Landgericht Coburg Endurteil, 06. Apr. 2017 - 21 O 329/16

published on 06/04/2017 00:00
Landgericht Coburg Endurteil, 06. Apr. 2017 - 21 O 329/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw, welcher von dem sogenannten „VW-Abgasskandal“ betroffen ist.

Die Klägerin erwarb am ... bei der Beklagten ein Fahrzeug der Marke Audi Q 5 2.0 TDI Quattro zu einem Kaufpreis von 47.479,00 € (Anlage K 1). Das Fahrzeug wurde finanziert und es fielen Finanzierungskosten in Höhe von 4.393,76 € an (Anlage K 1 a).

Das Fahrzeug der Klägerin ist mit einem Motor mit der Bezeichnung EA 189 ausgestattet. In dem Fahrzeug ist eine sogenannte Abschaltvorrichtung verbaut worden, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Testzyklus auf dem Rollenprüfstand befindet oder nicht. Auf dem Rollenprüfstand bewirkt die Software, dass die gesetzlichen Grenzwerte, die im Rahmen einer Abgasuntersuchung geprüft werden, eingehalten werden. Im Übrigen werden außerhalb des Prüfstandes alle gesetzlich gesetzten Grenzwerte - so insbesondere der NOX-Wert um das 4,7-fache des gesetzlichen Grenzwertes - überschritten.

Mit Rechtsanwaltsschreiben von ... erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und führte hierzu aus, dass das Fahrzeug „zu denjenigen gehöre, die von dem sogenannten „Abgasskandal“ betroffen seien“ (Anlage K 5).

Die Klägerin machte dabei die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung geltend und begehrte Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich der gezogenen Nutzungen in Höhe von 8.038,50 €, zuzüglich Zahlung der Finanzierungskosten von 4.393,76 €, insgesamt also 44.334,26 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges.

Mit Schreiben vom ... verwies die Beklagte darauf, dass die zugelassenen Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 weiterhin uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzbar seien und der Volkswagenkonzern mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bereits die konkreten technischen Maßnahmen für die betroffenen EA 189-Motoren mit 1,6 und 2,0 l Hubraum vorgestellt habe. Im Übrigen verwies die Beklagte darauf, dass Audi mit Hochdruck daran arbeite, dass sämtliche Maßnahmen für alle Motorvarianten so schnell wie möglich abgeschlossen werden, die Durchführung der Maßnahmen kostenfrei sei und sobald wie möglich näher über den Zeitplan und die für das betroffene Fahrzeug vorgesehene Maßnahme konkret informiert werde. Im Übrigen lehnte die Beklagte die Rücknahme des Fahrzeuges ab (Anlage K 6).

Für alle betroffenen Fahrzeuge mit dem Aggregat EA 189 EU5 hat das KBA im Jahre 2015 die Verpflichtung ausgesprochen, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen sowie den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der unzulässigen Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden. Mit Schreiben vom 20.12.2016 teilte das KBA der Volkswagen AG - auch in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug - mit: (Anlage B3)

„Folgende Sachverhalte wurden durch das KBA mit dem dargestellten Ergebnis überprüft:

A)

Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen

Ergebnis:

Es wurde keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt.

B)

Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen

Ergebnis:

Die vorhandenen Abschalteinrichtungen wurden als zulässig eingestuft.

C)

Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen

Ergebnis:

Die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden eingehalten.

D)

Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen

Ergebnis:

Die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen wurden in Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt.

E)

Motorleistung und maximales Drehmoment

Ergebnis:

Die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment blieben unverändert.

F)

Geräuschemissionen

Ergebnis:

Die bisherigen Geräuschemissionswerte blieben unverändert.“

Die Beklagte teilte der Klägerin anschließend mit, dass auch die Softwarelösung für das streitgegenständliche Fahrzeug zur Verfügung stehe. Die Klägerin wurde aufgefordert, sich zur Vereinbarung eines Termins mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, so dass die technische Maßnahme an ihrem Auto vorgenommen werden könne.

