Landgericht Bonn Urteil, 29. Juli 2015 - 9 O 407/14



Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht im Wege der actio pro socio einen Übertragungsanspruch gegen den Beklagten geltend.
3Der Kläger und der Beklagte sind Brüder und Gesellschafter der C GbR. Die C GbR wurde von den Parteien und deren Eltern X und M C mit notariellem Vertrag vom 30.05.1989 zur Verwaltung und Nutzung des gemeinsamen Immobilienvermögens geschlossen. Der Vertrag war auf Dauer von 20 Jahren geschlossen und sah eine Kündigungsmöglichkeit nur aus wichtigem Grund vor (§ 4). Der Vertrag beinhaltet eine Fortsetzungsklausel (§ 7); hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf Anl. K 1, Bl. # ff. der Akte Bezug genommen. Unstreitig beinhaltet dieser Vertrag einen Schreibfehler dahingehend, dass die im Vertrag genannte Eigentumswohnung in der „S2 Straße“ in B tatsächlich eine Eigentumswohnung in der Sstraße #-## in B betrifft, den im Klageantrag bezeichneten Grundbesitz. Diese Wohnung im dritten Obergeschoss steht derzeit im Sondereigentum bzw. hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums der WEG im Miteigentum des Beklagten.
4Nach dem Tod der Eltern X und M C (letztere verstorben im Jahr 2000) wurde der Bestand der Gesellschaft zwischen den Parteien bis zum 31.05.2019 verlängert; hinsichtlich des Inhalts dieses Vertrags wird auf Anl. K 2, Bl. ## der Akte Bezug genommen.
5Das jeweilige Eigentum hinsichtlich der im Vertrag vom 30.5.1989 unter § 5 genannten Immobilien ist bis heute bei keinem dieser Objekte im Grundbuch für die C GbR eingetragen worden. Im Nachgang des Erbfalles hinsichtlich der Eltern der Parteien wurden die Parteien jeweils hälftig als Miteigentümer eingetragen.
6Der Kläger behauptet bzw. ist der Ansicht, dass sich aus den genannten vertraglichen Regelungen ein Anspruch der C GbR gegen den Beklagten auf Übertragung des Sondereigentums/Miteigentums hinsichtlich des Objekts in der S-Straße #– ## auf die C GbR ergebe bzw. dass dies so gemeint gewesen sei. Er behauptet, dass der Beklagte bereits mehrfach einer solchen Übertragung dem Grunde nach zugestimmt habe, insbesondere mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2013, einem Schriftsatz im Verfahren Landgericht Bonn, Az. 1 O 157/13. Er meint, dass dem geltend gemachten Anspruch nicht der Einwand der Verwirkung entgegensteht, wobei er selber den etwaigen Anspruch effektiv auch erst frühestens seit dem Jahre 2000 habe geltend machen können, weil unstreitig erst zu diesem Zeitpunkt seine Mutter verstarb, die 60 % der Anteile und damit die Mehrheit inne hatte. Soweit der Beklagte die außerordentliche Kündigung der GbR erklärt habe, sei diese unwirksam. Zudem habe der Beklagte lediglich seine Stellung als Gesellschafter gekündigt, wonach die Gesellschaft in Form des Klägers als Einzelperson fortgeführt werde. Dies ändere nichts daran, dass das Apartment nach den vertraglichen Bestimmungen in die Gesellschaft, welche nach wie vor bestehe, einzubringen sei.
7Der Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, seinen Miteigentumsanteil von 53,8947/10.000 an dem im Grundbuch von B eingetragenen Grundstück: Flur A####, Hof- und Gebäudefläche, Sstraße ##/## verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartment im dritten Obergeschoss nebst einem Abstellraum Dachboden Nr. ### des Aufteilungsplanes zu übertragen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte behauptet, dass die Gesellschafter im Jahr 1989 nicht gemeint hätten, dass die im Vertrag genannten Immobilien auf die Gesellschaft übertragen werden sollten, sondern dass lediglich das jeweilige wirtschaftliche Nutzungsrecht in die Gesellschaft als Einlagen eingebracht werden sollte, so dass insbesondere die wirtschaftlichen Erträge in die Gesellschaft fließen sollten, wie dies auch praktiziert worden sei. Die C GbR existiere aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft durch den Beklagten im Verfahren LG Bonn 7 O 130 /14 nicht mehr, so dass auch der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht bestünde.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2015 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Der Kläger vermag mit der Klage (im Wege der actio pro socio) keine Übereignung des im Klageantrag genannten Grundbesitzes an die C GbR zu verlangen, weil sich aus dem Gesellschaftsvertrag vom 30.5.1989 und dem Verlängerungs- bzw. Fortsetzungsvertrag vom 15.05.2009 kein solcher Übereignungsanspruch ergibt und auch kein sonstiger Rechtsgrund für einen Übereignungsanspruch besteht.
16Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat jedenfalls nicht bewiesen, dass es dem übereinstimmenden Vertragswillen der Eltern der Parteien sowie der Parteien selber im Jahre 1989 bzw. allein der Parteien im Jahre 2009 entsprochen hätte, dass die im Vertrag vom 30.5.1989 genannten Immobilien zu Eigentum auf die C GbR übertragen werden sollten. Es ist zumindest nicht auszuschließen und erscheint aufgrund der Gesamtumstände sogar weitaus wahrscheinlicher, dass die Parteien vielmehr eine Einbringung der Nutzung/Früchteziehung hinsichtlich der in § 5 genannten Immobilien gewollt und damit vereinbart haben, ohne aber zugleich und darüber hinaus eine Übertragung der Immobilien zu Eigentum auf die C GbR gewollt zu haben, zumal dies im Jahre 1989 nicht einmal rechtlich möglich gewesen wäre angesichts der damals noch nicht bestehenden Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Verlängerungsvertrag vom 15.05.2009 beinhaltet keinerlei Anhaltspunkte, dass die Parteien hinsichtlich der Modalitäten der Einbringung der Immobilien (nur zur Nutzung/Früchteziehung oder auch zu Eigentum) eine (nunmehr rechtlich mögliche) Änderung in diesem Punkt hätten treffen wollen. Auch der Umstand, dass die Parteien tatsächlich bis heute keine einzige der Immobilien auf die Gesellschaft umgeschrieben haben, obwohl auch seit dem Jahre 2009 bis zur erstmaligen Geltendmachung dieses Anspruchs im Jahre 2013 bereits ca. vier Jahre vergangen waren, spricht im erheblichen Maße dafür, dass auch der Kläger bei Abschluss des Vertrags vom 15.05.2009 nicht die Vorstellung hatte, dass nunmehr die Immobilien zu Eigentum auf die C GbR umgeschrieben werden sollten, sondern dass es bei der bisherigen Praxis der Parteien (und ihrer Eltern) verbleiben sollte, dass die Nutzung und die Früchte der Immobilien wirtschaftlich der C GbR zustehen sollten und dass die Immobilien von der GbR verwaltet werden – und nicht mehr. Auch der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags spricht eher für das Verständnis des Beklagten, weil dort in der Vorbemerkung lediglich die Rede davon ist, dass die nicht in Geld bestehenden Vermögenswerte in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzubringen und gemeinschaftlich zu verwalten und zu nutzen ist, nicht aber, dass eine Eigentumsübertragung stattzufinden hätte (die - wie gesagt - zu diesem Zeitpunkt rechtlich sowieso unmöglich gewesen wäre wegen Weigerung des Grundbuchamts aufgrund der damals noch nicht anerkannten Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Im Übrigen spricht auch die gesetzliche Regelung in § 738 Abs. 1 S. 2 BGB dafür, dass im Zweifel von einer Überlassung betreffend nach dem Gesellschaftsvertrag einzubringenden Gegenständen lediglich zur Benutzung/Früchteziehung auszugehen ist, weil das Gesetz explizit diesen Fall der nur wirtschaftlichen Einbringung ohne gleichzeitige Eigentumsübertragung für den Fall der Auseinandersetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt. Insgesamt vermag also weder der Vertrag vom 30.05.1989 noch der Vertrag vom 15.05.2009 dahingehend (ergänzend) ausgelegt gelegt zu werden, dass der C GbR ein Übereignungsanspruch hinsichtlich der im Vertrag vom 30.5.1989 genannten Immobilien zustehen sollte (§ 133, 157, 242 BGB). Jedenfalls ist der Kläger für die insoweit maßgeblichen Anknüpfungstatsachen beweisfällig geblieben. Das Gericht hat die Parteien hierzu gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, vermochte aber in der Gesamtschau auch mit den vorgelegten Urkunden und den weiteren vorgetragenen Umständen nicht gemäß § 286 ZPO zu dem Schluss gelangen, dass es dem Willen der Parteien insbesondere am 15.5.2009 entsprochen hätte, dass die Immobilien auf die C GmbH zu Eigentum zu übertragen sein sollten. Vielmehr ist sogar eher das Gegenteil als bewiesen anzusehen, insbesondere aufgrund des