Landgericht Dortmund Urteil, 15. Apr. 2015 - 10 O 75/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.095,82 € (i. W. fünftausendfünfundneunzig 82/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € gegenüber der Rechtsanwaltssozietät T PartGmbB freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 5.095,82 € dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin fordert geleistete Auszahlungen von dem Beklagten zurück.
3Der Beklagte beteiligte sich mit einer Beitrittserklärung als Kommanditist an der Klägerin, einer Fonds-Gesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und Betrieb des Tankschiffes I ist.
4Grundlage der Beteiligung des Beklagten an der Klägerin ist ein Gesellschaftsvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält:
5§ 4 Ziffer 9:
6„…Zusätzlich wird für jeden Kommanditisten bei Eintritt der in § 11 Ziffer 5 genannten Bedingungen ein gesondertes Darlehenskonto geführt.“
7§ 8 Ziffer 4:
8„Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziff. 5. Die im Gesellschaftsvertrag aufgeführten und sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte der persönlich haftenden Gesellschafterin können nicht durch Gesellschafterbeschluss aufgehoben oder beschränkt werden, wenn hierfür nicht ein wichtiger Grund besteht. Ob und inwieweit ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden.“
9§ 11 Ziffer 3 bis 5:
10„3.Sämtliche Auszahlungen gemäß den folgenden Ziffern gelten als Vorabgewinn und erfolgen unabhängig von einem im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Gewinn oder Verlust der Gesellschaft.
114.Die Gesellschaft zahlt als Vorabgewinn für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unterjährig zunächst und vorab für die Garant-Kommanditisten:
12- 13
bis zu 6,5 % für die Jahre 2006 bis 2025 (für das Jahr 2006 anteilig)und danach aus der verbleibenden Restliquidität als Vorabgewinn für die Dynamik-Kommanditisten:
- 14
bis zu 8 % für die Jahre 2007 bis 2014
- 15
bis zu 9 % für die Jahre 2015 und 2016
- 16
bis zu 10 % für das Jahr 2017
- 17
bis zu 11 % für die Jahre 2018 und 2019
- 18
bis zu 18 % für das Jahr 2020
- 19
bis zu 23 % für das Jahr 2021
- 20
bis zu 24 % für die Jahre 2022 bis 2025
jeweils bezogen auf ihr planmäßig eingezahltes Kommanditkapital p.a.Soweit darüber hinaus Liquidität für weitere Auszahlungen vorhanden ist, wird diese als Vorabgewinn unter Beachtung von Ziffer 6 im Verhältnis der eingezahlten Kommanditeinlagen der Kommanditisten zueinander ausgezahlt.“…5.Soweit Entnahmen/Auszahlungen an die Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen, werden diese in einem gesonderten Verzeichnis geführt. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass Entnahmen/Auszahlungen der Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht, werden diese Entnahmen/Auszahlungen als Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter angesehen und auf einem dann gesondert eingerichteten Darlehenskonto als Darlehensforderung der Gesellschaft verbucht.Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit. Die Auszahlung erfolgt dann spätestens bei Liquidation der Gesellschaft vorab.“
22Der Beklagte erhielt Auszahlungen gemäß § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von 2.826,66 €. Weitere 2.269,16 € erhielt im Jahr 2007 Dr. L, der eine Beteiligung an der Klägerin in Höhe von ebenfalls nominal 20.000,00 € gehalten hat. Diese Beteiligung erwarb der Beklagte über den Zweitmarkt mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 18./22.10.2011. In dem Vertrag findet sich im dritten Absatz folgende Regelung:
23„Sofern die Beteiligungsgesellschaft Auszahlungen – auch in Form gewährter Darlehen – , die vor dem Stichtag an den Verkäufer geleistet worden sind, nach dem Stichtag vom Käufer zurückverlangt, reduziert sich der Kaufpreis entsprechend. Der Verkäufer ist in dem Fall verpflichtet, den Käufer im Innenverhältnis freizustellen.
24…“
25Nach Feststellung der Geschäftsführung der Klägerin machte es die Liquiditätslage im Jahr 2013 erforderlich, die erfolgten Auszahlungen an die Gesellschafter gemäß § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages wieder zurückzufordern.
26Dies teilte die Geschäftsführung den Anlegern unter dem 13.09.2013 mit und bat um Mitwirkung an einer Kapitalerhöhung. Zugleich wurden gegenüber dem Beklagten die Auszahlungen der Vergangenheit in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages gekündigt.
