsbestimmungen des Sanierungsgeldes vom 17.09.2008 und 30.11.2009 durch den Verwaltungsrat sind unbillig, weil sachfremde Gesichtspunkte eingeflossen sind, die bei der Berechnung des Sanierungsgeldes keine Rolle hätten spielen dürfen. Das Sanierungsgeld dient nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 ATV-K allein zur Deckung des Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystems zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfes, der über die am 01.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht und nicht zur Deckung des Infolge des Wechsels vom Umlageverfahren zum Kapitaldeckungsverfahren (Wechsel im Finanzierungssystem) entstehenden Finanzbedarfes (OLG Hamm I-20 U 91/13, Urteil vom 31.01.2014, OLG Hamm I-20 U 98/12, Urteil vom 26.04.2013, a.A. OLG Köln 7 U 205/13 und 7 U 206/13, Urteile vom 31.07.2014). Berücksichtigt wurden vom Aktuar und dem Verwaltungsrat der Beklagten demgegenüber unter anderem ein Wechsel von der Richttafel 1998 zu der Richttafel 2005 bei der Berechnung der Deckungsrückstellungen auf Basis der biometrischen Rechnungsgrundlagen und eine Berücksichtigung des abgesunkenen allgemeinen Zinsniveaus. Dabei handelt es sich um Deckungsverluste durch den Wechsel des Finanzierungssystems und nicht des von § 17 ATV-K allein geregelten Leistungssystems.
48Eine gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 2 BGB ist im vorliegenden Fall nicht möglich. § 315 Abs. 3 BGB ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (BGH IV ZR 110/10, Urteil vom 05.12.2012 Rn.35). Die Zusatzversorgung der Beklagten stellt ein komplexes Versicherungssystem dar, das bezüglich seiner Finanzierung über die Belange der Klägerin hinausgeht und die Beteiligten in ihrer Gesamtheit betrifft.
49Festzuhalten bleibt damit, dass es keinen Rechtsgrund für die von der Klägerin gezahlten Sanierungsgelder gibt und die Beklagte daher zur Rückzahlung verpflichtet ist.
50Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 BGB.
51Klageantrag zu 2
52Der Antrag ist zulässig (§ 256 ZPO und nach dem oben Gesagten auch begründet.
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.