Landgericht Deggendorf Beschluss, 02. Mai 2018 - 13 T 27/17

published on 02/05/2018 00:00
Landgericht Deggendorf Beschluss, 02. Mai 2018 - 13 T 27/17
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Amtsgericht Deggendorf, XVII 1395/16, 17/01/2017

Gericht

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Tenor

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Das Beschwerdeverfahren hatte einen Beschluss zum Gegenstand, mit welchem Betreuung u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einschließlich Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist.

Unter Bezugnahme auf die Wertfestsetzung des BGH für das betreffende Verfahren der Rechtsbeschwerde (Beschluss des BGH vom 13.09.2017, Az. XII ZB 157/17) wird der Wert für das Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegericht ebenfalls auf 5.000,- € festgesetzt (§ 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Die Beschwer im Beschwerdeverfahren kann nicht höher sein als diejenige im nachfolgenden Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem BGH, welche denselben Beschwerdegegenstand hatte.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,
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published on 13/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 157/17 vom 13. September 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1903 Abs. 1 Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt
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Annotations

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.