Die Klägerin macht geltend, dass das käuflich erworbene Fahrzeug folgende Sachmängel aufweise:

  • -Nichteinhaltung der Euro 5-Norm

  • -Höhere Stickoxidwerte als angegeben (nur durch Betrugssoftware erreichbar)

  • -Höhere CO2-Werte als angegeben (nur durch Betrugssoftware erreichbar und durch falsche Angabe der Rollwiderstände für die Prüfstandsanordnung)

  • -Nichteinhaltung der Werbeaussage „sauberster Diesel seiner Klasse“

  • -Höhere Steuerbelastung nach korrigierter Einstufung

  • -Zulassung des Fahrzeugs für Umweltzonen ist rechtswidrig, da mit höheren CO2-Werten auch stets die Rußpartikelbildung in gleichem Maße ansteigt (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).

Zudem macht die Klägerin geltend, dass ihr Fahrzeug niemals über eine rechtmäßig erteilte EU-Typengenehmigung und die darauf beruhende Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügt habe. Demgemäß dürfe das Fahrzeug kraft gesetzlicher Anordnung nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die Klägerin macht geltend, dass eine arglistige Täuschung durch die Volkswagen AG vorliege und sich die Beklagte das Verhalten der Volkswagen AG zurechnen lassen müsse. Demgemäß könne ihr schon nicht zugemutet werden, vom Schädiger noch Nacherfüllungen dulden zu müssen. Es sei ihr auch nicht zuzumuten gewesen, der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, da es unklar gewesen sei, wann ein Rückruf erfolge und welche Auswirkungen die Nacherfüllung haben werde. Im Übrigen verbleibe nach dem erfolgten „Rückruf“ ein erhöhter Verbrauch, höhere CO2-Werte, eine vermehrte Rußbildung und als Folge ein schnellerer Defekt des Rußpartikelfilters. Zudem sei das Fahrzeug auch nach einem Rückruf mit einem merkantielen Minderwert belastet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass auf Grundlage der hier vorliegenden „arglistigen Täuschung“ durch einen Großkonzern jedenfalls von der Erheblichkeit eines Mangels auszugehen sei und demgemäß ein Rücktrittsrecht nicht wegen Unerheblichkeit eines Mangels ausgeschlossen sei. Die Klägerin meint wohl ergänzend, dass ihr Anspruch auch wegen unrichtiger Prospekte und Informationen durch die Volkswagen AG auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG zu stützen sei. Sie trägt hierzu wörtlich vor (Schriftsatz vom ..., Bl. 63):

„Die Prospekte und Informationen, die die Klägerin von der Beklagten über das Fahrzeug erhielt, war führen würden, völlig unabhängig von einem vorrangigen Gewährleistungsanspruch auch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG zu stützen sei.“

Die Klägerin beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.979,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi Q5 2.0 TDI Quattro mit der Fahrgestellnummer ... abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.038,50 € zuzüglich der Finanzierungskosten in Höhe von 4.393,76 € zu zahlen.

  • 2.Es wird festgestellt dass sich die Beklagte spätestens seit dem ... mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

  • 3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.099,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem ...

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Fahrzeug keinesfalls mangelbehaftet sei. Das Fahrzeug befinde sich exakt in dem Zustand, der im Kaufvertrag dokumentiert sei. Dieses sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Es bleibe hinter keinem Sicherheitsstandard zurück und es würden auch keinerlei Gefahren von dem Fahrzeug für die Klägerin oder für Dritte ausgehen. Die Tatsache, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusse, ändere insbesondere an dem Bestand und der Wirksamkeit der Genehmigung nichts. Die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung sei unverändert wirksam und vom KBA auch nicht aufgehoben worden. Das streitgegenständliche Fahrzeug könne entsprechend den Feststellungen des KBA erfolgreich technisch überarbeitet werden. Ein Rücktritt sei jedenfalls ausgeschlossen, weil die angebliche Pflichtverletzung als unerheblich anzusehen sei. Dies ergebe sich schon auf Grundlage des geringfügigen Mangelbeseitigungsaufwandes von nicht mehr als 100,00 €. Die Behauptung, eine angebliche Mangelbeseitigung sei nicht möglich, erfolge ins Blaue hinein und sei unzutreffend. Die Volkswagen AG habe sich gemeinsam mit dem KBA auf einen Zeit- und Maßnahmenplan für ein Software-Update verständigt. Es komme zu keinen negativen Auswirkungen auf die Dauerhaltbarkeit des Motors und seiner Komponenten oder zur Erhöhung des Kraftstoffsverbrauchs. Im Übrigen drohe auch kein Erlöschen der Betriebserlaubnis und es bestehe keine Gefahr für die Typengenehmigung. Dies ergebe sich schon daraus, als das KBA mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 den von der Volkswagen AG vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplan für verbindlich erklärt habe. Im Übrigen sei hier auch keine Nachfristsetzung entbehrlich gewesen. Es lägen keine Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen könnten. Die Mangelbeseitigung sei auch möglich. Im Übrigen sei es nicht zulässig, Verhaltensweisen und Äußerungen des Automobilherstellers der Beklagten zuzurechnen.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf alle von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A) Hauptsache

