Landgericht Dortmund Urteil, 15. Apr. 2015 - 10 O 32/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 14.000,00 € der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen.
3Der Beklagte beteiligte sich mit einer Beitrittserklärung vom 11.07.2004 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) als (Treugeber-)Kommanditist an der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb des Tankschiffes W ist (Einlage 200.000,00 €).
4Grundlage der Beteiligung des Beklagten an der Klägerin ist ein Gesellschaftsvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält:
5§ 4 Ziffer 5:
6„Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes ergibt. Unberührt hiervon bleibt die Darlehensverbindlichkeit bei Ausschüttungen gem. § 11 Ziff. 5.“
7§ 4 Ziffer 9:
8„Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten I entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Im Falle der Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Kommanditeinlagen (§ 4a Ziff. 4) werden die so erhöhten Pflichteinlagen den Kapitalkonten I hinzugerechnet. Die Kapitalkonten I sind Festkonten.
9Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Kommanditisten gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte.
10Für jeden Kommanditisten wird ein gesondertes Einlage-/Ent-nahme-/Darlehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden. Soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen, werden diese als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.
11…“
12§ 8 Ziff. 4:
13„Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziff. 5.
14…“
15§ 11 Ziff. 4:
16„Nach den Zinszahlungen/Ausschüttungen gemäß Ziff. 3 schüttet die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung gem. § 4 Ziff. 6 viertletzter Absatz einen Betrag für die Tranchen I (2004) und II (2005) sowie für die Garant-Kommanditisten bezogen auf ihre Kommanditeinlage von 10 % in Höhe von voraussichtlich
17unterjährig
188,5 % in 2005 bis 2012
199,0 % in 2013 und 2014
2010,0 % in 2015
2112,0 % in 2016
22des eingezahlten Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus.
23Soweit darüber hinaus Liquidität für weitere Ausschüttungen vorhanden ist, werden die Garant-Kommanditisten im Falle der Umwandlung ihres Gesellschafterdarlehens in zusätzliches Kommanditkapital hieran gemäß Ziff. 7 im gleichen Verhältnis wie die Dynamik-Kommanditisten beteiligt.“
24§ 11 Ziff. 5:
25„Sämtliche Ausschüttungen an die Gesellschafter werden auf das Darlehenskonto des Gesellschafters als Verbindlichkeit gebucht. Soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und in der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, werden die Ausschüttungen zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.“
26In dem zugrundeliegenden Prospekt wird im Kapitel 7. „Chancen und Risiken“ in Ziffer 6. unter dem Titel „Vorabgewinne und Ausschüttungen“ (Seite 54) folgendes ausgeführt:
27„Bei der Bemessung der Vorabgewinne und Ausschüttungen wurde berücksichtigt, dass die Gesellschaft kontinuierlich über eine angemessene Liquidität (unter Berücksichtigung des Kontokorrentkredites) verfügen muss. Sollten sich aufgrund äußerer Umstände (Charterraten, Ausfalltage, Betriebskosten, Zinsaufwendungen etc.) die Betriebsergebnisse und damit die Liquiditätslage der Gesellschaft nennenswert verschlechtern, müssen die Ausschüttungen entsprechend vermindert werden bzw. – in nachhaltigen Krisensituationen gänzlich entfallen.
28Dies kann auch die Verzinsung der Gesellschafterdarlehen (Vorabgewinne) betreffen, wobei diese als auch das Ausbleiben von Ausschüttungen auf das umgewandelte Kommanditkapital zinslos gestundet und in den Folgejahren bei entsprechender Liquiditätslage nachgeholt werden. Sollten sich die Betriebsergebnisse erhöhen, können die Gesellschafter über eine mögliche Erhöhung der Ausschüttung befinden.“
29Die Klägerin zahlte an den Beklagten in 2006 Ausschüttungen in Höhe von 17.000,00 € aus.
30Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung brachen die Charterraten für Tankschiffe der Klasse VLCC in 2010/2011 ein. Die finanzierenden Banken verlangten einen Beitrag der Gesellschafter, entweder durch eine Kapitalerhöhung oder Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen, um der Gesellschaft Liquidität zuzuführen. In einer Gesellschafterversammlung vom 10.05.2012 wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, wonach die Gesellschafter freiwillig der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen sollten. In der Gesellschafterversammlung wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass einzelne Gesellschafter sich nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten, von diesen die gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückgefordert werden müssten.