27Eine Vielzahl von Anlegern beteiligte sich an der Kapitalerhöhung, der Beklagte jedoch nicht.
28Mit Schreiben vom 10.02.2014 stellte die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Betrag fällig und forderte den Beklagten auf, diesen wegen der eingetretenen Liquiditätsschwierigkeiten zurückzuzahlen. Nach einer weiteren Fristsetzung mit Schreiben vom 25.03.2014, das ohne Reaktion des Beklagten blieb, beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten, welche den Beklagten mit Schreiben aus Juli 2014 nochmals zur Zahlung aufforderten.
29Die Klägerin macht geltend, die Regelungen im Gesellschaftsvertrag machten auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 12.03.2013, AZ: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) hinreichend deutlich, dass die Auszahlungen zurückgefordert werden könnten. So sei in dem streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag klargestellt, dass es um eine Darlehensforderung der Gesellschaft gehe. Zudem werde hier der Begriff der Auszahlung verwandt und darauf hingewiesen, dass die Auszahlungen als Vorabgewinn behandelt würden. Sinn und Zweck der Rückforderbarkeit von Auszahlungen sei es, im Falle einer wirtschaftlich existenzbedrohenden Situation für die Gesellschaft, die Liquidität durch Rückforderung der ausgezahlten Eigenkapitalanteile wieder herstellen zu können.
30Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB lägen vor, was sich aus den überreichten Kapitalkontenübersichten und aus dem Bericht zum Jahresabschluss 2006 ergebe.
31Die Klägerin ist der Auffassung, bei dem Wechsel eines Kommanditisten bestehe grundsätzlich eine Gesamtschuld, so dass sowohl der Neu- als auch der Altkommanditist bei einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gesamtschuldnerisch haften würden. Der Beklagte könne sich der Haftung nicht entziehen, sondern nur einen etwaig vertraglich vereinbarten Freistellungsanspruch gegenüber dem Altkommanditisten geltend machen.
32Die Klägerin beantragt,
33den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.095,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € gegenüber der Rechtsanwaltssozietät T PartGmbB freizustellen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Er meint, hinsichtlich der Rückforderung der Ausschüttungen an Dr. L fehle es an der Passivlegitimation.
37Die Rückforderbarkeit sei nicht mit hinreichender Deutlichkeit vereinbart worden. Der Regelung lasse sich nicht entnehmen, dass die Ausschüttungen als Darlehen zurückgefordert werden könnten. Die Formulierung „wird als Darlehen angesehen“ lasse nicht erkennen, dass der Anleger ein Darlehen aufnehme. Es fehle auch an einer näheren Regelung der Voraussetzungen für eine Rückforderbarkeit. Die Entstehung einer Darlehensverbindlichkeit, die im selben Moment bereits wieder gekündigt werden müsste, widerspreche dem Zweck einer jeden Darlehensvereinbarung.
38§ 11 Ziffer 5 sei als überraschende Klausel nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages geworden. Sie benachteilige zudem die Anleger unangemessen. Die Berufung auf § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages sei zudem rechtsmissbräuchlich.
39Letztlich bestreit der Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB überhaupt eingetreten seien.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
42Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
43Der Rückforderungsanspruch besteht sowohl hinsichtlich der an den Beklagten getätigten Auszahlungen (hierzu im Folgenden I), als auch hinsichtlich der Ausschüttungen an Dr. L (II).
44I.
45Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der 2.826,66 €, die an diesen direkt ausgezahlt wurden.
461.
47§ 169 Abs. 1 HGB sieht einen Anspruch des Kommanditisten auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns vor, wenn sein Kapitalanteil nicht durch Verlust oder Auszahlung unter die bedungene Einlage herabgemindert ist. Allerdings können sich Ansprüche auf Zahlung einer nicht durch Gewinne gedeckten Ausschüttung durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag ergeben, so wie hier aus § 11 Ziffer 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages.
48Solche Zahlungen können zu einem Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft führen, § 172 Abs. 4 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt jedoch nur gegenüber den Gläubigern ein, d. h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen II ZR 73/11, TZ 9 ff.).
49Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen. Daraus folgt in Anlehnung an § 305 c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich daher die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechten und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben (BGH aaO, TZ 14).
