Landgericht Dortmund Beschluss, 03. Juni 2014 - 1 S 127/14
Gericht
Tenor
weist die Kammer die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1
Gründe
2I.
31.Die in den AGB der Beklagten unter Ziffer 4.1. enthaltene Preisanpassungsklausel ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
4a)Anders als Leistungsbeschreibungen, welche den Umfang der Hauptleistungspflichten umschreiben, etwa eine Preisvereinbarung, die Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln, unterliegen Preisanpassungsklauseln der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 307, Rn. 44 ff). Diese sind, soweit sie -wie die vorliegende Preisanpassungsklausel- nicht in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 1 BGB fallen, an der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB zu messen (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 308, Rn. 8). Danach ist eine Preisanpassungsklausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wobei eine unangemessene Benachteiligung sich auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigenen Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 307, Rn. 12). Eine Kompensation von Vor- und Nachteilen ist grundsätzlich zulässig, wenn es sich um sachlich zusammengehörende Regelungen handelt, die zueinander in einem Wechselverhältnis stehen (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 307, Rn. 14).
5b)Für die Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, ist im Hinblick auf eine Preisänderungsklausel, die von einem Energieversorgungsunternehmen verwendet wird, nach der Rechtsprechung des BGH von wesentlicher Bedeutung, ob diese bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringenden Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 31.07.2013, Aktenzeichen VIII ZR 162/09, Rn. 38 f, 59 -zitiert nach juris). Diesen Anforderungen genügt die unter Ziffer 4.1.1. enthaltene Preisanpassungsklausel zwar nicht, weil letztlich offen ist, unter welchen Voraussetzungen eine Preisanpassung erfolgen kann. Jedoch kann eine in der Preisanpassungsklausel für sich gesehen liegende unangemessene Benachteiligung dadurch kompensiert werden, dass dem Vertragspartner ein Recht zur Lösung vom Vertrag eingeräumt wird (vgl. BGH, Urt. v. 31.07.2013, VIII ZR 162/09, Rn. 60 -zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 07.06.2011, 19 U 184/10 unter II. 1) b) dd), Palandt, BGB, 73. Aufl., § 307, Rn. 14). Dies ist nach Auffassung der Kammer vorliegend der Fall, denn gemäß Ziffer. 4. 1.2. ist der Kunde bei einer Preiserhöhung, welche gemäß Ziffer 4.1.1. mit einer Frist von mindestens zwei Monaten schriftlich vorher anzukündigen ist, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen bis zum Ende der Ankündigungsfrist zu kündigen.
6aa)Soweit der Kläger seine Rechtsauffassung, wonach ein Kündigungsrecht eine unangemessene Benachteiligung nicht kompensieren kann, auf eine Entscheidung des OLG Koblenz stützt (Urt. v. 21.02.2013, U 692/12 Kart., Rn. 82 -zitiert nach juris), verkennt der Kläger, dass das OLG Koblenz in den Entscheidungsgründen auf die Entscheidung BGH NJW-RR 2010, 1202, Rn. 18 ff Bezug nimmt, in der eine Kompensation durch die Einräumung eines Kündigungsrechts deswegen verneint wurde, weil in der streitgegenständlichen Preisänderungsklausel nicht vorgesehen war, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und er sich somit vom Vertrag lösen kann, bevor die Preiserhöhung wirksam wird (BGH NJW-RR 2010, 1202, Rn. 21 -zitiert nach juris).
7bb)Einer Kompensation einer unangemessenen Benachteiligung durch die Einräumung eines Kündigungsrechts steht nicht entgegen, dass ein Kunde im Falle einer Kündigung keine Möglichkeit hat, seinen Strombedarf über einen anderen Anbieter zu decken. Anders als in dem vom BGH mit Urteil vom 31.07.2013 entschiedenen Fall, in dem unstreitig war, dass die Kunden des Versorgungsunternehmens keine Ausweichmöglichkeiten auf andere Anbieter hatten und daher eine Kompensation durch das eingeräumte Kündigungsrecht verneint wurde (vgl. BGH, Urt. v. 31.07.2013, VIII ZR 162/09, Rn. 60 -zitiert nach juris), hatte der Kläger die Möglichkeit, seinen Strombedarf über andere Anbieter zu decken. Zutreffend hat die Beklagte auf die von dem -für das Vorliegen der Unwirksamkeitsvoraussetzungen einer Klausel darlegungs- und beweispflichtigen (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 307, Rn. 9)- Kläger nicht näher bestrittene, grundsätzliche Möglichkeit verwiesen, dass seit der Liberalisierung des Strommarktes im Jahre 1998 ein Wechsel zu einem anderen Stromanbieter in Betracht gekommen wäre. Soweit die Beklagte das einzige Unternehmen ist, welches preisgünstigen Nachtstrom an Kunden liefert, die nur einen Stromzähler haben und die den Kunden damit eine Erfassung des Verbrauchs im Wege einer Einzählermessung mit Drehstromzweitarifzählern ermöglicht, ist dieser Umstand aus Sicht der Kammer unerheblich. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des OLG Hamm, wonach allein maßgeblich ist, dass der Kläger anderweitig Strom beziehen kann, weil es sich insoweit nicht um ein vom Wärmespeicherstrom verschiedenes Produkt handelt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.06.2011, 19 U 184/10 unter II. 1) b) ee)). Der von dem Kläger in der Berufungsbegründung angesprochene kartellrechtliche Betrachtung der 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes, die vom Vorhandensein eines eigenen Heizstrommarktes ausgeht, ändert nichts an dem Umstand, dass sowohl Heizstrom als auch Haushaltsstrom das gleiche Produkt darstellen und in gleicher Weise zum Heizungsbetrieb geeignet sind.
82.Selbst wenn die von dem Kläger beanstandete Preisanpassungsklausel unwirksam wäre, hätte die Klage nur in geringem Umfang Aussicht auf Erfolg. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Kunde die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führt, nicht mehr geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Urt. vom 23.01.2013, Az.: VIII ZR 80/12, Rn. 23 -zitiert nach juris). Der Kläger hat erstmals mit dem Schriftsatz vom 21.12.2010, in dem er das Rückzahlungsbegehren gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, einen Widerspruch gegen die Abrechnungen erhoben, weswegen der in der Jahresrechnung vom 29.09.2007 enthaltene Preis (8,12 ct/kWh) maßgeblich für die Berechnung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs wäre und nicht der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis von 5,92 ct/kWh.
93.Die in den AGB der Beklagten unter Ziffer 3. verwendete Klausel ist nicht unwirksam.
10a)Die verwendete Klausel führt zu keiner unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, denn die vorgesehene Ausgleichsregelung hat ihren sachlichen Grund darin, dass bei der Erfassung des Stromverbrauchs über einen Zähler es aus technischen Gründen unmöglich ist, zwischen dem Verbrauch des allgemeinen Stroms und des Wärmespeicherstroms zu differenzieren, wie die Beklagte in erster Instanz ausführlich dargelegt hat.
11b)Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Höhe der vorgesehenen Ausgleichsmenge von 25 % des außerhalb der Freigabestunden verbrauchten Stroms nicht willkürlich festgesetzt worden. Die Beklagte hat in erster Instanz unter Verweis auf Erhebungen des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft ausgeführt, weswegen die Ausgleichsmenge auf 25 % festgesetzt worden ist. Diesen Ausführungen ist der Kläger weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz in qualifizierter Weise entgegen getreten.
12II.
13Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu den erteilten Hinweisen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme wird hingewiesen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.