31Mit Schreiben vom 28.03.2012 erklärte die Klägerin die Kündigung der „in der Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen“ gegenüber dem Beklagten. Da der Beklagte sich nicht an der Kapitalerhöhung beteiligte, forderte die Klägerin von ihm mit Schreiben vom 03.08.2012 die Rückzahlung von Ausschüttungen, in Höhe von 7 % seines Kommanditkapitals, mithin 14.000,00 €.
32Die Klägerin meint, ein Rückforderungsanspruch ergebe sich eindeutig aus § 4 Ziffer 9 und § 11 des Gesellschaftsvertrages, wo ausdrücklich geregelt sei, dass die Ausschüttungen als zinslose Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft gebucht würden und zurückzuzahlen seien, wenn die Liquiditätslage dies erfordere. Im Unterschied zu den Regelungen, die den Entscheidungen des BGH (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) zugrunde lagen, sei hier eine ausdrückliche Regelung zu dem Darlehenskonto enthalten. In dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag sei ausdrücklich und eindeutig geregelt, dass eine Verbindlichkeit der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet wird. Hierin liege der maßgebliche Unterschied zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
33Ein Gesellschafterbeschluss sei nicht erforderlich, weil es sich bei der Rückforderung um ein gewöhnliches Geschäft handele, welches von Inhalt und Zweck des laufenden Geschäftsbetriebes gedeckt sei.
34Zwar handele es sich bei der Voraussetzung, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft die Rückforderung erfordere, um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser sei aber auszulegen. Die Liquiditätslage ergebe sich eindeutig aus den Einnahmen und den Ausgaben der Gesellschaft im laufenden Geschäftsjahr. Maßgeblich sei, inwieweit die Gesellschaft in der Lage sei, zukünftig die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
35Mit der Klage macht die Klägerin einen erstrangigen Teilbetrag der Ausschüttungen in Höhe von 14.000,00 € geltend (7 % des Stammkapitals).
36Die Klägerin beantragt,
37den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2012 zu zahlen,
38ferner, den Beklagten zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
39Der Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Er meint, er sei als Treugeber nicht passivlegitimiert.
42Er ist der Auffassung, es fehle an einer klaren und unmissverständlichen Regelung über einen Rückforderungsanspruch. Die Verquickung von wiederauflebender Außenhaftung und Buchung als zinsloses Darlehen ergebe keinen Sinn. Unklar sei, ob es sich um ein Forderungskonto gegen den Gesellschafter handele.
43Das Fehlen von Rückzahlungsregelungen spreche dafür, dass die Ausschüttungen nicht unter dem Vorbehalt einer Rückforderung stehen sollten. Dass die Ausschüttungen nicht zurückgefordert werden sollten, folge zudem aus dem Fehlen eines Rückforderungsvorbehaltes in dem Schreiben betreffend die Mitteilung der Ausschüttung.
44Für den Anleger seien die Ausschüttungen nutzlos, da er sich jeder Zeit der Rückforderung ausgesetzt sehen müsse. Für die Gesellschaft jedoch liege ein profundes Marketinginstrument zur Ankurbelung des Verkaufes von Kommanditbeteiligungen vor. Würde man den Anlegern „reinen Wein einschenken“, würden diese erkennen, dass sie die Ausschüttungen nur „quasi treuhänderisch“ für die Gesellschaft hielten.
45Es fehle auch an einem erforderlichen Gesellschafterbeschluss, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eine außergewöhnliche Geschäftssituation vorliege, weil sie ohne die Zurückholung von Ausschüttungen nicht überlebensfähig sei.
46Letztlich habe der Anleger wegen der Ausführungen in dem Verkaufsprospekt im 7. Kapitel unter Ziffer 6 nicht damit rechnen müssen, dass Ausschüttungen auch zurückgezahlt werden müssten. Dort werde nur mitgeteilt, dass sich die Ausschüttungen vermindern und in nachhaltigen Krisensituationen gänzlich entfallen könnten.
