Landgericht Bonn Urteil, 05. Aug. 2014 - 8 S 103/14
Gericht
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 18.03.2014 – 112 C 131/13 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Klage ist zulässig und begründet.
6Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 311, 535 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Entrichtung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.241,26 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag zu, bei dem es sich um einen gemischttypischen Vertrag mit dienst- und im Wesentlichen mietvertraglicher Prägung handelt (vgl. LG München MDR 2007, 260; LG Stuttgart Urt. v. 13.02.2007 – 5 S 199/06, zit. n. juris; offengelassen in BGH NJW 2012, 1431).
71.
8Unter dem 09.07.2012 haben die Parteien einen Nutzungsvertrag betreffend die Einrichtungen der Klägerin mit einer Vertragslaufzeit von insgesamt 24 Monaten geschlossen. Nach Maßgabe des Vertrages, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die bei der Akte befindliche Abschrift verwiesen wird, hatte die Beklagte ein wöchentliches Entgelt von 15,99 Euro sowie halbjährlich eine Trainerpauschale von 29,00 Euro zu zahlen. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an deren wirksamer Einbeziehung keine Zweifel bestehen, enthalten in Ziff. 2 Abs. 1 eine so genannte Vorfälligkeitsklausel des Inhalts, dass soweit das Mitglied schuldhaft mit mehr als acht Wochenbeiträgen in Verzug gerät, die gesamten Beträge bis zum nächstmöglichen Vertragsende sofort zur Zahlung fällig werden. Zur Laufzeit und Kündigung enthält Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bestimmung, dass sich die Vereinbarung jeweils für die Dauer von 12 Monaten verlängert, falls sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungsdatum gekündigt wird; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibe hiervon unberührt. Ein Recht zu einer vorzeitigen, mithin während der Vertragslaufzeit möglichen Kündigung im Übrigen ist weder im Vertrag selbst vereinbart, noch in den Geschäftsbedingungen enthalten.
92.
10Das Vertragsverhältnis wurde durch die Beklagte nicht wirksam gekündigt.
11Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2013 zum 31.01.2013 und sodann erneut mit Schreiben vom 01.02.2013 fristlos die Kündigung erklärt. Die Beantwortung der Frage, ob sich die Kündigungserklärung als rechtzeitig im Sinne des § 314 Abs. 3 BGB erweist, kann jedoch dahinstehen, da der Beklagten eine hier allein im Betracht kommende außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrages als Dauerschuldverhältnis nicht möglich war, denn ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor.
12Der insoweit allein in Betracht kommende und zugleich unstreitige Umstand, dass die Beklagte gezwungen war, ihren Wohnsitz von U nach L zu verlegen, und hierdurch faktisch gehindert war und ist, jedenfalls regelmäßig die Einrichtung der Klägerin zu nutzen, stellt keinen wichtigen Grund nach Maßgabe des § 314 Abs. 1 BGB dar.
13Gemäß § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnisse von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wobei ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
14Nicht ausreichend ist daher, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses allein für den Kündigenden unzumutbar ist (Begr. RegE zu § 314 Abs. 1 S. 2, BT-Drs. 14/6040 S. 178). Da das Gesetz auf eine nähere Regelung des Kündigungsgrundes bewusst verzichtet, tritt die Berücksichtigung und umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps rechnen, in den Vordergrund (vgl. Begr. RegE zu § 314 Abs. 1 S. 2, a.a.O.). Im Allgemeinen müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen; auf Vorgänge, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, kann eine Kündigung allenfalls in Ausnahmefällen gestützt werden (BGH NJW 1990, 2889, 2890; NJW-RR 2001, 677, 678, 2010, 1874, 1875; 2011, 916). Eine solche Ausnahme gilt (nur) dann, wenn ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien besteht (BGH NJW 2005, 1360, 1362). Maßgeblich für die Abgrenzung der Risikobereiche sind der Vertrag, der Vertragszweck und die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH NJW 2010, 1874, 1875; NJW-RR 2011, 916). So soll beispielsweise der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko tragen, die Leistungen aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH NJW-RR 2011, 916, 917 zum Umzug an einen Ort ohne DSL-fähige Leitungen). Im Einzelnen führt der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung (a.a.O.) aus:
15„Der Gläubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparität ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Das Berufungsgericht ist jedoch in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar. Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sphäre und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar.“
16Nach Maßgabe dieser Grundsätze stand hier der Beklagten kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Insoweit erweist sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem DSL-Vertrag hinsichtlich der darin aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt als übertragbar. Dass, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zu Recht ausführt, der dort entschiedene Sachverhalt nicht identisch mit dem vorliegend zu beurteilenden ist, folgt aus der Natur der Sache, ändert aber nichts an der Übertragbarkeit der durch den Bundesgerichtshof zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „wichtiger Grund“ aufgestellten Grundsätze. Dies gilt umso mehr, als das Argument der Beklagten, eine DSL-Leistung sei praktisch überall zu erhalten und daher könne eine Übertragung der Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht erfolgen, deshalb nicht überzeugt, da der BGH einen Fall zu entscheiden hatte, in welchem der Umzug dazu führte, dass die DSL-Leistung gerade nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte.
