Landgericht Dortmund Urteil, 19. Nov. 2015 - 12 O 23/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 21.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2012 zu zahlen. Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 21.000,00 EUR für den Zeitraum vom 19.01.2012 bis zum 06.02.2012 zu zahlen.
2. Die Verurteilung zu Ziff. 1 erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B, nominal 20.000,00 EUR zustehen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziff. 2 in Annahmeverzug befinden.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten gesamtschuldnerisch auferlegt. Die Kosten der Nebeninterventionen tragen die Nebenintervenientinnen selbst.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ansprüche auf Rückabwicklung einer Beteiligung des Klägers an der B (im Folgenden Fondsgesellschaft).
3Der Kläger beteiligte sich mit der Beitrittserklärung vom 27.11.2007 mit einem Beteiligungsbetrag von 20.000,00 EUR zzgl. 1.000,00 EUR Agio als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft.
4Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der B2, welche die Herausgeberin des dem Fonds zugrunde liegenden Prospektes und zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der B3. Er hat den Prospekt persönlich unterzeichnet.
5Der Beklagte zu 3) ist der Sohn des Beklagten zu 2) und Geschäftsführer der B4 sowie der B5 mit Sitz in E, die mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B4 ist. Letztgenannte ist am 08.11.2007 registriert worden.
6Zu dem Beklagten zu 3) ist in dem Prospekt ausgeführt:
7„Schlüsselpersonenrisiko
8[…]. Einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg der Vorgänger-Fondsgesellschaften der B6 hat dabei Herr M geleistet. Die Prognosen basieren auf der Markterkenntnis und dem Marktzugang von Herrn M, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird. Ein Ausfall seines Know-hows und seiner Kontakte kann sich deshalb erheblich negativ auf die Erfolgssituation der Genussrechtsschuldnerin auswirken.“
9Bei dem E VI. Fonds handelte es sich um die vorletzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in H ansässigen B6 aufgelegt wurden.
10Der E VI Fonds war als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in E investiert werden sollte. Ebenso wie der Nachfolgefonds E VII war der E VI konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt von E“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).
11Die Anleger wurden mit Hilfe eines von der B7 herausgegebenen Prospekts geworben, an dessen Erstellung Rechtsanwalt Q, der damals bei der Streithelferin zu 2) beschäftigt war, mitwirkte. Dieser übersandte dem Beklagten zu 2) im Vorfeld eine Darstellung, die die Struktur und Funktionsweise des Fonds darstellen sollte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Darstellung wird auf diese Bezug genommen (Anlage KS 5). Geprüft wurde der Prospekt von der Streithelferin zu 1), welche die gesamte Prospekterstellung auch zeitnah begleitete. Sie wurde zugleich auch mit der Prospektbegutachtung beauftragt. Nach dem Inhalt des Gutachtens vom 20.12.2007 wurden Prospektfehler nicht festgestellt.
12Der Prospekt wurde am 06.11.2007 (Anlage KS 1) erstellt und erstmalig am 22.11.2007 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlicht (Anlage KS 2). Da diese Veröffentlichung keine Zahlstelle enthielt, wurde sie am 19.12.2007 wiederholt (Anlage KS 3).
13Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird auf S. 65 des Prospektes wie folgt beschrieben:
14„Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B4 in E. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B5 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechte werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“
15Gewinne sollte die Fondsgesellschaft allein durch den Handel mit Genussrechten erzielen. Während der Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B4 (im Folgenden B8) erst Ende 2018 fällig wurde, sollte der Fonds selbst jedoch schon Ende 2011 aufgelöst werden.
16Der Prospekt verhält sich hierzu wie folgt:
17S. 11
18„Der Fonds soll planmäßig zum 31.12.2011 aufgelöst werde.“ [...]
19„Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“
20S. 13 des Prospekts:
21„Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B4 (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“
22S. 14 des Prospekts:
23„Verkaufsrisiko der Genussrechte
24Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“
25Hintergrund dieser Fondskonstruktion waren steuerrechtliche Erwägungen.
26Insofern wird im Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommensteuer in Deutschland vermieden wird. Die Anleger würden keine gewerblichen Einkünfte erzielen, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke und damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger würden auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, was jedoch nicht gelte, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit dem Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungserlösen an.
27Die Genussrechtsschuldnerin und ihre Tätigkeit werden im Prospekt wie folgt charakterisiert:
28S. 34 des Prospektes:
29„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B4, E, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B4 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.
30Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
31S. 35 des Prospektes:
32„Die B4 wird die B5 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“
33S. 70 des Prospektes:
34„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens [...]. Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen. [...] Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
35S. 71 des Prospektes:
36„Managementvertrag
37Die B5 ist zu 95 Prozent an der B4 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B4 beauftragt die B5, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B5 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“
38Die B4 verfügt nicht über die erforderliche Lizenz um Immobilien in E zu erwerben. Die alleinige Lizenz hierfür hatte die B5.
39Unter der Überschrift „Marktrisiko“ ist auf der Seite 13 des Prospekts ausgeführt:
40„Die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängt wesentlich von der weiteren Weiterentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.“
41Sowie unter dem Punkt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ (S. 14 des Prospekts):
42„Bei Liquiditätsengpässen und Fremdfinanzierungsbedarf kann die Genussrechtsschuldnerin nicht in geplantem Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilien investieren.“
43Auf den Seiten 46 ff. enthält der Prospekt einen „Investitions-, Finanz- und Kapitalrückflussplan“, der insgesamt drei Vorabausschüttungen an die Anleger in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio vorsah. Die Vorabausschüttungen sollten jeweils Mitte 2009, 2010 und 2011 erfolgen (S. 49 des Prospekts) und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 49 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viele Genussrechte verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 51 ff. des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 49 des Prospekts). Es war in der Prognose kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 20 % im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren.
44Hierzu bestimmt S. 49 des Prospektes:
45„Verkaufserlöse Genussrechte
46Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. Die B verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
47Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B8 partizipieren. Zu der Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 71 des Prospekts oben):
48„Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“
49Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern zudem nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 88 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – maximal zwischen 46 und 51 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 88 des Prospekts).
50Hinsichtlich der im Prospekt zugrunde gelegten Prognosen heißt es auf Seite 13 des Prospekts:
51„Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt. (...) Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von M, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird.[...]
52Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die die B6 im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschulderin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.[...]“
53In dem Kapitel „Sensitivitätsanalyse Abweichung von Prognose“ auf den Seiten 51 ff. finden sich Tabellen zu drei Szenarien (Rendite 20 %, 15 % und 25 % bezogen auf das Genussrechtskapital sowie jeweils drei verschiedene Wechselkurse zum Zeitpunkt der Veräußerung der Genussrechte). Diese beinhalten im Abschnitt „Finanzierungsplan/Mittelherkunft“ jeweils eine „Deckelung des Gewinns“, die in der Fußnote 1) wie folgt erläutert wird:
54„Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“
55Die Sensitivitätsberechnung weist in Fußnote 2) zudem auf die vom Beitrittszeitpunkt abhängige Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrages hin (S. 88 des Prospekts).
56Am 02.10.2007 wurde eine Genussrechtsvereinbarung geschlossen. Ursprünglicher Genussrechtsgläubiger war ein Herr N, welcher gleichzeitig Gesellschafter der B5 und der B4 war.
57Ebenfalls am 02.10.2007 wurden zwei sog. profit participating agreements zwischen der B4 und der B5 geschlossen. Hiernach sollte die B4 als Trading Company von der B5 für den Fall des vollständigen Verkaufes diverser Objekte beteiligt werden.
58Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl.
59Mit Schriftsatz vom 22.11.2010 leitete der Kläger ein Güteverfahren bei der staatlich anerkannten Gütestelle S in G ein. Hinsichtlich der Einzelheiten des Antrages wird auf diesen Bezug genommen (Anlage Kl 1). Die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten zu 2) und 3) teilten mit Schreiben vom 22.12.2010 bzw. 23.12.2010 mit, dem Verfahren nicht beizutreten. Von diesen Schreiben erhielt der Kläger mit Schreiben der vorgenannten Gütestelle vom 27.12.2010 (Anlage Kl 6) am 28.12.2010 Kenntnis (Anlage Kl 4 und 5).