47E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
48Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
49Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der „gewinnunabhängigen Ausschüttungen“ nicht zu.
50I.
51§ 169 Abs. 1 HGB sieht einen Anspruch des Kommanditisten auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns vor, wenn sein Kapitalanteil nicht durch Verlust oder Auszahlung unter die bedungene Einlage herabgemindert ist. Allerdings können sich Ansprüche auf Zahlung einer nicht durch Gewinne gedeckten Ausschüttung durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag ergeben, so wie hier aus § 11 Ziffer 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages.
52Solche Zahlungen können zu einem Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft führen, § 172 Abs. 4 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt jedoch nur gegenüber den Gläubigern ein, d. h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen II ZR 73/11, TZ 9 ff.).
53II.
54Eine vertragliche Vereinbarung im vorgenannten Sinne lässt sich dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen. Sie folgt nicht aus § 4 Ziffer 9, § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages.
55Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen. Daraus folgt in Anlehnung an § 305 c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich daher die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechten und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben (BGH aaO, TZ 14).
56An der erforderlichen Klarheit fehlt es hier.
571.
58Die in § 11 Ziffer 4 und 5 verwendeten Begriffe „Ausschüttung“ und „Entnahme“ weisen gerade nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hin. Der Begriff der Ausschüttung wird im HGB vielmehr im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwendet (§ 268 Abs. 8 HGB), die vom Kommanditisten gemäß § 169 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht zurückzuzahlen sind. Gleiches gilt für den Begriff der Entnahmen. Diese verbleiben grundsätzlich dem Gesellschafter, § 122 Abs. 1 HGB (zu diesen Gesichtspunkten BGH, aaO, TZ 17).
592.
60Gegen die Annahme eines wirksam vertraglich vereinbarten Rück-zahlungsanspruches spricht auch, dass es an einer konkreten Regelung der Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Anspruches mangelt. Eine derartige Regelung wäre jedoch naheliegend gewesen, da es nicht dem Willen der Gesellschafter entsprechen dürfte, Liquiditätsüberschüsse, die den Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich zustehen und auch bei diesen verbleiben sollen, ohne besonderen Grund und näher bestimmten Voraussetzungen wieder entziehen zu können (vgl. BGH aaO, TZ 23). Hier wird in § 4 Ziffer 9 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages lediglich bestimmt, dass eine Rückzahlung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig ist. Dabei ist nichts hinreichendes dafür ersichtlich, welche „Liquiditätslage“ einen Rückzahlungsanspruch auslösen können soll.
61Soweit das OLG Hamm (I-8 U 89/14, Urteil vom 04.02.2015) zu dem E-Fonds Nr. XXX, der im Gesellschaftsvertrag sehr ähnliche Regelungen enthält, judizierte, die aufschiebend bedingte Abhängigkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung von der Liquiditätslage der Gesellschaft könne nur dahingehend verstanden werden, dass sich diese in einer kritischen Liquiditätslage befinden müsse und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen sei, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.
62Der Begriff der Liquiditätslage ist im vorliegenden Kontext zunächst nichtssagend. Auch eine gute Liquiditätslage ist eine „Liquiditätslage“. Das Gericht hat durchgreifende Bedenken, hier großzügig von der Möglichkeit einer Auslegung Gebrauch zu machen, weil die Rückzahlung aufschiebend bedingt von einer solchen „Liquiditätslage“ abhängig sein soll. Folge wäre nach § 158 Abs. 1 BGB, dass die Rückzahlungspflicht ohne weitere Handlung der Gesellschaft mit dem Eintritt der Bedingung entstünde. Es erscheint aber nicht angängig, dass eine derart weitreichende Rechtsfolge von einer gänzlich konturlosen Voraussetzung abhängen können soll.
633.
