Landgericht Coburg Endurteil, 30. Juni 2017 - 33 S 134/16

published on 30/06/2017 00:00
Landgericht Coburg Endurteil, 30. Juni 2017 - 33 S 134/16
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 09.11.2016, Az. 12 C 1504/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 73,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Schadenersatzanspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Beklagte ist Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers.

Am ... es in ... zu einem Verkehrsunfall, an dem der Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war. Der Verkehrsunfall und seine Verursachung ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ist zu 100 % einstandspflichtig für die entstandenen Schäden.

Die Geschädigte beauftragte noch am 21.6.2016 das ... mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Gleichzeitig trat die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche auf Erstattung des Sachverständigenhonorars an den Sachverständigen ab. Auf derselben Urkunde befindet sich eine Weiterabtretung durch den Sachverständigen an die Klägerin vom 23.06.2016. Bei dem gesamten Vertragswerk inklusive Abtretung, das als Anlage K3 vorgelegt wurde, handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Sachverständige bzw. die Klägerin stellt und die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Hier bitte Anlage K3 einkopieren

Der Sachverständige stellte der Geschädigten seine Leistungen am 23.06.2016 in Höhe von 480,40 € brutto in Rechnung, Anlage K2. Auf der Rechnung ist vermerkt:

„Die Ansprüche aus dieser Liquidation sind (weiter) abgetreten an die KfzVS.“

Bei der KfzVS handelt es sich um die alte Firmierung der Klägerin.

Die Beklagte regulierte außergerichtlich auf die Sachverständigenkosten einen Betrag von 407,- €.

Die Klägerin machte erstinstanzlich geltend, dass sie aufgrund der wirksamen Abtretung einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Sachverständigenkosten habe.

Die Beklagte war bereits erstinstanzlich der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.

Das Amtsgericht hat die Beklagte vollumfänglich antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Es war insoweit der Auffassung, die Abtretungserklärung sei hinreichend bestimmt, verstoße nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und sei auch nicht überraschend bzw. unangemessen benachteiligend für die Geschädigte, so dass die Klägerin aufgrund wirksamer Abtretungserklärung aktivlegitimiert sei. Die Sachverständigenkosten hat es als erforderlich angesehen. Es hat die Berufung zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte vertritt im Berufungsverfahren weiter die Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung sei zu unbestimmt und verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Es handele sich um eine Inkassotätigkeit, die als Hauptgeschäft des Sachverständigen zu qualifizieren sei, für die der Sachverständige keine Erlaubnis habe. Das Abtretungsformular sei aufgrund der von der Geschädigten erteilten unwiderruflichen Zahlungsanweisung an die Beklagte gemäß den §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB unwirksam. Der Umfang der Abtretung und der Zahlungsanweisung falle auseinander, so dass das Risiko für die Geschädigte bestehe, dass die Versicherung den vollen Rechnungsbetrag überweise und Abzüge bei anderen Schadenspositionen mache, weil die abgerechneten Kosten überhöht seien.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 9.11.2016, Az: 12 C 1504/16, wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie ist der Auffassung, dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist und die Geschädigte nicht unangemessen benachteiligt. Die Vertragsgestaltung sei so ausgestaltet, dass die Klägerin 1:1 an die Stelle des Sachverständigen trete. Der Sachverständige sei verpflichtet, der Klägerin auch den Werklohnanspruch abzutreten, was sich aus der Rechnung des Sachverständigen ergebe. Die Geschädigte sei dadurch hinreichend geschützt, dass sie an den Sachverständigen nur zahlen müsse, wenn sie Zug-um-Zug den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zurückerhalte. Auch liege kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Die Weiterabtretung sei ebenfalls wirksam.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Klage war abzuweisen, denn die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert.

Die Abtretungsvereinbarung ist zwar bestimmt genug und verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Sie benachteiligt die Geschädigte jedoch unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 BGB.

1. Bestimmtheit

An der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Gegenstands der Abtretungsvereinbarung hat die Kammer keine Zweifel. Selbst wenn sich aus der Honorarvereinbarung zwischen Sachverständigem und der Geschädigten Zweifel betreffend die vereinbarte Grundhonorarhöhe ergeben, weil es „einen ermittelten Wert“ im Honorarbereich V der BVSK-Befragung 2015 nicht gibt, sondern nur einen Honorarkorridor, ändert dies nichts an der Bestimmtheit der Abtretung.

2. Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

a) Die Abtretung der Schadensersatzansprüche durch die Geschädigte an den Sachverständigen ist nicht wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig, § 134 BGB.

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 RDG handelt es sich um eine - ggf. erlaubnispflichtige - Rechtsdienstleistung bei einer Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die Haftung für die Unfallfolgen dem Grunde nach unstreitig.

bb) Nach § 2 Abs. 2 RDG stellt auch die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen eine Rechtsdienstleistung dar, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Soweit es sich nach dieser Formulierung um eine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung des Sachverständigen handeln sollte, wären gemäß § 5 Abs. 1 RDG insoweit jedoch Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Es ist bereits fraglich, ob es sich in der Person des Sachverständigen um eine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG handelt, mithin ob vorliegend überhaupt eine Forderungseinziehung durch den Sachverständigen selbst vorliegt, denn eine tatsächliche Einziehung durch den Sachverständigen war von Anfang an nicht beabsichtigt, da bereits auf dem Beauftragungsformular mit integrierter Abtretung ganz unten die Weiterabtretung an die Klägerin formularmäßig vorgesehen war, die die Einziehung übernehmen sollte. Hierauf kommt es jedoch nicht maßgeblich an, da - sollte eine Einziehungstätigkeit des Sachverständigen tatsächlich vorliegen - jedenfalls kein eigenständiges Geschäft des Sachverständigen gegeben ist, sondern lediglich eine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG.

Die Kammer schließt sich insoweit dem Bundesgerichtshof an, der eine Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen als erlaubte Nebenleistung ansieht, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht und Schäden geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, insbesondere die Geltendmachung von restlichen Mietwagenkosten, vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2012, Az. VI ZR 143/11, Rn. 8 ff.. Analog muss dies für Sachverständige gelten, die bei unstreitiger Haftung des Unfallgegners lediglich (restliche) Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend machen, vgl. z.B. Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 06.02.2015, Az. 119 C 3131/14; Landgericht Arnsberg, Urteil vom 21.01.2015, Az. 3 S 210/14; OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12; Amtsgericht Westerstede, Urteil vom 14.11.2013, Az. 28 C 653/13; Amtsgericht Bonn, Urteil vom 24.01.2012, Az. 107 C 171/11; Amtsgericht Halle, Urteil vom 10.11.2011, Az. 93 C 3741/10; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.10.2010, Az. 13 S 68/10; Amtsgericht Saarlouis, Urteil vom 04.10.2010, Az. 29 C 598/10.

Der Forderungseinzug stellt sich auch hier als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Sachverständigen dar, wenn der Haftungsgrund unstreitig ist. Insbesondere besteht ein sachlicher Zusammenhang zur Haupttätigkeit. Sowohl Inhalt wie auch Umfang sind im Vergleich zur Haupttätigkeit, nämlich der Erstellung von Schadensgutachten, von untergeordneter Bedeutung. Rechtskenntnisse, die über diejenigen hinausgehen, die der Sachverständige sowieso für seine Haupttätigkeit benötigt, sind nicht erforderlich, denn der Haftungsgrund ist unstreitig. Dies entspricht auch den Interessen der Beteiligten. Die an der Erstattung des Gutachtens interessierten Unfallgeschädigten gehen - für den Sachverständigen erkennbar - davon aus, dass die hierdurch entstehenden Kosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihm gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig. Demzufolge sind Direktabrechnungen nicht nur von Autovermietern mit den gegnerischen Haftpflichtversicherern, sondern auch von Sachverständigen weit verbreitet.

Diese jedem einzelnen Fall zugrunde liegende Gestaltung ändert sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dadurch, dass der Sachverständige diese Praxis (Verquickung von Gutachtensauftrag und Abtretung) gehäuft, vielleicht sogar in sämtlichen Fällen anwendet. Allein durch die regelmäßige und nicht nur im Einzelfall erfolgte Abtretung wird die Nebenleistung des Forderungseinzugs nicht zur Hauptleistung des Sachverständigen, so auch OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, Rdnr. 8. Hauptleistung des Sachverständigen ist und bleibt selbstverständlich die Erstattung von Sachverständigengutachten. Allein die Tatsache, dass die formularmäßige Abtretung bei Beauftragung ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Sachverständigen ist, führt, nicht dazu, dass die Einziehung von einer Nebenleistung zur Hauptleistung wird. Hinzu kommt, dass die Leistung nach ihrem Inhalt und Umfang eben gerade nicht die tatsächliche Einziehung und Geltendmachung gegenüber der Beklagten darstellt, sondern dass die abgetretene Forderung sogleich an die Klägerin weiter abgetreten wird, der Sachverständige also selbst mit der weiteren Einziehung nichts mehr zu tun hat.