60Der Kläger macht geltend, dass die Beklagten ihr aus Prospekthaftung oder jedenfalls unter deliktsrechtlichen Grundsätzen haften würden.
61Der Prospekt stelle nicht den aktuellen Projektstand zum Zeitpunkt der Prospekterstellung am 06.11.2007 dar. Es sei entgegen der Ausführungen im Prospekt tatsächlich so geplant gewesen, dass die B5 von der Fondsgesellschaft die Genussrechte erwerben sollte. Darüber hinaus sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen, dass die B4 eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten sollte. Tatsächlich habe diese ein zinsloses Darlehen an die B5 gegeben und zwar i.H.v. 100 % des von der Fondsgesellschaft erhaltenen Genussrechtskapitals. Damit sei dem Fonds von vornherein die wirtschaftliche Grundlage entzogen worden, um eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit in E zu entfalten.
62Ferner seien Anlegergelder zweckwidrig verwendet worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 17.09.2015, dort. S. 34 ff und 66 ff.) (Bl. 327 d.A. ff. u. Bl. 359 ff. d.A.) verwiesen.
63Darüber hinaus rügt der Kläger im Einzelnen folgende Prospektmängel:
64Die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds sei unzutreffend. Entgegen der Angaben habe die Geschäftsführung der Vorgängerfonds zwischenzeitlich eingestanden, dass die Ausschüttungen in den Vorgängerfonds II-IV nie aus tatsächlich realisierten Gewinnen, sondern immer zulasten des Fondsvermögens erfolgten. Die Angaben im Prospekt würden indes suggerieren, dass die Vorabausschüttungen aus tatsächlich realisierten Gewinnen erfolgten. Es werde verschwiegen, dass hinsichtlich der einzelnen Projekte zum Teil noch nicht einmal ein Grundstück erworben worden sei bzw. dass erforderliche Baugenehmigungen noch nicht vorliegen würden. Schließlich sei bereits Ende 2005 bekannt gewesen, dass sich die verfolgten wirtschaftlichen Ziele nicht im angestrebten Zeitraum würden verwirklichen lassen. Seit Anfang 2007 habe festgestanden, dass die B9 I-III die notwendigen Objekte nicht würden fertig stellen können und dass entsprechende Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich sein würden.
65In dem Prospekt werde nicht hinreichend deutlich, wessen Projekte die angesprochenen eigentlich sind. Es werde der Eindruck vermittelt, es handele sich um Projekte der B4, tatsächlich seien es jedoch nicht ihre. Der Prospekt würde dem Anleger suggerieren, dass die eigentliche Genussrechtsschuldnerin selbst wirtschaftlich tätig sei. Da sie dies aber nicht sei, könne der Wert der Genussrechte auch nicht steigen.
66Die Risikodarstellung in dem Prospekt sei unvollständig. Es ergebe sich hieraus nicht das Risiko, dass die Genussrechtsschuldnerin anstelle einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit ihr gesamtes von der Fondsgesellschaft erhaltenes Restkapital an eine andere Gesellschaft als ein zinslosen Darlehen weitergeleitet habe, auf die die Fondsgesellschaft selbst keinen Einfluss gehabt habe. Ferner habe die Grundrechtsschuldnerin zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch gar nicht existiert. Es fehle ein Risikohinweis darauf, dass die B5, die über das vollständige Kommanditkapital verfügt habe, nach dem Gesellschaftsvertrag der B4 über die Möglichkeit verfügt habe, die Genussrechtsschuldnerin aufzulösen, wodurch die Anleger auf deutscher Seite vollkommen rechtlos gestellt gewesen seien. Auf das Missbrauchsrisiko und die fehlende Kontrollmöglichkeit, welches mit der Person des M und dessen „Personalunion“ als Geschäftsführer der B4 und B5 verbunden sei, werde nicht hingewiesen.
67Die Erlösprognose und die Sensivitätsanalysen seien nicht nachvollziehbar, da diese eine Deckelung des Gewinns enthalten würden, der für den einzelnen Gesellschafter weder dem Wert nach noch für die Basis der vorhandenen Verträge nachvollziehbar sei. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, auf welchen Grundlagen die Prämisse beruhe, dass die Genussrechte um rund 20% p.a. im Wert steigen würden. Es fehle hierfür eine objektiv nachvollziehbare Basis. Es sei vollkommen unklar, was die Herausgeberin eigentlich als Basis für ihre Gewinnprognose zugrunde lege. Es sei nirgendwo ersichtlich, zu welchem Preis bzw. welchem Wert die Veräußerung der Genussrechte erfolgen solle.
68Der Prospekt weise ausweislich des Gesellschaftsvertrages und den Ausführungen auf Seite 67 eine 51%ige Gewinnbeteiligung für die B10 aus. Warum und aufgrund welchen Umstandes hier eine Fondsgesellschaft beteiligt werden soll, die nach den eigenen Aussagen der Herausgeberin bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung vollständig aufgelöst worden ist, sei nicht nachzuvollziehen. Der Prospekt sei insoweit nicht plausibel, zumindest aber fehlerhaft.
69Der Prospekt würde unzureichende Angaben zur Mittelverwendungskontrolle enthalten.
70Die vertragswesentlichen Grundlagen seien in dem Prospekt nicht hinreichend dargestellt, da die für die prospektgemäße Abwicklung der Beteiligung vorausgesetzten Verträge nicht abgedruckt seien.
71Das Geschäftsmodell sei nicht hinreichend plausibel dargelegt worden. Es würden Ausführungen dazu fehlen, dass die B5 diejenige Gesellschaft sein sollte, die die Genussrechte erwerben sollte. Ein solcher Erwerb sei von Anfang an geplant gewesen und sodann durch Sales Transfer Agreement vom 18.06.2008 zur Durchführung gebracht worden (Anlage KS 10). Auch sei das gesamte Anlagekonzept nicht plausibel. Dass die Genussrechte im Wert steigen würden und ein Dritter bereit wäre, den Wert vollständig ohne Abschlag auszugleichen, was Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Erfolg wäre, sei lebensfremd.
72Es seien in dem Prospekt nicht alle Provisionen dargestellt worden, die im Rahmen der Beteiligung auch gezahlt wurden. Prospektiert und bei den Prognosen berücksichtigt worden seien 14,5% (9,5% plus 5% Agio), jedoch hätten die Vermittler in Wahrheit aus dem Fondsvermögen aber mindestens noch weitere 10% der Anlagesumme als Provision ausgezahlt.
73Der Kläger ist der Ansicht, dass sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Beklagte zu 3) als Hintermänner haften würden. Der Beklagte zu 2) hafte aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der B7, der Prospektherausgeberin, der B3, der Kommanditistin, Gründungsgesellschafterin und Geschäftsführerin, der D, dem zentralen Anbieter und Vertrieb und der B11. Ferner habe er auch bei der Prospekterstellung mitgewirkt. Zudem habe er auch bei den B9 Fonds V und VII Einfluss genommen. Die konkrete Ausgestaltung des Fonds habe der Beklagte zu 2) ferner in mehreren Telefonaten mit Rechtsanwalt Q festgelegt. Auch sei etwa am 18.09.2007 konkret zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen Q über die Ausgestaltung des Prospektes gesprochen worden. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) am 19.10.2007 an einer Besprechung teilgenommen habe, in der es um die Kontrolle der damals aktuellen Version des Beteiligungsprospektes gegangen sei. Änderungshinweise seien dann an den Beklagten zu 2) gesandt worden. Der Beklagte zu 2) habe weiter konkreten Einfluss auf die Fondsabwicklung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 17.09.2015, dort S. 4 ff. (Bl. 297 ff. d.A.) verwiesen.