17Sodann gilt jedoch folgendes: Beide Parteien waren sich bei Abschluss des Vertrages darüber im Klaren, dass die Nutzung der Leistung allein ortsgebunden im Fitnessstudio der Klägerin möglich ist und daher für eine regelmäßige Nutzung die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts in der Nähe erforderlich ist. Ungeachtet dessen hat sich die Beklagte bewusst und zur Erlangung eines günstigeren Vertragsentgelts für eine 24-monatige Laufzeit entschieden, obwohl auch geringere Laufzeiten durch die Klägerin unstreitig angeboten wurden, die sodann im Falle eines Umzugs eine frühere Beendigung des Vertragsverhältnisses ermöglicht hätten. Der Umstand, auf den die Beklagte ihre Kündigung stützt, der Umzug nach L aus berufsbedingten Gründen, entspringt allein ihrer Risikosphäre und ist dem Einfluss der Klägerin als Kündigungsgegnerin entzogen. Zwischen beiden Parteien bestand auch kein besonderes, persönliches Vertrauensverhältnis, das ausnahmsweise eine Kündigung aus wichtigem Grund bei Umständen, die der Risikosphäre des Kündigenden entstammen, als zulässig erscheinen lassen kann. Das Verwendungsrisiko in Bezug auf einen Umzug liegt hier grundsätzlich und allein auf Seiten der Beklagten. Dieses Ergebnis erweist sich auch nicht als unbillig vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer langfristigen wirtschaftlichen Planung hat und sich die Beklagte bewusst für eine lange Laufzeit in Kenntnis der Ortsgebundenheit entschieden hat, um hierdurch persönlich einen finanziellen Vorteil zu erzielen. Der Wohnsitzwechsel der Beklagten als Nutzerin des Fitnessstudios berechtigt diese daher – anders als beispielsweise im Einzelfall eine bei Vertragsschluss nicht vorhergesehene Erkrankung, die eine Nutzung der Geräte ausschließt (vgl. LG Münster Beschl. v. 22.02.2011 – 6 T 48/10, zit. n. juris) – nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages (wie hier LG Gießen Urt. v. 15.02.2012 – 1 S 338/11, zit. n. juris).
183.
19Der gesamte Restbeitrag zur Nutzung des Fitnessstudios ist auch fällig,
20Zwar haben die Parteien in ihrem Vertrag einen wöchentlichen Beitrag von 15,99 Euro mit 14-tägiger Fälligkeit im Voraus sowie eine halbjährlich fällige Trainerpauschale von 29 Euro vereinbart.
21Ziff. 2 Abs. 1 der unstreitig dem Vertrag zugrundeliegenden und hinreichend einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthält eine so genannte Vorfälligkeitsklausel dergestalt, dass der gesamte Restbetrag bis zum nächstmöglichen Vertragsende – hier mithin bis zum Ablauf der 24-monatigen Vertragslaufzeit – fällig wird, wenn und soweit das Mitglied – hier die Beklagte - schuldhaft mit mehr als acht Wochenbeiträgen in Verzug gerät.
22a)
23Die Beklagte befindet sich schuldhaft mit mehr als acht Wochenbeiträgen in Verzug.