In einer solchen Beurteilung liegt auch keine Umgehung des Schutzzweckes des RDG, wonach Rechtssuchende vor unqualifiziertem Rechtsrat geschützt werden sollen, denn die fremde Rechtsangelegenheit, die zudem eine erlaubnisfreie Nebenleistung des Sachverständigen darstellt, wird tatsächlich und auch nach der gewollten vertraglichen Vereinbarung durch die Klägerin ausgeführt, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.

b) Die (Weiter-)Abtretung des Sachverständigen an die Klägerin verstößt bereits deshalb nicht gegen das RDG, weil die Klägerin gerichtsbekannt über eine entsprechende Inkassoerlaubnis gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 RDG verfügt.

3. Unangemessene Benachteiligung/Überraschende Klausel

a) Eine für die Geschädigte überraschende Risikoverlagerung im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB enthält die Abtretung nicht. Die vorliegende Abtretungserklärung ist nicht mit der Abtretungserklärung vergleichbar, über die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.06.2016, Az. VI ZR 477/15, zu entscheiden hatte. Eine für die Geschädigte überraschende Risikoverlagerung betreffend die Höhe/Erforderlichkeit der Kosten ist bei der vorliegenden Abtretungserklärung nicht ersichtlich. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 13.10.2016 hält die Kammer für falsch. Allein die unwiderrufliche Anweisung der Beklagten, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen unmittelbar an diesen oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen, stellt keine überraschende Risikoverlagerung auf die Geschädigte dar. Es handelt sich hierbei um die - auf Grund der wirksamen Abtretung lediglich noch klarstellende - Anweisung, dass die Geschädigte selbst nicht mehr Zahlung der Sachverständigenkosten an sich verlangen kann, sondern eine Zahlung direkt an den neuen Gläubiger erfolgen soll. Abgetreten sind aber nach wie vor nur tatsächlich bestehende Ansprüche, nämlich der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Auf überhöhte Sachverständigenkosten besteht von vornherein kein Anspruch, der abgetreten werden könnte. Nur insoweit kann denknotwendig eine verbindliche Zahlungsanweisung an die Beklagte erfolgen, die sich selbstverständlich nicht durch Zahlung überhöhter Sachverständigenkosten auf eine befreiende Leistung an den Sachverständigen in Höhe des Differenzbetrages nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB berufen und diese Differenz dann bei anderen Schadenspositionen gegenüber der Geschädigten in Abzug bringen kann. Die Zahlungsanweisung über den kompletten Rechnungsbetrag hat keinerlei Bindungswirkung gegenüber der Beklagten. Woraus sollte sich eine solche auch ergeben? Zwischen der Geschädigten und der Beklagten besteht nur ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis bestimmt die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Betrags, nicht die Geschädigte durch eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung. Die Beklagte muss lediglich die erforderlichen Kosten bezahlen. Dies weiß die Beklagte auch. Dementsprechend fühlt sie sich auch völlig zu Recht nicht an die Zahlungsanweisung über den kompletten Rechnungsbetrag gebunden, sondern reguliert nur die (aus ihrer Sicht) erforderlichen Kosten.

b) Die Abtretungsvereinbarung benachteiligt jedoch unter Berücksichtigung der auf dem selben Formular vorgesehenen und auch praktizierten Weiterabtretung an die Klägerin die Geschädigte unangemessen. Wie den Parteien bekannt ist, hat die Kammer bereits mehrfach über Abtretungserklärungen der Klägerin entschieden. In früheren Entscheidungen hat die Kammer insbesondere eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs durch den Sachverständigen an die Klägerin bejaht für den Fall, dass die „vorstehend vereinbarte Forderung“ an die Klägerin weiter abgetreten wurde, vgl. z.B. Urteil vom 29.1.2016, Az. 33 S 62/15. Hier hatte eine Auslegung dieser Vereinbarung vor allem nach Sinn und Zweck und dem überstimmenden Willen der Parteien ergeben, dass hiermit nicht nur die vereinbarte Honorarforderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten, sondern auch die abgetretene Schadensersatzforderung des Geschädigten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung gemeint sein soll. Diese Auslegung war auch vom Wortlaut der Vereinbarung gedeckt, da mit der „vorstehend vereinbarten Forderung“ auch die abgetretene Forderung gemeint sein konnte, nachdem auch die Abtretung eine Vereinbarung ist.