74Der Beklagte zu 3) hafte entsprechend. Auch er sei Prospektverantwortlicher als maßgeblicher Hintermann im Hintergrund, der das gesamte Geschehen begleitet habe, wenn nicht sogar der eigentliche Initiator gewesen sei. Hierfür streite, dass er auch im Prospekt als Schlüsselfigur dargestellt werde. Ferner streite für eine Stellung als Hintermann, dass der Beklagte zu 3) in einem zwischen dem Beklagten zu 3) und Rechtsanwalt Q am 04.11.2008 geschlossenen Memorandum of Understanding als rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der B9 Group in E bezeichnet werde. Insofern sei auch das Konsolidierungskonzept (Anlage KS 8), aus dem sich eine beherrschende Stellung des Beklagten zu 3) ergebe, zur Ausführung gebracht worden. Für eine Stellung als Hintermann streite ferner, dass Anlegergelder – unbestritten – über Konten des Beklagten zu 3) geflossen seien. Über diese habe er frei – zum Teil zweckwidrig - verfügt. Zudem habe der Beklagte zu 3) aktiv Einfluss auf den Prospekt genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 17.09.2015, dort S. 30 ff. (Bl. 323 d.A) Bezug genommen.
75Der Kläger beantragt,
761.
77die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 21.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B , nominal 20.000,00 EUR zustehen.
782.
79festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziff. 1 in Annahmeverzug befinden.
80Die Beklagten beantragen,
81die Klage abzuweisen.
82Die Beklagten sind der Ansicht, dass zunächst der Beklagte zu 2) kein Prospektverantwortlicher sei. Als einzige Prospektverantwortliche werde die Komplementärin der Kommanditgesellschaft im Prospekt genannt, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) sei. Dieser hafte jedoch nicht automatisch persönlich aufgrund seiner Organstellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementärin der Emittentin. Er könne auch nicht als Prospektveranlasser angesehen werden, zumindest nicht mit der Begründung, dass er aufgrund seiner alleinigen Stellung als Gesellschafter erheblichen Einfluss auf die Prospekterstellung ausüben könne.
83Auch der Beklagte zu 3) sei nicht prospektverantwortlicher Hintermann. Bloße Geschäftsbeziehungen oder abstrakte Kriterien würden hierfür nicht ausreichen. Der Beklagte zu 3) habe den Fonds nicht konstruiert und auch nicht die Geschäfte des Fonds geführt, sie nicht verwaltet und auch nicht Einfluss auf Managemententscheidungen oder irgendwelche Organstellungen oder Geschäftsbeteiligungen genommen. Schließlich habe er auch nicht an der Prospektgestaltung mitgewirkt.
84Der Prospekt weise keine Unrichtigkeiten, Lücken oder missverständliche Darstellungen auf, die für die Entscheidung des Klägers zum Beitritt bestimmt gewesen seien. Der Verkaufsprospekt befasse sich hinreichend mit den Genussrechten und der darauf basierenden Fondskonstruktion. Der prognostizierte Verkaufserlös sei plausibel dargelegt. Auch die Sensitivitätsanalysen seien plausibel und nachvollziehbar. Tatsächlich hätte das Genussrechtskapital zzgl. Verkaufsgewinnen bei 20%-iger Wertsteigerung zur Finanzierung der laufenden Kosten und der Ausschüttungen ausgereicht und es wäre noch ein Überschuss verblieben. Zudem seien die Prognosen auch rechnerisch zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 12.03.2012, dort S. 7 ff. (Bl. 190 ff. d.A.) verwiesen. Auch die Deckelung des Gewinns gemäß der Darstellung in der Prognoseberechnung sei zutreffend dargestellt. Die Prognosen würden auf den umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen des M und seinen Marktforschungsergebnissen beruhen. Es habe der jahrelangen Situation des Immobilienmarktes in E entsprochen, dass die Preissteigerungen für Immobilien jährlich 25 % und mehr betragen haben. Diese Grundlagen seien im Prospekt auch genannt worden. Bei der Erstellung des Prospektes sei nicht abzusehen gewesen, dass infolge der Weltwirtschaftskrise die gesamte Immobilienwirtschaft in E drastisch einbrechen würde.
85Es habe auch keine Verpflichtung der B5 gegeben, Genussrechte zu erwerben, die dahingehende Vereinbarung vom 18.06.2008 sei vielmehr eine Call-Option, wobei ferner zu beachten sei, dass es die Fondsgesellschaft in der Hand gehabt habe, nur dann die Übertragung zuzulassen, wenn die Käuferin im notwendigen Umfang Genussrechte abruft und entsprechende Zahlungen – einschließlich von Gewinnen – erfolgen. Die Investitionsobjekte seien zutreffend dargestellt worden.
86Die seinerzeit bereits feststehenden Investitionsobjekte seien dargestellt. Der Prospekt weise keine 51%ige Gewinnbeteiligung für die B10 aus.
87Gelder seien stets ordnungsgemäß verwendet worden. Insofern seien diese auch nicht auf ein Privat- sondern auf ein Geschäftskonto des Beklagten zu 3) geflossen.
88Im Hinblick auf die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds seien sämtliche Ausschüttungen bei den Vorgängerfonds prospektgemäß erfolgt, zumindest bis zum Zeitpunkt der Erstellung des hier strittigen Prospektes. Die Investitionssumme sei im Verkaufsprospekt dargestellt worden.
89Die Tätigkeitsfelder der Genussrechtsschuldnerin seien im Prospekt hinreichend erläutert worden. Es sei ausreichend, wenn mit den Geschäften Beauftragte über die entsprechenden Lizenzen verfügten. Die Genussrechtsschuldnerin habe sich auch wirtschaftlich beteiligt, nämlich dahingehend, als dass sie durch die B5 als Kommissionärin ihre Immobiliengeschäfte habe abwickeln und ausführen lassen.
90Die Beklagten meinen, es habe keines Risikohinweises dahingehend bedurft, dass die B5 über die Möglichkeit verfügt habe, die Genussrechtsschuldnerin aufzulösen, weil sich aus dem Prospekt ergebe, dass es sich bei der Genussrechtsschuldnerin um eine fremde Firma handele. Eines Hinweises auf die Vergabe eines zinslosen Darlehens an die B5 habe es bereits deswegen nicht bedurft, weil ein solches nicht gewährt worden sei. Weitere Risikohinweise wie solche auf das Vertragsbruchrisiko und mögliche Gesetzesänderungen in E seien erteilt. Eines Hinweises auf eine fehlende Existenz der Genussrechtsschuldnerin habe es nicht bedurft, da diese wenige Stunden vor Prospekterstellung bereits gegründet worden sei. Es stelle keinen Prospektfehler dar, wenn nicht alle im Zusammenhang mit dem Anlageobjekt abgeschlossenen Verträge wörtlich dargestellt würden.
91Die Genussrechtsschuldnerin habe die erhaltenen Gelder prospektgemäß in Immobilienprojekte investiert, die aufgrund der weltweiten Bankenkrise stark an Wert verloren hätten. Die Anlage KS 5 stelle einen sehr frühen Vorschlag des Rechtsanwalt Q dar, der nicht vollumfänglich realisiert worden sei. Auch im Hinblick auf die „Schlüsselperson M“, die „fehlende Mittelverwendungskontrolle“ und die „Vermittlungsprovisionen“ sei kein Prospektfehler ersichtlich.
92Ein Schaden des Klägers sei nicht schlüssig vorgetragen worden. Sämtliche Prospektfehler hätten nicht zu einer Erwerbsminderung der Vermögenslage geführt. Theoretisch sei sogar möglich, dass die Beteiligung mehr wert sei als die geleisteten Zahlungen.
93Jedenfalls fehle es an einer Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
94Es liege ein Ausschluss gemäß § 45 BörsG vor. Insbesondere habe der Beklagte zu 3) von sämtlichen angeblichen Prospektfehlern nichts gewusst, da er die Prospektgestaltung nicht begleitet habe.
95Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Auffassung, insoweit komme es auf die Veröffentlichung des Prospekts vom 22.11.2007 an. Darüber hinaus könne sich der Kläger nicht auf eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB berufen. Die Zustellung sei nicht „demnächst“ erfolgt. Hierzu trägt der Beklagte zu 3) weiter vor, eine Hemmung der Verjährung sei zudem gegenüber ihm nicht eingetreten, da weder bei einer Zustellung in E noch im Wege der öffentlichen Zustellung davon auszugehen sei, dass eine solche „demnächst“ erfolge. Im Übrigen sei die öffentliche Zustellung vorliegend nicht wirksam gewesen.
96In Bezug auf den Beklagten zu 3) würden weder der in der Klageschrift angegebene Wohnsitz des Beklagten zu 3) in E noch die Überprüfung der Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung bzw. die Durchführung der öffentlichen Zustellung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, dass die Zustellung demnächst erfolgen muss. Es sei nicht alles Mögliche veranlasst worden, um eine Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 3) demnächst zu ermöglichen.
97Ferner sei der Anspruch gemäß § 46 VerkProspG analog verjährt. Bereits seit August 2009 würde der streitgegenständliche Fonds versuchen, die jeweiligen Anleger über die desolate Vermögensanlage zu informieren. Bereits seitdem sei der Klägervertreter aktiv geworden. Am 28.08.2009 habe er auf einer Internetplattform einen diesbezüglichen Beitrag gepostet und unter demselben Datum eine entsprechende Presseinformation versandt (Anl. B3 (L) 6). Überdies bestehe die Interessengemeinschaft B9-Anleger bereits seit 2009. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Mitglieder der Interessengemeinschaft bzw. sämtliche Mandanten des Klägervertreters bereits frühzeitig von angeblichen Prospektfehlern wussten.
98Die Klage, welche ursprünglich von 11 Klägern gegen die Beklagten zu 2) und 3) sowie die vormaligen Beklagten zu 1) und 4) erhoben wurde, ist am 27.06.2011 bei Gericht eingegangen. Unter dem 15.07.2011 entrichtete der Kläger den Auslagenvorschuss. Nachdem sodann ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen die Mitglieder der 24. Zivilkammer wegen einer Prozesstrennung in einem Parallelverfahren gestellt wurde, und während dieser Zeit keine Zustellung erfolgte, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 12.12.2011 die Abtrennung des Verfahrens für den Kläger zu 1), welche unter dem 14.12.2011 erfolgte. Zugleich wurde der Klägervertreter unter dem 15.12.2011 um eine Einreichung einer dem Verfahrensstand entsprechenden Klageschrift gebeten. Unter dem 19.12.2011 reichte der Klägervertreter eine weitere beglaubigte und unbeglaubigte Abschrift der Klage ein und sagte sich für weitere etwaige Gerichtskosten stark. Die Klageschrift ist dem Beklagten zu 2) unter dem 18.01.2012 zugestellt worden.
99Mit Beschluss vom 23.12.2011 wurde die öffentliche Zustellung an den Beklagten zu 3) angeordnet. Unter dem 20.01.2012 wurde eine entsprechende Benachrichtigung an die Gerichtstafel angebracht. Nachdem sich dann die Prozessbevollmächtigten zu 3) mit Schriftsatz vom 24.01.2012 für diesen bestellt hatten, ist die Zustellung der Klageschrift an diese mit Verfügung des Gerichtes vom 03.02.2012 veranlasst worden.
100Mit Schriftsatz vom 23.01.2012 (Bl. 130, 132 d.A.) hat der vormalige Beklagte zu 4) den Streithelferinnen den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 13.03.2012 (Bl. 218, 221 d.A.) hat der Beklagte zu 2) den Streithelferinnen den Streit verkündet. Die Streithelferin zu 1) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 07.09.2012 (Bl. 250 d.A.) auf Seiten der Beklagten beigetreten, mit Schriftsatz vom 13.12.2012 ist die Streithelferin zu 2) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 256 d.A). Diesen Beitritt hat sie im Hinblick auf den Beklagten zu 4) mit Schriftsatz vom 04.02.2014 (Bl. 272 d.A.) zurückgenommen.
101Mit Beschluss vom 02.05.2012 ist das Verfahren gegen die vormaligen Beklagten zu 1) und 4) abgetrennt und an das Landgericht Traunstein verwiesen worden.
102Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen.
103Entscheidungsgründe:
1041.Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 21.000,00 EUR gem. § 13 VerkProsG i.V.m. §§ 44 BörsG a.F., denn der streitgegenständliche Prospekt ist mangelhaft und die Beklagten zu 2) und 3) sind auch Prospektverantwortliche.
105a) Der streitgegenständliche Prospekt ist unrichtig.
106Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 09.07.2013 Az: II ZR 9/12). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. zur Prospekthaftung OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014, Az: 34 U 43/13).
107Auf diese im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG a.F. zurückgegriffen werden (OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2015 – 34 U 169/13). Bei der Beurteilung ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (a.a.O.).
108Auf dieser Grundlage ist der streitgegenständliche Prospekt fehlerhaft.
109aa) Das Fondskonzept ist in dem Prospekt unzureichend und irreführend dargestellt worden (OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 2015 – 34 U 169/13 –, Rn. 130 ff., juris).
110Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft in eine Beteiligung in einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken. Denn nur hierdurch wird dem Anleger ein umfassendes Bild vermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, unter Einbeziehung des dritten Unternehmens sämtliche Umstände in die von ihm zu treffende Abwägung einzubeziehen. Insbesondere dann, wenn die Anlage von dem Erfolg des dritten Unternehmens maßgeblich abhängig ist, ist der Anleger auf eine entsprechende Darstellung angewiesen.
111Auf dieser Grundlage wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin unzureichend und irreführend beschrieben (zum Folgenden OLG Hamm, aaO), weil die B8 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr – unstreitig – die in E erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die Marktstellung und eigene Gewinnmarge der Genussrechtsschuldnerin an keiner Stelle hingewiesen. Auf Seite 70 heißt es unter der Überschrift „Immobilienerwerb und -verkauf in E“ vielmehr:
112„Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens. […] Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen. […] Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. […] Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."
113Diese Prospektangaben vermitteln in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben.
114Diese falsche Darstellung zieht sich – untermauert durch zahlreiche Illustrationen von Immobilien in E – durch den gesamten Anlageprospekt, weshalb dieser auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung beim Anleger eine unzutreffende Vorstellung von den geschäftlichen Möglichkeiten und der tatsächlich ausgeübten „Geschäftstätigkeit“ der Genussrechtsschuldnerin gewinnt. So erzeugt schon das „Beteiligungsangebot im Überblick“ beim Anleger die unzutreffende Vorstellung von einer eigenen Handelstätigkeit der B8, indem der Prospekt ausführt, dass nach „den ersten Investitionsobjekten der B4“, den M2 Twin Towers, „weitere Investitionsobjekte durch die B4 nach festgelegten Auswahlkriterien angekauft“ würden, „mit der Maßgabe sie kurz zu halten und gewinnbringend weiter zu veräußern“ (S. 9 des Prospekts). Die Geschäftsidee des Beteiligungsangebots soll nach den Prospektangaben auf den Seiten 9 und 11 zusammengefasst darin liegen, dass Anleger „über Genussrechte an der B4 u.a. in die M2 Twin Towers und weitere Immobilienprojekte investieren“, „damit indirekt am boomenden Immobilienmarkt von E“ partizipieren und „sich mittelbar an den Gewinnen aus dem Erwerb und dem Verkauf von Immobilienprojekten in unterschiedlichen Stadien in E“ beteiligen (S. 11 des Prospekts).
