Landgericht Dortmund Urteil, 14. Okt. 2015 - 10 O 35/15
Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. gegenüber Verbrauchern Waren unter Angabe deren Merk-
male und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne ihre Rechtsform anzugeben,
2. für einen Gratiswandkalender zu werben, mit dem gleich-
zeitigen Hinweis auf weitere Voraussetzungen für den Erhalt, wenn diese Voraussetzungen nicht deutlich leserlich sind,
3. mit der Wiedergabe von Testurteilen zu werben, ohne gleich-
zeitig in deutlich lesbarer Schriftgröße anzugeben, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind,
wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtlich.
II.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 220,00 € (i. W. zweihundertzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagte als Inhaberin der „H Apotheke“ in E auf Unterlassung wettbewerblicher Handlungen in Anspruch.
3Die Beklagte bewarb in der „E Zeitung“ vom 02.10.2014 unterschiedliche Arzneimittel unter Angabe des Preises, wie beispielsweise Bepanthen Augen- und Nasensalbe zu einem Preis von 2,58 €. Ihre Identität gab sie wie folgt an:
4H Apotheke H Apotheke
5im S S2
6H H
7E, X-Straße 6-8 E, I-Wall 5-7
8Telefon #####/####/8 Telefon ####/########
9Telefax #####/#### Telefax #####/####
10####@##.## ####@##.## www.###-########.de
11Dabei bot die Beklagte einen Wandkalender für das Jahr 2015 gratis an. Darunter wies sie auf folgende Einschränkung hin:
12„Nur ein Gutschein und Artikel pro Person, gültig im Oktober 2014“.
13Zudem bewarb die Beklagte eine Auszeichnung und wies darauf hin, dass sie den ersten Platz in der Kategorie „Apothekenkooperation“ belegte und damit Testsieger wurde. Zudem gab sie die durchführende Institution, das „Deutsche Institut für Service - Qualität GmbH & Co. KG“ an sowie die Internetseite www.disq.de.
14Wegen der Einzelheiten der Werbung der Beklagten wird auf die Originalzeitung Anlage K 1 zur Klageschrift, Bezug genommen.
15Die Aufforderung des Klägers vom 21.10.2014 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung wiesen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.10.2014 zurück.
16Der Kläger sieht einen Wettbewerbsverstoß in der fehlenden Angabe der Rechtsform „e.K.“ der Beklagten. Der Verbraucher werde nicht klar und unmissverständlich darüber aufgeklärt, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete.
17Zudem läge eine Irreführung im Hinblick auf die Bedingungen für eine Abgabe des Wandkalenders vor. Da der Verbraucher die drucktechnisch und der Größe nach nur schwer lesbaren Hinweise über die begrenzte Anzahl der Wandkalender pro Person sowie den auf Oktober 2014 begrenzten Zeitraum der Ausgabe nicht kenne, gehe er davon aus, das Angebot sei unbeschränkt gültig. Bereits eine 4-Punkt-Schriftgröße, die hier nicht erreicht werde, sei schon zu gering. Ausschlaggebend sei, dass der einschränkende Hinweis von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden könne, was hier nicht der Fall sei. Einzubeziehen seien neben der Schriftgröße auch das Druckbild, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund. Neben der zugehörigen Schriftgröße habe die Schrift auch keine Konturen, sondern verlaufe auf dem Zeitungspapier in dem roten Hintergrund.
18Letztlich sei die Angabe der Fundstelle des Testergebnisses nicht, jedenfalls nicht hinreichend lesbar erfolgt. Die dem Test zugrundeliegenden Informationen seien in der Werbung der Beklagten aufgrund der Schriftgröße und drucktechnischen Gestaltung nicht auffindbar und gelten daher als nicht getätigt. Auch der Hinweis auf die Internetseite sei nicht ausreichend. Der angesprochene Verkehrskreis sei nicht verpflichtet, auf der angegebenen Seite nach der in der Werbung verwandten Auszeichnung zu recherchieren.