Bei der hier verwendeten Abtretungserklärung hat die Klägerin eine wesentliche Formulierung abgeändert, die letztendlich aus Sicht der Kammer zur Unwirksamkeit führt. Die Weiterabtretung lautet nunmehr wie folgt: „Der SV bietet hiermit der ... den vorstehend an ihn abgetretenen Anspruch inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an ....“ Die Formulierung ist eindeutig und einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung nicht zugänglich: Der Sachverständige hat ausschließlich den Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung an die Klägerin weiter abgetreten, nicht jedoch auch seinen Honoraranspruch gegen die Geschädigte, der weiter beim Sachverständigen verbleibt. Es handelt sich um ein einheitliches Vertragswerk; die formularmäßige Abtretung und die Weiterabtretung befinden sich vorformuliert auf dem Auftragsformular, so dass von vornherein die naheliegende Möglichkeit besteht, ja sogar zu erwarten ist, dass der von der Geschädigten an den Sachverständigen zur Sicherung erfüllungshalber abgetretene Schadensersatzanspruch an die Klägerin weiter abgetreten wird, der Sachverständige jedoch Inhaber der Honorarforderung gegen die Geschädigte bleibt.

Hieraus ergibt sich jedoch eine unangemessene Benachteiligung für die Geschädigte, die zur Unwirksamkeit des gesamten Abtretungsklauselwerks führt. Denn vereinbart wurde, dass durch die Abtretung die Ansprüche des Sachverständigen aus dem Vertrag nicht berührt werden und nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden können. Zwar verzichtet der Sachverständige dann bei Erfüllung der Honorarforderung Zug um Zug auf die Rechte aus der Abtretung, wobei sich bereits die Frage stellt, was unter „Verzicht“ zu verstehen ist. Eine Auslegung dürfte insoweit ergeben, dass damit wohl eine Rückabtretung gemeint sein wird, da es zum einen einen rechtsgeschäftlichen Verzicht nicht gibt und zum anderen ein Verzicht des Sachverständigen gegenüber der Geschädigten keinerlei Rechtswirkungen in diesem Verhältnis entfaltet, die die Parteien augenscheinlich gewollt haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung „Verzicht auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern“ gemeint sein sollte, dass Zug um Zug gegen Erfüllung eine Rückübertragung des Schadensersatzanspruches erfolgen soll. Dies ist die einzig sinnvolle Auslegung dieser Formulierung, die offenbar auch dem übereinstimmend Gewollten entspricht: der Sachverständige kann nach vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrags mit dem Schadensersatzanspruch nichts mehr anfangen, da sein Anspruch vollständig erfüllt ist. Die Geschädigte hingegen ist nach Zahlung erkennbar an einer Rückabtretung interessiert. Ein „Verzicht“ ist damit zum einen überflüssig. Zum anderen wird aus der Formulierung „Zug um Zug“ deutlich, dass die Geschädigte bei Erfüllung etwas erhalten soll. Dies kann bei lebensnaher Auslegung einzig und allein der Schadensersatzanspruch sein, mit dem die Geschädigte eine (weitere) Zahlung des Schädigers bzw. der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend machten könnte.

Zu einer solchen Rückabtretung ist aber der Sachverständige ersichtlich nicht mehr in der Lage, denn den rückabzutretenden Schadensersatzanspruch hat er bereits - wie von Anfang an beabsichtigt und in der Anlage K3 vorformuliert - an die Klägerin weiter abgetreten. Damit kann es für die Geschädigte auf Grund der Vereinbarungen theoretisch dazu kommen, dass sie von dem Sachverständigen auf volle Honorarzahlung in Anspruch genommen wird (abzüglich der von der gegnerischen Versicherung geleisteten Zahlung), jedoch keine vertraglich durchsetzbare Möglichkeit hat, wieder Inhaber des Schadensersatzanspruchs zu werden, um von der Beklagten Zahlung zu verlangen. Sie würde auf dem Betrag „sitzen bleiben“. Daran ändert auch nichts, dass die Weiterabtretung „inklusive aller Nebenrechte und Surrogate“ erfolgte.