115Im nachfolgenden Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ werden die maßgeblichen Beteiligungsrisiken ebenfalls bezogen auf eine eigene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin dargestellt. Dementsprechend wird auf die Bedeutung des wirtschaftlichen Erfolgs der Genussrechtsschuldnerin für die prognostizierten Ausschüttungen sowie für die Werthaltigkeit der Genussrechte hingewiesen (S. 13 des Prospekts: „Hinweise zur Art der Beteiligung“) und als für den Erfolg des Fonds wesentlich herausgestellt, „inwiefern es der Genussrechtsschuldnerin gelingt, ein attraktives Portfolio zusammenzustellen und die Objekte in günstigen Zeitpunkten zu erwerben und zu veräußern“ (S. 13 des Prospekts: „Portfolio-Risiko/ Managementrisiko“). Weiter werden in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Marktrisiko“ ausdrücklich „von der Genussrechtsschuldnerin erzielbare Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten“ thematisiert (S. 13 des Prospekts), und in dem Unterabschnitt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ führt der Prospekt aus, dass bei Liquiditätsengpässen und einem Fremdfinanzierungsbedarf „die Genussrechtsschuldnerin nicht im geplanten Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilienprojekten investieren“ könne. Ebenso missverständlich und irreführend erläutert der Prospekt in den sich anschließenden Rubriken, dass die Genussrechtsschuldnerin nicht vorhabe, „Immobilienprojekte bis zu ihrer Fertigstellung zu halten“, deshalb „in der Regel nicht das Herstellerrisiko“ trage (S. 14 des Prospekts: „Haftungsrisiken“), und dass bei einem Vertragsbruch oder der Insolvenz von Vertragspartnern der Genussrechtsschuldnerin „durch den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten nur geringe oder gar keine Gewinnmargen erzielt werden“ können mit der Folge einer sinkenden Werthaltigkeit der Genussrechte (S. 14 des Prospekts: „Vertragsbruch und Insolvenz von Vertragspartnern“). Auch die Darstellung des Platzierungsrisikos erweckt den unzutreffenden Anschein einer eigenen Handelstätigkeit der B8, wenn es heißt, „die Genussrechtsschuldnerin kann dann auf Grund der verminderten Kapitalausstattung nicht im prognostizierten Umfang Immobilienprojekte erwerben und veräußern“ (S. 14 des Prospekts: „Platzierungsrisiko“). In dem Kapitel über die Partner der Fondsgesellschaft wird dem Anleger die B8 ausdrücklich als „Die Immobilienentwicklungs- und Handelsgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin)“ vorgestellt. Durch diese Bezeichnung wird dem Anleger nochmals suggeriert, die Genussrechtsschuldnerin nehme als Projektentwicklerin und als An- und Verkäuferin aktiv am Immobiliengeschäft in E teil. Unter diesen Schlagwörtern heißt es auf Seite 34 des Prospekts weiter:
116„Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B4, E, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien betreibt.
117Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B4 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt.
118Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“
119Erst im Zusammenhang mit dem zuletzt zitierten Passus und den knappen Prospektaussagen auf den Seiten 35 und 10 sowie der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der B5 lässt sich dem Prospekt überhaupt entnehmen, dass für die Genussrechtsschuldnerin die B5 tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die B5 als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. S. 71 des Prospekts), zur Überzeugung der Kammer unzutreffend.
120Substantiierter Vortrag der Beklagten, wann und wie konkret eine solche Tätigkeit entfaltet worden sein soll, fehlt, obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 17.09.2015, dort S. 59 (Bl. 352) die mangelnde Substantiierung bereits gerügt hat.
121Im Übrigen zeigt auch der Abschluss der von dem Kläger zitierten profit participation agreements vom 02.10.2007 und 16.10.2007, den die Beklagten nicht substantiiert bestritten haben und zu dem sie sich auch im Übrigen nicht substantiiert eingelassen haben, obwohl Ihnen die Agreements nach unbestrittenem Vortrag des Klägers (Bl. 353 d.A.) aus Parallelverfahren bekannt waren, dass sich das Handelsmodell tatsächlich auf den Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinn-Partizipationsverträge beschränkte und dies von Anfang an geplant war. Entsprechend geht auch das Oberlandesgericht Hamm zum streitgegenständlichen Fonds zutreffend davon aus, dass faktisch an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 70 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 2015 – 34 U 213/12 –, Rn. 115, juris). Dem folgt die Kammer.
122Diese Geschäftstätigkeit wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt (hierzu und zum Folgenden OLG Hamm, aaO).
123Dem Anleger wird vollständig vorenthalten, dass beim E VI das gesamte Anlagekapital in Genussrechte eines Unternehmens investiert werden sollte, welches auf dem Immobilienmarkt gar nicht selbst auftritt und weder als Projektentwickler noch als An- und Verkäufer von Immobilien in E eine Rolle spielt.
124Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als „Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten“ aufgeführt ist (S. 70 des Prospekts), dass die Genussrechtsschuldnerin als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts an der irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells. Bei dieser Geschäftsvariante scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschuldnerin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin wäre in diesem Fall aber bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen.
125In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin damit unvollständig und irreführend.
126Es ist für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S.13 des Prospekts). Wer sollte in E indessen bereit sein, erst im Jahr 2018 fällig werdende Genussrechte eines Unternehmens zu erwerben, das selbst auf dem Immobilienmarkt nicht aktiv tätig war und ohne Lizenz hierzu auch rechtlich gar nicht in der Lage war, und wie sollte es – unter diesen Voraussetzungen – zu einer jährlichen Wertsteigerung solcher Genussrechte von ca. 20 % kommen? (dazu nachfolgend bb).
127Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war daher wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen und ihm eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des Fonds zu ermöglichen. Zu vergegenwärtigen ist, dass die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand des E VI bildeten. Der Wert und die Handelbarkeit der Genussrechte wurden durch die Geschäftstätigkeit und Marktposition der Genussrechtsschuldnerin bestimmt, so dass diesbezügliche Informationen für den Anleger unerlässlich waren.
128Zusammenfassend ist festzuhalten: Entgegen der Prospektdarstellung wurde bei E VI weder in Sachwerte noch in entsprechende Anwartschaften investiert, noch wurden Unternehmensgewinne aus eigener unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin generiert. Schließlich trugen die Anleger ein doppeltes unternehmerisches Risiko, weil sich die Genussrechtsschuldnerin ihrerseits erst an dem am Markt tätigen weiteren Unternehmen, der B5, beteiligen musste.
129bb) Zu den Umständen, über die ein Emissionsprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (OLG Hamm, aaO Rn. 152). Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin zwar nicht gleichsam ein haftungsbegründender Prospektfehler. Das Risiko, dass sich eine darauf beruhende Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, juris Rn. 19; Urt. v. 12.07.1982 – II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928). Gleichwohl erfordert die Aufnahme einer Prognoserechnung in einen Prospekt eine besondere Sorgfalt von den Prospektverantwortlichen, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.04.2008 – III ZR 227/06, juris Rn. 9). Erforderlich ist daher, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus „ex ante-Sicht“ – vertretbar gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17 m.w.N.). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urt. v. 18.07.2008 – V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urt. v. 24.02.1992 – II ZR 89/91, ZIP 1992, 836, 839 ff.).
130Die prospektierte Annahme, die Rendite aus dem Verkauf der Genussrechte werde 20 % p.a. betragen (S. 49, 51 des Prospekts), ist nicht nachvollziehbar und plausibel (Zum Folgenden OLG Hamm, aaO Rn. 172 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 27.02.2015, Az: 3 O 212/14). Es handelt sich um eine nicht durch Fakten belegte, mithin völlig ungesicherte Phantasierendite. Eine taugliche Tatsachenbasis für diese Prognose ist weder ersichtlich noch dargelegt. Dem gesamten Prospekt ist keine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich zu entnehmen. Die Beklagten haben auch im vorliegenden Verfahren keine geeignete Tatsachengrundlage vorgetragen.
131Der in dem Prospekt enthaltene Hinweis auf den Immobilienmarkt ist irreführend, weil es sich dabei um ein anderes Geschäftsfeld handelt und sich daraus unmittelbar nichts für einen Genussrechtehandel und einen Wertanstieg der Genussrechte von jährlich 20 % ableiten lässt. Die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte wird, obwohl sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist, an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert, sondern nur schlicht unter Hinweis auf den boomenden Immobilienmarkt behauptet. So heißt es auf S. 49 des Prospekts:
132„Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. Die B verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“
133Zum Vorhandensein, zu den Begebenheiten und zur Entwicklung eines Marktes für Genussrechte in E macht der Prospekt dagegen ebenso wenig Angaben wie zu potentiellen Käufern. Ob zum Käuferkreis Privatanleger oder gewerbliche Investoren, nur inländische oder auch ausländische Käufer gehören, bleibt gänzlich offen. Etwaige Handelsplattformen, die Handelsmodalitäten für derartige Beteiligungsformen in E und Marktdaten für Genussrechte werden nicht genannt und dargestellt. Auf welche Art und Weise der von der Fondsgesellschaft avisierte Handel mit den Genussrechten überhaupt vonstattengehen soll, wird nicht mitgeteilt. Es erschließt sich daher nicht, auf welchen Tatsachen die Annahme eines erfolgreichen Genussrechtshandels und eines dabei zu erzielenden Renditezuwachses von jährlich 20 % beruht.