64Auch aus der Verwendung der Begriffe „Darlehenskonto“ und „Darlehensverbindlichkeit“ lässt sich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht mit der erforderlichen Klarheit herleiten. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass die Buchung der Ausschüttung „auf das Darlehenskonto des Gesellschafters“ die Bildung einer Verbindlichkeit des Kommanditisten gegenüber der Klägerin begründen soll. Je nach Kontoführung der Gesellschaft kommt entweder eine Buchung zu Lasten der Gesellschaft oder aber eine solche zu Lasten des Gesellschafters in Betracht. § 11 Ziffer 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages kann daher auch so verstanden werden, dass eine beabsichtigte Ausschüttung bis zur tatsächlichen Auszahlung auf dem Darlehenskonto als Guthaben des Gesellschafters verbucht wird. Der durch diese Buchung abgebildete Auszahlungsanspruch würde dann mit der Auszahlung erlöschen (BGH, aaO, TZ 20 f.). § 11 Ziffer 5 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Auch eine zu Gunsten des Gesellschafters bis zur Auszahlung vorzunehmende Buchung würde „entfallen“, wenn der Kommanditist im Hinblick auf eine möglicherweise im Außenverhältnis nach § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebende Haftung auf eine Ausschüttung verzichtet (BGH, aaO, TZ 22).
654.
66Auch die Regelung in § 4 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung bietet keine hinreichend klare und eindeutige Vereinbarung eines Rückzahlungsanspruches im Innenverhältnis zwischen Kommanditist und Klägerin. Die Regelung in Absatz 3 stellt zunächst lediglich klar, dass bei der Klägerin für jeden Kommanditisten ein drittes variables Konto geführt wird. Zwar heißt es in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auch, dass sämtliche Entnahmen, soweit sie zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen, „als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft gebucht“ würden. Jedoch folgt hieraus nicht mit hinreichender Klarheit, dass die in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 angesprochenen Buchungen mit denjenigen des § 11 Ziffer 5 identisch sind. § 11 Ziffer 5 beinhaltet keinen ausdrücklichen Verweis auf § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Hieran ändert auch die Verwendung des bestimmten Artikels „der“ in § 11 Ziffer 5 Satz 3 nichts. Denn auch hieraus folgt eine direkte Verweisung auf § 4 Ziffer 9 Abs. 3 nicht. Diese Regelung erfasst zudem nur Entnahmen/Ausschüttungen „soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen“, wobei § 11 Ziffer 5 diese Einschränkung nicht enthält. Dies kann auch für einen verständigen Anleger den Schluss nahe legen, dass die Buchungen nach § 11 Ziffer 5 eben nicht mit denen nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages identisch sind.
67Das Gericht ist danach nicht mit dem OLG Hamm (a.a.O.) der Auffassung, dass es nur „wünschenswert“ gewesen wäre, die Regelungen „in einen engeren textlichen Kontext zu stellen“. Das erkennende Gericht hält es vielmehr (nicht zuletzt im Hinblick auf die große Bedeutung, die die Ausschüttungen regelmäßig für die Anlageentscheidung haben) für geboten, dass die Regelungen eindeutig aufeinander Bezug nehmen oder die Vorrausetzungen in einem Textzusammenhang geregelt werden.
685.
69Letztlich spricht noch deutlich gegen die Annahme einer klaren Regelung der Rückforderungsmöglichkeit die im Tatbestand zitierte Darstellung im Prospekt, wonach für den Fall einer nennenswerten Verschlechterung der Liquiditätslage der Gesellschaft die Möglichkeiten angegeben sind, dass Ausschüttungen vermindert werden oder gänzlich entfallen können. Demgegenüber wird die Möglichkeit einer Rückforderung von Ausschüttungen nicht erwähnt, was im Falle der Vereinbarung dieser Option im Gesellschaftsvertrag ersichtlich nahegelegen hätte.
70Dabei ist es nicht zweifelhaft, dass auch ein Emissionsprospekt, auf das
71– wie hier – mit der Beitrittserklärung ausdrücklich Bezug genommen wird im Rahmen der Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen ist (OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, AZ: 11 U 60/14, TZ. 48 = beck rs 2015, 02071; BGH, Urteil vom 08.10.2013, AZ: II ZR 272/12).
72Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
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(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz gesondert anzugeben. Die Angabe kann auch im Anhang gemacht werden.
(2) (weggefallen)
(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind
- 1.
die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen, - 2.
dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und - 3.
dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.
(8) Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten übersteigt.
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.