Umstands, wie der Vertrag „gelebt“ worden ist, also dass der Kläger viele Jahre lang keinen Übereignungsanspruch geltend gemacht hat. Soweit der Kläger damit argumentiert, dass der Beklagte mehrfach einer Übertragung dem Grunde nach zugestimmt habe hinsichtlich des hier in Rede stehenden Immobilienbesitzes, ergibt sich dies in dieser Klarheit nicht aus dem Schriftsatz vom 07.08.2013, LG Bonn 1O 157/13, Anlage K 5, Bl. ## ff. d.A. im Gesamtzusammenhang dieses Schriftsatzes ist eher davon auszugehen, dass der Beklagte zur Bereinigung des (damals) zwischen den Parteien bestehenden Gesamtstreits das Angebot machte, das Apartment in der S Straße Nr. # in die GbR „einzubringen“, wobei auch nicht näher erläutert wurde, was der Beklagte in diesem Zusammenhang mit „einbringen“ meinte. Dass dieser Begriff schon sprachlich nicht eindeutig ist, wurde bereits erläutert. Zudem führte der Beklagte in diesem Schriftsatz sogar aus, dass aus dem GbR-Vertrag keine Pflicht bestehe, eine solche Einbringung vorzunehmen (S. 7, 1. Absatz des Schriftsatzes vom 07.08.2013, Bl. ### d.A.). Mit der parallelen, zwei Absatz weiter erfolgten Äußerung, dass er, wenn der Beklagte dies nun fordere, das Apartment in die GbR einbringen werde, signalisierte der Beklagte also eher (nur) die Bereitschaft, im Rahmen einer Gesamtlösung eine solche Forderung – ungeachtet dessen, ob eine solche Forderung objektiv besteht – anzuerkennen. Im selben Kontext ist auch der Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu sehen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass es durchaus häufig Sinn macht, zur Vermeidung weiteren Streits den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären, auch wenn man selber der Ansicht ist, dass eine solche Forderung gar nicht besteht. In der Praxis ist dies in der Regel gerade einer der Gesichtspunkte, weshalb solche Einredeverzichtserklärungen abgegeben werden. Dass es zu einem Gesamtvergleich nicht gekommen ist infolge des Schriftsatzes vom 07.08.2013, zeigen schon die mehreren Zivilprozesse, die die Parteien seitdem geführt haben bzw. noch führen (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2015). In der Gesamtschau all dieser Aspekte vermag jedenfalls nicht festgestellt zu werden, dass die gebotene Auslegung der Verträge zwischen den Parteien dahin zu gehen hat, dass der C GbR nach dem übereinstimmenden Parteiwillen der Gesellschafter ein Übereignungsanspruch hinsichtlich des im Klageantrag genannten Immobilienbesitzes zustehen sollte (§§ 133, 157, 242 BGB i.V.m. § 286 ZPO).
17Soweit der Kläger meinen sollte, dass der Schriftsatz vom 07.08.2013 ein selbstständiges, abstraktes oder auch nur deklaratorisches Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780 781 BGB darstellt, ist dem nicht zu folgen. Insoweit gelten die genannten Erwägungen entsprechend. Im Gesamtkontext dieses Schriftsatzes vermag kein entsprechender Rechtsbindungswille des Beklagten festgestellt zu werden. Dies gilt umso mehr, weil dies ein Schriftsatz in einem Zivilprozess war, der offenbar einen anderen Streitgegenstand betraf. Äußerungen einer Partei in einem Zivilprozess hinsichtlich nicht streitgegenständlicher Ansprüche vermögen nur mit äußerster Zurückhaltung als deklaratorisches oder sogar abstraktes Schuldanerkenntnis verstanden werden. Im Zweifel handelt es sich lediglich um Absichtserklärungen für den Fall eines denkbaren Vergleiches. Davon ist auch hier auszugehen. Ein solcher Vergleich ist indes nicht zustande gekommen.
18Es kann damit offen bleiben, ob der Kläger bzw. die C GbR einen etwaigen Übereignungsanspruch verwirkt hätten (§ 242 BGB), wofür durchaus Einiges sprechen dürfte aufgrund der dargestellten Umstände hinsichtlich der tatsächlichen Praktizierung des Vertrags über viele Jahre, was beim Beklagten (auch schon vor dem Jahr 2013) schutzwürdiges Vertrauen geschaffen haben dürfte.
19Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob die vom Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung der GbR bzw. seiner Gesellschafterstellung wirksam ist oder nicht. Der Vollständigkeit halber wird allerdings angemerkt, dass die von beiden Parteien vertretenen Rechtsansichten zu den Rechtsfolgen einer unterstellt wirksamen außerordentlichen Kündigung falsch sein dürften. Eine wirksame Kündigung dürfte nicht zur Folge haben, dass die C GbR mit dem Kläger als alleinigen Gesellschafter fortbestünde. Die wirksame Kündigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus nur zwei Gesellschaftern besteht, führt nach allgemeiner Meinung auch bei bestehender Fortsetzungsklausel zum Erlöschen der Gesellschaft mit der Folge, dass das gesamte Gesellschaftsvermögen dem Vermögen des nichtkündigenden Gesellschafters anwächst und sodann der kündigende Gesellschafter einen Auseinandersetzungsanspruch hat, der auf Abfindung in Geld lautet, zu dessen Berechnung eine Auseinandersetzungsbilanz vom nichtkündigenden Gesellschafter einzuholen ist, wozu im Streitfalle in der Regel ein Sachverständigengutachten zu erstellen ist – insbesondere hinsichtlich des Werts von etwaigen Immobilienvermögen (Palandt-Sprau, 73. Auflage, § 736, Rn. 4 m.w.N.; § 738, Rn. 4 f.). Entsprechend dürfte auch die Rechtsansicht des Beklagten, auf dessen Basis im Verfahren 7 O 130/14 Klage geführt wird, unzutreffend sein; insbesondere dürfte kein Anspruch auf Bestellung eines Liquidators bestehen, sondern der Kläger hat die Auseinandersetzungsbilanz – bei Bedarf mit sachverständiger Hilfe – zu erstellen. Da angesichts der Streitigkeiten der Parteien, die der erkennende Einzelrichter nunmehr bereits in zwei Verfahren – und insbesondere in zwei mündlichen Verhandlungen „erleben durfte“, Einiges für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung aufgrund objektiver Zerrüttung des Vertragsverhältnisses spricht und jedenfalls als sicher anzusehen sein dürfte, dass der Beklagte die GbR nicht über den 31.05.2019 verlängern wird, sondern spätestens dann die Auseinandersetzung verlangen wird, wird es entweder nun zeitnah oder spätestens im Jahre 2019 zu einer Auseinandersetzung nach den Vorgaben des § 738 BGB kommen. Der Kläger, der bisher aus diesseits nicht (wirtschaftlich) nachvollziehbaren Gründen auf die Fortsetzung des Vertrags pocht, mag deshalb nochmals überlegen, ob er weiterhin durch Zivilprozesse und wirtschaftlich schädliche Streitigkeiten bei der Verwaltung der GbR „Geld verbrennen“ möchte oder ob er die sowieso spätestens im Jahre 2019 unausweichliche Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens nunmehr auf sinnvoller Basis einverständlich mit dem Beklagten vornimmt, wobei der Beklagte insoweit entsprechend der diesseitigen Vorschläge bereits großes Entgegenkommen signalisiert hat (Verteilung der Grundstücke nach durch Sachverständigengutachten festgestellten Verkehrswert bei erstem Zugriffsrecht des Klägers). Auf Basis der diesseitigen Rechtsansicht wäre die Auseinandersetzung der GbR nach den rein rechtlichen Vorgaben sogar noch einfacher (und möglicherweise erheblich ungünstiger für den Kläger), weil es gar nicht auf den Verkehrswert der Grundstücke ankäme. Denn auf Basis dessen, dass sämtliche Einlagen (Immobilienvermögen nach § 5 des Vertrags) der Gesellschaft nicht zu Eigentum zu übertragen waren, sondern nur zur Nutzung/Früchteziehung, wäre gar keine Auseinandersetzung hinsichtlich des Immobilienvermögens veranlasst. Dieses verbliebe gemäß § 738 BGB schlicht bei demjenigen, der aktuell (wie seit vielen Jahren schon) Eigentümer nach dem Grundbuch ist. Die Auseinandersetzung beträfe also nur das erwirtschaftete sonstige Vermögen der C GbR (hauptsächlich wohl Geld, welches schlicht hälftig zu teilen wäre nach Bereinigung aller Verbindlichkeiten). Diese Sach- und Rechtslage dürfte allerdings nichts daran ändern, dass den Parteien eine notwendige Auseinandersetzung hinsichtlich des in Folge der Erbschaft nach den Eltern im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Immobilienvermögens „droht“, die gemäß § 749 Abs. 1 BGB (Miteigentümergemeinschaft nach § 741 BGB) jederzeit verlangt werden kann und im Falle einer fehlenden Einigung in der Regel zur Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG) führt, die wirtschaftlich betrachtet in aller Regel für beide Seiten die schlechteste denkbare Lösung ist, wie der erkennende Einzelrichter aus langjähriger Tätigkeit in der für Zwangsversteigerungssachen spezialzuständigen Beschwerdekammer weiß.
20Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
22Streitwert: 45.000,00 € (vgl. Beschluss v. 29.10.2014).




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(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.