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen nebst aufgewendeter Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw aus §§ 346 Abs. 1, 348 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Sachvortrag der Klägerin in Bezug auf die Finanzierungskosten überhaupt dem Grunde nach in diesem Zusammenhang einen Zahlungsanspruch begründen kann.

Die Voraussetzungen für die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages liegen jedenfalls derzeit nicht vor.

1. Mangel

aa) Fehlen der EU-Typengenehmigung/Allgemeine Betriebserlaubnis

Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangel liegt nicht vor.

Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegen unstrittig die EG-Typengenehmigung sowie die Allgemeine Betriebserlaubnis vor. Nach den Regelungen der § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO i.V.m. § 19 Abs. 7 StVZO kommt dabei ein Erlöschen dieser öffentlich-rechtlichen Genehmigungen im fraglichen Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn willentlich Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch die - hier wohl relevant - das Abgasverhalten verschlechtert wird, § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO.

Eine nachträgliche Änderung in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, da das streitgegenständliche Fahrzeug/genehmigter Typ bereits werkseitig mit der streitgegenständlichen Software ausgerüstet worden ist. Insofern unterscheidet sich der Fall entscheidend von den von der Klägerin ins Felde geführten „Chip-Tuning“-Fällen, bei denen nach Erteilung der Typengenehmigung Änderungen an der Motorsteuerung vorgenommen worden sind.

Diese Auffassung vertritt auch offenkundig das in diesem Zusammenhang entscheidungsbefugte Kraftfahrt-Bundesamt. So ergibt sich aus der von der Klagepartei selbst vorgelegten Anlage K 22, dass nach der Rechtsauffassung des KBA die Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO voraussetzt, dass Fahrzeuge verändert worden sind und dies nicht der Fall ist, wenn die Fahrzeuge von Anfang an so produziert worden sind.

Dahingestellt kann bleiben, ob ggf. seitens der zuständigen Zulassungsbehörde eine Stilllegungsverfügung drohen kann. Aus dem gesamten Sachverhalt und insbesondere den Darstellungen des KBA ist ersichtlich, dass eine Stilllegung durch die zuständige Zulassungsbehörde nur dann droht, wenn das betroffene Fahrzeug nicht entsprechend den Vorgaben des KBA nachgerüstet wird, also keine Mängelbeseitigung vorgenommen wird. Dies zu verhindern obliegt allein der Klägerin als Käuferin des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Durchführung der angebotenen Mängelbeseitigungsmaßnahme für die Klägerin zumutbar ist. Dies ergibt sich aus den weiteren Ausführungen im Urteil.

bb) Software

Das streitgegenständliche Fahrzeug weist jedoch keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf, § 434 BGB.

Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise, insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Die Mangelhaftigkeit basiert nicht darauf, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der hierzu konstruierten Software einhält (vgl. auch LG Ansbach, Urteil vom 31.10.2016 - 2 O 226/16 -, Juris).

Der Sachmangel folgt im übrigen auch schon daraus, als das Fahrzeug auch nach dem Vorbringen der Beklagten einem Software-Update unterzogen werden muss, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu genügen, um nicht eine Stilllegungsverfügung zu riskieren. Wenn es der Klägerin nicht freisteht, den Rückruf ihres Fahrzeuges Folge zu leisten und dessen Zulassung zum Straßenverkehr damit zu erhalten, dann kann aus dem derzeitigen Fehlen der beim Rückruf aufzuspielenden Software auch auf die Mangelhaftigkeit des klägerischen Fahrzeugs geschlossen werden (vgl. auch LG Frankenthal, 12.05.2016 - 8 O 208/15 -, Juris).

