Landgericht Bonn Urteil, 23. Sept. 2015 - 9 O 26/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen aus M, macht mit der Klage gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aus einer Kostenausgleichsvereinbarung geltend.
3Die Klägerin bietet sogenannte Netto-Policen an, in dessen Zusammenhang parallel zum Versicherungsvertrag eine Kostenausgleichsvereinbarung geschlossen wird.
4Die Beklagte schloss mit der Klägerin einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung, wobei die Parteien eine diesbezügliche Kostenausgleichsvereinbarung trafen (Anlage K 1 u. 2, Bl. ## – ## d.A.). Die Kostenausgleichsvereinbarung sah eine Zahlung von insgesamt 35.249,76 € zur Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten, zahlbar in 48 gleichen monatlichen Raten zu je 734,37 €, beginnend mit dem 01.12.2010, vor. Diese Vereinbarungen vermittelte Herr X, ein Versicherungsmakler, welcher der Bruder des Geschäftsführers der Beklagten ist.
5Die Beklagte leistete die vereinbarten Raten auf die Kostenausgleichsvereinbarung bis einschließlich Mai 2012 und stellte ab Juni 2012 die Zahlungen ein.
6Mit Schreiben vom 17.07.2012 focht die Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung an und erklärte hilfsweise die sofortige Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung (Anlage B 1, Bl. ## d.A.). Im Verlaufe des Rechtsstreits erklärte die Beklagte explizit auch die Kündigung des Versicherungsvertrags (Bl. ## d.A., Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2015, dass diese Kündigung unbedingt erfolgt(e), Bl. ##R d.A.).
7Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kostenausgleichsvereinbarung nicht isoliert vom Versicherungsvertrag gekündigt werden könne. Die Kündigung vom 17.07.12 sei ebenso wie die Anfechtung unwirksam. Die mit Schriftsatz vom 12.08.2015 bzw. in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2015 erklärte Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung führe – ihre bestrittene Wirksamkeit unterstellt - jedenfalls dazu, dass der Versicherungsnehmer die bis zur Kündigung fällig gewordenen Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung schulde. Hieraus ergebe sich jedenfalls ein Zahlungsanspruch von 1.468,74 € für Juni und Juli 2012. Eine Aufrechnung mit dem Rückkaufswert der Versicherung sei nicht möglich mangels Vollwirksamkeit und Fälligkeit einer solchen Forderung. Die arglistige Täuschung gehe ins Leere, weil die Klägerin Dritte i.S.v. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB sei und keine Kenntnis von den behaupteten falschen Äußerungen des Versicherungsmaklers X gehabt habe.
8Die Klägerin beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 20.515,47 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 18.128,79 € seit 07. Mai 2013 sowie im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
102. die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 807,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, der Versicherungsmakler X habe gegenüber der Beklagten die hier in Rede stehende Rentenversicherung als absolut steuerfrei dargestellt, obwohl tatsächlich Abgeltungssteuer als auch Einkommens- und Kirchensteuer anfalle. Es sei auch zugesichert worden, dass diese Anlage absolut sicher sei, obwohl ein Totalverlustrisiko bestehe. Zudem habe der Versicherungsmakler X das Mische Konkursprivileg als Vorteil dargestellt, welches tatsächlich aber nicht zugunsten der Beklagten gelte. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin sich die Handlungen und die Kenntnis des Versicherungsmaklers X zurechnen lassen müsse und dass sie insoweit nicht Dritte i.S.v. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB sei.
14Die Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung sei wirksam, spätestens nachdem auch der Versicherungsvertrag gekündigt worden sei.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 19.08.2015 Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus der Kostenausgleichsvereinbarung nicht zu.
19Der einzig insoweit in Betracht kommende Rechtsgrund der Kostenausgleichsvereinbarung ist durch Kündigung der Beklagten weggefallen, ohne dass in der Rechtsfolge noch Zahlungsansprüche der Klägerin bestünden.
