Landgericht Bonn Urteil, 16. Okt. 2013 - 5 S 12/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.12.2012 - 112 C 31/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.372,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu je ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 Euro nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
61. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.372,13 Euro zu. Soweit das Amtsgericht ihn in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung weiterer 1.372,13 Euro verurteilt hat, beruht dies auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO.
7a) Der Anspruch folgt in der zuerkannten Höhe aus § 426 Abs. 1 BGB. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Klägerin grundsätzlich gegen den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs nach § 426 Abs. 1 BGB auch vor der Teilung des Nachlasses einen Zahlungsanspruch hat.
8Nach dem Recht der Gesamtschuld gemäß §§ 2058 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB - ebenso wie nach §§ 2038 Abs. 1, 2046 Abs. 1 BGB - schulden Miterben einander vor der Erbauseinandersetzung die Mitwirkung an der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten. Hat ein Miterbe einen Nachlassgläubiger noch vor der Teilung der Erbengemeinschaft aus seinem Privatvermögen befriedigt, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Haftung nach § 2059 Abs. 1 BGB bis zur Teilung auf den Nachlass zu beschränken, kann er von den übrigen Miterben Ausgleich verlangen. Allerdings kann sich auch der Miterbe auf § 2059 Abs. 1 BGB berufen und aus diesem Grund die Zahlung verweigern (Staudinger, Marotzke, BGB, Neubearb. 2010, § 2058 Rn. 78; Münchener Kommentar zum BGB, Ann, 6. Auflage, § 2058 Rn. 31; Beck´scher Online-Kommentar BGB, Lohmann, Stand 01.08.2013, § 2058 Rn. 6 jeweils m. w. N.).
9Bei den von der Vermieterin geltend gemachten Ansprüchen aus dem Mietverhältnis mit dem Erblasser handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben gemäß § 1967 BGB haften (vgl. auch Palandt, Weidlich, BGB, 71. Auflage, § 1967 Rn. 2 zu Mietschulden). Die Klägerin hat diese Nachlassverbindlichkeiten aus ihrem Vermögen gezahlt. Der Beklagte hat weder eine der in § 2059 Abs. 1 BGB geregelten haftungsbeschränkenden Einwände erhoben noch von den allgemeinen und auch im Rahmen des § 2059 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung - Dürftigkeitseinrede oder Nachlassverwaltung - Gebrauch gemacht.
10Dies berechtigt die Klägerin grundsätzlich, von dem Beklagten als Miterben Ausgleich zu verlangen. Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Auffassung kann sie jedoch im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB entsprechend ihrer Erbquote lediglich 50% der aufgewandten Gesamtsumme beanspruchen.
11Der Umfang der Ausgleichspflicht unter Miterben richtet sich nämlich - soweit nichts anderes letztwillig verfügt oder vereinbart ist - nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Vollen Regress hingegen kann der Erbe, der einen Gläubiger befriedigt, bis zur Teilung des Nachlasses nur aus dem ungeteilten Nachlass verlangen (Münchener Kommentar, a.a.O., § 2058, Rn 80/81). Die persönliche Inanspruchnahme vor der Nachlassteilung knüpft lediglich daran an, dass es sich noch um eine vom Erblasser herrührende Schuld im Sinne des § 1967 BGB handelt, die ein Miterbe – quasi überobligatorisch – in voller Höhe aus seinem Privatvermögen erfüllt hat. Auf die Frage, ob einer der Miterben die Nachlassverbindlichkeiten schuldhaft verursacht hat, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an. Mögliche Schadensersatzansprüche der Miterben untereinander oder gegen den Nachlass, die im Zusammenhang mit dem Nachlass entstanden sind, sind vielmehr erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach §§ 2042 ff. BGB in der dort vorgeschriebenen Weise einzubeziehen. Diese Regelungen würden unterlaufen, wenn bereits vor der Auseinandersetzung durch schadensersatzrechtliche Überlegungen im Gesamtschuldnerinnenausgleich eine Abweichung von der Erbquote herbeigeführt würde. Die von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.10.2013 nochmals wiederholte gegenteilige Rechtsauffassung überzeugt nicht. Die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs befasst sich mit dem Gesamtschuldnerinnenausgleich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Auseinandersetzung von Miterben sehen die §§ 2042 ff. BGB jedoch spezielle Regelungen vor, die im Übrigen auf das Recht der Bruchteilsgemeinschaft verweisen. Diese Bestimmungen müssen – wie bereits ausgeführt – auch bei der Frage des Gesamtschuldnerinnenausgleichs vor Teilung des Nachlasses berücksichtigt werden. Das Vorbringen der Klägerin bietet daher keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
12Auf Feststellungen dazu, wer die späte Räumung der von dem Erblasser angemieteten Wohnung verursacht hat, kommt es dementsprechend vorliegend nicht an.
13b) Als Anspruchsgrundlage kommt außerdem § 426 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 535, 546 a BGB in Betracht. Dieser Anspruch geht jedoch aus den dargestellten Gründen bis zur Teilung des Nachlasses nicht über den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB hinaus (vgl. auch Münchener Kommentar, a.a.O., § 2058 Rn 31).
142. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
153. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro steht der Klägerin nicht zu. Zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beauftragung und des Tätigwerdens ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten hat sich der Beklagte mit der Ausgleichszahlung nicht in Verzug befunden. Vielmehr ist er ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs in dem anwaltlichen Schreiben vom 05.06.2012 erstmals zur Zahlung aufgefordert worden.
164. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
17III.
18Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die sich auf die Entscheidung eines Einzelfalls beschränkende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt.
19Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 2.744,26 Euro
moreResultsText
Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.