134Die Prospektdarstellung erschöpft sich in Ausführungen zum Bau- und Immobiliensektor als „Motor der Wirtschaft“ E's. Der von den Beklagten zitierte knappe Passus auf Seite 29 des Prospekts („Seit Jahren steigen auf Grund der großen Nachfrage und des begrenzten Angebotes die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 Prozent p.a.“) beantwortet die oben aufgeworfenen Fragen nicht und stellt ersichtlich keine geeignete Prognosegrundlage dar. Die Beklagten lassen außer Acht, dass einziger Investitionsgegenstand des E VI Genussrechte sind. Im Gegensatz zu Immobilien, die in E zu Zeiten des Immobilienbooms durchaus Wertsteigerungen von 30 % p.a. erzielt haben mögen, verkörperten die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte indes keinen Sachwert in Form einer Immobilienbeteiligung oder einer sonstigen dinglichen Rechtsposition und waren daher mit einem Immobilieninvestment schon im Ansatz nicht vergleichbar. Vielmehr handelte es sich bei den Genussrechten um eine riskante, rein schuldrechtliche Beteiligungsform, die ihrem Inhaber lediglich einen Anspruch auf Auszahlung eines künftigen, noch nicht bezifferbaren Gewinnanteils gewährten, ohne ihm indes irgendeine Sicherheit an die Hand zu geben. Dass im Streitfall der Gewinnanspruch erst zum 31.12.2018 fällig war und der Genussrechtserwerber bis dahin das Risiko der Marktentwicklung sowie das Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin zu tragen hatte, stellt die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. umso mehr in Frage. Gleiches gilt für die im Verhältnis zur Genussrechtsschuldnerin vereinbarte Gewinndeckelung von 20 %. Zu Recht wirft der Kläger in der Klageschrift die Fragen auf, welcher vernünftige Anleger bereit sein sollte, erst im Jahre 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die vom Gewinn her auf 20 % gedeckelt sind, in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ohne einen Abschlag wegen der langen Laufzeit und der von vornherein begrenzten Gewinnerwartung zu kaufen und wie es unter diesen Voraussetzungen zu einer jährlichen Wertsteigerung von 20 % kommen sollte .
135Darüber hinaus ist der im Prospekt angenommene Wertzuwachs insbesondere auch deshalb nicht plausibel, weil die Fondsgesellschaft Genussrechte eines Unternehmens erwarb, welches – unstreitig – noch nicht einmal über die notwendige Lizenz verfügte, um selbst am Immobilienhandel teilnehmen und auf dem Immobiliensektor in E eine Marktposition bekleiden zu können. Wie vorstehend dargelegt, war die Genussrechtsschuldnerin weder als An- und Verkäuferin von Immobilien noch als Projektentwicklerin tätig. Tatsächlich investierte sie nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften (sog. „profit participation agreements“) und entfaltete, auch in Form von Vertreter- oder Kommissionsgeschäften, gar keine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Immobilienmarkt. Wie aber sollte sich mit den Genussrechten eines Unternehmens, das selbst auf dem Immobilien- und Bausektor in E überhaupt keine Marktposition einnahm und hierzu ohne Lizenz auch rechtlich gar nicht in der Lage war, überhaupt Handel treiben und noch dazu jährlich eine Gewinnsteigerung von 20 % erzielen lassen? Für die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Genussrechte waren die Marktstellung, die Kompetenzen und die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, prägten sie doch entscheidend deren eigene Gewinnsituation. Der Prospekt enthält zu alledem keine Informationen. Auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist damit nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die Annahme einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. als Grundannahme und Eckpfeiler der gesamten Prognoserechnung beruht.
136Unerheblich ist der pauschale Hinweis auf die Entwicklung des Immobilienmarktes auf Seite 16 des Prospekts, denn er erklärt nicht den von der Fondsgesellschaft allein beabsichtigten Genussrechtshandel und macht die dabei avisierte Rendite von 20 % p.a. nicht plausibel. Im Gegenteil ist die Formulierung „Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die die B6 im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat“ zudem noch missverständlich und irreführend, weil sie bei einem Anlageinteressenten die Vorstellung erweckt, dass die Prognose beim E VI auf Erfahrungswerten beruht und deshalb zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung von Marktdaten geschätzt worden wäre. Anders als diese Prospektaussage suggeriert, standen beim E VI solche Erfahrungswerte bezogen auf den Handel mit Genussrechten indes nicht zur Verfügung. Bei den Vorgängerfonds E I bis V hatte es sich jeweils um Projektentwicklungsfonds gehandelt; die Anlegergelder waren bei diesen Fonds in konkrete Immobilienprojekte investiert worden. Der E VI war dagegen der erste Fonds, der als vermögensverwaltender Fonds konzipiert wurde und bei dem die Fondsgesellschaft allein durch den Erwerb und den Verkauf von Genussrechten Gewinne erwirtschaften sollte. Mit dem E VI hatte die B9-Gruppe daher selbst Neuland betreten. Angesichts dessen war die Prognose beim E VI im Vergleich zu den Vorgängerfonds mit deutlich größeren Unsicherheiten behaftet und gerade nicht durch entsprechendes Erfahrungswissen gedeckt. Hierauf weist der Prospekt jedoch nicht hin, sondern wiegt den Anlageinteressenten stattdessen in falscher Sicherheit. Den erheblichen Risiken, die das neue Fondskonzept des E VI – mit der Abkehr von einem Sachwertinvestment hin zum Handel mit Genussrechten als deutlich riskanterer Beteiligungsform – in sich barg, wird der bloße, in einem Halbsatz erfolgende Hinweis auf das Verkaufsrisiko der Genussrechte nicht gerecht (S. 14 des Prospekts: „Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“).
137Im Ergebnis ist damit die prospektierte – auf einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. basierende – Renditeerwartung nicht plausibel. Auch wenn Fondsinitiatoren an einer optimistischen Prognose nicht gehindert sind, ist gleichwohl erforderlich, dass die prospektierten Gewinnerwartungen auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und die darauf gestützte Prognose zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbar gewesen ist (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An einer solchen Tatsachengrundlage, die eine Überprüfung der Vertretbarkeit überhaupt erst ermöglichen würde, fehlt es hier bereits. Ein Anleger darf sich indes darauf verlassen, dass es sich bei den im Emissionsprospekt dargestellten Prognosen nicht um bloße Mutmaßungen, sondern um Schlussfolgerungen aus nachgeprüften Tatsachen handelt, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgeblichen Umstände beruhen.
138b) Die Beklagten zu 2) und 3) sind auch Prospektverantwortliche.
139Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haften als sogenannte Hintermänner diejenigen Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Ausgestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und daher Mitverantwortung tragen. Auch nach dem Wortlaut von § 13 VerkProspG a.F. sind diejenigen verantwortlich, „von denen der Prospekt ausgeht“ und somit u.a. auch die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 147 und vom 29.01.2015 – 34 U 169/13 Rn. 198, jeweils unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15).
140Maßgeblich ist der Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Prospekts (für Prospektverantwortung im engeren Sinne, BGH, Urt. v. 14.06.2007 – III ZR 125/06, juris Rn. 19). Danach ist auch nicht entscheidend, ob die Anleger um die Initiatoreneigenschaft wussten und ob diese Eigenschaft für die Anlageentscheidung relevant war (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 147 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9). Es ist auch nicht maßgeblich, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Prospektgestaltung erfolgt ist. Relevant ist vielmehr, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht wurde (OLG Hamm, aaO Rn. 148 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 18.09.2012 – XI ZR 344/11; BGH, Urt. v. 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39).