20Schon die Kündigung vom 17.07.2012 war wirksam sowohl in Bezug auf die Kostenausgleichsvereinbarung als auch in Bezug auf den Versicherungsvertrag (auch vor dem Hintergrund, dass die Kündigung hinsichtlich letzterem nicht explizit erklärt wurde). Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der Klägerin teilweise selber zitiert wird, sind die von der Klägerin auch im vorliegenden Fall verwendeten Klauseln, wonach eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung vollständig ausgeschlossen sein soll (vgl. Bl. ## d.A.), gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2014, IV ZR 79/14; Urteil vom 12.03.2014 IV ZR 29/13). Entscheidender Grund hierfür ist die wirtschaftliche Einheit von Kostenausgleichsvereinbarung und Versicherungsvertrag. Durch die Unwirksamkeit der Klauseln entsteht eine Lücke im Vertrag, weil die Rechtsfolgen einer Kündigung der Kostenausgleichsklausel nicht vertraglich geregelt wurden. Hätten die Parteien eine mögliche Kündbarkeit bedacht, hätten sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheit von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung geregelt, dass die Kündigung des einen auch zur Kündigung des anderen führt. Allein dies wird den beidseitigen Interessen nach Treu und Glauben gerecht (§§ 133, 157, 242 BGB). Die gebotene ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass eine Kündigung sowohl des Versicherungsvertrags als auch der Kostenausgleichsvereinbarung jederzeit (bzw. nach den vertraglichen Bedingungen zur Kündbarkeit der Versicherung, wozu hier nichts vorgetragen wurde) möglich ist – und die Kündigung des einen auch zur Kündigung des anderen führt (§§ 133, 157, 242 BGB). Nur eine solche ergänzende Vertragsauslegung führt zu sachgerechten Ergebnissen, wonach die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt werden. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass es nicht sachgerecht wäre, wenn die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit ihrer Klauseln betreffend die Unkündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung dazu führen würde, dass der Versicherungsnehmer „Rosinenpickerei“ betreiben könnte, indem er die für ihn wirtschaftlich belastende Kostenausgleichsvereinbarung kündigen könnte und dennoch die Vorteile des ungeachtet dessen fortzuführenden Versicherungsvertrags "auf Nettobasis" hätte. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit der beiden Verträge vermögen die Interessen beider Seiten indes dadurch angemessen berücksichtigt zu werden, dass der Versicherungsnehmer zwar „frei“ kündigen kann, aber nur beides zusammen, also dass die Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Versicherungsvertrag „steht und fällt“ (und andersherum ebenso) – ähnlich wie die Rechtsfolge des verbundenen oder des zusammenhängenden Vertrags (§§ 358, 360 BGB).
21Die weitere Frage, was die Parteien nach Treu und Glauben hinsichtlich von ggf. bereits fälligen, bereits erfüllten oder auch zukünftigen Ansprüchen der Klägerin aus der Kostenausgleichsvereinbarung insbesondere auch im Hinblick auf den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Berechnung und Auszahlung des Rückkaufswerts vereinbart hätten, ist dahingehend zu beantworten, dass die Gesamtkosten aus der Kostenausgleichsvereinbarung gleichmäßig auf die gesamte Vertragslaufzeit zu verteilen sind und die bis zum Zeitpunkt der Kündigung demnach bereits anteilig angefallenen Kosten der Klägerin im Verhältnis zum Versicherungsnehmer zustehen und bei der Berechnung und Auskehrung des Rückkaufswerts (per Saldo unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung als Abzugsposten oder als weiteres Guthaben) zu berücksichtigen sind. Soweit die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2014 (IV ZR 79/14) durchaus so verstanden werden könnte, dass der Bundesgerichtshof als Rechtsfolge der Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich sämtlicher bis zur Kündigung fällig gewordener Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung einen Zahlungsanspruch der Klägerin bejaht, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ist erkennbar nicht „zu Ende gedacht“, was auch nicht verwundert, da diese sehr kurze Entscheidung des Bundesgerichtshofs sich wohl gar nicht damit auseinander zu setzen hatte, welche Konsequenz die Anerkennung eines solchen Zahlungsanspruchs hätte, der maßgeblich abhängig von der Vereinbarung einer Ratenzahlung und insbesondere auch der Anzahl der Raten wäre. Die Konsequenz wäre, dass die Vereinbarung über die Ratenhöhe und Ratenanzahl plötzlich entscheidend wäre für die wirtschaftlichen Folgen der Kündigung, wodurch dem Versicherungsnehmer vielfach wirtschaftlich betrachtet die Möglichkeit zur Erklärung der Kündigung genommen werden würde. Es kann mit Sicherheit gesagt werden, dass beide Vertragsparteien keine Vorstellung gehabt haben werden, dass der Ratenzahlungsvereinbarung eine solche Relevanz zukommen sollte. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer bei hypothetischer Kenntnis von der Vertragslücke damit einverstanden gewesen wäre, der Ratenzahlungsvereinbarung eine solche Relevanz einzuräumen. Dass die Ratenzahlungsvereinbarung nicht der relevante Maßstab sein kann, zeigen anschaulich insbesondere die Fälle, wo gar keine Ratenzahlung hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung vereinbart wird, also wo der Versicherungsnehmer den gesamten Betrag in einer "Einmalrate" bedient. Konsequenz der Rechtsansicht der Klägerin wäre dann, dass eine Kündigung von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung dazu führen würde, dass die Klägerin die geleisteten Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung vollständig behalten dürfte, ohne dass dem die Leistungen gegenüberstünden, für welche sie geleistet wurden (nämlich insbesondere auch für die Verwaltung des Vertrags bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit). Dass dies nicht richtig sein kann - insbesondere unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 169 VVG - sollte keiner Erläuterung bedürfen, weil dies genau zu der „wirtschaftlichen Knebelung“ des Versicherungsnehmers führen würde, die der Bundesgerichtshof zu Recht kritisiert hat und zum Anlass für seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit des Klauselwerks der Klägerin genommen hat. Der Versicherungsnehmer könnte sein Kündigungsrecht faktisch nicht sinnvoll ausüben, weil er alles oder einen Großteil der Kosten zu tragen hätte, ohne aber noch das Äquivalent der dem gegenüber stehenden Leistungen zu erhalten infolge der frühzeitigen Beendigung des Vertrags. Eine Kündigung wäre vielfach geradezu „wirtschaftlicher Mord an der Investition“, wenn die Rechtsauffassung der Klägerin zuträfe. Dies mag sicherlich dem Wunschtraum der Klägerin entsprechen, aber mit einem angemessenen Interessenausgleich im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung hat dies nichts zu tun. Einzig angemessen - und übrigens auf wohl alle Fallkonstellationen übertragbar - ist die Rechtsfolge, dass der Betrag der Kostenausgleichsvereinbarung auf die Vertragslaufzeit monatlich anteilig umgelegt wird und der bis zur Kündigung demnach bereits anteilig angefallene Betrag zugunsten der Klägerin bei der Gesamtabrechnung angesetzt wird. Es ist also zu berechnen, in welcher Höhe anteilig auf die Vertragslaufzeit bezogen die Kosten bereits angefallen sind. Dieser Betrag ist sodann mit den bereits geleisteten Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu verrechnen. Und das sich hieraus ergebende Haben oder Soll ist sodann mit dem berechneten Rückkaufswert zu verrechnen. Das Ergebnis dieser Berechnung – in aller Regel ein Guthaben des Versicherungsnehmers – ist sodann an den Versicherungsnehmer auszukehren.