2. Fristsetzung

Dem Rücktritt steht allerdings entgegen, dass die Klägerin der Beklagten bislang keine nach §§ 323 Abs. 1, 440 BGB erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zurücktreten, wenn er dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Eine solche Fristsetzung ist nicht erfolgt, der Beklagten wurde keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.

a) Die Fristsetzung ist hier auch nicht entbehrlich gewesen, weil der Käuferin eine Nacherfüllung etwa unzumutbar wäre oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, §§ 440 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

aa) Unzumutbarkeit

Eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, und zwar in Bezug auf den Käufer, kann wegen der Art des Mangels oder anderer tatsächlicher Umstände, z.B. hinsichtlich des Verkäufers eine Unzuverlässigkeit, Nebenpflichtverletzungen, erheblichem Mangel an Kompetenz bei Übergabe oder nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses, vorliegen (Palandt, BGB, 76. Aufl., Rdz. 8 zu § 440).

Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände führen hier aber nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Entgegennahme der angebotenen Nacherfüllung im Wege der Mangelbeseitigung.

(1) Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass ihr eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht zumutbar gewesen sei, weil eine arglistige Täuschung durch die Volkswagen AG vorliege und die Beklagte sich diese arglistige Täuschung zurechnen lassen müsse.

In diesem Zusammenhang kann dabei dahingestellt bleiben, ob bei dem „Konzern“ oder deren Verantwortlichen von einer Täuschungshandlung auszugehen ist.

Es ist nämlich weder erkennbar noch dargetan, dass die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages von der Besonderheit der hier eingebauten Software wusste.

Vielmehr hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, bis zur Berichterstattung über den „Abgasskandal“ keinerlei Kenntnisse über die verwendete Prüfstandsoftware gehabt zu haben.

Ein zeitig früheres Wissen der Volkswagen AG oder der Audi AG muss sich die Beklagte aber nicht zurechnen lassen. Der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gemäß § 278 BGB (vgl. BGH NJW 2014, 2183).

Die Beklagte handelte vielmehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und ist eine rechtlich unabhängige juristische Person. Verflechtungen mit dem VW-Konzern sind weder ersichtlich noch dargetan. Allein der Umstand, dass die Beklagte wohl Audi-Vertragshändlerin ist, begründet kein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis, das eine Wissenszurechnung rechtfertigen würde. Als selbständiger Vertragshändler ist sie kein Handelsvertreter der Herstellerin, sondern ein eigenständiges Unternehmen.

Unerheblich ist, dass die angebotene Mängelbeseitigungsmaßnahme nicht von der Beklagten, sondern von dem Hersteller entwickelt worden ist. Dass derartige Maßnahmen durch den Hersteller vorbereitet werden, ist unschädlich und ganz offenkundig im Falle von einer Mangelbeseitigung im Rahmen von Rückrufaktionen üblich, nachdem auch der Hersteller Adressat der Anordnung des KBA gewesen ist.

(2) Die Klägerin kann sich zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht darauf berufen, dass eine Nachbesserung deswegen unzumutbar ist, weil hierdurch weitere Mängel, wie ein Kraftstoffmehrverbrauch und eine erhöhte Rußbildung hervorgerufen werden. Nachdem das Fahrzeug der Klägerin bislang noch keinem Software-Update unterzogen worden ist, kann Derartiges überhaupt erst mit und nach Durchführung der angebotenen Nacherfüllung festgestellt werden. Das Gesetz sieht weitere Mängelgewährleistungsrechte über die Nacherfüllung hinaus in der Regel erst für den Fall vor, dass eine Nachbesserung scheitert, nicht aber für die Erwartung, dass die Nachbesserung erfolglos verbleibt.

(3) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass zum Rücktrittszeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, in welchem Zeitraum eine etwaige Nachbesserung durchgeführt werden könne.

Grundsätzlich ist richtig, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug erst mit Schreiben vom 20.12.2016 bestätigt worden ist, dass nach Entfernen der unzulässigen Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden.

Hieraus ergibt sich zwingend, dass erst mit diesem Zeitpunkt auch eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung durch die Beklagte durchführbar gewesen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Angemessenheit einer Frist zur Mängelbeseitigung zwar vorrangig nach dem Interesse des Käufers, der gerade bei den Alltagsgeschäften, kurzfristige Reparaturen oder den sofortigen Austausch der mangelhaften Sache beanspruchen kann, richtet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Käufer dem Verkäufer die Zeit zugestehen muss, die dieser für die geforderte Art der Nacherfüllung bei objektiver Betrachtung benötigt, weshalb letztendlich die Frage der Angemessenheit der Frist nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden kann (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rdn. 902 ff.).