141Der Beklagte zu 2) war ausweislich der Angaben in dem Emissionsprospekt unter Seite 61 f. an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften als Geschäftsführer maßgeblich beteiligt. Diese waren für Fondsleitung und Vertrieb verantwortlich. Allein die Treuhandkommanditistin wurde nicht von ihm geführt, hatte allerdings ausweislich des Treuhandvertrags auf das Fondskonzept auch keinen entscheidenden Einfluss. Tonangebend für die B6 Fonds, die laut Einführung in dem Emissionsprospekt auf Seite 5 sämtliche Fonds der vorgestellten Linie platziert hatte, war der Beklagte zu 2). Seine für diese Gruppe beherrschende Leitungsfunktion steht außer Frage (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 150 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 15/08, juris Rn. 21, OLG Hamm, Urt. v. 29.01.2015 – 34 U 169/13 Rn. 203).
142Auch der Beklagte zu 3) ist nach den erörterten Grundsätzen prospektverantwortlich. Er hatte auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft und die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt und trug eine erhebliche Mitverantwortung (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 153 zu B9 VII). Seine besondere Bedeutung für das Fondskonzept wird schon im Emissionsprospekt selbst offengelegt. So wird dort unter dem Schlagwort „Schlüsselpersonenrisiko“ auf das für den Fondserfolg unverzichtbare Know-how des Beklagten zu 3) verwiesen. Der Beklagte zu 3) führte die Geschäfte aller in E tätigen Gesellschaften als alleiniger Geschäftsführer. Er war Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin, der B4 sowie der B5 jeweils mit Sitz in E, die wiederum mit 95 % Mehrheitsgesellschafterin der B4 ist und der die Auswahl, der An- und Verkauf der Investitionsobjekte obliegen sollte (S. 10, 35 des Prospekts). Die Anlegergelder wurden plangemäß auf sein Konto überwiesen. Das Fondskonzept war damit ersichtlich auf den Beklagten zu 3) zugeschnitten. Er trug sowohl hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch in geschäftlicher Hinsicht die Verantwortung. Auch die Prospektmitteilungen selbst wurden von ihm mitbestimmt, da die dortigen Prognosen auf Marktkenntnis und -zugang des Beklagten zu 3) beruhten, vgl. Seite 13 des Emissionsprospekts (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 154 zu B9 VII).
143c) Die Beteiligung des Klägers erfolgte am 27.11.2007 und demnach innerhalb der sechsmonatigen Frist nach der letzten Veröffentlichung des Prospekts. Die hierdurch gem. § 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. begründete Vermutung, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund des Prospekts erworben hat, haben die Beklagten nicht widerlegt.
144Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Kaufentscheidung des Klägers ausschließlich auf anderen Ursachen beruhte. Der pauschale Verweis der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass der Kläger durch den Vermittler über Risiken hinreichend aufgeklärt worden sei, ist nicht geeignet, die Kausalität tatsächlich in Frage zu stellen. Auch im Übrigen haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, inwiefern der Prospekt nicht kausal geworden sein soll.
145d) Die Beklagten handelten auch schuldhaft. Insbesondere haben sie nicht dargetan, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Prospekt nicht gekannt haben und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Sie haben die für ihr Verschulden sprechende Vermutung nicht widerlegt.
146Sie haben sich zunächst nicht dadurch entlastet, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung des Prospekts gestattete. In diesem Rahmen wird die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts gerade nicht geprüft, worauf sich auch ein deutlicher Hinweis in dem Prospekt befindet (S. 3 des Prospekts).
147Auch die Tatsache, dass der Prospekt zuvor von Experten überprüft wurde, entlastet die Beklagten nicht. Sie hatten trotz der Inanspruchnahme von Rechtsexperten eine eigene Plausibilitätskontrolle vorzunehmen, in deren Rahmen ihnen nicht verborgen bleiben durfte, dass der Prospekt fehlerhaft ist. Es handelt sich um erkennbare und erhebliche Prospektmängel, die ohne weiteres ersichtlich waren. Darüber hinaus ist bereits weder dargetan noch ersichtlich, dass die Experten überhaupt die notwendigen Informationen hatten, um die Prospektfehler erkennen und beanstanden zu können.
148e) Die Beklagten haben dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der durch das haftungsbegründende Ereignis eingetreten ist. Dies bedeutet, dass der Kläger ihre Einlage zurückerhält und im Gegenzug ihre Beteiligung abtritt.
149f) Die haftungsausfüllende Kausalität wird hierbei gem. § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG a.F. vermutet. Die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Prospektfehler nicht dazu beigetragen haben, dass der Kläger eine wertlose Anlage erhielt. Sie verweisen insoweit pauschal darauf, dass Wertverlust bei den angeschafften Genussrechten und der dadurch zu erwartende Schaden nicht auf eventuell fehlerhafte Prospektangaben zurückzuführen sei, sondern einzig und allein auf die im Jahre 2008 eingetretene Finanz- und Immobilienkrise, die die Beklagten nicht zu verantworten hätte. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine Weltwirtschaftskrise ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung praktisch leer, was ersichtlich nicht gewollt ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 2015 – 34 U 169/13 –, Rn. 215, juris)
150g) Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gem. § 46 BörsG a.F. in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
151Maßgebliches Datum für die Veröffentlichung ist der 19.12.2007. Auf die zuvor erfolgte Veröffentlichung können sich die Beklagten nicht berufen, weil sie wiederholt werden musste, da zunächst die nach § 9 Abs. 2 VerkProspG vorgeschriebene Angabe einer Zahlstelle in der Anzeige unterblieben war (OLG Hamm, aaO Rn. 217). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VerkProspG hat der prospektpflichtige Anbieter die Wahl zwischen der Bekanntmachung, d.h. dem Vollabdruck des Prospekts in einem überregionalen Börsenpflichtblatt einerseits und der Bereithaltung des Prospekts bei den in diesem benannten Zahlstellen zur kostenlosen Abgabe, d.h. der sogenannten Schalterpublizität andererseits. Wählt der Anbieter letztgenanntes, kommt er nicht bereits mit der Bereithaltung der Prospekte an den fraglichen Stellen, sondern erst mit der Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung dem Erfordernis des § 9 Abs. 2 VerkProspG nach (OLG Hamm, a.a.O.). Dementsprechend beginnt auch erst mit der Angabe einer Zahlstelle und der so eröffneten Möglichkeit, den Prospekt zu erhalten und zur Kenntnis zu nehmen, die Frist zu laufen, so dass eine verjährungshemmende Maßnahme auf der Grundlage der dreijährigen Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 19.12.2010 vorgenommen werden musste. Dies ist hier der Fall.
152aa) Eine vorherige Kenntnis des Klägers, aufgrund derer die einjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte, ist nicht dargelegt.
153Dass gerade der Kläger aufgrund des Schreibens an „die Anleger“ vom 13.08.2009 Kenntnis von den Prospektfehlern oder jedenfalls von der finanziellen Lage des Fonds gehabt hätte, tragen die Beklagten in Ermangelung substantiierten Vortrages, ob die Einladung zur Präsenzveranstaltung an den Kläger erging und was genau der Inhalt der Einladung war, nicht vor.
154Auch vermögen die Beklagten mit dem pauschalen und nicht näher substantiierten Vortrag, es sei davon auszugehen, dass sämtliche Mandanten des Klägervertreters bereits frühzeitig von Prospektfehlern wussten, nicht durchzudringen. Der Antrag auf Vernehmung der Klagepartei ersetzt keinen substantiierten Vortrag, worauf sich diese Annahme gründet.
155Eine etwaige Kenntnis des Klägervertreters müsste sich der Kläger nicht nach § 85 ZPO, sondern allenfalls nach § 166 BGB zurechnen lassen und somit nur im Rahmen der Abgabe einer Willenserklärung (so auch OLG Celle, Urteil vom 28. Dezember 2011 – 3 U 173/11 –, Rn. 30, juris). Dies könnte vorliegend nur die Klage sein. Mithin kann eine Wissenszurechnung für den Zeitraum vor der Klageerhebung bereits nicht gelingen.