22Angemessene Rechtsfolge nach Treu und Glauben ist also ein Abrechnungsanspruch und Auszahlungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung, ohne dass der Versicherung isolierte Zahlungsansprüche aus der (abzuwickelnden) Kostenausgleichsvereinbarung zustünden. Es würde keinen Sinn machen, wenn der Versicherung isolierte Zahlungsansprüche aus der Kostenausgleichsvereinbarung zustünden, während sie sowieso nunmehr den Rückkaufswert berechnen und ihrerseits an den Versicherungsnehmer auszahlen muss, welcher in der Regel höher ist als die Ansprüche aus der Kostenausgleichsvereinbarung (wobei in der Regel schon die bereits auf die Kostenausgleichsvereinbarung geleisteten Zahlungen höher sein werden, als der anteilig auf die Vertragslaufzeit berechnete Kostenbetrag, der der Klägerin zusteht, so dass sich schon insoweit ein Haben des Versicherungsnehmers und kein Soll ergibt).
23Diese dargestellten Rechtsfolgen entsprechen allein dem Rechtsgedanken des § 169 VVG hinsichtlich der „klassischen gezillmerten“ Versicherung (und übrigens auch dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl, welches im Rahmen von § 242 BGB zu berücksichtigen ist und welches maßgeblich die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung prägt).
24Die hier erfolgte Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung vom 17.07.2012 führte nach diesen Vorgaben also zugleich auch zur Kündigung des Versicherungsvertrags mit der Rechtsfolge, dass der Klägerin aus der Kostenausgleichsvereinbarung 3.916,64 € (= 20 X 195,83 €) zustehen, dies jedoch mit den bereits gezahlten 13.218,66 € (18 X 734,37 € - unstreitige Zahlungen für Dezember 2010 bis einschließlich Mai 2012) zu verrechnen ist, woraus sich ein Haben des Beklagten i.H.v. 9.302,02 € ergibt. Die Klägerin wird also den noch zu berechnenden Rückkaufswert plus 9.302,02 € an die Beklagte zu zahlen haben, während ihr keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Der Zeitraum Dezember 2010 (Vertragsbeginn) bis einschließlich Juli 2012 (Kündigung) umfasst 20 Monate. Der genannte Betrag von 195,83 € ergibt sich aus der Berechnung des anteiligen Monatsbetrags bezogen auf die gesamte Laufzeit von 15 Jahren (35.249,76 €/180).
25Ein Anspruch auf Zahlung von 1.468,74 € steht der Klägerin entgegen ihrer Auffassung, wonach die bis zur Kündigung fällige gewordenen Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung zur Zahlung verlangt werden können, aus den genannten Gründen nicht zu.
26Es kommt also nicht auf darauf an, dass die Beklagte noch keine wirksame Aufrechnung mit dem Rückkaufswert erklären kann (mangels Kenntnis der Höhe), sondern vielmehr hätte die Klägerin das Vertragsverhältnis abrechnen müssen und einen für sie positiven Abrechnungssaldo des Gesamtvertragsverhältnisses (bestehend aus Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung) vortragen müssen - wobei aus den genannten Gründen ein für die Klägerin positiver Abrechnungssaldo hier ausgeschlossen erscheint.
27Es kann demnach offen bleiben, ob die erklärte Anfechtung der Kostenausgleichsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung vom 17.07.2012 wirksam ist, wobei diese aber wohl fehl gehen dürfte, weil das Versicherungsunternehmen hinsichtlich Täuschungshandlungen eines Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB sein dürfte (vgl. Dörner in Prölls-Martin, VVG, 29. Auflage, § 59, Rn. 142). Dass die Klägerin von den Äußerungen des Versicherungsmaklers hier Kenntnis gehabt hätte, behauptet auch die Beklagte nicht.
28Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
30Streitwert: 20.515,47 €.
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Annotations
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.