19Der Kläger beantragt,
20wie erkannt.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie meint, es sei nicht erforderlich, den Zusatz „e.K.“ anzugeben. Es sei ausreichend, dass sie als natürliche Person ihre Identität preisgegeben habe, indem sie Namen, Vornamen und Adresse aufgelistet habe.
24Selbst wenn man dem Klageantrag stattgeben würde, so sei die Abmahnung unwirksam, da dort die Rechtsform hätte angegeben werden müssen mit „e.Kfr.“.
25Die Angaben zur Abgabe des Wandkalenders seien trotz der kleinen Schriftgröße aufgrund von Kontrastschärfe etc. in den Originalausgaben der Zeitung noch gut lesbar, so dass eine Irreführung nicht vorliege.
26Auch die Angaben zu dem Testergebnis seien in der Zeitungsausgabe für einen normalsichtigen Betrachter durchaus lesbar. Unter der angegebenen Homepage habe das Deutsche Institut für Service-Qualität mehrere Befragungen und Studien „vorgenommen“. Bei der Eingabe des Begriffes „Apotheke“ komme unter der Rubrik „Studien-Apothekenkooperation“ ein Artikel dergestalt, welche Apotheken im Einzelnen dort getestet worden seien.
27Die Beklagte macht abschließend geltend, dass sie ihren monatlich herausgegebenen Flyer jeweils an die Zeitung weiterleite mit der Bitte um Abdruck. Soweit die Redaktion von sich aus eine Änderung vornehme, so falle dies nicht in die Sphäre der Beklagten, da sie keine Korrekturabzüge bekomme. In dem Flyer, den die Zeitung erhalte, seien die Schriftgrößen zum Teil anders.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
30I.
31Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungs- und anspruchsberechtigt.
32Bei dem Kläger handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Vorschrift, der insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben zur Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Insoweit spricht für den Kläger eine tatsächliche Vermutung, da dieser seit vielen Jahren entsprechend tätig ist und in dieser Zeit immer als entsprechend ausgestattet angesehen worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Aktenzeichen I - 20 U 208/13 = Beck rs 2015, 02334). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht.
33Die Klagebefugnis eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt dabei auch voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet (BGH GRUR 2007, 809 - Krankenhauswerbung). Erheblich ist die Zahl der Mitglieder des Verbandes auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmer repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH-Krankenhauswerbung).
34Die vorgenannten Kriterien sind hier erfüllt. Die Beklagte hat die Mitgliederliste für die Apotheken im Bereich der Stadt E vorgelegt. Hieraus folgt, nachdem der Inhalt dieser Liste unbestritten geblieben ist, dass eine ausreichende Anzahl von Mitbewerber allein im unmittelbaren Marktumfeld der Beklagten gegeben ist, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes sicher ausgeschlossen werden kann. Dies gilt erst recht, wenn man die sich offenbar auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland beziehenden Mitgliedszahlen für die Apotheken mit in den Blick nimmt. Danach gehören dem Kläger 75 Apotheken unmittelbar und weitere 54 mittelbar über zwei Kooperativen an.
35Nach alledem kann auch dem Bestreiten der Eintragung des Klägers in das Vereinsregister keine Erheblichkeit zukommen.
36II.
37Die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten wettbewerblichen Verstöße liegen in allen drei gerügten Fällen vor:
381.
39Angabe „e.K.“
40Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch insoweit aus §§ 3 Abs. 1, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu.
41Gemäß § 5 a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Nach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. In der angegriffenen Zeitungswerbung werden Waren im Sinne dieser Vorschrift so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können (BGH GRUR 2013, 1169 m.w.N.). In der Zeitungswerbung der Beklagten sind konkret bezeichnete und abgebildete Arzneimittel unter Angabe des Preises und der Anschrift der von der Beklagten betriebenen Apotheken beworben worden. Aufgrund dieser Angaben ist der Verbraucher in der Lage, eine Kaufentscheidung zu treffen.
42Entgegen der Meinung der Beklagten erfordert die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers im Sinne von § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens (BGH a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Köln, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen 6 U 226/12).