24Sie zahlt unstreitig seit dem 04.02.2013 die vereinbarten Beträge nicht mehr. Da für die Erbringung der Leistung im Vertrag eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, bedurfte es zum Verzugseintritt keiner Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ungeachtet dessen wurde die Beklagte jedoch auch bereits durch die Klägerin zur weiteren Zahlung aufgefordert, ohne dass dies eine Änderung bewirkt hat, so dass auch eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB vorliegt. Gemäß den Ausführungen zu 1.) war und ist die Klägerin zur Zahlung der Wochenbeiträge und der Trainerpauschale verpflichtet. Das Verschulden der Beklagten am Eintritt des Verzuges wird gemäß § 286 Abs. 4 BGB vermutet. Diese Vermutung hat sie nicht widerlegt.
25b)
26Die Vorfälligkeitsvereinbarung begegnet im Rahmen einer gemäß §§ 307 ff. BGB gebotenen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle keinen Bedenken.
27Die Klausel ist nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, da derartige Klauseln keinen Vertragsstrafencharakter haben (vgl. BGHZ 95, 362, 372; OLG Brandenburg NJW-RR 2004, 273).
28Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 BGB stand, da sie keine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt (wie hier OLG Celle NJW-RR 1995, 370; OLG Brandenburg, a.a.O.; a.A. Münchener Kommentar-Wurmnest, BGB, 6. Aufl. 2012, § 307 Rn. 127 m.w.N. aus der Literatur und OLG München NJW-RR 1995, 1467 soweit an den Verzug mit nur einem Monatsbeitrag angeknüpft wird).
29Grundsätzlich ist durch den Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Kreditverträgen anerkannt, dass Vorfälligkeitsklauseln wirksam sind, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen, die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden; bleiben die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorfälligkeit nicht hinter den Anforderungen zurück, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden müssten, so halten sie der Inhaltskontrolle stand (BGHZ 95, 362, 372 f; s. auch OLG Düsseldorf, BB 1997, 699, 700). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist als Vergleichsmaßstab die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB heranzuziehen, denn der Fitnessstudiovertrag, der die Überlassung von Sportgeräten und / oder Räumlichkeiten gegen Entgelt zum Gegenstand hat, stellt einen gemischttypischen Vertrag mit überwiegend mietrechtlichem Einschlag dar (s.o.). In § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB ist ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses für den Fall vorgesehen, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät. Davon weicht die von der Beklagten verwendete Klausel nicht zu Lasten der Kunden ab. Denn zum einen ist dort nicht lediglich auf einen Zahlungsrückstand, sondern ausdrücklich auf einen schuldhaften Zahlungsverzug abgestellt. Zum anderen ist - ebenfalls ausdrücklich - ein Verzug mit mehr als acht (!) Wochenbeiträgen – entsprechend zwei Monaten – genannt. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Benachteiligung des Kunden gerade darin liege, dass die Klausel für den Fall des Verzugs gerade nicht die Kündigung und die Beendigung des Vertrages, sondern eine vorzeitige Fälligkeit aller Beiträge vorsehe (so auch OLG Brandenburg, a.a.O.). Denn es kann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn der Kunde, der sich mit der Nichtzahlung der vertraglich geschuldeten Beiträge seinerseits vertragswidrig verhält, für den Rest der Laufzeit des Vertrages an seinen - ohnehin bestehenden - vertraglichen Pflichten festgehalten wird. Es besteht nämlich kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen. Dabei kann insbesondere nicht auf einen etwaigen Vermögensverfall des Kunden abgestellt werden, da ein solcher ausschließlich in der Sphäre des Kunden liegt und dem anderen Teil nicht entgegengehalten werden kann. Eine unangemessene Benachteiligung folgt auch nicht daraus, dass für den Fall einer vorzeitigen Fälligstellung eine Abzinsung des zu entrichtenden Betrages in der Klausel nicht vorgesehen ist (OLG Brandburg, a.a.O.). Allein im Unterbleiben einer Abzinsung vor dem Hintergrund der - gravierenden - Vertragsverletzung des Kunden, die die Vorfälligstellung erst ermöglicht, kann eine unangemessene Benachteiligung nicht erblickt werden. Etwas anders gilt vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund der vergleichsweise langen Vertragsdauer von 24 Monaten, da sich die Beklagte bewusst für eine solche Dauer inklusive der damit einhergehenden Risiken zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils entschieden hat.
30III.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
32IV.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
34V.
35Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
36VI.
37Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 1.241,26 Euro festgesetzt.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.