156Zudem wäre jedenfalls Voraussetzung, dass das Mandat bereits seit über einem Jahr vor der Klageerhebung erteilt war, da nur dann überhaupt eine Wissenszurechnung im verjährungsrelevanten Zeitraum in Betracht kommen könnte. Das aber haben die Beklagten schon nicht substantiiert behauptet.
157bb) Der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist durch das gemäß Antrag des Klägers vom 22.11.2010 eingeleitete Güteverfahren gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Der Kläger hat den Eingang bei der Gütestelle am 22.11.2010 durch Vorlage des Sendeberichts belegt (Anlage Kl 2). Die Verjährungsfrist lief ausweislich des Schreibens der Gütestelle vom 27.12.2010 (Anlage Kl 6), eingegangen am 28.12.2010 (Dienstag) gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 28.06.2011 (Dienstag) weiter.
158cc) Innerhalb dieser Frist ist die Klage am 27.06.2011 bei Gericht eingegangen und hat den Ablauf der Verjährungsfrist erneut gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Hierdurch tritt die Hemmung durch die Erhebung der Klage ein. Erhebung der Klage in diesem Sinne bedeutet die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, § 253 Abs. 1 ZPO.
159Vorliegend ist die Zustellung der Klageschrift rechtzeitig bewirkt worden. Ausweislich der sich in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde (Bl. 60 d.A.) ist die Klageschrift dem Beklagten zu 2) am 18.01.2012 und dem Beklagten zu 3) mit Verfügung vom 03.02.2012 zugestellt worden. Demnach ist die Zustellung zwar nicht innerhalb von drei Jahren nach der Prospektveröffentlichung bewirkt worden. Allerdings wirkt die Zustellung gem. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 27.06.2011 zurück, weil sie „demnächst“ nach Eingang der Klageschrift bei Gericht erfolgte.
160Ob die Zustellung einer Klage demnächst im vorgenannten Sinne erfolgt, richtet sich nicht danach, ob eine absolute zeitliche Grenze überschritten wurde (vgl. BGH NJW 2011, 1227). Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung veranlasst hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (BGH NJW 1999, 3125). Es ist zu prüfen, ob die Zustellungsverzögerung auf ein nachlässiges Verhalten des Zustellungsbetreibers zurückzuführen ist. Dies ist hier nicht der Fall.
161Vorliegend ist die Klageschrift am 27.06.2011 bei Gericht eingegangen. Die Einzahlung des Vorschusses auf die Kostenrechnung datierend vom 29.06.2011 (vgl. Bl. Ia aus dem Verfahren 24 O 443/11) erfolgte unter dem 15.07.2011 (Bl. I d.A.). Unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten von 3 Tagen erachtet die Kammer den zwischen diesen Daten liegenden Zeitraum noch als angemessen und nicht durch ein nachlässiges Verhalten des Klägers bestimmt. Dass die Klage dann erst am 18.01.2012 dem Beklagten zu 2) zugestellt wurde, liegt (offenbar) maßgeblich daran, dass während des durchgeführten Befangenheitsverfahrens eine Zustellung nicht bewirkt wurde. Dies ist jedoch nicht auf Nachlässigkeit des Klägers zurückzuführen.
162Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klärung der Unbefangenheit der Richter zur Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ein wesentliches Recht der Parteien im Zivilprozess ist. Würde man die Durchführung eines solchen Verfahrens mit einer negativen Folge im Hinblick auf die Verjährung behaften, würde die Möglichkeit der Durchführung unbillig erschwert und eine Partei wäre gegebenenfalls gezwungen, auch bei begründeten Anträgen, diese zurückzuhalten, um nicht die negativen Folgen einer Verjährung zu bewirken.
163Eine reine ex post Betrachtung, wonach negativ beschiedene Befangenheitsanträge eine zurechenbare Verfahrensverzögerung darstellen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, denn oftmals werden sich Bedenken der Partei erst im Befangenheitsverfahren etwa mit Blick auf dienstliche Stellungnahmen zerschlagen.
164Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn allein aufgrund des Befangenheitsantrages war die Zustellung der Klageschrift nicht unmöglich. Vielmehr wäre nach § 47 ZPO die Klageschrift zuzustellen gewesen (MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 47 Rn. 4).
165Auch der Umstand, dass der Kläger dann eine Abtrennung des Verfahrens des hiesigen Klägers vom Ursprungsverfahren mit vormals 11 Klägern gewünscht hat, ist keine nachlässige Verfahrensverzögerung, denn zum einen entsprach die Trennung der von der vormals befassten Kammer jedenfalls in Parallelsachen für sachdienlich befundenen Prozessführung, zum anderen entfällt auf diese Trennung allenfalls der Zeitraum vom 12.12.2011 (Mitteilung des Wunsches nach einer Trennung des Verfahrens) bis zum 19.12.2011 (Einreichung einer weiteren Klageschrift und Starksagen hinsichtlich der Gerichtskosten). Ein Zeitraum von einer Woche ist aber keine wesentliche Verfahrensverzögerung (Musielak/Voit/Witschier, 12. Aufl. 2015, § 167 Rn. 7).
166Dass die Zustellung an den Beklagten zu 3) erst in der Folge der öffentlichen Zustellung gem. Beschluss vom 23.12.2011 erfolgt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem Kläger ist keine von ihm verursachte Zustellungsverzögerung vorzuwerfen. Er hat bereits in der Klageschrift die Bewilligung der öffentlichen Zustellung beantragt, und weitere Mittel zur Glaubhaftmachung sind vonseiten des Gerichts nicht angefordert worden. Es liegt demnach nicht im Verantwortungsbereich des Klägers, dass die Anordnung der öffentlichen Zustellung erst am 23.12.2011 getroffen und die Zustellung durch Übermittlung der Klageschrift an den sich mit Schriftsatz vom 24.01.2012 bestellten Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) erst durch Verfügung vom 03.02.2012 bewirkt wurde.
167Unabhängig davon, ob es hiernach überhaupt auf die Frage der wirksamen Zustellung nach § 185 ZPO noch ankommt, war eine solche auch gegeben.
168Ein unbekannter Aufenthalt war vorliegend anzunehmen, da aus den Erfahrungen des Parallelverfahrens (25 O 75/11) bekannt war, dass eine Zustellung an den Beklagten zu 3) unter den mitgeteilten Anschriften nicht möglich war. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. Januar 2015 – 34 U 213/12 –, Rn. 174 ff, juris, wonach diese Schlussfolgerung zulässig war). Nach diesen Ermittlungen war nicht gesichert, dass sich der Beklagte zu 3) an der von diesem angegebenen Adresse aufgehalten hat. Auch dem klägerseits vorgelegten Haftbefehl, aus dem der Kläger schlussfolgert, dass der Beklagte zu 3) nicht nach E reisen könne (Anlage KZU 3), ist der Beklagte nicht konkret entgegengetreten.
169Auch die Voraussetzungen des § 185 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Eine förmliche Zustellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen kein förmliches Rechtshilfeabkommen besteht, und die zur Verjährung der Ansprüche des Klägers geführt hätte, widerspräche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2009 – VIII ZB 47/08, juris Rn. 17 mwN; Saenger/Eichele, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 185 Rn. 7).
1702.
171Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Die Klage ist dem Beklagten zu 2) am 18.01.2012 zugestellt worden. Dem Beklagten zu 3) ist die Klage gemäß Verfügung vom 03.02.2012 zugestellt worden. Insofern ist unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten von einer Zustellung bis zum 06.02.2012 auszugehen.
1723. Die Beklagten sind auch mit der Annahme des Zug-um-Zug zurück zu gewährenden Anteils, welcher ihnen spätestens mit der Klage angeboten wurde, in Annahmeverzug.
1734.
174Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 S. 1, 2 ZPO.
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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
- 1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, - 2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, - 3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder - 4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.