Bei diesen Umständen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst davon abhängig ist, welche Nachbesserungsmaßnahmen seitens des Herstellers des Fahrzeuges angeboten werden. Sie kann daher erst dann nacherfüllen, sobald der Fahrzeughersteller geeignete Mittel hierzu zur Verfügung stellt. Es ist der Klägerin auch zuzumuten, die Durchführung der mit dem KBA abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten. In der Zwischenzeit kann die Klägerin ihr Fahrzeug uneingeschränkt nutzen. Gerade dieser Umstand führt dazu, dass der Klägerin ein längeres Zuwarten abverlangt werden kann und die jetzt angebotene Mängelbeseitigungsmaßnahme sich zeitlich noch in einem zumutbaren Rahmen bewegt.

(4) Auch ein etwaiger merkantiler Minderwert rechtfertigt nicht den hier vorgenommenen sofortigen Rücktritt.

Soweit die Klägerin auf einen merkantilen Minderwert vor Durchführung der Mängelbeseitigungsmaßnahme abstellt, ist dies unerheblich, da die Klägerin die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nicht darauf stützen kann, dass sie eine angebotene Mängelbeseitigung nicht entgegennimmt.

Soweit sich die Klägerin auf einen Minderwert nach durchgeführter Mangelbeseitigung stützt, kann dies ebenfalls erst mit und nach Durchführung der von der Beklagten angebotenen Mängelbeseitigungsmaßnahme beurteilt werden. Im Übrigen rechtfertigt nach Rechtsauffassung der Kammer auch ein merkantiler Minderwert von 20 % keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 440 BGB, da dann - bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsmerkmale - ein Schadenersatzanspruch in dieser Höhe begründet wäre.

bb) Besondere Umstände

Aus obigen Ausführungen zur Unzumutbarkeit ergibt sich, dass besondere Umstände, die eine Fristsetzung entbehrlich machen würden, nicht vorliegen.

3. Unerheblichkeit

Im Übrigen wäre ein Rücktritt der Klägerin auch gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich ist.

Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen. Eine Erheblichkeit der Pflichtverletzung liegt dann erst vor, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13).

Hier ist nach derzeitigem Kenntnisstand der Mangel behebbar. Das KBA hat dem vorgelegten Maßnahmeplan zugestimmt, so dass nach Durchführung der festgelegten Maßnahme der hier vorgetragene Primärmangell - nämlich Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung - behoben sein wird, ohne negative Auswirkungen auf Emissionen und Verbrauchswerte. Nach dem Vorbringen der Beklagten wird der Mängelbeseitigungsaufwand hierzu höchstens 100,00 € betragen und liegt damit unterhalb der zu beachtenden Bagatellgrenze.

Für eine Abweichung vom Regelfall besteht hier auch keine Veranlassung. Zwar hat die Klägerin die Höhe der Mängelbeseitigungskosten bestritten. Dies erfolgte jedoch unsubstantiiert und ist daher unbeachtlich. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, warum das Einspielen eines Software-Updates, so wie dies mit dem KBA abgestimmt ist, höhere Kosten als 100,00 € verursachen soll. Im Übrigen sind im Rahmen der Schätzung der Mangelbeseitigungskosten etwaige Entwicklungskosten bei dem „Konzern“ nicht zu berücksichtigen. Allein abgestellt werden muss auf Mangelbeseitigungskosten, die zu Lasten des Vertragspartners der Klägerin, also hier der Beklagten, anfallen.

II.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG zu.

Die Klägerin stellt in diesem Zusammenhang ausschließlich auf Verhaltensweisen des VW-Konzerns ab. Wie bereits ausgeführt, sind derartige Verhaltensweisen jedoch der Beklagten nicht zurechenbar.

III.

Nebenforderungen

Da ein Anspruch der Klägerin zur geltend gemachten Hauptforderung nicht besteht, steht ihr auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB zu.

B) Nebenentscheidungen

Die Entscheidung zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 30. März 2017 gebietet nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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published on 12/05/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4.
published on 28/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 94/13 Verkündet am: 28. Mai 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. August 2020 geltenden Fassung, oder
2.
in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder
3.
in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist, oder
4.
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich. Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.
für diese Teile
a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
4.
für diese Teile
a)
die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)
der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)
die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt. Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.