43Das erkennende Gericht folgt dem Bundesgerichtshof darin, dass sich dies aus der Bestimmung des Artikels 7 IV lit. b Richtlinie #####/####/EG über unlautere Geschäftspraktiken ergibt, die ins Deutsche Recht umgesetzt worden ist. Danach gilt als wesentliche Information die „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Denn der Handelsname dient wie ein Firmenzeichen dazu, ein Geschäft und nicht Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns, § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB (BGH a.a.O. m.w.N.).
44Nach dieser Rechtsprechung kommt es auch nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dazu vorliegen, dass der Unternehmer ohne Angabe eines Rechtsformzusatzes mit einem anderen, tatsächlich existierenden Unternehmen, verwechselt werden könnte, da sich das Erfordernis einer Verwechselungsgefahr dem Gesetz nicht entnehmen lässt.
45Soweit die Beklagte sich zudem noch auf ein anderes Urteil des OLG Köln (vom 07.09.2012, Az: 6 U 86/12) beruft, so geht dies fehl. Denn die Revision gegen dieses Urteil hat gerade zu dem oben zitierten abweichenden Urteil des Bundesgerichtshofes geführt.
46Da es im Streitfall um die Vorenthaltung von Informationen geht, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt (BGH a.a.O.). Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der Zeitungswerbung vom 02.10.2014.
472. Wandkalender
48Auch insoweit ist der Unterlassungsanspruch begründet. Die Beklagte verstößt hier gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Denn die genauen Bedingungen der Inanspruchnahme des Wandkalenders werden nicht hinreichend leserlich genannt.
49Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.03.2013, Az: I ZR 30/12) hält die Kammer es für zutreffend, die für den Bereich des Heilmittelwerberechts entwickelten Grundsätze über die Gestaltung von Pflichtangaben (namentlich der Schriftgröße) außerhalb des Heilmittelwerberechts nicht anzuwenden. Vielmehr erscheint es zutreffend, eine Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen, bei der es darauf ankommt, ob die Angabe von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann. Hierbei können im konkreten Einzelfall neben der Schriftgröße auch das Druckbild, die Gliederung der Werbung, das Papier, die Farbe oder der Hintergrund von Bedeutung sein.
50Hieran gemessen halten die Angaben zur Einschränkung des deutlich herausgehobenen Angebotes eines Gratis Wandkalenders dem bei weitem nicht stand, wovon sich alle Mitglieder der Kammer durch Einsichtnahme in die Anlage K 1 zur Klageschrift (Zeitungsoriginal) überzeugen konnten. Die sehr geringe Schriftgröße wird auch nicht durch andere Parameter zu Gunsten der Beklagten wieder ausgeglichen. Vielmehr erschwert die farbliche Gestaltung und der fehlende scharfe Kontrast die Lesbarkeit sogar noch. Diese Wertung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamm (Beschluss vom 10.04.2014, Az: I – 4 U 155/13, vorausgehend LG Bochum, Urteil vom 05.09.2013, Az: 14 O 137/13). Das OLG hatte nach oben genannten Kriterien die Lesbarkeit einer Fundstellenangabe zu prüfen. Ein Vergleich der streitgegenständlichen Angaben mit den Fundstellenangaben aus dem Verfahren des OLG Hamm zeigt, dass die Fundstellenangabe dort sogar etwas besser als hier zu lesen war.
51Der mangelenden Leserlichkeit der einschränkenden Angaben zu der Gratisabgabe des Wandkalenders kommt auch geschäftliche Relevanz im Sinne des § 3 UWG zu. Denn damit könnten Kunden angelockt werden, die den Wandkalender erst im November gratis erwerben möchten oder die Vorstellung haben, sie könnten auch mehrere Wandkalender gratis erwerben.
52Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht hier. Selbst wenn berücksichtigt wird – dies will die Beklagte offenbar einwenden –, dass wegen Zeitablaufes nicht mehr die Gefahr besteht, dass sie nochmals einen Wandkalender für eben das Jahr 2015 zum Gegenstand einer Gratis-Abgabe macht, so steht dies der Annahme der Wiederholungsgefahr im Ergebnis nicht entgegen. Denn wenn die Beklagte im Oktober 2015 die Abgabe eines Gratis Wandkalenders für das Jahr 2016 in gleicher Weise bewerben würde, so läge ein kerngleicher und damit wiederholter Verstoß vor.
53Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Fassung des Klageantrages zu 2.) Bestimmtheitsbedenken nicht begegnet. Das OLG Hamm (a.a.O.), dem das erkennende Gericht folgt, hat ganz ähnliche Formulierungen im Hinblick auf eine Bestimmtheit des Klageantrages für unbedenklich gehalten. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 3.).
543. Fundstellenangabe – Testurteil
55Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Unterlassung, soweit die Fundstellen des Testes nicht hinreichend deutlich lesbar dargestellt werden, §§ 3, 5 a UWG.
56Unzweifelhaft enthält die Anzeige die Werbung mit Testergebnissen. Werden in einer Werbung Angaben über Testurteile aufgenommen, müssen diese Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sein (BGH GRUR, 2010, 248; 1991, 679). Eine nicht ausreichend deutlich lesbare Fundstellenangabe ist einer fehlenden oder nicht leicht auffindbaren Fundstellenangabe gleich zu setzen, denn auch eine nicht ausreichend deutlich lesbare Fundstellenangabe erfüllt nicht den verfolgten Zweck, die leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (OLG Hamm a.a.O.). Wie bereits dargelegt ist das erkennende Gericht mit dem OLG Hamm der Auffassung, dass angesichts der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.03.2013, I ZR 30/12), die für den Bereich des Heilmittelgewerberechts entwickelten Grundsätze über die Gestaltung von Pflichtangaben (namentlich der Schriftgröße) außerhalb des Heilmittelwerberechte keine Geltung mehr beanspruchen können. Vielmehr erscheint es auch hier zutreffend, eine Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen, bei der es darauf ankommt, ob die Fundstellenangabe für das Testurteil von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann. Hierbei können im konkreten Einzelfall neben der Schriftgröße auch das Druckbild, die Gliederung der Werbung, das Papier, die Farbe der der Hintergrund von Bedeutung sein (OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Insoweit genügt auch die Angabe www.disq.de nicht den Anforderungen. Ein Vergleich der streitgegenständlichen Fundstellenangaben mit derjenigen aus dem Verfahren des OLG Hamm zeigt, dass die Fundstellen im Ergebnis nahezu gleichermaßen schlecht zu lesen sind. Zwar ist eine minimal höhere Schriftgröße gegeben, dafür wird die Lesbarkeit im vorliegenden Fall durch einen gelben Hintergrund stärker herabgesetzt, als bei dem schwarz-weiß Kontrast des Falles des OLG Hamm.
57Hinzu kommt, dass die Angaben auch nicht leicht und eindeutig nachprüfbar sind, wenn der Verbraucher die Internetseite www.disq.de besucht. Denn der entsprechende Test lässt sich mit vertretbarem Aufwand nur dann auffinden, wenn zunächst die Suchfunktion bemüht wird und der hier relevante Test für das zutreffende Jahr aus einer entsprechenden Trefferliste herausgesucht wird. Dies ist hier nicht ausreichend (vgl. zu einer für ausreichend angesehenen Internetseite: OLG Oldenburg, BeckRS 2015,13875).
58Auch die übrigen Voraussetzungen für die Annahme des Unterlassungsanspruches liegen vor.
59III.
60Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, deren Höhe von 220,00 € keinen Bedenken begegnet, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
61Soweit die Beklagte noch hilfsweise geltend macht, die Abmahnung sei unwirksam, da dort die Rechtsform hätte angegeben werden müssen mit „e.Kfr.“, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn eine Kauffrau kann sowohl unter „e.K.“ als auch unter „e.Kfr.“ firmieren (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 19 Rn. 5).
62Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
63Der Kläger hatte den Beklagten in der Abmahnung vom 21.10.2014 zur Zahlung bis zum 04.11.2014 aufgefordert.
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
- 1.
bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr."; - 2.
bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung; - 3.
bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.