50Eine solche klare Regelung liegt hier vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist mit § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages eine solche gegeben (so auch LG Dortmund, Urteil vom 06.11.2014, AZ: 18 0 74/12 zu einer nahezu wortgleichen Regelung zum DS-Rendite-Fonds Nr. 123). Die Rückforderbarkeit folgt hier bereits aus § 11 Nr. 5, 1. Absatz, ohne dass es vorliegend eines Rückgriffes auf die weiteren Regelungen in § 4 des Gesellschaftsvertrages bedarf. In § 11 Ziffer 5 wird hinreichend deutlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Auszahlungen als Darlehensforderung der Gesellschaft verbucht werden. Dies erfolgt, wenn die Auszahlungen zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und des weiteren die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht. Damit ist hinreichend klar, wann eine Darlehensforderung der Gesellschaft entsteht. Da es einem Darlehen eigen ist, dass es gekündigt und zur Rückzahlung fällig gestellt werden kann, reicht dies für die vertragliche Abrede aus, zumal die Notwendigkeit der Rückforderung Voraussetzung für die Buchung als Darlehen der Gesellschaft ist.
51Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12.03.2013 stehen dem nicht entgegen. Denn vorliegend ist hinreichend klargestellt, dass es um eine Darlehensforderung der Gesellschaft geht. Weitere Auslegungsmöglichkeiten bestehen daher hier nicht.
52Vorliegend sind auch die Voraussetzungen für eine Rückforderbarkeit der Auszahlungen (noch) hinreichend konkretisiert. Zwar wird die Liquiditätslage, die eine Rückforderung notwendig machen soll, nicht näher umschrieben. Jedoch folgt aus der weiteren Formulierung, dass die Notwendigkeit der Rückforderung durch die Geschäftsführung festgestellt werden muss, ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Ausgestaltung der die Rückforderbarkeit auslösenden Liquiditätslage. Da die Geschäftsführung an den Gesell-schaftszweck gebunden ist, erscheint es hier angängig, die Regelung dahin zu verstehen, dass es sich um eine im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes kritische Liquiditätslage handeln muss.
532.
54Zwar ist es zutreffend, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (BGH, Urteil vom 12.03.2014, II ZR 73/11, Rn. 14 m.w.N.), jedoch liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer überraschenden Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht vor. Hierbei ist im Ausgangspunkt bereits zu beachten, dass von dem Anleger eine Befassung mit dem gesamten Inhalt des Gesellschaftsvertrages zu erwarten ist. Insofern wird ein Anleger zunächst in
55§ 11 zur Kenntnis nehmen, dass gewinnunabhängige Auszahlungen als Vorabgewinn erfolgen sollen (§ 11 Ziffer 3). Die Auszahlungen werden dann in Ziffer 4 näher konkretisiert. Sodann findet sich in Ziffer 5 die die Rückzahlungspflicht begründende hinreichend klare Regelung. Damit wird ein nach der gesetzlichen Lage des § 169 HGB nicht bestehendes Entnahmerecht gesellschaftsvertraglich begründet und zugleich im selben Regelungszusammenhang (und nicht „versteckt“ an anderer Stelle) wieder eingeschränkt, indem unter bestimmten Bedingungen ein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft begründet wird.
56Als überraschend kann es auch nicht angesehen werden, dass die Rückforderungsklausel nicht mit einem Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung versehen ist. Anders als in dem Sachverhalt des von dem Beklagten in Bezug genommenen Urteils des OLG Hamburg (AZ: 11 U 55/14) bedarf vorliegend die Auszahlung gemäß § 11 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages keines Gesellschafterbeschlusses, so dass es auch nicht überraschend sein kann, dass auch die Rückforderung ohne einen solchen Beschluss möglich ist. Ob für die Rückforderungen von Entnahmen gemäß § 11 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages etwas anderes zu gelten hätte, bedarf vorliegend keine Entscheidung, weil es um die Rückforderung solcher Entnahmen hier nicht geht.
573.
58Die Klausel im Gesellschaftsvertrag benachteiligt die Anleger auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB. Soweit der Beklagte rügt, dass nicht ersichtlich sei, nach welchen Kriterien die Geschäftsführung eine Entscheidung über die Rückforderung treffen soll, so führt dies nicht zur Unangemessenheit der Regelung. Wie bereits oben dargelegt, ist die Regelung einer konkretisierenden Auslegung zugänglich, so dass es nicht – wie der Beklagte meint – im freien Ermessen der Geschäftsführung der Klägerin liegt, ob und wann eine Darlehensverbindlichkeit entstehen soll. Denn das Ermessen ist insofern gebunden, als die Entscheidung sich an dem Gesellschaftszweck orientieren und sich im Einklang mit allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung orientieren muss.
59Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang noch bemängelt, es werde durch die Bedingungskonstruktion ein Schwebezustand herbeigeführt, der über ca. 2 Jahrzehnte lang, gegebenenfalls noch länger, hätte anhalten können, was mit dem Bedürfnis nach Rechtsicherheit und dem Rechtsgedanken der Verjährungsfristen nicht im Einklang stehe, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn wenn die Vertragsparteien entgegen § 169 HGB die Möglichkeit der gewinnunabhängigen Auszahlungen schaffen, so muss auch die nähere Ausgestaltung dieser Auszahlung, gegebenenfalls auch mit der Belastung einer Rückforderungsmöglichkeit, den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit überlassen bleiben.
604.
61Nach Vorstehendem vermag sich das Gericht auch nicht der Auffassung des Beklagten anzuschließen, die Berufung auf die Klausel sei rechtsmissbräuchlich. Denn der Argumentation des Beklagten, es sei rechtsmissbräuchlich, mittels vertraglicher Regelung Rechtsunsicherheit zu schaffen, sich dann aber mangels anderweitiger Abrede auf die kurzen Kündigungsfristen des BGB zu berufen, kann bereits im Ausgang nicht gefolgt werden. Denn allein die Auslegungsbedürftigkeit einzelner Punkte oder die Notwendigkeit des Rückgriffs auf die Kündigungsfristen des BGB begründet nicht den Vorwurf, Rechtsunsicherheit geschaffen zu haben.
625.
63Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch kein Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass Gesellschafter, die auf eine Auszahlung verzichtet haben, diese bei einer Liquidation der Gesellschaft vollständig erhielten. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. So setzt sich der Gesellschafter während der laufenden Beteiligung einem unternehmerischen Risiko aus und möchte entsprechende Gewinne erzielen, während sich nach Beendigung der Gesellschaft das Interesse auf die Abwicklung richtet. Dabei stellt es eine unternehmerische Entscheidung des Anlegers dar, die Entnahme vorzunehmen und sich damit dem Risiko der Rückforderung auszusetzen.
646.
65Soweit der Beklagte noch bestritten hat, dass die Voraussetzungen des
66§ 172 Abs. 4 HGB vorlägen, so ist dieses Bestreiten nicht erheblich. Denn nachdem die Klägerin hierzu näher unter Vorlage der Kapitalkontenübersichten (Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 30.03.2015) sowie dem Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2006 (Anlage K 3) schlüssig vorgetragen hat, reichte ein nur pauschales Bestreiten der Voraussetzungen nicht mehr aus (vergleiche hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2015, AZ: I-8 U 89/14 unter II.1. a) aa) (2) (aa)).
67II.
68Der Beklagte ist auch passivlegitimiert, soweit es um die Auszahlungen an Dr. L in Höhe von 2.269,16 € geht. Auch insofern besteht der Rückforderungsanspruch der Klägerin. Denn ein Erwerber tritt aufgrund der Rechtsnachfolge in die Rechtstellung des Veräußerers ein und haftet deshalb in demselben Umfang, in dem jener vor der Übertragung gehaftet hat. Grundlage der Haftung ist dabei der übertragene Kommanditanteil (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, § 173 Rn. 13 und 17). Daher muss sich der Beklagte die Auszahlung des Betrages von 2.269,16 € entgegenhalten lassen. Zudem geht die Argumentation des Beklagten fehl, die Darlehensverbindlichkeit sei vor der Übernahme des Anteils durch den Beklagten begründet worden. Denn dies ist nach dem Regelungsgehalt des § 11 Ziffer 5 gerade nicht der Fall. Vielmehr setzt die Begründung der Darlehensverbindlichkeit nicht nur voraus, dass Entnahmen/Auszahlungen der Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen, sondern auch, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht. Die entsprechende Feststellung ist aber erst nach Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages getroffen worden, so dass auch erst in diesem Zeitpunkt die Darlehensverbindlichkeit entstand.
69III.
70Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus Verzug. Die Höhe der Kosten selbst ist dabei nicht im Streit.
71Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
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Annotations
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.