Soweit die Klägerin meint, dass eine solche „Verquickung“ der beiden Abtretungen zur Begründung einer Unwirksamkeit nicht möglich sei, ist die Kammer anderer Auffassung. Es ist zwar richtig, dass die Kammer aus den Folgen der zweiten Abtretung die Unwirksamkeit der ersten Abtretung herleitet. Die Weiterabtretung hat aus Sicht der Kammer aber deshalb Auswirkungen auf die erste Abtretung, weil bereits zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung vom Sachverständigen beabsichtigt ist - zumindest erscheint dies aber möglich und vorhersehbar -, ausschließlich den Schadensersatzanspruch weiterabzutreten, was zur Folge hat, dass Inhaber der Werklohn- und der Schadensersatzforderung auseinanderfallen. Dies geht zumindest so aus der vertraglichen Vereinbarung hervor. Daran ändert auch nichts, dass eine zur Sicherung abgetretene Forderung wirksam weiter abgetreten werden kann.

Auch kann die Kammer sich den Ausführungen der Klägerin insoweit nicht anschließen, dass die Geschädigte aufgrund der vereinbarten Zug-um-Zug-Rückabtretung ausreichend geschützt sei. Richtig ist zwar, dass die Geschädigte insoweit ein Zurückbehaltungsrecht hätte. Die Ausübung wird ihr aber faktisch dadurch erschwert bzw. unmöglich gemacht, dass sie im Zweifel als durchschnittlicher Verbraucher und Nicht-Jurist überhaupt nicht merkt, dass eine Rückabtretung nicht möglich ist. Durch die Vereinbarung vermittelt aber der Sachverständige der Geschädigten den Eindruck, dieser würde bei Inanspruchnahme durch den Sachverständigen und Erfüllung der Honorarforderung seinen Schadensersatzanspruch zurückerhalten. Sie suggeriert ihr eine Zug-um-Zug-Leistung, die bei Weiterabtretung an die Klägerin, die bereits unten auf dem Formular vorgesehen ist und daher zum Zeitpunkt der Vereinbarung zumindest möglich und vorhersehbar ist, jedenfalls unmöglich ist. Dieser Eindruck kann einen Geschädigten zur Erfüllung gegenüber dem Sachverständigen veranlassen in dem Glauben, dass er dann die Schadensersatzforderung zurückerhält.

Dass der Sachverständige nach der erfolgten Abtretung an die Klägerin aufgrund einer vollständigen Befriedigung durch die Klägerin keinen Anspruch mehr hat, den er gegenüber der Geschädigten geltend machen könnte, ist unerheblich. Dies ist eine nach der Vereinbarung eingetretene tatsächliche Entwicklung, die zwar möglich, aber keinesfalls zwingend ist, auf die die Geschädigte keinen Einfluss hat und die maßgeblich von den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen im übrigen abhängt. An einer für die Geschädigte möglichen benachteiligenden Wirkung der getroffenen Vereinbarung ändert dies allerdings nichts.

Soweit die Klägerin vorträgt, der Sachverständige sei verpflichtet, auch den Werklohnanspruch an die Klägerin abzutreten, handelt es sich hierbei um das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen, das gesondert zu betrachten ist und auf das die Geschädigte keinerlei Einfluss hat. Eine solche Verpflichtung berührt jedoch die dingliche Inhaberschaft der Forderung zunächst nicht, sondern begründet allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Abtretung. Dies kann jedoch dahinstehen, denn die Klägerin konnte diese strittige Behauptung jedenfalls nicht nachweisen. Weder eine solche Verpflichtung zur Abtretung des Werklohnanspruchs noch die tatsächliche Übertragung dieser Forderung auf die Klägerin kann sich jedenfalls aus einem Hinweis des Sachverständigen am Ende der Rechnung gegenüber der Geschädigten ergeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Im Landgerichtsbezirk Coburg ist eine Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren anhängig, bei denen die streitgegenständliche Abtretungserklärung verwendet wurde. Die streitgegenständliche Abtretungserklärung kommt bei der Klägerin zudem seit geraumer Zeit bundesweit bei ihren Kunden zum Einsatz.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 31/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 143/11 Verkündet am: 31. Januar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja RDG § 5 Abs. 1 a
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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 22.09.2014 (Az.: 3 C 210/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 19. Mai 2010 – 26 C 372/10 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.